WR 1. Semester Mangelhafte Verträge Flashcards

1
Q

Nenne fünf Ungültigkeitsgründe und ihre Rechtsfolge

A
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2
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das gesetz eine solche vorschreibt”.

A

Diese Aussage stimmt

Art 11 Abs. 1 OR schreibt vor, dass Verträge grundsätzlich in beliebiger Form geschlossen werden können (Grundsatz der Formfreiheit). Der zu Abschluss eines Vertrages erforderliche Konsens (Art. 1 Abs. 1 OR, vgl. Kapitel 5: Vertragsschluss und Vertragsauslegung) kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder konkludent entstehen.

Gesetzliche Formvorschriften sind die Ausnahme.

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3
Q

Nenne Beispiele für zwingende Formvorschriften im OR

A
  • Grundstückverträge (Art. 216 OR)
  • Schenkungsversprechen (Art. 243 OR)
  • Div. arbeitsvertragliche Vorschriften
  • Lehrverträge (Art. 344a Abs. 1 OR)
  • Bürgschaften (Art. 493 OR)
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4
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht”.

A

Diese Aussage stimmt

Es handelt sich hierbei um Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 OR. Besagter Artikel stellt eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) dar.

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5
Q

Dürfen sich die Parteien auch darauf einigen, als Gültigkeitsvoraussetzung für einen Vertrag eine besondere Form verzusehen, obwohl das Gesetz diese nicht verlangt?

A

Ja, dies ist den Parteien unbenommen (Art. 16 OR). Man spricht von einer sog. gewillkürten Form.

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6
Q

Welche sind die vom gesetz vorgeschriebenen Kategorien von Formschriften?

A
  • Einfache Schriftlichkeit - Die Vertragsbestimmungen müssen in einem eigenhändig unterschriebenen Schriftstück enthalten sein (Art. 13 ff. OR), z.B. Schenkung, Lehrvertrag)
  • Qualifizierte Schriftlichkeit - Das Schriftstück muss bestimmte Angaben enthalten oder in bestimmten Teilen ausgeschrieben sein (z.B. Konsumkredit 100 einhundert).
  • Öffentliche Beurkundung - Der Vertrag muss von einem Notar beglaubigt werden (z.B. Grundstückkauf):
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7
Q

Was ist die Folge, wenn eine Formvorschrift nicht eingehalten wird?

A

Der Vertrag ist grundsätzlich nichtig (Art. 11 Abs. 2 OR; Ungültigkeit ex tunc, da Mangel in der Vertragsentstehung). Diese Nichtigkeit muss aber innert Frist vor der Vertragserfüllung geltend gemacht werden. Wird der Vertrag von beiden Seiten erfüllt ist die Geltendmachung der Nichtigkeit Rechtswiedrig.

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8
Q

Art. 2 Abs. 2 OR besagt: “Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.” Welche sind die Folgen dieser Bestimmung auf die geltendmachung von Formmängeln?

A

Die Einrede der Nichtigkeit kann nicht erhoben werden, wenn die Geltendmachung der Formverschriftsverletzung rechtsmissbräuchlich erschein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beide Vertragsparteien freiwillig und irrtumsfrei erfüllt haben und darauf eine Partei die Verletzung geltend macht, weil sie das Geschäft wieder rückgängig machen will.

–> Die Berufung auf einen Formmangel ist rechtsmissbräuchlich nach der (beidseitigen) Erfüllung des Vertrages

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9
Q

Kann ein Vertrag einen beliebigen Inhalt haben?

A

Innerhalb der Schranken des Gesetzes (Art. 20 Abs. 1 OR) kann ein Vertrag einen beliebigen Inhalt haben (Grundsatz der Inhaltsfreiheit) (Art. 19 OR)

Gesetzliche Inhaltsschranken sind Ausnahme. Diese beziehen sich auf Ihnaltsmängel:

  • Unmöglichkeit (nur die objektive vorzeitige unmöglichkeit - Verkauf eines Einhornes)
  • Wiederrechtlickkeit (Vertrag über z.B. Mord)
  • Sittenwiedrigkeit (Verträge über sexuelle Leistungen etc.)
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10
Q

Nenne die Gründe weshalb ein Vertrag nach Art. 20 Abs 1 OR unzulässig ist

A

Anfängliche objektive Unmöglichkeit

Objektive Widerrechtlichkeit (Verstoss gegen zwingendes Privatrecht oder öffentliches Recht)

Sittenwidrigkeit (Verstoss gegen die guten Sitten)

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11
Q

Welches isnd die Voraussetzungen für das Vorliegen einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR?

A

Die Unmöglichkeit muss schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (anfänglich) bestanden haben.

Die Vertragserfüllung ist nicht nur für den Schuldner (subjektiv), sondern für jedermann (objektiv) unmöglich

Bsp.
Verkauf eines einzigartigen Oldtimers, der vor Vertragsschluss durch ein Feuer zerstört wurde; Verkauf eines Einhorns.

