5. Termine und Verzug; 5.3 Fälligkeit, Mahnung, Verzug Flashcards
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Q
Fälligkeit, Mahnung, Verzug
A
- Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubige (AG) die Leistungen fordern kann
- Mahnung muss nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen, §286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie kann
entbehrlich sein. Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist unwirksam - Erst der Verzug begründet Ansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung
- Vertragsfristen können sowohl Fälligkeit als auch Verzug auslösen