WR 1. Semester Zentrale Begriffe des Privatsrechts Flashcards

- Die grundlegendsten Begriffe des Rechts - Unterschied zwischen absolutem und relativem Recht - Handlungsfähigkeit - Überblick von Grundsatz von Treu und Glauben & Gutglaubensschutz

1
Q

Erkläre den Unterschied zwischen objektivem und subjektivem Recht

A

Das objektive Recht ist das Recht, das gilt.

Ein subjektives Recht ist ein Recht, das man hat.

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2
Q

Die subjektiven Rechte können in zwei Kategorien unterteilt werden. In welche?

A

Absolute Rechte (gilt für alle und in jeder Situation - Personen- Immaterialgüter- und Sachenrecht)

Relative Rechte (entsteht: durch Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung)

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3
Q

Was versteht man unter dem Begriff “absolutes Recht”?

A

Absolutes Recht = (Subjektives) Recht, das gegenüber jedermann wirkt und durchsetzbar ist.

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4
Q

In welche drei Kategorien können die absoluten Rechte unterteilt werden?

A

Persönlichkeitsrechte

Immatrialgüterrechte

Sachenrechte

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5
Q

Was versteht man unter dem Begriff Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB)

A

Persönlichkeitsrecht= Recht, das dem Menschen um seiner selbst willen zusteht

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6
Q

Welche Arten von Persönlichkeitsrechte gibt es? Wo ist das Persönlichkeitsrecht einzuordnen?

A

Einordnung: Subjektive Rechte -> Unterkategorie absolute Rechte

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Recht auf geistige und psychische Integrität

Recht auf Ehre

Recht auf Privatsphäre

Recht auf Freiheit

Recht auf wirtschaftliche Entfaltung

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7
Q

Was versteht man unter dem Begriff Immaterialgüterrecht?

A

Gehört zum subjektiven Recht wobei bei den subjektiven Rechten dies zur Unterkategorie der absoluten Rechten gehört (absolute Rechte: Persönlichkeit,- Immaterialgüter- und Sachrecht)
Bsp. Imm.Gütrerrecht: Patentrecht, Urheberrecht, Markenrecht (alg. Rechte an geistigem Eigentum)

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8
Q

Nenne 3 Beispiele von Immaterialgüterrechten

A

Urheberrechte

Patentrechte

Markenrechte

Weitere Lösungen wären:
Designrecht, Namensrechte, Sortenschutzrechte

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9
Q

Was versteht man unter dem Begriff Sachenrecht?

A

Gehärt zum subjektiven Recht, wobei es beim subjektiven Recht zu den absoluten Rechten gehört. Bsp. Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit

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10
Q

Nenne die 3 wichtigsten Arten von Sachenrechten

A

Eigentum

Dienstbarkeiten

Pfandrechte

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11
Q

Was versteht man unter dem Begriff relatives recht?

A

Relatives Recht = (Subjektives) Recht -> Rechtsbeziehungen mit Forderungen (kann ein-, zwei- oder mehrseitig sein)

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12
Q

Welche ist die wichtigste Kategorie von relativen Rechten?

A

Obligationen

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13
Q

Obligationen können durch drei verschiedene Vorgänge entstehen. Durch Welche?

A

Abschluss eines Vertrages (Art 1-40f OR)

Unerlaubte Handlung (Art 41-61 OR)

Ungerechtfertigte Bereicherung (Art 62-67 OR)

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14
Q

Was versteht man unter einer Obligation (im rechtlichen Sinn)?

A

Obligation = Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, wonach der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.

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15
Q

Personen werden als “Rechts….” bezeichnet, weil sie fähig sind, Rechte und Pflichten zu haben bzw. solche zu erwerben; d.h. sie können “…..” von Rechten sein.

Fülle den Text

A

Personen werden als “Rechtssubjekt” bezeichnet, weil sie fähig sind, Rechte und Pflichten zu haben bzw. solche zu erwerben; d.h. sie können “Subjekt” von Rechten sein.

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16
Q

Aus welchen beiden Teilaspekten besteht jede Obligation?

A

Schuld und Forderung
Wobei bei einem Vertrag (z.B. Kaufvertrag) jeweils Käufer und Verkäufer sowohl Schuldner und Gläubiger sind
Käufer - Schuldner im Sinne der Bezahlung
Käufer - Gläubiger im Sinne der Einforderung des Kaufgegenstandes
Verkäufer - Schuldner im Sinne der übergabe des Kaufgegenstandes
Verkäufer - Gläubiger im Sinne der Einforderung der Bezahlung

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17
Q

Die Rechtsordnung unterscheidet zwei Kategorien von Rechtssubjekten. Welche?

