Tutorat Flashcards

1
Q

Verfügungsbegriff

A

5 VwVG

  • Hoheitlich
  • Individuell-konkret
  • Anwendung vom VR
  • Rechtswirkung
  • Verbindlich und erzwingbar
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2
Q

Hoheitlich

A

Einseitig = Keine Zustimmung des Betroffenen erforderlich

Behörde = Behörde oder staatliche Organe

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3
Q

Individuell-konkret

A

individuell = einzelner oder bestimmt Anzahl von Adressaten

konkret = bestimmte Anzahl Fälle

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4
Q

Rechtswirkung

A

Zielt auf Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten.

Gestaltung der Rechtsstellung als primäres Handlungsziel.

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5
Q

Anwendung von VR

A

SVG, SVV etc.

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6
Q

Verbindlich und ezwingbar

A

Erzwingbar durch staatlichen Zwang.

Geldforderung werden hingegen auf dem Wege der Betreibung durchgesetzt.

Die Erzwingbarkeit und Verbindlichkeit sind nicht in jedem Falle gegeben. Bsp. Bei Führerscheinentzug kann man auch ohne Führerschein fahren.

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7
Q

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

A
  • Übereinstimmende Willenserklärungen
  • Zwei oder mehrere Rechtssubjekte
  • Anwendung des öff. Rechts
  • Erfüllung öffentlicher Aufgabe
  • Erheblicher Ausgestaltungsspielraum
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8
Q

Arten des Verwaltungsrechtlichen Vertrags

A

Subordinationsvertrag: Vertrag zwischen Behörde und Privaten

Koordinationsvertrag: Vertrag zwischen hoheitlichen Parteien

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9
Q

Anwendung des öff. Rechts

A

Gesetz, Verordnung etc.

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10
Q

Erfüllung öffentlicher Aufgabe

A

Primär: Erfüllung öffentlicher Interessen.

Keine fiskalischen Interessen!

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11
Q

Erheblicher Ausgestaltungsspielraum

A

Achtung: Abgrenzung zur mitwirkungsbedürftiger Verfügung (zB. Arbeitsvertrag)

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12
Q

Abgrenzung des VR-Vertrags zum privatrechtlichen

A

Unmittelbare Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe oder eines öffentlichen Interesses als Zweck des Vertrags.

NICHT entscheidend sind die Akteure.

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13
Q

Zulässigkeit VR-Verträge

A
  • Nicht durch Gesetz ausgeschlossen
  • Rechtssatz sieht die Handlungsform entweder explizit vor oder lässt Raum dafür
  • Sachliche Gründe für Vertrag als geeignetere Handlungsform
  • Zulässigkeit des Vertragsinhalts
  • Gesetzliche Grundlage
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14
Q

Zwischenverfügung

A

Verfahrensleitend

zB. Einholung medizinischen Gutachtens

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15
Q

Allgemeinverfügung

A

Genereller Adressatenkreis
(zB. lokale Verkehrsanordnungen)

–> generell-konkret

Rechtliches Gehör: Für diejenigen Personen, welche durch die Allgemeinverfügung wesentlich schwerer betroffen sind als die Allgemeinheit.

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16
Q

Nebenbestimmungen von Verfügungen

A

Befristung: Zeitliche Begrenzung der Geltung der Verfügung

Bedingung: Rechtswirkung hängt von einem künftigen ungewissen Ereignis ab (suspensiv oder resolutiv)

Auflage: Zusätzliche, mit einer Verfügung verbundene Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.

17
Q

Raumplan

A

Richtplan: Adressaten sind Behörden. Die Planung ist Grob und unscharf. Es besteht kein rechtliches Gehör.

Nutzungsplan: Adressaten sind Private. Die Planung ist parzellenscharf. Es besteht rechtliches Gehör

18
Q

Anfechtbarkeit von Raumplänen

A

Richtplan: Abstrakt nur durch Gemeinde und Konkret nur durch Private.

Nutzungsplan: Abstrakt durch Gemeinde und Private, konkret nur ausnahmsweise.

19
Q

Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags

A
  • Bewusstes Zusammenwirken zwecks Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolgs –> Nichtigkeit
  • Unbewusster Fehler: Bei Willensmängeln Anfechtbarkeit gemäss OR 23ff, bei allem anderen Interessenabwägung
20
Q

Nachträgliche Fehlerhaftigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags

A

i.d.R. keine Berücksichtigung

Ausnahme: Anpassung