Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich
Begriff der Meinung
Art. 5 I 1 1. Fall GG
= Werturteile jeglicher Thematik
Entscheidend ist die Stellungnahme, das Dafürhalten, das Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
Weite Auslegung!
- Jede Form der Meinungskundgabe (Wort, Schrift, Bild)
- Negative Kehrseite (Meinung nicht zu äußern + fremde Meinung muss nicht als Eigene dargestellt werden)
Beachte: Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidgungen & Schmähkritik, staatlich verodrnete Warnhinweise auf Produkten
Eröffnung des Schutzbereichs
Persönlicher Schutzbereich
Art. 5 I 1 1. Fall GG
- Jedermann GR (alle natürlichen Personen)
- inländische jur. Personen d. PR, Art. 19 III GG
- jur. Personen des PR mit Sitz in EU-Ausland, Art. 19 III GG Anwendungserweiterung
Eingriff in den Schutzbereich
Eingriff
Art. 5 I 1 1. Fall GG
= Verbote Meinungen zu äußern oder zu verbreiten
Besonders schwerer Eingriff: Strafrechtliche Sanktion
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Grundrechtsschranken
Art. 5 I 1 1. Fall GG
= qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Schrankentrias
- allgemeine Gesetze
- Schutz der Jugend
- Recht der persönlichen Ehre
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranken-Schranken
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Verhältnismäßigkeit (+ sog. Wechselwirkungslehre)
Grundrechtsschranken
“allgemeines Gesetz”
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Kombinationslehre
=„allgemeine Gesetze“ sind Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten & die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten [Sonderrechtslehre]
Sie dienen vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts, d.h. dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat [Abwägungslehre]
Beispiel:[[polizeiliche Generalklauseln]], die ehrschützenden Straftatbestände der§§185ff.StGB oder die beamtenrechtliche Mäßigungspflicht (vergleiche§60IIBBG)
Sachlicher Schutzbereich
Abgrenzung: Formalbeleidigung
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Eine Formalbeleidigung verlangt die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter & tabuisierter Begrifflichkeiten (Fäkalsprache)
Sachlicher Schutzbereich
Abgrenzung: Schmähkritik
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Der Schmähkritik fehlt jeglicher Sachbezug, es geht allein um die grundlose Diffamierung einer Person
Sachlicher Schutzbereich
Abgrenzung: Tatsachenbehauptung
Art. 5 I 1 1. Fall GG
Ereignisse der Vergangenheit & Gegenwart die dem Beweis zugänglich ist
eA: (-), charakteristische Eigenschaft der Wertung fehlt
BGH: Im strengen Sinne keine Meinung da Wertung fehlt, jedoch (+) wenn TB zur Meinungsbildung beiträgt
(-) Wenn erwiesen / bewusst unwahr