A

Natürliche Personen

Juristische Personen

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18
Q

Nenne drei juristische Personen mit wirtschaftlicher Zielsetzung

A

Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR)

GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (Art. 772 ff. OR)

Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)

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19
Q

Was versteht man unter dem Begriff juristische Person?

A

Juristische Person = Von natürlichen Personen geschaffene und von der Rechtsordnung als Rechtssubjekte anerkannte Personenvereinigung oder Zweckvermögen.

20
Q

Was versteht man unter dem Begriff natürliche Person?

A

Natürliche Person = Rechtlicher Begriff für den Menschen

21
Q

Nenne zwei juristische Personen mit ideeller Zielsetzung

A

Verein (Art. 60 ff. ZGB)

Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)

22
Q

Was versteht man unter dem Begriff Geschäftsfähigkeit?

A

geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, selbständig Rechtsgeschäfte einzugeben und sich damit rechtlich zu binden.

23
Q

Was versteht man unter dem Begriff Rechtsfähigkeit?

A

Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben

24
Q

Lies die folgende Aussage:

“Juristische Personen sind in genau gleicher Weise rehctsfähig wie natürliche Personen”

  • Stimmt diese Aussage? Begründe deine Antwort
A

Die Aussage stimmt nicht

Gemäss Art. 53 ZGB sind die juristischen Personen aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Vorraussetzungen haben.
Folglich geht die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen weniger weit als diejenige von natürlichen Personen.

25
Q

Was versteht man unter dem Begriff Handlungsfähigkeit?

A

Handlungsfähigkeit = Fähigkeit durch eigen Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen
setzt sich zusammen aus:
-volljährigkeit
-urteilsfähigkeit

26
Q

Die Handlungsfähigkeit hat zwei Aspekte. Welche?

A

Volljährigkeit (objektive Voraussetzung)

Urteilsfähigkeit (subjektive Voraussetzung)

27
Q

Welche zwei Vorraussetzungen müssen für die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person erfüllt sein?

A

Volljährigkeit

Urteilsfähigkeit

28
Q

Was versteht man unter dem Begriff Urteilsfähigkeit?

A
Urteilsfähigkeit = wird jeweils vermutet (Beweislastumkehr), eine der Bedingen zur Erlangung der Handlungsfähigkeit
Gründe für Urteilsunfähigkeit:
-Kindesalter
-geistige Behinderung
-Rausch 
-psychische Störung
29
Q

Ob die Urteilsfähigkeit gegeben ist, kann nicht generell beantwortet, sondern muss immer mit Rücksicht auf die konkrete Situation beurteilt werden. Insofern spricht man auch von “….” der Urteilsfähigkeit

Vervollständige den Satz

A

Ob die Urteilsfähigkeit gegeben ist, kann nicht generell beantwortet, sondern immer mit Rücksicht auf die konkrete Situation beurteilt werden. Insofern spricht man auch von “Relativität” der Urteilsfähigkeit.

30
Q

Nenne 3 Fälle, in welchen die Urteilsfähigkeit nicht gegeben ist

A

Kindesalter

Geisteskrankheit

Trunkenheit

Weitere mögliche Lösungen:
Geistesschwäche, Drogenrausch, Schlaf

31
Q

Ist die Folgende Aussage korrekt? Begründe deine Antwort

“Ist jemand minderjährig oder steht diese Person unter umfassender Beistandschaft, kann sie in jedem Fall keine Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben”

A

Die Aussage stimmt nicht

Ist eine Person minderjährig oder steht die Person unter umfassender Beistandschaft, führt dies grundsätzlich dazu, dass sie handlungsunfähig ist, d.h. dass ihr die Fähigkeit fehlt, durch eigene Handlungen Rechtswirkungen zu erzeugen.
Vom grundsatz der Handlungsfähigkeit in den oben genannten Fällen, gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, die alle den Fall betreffen, dass eine Person zwar minderjährig ist oder unter umfassender Beistand steht, wohl aber urteilsfähig ist.
In solchen Konstellationen gilt eine Person nicht als Vollständig handlungsunfähig, sondern als beschränkt handlungsunfähig. Im Gesetz sind diese Fälle in Art. 19 ZGB umschrieben.

32
Q

Ist die folgende Aussage korrekt?

“Ist jemand urteilsunfähig, ist diese Person in jedem fall handlungsunfähig”

A

Die Aussage stimmt

Ist eine Person urteilsunfähig, d.h. nicht in der Lage vernunftgemäss zu handeln, ist diese Person immer handlungsunfähig. Diese Regelung gilt absolut, also auch, wenn die betreffende Person volljährig ist.

Im Gesetz ergibt sich dies aus Art. 17 und 18 ZGB.

