WR 1. Semester Der Auftrag Flashcards

1
Q

Nenne die vertraglichen Pflichten des Beauftragten

A

Vertragsgemässe und sorgfältige Ausführung HP
Befolgung von Weisungen HP

Persönliche Auftragsausführung NP
Treue Pflicht NP
Rechenschaftsablegungs- und Herausgabepflicht NP

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2
Q

Wie hat der beauftragte mit Weisungen des Auftraggebers umzugehen?

A

Er hat die Weisungen zu befolgen und darf nur unter den Bedingung von Art 397 Abs 1 OR abweichen. Weicht er unzulässig ab, ist der Auftrag nur erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt (Art 397 Abs 2 OR)

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3
Q

Welche Voraussetzungen müssen für den Schadenersatzanspruch des beauftragten gegeben sein?

A

Nachteil des beauftragten

Der Beauftragte darf nicht selber den Grund gesetz haben, der den Auftraggeber sachlich vertretbar zum Widerruf veranlasste

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4
Q

kann entgangener Gewinn bei einer Kündigung zu Unzeit verlangt werden?

A

Ja
Grundsätzlich kann nur Ersatz des auf negativen Interesses gefordert werden. Über das negative Interesse kann der entgangene Gewinn für vom Beauftragten entgeltliche Aufträge, die er nachweisbar abgelehnt hat, verlangt werden

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5
Q

Welche vertraglichen Pflichten ergeben sich für den Auftraggeber?

A

Leistung einer vergütung (nicht zwingend) HP

Auslagenersatz sowie Befreiung von Verbindlichkeiten

Schadenersatzpflicht NP

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6
Q

Erkläre die Schadenersatzpflicht, welche dem Auftraggeber im AUftragsverhältnis zukommt

A

Der Auftraggeber hat dem Beauftragten, den aus dem Auftrag erwachsenen Schaden (im Umfang des negativen vertragsinteresses) zu ersetzen, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass dieser ohne sein Verschulden entstanden ist (Art 402 Abs 2 OR)

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7
Q

Nenne die Fälle, bei denen der Auftraggeber die positive Vertragsverletzung geltend machen kann bzw. der Beauftragte unsorgfältig gearbeitet hat?

A
  • Verletzung der Sorgfaltspflicht Art 398 Abs 1 und 2 Art 321e OR
  • Missachtung von Weisungen Art 397 OR
  • Verletzung der Treuepflicht und der damit verbundenen Nebenpflichten Art 398 Abs 2 OR, 400 Abs 1 OR
  • Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung Art 398 Abs 3 OR und Art 399 OR
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8
Q

Erkläre die Pflicht vertragsgemässer und sorgfältiger Ausführung

A

Die Hauptpflicht des Beauftragten besteht darin, die Dienstleistung “vertragsgemäss” zu erbringen (Art 394 Abs 1 OR). Er muss also in jene Richtung tätig werden, die ihm vom Auftraggeber vorgegeben wurde, und dies so sorgfältig, dass es der Zielerreichung und den Interessen des Auftraggebers am besten entspricht.

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9
Q

Nenne die Voraussetzungen zum Schuldnerverzug

A

Leistung ist möglich

Leistung ist fällig

Mahnung oder verfalltag

Verzug in der Ausführung durch den Beauftragten oder zahlungsverzug des Auftraggebers

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10
Q

Was kann der Auftraggeber tun, wenn die Nichterfüllung vorliegt und die Erfüllung nicht mehr möglich ist?

A

Bei verschuldeter Unmöglichkeit hat der Beauftragte Schadenersatz zu leisten (Art 97 OR)

Bei unverschuldeter Unmöglichkeit erlischt die Forderung des Auftraggebers auf Erfüllung (Art 119 OR)

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11
Q

Was kann der Auftraggeber tun, wenn Nichterfüllung vorliegt und die Erfüllung noch möglich ist?

