WR 1. Semester Erfüllung des Vertrages Flashcards
Damit eine Obligation richtig erfüllt werden kann, müssen 5 Voraussetzungen erfüllt sein. Um welhe handelt es sich?
- Der Leistungserbringer muss = Wer?
- dem Leistungsempfänger = Wem?
- die richtige Leistung = Was?
- zur richtigen Zeit = Wann?
- am richtigen Ort erbringen = Wo?
Ist die Aussage korrekt, begründe
“Der Schuldner ist verpflichtet, persönlich zu erfüllen”
Diese Aussage stimmt nicht
Grundsätzlich gibt es keine Pflicht zur persönlichen Leistung (Art. 68 OR)
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt; z.B. Arbeitsnehmer (Art. 321 Abs 1 OR), Beauftragter (Art 398 Abs. 3 OR), Wekunternehmer:
Der Schuldner hat damit in vielen Fällen das Recht, die geschuldete Leistung durch Dritte (Hilfpersonen oder Substituten, Art 101 und Art. 398 Abs. 3 OR) erfüllen zu lassen.
An wen muss der Schuldner (oder dessen Hilfsperson oder Substitut) grundsätzlich leisten?
Grundsatz: An den Gläubiger. Die Leistung an einen Dritten ist regelmässig eine Nichterfüllung der Schuld.
(Ausnahme: Recht oder Pflicht zur Leistung an einen Dritten).
Woraus kann sich die Berechtigung oder Pflicht des Schuldners zur Leistung an einen Dritten ergeben?
- Vertrag
- Verkehrsübung
- Gesetz
Was passiert, wenn der Leistungserbringe an einen Dritten ohne Ermächtigung leistet?
Die Obligation ist nicht richtig erfüllt worden und besteht damit weiter-.
Ist die Aussage korrekt, begründe
“Sofern kein Erfüllungsort vereinbart ist, darf der Gläubiger diesen selbständig bestimmen”
Diese Aussage stimmt nicht
Wo der Erfüllungsort liegt, regelt das Gesetz in Art. 74 OR. Sofern dieser vom Parteiwillen nicht erfasst ist, bestimmt er sich nach Art. 74 Abs. 2 OR.
Was macht Distanzkauf besonderes (Art. 189 Abs. 1 OR)?
Erfüllungs- und Erfolgsort fallen nicht zusammen.
- Erfüllungsort = Versendungsort
Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Kaufsache zum Versand übergeben hat. - Erfolgsort = Bestimmungsort
Nenne die gestzlichen Erfüllungsorte
- Holschuld einer Unbestimmten Sache (Art. 74 Abs. 2 Z. 3/2 OR)
- –> Wohnsitz des Schuldners (Wenn z.B. Gattungsware)
- Holschuld bei einer bestimmten Sache (Art. 74 Abs. 2 Ziff 2)
- —>Ort an dem sich die Sache bei Vertragsschluss befindet
- Versendungsschuld (Art 189 Abs 1 OR = Distanzkauf)
- –> Absendungsort
- Bringschuld (Art 74 Abs 2 Z. 1)
- –> Wohnsitz des Gläubigers
Definiere den Begriff Holschuld (Art 74 Abs 2 Ziff 3 OR)
Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen. Der Schuldner ist dabei verpflichtet, die Leistung an seinem Domizil zur verfügung bereit zu halten.
Wo sind Geldschulden grundsätzlich zu bezahlen (Art 74 Abs 2 Ziff 1 OR)
An dem Ort, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat = Bringschuld
Art 74 Abs 2 Ziff 1 OR stellt eine Spezialregelung im Verhältnis zur allgemeinen Regel der Holschuld nach Art 74 Abs 2 Ziff 3 OR dar.
Wo sind Sachschulden grundsätzlich zu erfüllen (Art 74 Abs 2 Ziff 2 OR)
Am Ort, an welchem sich die die Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses befand
Gattungsware = Holschuld
Was versteht man im Zusammenhang mit Art 74 Abs 2 Ziff 2 OR unter dem Begriff “räumlich modifizierte Holschuld”?
Die geschuldete Sache ist am Lageort der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Dieser Lageort muss nicht derselbe sein wie der Domizilort des Schuldners.
Ist die folgende Aussage korrekt, begründe
“Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden”.
Diese Aussage stimmt
Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Regelung von Art 75 OR
Im Zusammenhang mit der Zeit der Erfüllung ist die Erfüllbarkeit von der Fälligkeit abzugrenzen.
Definiere Erfüllbarkeit
Erfüllbarkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen darf und der Gläubiger die Leistung als Erfüllung annehmen muss. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht gehörig an, gerät er in Gläubigerverzug (siehe hinten)
Definiere Fälligkeit
Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung einfordern darf und der Schuldner die Leistung erbringen muss. Leistet der Schuldner nicht, so gerät er in Schuldnerverzug (siehe hinten).