6. Die Haftung für Dritte Flashcards

1
Q

Welche Arten von Hilfspersonen gibt es?

A
  1. Erfüllungsgehilfen (z.B. Angestellte)
  2. Ausübung- oder Nutzungsgehilfen
  3. Abschlussgehilfen (z.B. Stellvertreter)
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2
Q

Wann geht man über die Hilfspersonenhaftung und nicht über die Geschäftsherrenhaftung?

A

Die Hilfspersonenhaftung wird nur beigezogen, wenn ein Vertragsverhältnis zu Grunde liegt. Wenn es um einen deiktischen Anspruch geht, behilft man sich mit Art. 55 OR.

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3
Q

Was geschieht, wenn nicht eine natürliche Person sondern ein Organ einer juristischen handelt?

A

Beim Handeln eines Organs kommt die Hilfspersonenhaftung nicht in Frage.

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4
Q

Was verlangt der funktionelle Zusammenhang?

A

Die Hilfsperson muss in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben.

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5
Q

Welche Frage stellt sich bei einer Kompetenzüberschreitung der Hilfsperson?

A

Es stellt sich die Frage, ob diese Person für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen wird und nicht der Geschäftsherr. Das Bundesgericht ist bei dieser Beurteilung jedoch sehr streng.

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6
Q

Kann die Haftung für Hilfspersonen wegbedungen werden?

A

Ja, jedoch nicht für die vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen.

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