WR 1. Semester Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Welche dreiArten von Leistungsstörungen gibt es?

A
  • Unmöglichkeit (ausgenommen die vorzeitige objektive Unmöglichkeit - diese ist ein Inhaltsfehler und führt nie zu einem gültigen Vertragsabschluss CIC) = Art 97 - 101, 119 OR
  • Positive Vertragsverletzung (Der Schuldner erfüllt nicht richtig, weil die Leistung mangelhaft ist oder eine Nebenpflicht verletzt ist) = Art. 97 - 101 OR
  • Schuldnerverzug (Der Schuldner erfüllt nicht, obwohl die Leistung möglich wäre) = Art 102 - 109 OR
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2
Q

Welches ist die Rechtfolge von Art 97 Abs 1 OR?

A

Schadenersatzpflicht für das positive Interesse (da Erfüllungsmangel im Rahmen eines bestehenden Vertragverhältnisses)

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3
Q

Definiere Schaden

A

Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Abnahme der Aktiven, einer Zunahme der Passiven oder ein einem entgangenen Gewinn besteht.

Gemäss der sogennanten Differenztheorie entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und den Stand, den das Vermögen hätte wenn die Vertragsverletzung ausgeblieben wäre.

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4
Q

Definiere natürliche und adäquate Kausalität

A

Natürliche Kausalität liegt vor, wenn die Vertragsverletzung conditio sine qua non für den Schadenseintritt ist unabdingbar - Bsp. ich nenne dich huso und du springst aus dem Fenster (Ergebnis von der Ursache nicht absehbar)

Adäquate Kausalität liegt vor, wenn die vertragsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, denn eingetretenen Schaden zu bewirken, so dass der Eintritt des Schadens als durch die fragliche tatsache allgemein begünstigt erscheint. Bsp. Du wirst übermässig gemobbt und nimmst dir das Leben (Ergebnis von der Ursache absehbar)

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5
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Im Rahmen von Art 97 Abs 1 OR genügt - entgegen früher Auffassung - das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Die Vertragsverletzung muss immer natürlich und adäquat kausal für den Eintritt des Schadens sein.

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6
Q

Wie nennt man den Beweis, mit welchem der Schuldner nachweisen will, dass ihn kein Verschulden trifft?

A

Exkulpationsbeweis
Bei Misslingen des Exkulpationsbeweises wird der Schuldner schadenersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen von Art 97 Abs 1 OR erfüllt sind.

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7
Q

Haftet der Schuldner auch für Fahrlässigkeit?

A

Ja
Der Schuldner haftet grundsätzlich für jedes verschulden (Art 99 Abs 1 OR) Möchte er nicht dafür haftbar gemacht werden kann er dies durch die Möglichkeit der Exkulpation sein verschulden wiederlegen.

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8
Q

Kann mittels vertraglicher Vereinbarung eine Haftung für Schaden zum Voraus ausgeschlossen werden?

A
  • Die Schadenshaftung kann für leichte und mittlere Fahrlässigkeit vertraglich zum Voraus ausgeschlossen werden.
  • Gemäss Art 100 Abs 1 OR ist eine Verinbarung über den Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zum Voraus nichtig. Ein solcher haftungsausschluss ist damit unzulässig.
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9
Q

Art 20 OR umfasst die Fälle anfänglichen objektiven Leistungsunmöglichkeit. Welche Fälle umfasst Art 97 und Art 119 Or im Wesentlichen?

A

Die Fälle nachträglicher subjektiver und objektiver Leistungsunmöglichkeit + anfängliche subj. Unmöglichkeit

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10
Q

Aus welchem Grund ist es bedeutsam, zwischen anfänglicher objektiver und den restlichenLeistungsunmöglichkeit zu unterscheiden?

A

Die Unterschiedung ist bedeutsam aufgrund der unterschiedlichen Haftungsfolgen

Ist ein Vertrag aus Art 20 OR nichtig (anfängliche objektive Unmöglichket; Inhaltsmangel=nichtigkeit), stehen dem Gläubiger lediglich Haftungsansprüche aus Art 41 und u. U. aus culpa in contrahendo zu. Im Rahmen von Art 97 haftet der Schuldner grundsätzlih aus Vertrag, da ein solcher ja gültig zustande gekommen ist (Leistungsstörung -> Unmölgichkeit)

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11
Q

Im Rahmen der anfänglichen Leistungsunmöglichkeit nach Art 20 OR wird zwischen objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterschieden. Ist diese Unterscheidung auch im Rahmen der nachträglichen Unmöglichkeit bedeutsam?

