Begriffe (Woche 8) Flashcards
Eingriffsverwaltung
Eingriff in Rechte und Freiheiten Privater.
Leistungsverwaltung
Verwaltung von staatlichen Leistungen, insbesondere wirtschaftliche und soziale Leistungen an Private.
Anforderungen an die Verhältnismässigkeit tiefer.
Parlament und Verwaltung
Parlament übt die Oberaufsicht über die Verwaltung auf und hat die Funktion der Gesetzgebung.
Verwaltung vollzieht durch Verordnungsgebung und Verwaltungsentscheide.
Gesetze
Generell-abstrakte Normen, die im besonderen Verfahren der Gesetzgebung erlassen worden sind.
Demokratische Funktion: Vom Parlament erlassen und Referendumsmöglichkeit (BV 164).
Verordnungen
Generell-abstrakte Normen, erlassen in einer anderen Form als derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes, hierarchisch eine Stufe unter den Gesetzen-.
Rechtsverordnung
An alle Bürger gerichtet
Verwaltungsverordnung
Nur an untergeordnete Behörden (Weisungen, Kreisschreiben).
Funktion: Einheitlicher Vollzug
Direkte Anfechtbarkeit, wenn Aussenwirkungen und wenn Anfechtung einer konkreten Verfügung nicht zumutbar.
Gesetzesvertretende Verordnung
Ergänzung des Gesetzes.
Ist der Delegationsrahmen eingehalten?
- Gesetzliche Grundlage
- Kein Ausschluss in der Verfassung (BV 164)
- Materie vordefiniert
- Keien Blankodelegation
Vollziehungsverordnungen
Dienen lediglich der praktikablen Umsetzung gesetzlich vorgegebener Regelungsgehalte. Begründen keine neuen Rechte oder Pflichten.
Ist der Inhalt rechtskonform?
Selbständige Verordnung
Direkte Grundlage in der Verfassung.
Unselbständige Verordnung
Grundlage in einem formellen Gesetz.
Autonome Satzung
Generell-abstrakte Normen, die von Organisationen des öff Rechts gestützt auf ihre Kompetenz, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu ordnen, erlassen werden.
Gewohnheitsrecht
- langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis der Behörden
- Rechtsüberzeugung der Behörden und der Privaten
- Raum für ergänzenden Regelung durch Gewohnheitsrecht
Auslegung
- Grammatikalisch
- Systematisch
- Historisch
- Zeitgemäss
- Teleologsich
Vorrang lex posterior
Jüngere recht geht dem älteren vor, wenn es hierarchisch mindestens gleichrangig ist.