Grundprinzipen des VR (Woche 10) Flashcards
Gesetzmässigkeits-/Legalitätsprinzip
BV 5 I
BV 127 I
Gesetzesvorrang: Recht als Massstab und Schranke des Verwaltungsrechts
Gesetzesvorbehalt: Notwendigkeit der gesetzlichen Grundlage für jede Verwaltungstätigkeit & Erfordernis des formellen Gesetzes für folgenschwere Handlungen.
Rechtsgleichheit
BV 8
Willkürverbot
BV 9
Öffentliches Interesse
BV 5 II
Anliegen, welche die Allgemeinheit für erstrebenswert hält. Sie sind örtlich verschieden und zeitlich wandelbar. Sie lassen sich aus den Aufgabeorten der BV oder Sachgesetzen definieren.
Verhältnismässigkeit
BV 5 II
T & G
BV 5 III
BV 9
Erfordernis des Rechtssatzes und der Gesetzesform
Generell-abstrakt und genügend bestimmt.
Notwendigkeit der Gesetzesform bei „wichtigen“ normativen Entscheidungen (BV 164).
Grundlage der Verordnungen
Verfassung (selbständige, Vollziehungsverordnungen), Gesetz (unselbständige, gesetzesvertretenden Verordnungen) oder Ausnahme i.S. eines Sonderstatusverhältnisses.
Delegationsvoraussetzungen bei unselbständigen gesetzesvertretenden Verordnungen
- Kein Ausschluss in der Verfassung
- Delegationsnorm im Gesetz im formellen Sinn
- Delegation bezieht sich auf bestimmte, genau umschriebene Materie
- Die Grundzüge der delegierten Materie sind in einem Gesetz umschrieben
Beschränkte Geltung des Erfordernis des Rechtssatzes und Gesetzesform
- Gemeingebrauch (Sachherrschaft)
- Polizeinotverfügung und -verordnung
- Sonderstatusverhältnis
- Abgaberecht (bei gew. Gebührenhöhen)
- Bedarfsverwaltung
- auswärtige Angelegenheiten?
Ermessen (Unterteilung)
Steht der Verwaltung zu.
- Tatbestandsermessen: Sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen erfüllt.
- Rechtsfolgeermessen: Welche Rechtsfolge knüpft sich an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale?
Unterteilung Rechtsfolgeermessen: Entschliessungsermessen (ob Massnahme zu treffen), Auswahlermessen (welche).
Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs
Steht den Gerichten zu.
Voraussetzungen der Rechtsfolge und die Rechtsfolge selbst wird in offener, unbestimmter Weise umschrieben oder Tatbestandsermessen ist gegeben.
Abgrenzung des Ermessens zum unbestimmten Rechtsbegriff
Eignung von Verwaltung oder Gericht zur Konkretisierung der Norm, wobei auf Sinn und Zweck des massgebenden Gesetzes abzustellen ist.
Prüfung des Ermessens
- Liegt eine Einräumung vor?
2. Liegt eine Unangemessenheit, Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor?
Unangemessenheit des Ermessens
Im Rahmen, aber nicht angemessen (Bsp. Notenänderung)