A

Nein

Der Schuldner wird in beiden Fällen der nachträglichen Unmöglichkeit schadenersatzpflichtig, sofern er für die Umstände verantwortlich ist (Art 97, art 119 Abs 1 OR)

Geldmangel ist dabei nie eine Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne

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12
Q

Nenne die zwei Möglichkeiten der positiven Vertragsverletzung

A
  • Schlechterfüllung = Wenn die Leistung qualitativ nicht der geschuldeten (Haupt-)Leistung entspricht, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird oder sonst irgendiwie mangelhaft ist.
  • Verletzung von Nebenpflichten = Wenn der Schuldner die von ihm versprochene (Haupt-)Leistung wie verabredet erbringt, jedoch eine Nebenpflicht verletzt.
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13
Q

Wozu ist die Schlechterfüllung abzugrenzen?

A

Aliud-Leistung (etwas anderes) = nichterfüllt

Sachgewährleistung

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14
Q

Kommt ein Schuldner seiner Leistungspflicht trotz Fälligkeit nicht nach, und ist die Forderung nicht unmöglich, so befindet er sich im “…..”.

A

Schuldnerverzug

Beim Schuldnerverzug handelt es sich um die pflichtwidrige verspätung der Vertragserfüllung trotz Möglichkeit.

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15
Q

Wann ist eine Leistung möglich?

A

Eine Leistung ist immer dann möglich, wenn sie nicht unmöglich ist.

Es geht um die objektive Möglichkeit, was bei Gattungsware grundsätzlich stets der Fall ist.

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16
Q

Definiere Mahnung

A

Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Schuldner aufgefordert wird, die geshculdete Leistung zu erbringen. Sie bedarf keiner besonderen Form, kann mitunter auch stillschweigend und vor Fälligkeit der Forderung erklärt werden.

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17
Q

Wann ist der Schuldner berechtigt, die Leistung trotz Fälligkeit zu verweigern?

A

Bei einem Zug um Zug zu erfüllenden Vertrag, solange der Gläubiger seine Leistung noch nicht erbracht oder zumindest angeboten hat (Art 82 OR)

Wenn der Gläubiger zahlungsunfähig geworden ist (Art 83 Abs 1 OR)

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18
Q

Die Wirkungen des Verzugs können nach der Art der verzögerten Leistung kategorisiert werden, Welche zwei Arten werden unterschieden?

A
  • Sach- oder Dienstleistungen = verschuldensabhängige Kategorie (je nach dem Schuldner Umstände nicht zu verantworten=Erlöschung der Forderung)
  • geldleistungen = verschuldensunabhängige Kategorie (der Schuldner ist immer Schuld, wenn er nicht zahlen kann)
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19
Q

Nenne die zwei Rechtsfolgen des Verzugs bei Sach- oder Dienstleistungen (verschuldensabhängige kategorie)

A
  • Ersatz des Verspätungsschadens (Art 103 Abs 1 OR)

- haftung für Zufall (Art 103 Abs 1 OR)

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20
Q

ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Ist der Schuldner in Verzug, so kann der Gläubiger entweder die Erfüllung der Leistung verlangen oder abern Verspätungsschaden”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Der Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens besteht kumulativ neben dem Erfüllungsanspruch

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21
Q

Definiere Zufall

A

Zufall im vertragsrechtlichen Sinn liegt immer dann vor, wenn das schädigende Ereignis von keiner Vertragspartei zu verantworten ist.

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22
Q

Nenne die zwei möglichen Exkulpationsbeweise im Rahmen von Art 103 Abs 2 OR

A
  • Der Verzug ist ohne jedes Verschulden des SChuldners eingetreten
  • Der Zufall hätte auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Gläubigers betroffen (Verzug nicht kausal - z.B. Distanzkauf per Fedex wurde bei Aufgabe bei Fedex rechtzeitig erfüllt, Fahre fährt den Lieferwagen aber ratz besoffen in
    den Graben).
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23
Q

Nenne die Rechtsfolge des Verzugs bei Geldleistungen (verschuldensunabhängige kategorie)

A

Verzugszins (Art. 104 OR)

24
Q

Wie hoch ist der gesetzliche Zinsfuss (Art 104 Abs 1 OR)?

