7. Kündigung Flashcards

1
Q

Kündigung durch den Auftraggeber:

A
  • Freie Kündigung (§ 8 Abs. 1 VOB/B, § 648 BGB)
  • Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 2 bis 5 VOB/B, § 648a BGB) (umgangssprachlich
    oft auch falsch als „fristlose Kündigung“ bezeichnet)
  • Selbstübernahme von Leistungen (§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) (Rechtsfolge
    entspricht freier Kündigung)
  • Nach Mindermeinung ist auch die zufällige Mengenreduzierung auf Null nach § 8 Abs. 1
    VOB/B abzurechnen, die herrschende Ansicht wendet § 2 Abs. 3 an.
  • Eine aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung, bei der es tatsächlich am wichtigen
    Grund fehlt, ist in eine freie Kündigung umzudeuten!
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2
Q

Allgemeine Anforderungen an Kündigungen:

A
  • Gesetzliche Schriftform (§ 650h BGB i.V.m. § 126 BGB: grds. Urkunde mit eigenhändiger
    Unterschrift)
  • Die vertraglich vereinbarte Schriftform nach § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist
    schwächer (vgl. § 127 BGB: telekommunikative Übermittlung oder Briefwechsel), genügt
    jedoch seit Einführung des § 650h BGB nicht mehr aus.
  • Kündigungen sind bedingungsfeindlich, es sei denn, der Eintritt der Bedingungen liegt
    allein in der Hand des Kündigungsempfängers.
  • Auch nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme der bis
    dahin erbrachten Leistungen (§ 8 Abs. 7 VOB/B, aber auch in sonstigen Fällen: BGH, Urteil
    vom 19.12.2002 – VII ZR 103/00).
  • Nachlaufende Mängelansprüche bleiben unberührt, beschränken sich aber auf die bis zur
    Kündigung erbrachten Leistungen
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3
Q

Freie Kündigung durch den AG:

A
  • Es ist kein Grund erforderlich, somit auch keine Fristsetzung. Der Auftraggeber kann den
    Vertrag jederzeit beenden.
  • Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind gemäß der vertraglich vereinbarten Preise
    voll zu vergüten, inkl. Umsatzsteuer.
  • Auch die nicht mehr erbrachten Leistungen sind zu vergüten, jedoch abzüglich
  • ersparten Aufwands,
  • anderweitigen Erwerbs und
  • Umsatzsteuer.
    (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 648 Satz 2 BGB)
  • Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer noch 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen
    (§ 648 Satz 3 BGB). Der AN kann einen höheren Anspruch nachweisen, der AG einen
    niedrigeren
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