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12
Q

Definiere die Begriffe “objektives Recht” und “subjektives Recht”

A

Vorliegend wird unter objektivem Recht die gesamtheit der zwingenden Normen verstanden. Rechtsbücher

Unter subjektivem Recht versteht man in diesem Zusammenhabg sämtliche Rechte, die einer Person zustehen (z.B. Forderungen und Eigentumsrechte). — Anspruch, Berechtigung

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13
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“EinVertrag ist dann widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR, wenn er entweder gegen objektives oder subjektives Recht verstösst”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Widerrechtlich im Sinne von ARt 20 Abs 1 OR ist ein Vertrag nur, wenn er gegen objektives Recht verstösst. Eine Verletzung von subjektiven Rechten genügt nicht.

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14
Q

Wann ist ein Vertrag sittenwidrig?

Welche zwei Fallgruppen

A

Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er gegen die herrschenden Moralvorstellungen verstösst.

Fallgruppen von sittenwidrigen Verträgen sind:

  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 27 Abs. 2 ZGB)
    Zbsp Sittenwidrige Freiheitsbeschränkung einer Vertragspartei; Verpflichtung, die Konfession zu wechseln oder einer politischen Partei beizutreten; Verpflichtung, Blut oder Organe zu spenden; Übermässige Konkurrenzklauseln; Ewige Verträge
  • Sonstige Verstösse gegen die guten Sitten:
    Zbsp Verleitung zu, Vertragsbruch; Entgeltliche Verpflichtung zur Mithilfe bei einer Examenarbeit; Verträge, die auf eine sexuelle Leistung gerichtet sind; Schmiergeldversprechen; überhörter Darlehenszins.
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15
Q

Die Übervorteilung besteht aus zwei verschiedenen Arten der Tatbestandesmerkmale. Nenne diese und unterscheide die Art der Tatbestandesmerkmale.

A

Es besteht aus objektiven (offenbares missverhältnis der Leistung) und subjektiv (-Schwächelage übervorteilte Partei,
- Ausbeutung dieser Lage der übervorteilenden Partei)

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16
Q

Es wird zwischen objektiven und subjektiven Tatbestandesmerkmale der Übervorteilung unterschieden. Nenne die objektive Tatbestandesmerkmale und definiere sie

A
  • Offenbarres Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Ein offenabres Leistungsmissverhältnis liegt vor, wenn das verhältnis zwischen Wert und gegenwer nach objektiven Kriterien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich und beträchlich ist.

17
Q

Welche sind die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Übervorteilung?

A

ZU unterscheiden ist die Person des Übervorteilten und des Übervorteilenden

  • Schwächelage: Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des Übervorteilten
  • Ausbeutung dieses Umstands durch den Übervorteilenden
18
Q

Was ist die rechtsfolge der Übervorteilung?

A

Der Übervorteilte kann den Vertrag innert Jahresfrist seit Abschluss anfechten (Art. 21 Abs. 1 und 2 Or). Die Anfechtung macht den Vertrag unwirksam (Ungültigkeit)

(in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Or kann der Übervorteilte auch verlangenm die Leistung auf ein zulässiges Mass zu reduzieren = teilweise Unwirksamkeit)

19
Q

Wann ist ein Vertrag mit Willensmängeln behaftet?

A

Vorliegen eines wesentlichen Irrtums (Art. 23 - 27 OR - entweder Erklärungsirrtum oder Grundlagenirrtum)

Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR)

Drohung (Art. 29 und 30 OR)

20
Q

Ist die folgende Aussage richtig, begründe

“Ist eine Vertragpartei durch Irrtum, Täuschung oder Drohung beeinflusst worden, so ist der Vertrag nichtig”

A

Diese Aussage stimmt nicht

Ein mit Willensmängeln behafteter Vertrag ist für die irrende, getäuschte oder bedrohte Partei innert Jahresfrist anfechtbar (Art. 31 Abs. 1 OR). Tut sie dies nicht, dann ist der Vertrag gültig.

21
Q

Weshalb gilt nur ein wesentlicher Irrtum als Willensmangel, welcher die Anfechtung des Vertrages erlaubt?

A

Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda. Weiter darf ein Vertragspartner grundsätzlich auf die Gültigkeit des geschlossenen Vertrages vertrauen. Würde jeder noch so unbedeutende Irrtum zur Anfechtung legitimieren, würde dies der Rechtssicherheit erheblichen Schaden zufügen.

22
Q

Welche Arten von Irrtum werden unterschieden? Welche führen zu einer Anfechtbarkeit?

A

Anfechtbar sind wesentliche Irrtümer diese Entstehen wie folgt:

Erklärungsirrtum i.R. wesentlich -Normfall mangelhafte Kundgabe des Willens. (Irrtum im Rechtsgeschäft, Person/Sache oder Umfang)

Motivirrtum mangelhafte Buldung des Willens und i.R. nicht wesentlich - führt nicht zur Anfechtbarkeit Ausnahme qualifiziert Motivirrtum, sog. Grundlageniirrtum

23
Q

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die irrende Partei etwas andere erklärt hat, als sie wollte, so dass aufgrund eines normativen Konsenses (nach dem Vertrauensprinzip) ein Vertrag zustande gekommen ist, der nicht Ihrem Willen entspricht.