A

5%

Die Pflicht des Schuldners zu Verzinsung beginnt dabei unmittelbar mit dem Eintritt des Verzugs (Art. 102 OR)

25
Q

Der Gläubiger ist grundsätzlich gehalten, eine Nachfrist anzusetzen, wenn er gegebenfalls das Wahlrecht ausüben will. Unter welchen Voraussetzungen kann er auf eine Nachfristansetzung verzichten (Art 108 OR)

A

Das Verhalten des Schuldners deutet darauf hin, dass eine Nachfristansetzung unnütz wäre (Art 108 Ziff 1 OR)

Die Leistung ist für den Schuldner infolge des Schuldnerverzugs unnütz geworden (Art 108 Ziff 2 OR)

Es liegt ein Fixgeschäft vor (Art 108 Abs 3 OR)

26
Q

Welche Wahlrechte gewährt Art 107 Abs 2 und Art 109 OR dem Gläubiger nach verstrichener Nachfrist?

A

1.
Erfüllung des Vertrages undSchadenersatz wegen Verzug (positives Vertragsinteresse)

oder

  1. Rücktritt und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens (negatives Vertragsinteresse)
27
Q

Ist die Aussage korrekt, begründe

“Wenn der Gläubiger vom Vertrag auf Grund des Verzuges zurücktritt, hat er im Rahmen des negativen Vertragsinteresse des weiteren Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschaden im Sinne von Art 103 Abs 1 OR”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Beim negativen Vertragsinteresse ist der Gläubiger so zu stellen, wie wenn er nie Vertragsverhandlungen aufgenommen und den Vertrag nie geschlossen hätte. IM Sinne dieser Hypothese kann somit kein Verspätungsschaden im Sinne von Art. 103 Abs 1 OR entstehen

28
Q

Wann ist die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs erfüllt?

A

Die Kausalität ist dann zu bejahen, wenn die Handlung natürlich und adäquat kausal für den Eintritt des Schadens verantwortlich war.

29
Q

ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Das Verhalten der Hilfsperson ist dem Geschäftsherrn dann nicht hypothetisch vorwerfbar, wenn die Hilfsperson wenigstens dieselbe Sorgfalt walten liess, zu der auch der Geschäftsherr verpflichtet gewesen wäre”.

A

Die Aussage stimmt

Das Verschulden des Geschäftsherrn wird nach Art 97 Abs 1 OR vermutet, weswegen die fehlende hypothethische Vorwerfbarkeit bewiesen werden muss. Dies ist regelmässig sehr schwierig

30
Q

Ist die folgene Aussage korrekt, begründe

“Das Haftung des geschäftsherrn für seine Hilfspersonen kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung weder beschränkt noch aufgehoben werden”.

A

Diese Aussage stimmt nicht

Art 101 Abs 2 OR besagt genau das Gegenteil, nämlich dass die Haftung für Hilfspersonen mittels einer zum voraus getroffenen Vereinbarung sowohl beschränkt als auch sogar aufgehoben werden kann. Die Haftung für Hilfspersonen ist damit in grösserem Masse wegbedingbar als die Haftung für einiges Verschulden nach Art 100 OR.

31
Q

Wann handelt der Schuldner vorsätzlich und wann fahrlässig?

A
  • Vorsatz: Ein Schädiger handelt vorsätzlich, wenn er den Schaden mit Wissen und Willen herbeiführt (direkter Vorsatz 1. und 2. Grades)
  • Fahrlässigkeit: Er handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten verletzt.
32
Q

Definiere Aliud-Leistung

A

Der Schuldner leistet ein Aliud (lateinisch für “Anderes”), wenn er nicht die vertraglich geschuldete Leistung, sondern etwas anderes leistet. Er erfüllt damit nicht schlecht, sondern gar nicht = Nichterfüllung

Ist die Leistung fällig und weiterhin möglich, gerät der Schuldner in Verzug. Ist sie nicht mehr möglich, liegt eine nachträgliche Leistungsmöglichkeit vor.

33
Q

Ist eine Mahnung in jedem Fall notwendig, um den Schuldner in Verzug zu setzen?

