WR 1. Semester Erfüllung des Vertrages Flashcards

1
Q

Damit eine Obligation richtig erfüllt werden kann, müssen 5 Voraussetzungen erfüllt sein. Um welhe handelt es sich?

A
  • Der Leistungserbringer muss = Wer?
  • dem Leistungsempfänger = Wem?
  • die richtige Leistung = Was?
  • zur richtigen Zeit = Wann?
  • am richtigen Ort erbringen = Wo?
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2
Q

Ist die Aussage korrekt, begründe

“Der Schuldner ist verpflichtet, persönlich zu erfüllen”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht zur persönlichen Leistung (Art. 68 OR)
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt; z.B. Arbeitsnehmer (Art. 321 Abs 1 OR), Beauftragter (Art 398 Abs. 3 OR), Wekunternehmer:

Der Schuldner hat damit in vielen Fällen das Recht, die geschuldete Leistung durch Dritte (Hilfpersonen oder Substituten, Art 101 und Art. 398 Abs. 3 OR) erfüllen zu lassen.

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3
Q

An wen muss der Schuldner (oder dessen Hilfsperson oder Substitut) grundsätzlich leisten?

A

Grundsatz: An den Gläubiger. Die Leistung an einen Dritten ist regelmässig eine Nichterfüllung der Schuld.

(Ausnahme: Recht oder Pflicht zur Leistung an einen Dritten).

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4
Q

Woraus kann sich die Berechtigung oder Pflicht des Schuldners zur Leistung an einen Dritten ergeben?

A
  • Vertrag
  • Verkehrsübung
  • Gesetz
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5
Q

Was passiert, wenn der Leistungserbringe an einen Dritten ohne Ermächtigung leistet?

A

Die Obligation ist nicht richtig erfüllt worden und besteht damit weiter-.

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6
Q

Ist die Aussage korrekt, begründe

“Sofern kein Erfüllungsort vereinbart ist, darf der Gläubiger diesen selbständig bestimmen”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Wo der Erfüllungsort liegt, regelt das Gesetz in Art. 74 OR. Sofern dieser vom Parteiwillen nicht erfasst ist, bestimmt er sich nach Art. 74 Abs. 2 OR.

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7
Q

Was macht Distanzkauf besonderes (Art. 189 Abs. 1 OR)?

A

Erfüllungs- und Erfolgsort fallen nicht zusammen.

  • Erfüllungsort = Versendungsort
    Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Kaufsache zum Versand übergeben hat.
  • Erfolgsort = Bestimmungsort
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8
Q

Nenne die gestzlichen Erfüllungsorte

A
  • Holschuld einer Unbestimmten Sache (Art. 74 Abs. 2 Z. 3/2 OR)
    • –> Wohnsitz des Schuldners (Wenn z.B. Gattungsware)
  • Holschuld bei einer bestimmten Sache (Art. 74 Abs. 2 Ziff 2)
  • —>Ort an dem sich die Sache bei Vertragsschluss befindet
  • Versendungsschuld (Art 189 Abs 1 OR = Distanzkauf)
  • –> Absendungsort
  • Bringschuld (Art 74 Abs 2 Z. 1)
  • –> Wohnsitz des Gläubigers
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9
Q

Definiere den Begriff Holschuld (Art 74 Abs 2 Ziff 3 OR)

A

Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen. Der Schuldner ist dabei verpflichtet, die Leistung an seinem Domizil zur verfügung bereit zu halten.

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10
Q

Wo sind Geldschulden grundsätzlich zu bezahlen (Art 74 Abs 2 Ziff 1 OR)

A

An dem Ort, an welchem der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat = Bringschuld

Art 74 Abs 2 Ziff 1 OR stellt eine Spezialregelung im Verhältnis zur allgemeinen Regel der Holschuld nach Art 74 Abs 2 Ziff 3 OR dar.

