1. Der Bauvertrag; 1.1 Grundlagen Flashcards
1
Q
Beteiligte eines Bauprojekts
A
Bauherr,
Objektplaner (Architekt), Fachplaner (Ingenieure), ausführende Unternehmen
2
Q
Verträge eines Bauprojekts
A
Architektenvertrag,
Ingenieurvertrag,
Bauvertrag
3
Q
Funktion des Vertrags im Rechtssystem
A
- Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen zwischen Vertragsparteien
- Rechtsfolgen ergeben sich grundsätzlich aus Gesetz
- Vertragsfreiheit: Gesetz beschränkt sich darauf, die notwenigen Leitplanken für die Vertragsgestaltungen vorzugeben; überwiegender Teil des Gesetzesrechts ist dispositiv (kann von Parteien abgeändert werden)
- Vertragsgestaltung ist private Rechtssetzung
- Wirksame vertragliche Regelungen haben vor Gericht keine andere Geltung als das Gesetz
4
Q
Bauverträge definieren…
A
- Hauptleistungspflichten:
- Für den AN: zu erbringende Bauleistungen
- Für den AG: zu zahlende Vergütung
- Nebenleistungen:
- Prüf- und Hinweispflichten, Sicherheiten, Kooperationspflichten, Versicherungen
- Rechtliche Rahmenbedingungen:
- Mängelrechte, Abnahmeprocedere, Anforderungen an Abrechnungen, Kündigung
5
Q
Zustandekommen eines (Bau-) Vertrags:
A
- Durch zwei inhaltlich entsprechende (korrespondierende) Willenserklärungen zu Stande:
Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) - Vertrag bedarf grundsätzlich keiner Form, auch mündlich oder schlüssiges Verhalten
- Gesetz schreibt in Ausnahmefällen Form vor (§ 125 BGB i.V.m. bspw. § 311b BGB)
- Inhalt ergibt sich vorrangig aus Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB)
6
Q
Rechtsgebiete im Kontext des Bauens:
A
- Öffentliches Baurecht/ Bauordnungsrecht
- Vergaberecht/ Zuwendungsrecht
- Privates Baurecht/ Bauvertragsrecht
- Immobilienrecht/ Kaufrecht
7
Q
Die Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/B:
A
- Enthält: Allg Vertragsbedingungen für Ausführung von Bauleistungen
- Ist: eine AGB; nur wirksam, soweit mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar
- Muss: vereinbart werden; gilt nicht kraft Gesetzes
- Ergänzt: Bauvertragsrecht des BGB
8
Q
Die Vergabeordnung für Bauleistungen, VOB/A:
A
- Regelt: wie beschafft wird
- Enthält: 3 Abschnitte für Beschaffungen von Bauleistungen oberhalb und unterhalb der
EU- Schwellenwerte, sowie für die Verteidigung - Ist: für öffentliche AG gesetzlich vorgegeben
- Endet: mit wirksamer Beauftragung; Zustandekommen eines Vertrages
9
Q
Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/C:
A
- Ist: allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistung, ATV
- Ergänzt: Vertragsrecht der VOB/B (zB hinsichtlich der Abrechnung)
- Enthält: Verweisungen auf einzelne DIN-Normen
- Ist: Rechtsnatur nach AGB
- Gilt: bei Vereinbarung der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
10
Q
Grenzen der Vertragsgestaltung:
A
- Allg Verbotsnormen (§ 134 BGB, bspw. Strafrecht, Gesetz zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit, teilw. Öffentliches Baurecht) - Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte und von Wucher (§ 138 BGB)
- Zwingende Einzelvorschriften (bspw. § 650f BGB)
- Für öffentliche Auftraggeber das Vergaberecht (GWB, VgV, VOB/A, SektVO)
- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB)
11
Q
AGB-Recht: Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 305 ff. BGB:
A
- Vorformulierte Vertragsbedingungen
- für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3, aber Absicht reicht aus)
- von einer Vertragspartei einseitig vorgegeben (gestellt, nicht erstellt)
- nicht individuell ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB)
- als Vertragsgrundlage vereinbart (§ 305 Abs. 2 BGB)
- (äußere Gestaltung ist irrelevant, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB)
12
Q
Rechtsfolgen des AGB-Rechts:
A
- Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand (§ 305c Abs. 1)
- Unklare Klauseln werden zu Lasten des Verwenders ausgelegt (§ 305c Abs. 2)
- Klauseln sind unwirksam, wenn sie:
- den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
(§ 307 Abs. 1) - gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen (§ 307
Abs. 2 Nr. 1) - Einzelne Klauselverbote für Verbraucherverträge (§§ 308, 309)
- VOB/B ist von der Inhaltskontrolle nach § 307 ausgenommen, wenn kein
Verbrauchervertrag vorliegt und sie unverändert und im Ganzen vereinbart wird (§
310 Abs. 1 Satz 3