A

Nein
-Grundsatz: kein Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs 1 OR)

  • Ausnahmen: Verfalltag und Kündigung
    Gemäss Art 102 Abs 2 OR gerät ein Schuldner bei Verfalltagsgeschäften sowie Fixgeschäften mit dem Eintritt des tages in Verzug, ohne dass noch einmal gemahnt werden muss.
34
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Ein Schuldner kann nur dann in Verzug geraten, wenn der Gläubiger seinen relevanten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist”

A

Diese Aussage stimmt

Solange der Gläubiger durch Nichterfüllung seiner Obliegenheiten die Erfüllung der Schuldpflicht in zeitlicher Hinsicht vereitelt, kann der Schuldner nicht in Verzug geraten

35
Q

Definiere Hilfsperson

A

Unter Hilfsperson ist jede natürliche oder juristische Drittperson zu verstehen, die anstelle des Schuldners - selbständig oder unter dessen Anweisung - handelt oder allenfalls neben diesem bei der Erfüllung mitwirkt.

Der Substitut ist keine Hilfsperson.

36
Q

In Art 101 Abs 1 OR ist festgelegt, dass der Geschäftsherr nur für Schäden haftet, die die Hilfsperson “in Ausübung ihrer Verrichtung” verursacht. Was ist darunter zu verstehen?

A

Notwendig ist mithin ein funktioneller Zusammenhang zwischen der verrichtung und der Schädigung des Vertragspartners des Geschäftsherrn. Dieser liegt vor, wenn die schädigende Handlung zugleich eine Nichterfüllung oder schlechte Erfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherrn aus seinem Vertrag mit dem Geschädigten darstellt

37
Q

Welches ist der Grundtatbestand (Artikel) der vertraglichen Haftung

A

Art 97 Abs 1 OR. Artikel beschäftigt sich mit der nachträglichen Unmöglichkeit und der positiven Vertragsverletzung

38
Q

Was sind Nebenpflichten

A

Nebenpflichten sind meist nicht explizit geregelte Pflichten des Schuldners im Rahmen der Vertragserfüllung. Sie bezwecken den Schutz des Vertragspartners vor Schädigung. z.B. Obhuts- und Schutzpflichten; Aufklärungspflichten

Oftmals sind die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten auch unerlaubte Handlungen im Sinne von Art 41 OR. Es ist für den Gläubiger regelmässig sinnvoller, Schadenersatz aus Vertrag zu fordern, da gemäss Art 97 Abs 1 das Verschulden des SChuldners vermutet wird.

39
Q

Wie wird der Gläubiger im Falle des positiven Vertragsinteresse gestellt?

A

Beim positiven Vertragsinteresse - oder Erfüllungsinteresse - wird der Gläubiger so gestellt, wie wenn der Vertrag vereinbarungsgemäss erfüllt worden wäre ohne jegliche Leistungsstörung.

Das postive Vertragsinteresse umfasst die Leistung, die der Gläubiger aus der Leistung des Schuldners erhalten hat sowie den Verspätungssachen im Sinne von Art 103 Abs 1 OR

40
Q

Wie wird der Gläubiger nach dem Rücktritt vom Vertrag beim negativen Vertragsinteresse gestellt?

A

Beim negativen Vertragsinteresse - oder Vertrauensschaden - wird der Gläubiger so gestellt, wie wenn er nie vertragsverhandlungen geführt und den Vertrag nie abgeschlossen hätte.

Das negative Vertragsinteresse umfasst Teile der Vermögensverminderung (damnum emergens) sowie der entgangene Gewinn aus einem Geschäft, das infolge des Vertragsabschlusses unterblieben ist. (Wiederherstellung des Vermögenszustandes vor Verhandlungsbeginn)

41
Q

Nenne die Voraussetzungen für eine Haftung nacht Art 97 Abs 1 OR

A

Vertragsverletzung (Schlechterfüllung der Hauptpflicht oder Verletzung Nebenpflicht, Verzug oder Unmöglichkeit exkl. vorzeitig objektiv)

Schaden

Kausalzusammenhang

Verschulden (fahrlässig oder vorsätzlich)

42
Q

Ist die folgende AUssage korrekt, begründe

“Das Tatbestandesmerkmal “Vertragsverletzung” tritt bei der Prüfung für Schadensersatz an die Stelle der “Widerrechtlichkeit” bei der ausservertraglichen Haftung”

A

Diese Aussage stimmt

Beim Schadenersatz nach Art 97 OR ist die Verletzung einer vertraglichen Pflicht erforderlich. Es ist damit nicht notwendig, dass ein absolut geschütztes Rechtsgut, eine Schutzzwecknorm (wie bei Art 41 ff. OR) oder eine objektive zwingende Norm (wie bei Art 20 Abs 1 OR)

43
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Das Verschulden wird vom Gesetzes wegen vermutet”

A

Diese Aussage stimmt

Gemäss Art 97 Abs 1 OR hat der Schuldner bei einem Schaden einer von ihm erbrachten Leistung Schadenersatz zu leisten “sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Vershculden zur Last falle”

Im Gegensatz zu Art 41 OR muss im Rahmen der vertraglichen Haftung damit nicht der Geschädigte das Verschulden des Schädiger nachweisen (sogenannte Beweislatumkehr)

44
Q

Worin lässt sich der Schuldnerverzug vom Gläubigerverzug abgrenzen?

