Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich

Begriff der Meinung

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

= Werturteile jeglicher Thematik

Entscheidend ist die Stellungnahme, das Dafürhalten, das Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung

Weite Auslegung!

  • Jede Form der Meinungskundgabe (Wort, Schrift, Bild)
  • Negative Kehrseite (Meinung nicht zu äußern + fremde Meinung muss nicht als Eigene dargestellt werden)

Beachte: Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidgungen & Schmähkritik, staatlich verodrnete Warnhinweise auf Produkten

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2
Q

Eröffnung des Schutzbereichs

Persönlicher Schutzbereich

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A
  • Jedermann GR (alle natürlichen Personen)
  • inländische jur. Personen d. PR, Art. 19 III GG
  • jur. Personen des PR mit Sitz in EU-Ausland, Art. 19 III GG Anwendungserweiterung
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3
Q

Eingriff in den Schutzbereich

Eingriff

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

= Verbote Meinungen zu äußern oder zu verbreiten

Besonders schwerer Eingriff: Strafrechtliche Sanktion

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4
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Grundrechtsschranken

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

= qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Schrankentrias
- allgemeine Gesetze
- Schutz der Jugend
- Recht der persönlichen Ehre

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5
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Schranken-Schranken

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

Verhältnismäßigkeit (+ sog. Wechselwirkungslehre)

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6
Q

Grundrechtsschranken

“allgemeines Gesetz”

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

Kombinationslehre
=„allgemeine Gesetze“ sind Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten & die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten [Sonderrechtslehre]

Sie dienen vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts, d.h. dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat [Abwägungslehre]

Beispiel:[[polizeiliche Generalklauseln]], die ehrschützenden Straftatbestände der§§185ff.StGB oder die beamtenrechtliche Mäßigungspflicht (vergleiche§60IIBBG)

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7
Q

Sachlicher Schutzbereich

Abgrenzung: Formalbeleidigung

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

Eine Formalbeleidigung verlangt die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter & tabuisierter Begrifflichkeiten (Fäkalsprache)

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8
Q

Sachlicher Schutzbereich

Abgrenzung: Schmähkritik

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

Der Schmähkritik fehlt jeglicher Sachbezug, es geht allein um die grundlose Diffamierung einer Person

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9
Q

Sachlicher Schutzbereich

Abgrenzung: Tatsachenbehauptung

Art. 5 I 1 1. Fall GG

A

Ereignisse der Vergangenheit & Gegenwart die dem Beweis zugänglich ist

eA: (-), charakteristische Eigenschaft der Wertung fehlt

BGH: Im strengen Sinne keine Meinung da Wertung fehlt, jedoch (+) wenn TB zur Meinungsbildung beiträgt

(-) Wenn erwiesen / bewusst unwahr

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