2. Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung aus Art. 97 ff. OR?

A
  1. Vertragsverletzung (nachträgliche objektive Unmöglichkeit, Verzug, Schlechterfüllung)
  2. Keine Exkulpation
  3. Schaden
  4. (natürliche und adequate) Kausalität
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2
Q

Was ist die rechtliche Unmöglichkeit?

A

Der Erfüllung werden rechtliche Schranken gesetzt. Physisch wäre die Erfüllung zwar möglich, rechtlich jedoch verboten.

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3
Q

Was ist eine subjektive rechtliche Unmöglichkeit?

A

Ein Beispiel wäre, wenn man etwas verkauft, an dem gar nicht die Besitzrechte hat.

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4
Q

Was geschieht, wenn die subjektive Unmöglichkeit bereits im Vertragsschlusszeitpunkt bestanden hat?

A

Der Vertrag ist gültig, da man sich auch zur Lieferung einer Sache verpflichten kann, deren Besitzer man noch nicht ist.

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5
Q

Kann eine Gattungsschuld untergehen?

A

Es kommt darauf an, wie weit der Gattungsbegriff eingeengt wurde. Ist er weit gefasst, ist ein Untergehen fast nicht möglich.

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6
Q

Was ist ein absolutes Fixgeschäft?

A

Beim absoluten Fixgeschäft ist der Leistungszeitpunkt so essenziell, dass er Vertragsinhalt wird. Wenn zu spät geliefert wird, behandelt man die Fälle, wie eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit.

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7
Q

Was ist das Übernahmeverschulden.

A

Ein Übernahmeverschulden trifft, wer eine Leistung verspricht, obschon er weiss oder hätte wissen müssen, dass er sie möglicherweise nicht wird erbringen können.

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8
Q

Was geschieht, wenn man eine anfängliche subjektive Unmöglichkeit beheben kann und dann trotzdem nicht leistet?

A

Es kommen die Verzugsregeln zum tragen. (Art. 102 ff. OR)

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9
Q

Was geschieht, wenn die anfängliche subjektive Unmöglichkeit bis zum Leistungszeitpunkt nicht behoben wird?

A

Hier kommen die Regeln der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit zum Tragen. (Art. 97/ Art. 119 OR)
Dies ist jedoch umstritten.

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10
Q

Was geschieht, wenn ein Geldschuldner nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt?

A

Hier kommt nicht die Unmöglichkeit zum tragen, da man Geld haben muss. Es kommen die allgemeinen Verzugsregeln zur Anwendung.

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11
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Leistungsunmöglichkeit, die vom Schuldner zu vertreten ist?

A
  1. Der Erfüllungsanspruch geht unter.
  2. Der Schadenersatz auf das positive Interesse als Sekundäranspruch.
  3. Der Gläubiger kann in analoger Anwendung von Art. 109 OR vom Vertrag zurücktreten, seine eigene Leistung zurückfordern und das negative Interesse geltend machen.
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