Tutorat Flashcards
Verfügungsbegriff
5 VwVG
- Hoheitlich
- Individuell-konkret
- Anwendung vom VR
- Rechtswirkung
- Verbindlich und erzwingbar
Hoheitlich
Einseitig = Keine Zustimmung des Betroffenen erforderlich
Behörde = Behörde oder staatliche Organe
Individuell-konkret
individuell = einzelner oder bestimmt Anzahl von Adressaten
konkret = bestimmte Anzahl Fälle
Rechtswirkung
Zielt auf Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten.
Gestaltung der Rechtsstellung als primäres Handlungsziel.
Anwendung von VR
SVG, SVV etc.
Verbindlich und ezwingbar
Erzwingbar durch staatlichen Zwang.
Geldforderung werden hingegen auf dem Wege der Betreibung durchgesetzt.
Die Erzwingbarkeit und Verbindlichkeit sind nicht in jedem Falle gegeben. Bsp. Bei Führerscheinentzug kann man auch ohne Führerschein fahren.
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
- Übereinstimmende Willenserklärungen
- Zwei oder mehrere Rechtssubjekte
- Anwendung des öff. Rechts
- Erfüllung öffentlicher Aufgabe
- Erheblicher Ausgestaltungsspielraum
Arten des Verwaltungsrechtlichen Vertrags
Subordinationsvertrag: Vertrag zwischen Behörde und Privaten
Koordinationsvertrag: Vertrag zwischen hoheitlichen Parteien
Anwendung des öff. Rechts
Gesetz, Verordnung etc.
Erfüllung öffentlicher Aufgabe
Primär: Erfüllung öffentlicher Interessen.
Keine fiskalischen Interessen!
Erheblicher Ausgestaltungsspielraum
Achtung: Abgrenzung zur mitwirkungsbedürftiger Verfügung (zB. Arbeitsvertrag)
Abgrenzung des VR-Vertrags zum privatrechtlichen
Unmittelbare Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe oder eines öffentlichen Interesses als Zweck des Vertrags.
NICHT entscheidend sind die Akteure.
Zulässigkeit VR-Verträge
- Nicht durch Gesetz ausgeschlossen
- Rechtssatz sieht die Handlungsform entweder explizit vor oder lässt Raum dafür
- Sachliche Gründe für Vertrag als geeignetere Handlungsform
- Zulässigkeit des Vertragsinhalts
- Gesetzliche Grundlage
Zwischenverfügung
Verfahrensleitend
zB. Einholung medizinischen Gutachtens
Allgemeinverfügung
Genereller Adressatenkreis
(zB. lokale Verkehrsanordnungen)
–> generell-konkret
Rechtliches Gehör: Für diejenigen Personen, welche durch die Allgemeinverfügung wesentlich schwerer betroffen sind als die Allgemeinheit.
Nebenbestimmungen von Verfügungen
Befristung: Zeitliche Begrenzung der Geltung der Verfügung
Bedingung: Rechtswirkung hängt von einem künftigen ungewissen Ereignis ab (suspensiv oder resolutiv)
Auflage: Zusätzliche, mit einer Verfügung verbundene Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.
Raumplan
Richtplan: Adressaten sind Behörden. Die Planung ist Grob und unscharf. Es besteht kein rechtliches Gehör.
Nutzungsplan: Adressaten sind Private. Die Planung ist parzellenscharf. Es besteht rechtliches Gehör
Anfechtbarkeit von Raumplänen
Richtplan: Abstrakt nur durch Gemeinde und Konkret nur durch Private.
Nutzungsplan: Abstrakt durch Gemeinde und Private, konkret nur ausnahmsweise.
Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags
- Bewusstes Zusammenwirken zwecks Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolgs –> Nichtigkeit
- Unbewusster Fehler: Bei Willensmängeln Anfechtbarkeit gemäss OR 23ff, bei allem anderen Interessenabwägung
Nachträgliche Fehlerhaftigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags
i.d.R. keine Berücksichtigung
Ausnahme: Anpassung