Verwaltungshandeln Flashcards
Rechtliches Verwaltungshandeln
- Verfügung
- Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Zielen auf Begründung. Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen ab
Tatsächliches Verwaltungshandeln
- Realakte
- Auskünfte
- Warnungen
- Empfehlungen
- Berichte/Vernehmlassungen
Zielen nicht auf Rechtswirkungen ab, haben aber u.U. mittelbare Rechtswirkungen
Informelles Verwaltungshandeln
- Kooperation
- Absprachen
- Einladung zu Selbstregulierung
Zielen darauf ab, dass die Privaten sich freiwillig zu einem bestimmten Verhalten bereit erklären, welches sonst rechtliche durchgesetzt würde.
Verfügung über Realakte
VwVG 25a
- Unterlassen der Handlungen
- Beseitigung der Folgen
- Feststellen von Widerrechtlichkeit
Begründung verwaltungsrechtlicher Rechte und Pflichten/Öff-Rechtlicher Anspruch
- Rechtssatz
- Rechtsgrundsatz
- Verfügung
- Verwaltungsvertraglicher Vertrag
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
Eine sich aus dem öff. Recht ergebende Berechtigung, zu deren Geltendmachung den Berechtigten ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
– Verfassungsmässige Rechte
– Recht auf Leistungen der Sozialversicherung
– Rechte im Verwaltungsverfahren
– Anspruch auf Erteilung der Polizeierlaubnis
Beendigung verwaltungsrechtlicher Rechte und Pflichten
-Durch Ausübung/Leistung
(Erfüllung/Verrechnung OR 125 Ziff I-III)
-Durch Verzicht
(nur beschränkt zulässig)
-Durch Gesetz
-Durch Zeitablauf
(Verjährung, Verwirkung, Fristablauf)
Allgemeine Voraussetzungen der Verrechnung
- Gleicher Rechtsträger für Forderung & Gegenforderung
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Fälligkeit der Forderung des Verrechneten, Erfüllbarkeit der Forderung des Verrechnungsgebers
Änderung verwaltungsrechtlicher Rechte und Pflichten
-Begründung durch Rechtsssatz
-Begründung durch Verfügung
(Änderung vor Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Änderung nach Eintritt der formellen Rechtskraft, bei ursprünglicher oder nachträglichen Unmöglichkeit möglich)
-Begründung durch Vertrag
Begründung durch Rechtssatz
i.d.R. Änderung bei Änderung des Rechtssatzes. Ausnahme: Übergangsregelung wegen Vertrauensschutz/Verhältnismässigkeit.
Begründung durch Verfügung
Änderung vor Eintritt der formellen Rechtskraft möglich.
Änderung nach Eintritt der formellen Rechtskraft, bei ursprünglicher oder nachträglichen Unmöglichkeit möglich.
Begründung durch Vertrag
Änderung möglich bei Verstoss des Vertrags gegen zwingendes öff Recht oder bei stark geänderten Verhältnissen seit Vertragsabschluss.
Übertragung verwaltungsrechtlichen Rechte und Pflichten; Stellvertretung
Nicht übertragbar & keine Stellvertretung: Höchstpersönliche Rechte und Pflichten
Beschränkt übertragbar & Stellvertretung zulässig: Bewilligungen und Konzessionen
Vermögensrechtliche Ansprüche und Pflichten : Frei oder zum Teil zwangsweise übertragbar & Stellvertretung zulässig