Welche wesentlichen Erklärungsirrtümer gibt es(und damit anfechtbar)?

A
  • Natur des Rechtsgeschäftes - Wenn ein völlig anderer Vertrag geschlossen wurde, als gewollt war (error in negotio, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR)
  • Identität der Sache/Person: Wenn ein Vertrag mit einer anderen Person oder über einen anderen Gegenstand geschlossen wurde, als gewollt war (error in persona vel in abiectio, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 OR)
  • Umfang von Leistung und Gegenleistung: Wenn di im Vertrag festgelegte Leistung oder Gegenleistung erheblich von dem abweicht, was gewollt war (error in quantitate, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
24
Q

Weshalb ist ein Motivirrtum grundsätzlich unwesentlich und begründet damit keine anfectbaren Willensmangel?

A

Unter “Motiv” versteht man den inneren beweggrund, welche die Partei zum Vertragsabschluss veranlasste. Was eine Partei will und was nicht, ist grundsätzlich ihre Privatsache.

Nur Grundlageirrtum ist wesentlich

25
Q

Definiere “Grundlageirrtum”

nenne die Tatbestandesmerkmale.

A

Ein Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum (wesentlicher Motivirrtum und damit anfechtbar). Die Fehlvorstellung einer Partei bezieht sich auf einen bestimmten Sachverhalt, den die irrende Partei nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages ansehen konnte (Art. 24 Abs. 1 Z. 4 OR).

  • Subjektive Wesentlichkeit (Fehlvorstellung Partei und diesen Teil als wesentlich betrachtet)
  • Objektive Wesentlichkeit (Zulässigkeit dieser Sache objektiv diese Wichtigkeit anzumessen)
  • Erkennbarkeit (Gegenpartei hätte diese Wichtigkeit erkennen können)
26
Q

Welche Voraussetzungen muss ein besagter Sachverhalt erfüllen, damit er nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)

A
  • Subjektive Wesentlichkeit (notwendige Grundlage des Vertrages in Augen des Irrenden)
  • Erkennabrkeit der subjektiven Wesentlichkeit durch die Gegenpartei
  • Objektive Wesentlichkeit (nach Treu und Glauben im geschäftsverkehr diese Wichtigkeit anzumessen)
27
Q

Definiere absichtlicheTäuschung im Sinne von Art. 28 OR

A

Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR liegt vor wenn die Willensbindung der einen Vertragspartei insofern beeinträchtigt ist, als die Gegenpartei sie durch absichtliche Vorspiegelung falscher Tatsachen oder absichtliches Verschweigen vorhandener Tatsachen zum Vertragsschluss verleitet.

28
Q

Welche sind die Tatbestandesmerkmale der absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR)?

A
  • Täuschungshandlung
  • Absicht der täuschenden Partei (fahrlässig oder vorsätzlich)
  • (Widerrechtlichkeit)
  • Irrtum (Erfolg)
  • Kausalzusammenhang
    Kausaler Irrtum der getäuschten Partei
    Kausalität zwischen Irrtum und vertragsschluss
29
Q

Ist die folgende Aussage korrekt, begründe

“Die Täuschung kann sowohl duch positive Handlungen - mündlich, schriftlich oder konkludent - als auch durch Verschweigen von Tatsachen geschehen”.

A

Diese Aussage stimmt

jedoch stellt das Verschweigen von Tatsachen nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners besteht (dieser Punkt nicht nach Treu und glauben absehbar gewesen wäre).
Eine Aufklärungspflicht kann sich nur ausnahmweise aus Gesetz oder Vertrag ergeben.

Insofern stimmt die Aussage meist nicht.

30
Q

Nenne die Tatbestandesmerkmale der Drohung / Furchterregung (Art. 29-30 OR)

A
  • Drohungshandlung (Drohungsabsicht)
  • Widerrechtlichkeit (Wiederrechtlichkeit des angedrohten Mittels - mach das sonst töte ich dich oder Erlangung übermässiger Vorteil durch Drohung von Gesetzesnutzung - sonst Anzeige, sonst Betreibung
  • Gegründete Furcht (Drohung hatte Erfolg)
  • Kausalität von Vertragsabschluss und Drohung
31
Q

Kann eine Täuschung resp. eine Drohung nur durch die Vertragspartei geschehen oder auch durch eine Drittperson?

A

Sowohl die Täuschung als auch die Drohung können auch von einer Drittperson ausgehen.

(die Vertragspartei die den positiven Nutzen daraus zieht haftet jedoch nur wenn sie diese gekannt hat oder nach treu und glauben hätte kennen müssen)