A

auf Erfüllung und Schadenersatz klagen

den Auftrag widerrufen (Art 404 OR)

zurücktreten gemäss Art 107 - 109 OR

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12
Q

Nenne die drei Leistungsstörungen, welche im Auftragsverhältnis auftreten können

A

Nichterfüllung (Unmöglichkeit)

Postive Vertragsverletzung

Verzug

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13
Q

Wie wirkt sich die treuepflicht im Auftragsverhältns aus?

A

Der Beauftragte hat seine Interesse hinter diejenigen des Auftraggebers zu stellen und seine Interessen umfassend zu wahren.

Davon abgeleitet sind die Diskretions- und geheimhaltungspflicht, verbot der Doppelvertretung und des Selbstkontrahierens, Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht.

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14
Q

Wann gilt der vertrag als angenommen?

A

Der entsteht durch konsens der Parteien. Nach Art 395 OR gilt der vertrag als angenommen, wenn er nicht sofort abgelehnt wird (Stillschweigende Annahme)

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15
Q

Erkläre den Unterschied zwischen einer Vollmacht und dem Auftrag

A

Die Vollmacht ist ein einseitiges rechtsgeschäft, mit der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ermächtigt, stellvertretend für ihn gegenüber Dritten Rechtshandlungen vorzunehmen (Art 33 Abs 2 OR)

Der Auftrag stellt ein Vertrag dar und ist daher zweiseitig. Ausserdem ist das Innenverhältnis zweischen Auftraggeber und beauftragten geregelt.

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16
Q

Kann die Haftung vertraglich ausgeschlossen werden?

A

Ja, aber nur für leichte Fahrlässigkeit (Art 100 Abs 1 OR).
Haftung für Hilfspersonen kann auch wegbedungen werden (Art 101 Abs 2 OR)

Ausnahmen bei obrigkeitliche konzessioniertes Gewerbe und bzgl. Personenschäden (Art 100 Abs 2 OR und Art 101 Abs 3 OR)

17
Q

Wonach wir der Sorgfaltsmassstab gemessen?

A

Der Beauftragte hat die gleiche Sorgfalt wie die vom Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis anzuwenden (Art 398 Abs 1 OR und Art 321e OR).

Er haftet für absichtliche und fahrlässige Schadenszufügung.

18
Q

Erkläre den Untershied zwischen einer Hilfsperson und einem Substituten

A

Hilfsperson wird im Wille des Auftragnehmers herbeigezogen und fällt somit unter die Hilfspersonen Haftung 101 OR

Substituten wird im Interesse des Auftraggebers herbeigezogen und fällt nicht unter die Hilfspersonen haftung bei sorgfältiger Auswahl und Instruktion OR399 Abs. 2

19
Q

Nenne die Anspruchsgrundlage für die Haftung bei positiven Vertragsinteresse und die haftungsvoraussetzung

A

Art 398 Abs 2 OR i.V.m. Art 97 Abs 1 OR - Vertragsverletzung (Verzug, positive Vertragsverletzung und Unmöglichkeit wenn verschuldet)

Schaden

Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt

Verschulden des Beauftragten

20
Q

Wann ist die Nichterfüllung eines Auftrags gegeben?

A

Wenn der Beauftragte auftragswidrig oder sogar nicht tätig wurde oder nicht in die Richtung, die durch den Vertrag vorgegeben war.

21
Q

Wann ist - trotz der nicht zwingenden Vergütungspflicht - ein Honorar zu leisten?

A

Nach Art 394 Abs 3 ist ein Honorar zu leisten, wenn dies verabredet oder üblich ist.

22
Q

Wie soll ein Beauftragter vorgehen, wenn eine Weisung unzweckmässig ist?

A

Die Weisung ist nicht unwirksam. Der Beauftragte muss den Auftraggeber über die Ausführung orientieren. Wenn der Auftraggeber dennoch auf die Weisung beharrt, kann der Beauftragte den Auftrag gemäss Art 404 Abs 1 OR mit sofortiger Wirkung auflösen

23
Q

Gibt es Formvorschriften für den Auftrag

A

Nein

24
Q

Was ist ein Auftrag?

