WR 1. Semester Vertragsschluss und Vertragsauslegung Flashcards
Nenne die Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags
Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist, dass die beteiligten Personen sich einigen über die essentiale negoti (Hauptleistungen im Vertrag - Nebenleistungen sind für die Entstehung nicht zwingend). Dies geschieht, indem sie Willenserklärungen austauschen, die inhaltlich übereinstimmen, d.h. den gleichen Vertragswillen zum Ausdruck bringen. Der eigentliche Wille ist dabei unerheblich. Vertrag kommt bei natürlicher und normativem Konsens zustande.
Definiere die gegensätzlichen Begriffe Konsens und Dissens
Unter Konsens versteht man die übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärungen der Vertragsparteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Fehlen diese, liegt Dissens vor.
Welches sind die zwei Elemente einer Willenerklärung?
Die Erklärung, die Entweder ausdrücklich (mündlich oder schriftlich in Worten) oder konkludent (durch ein Verhalten, welches auf den Erklärungswillen schliessen lässt) oder ausnahmeweise durch Schweigen (vgl. Art. 6 Or) abgegeben wird.
Der mit der Erklärung übereinstimmende Wille (Willensbidlung)
Wamm liegt ein natürlicher (auch: tatsächliche) Konsens vor?
Ein natürlicher Konsens liegt dann vor, wenn der Inhalt eines Vertrages dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht.
Merke: Die unrichtige Bezeichnung des Vertragsbestands ist in diesem Fall unerheblich (Art. 18 Abs. 1 OR)
Wann liegt ein normativer (auch: rechtlicher) Konsens vor?
Ein normativer Konsens liegt dann vor, wenn kein natürlicher vorliegt. Notwendig zum Abschluss eines Vertrages ist nach Art. 1 Abs 1 OR nämlich nicht ein übereinstimmender Wille der Parteien, sondern nur die Übereinstimmung der ausgetauschten Willenserklärungen.
(übereinstimmende Willensässuerung, jedoch Wille nicht übereinstimmend)
Ist die folgende Aussage korrekt, Begründe
“Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die Parteien über sämtliche Vertragspunkte geeinigt haben”
Die Aussage stimmt nicht (fies)
Die Parteien müssen sich nur über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia negotii = unentbehrlicher Geschäftskern) und die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte einigen. Unwesentliche Vertragspunkte (sog. accidentalia negotii) benötigen damit keiner regelung (Art. 2 Abs. 1 OR).
Wie erkennt man die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte?
Subjektiv wesentliche Vertragspunkte sind solche, die für eine Vertragspartei eine conditio sine qua nin des Vertrages darstellen, Ob ein Vertrag solche Elemente enthält, ergibt sich im Falle eines normativen Konsens durch die Auslegung der Willenserklärunge der Partei nach dem vertrauensprinzip.
Definiere den Begriff Antrag
Ein Antrag (= Offerte, Angebot) liegt vor, wenn jemand einem anderen den Abschluss eines vertrages in der Weise anbietet, dass dessen Zustandekommen nur noch von der Zustimmung des anderen abhängt. Erforderlich ist mithin ein Rechtsbindungswille (vgl. Art. 7 Abs. 1 OR)
Was ist die Rechtsfolge eines Antrags (Art. 3 ff. OR)?
Der Antrag bindet den Antragsteller für eine entweder festgelegte oder nach Treu und Glauben zu bestimmende Zeitdauer: Innerhalb dieser Frist kann der Antragsempfänger Annahme des Angebots erklären. Die Zeit der Dauer der Annahme beginnt bei Eintreffen des Antrages (Eintreffen auf Verantwortung des Antragstellers) bis zu dieser Kenntnisnahme (ausser länger definierte Frist)
Welches sind die Voraussetzungen, damit aufgrund eines Antrags ein Vertrag entsteht (Annahme,Akzept)?
Willenserklärung des Antragsempfängers
Inhaltliche Übereinstimmung mit dem ANtrag
Einhaltung der Annahmefrist
Ist die folgende Aussage korrekt, Begründe
“Wird eine Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt, trifft aber verspätet ein, so ist der Antragsteller, wenn er nicht gebunden sein willm verpflichtet, dem Annehmenden ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen”.
Diese Aussage stimmt
Die Aussage entspricht Art. 5 Abs. 3 OR, welche einen Sonderfall regelt. Grundsätzlich stellt eine verspätete Annahmeerklärung nämlich keine gültige Annahme dar. Sie wird jedoch als neuer Antrag interpretiert der wiederum angenommen werden kann.
Es gibt empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Worin unterscheiden sich diese bezüglich deren Wirksamkeit?
Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden wiirksam, sobald sie im machtbereich des Empfängers eintreffen, so dass es unter normalen Umständen nur noch von diesem abhängt, ob er von der Erklärung Kenntnis nimmt.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Testament, Stiftungserrichtung) sind wirksam, sobald sie abgegeben sind.
Was ist der Unterschied zwischen Auslegungsstreit und Konsensstreit?
Auslegungsstreit: die Parteien sind einig, dass ein Vertrag besteht und sie streiten über den Inhalt des Vertragers.
Konsensstreit: es geht um die Frage, ob es überhaupt zu einem Konsens und damit zu einem Vertrag gekommen ist.
Was bedeutet culpa in contrahendo?
cilpa in contrahendo (cic) = Schuldhaftes Verhalten während der Vertragsverhandlungen
Woraus ergeben sich vorvertragliche Rücksichtspflichten?
Aus der Pflicht eines jeden, sich im Rahmen eines Vertragsverhandlungsverhältnisses nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 2 ZGB)