Fehlerhafte Verfügung Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der Änderung einer Verfügung

A

Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt.

Kann ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft sein.

Abwägung zwischen richtiger Rechtsanwendung und Vertrauensschutz.

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2
Q

Mögliche Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung

A

-Anfechtbarkeit
-Nichtigkeit
-Widerrufbarkeit
-Kein Eintritt der Rechtskraft
Staats- oder Beamtenhaftung

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3
Q

Formelle Rechtskraft

A

Verbindliche Durchsetzbarkeit

  • Ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht
  • Ungenutzter Ablauf der Rechtsmittelfrist
  • Kein Rechtsmittel möglich bzw. Entscheid der letzten Instanz

–> Keine Anfechtung mehr möglich

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4
Q

Materielle Rechtskraft

A
  • Formelle Rechtskraft als Voraussetzung
  • BEsondere Gründe, die gegen die Widerrufbarkeit der Verfügung (d.h. für die Bindung der Verwaltung) sprechen

–> Keine Änderung der Verfügung mehr möglich

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5
Q

Anfechtung der fehlerhaften Verfügung durch Betroffene

A

Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit ist innert Frist die Einsprache oder die Beschwerde (Rekurs) möglich und später noch das Revisionsbegehren oder das Wiedererwägungsgesuch.

Bei nachträglichen Fehlerhaftigkeit besteht die Möglichkeit des Wiedererwägungsgesuchs.

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6
Q

Widerruf der fehlerhaften Verfügung durch Behörde

A

Bei ursprünglichen oder nachträglichen Fehlerhaftigkeit möglich.

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7
Q

Nichtbeachtung der fehlerhaften Verfügung durch Private und Behörden

A

Nichtigkeit bei schwerwiegender ursprünglicher Fehlerhaftigkeit.

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8
Q

Voraussetzung der Nichtigkeit einer Verfügung

A
  • Besonders schwerer Mangel
  • Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
  • Keine Gefährdung der Rechtssicherheit

–> Nichtigkeit ex tunc

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9
Q

Nichtigkeitsgründe

A
  • Schwerwiegende Zuständigkeitfehler (i.d.R. nur bei sachlicher)
  • Schwerwiegende Verfahrensfehler
  • Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler
  • Schwerwiegende inhaltliche Mängel
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10
Q

Rechtsmittel

A
  • Förmlich
  • Ausführlich gesetzlich geregelt
  • Pflicht zur Behandlung

zB. Einsprache, Rekurs, Beschwerde

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11
Q

Beschwerde und Rekurs

A

Förmliche und ordentliche (im normalen Verfahrensablauf vorgesehen) Rechtsmittel, die auf Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung zielen.

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12
Q

Beschwerdeobjekt einer Beschwerde

A

Verfügung oder u.U. eine Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung sowie ev. Genehmigung generell abstrakter Erlasse.

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13
Q

Beschwerdeinstanz

A

Verwaltungsintern: hierarchisch übergeordnete Behörde, Aufsichtsbehörde

Verwaltungsextern: Kt. Gerichte oder Gerichte des Bundes

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14
Q

Beschwerdegründe

A

Je nach Kognition der angerufenen Instanz: Sachverhalts- Rechts- und Ermessensfehler

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15
Q

Beschwerdelegitimation

A

Betriffensein und schutzwürdiges Interesse.

Keine Popularbeschwerde.

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16
Q

Formalien der Beschwerde

A

Beschwerdefrist und Beschwerdeschrift

17
Q

Wirkungen der Beschwerde

A

Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung): Verfügung wird nicht rechtskräftig, bis die Sache entschieden ist.

Devolutiveffekt: Ein ordentliches Rechtsmittel überwälzt die Streitsache.
zB. Entscheid der Rekursbehörde, ersetzt den Entscheid der Schule (Vorinstanz).

18
Q

Beschwerdeentscheid

A

Reformatorisch: Beschwerdeinstanz entscheidet selbst.

Kassatorisch: Beschwerdeinstanz hebt angefochtenen Entscheid auf und weist ihn mit verbindlichen Weisungen an Vorinstanz zurück.

19
Q

Heilung von Verfahrensfehlern (Gehörsverweigerung)

A

I.d.R. Kassation des fehlerhaften Entscheids.

U.U. Heilung formeller Mängel im Rechtsmittelverfahren (Verfahrensökonomie) (umstritten):
Massgebliche Faktoren für «Heilung»
-Schwere der Verletzung
-Heilung als Ausnahme
-Kognition der Rechtsmittelinstanz
-Gegenausnahme: «Vermeidung von Leerläufen»
(umstritten)

20
Q

Widerruf

A

Von Behörde, auf eigene Initiative, i.d.R. zu Lasten der Privaten (wenn zu Gunsten: «Anpassung»).

21
Q

Wiedererwägung

A

Auf Initiative der privaten Partei (i.d.R. zu deren Gunsten).

22
Q

Revision

A

Auf Initiative der privaten Partei (i.d.R. zu deren Gunsten), in gesetzlich geregelten Fällen.

23
Q

Berichtigung

A

Berichtigung von «Kanzleifehlern» (von Amtes wegen oder auf Gesuch hin). Blosse «Verschreiber» etc.

24
Q

Anspruch auf Wiedererwägung

A

-wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder

-wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand.

25
Q

Nichteintretensentscheid

A

Anfechtbare Verfügung.

26
Q

Revision

A

Formell: Liegt ein Revisionsgrund vor?
–> Eintreten
Materiell: Änderung? (Abwägung)

27
Q

Zeitpunkt der Wirkung der Änderung von Verfügungen

A

Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit:
Grundsätzlich ex tunc mit einigen Abweichungen (zB. Arbeitsverhältnis).

Nachträgliche Fehlerhaftigkeit: Grundsätzlich ex nunc mit evt. Anpassungsfrist aufgrund von T&G und Verhältnismässigkeit.