6. Behinderungen; 6.1 §6 VOB/B Flashcards
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Q
Definition:
A
Störung der Vertragsleistung des AN in terminlicher Hinsicht
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Q
Voraussetzungen:
A
- Behinderung
- Unverzügliche schriftliche Anzeige, §6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
Oder dem AG offenkundig bekannt, §6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B - Verursachung durch, §6 Abs. 2 VOB/B:
- Umstand aus dem Risikobereich des AG, Nr. 1 lit. a)
- Streik oder Aussperrung, Nr. 1 lit. b)
- höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände, Nr. 1 lit. c)
- jedoch nicht bei zu erwartenden Witterungseinflüssen, Nr. 2
- und nicht bei fehlender Leistungsbereitschaft des AN
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Q
Pflichten des AN bei Behinderungen:
A
- Unverzügliche schriftliche Anzeige beim AG, § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B
- Weiterführung der Arbeiten so weit wie möglich (insbesondere Teilleistungen), § 6 Abs. 3
Satz 1 VOB/B - Unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeiten (keine Aufforderung durch AG erforderlich), § 6
Abs. 3 Satz 2 VOB/B - Schadensersatz, falls Behinderung vom AN zu vertreten, § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B
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Q
Rechte des AN bei Behinderungen:
A
- Nicht alle Behinderungen, die zur Verlängerung von Ausführungsfristen führen, begründen
gleichzeitig auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung
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Q
Fristverlängerung §6 Abs. 4 VOB/B:
A
- Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 2 VOB/B
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) werden verlängert um die Dauer der Behinderung
+ eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (erneute Baustelleneinrichtung)
+ eines Zuschlags für eine Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (maßgeblich ist die
bei Vertragsschluss kalkulierte Jahreszeit) - Die Fristverlängerung tritt automatisch ein und muss nicht beantragt oder vereinbart werden.
(Anzeigepflicht bleibt unberührt.)