7. Kündigung Flashcards
1
Q
Kündigung durch den Auftraggeber:
A
- Freie Kündigung (§ 8 Abs. 1 VOB/B, § 648 BGB)
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 2 bis 5 VOB/B, § 648a BGB) (umgangssprachlich
oft auch falsch als „fristlose Kündigung“ bezeichnet) - Selbstübernahme von Leistungen (§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) (Rechtsfolge
entspricht freier Kündigung) - Nach Mindermeinung ist auch die zufällige Mengenreduzierung auf Null nach § 8 Abs. 1
VOB/B abzurechnen, die herrschende Ansicht wendet § 2 Abs. 3 an. - Eine aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung, bei der es tatsächlich am wichtigen
Grund fehlt, ist in eine freie Kündigung umzudeuten!
2
Q
Allgemeine Anforderungen an Kündigungen:
A
- Gesetzliche Schriftform (§ 650h BGB i.V.m. § 126 BGB: grds. Urkunde mit eigenhändiger
Unterschrift) - Die vertraglich vereinbarte Schriftform nach § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist
schwächer (vgl. § 127 BGB: telekommunikative Übermittlung oder Briefwechsel), genügt
jedoch seit Einführung des § 650h BGB nicht mehr aus. - Kündigungen sind bedingungsfeindlich, es sei denn, der Eintritt der Bedingungen liegt
allein in der Hand des Kündigungsempfängers. - Auch nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abnahme der bis
dahin erbrachten Leistungen (§ 8 Abs. 7 VOB/B, aber auch in sonstigen Fällen: BGH, Urteil
vom 19.12.2002 – VII ZR 103/00). - Nachlaufende Mängelansprüche bleiben unberührt, beschränken sich aber auf die bis zur
Kündigung erbrachten Leistungen
3
Q
Freie Kündigung durch den AG:
A
- Es ist kein Grund erforderlich, somit auch keine Fristsetzung. Der Auftraggeber kann den
Vertrag jederzeit beenden. - Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sind gemäß der vertraglich vereinbarten Preise
voll zu vergüten, inkl. Umsatzsteuer. - Auch die nicht mehr erbrachten Leistungen sind zu vergüten, jedoch abzüglich
- ersparten Aufwands,
- anderweitigen Erwerbs und
- Umsatzsteuer.
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 648 Satz 2 BGB) - Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer noch 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen
(§ 648 Satz 3 BGB). Der AN kann einen höheren Anspruch nachweisen, der AG einen
niedrigeren