Verhältnismässigkeit im VR Flashcards
Interessenabwägung
- Ermittlung (auch Grundrechte)
- Beurteilung (Grundrechte schwerwiegend; Eignung und Erforderlichkeit)
- Optimierung (Zumutbarkeit)
Somit eigentlich verhältnismässigkeit: Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit)
Eignung
Alles was nicht völlig ungeeignet ist, um den Zweck zu erreichen.
Erforderlichkeit
Keine sachlich, personell, räumlich und zeitlich mildere Massnahme.
personell: Störerprinzip
Verhaltensstörer: Verursachung einer Gefahr oder eines Schadens
Zustandsstörer: Tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt
Zumutbarkeit
Vernünftiges Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Interesse bzw. zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung.
Gerichtliche Durchsetzung der Verhältnismässigkeit
Bei Entscheid, der gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergeht, kann Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsverletzung geltend gemacht werden (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 95 lit. a BGG).
Verletzung der Verhältnismässigkeit von kantonalen Entscheiden oder Erlassen kann nur mittelbar geltend gemacht werden.