A

Schuldnerverzug ist eine Leistungsstörung die zu Schadensersatz führt, Gläubigerverzug ist lediglich eine Obliegenheitsverletzung.

45
Q

Nenne die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

A

Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit (keine Leistungsunmöglichkeit)

Fälligkeit der Forderung

Mahnung des Schuldners (oder Verfalltag)

Kein Gläubigerverzug

Keine berechtigte Leistungsverweigerung des Schuldners

46
Q

Gerät der Schuldner auch dann in Verzug, wenn ihn kein Verschulden trifft?

A

Ja

Verschulden ist keine Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs

(Der Verzug hat aber Wirkungen, die teils verschuldensunabhängig und teils verschuldenabhängig sind)

47
Q

Was kann als kausaler ersatzfähiger Verspätungsschaden in Frage kommen?

A

Entgangener Gwinn und Nutzen

Werverminderung der geschuldeten Leistung

Kosten und Auslagen

48
Q

Was versteht man unter der Haftung für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung infolge/während des Verzuges?

A

Art. 103 Abs. 1 OR Haftet der Schuldner für Schäden durch Zufall. Ebenfalls haftet er für Schäden oder Unmöglichkeiten die durch Zufall eintreten infolge oder während des Verzuges. Logik: hätte der Schuldner nicht bereits den Verzug in dem alles passiert ist zu verschulden, wäre dieser Schaden oder Unmöglichkeit niemals eingetreten.

49
Q

Sind die Haftung für Verspätungsschaden sowie für Zufall verschuldensabhängig?

A

Ja

Gemäss Art 103 Abs 2 OR wird das verschulden des Schuldners (wie bei Art 97 Abs 1 OR) vermutet. Mittels Exkulpationsbeweis kann er sich von der Haftung für Verspätungsschaden und für Zufall befreien.

50
Q

Wann endet die Zinspflicht?

A

Im Zeitpunkt der verspäteten Zahlung

Im Zeitpunkt des Untergangs der Forderung (Konkurseröffnung)

51
Q

Gibt es besondere Verzugsfolgen für vollkommen zweiseitige Verträge?

A

Ja

Die Verzugsfolgen für synallagmatische verträge sind in Art 107 bis 109 geregelt

52
Q

Gemäss Art 107 Abs 1 OR ist der Gläubiger unter Voraussetzungen berechtigt, dem Schuldner einer Frist zur nachträglichen Erfüllung zu setzen

Nenne die zwei Voraussetzungen

A

Vollkommen zweiseitiger Vertrag

Verzug des SChuldners (Art 102 abs 1 gemahnt oder Abs 2 ohne Mahnung OR)

53
Q

Kann sich der Geschäftsherr im Rahmen der vertraglichen haftung entlasten, wenn er nachweist, dass ihn bezüglich der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson kein Verschulden trifft?

A

Nein
Ein solcher Entlastungsbeweis, wie er für die ausservertragliche Haftung bei Art 55 OR vorgesehen ist, steht dem geschäftsherrn im Rahmen der vertraglichen Haftung nach Art 101 OR nicht zu

54
Q

Nenne die Voraussetzungen der Hilfpersonenhaftung (Art 101 Abs 1 OR)

A

Schaden

Hilfsperson

Funktioneller Zusammenhang

Befugter Beizug der Hilfsperson

Hypothetische Vorwerfbarkeit

Kausalzusammenhang

55
Q

Kann der Gläubiger die Wahlrechte bei Verzicht auf die Leistung (entweder Nichterfüllung und Schadensersatz oder Rücktritt des Vertrages und Schadensersatz) jederzeit ohne Bedingungen ausüben?

A

Nein
Wenn der Gläubiger auf die nachträgliche Leistung verzichtet und Ersatz des Schadens aus der Nichterfüllung fordert (positives Intersse) oder ganz vom Vertrag zurücktritt und Schadensersatz fordert (negatives Interesse), muss er dies dem Schuldner unverzüglich erklären (Art 107 Abs 2 OR). Es handelt sich hierbei um eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung.