T&G, Vertrauensschutz, Rechtsmissbrauch Flashcards
Regelung von T&G
BV 5 III
BV 9
Ausprägungen von T&G
Zugunsten der Privaten: Vertrauensschutz
Gegenüber Behörden und Privaten: Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Verbot des Rechtsmissbrauchs
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
- Vertrauensgrundlage
- Vertrauen
- Vertrauensbetätigung
- Vorbehalt der Interessenabwägung
Vertrauensgrundlage (Vertrauensschutz)
– Verfügungen/Entscheide – Verwaltungsrechtliche Verträge – Verwaltungs- und Gerichtspraxis – Auskünfte und Zusagen, wenn genügend bestimmt, vorbehaltlos, von zuständiger Behörde, individuell(?), keine Änderung von Sachverhalt oder Rechtslage
Grundsätzlich keine Vertrauensgrundlagen
– Rechtsetzungsakte (Gesetze/Verordnungen) (gem. Praxis!)
– Raumpläne
– Duldung rechtswidriger Zustände
Vertrauen (Vertrauensschutz)
Kenntnis der Vertrauensgrundlage und Nichterkennen einer allfälligen Fehlerhaftigkeit.
Vertrauensbetätigung (Vertrauensschutz)
Tätigung von Dispositionen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können.
Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Dispositionen.
Rechtswirkungen des Vertrauensschutzes
- Bestandesschutz (Kein Widerruf von Verfügungen, Wiederherstellung von Fristen, Keine Vornahme einer Praxisänderung, Verbindlichkeit unrichtiger Auskünfte, Anwendung alten Rechts etc.)
- Entschädigung (Falls Bestandsschutz verneint wird)
- Übergangsregelung (Disposition soll während einer bestimmten Frist der Rechtslage angepasst werden können)
Verbot widersprüchlichen Verhaltens
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens Privater (erhöhte Anforderungen an die Widersprüchlichkeit)
Rechtsmissbrauch als zweckwidrige Rechtsverwendung
Gächter sagt nein, BGer sagt ja.