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11
Q

Wo sind Sachschulden grundsätzlich zu erfüllen (Art 74 Abs 2 Ziff 2 OR)

A

Am Ort, an welchem sich die die Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses befand

Gattungsware = Holschuld

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12
Q

Was versteht man im Zusammenhang mit Art 74 Abs 2 Ziff 2 OR unter dem Begriff “räumlich modifizierte Holschuld”?

A

Die geschuldete Sache ist am Lageort der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Dieser Lageort muss nicht derselbe sein wie der Domizilort des Schuldners.

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13
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden”.

A

Diese Aussage stimmt

Es handelt sich hierbei um die gesetzliche Regelung von Art 75 OR

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14
Q

Im Zusammenhang mit der Zeit der Erfüllung ist die Erfüllbarkeit von der Fälligkeit abzugrenzen.

Definiere Erfüllbarkeit

A

Erfüllbarkeit bedeutet, dass der Schuldner die Leistung erbringen darf und der Gläubiger die Leistung als Erfüllung annehmen muss. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht gehörig an, gerät er in Gläubigerverzug (siehe hinten)

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15
Q

Definiere Fälligkeit

A

Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die Leistung einfordern darf und der Schuldner die Leistung erbringen muss. Leistet der Schuldner nicht, so gerät er in Schuldnerverzug (siehe hinten).

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16
Q

Gilt die Regelung von Art 75 OR uneingeschränkt auch für synallagmatische Verträge?

A

Nein.
Die grundsätzliche Regelung von Art. 75 OR wird für synallagmatische Verträge durch die “Zug um Zug” -Regel von Art 82 f OR relativiert = Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

17
Q

Welches ist die Rechtsfolge einer erfolgreichen Einrede nach Art 82 OR?

A

Der Schuldner kann mit der Erbringung der an sich fälligen Forderungen zuwarten, bis der Gläubiger die synallagmatische Leistung erbracht oder ausreichend angeboten hat.

18
Q

Nenne die Tatbestandesmerkmale für die Leistungsverweigerung durch den Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers nach Art 83 OR

A
  • Vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag
  • Fälligkeit der zurückbehaltenen Leistung
  • Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers oder fruchtlose Pfändung
  • Anspruch des Schuldners ist deswegen gefährdet
19
Q

Darf der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners auch vom Vertrag zurücktreten?

A

Ja.

Nach Art. 83 Abs. 2 OR kann vorerst die Leistung eines Gläubigers zurückbehalten werden. Wird die Leistung nach einer angemessenen Frist durch den Schuldner nicht sichergestellt, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten.

20
Q

Was ist der Unterschied zwischen Verfalltag und Stichtag?

A
  • Verfalltag (Art. 102 Abs 2 OR): Mit dem Eintritt dieses qualifizierten Fälligkeitstermins wird der Verzug des Schuldners ohne besondere Mahnung begründet; immerhin kann der Schuldner auch nach diesem Termin erfüllen. (z.B. “Lieferung spätestens am 20. Juni 2005”)
  • Stichtag oder Fixtag (Art 108 Z 3): Wenn die Leistung zu einem bestimmten Termin oder bis zu einem bestimmten Termin zu erfolgen hat und wenn eine nachträgliche Erfüllung ausgeschlossen sein soll. = qualifizierter Verfalltag (z.B. “Die Lieferung hat genau am 20. Juni 2005 zu erfolgen”).
21
Q

Wonach bestimmt sich, was (Tun, Unterlassen, Dulden) im konkreten Fall geschuldet ist?

A

Vertrag

Gesetz

22
Q

Welche drei Arten der Leistungserbringung werden im Zusammenhang mit einer Erfüllung unterschieden?

A
  • Richtige Erfüllung

Erbringung der geschuldeten Leistung

  • Schlechterfüllung

Erbringung einer mangelhaften Leistung

  • Nichterfüllung

Nichterbringung der geschuldeten Leistung oder Erbringung einer anderen Leistung

23
Q

Ist der Gläubiger zur Annahme einer Teilleistung verpflichtet?

