Demokratische Ausgestaltung der Verwaltungstätigkeit Flashcards

1
Q

Demokratische Ausgestaltung der Verwaltungstätigkeit

A
  • Parlamentarische Kontrolle der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (grobe Behandlung der Missstände)
  • Verwaltungs- und Finanzreferendum (auf Bundesebene grundsätzlich nicht möglich)
  • Erfordernis der Gesetzesform und Beschränkung der Gesetzesdelegation
  • Mitwirkungsrechte bei Planungsentscheiden
  • Volkswahl der Regierungsspitzen und hohen Beamten
  • Selbstverwaltung durch Körperschaften
  • Öffentlichkeitsprinzip
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2
Q

Umgang der Verwaltung mit Informationen

A

Aktenführung

  • Rationalität,Effizienz, transparenz
  • Korrektheit des Verwaltungsverfahrens, Gewährung des rechtlichen Gehörs
  • Ermöglichung demokratischer Kontrolle
  • Sachgerechte Beurteilung der Leistung der Mitarbeitenden
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3
Q

Amtsgeheimnis

A

StGB 320

  • Wenn nach massgebendem Gesetzen Geheimhaltungspflicht besteht
  • Dienstrechtliche Verschwiegenheitspflicht
  • Sachgerechte Beurteilung der Leistung der Mitarbeitenden
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4
Q

Datenschutz

A
  • Bundesbehörden/Zivilrecht: DSG

- Kt. Behörden: Kantonale Datenschutzbestimmungen

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5
Q

Öffentlichkeitsprinzip

A

Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ:
Öffentlichkeit aller amtlichen Dokumente, d.h. aller irgendwie aufgezeichneten Informationen, die im Besitz der Behörde sind, von der sie stammen, und welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen

Einschränkung: 7 BGÖ

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6
Q

Begriff der Hierarchie

A

Jede Verwaltungsbehörde (mit Ausnahme der obersten) ist einer oder mehreren anderen untergeordnet und ihr selbst können wiederum andere Behörden untergeordnet sein; d.h. zwischen den einzelnen Behörden besteht ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis. (Verwaltungspyramide).

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7
Q

Zweck der Hierarchie

A
  • Leistungsfähigkeit
  • Koordination
  • Zuordnung der Verantwortung
  • Erleichterung der parlamentarischen Kontrolle
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8
Q

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

A

NPM: New Public Management
Man definiert primär die Ziele (Output) und steuert danach im Rahmen des Gesetzes.

Klassische Verwaltung: Input-Orientierung mit normativen Vorgaben und Finanzen.

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9
Q

Zentralisation

A

Zentralisation: Sachliche und örtliche Konzentration oder Degeneration.

Zentralisierte Verwaltungsorganisation liegt vor, wenn in einem bestimmten Sachbereich die massgebliche Verwaltungstätigkeit für das ganze Staatsgebiet, von der Zentralverwaltung, ausgeübt wird.
Zentralisation setzt damit sachliche und örtliche Konzentration der Verwaltungsbehörde voraus.

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10
Q

Organisationsformen

A
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • Öffentlich-rechtliche Anstalten
  • Öffentlich-rechtliche Stiftungen (eigentlich auch eine Anstalt)
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11
Q

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

A

Konstituiert durch Personen.

  • Gebietskörperschaften
  • Personalkörperschaften
  • Realkörperschaften
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12
Q

Öffentlich-rechtliche Anstalten

A

Widmung eines Vermögens zu einem gewissen Zweck. Wille im zugrunde liegenden Erlass ist mitentscheidend.

-Selbständige (Rechtspersönlichkeit)
zB. Post, SUVA, ZKB, ETH

-Unselbständige (keine Rechtspersönlichkeit)
zB. Mittelschulen, VBZ

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13
Q

Spezialgesetzliche AG

A

Schaffung unmittelbar durch Gesetzesakt.

Möglichkeit der sachgerechten organisatorischen Lösung für den Einzelfall.

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14
Q

Verwaltungsbehörde und Parlament

A

I.d.R. rechtliche „Unterordnung“ der Verwaltung unter das Parlament. Faktisch starkes Gewicht der Verwaltung. Oberaufsicht zeigt sich vor allem politisch, ohne Weisungsrecht.

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15
Q

Verwaltungsbehörde und Justizbehörden

A

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen: Nur Bindung an das Dispositiv, nicht an die Begründung.

Entscheide über Vorfragen:
-Sachkompetente Behörde hat nicht entschieden: Grundsätzlich vorfrageweise Prüfung zulässig, allerdings Bindung an die Praxis der sachkompetenten Behörde.

-Sachkompetente Behörde hat entschieden: Grundsätzlich Bindung an Entscheid.

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16
Q

Verwaltungsbehörden und Ombudsstellen

A

Keine verbindlichen Weisungen und Entscheide, sondern blosse Verstärkung der Rechtmäßigkeit.

17
Q

Amtshilfe

A

Unterstützung einer Behörde durch eine andere Behörde.

Abgrenzung zur Rechtshilfe und zur Kooperation (Koordination).

Hauptsächlicher Anwendungsbereich: Austausch von Information.

Schranken: Datenschutz, Amtsgeheimnis

18
Q

Formen der Zusammenarbeit von Privaten und Verwaltungsbehörden

A
  • Mitwirkungsrechte der betroffenen Privaten im Verwaltungsverfahren
  • Mitwirkung bei Verfügungen und Abschluss von Verträgen
  • Informelle Kooperation zwischen Verwaltungsbehörden
    und Privaten
  • Einbezug in Beratungs- und Aufsichtsorgane
  • Schaffung gemeinsamer Verwaltungsträger
  • Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Private
  • Public Private Partnership
19
Q

Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungsträgers (Gemischtwirtschaftliche Unternehmen)

A

Gemeinwesen und Private nehmen Unternehmensleitung gemeinsam wahr.

Zielkonflikte möglich: Gewinnstreben und öff Interessen

20
Q

Voraussetzungen der Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Private

A
  • Gesetzliche Grundlage (Grundzüge der Aufgabenerfüllung)
  • Aufsicht des Staates
  • Beachtung von Verfassungsgrundsätzen und Grundrechten
21
Q

Privatisierung

A

-Organisationsprivatisierung
(formelle oder unechte)

-Aufgabenprivatisierung
(materielle oder echte)

-Aufgabenübertragung
(Delegation)