A

Durch den Abschluss eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen geschäfte oder Dienst im interesse nach dem Willen des Auftraggebers zu besorgen.

25
Q

Gibt es eine Einschränkung für des jederzeitigen AUflösungsrecht?

A

Ja, Wiederruf (durch Auftraggeber) und Kündigung (durch Beauftragter) zu Unzeit (Art 404 ABs 2 OR). Die zurücktretende partei wird schadenersatzpflichtig

26
Q

Kann der Auftrag ausserordentlich beendigt werden?

A

Ja, der Auftrag kann jederzeit durch Auflösung beendigt werden gemäss Art 404 OR. Es werden keine wichtigen Gründe vorausgesetz und die Gründe müssen auch nicht angegeben werden. Eine Kündigungsfrist gibt es auch nicht.

27
Q

Hat der Auftragsgeber bei unsorgfältiger Auftragsausführung ein Recht zur Honorarkürzung?

A

Ja, wenn die unsorgfältige AUftragsausführung zu einer minderwertigen Leistung führt, kann der AUftraggeber zusätzlich zu einem allgemeinen Schadenersatz das Honorar kürzen (steht nicht explizit im OR)

28
Q

Definiere Auslagen und verwendungen

A

Auslagen und verwendungen sind freiwillige Vermögensleistungen, die der beauftragte “in richtiger Ausführung des Auftrages” getätigt hat (Art 402 OR)

29
Q

Worauf gestütz muss der Beauftragte geforderte Auskünfte über wesentliche Vorgänge erteilen?

A

Gestützt auf die allg. Informationspflicht, welche sich aus der Rechenschaftsablegungpflicht ergibt.
Ausserdem (Art 400 Abs 1 OR)

30
Q

Nenne die wesentlichen Vertragspunkte des Auftrags

A

Die Geschäfts- oder Dienstbesorgung im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers.

31
Q

Wie grenzt sich der Auftrag von Arbeits- und Werkvertrag ab?

A

Der Auftrag unterscheidet sich insbesondere durch die Zulässigkeit der Unentgeltlichkeit. Vom Werkvertrag grenzt er sich zusätzlich durch das Fehlen einer Erfolgsverpflichtung, vom Arbeitsvertrag und Werkvertrag durch das Fehlen einer Subordination ab.

32
Q

Nenne den Unterschied zwischen einer gefälligkeit und einem Auftrag (inkl. Haftungsfolgen)

A

Bei der Gefälligkeit hat der Beauftragte keinen Bindungswillen, Da kein vertrag besteht, haftet der ausservertraglich nach Art 422 Abs 1 OR, Art 41 OR und culpa in contrahendo

33
Q

Alle Dienstleistungsverträge, die nicht einem Nominatkontrakt zugeordnet werden können, fallen unter den Bestimmungen des Auftrags

R/F?

A

Falsch

Innominatkontrakte werden auch als Dienstleistungsverträge anerkannt

34
Q

Zähle Auftragsformen auf, die inder Praxis oft vorkommen

A

Ärzten

Architekten (bzgl. Bauleitung)

Ingenieuren

Steuerberater

Treuhändler etc.

35
Q

Ist der AUftrag immer entgeltlich?

A

nein
Er kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Die Vergütung ist nur bei entsprechender Vereinbarung oder Übung geschuldet (Art 394 Abs 3 OR)

36
Q

Gibt es Schranken für die Weisungen des Auftraggebers?

A

Ja

Die gesetzliche Schranken nach Art 19 Abs 1 OR (widerrechtliche, unsittliche oder objektiv unmögliche Weisungen)

37
Q

Erkläre die Pflicht des Auslagenersatzes sowie der Befreiung von Verbindlichkeiten

A

Der Auftraggeber hat den beauftragten von verbindlichkeiten zu befreien, die dieser in AUsführung des Auftrages im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, und die Auslagen und Verwendungen des Beauftragten zu übernehmen