Verhältnismässigkeit im VR Flashcards

1
Q

Interessenabwägung

A
  1. Ermittlung (auch Grundrechte)
  2. Beurteilung (Grundrechte schwerwiegend; Eignung und Erforderlichkeit)
  3. Optimierung (Zumutbarkeit)

Somit eigentlich verhältnismässigkeit: Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit)

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2
Q

Eignung

A

Alles was nicht völlig ungeeignet ist, um den Zweck zu erreichen.

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3
Q

Erforderlichkeit

A

Keine sachlich, personell, räumlich und zeitlich mildere Massnahme.

personell: Störerprinzip
Verhaltensstörer: Verursachung einer Gefahr oder eines Schadens
Zustandsstörer: Tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt

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4
Q

Zumutbarkeit

A

Vernünftiges Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Interesse bzw. zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung.

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5
Q

Gerichtliche Durchsetzung der Verhältnismässigkeit

A

Bei Entscheid, der gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergeht, kann Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsverletzung geltend gemacht werden (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 95 lit. a BGG).

Verletzung der Verhältnismässigkeit von kantonalen Entscheiden oder Erlassen kann nur mittelbar geltend gemacht werden.

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