Zusammenhänge Verwaltungstätigkeit und Privatrecht und verwaltungsrechtliche Sanktionen Flashcards
Privatrechtliches Handeln des Staates
Verbot der privatrechtlichen Betätigung in öffentlich-rechtlich geregelten Bereichen.
Zulässiges privatrechtliches Handeln:
- administrative Hilfstätigkeit
- Verwaltung des Finanzvermögens
- privatwirtschaftliche Staatstätigkeit
- Bereiche der Leistungsverwaltung, die nur mittelbar den öff. Interessen dienen
Achtung: Grundrechtsbindung
Submissionsverfahren: Zweistufentheorie
- Verfügung: Interner Entscheid über Vetragsschluss
2. Privatrechtlicher Werk-/Kaufvertrag/Auftrag
Tatsächliches Verwaltungshandeln
Realakte sind Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen Rechtserfolg zielen
Arten von Realakten
- Unmittelbare Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
- Vollstreckungshandlungen
- Auskünfte, Belehrungen, Warnungen, Empfehlungen, Rechnungsstellungen und Ermahnungen ggü Privaten
- Amtliche Berichte und Vernehmlassungen
- InformellesVerwaltungshandeln
Verfügung über Realakte
VwVG 25a
Man stellt ein Begehren nach a, b oder c.
Die Behörde wird über das Begehren verfügen.
Schutzwürdiges Interesse wird hier weit verstanden als real bestehendes Interesse.
Sobald verfügt wird, öffnet sich der Rechtsmittelweg.
Vollzug der Verfügung
VwVG 39f
Verfügung muss aufgrund des Legalitätsprinzips durchgesetzt werden.
lit. a: Wenn in formelle Rechtskraft erwachsen
lit. b: Wenn zwar noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, aber das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat
lit. c: Wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird
Ausnahme vom Legalitätsprinzip beim Vollzug der Verfügung
- Opportunitätsprinzip bei den Disziplinarmassnahmen
- Einzelfallbeurteilung bei Verfahrensgarantien nach & EMRK
Chronologischer Ablauf der Rechtsverwirklichung
- Stufe: Vorliegen einer generell-abstrakten Regelung (evt. individuell-konkrete)
- Stufe: Konkretisierung der generell-abstrakten Regelung in einem individuel-konkreten Erlass (Verfügung).
zB. Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands - Stufen: Sanktionen (exekutorisch oder repressiv)
- stufe: Verfügung betreffend Kosten der Vollstreckung
Exekutorische verwaltungsrechtliche Sanktionen
Schuldbetreibung
Ersatzvornahme (ordentlich &antizipiert)
Unmittelbarer Zwang (Zwangsanwendungsgesetz)
Repressive Sanktionen
Administrative Rechtsnachteile:
- Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile
- Verweigerung von Verwaltunsgleistungen
- Widerruf begünstigender Verfügung
Strafen und Massnahmen:
- Verwaltungsstrafen (Ordnungsbussen)
- Bestrafung wegen Ungehorsam
- Disziplinarmassnahmen
Verhältnismässigkeit der Verwaltungsrechtlichen Sanktionen
VwVG 42
Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
Allgemeine Voraussetzungen verwaltungsrechtlicher Sanktionen
- Zulässigkeit der die Sanktion anordnenden Behörde
- Gesetzliche Grundlage
- Vollstreckbarkeit (VwVG 39)
- Verhältnismässigkeit (VwVG 42)
- Androhung der Sanktion (VwVG 41II)
Gesetzliche Grundlage verwaltungsrechtlicher Sanktion (Pierre Moor)
Keine eigenständige gesetzliche Grundlage nötig, wenn die Sanktion nur eine Verpflichtung darstellt, die an die Stelle derjenigen tritt, welche die Pflichtigen nicht erfüllt haben.
Eine eigenständige gesetzliche Grundlage ist jedoch nötig, wenn die Sanktion eine neue Verpflichtung begründet, die dem Pflichtigen mehr oder anderes gebietet als die zu vollstreckende Norm oder Verfügung (v.a. repressive Sanktionen).
Ersatzvornahme
Durch die Ersatzvornahme wird die primäre Leistunsgspflicht umgewandelt in:
- Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme
- Pflicht zur Bezahlung der Kosten
Bestrafung wegen Ungehorsam
- StGB 292: Subsidiäre Blakettnorm
- Ausdrückliche Strafandrohung in der Verfügung
- Vorsatz, Schuld
- Rechtmässigkeit der Verfügung