1. Der Bauvertrag; 1.1 Grundlagen Flashcards

1
Q

Beteiligte eines Bauprojekts

A

Bauherr,

Objektplaner (Architekt), Fachplaner (Ingenieure), ausführende Unternehmen

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2
Q

Verträge eines Bauprojekts

A

Architektenvertrag,
Ingenieurvertrag,
Bauvertrag

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3
Q

Funktion des Vertrags im Rechtssystem

A
  • Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen zwischen Vertragsparteien
  • Rechtsfolgen ergeben sich grundsätzlich aus Gesetz
  • Vertragsfreiheit: Gesetz beschränkt sich darauf, die notwenigen Leitplanken für die Vertragsgestaltungen vorzugeben; überwiegender Teil des Gesetzesrechts ist dispositiv (kann von Parteien abgeändert werden)
  • Vertragsgestaltung ist private Rechtssetzung
  • Wirksame vertragliche Regelungen haben vor Gericht keine andere Geltung als das Gesetz
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4
Q

Bauverträge definieren…

A
  • Hauptleistungspflichten:
    • Für den AN: zu erbringende Bauleistungen
    • Für den AG: zu zahlende Vergütung
  • Nebenleistungen:
    • Prüf- und Hinweispflichten, Sicherheiten, Kooperationspflichten, Versicherungen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen:
    • Mängelrechte, Abnahmeprocedere, Anforderungen an Abrechnungen, Kündigung
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5
Q

Zustandekommen eines (Bau-) Vertrags:

A
  • Durch zwei inhaltlich entsprechende (korrespondierende) Willenserklärungen zu Stande:
    Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB)
  • Vertrag bedarf grundsätzlich keiner Form, auch mündlich oder schlüssiges Verhalten
  • Gesetz schreibt in Ausnahmefällen Form vor (§ 125 BGB i.V.m. bspw. § 311b BGB)
  • Inhalt ergibt sich vorrangig aus Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB)
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6
Q

Rechtsgebiete im Kontext des Bauens:

A
  • Öffentliches Baurecht/ Bauordnungsrecht
  • Vergaberecht/ Zuwendungsrecht
  • Privates Baurecht/ Bauvertragsrecht
  • Immobilienrecht/ Kaufrecht
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7
Q

Die Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/B:

A
  • Enthält: Allg Vertragsbedingungen für Ausführung von Bauleistungen
  • Ist: eine AGB; nur wirksam, soweit mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar
  • Muss: vereinbart werden; gilt nicht kraft Gesetzes
  • Ergänzt: Bauvertragsrecht des BGB
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8
Q

Die Vergabeordnung für Bauleistungen, VOB/A:

A
  • Regelt: wie beschafft wird
  • Enthält: 3 Abschnitte für Beschaffungen von Bauleistungen oberhalb und unterhalb der
    EU- Schwellenwerte, sowie für die Verteidigung
  • Ist: für öffentliche AG gesetzlich vorgegeben
  • Endet: mit wirksamer Beauftragung; Zustandekommen eines Vertrages
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9
Q

Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/C:

A
  • Ist: allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistung, ATV
  • Ergänzt: Vertragsrecht der VOB/B (zB hinsichtlich der Abrechnung)
  • Enthält: Verweisungen auf einzelne DIN-Normen
  • Ist: Rechtsnatur nach AGB
  • Gilt: bei Vereinbarung der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
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10
Q

Grenzen der Vertragsgestaltung:

A
  • Allg Verbotsnormen (§ 134 BGB, bspw. Strafrecht, Gesetz zur Bekämpfung von
    Schwarzarbeit, teilw. Öffentliches Baurecht)
  • Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte und von Wucher (§ 138 BGB)
  • Zwingende Einzelvorschriften (bspw. § 650f BGB)
  • Für öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht (GWB, VgV, VOB/A, SektVO)
  • Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)
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11
Q

AGB-Recht: Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 305 ff. BGB:

A
  • Vorformulierte Vertragsbedingungen
  • für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3, aber Absicht reicht aus)
  • von einer Vertragspartei einseitig vorgegeben (gestellt, nicht erstellt)
  • nicht individuell ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB)
  • als Vertragsgrundlage vereinbart (§ 305 Abs. 2 BGB)
  • (äußere Gestaltung ist irrelevant, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB)
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12
Q

Rechtsfolgen des AGB-Rechts:

A
  • Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand (§ 305c Abs. 1)
  • Unklare Klauseln werden zu Lasten des Verwenders ausgelegt (§ 305c Abs. 2)
  • Klauseln sind unwirksam, wenn sie:
  • den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
    (§ 307 Abs. 1)
  • gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen (§ 307
    Abs. 2 Nr. 1)
  • Einzelne Klauselverbote für Verbraucherverträge (§§ 308, 309)
  • VOB/B ist von der Inhaltskontrolle nach § 307 ausgenommen, wenn kein
    Verbrauchervertrag vorliegt und sie unverändert und im Ganzen vereinbart wird (§
    310 Abs. 1 Satz 3
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