33
Q

Ist jemand handlungsunfähig, aber urteilsfähig, sieht Art. 19 ZGB Ausnahmen vom Grundsatz “Handlungsfähigkeit” vor. Versuche diese Ausnahmen zu umschreiben

A

In diesem Fall ist die Person nicht volljährig jedoch urteilsfähig. Dadurch erlangt die Person die beschränkte Handlungsfähigkeit diese ergibt:

  • generelle geschäftsunfähigkeit (Ausnahmen: Annahme Schenkung, Beschaffung des täglichen Lebens wie Pausenbrötli, Ausübung höchstpersönlicher pflichten - rücktritt verlobung etc., Nutzung freinen Kindesvermögens - Sackgeld, nicht aber grosse Erbschaften)
  • generelle Deliktsfähigkeit (kann sich strafbar machen)
34
Q

Art. 2 ZGB enthält zwei Grundsätze. Welche?

A

Art. 2 Abs. 1 ZGB: Gebot des Handelns nach Treu und Glauben

Art. 2 Abs. 2 ZGB: Verbot des Rechtsmissbrauchs

35
Q

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich eine Richtschnur für die Vertragsauslegung: das sogenannte “…”

A

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich eine Richtschnur für die Vertragsauslegung: das sogenannte “Vertrauensprinzip”

36
Q

Was versteht man unter dem Begriff Vertrauensprinzip?

A

Vertrauensprinzip = Nach diesem Prinzip sind die Erklärungen, auf denen der Vertrag beruht, so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger nach Treu und Glauben, d.h. als vernünftiger und korrekter Geschäftspertner, aufgrund der Umstände verstehen durfte und verstehen musste.

37
Q

Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz. Rechtsmissbrauch darf aber nur bei krassen Verstössen gegen Treu und Glauben angenommen werden.
Welches sind die zwei Fallgruppen zum Rechtsmissbrauchsverbot, welche praktische Bedeutung erlangt haben?

A

Nutzlose Rechtsausübung (Schikane):

Missbräuchlich ist es, ein Recht allein deshalb auszuüben, um anderen zu schaden, ohne daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse bestehen würde.

Widersprüchliches Verhalten:

Wer bei einer anderen Persone schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat, darf dieses Vertrauen später nicht ohne Weiteres wieder enttäuschen, indem er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (z.B. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formmangel des Vertrages nach der beidseitigen Vertragserfüllung).

38
Q

Der Begriff von “Treu und Glauben” (Art. 2 ZGB) ist mit jenem des “guten Glaubens” (Art. 3 ZGB) verwandt. Beides sind aber unterschiedliche Konzepte.

Wann stellt sich die Frage des Gutglaubensschutzes?

A

Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich dort, wo jemand in unkenntnis eines Rechtsmangels gehandelt hat, d.h. gutgläubig davon ausgegangen ist, es sei alles in Ordnung, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutraf.

39
Q

Was versteht man unter dem Begriff Schuld (als Teilaspekt einer Obligation)

A

Schuld = Pflicht des Schuldners zur Leistung an den Gläubiger

40
Q

Was versteht man unter dem Begriff Forderung (als Teilaspekt einer Obligation)?

A

Forderung = Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.

41
Q

Nenne vier juristische Personen, die als Personenvereinigung ausgestaltet sind

A

Verein (Art. 60 ff. ZGB)

Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR)

GmbH (Art. 772 ff. OR)

Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)

42
Q

Nenne eine juristische Person, die als Zweckvermögen ausgestaltet ist

A

Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)

43
Q

Ist die folgende Aussage korrekt? Begründe deine Antwort.

“Alle Menschen sind rechtsfähig”

A

Die Aussage stimmt

Art. 11 ZGB bringt zum Ausdruck, dass jedermann rechtsfähig ist, d.h. das alle Menschen gleichermassen fähig sind, Rechte und Pflichten zu haben. Was uns heute als selbstverständlich erscheint, war nicht immer so: Von der Antike bis in die Moderne wurden Menschen als Sklaven und Leibeigene gehalten. Rechtlich waren solche Menschen den Sachen gleichgesteltt; sie hatten keinerlei Rechte und standen als blosse rechtsobjekte im Eigentum ihres “Halters”

44
Q

Da Menschen in der Regel urteilsfähig sind, wird die Urteilsfähigkeit “…….”

A

Da menschen in der Regel urteilsfähig sind, wird die Urteilsfähigkeit “vermutet”

45
Q

Es gibt zwei Fälle, in welchen die voraussetzung der vollen Handlungsfähigkeit nicht erfüllt ist. Versuche diese Fälle zu umschreiben

A

Urteilsunfähige Personen

Minderjährige