A

Nein.
Gemäss Art 69 Abs 1 OR ist der Gläubiger zur Annahme einer Teilzahlung (und auch Teilleistung) grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

24
Q

Wann ist ein Gläubiger zur Annahme einer Teilleistung verpflichtet?

A

Die Aufteilung der Leistung ist unumgänglich

Es besteht lediglich ein minimaler Unterschied zur Gesamtleistung

25
Q

Wer ist von Gesetzes wegen befugt, bei einer Gattungsschuld die Auswahl des Leistungsgegenstandes aus der gesamten Gattung vorzunehmen?

A

Diese Wahl steht gemäss 71 Abs 1 OR dem Schuldner zu

Art 71 Abs “ OR hält jedoch fest, dass der Schuldner eine Auswahl von mittlerer Qualität anzubieten hat.

26
Q

Nenne die drei Hauptgruppen der Mitwirkungsformen eines Gläubigers bei der Vertragserfüllung

A

Vorbereitungshandlungen

Mitwirkung bei der Erfüllung

Begleihandlungen (z.B. Ausstellen einer Quittung)

27
Q

Welches ist die Rechtsfolge, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt?

A

Die verschiedenen Mitwirkungsformen des Gläubigers bei der Vertragserfüllung sind Obliegenheiten und keine Pflichten. Damit sind sie nicht selbständig einklagbar. Die Rechtsfolgen sind folgende:
bei Sachleistungen
-OR 92 Rech zur Hinterlegung
-OR 93 Recht zum Selbsthilfeverkauf (z.B. bei verderblichen Waren - nur durch Bewilligung Richter mit Hinterlegung des Verkaufserlöses)

Nichtsachleistungen
- OR 95 Rücktritt des Vertrages

28
Q

Definiere Gläubigerverzug

A

Gläubigerverzug liegt dann vor, wennder Gläubiger die Annahme der gehörig angbeoten Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert (Art. 91 OR)

29
Q

Kann der Schuldner im Falle eines Gläubigerverzug vom Vertrag zurücktreten?

A

Sofern der Schuldner zu einer anderen als einer Sachleistung verpflichtet ist, kann er nach den Regeln des Schuldnerverzugs (siehe hinten) vom Vertrag zurücktreten.

Bei der Verpflichtung zu einer Sachleistung (häufigster Fall) kann der Schuldner aufgrund eines Gläubigerverzugs nicht in Schuldnerverzug geraten und er kann sich durch Hinterlegung befreien (Art 92 OR). Auch ist ihm u. U. ein Selbsthilfeverkauf gestattet (Art. 93 OR ). Vom Vertrag zurücktreten kann er jedoch bei einer Sachleistung nicht.

30
Q

Ist der Schuldner im Falle eines Gläubigerverzugs unter bestimmten Umständen sogar zu einem Selbsthilfeverkauf verpflichtet?

A

Ja
Ausnahmsweise, wenn eine erhebliche Schädigung des Gläubigers im Falle des Nichtverkaufs eintreten würde (BGE 115 II 452 ff.)

31
Q

Führt der Selbsthilfeverkauf bei Gläubigerverzug zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht?

A

Nein. (Ja, Aber…)
Durch den Selbsthilfeverkauf erhält der Schuldner den gegenwert der Sache im Form eines Geldbetrags und damit eine hinterlegungsfähige Sache. Erst durch die Hinterlegung dieses Erlöses kann sich der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreien (der Hinterlegte Geldbetrag steht natürlich dem Gläubiger zu).

32
Q

In welchem Fall kann der Schuldner vom Rücktrittsrecht nach Art. 95 OR Gebrauch machen?

A

Wo Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf nicht möglich ist (bei anderen als Sachleistungen z.B. Know-how-Vermittlung), sieht das Gesetz ein Rücktrittsrecht des Schuldner analog dem Schuldnerverzug vor.

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