Wertpapierrecht Flashcards

1
Q

Sind GmbH-Anteile Wertpapiere?

A

Nein, da sie nicht verkehrsfähig sind, weil besondere Übertragungsvorschriften durch das GmbHG bestehen (Notariatsaktspflicht).

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2
Q

Wertpapier

A

Urkunde
Verbrieft ein privates Recht
Zur Geltendmachung ist die Innehabung der Urkunde erforderlich

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3
Q

Arten und Gattungen von Wertpapieren

A

Generell:
Inhaberpapiere
Rektapapiere (Namenspapiere)
Orderpapiere

Nach wirtschaftlicher Funktion:
Wertpapiere des Zahlungs- und Kreditverkehrs (Scheck, Wechsel)
Wertpapiere des Kapitalmarktes (Effekten, Aktien, Schuldverschreibungen)
Wertpapiere des Güterumlaufs (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement)

Nach der Art des verbrieften Rechts:
Verbrieft eine Forderung (schuldrechtliches Wertpapier): lauten auf eine Geldzahlung (Wechsel, Scheck, Sparbuch) oder Sachleistung (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement)
Verbrieft Mitgliedschaft (Aktie)
Verbrieft ein Sachenrecht (sachenrechtliches Wertpapier): z.B. Investmentzertifikat

Nach der Entstehung:
Konstitutive Wertpapiere: Ausstellung des Papiers ist für die Entstehung des Rechts erforderlich (Wechsel, Scheck)
Deklarative Wertpapiere: Ausstellung des Papiers ist für die Entstehung des Rechts nicht erforderlich (Sparbuch, Aktie)

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4
Q

Sperrfunktion

A

Der Schuldner darf nur gegen Vorlage des Papiers leisten.

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5
Q

Inhaberpapier, Ausnahme und Beispiele

A

Verbrieftes Recht kann vom jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden, der Berechtigte wird in der Urkunde also nicht erwähnt. Die Übertragung erfolgt nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Titel und Modus), z.B. Inhaberaktie, Inhaberschuldverschreibung, Inhaberscheck. Ausnahme: unvollkommene/hinkende Inhaberpapiere (z.B. Sparbuch mit Losungswort).

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6
Q

Rektapapier, Beispiel

A

Der Berechtigte ist der im Wertpapier namentlich Genannter (Namenspapier). Die Übertragung erfolgt nach schuldrechtlichen Grundsätzen. Zession: das Recht geht zuerst über und dann das Papier.
Geltendmachung: Der Gläubiger muss die Berechtigung nachweisen, Identifikation und Vorlage der Urkunde
Leistung: nur an den direkt Berechtigten
Beispiele: Unternehmerische Wertpapiere gem § 363 UGB (sofern sie keine Orderklausel enthalten)

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7
Q

Orderpapier

A

Zwischenform zwischen Inhaber- und Rektapapieren. Sie lauten auf den Namen des ersten Berechtigten oder dessen Order, die Bezeichnung eines neuen Berechtigten stellt das Indossament dar. Die Übertragung erfolgt durch Indossament oder durch Zession und Übergabe. Der Verpflichtete muss eine geschlossene Indossamentenkette kontrollieren.

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8
Q

Arten von Orderpapieren, Beispiele

A

Geborene Orderpapiere: können kraft gesetzlicher Anordnung mittels Indossament übertragen werden (Wechsel, Namensscheck, Namensaktie).
Gekorene Orderpapiere: müssen eine Orderklausel oder den Zusatz „an dessen Order“ enthalten (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement).

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9
Q

Was wenn bei gekorenen Orderpapieren die Orderklausel fehlt?

A

Dann handelt es sich um Rektapapiere.

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10
Q

Indossament

A

Vermerk auf der Rückseite der Urkunde („in dosso“). Stellt eine unterschriebene Erklärung des Übertragenden (Indossant) dar, dass die Berechtigung auf einen von ihm genannten Berechtigten (Indossatar) übergehen soll.

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11
Q

Blankoindossament

A

Der bisherige Inhaber setzt keinen Namen bei der Übertragung ein sondern vermerkt nur „Indossiert“ und unterzeichnet den Wechsel. Dies ist aber aus Sicherheitsgründen nicht zu empfehlen.

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12
Q

Vollmachtindossament

A

Zusatz wie „zum Inkasso“. Der Genannte wird nur bevollmächtigt ohne die Rechte (also das Eigentum) auf ihn zu übertragen. Der Bevollmächtigte kann auch nicht weiter übertragen.

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13
Q

Vor-/Nachteile der Übertragungsarten

A

Eine Übertragung nach schuldrechtlichen Grundsätzen löst nur schwächeren zessionsrechtlichen Schutz aus. Eine Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen gewährt ein Vollrecht an der Sache.

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14
Q

Funktionen der Wertpapiere

A

Garantiefunktion (Gewährleistungs-, Radierfunktion): garantiert dem Inhaber, dass das verbriefte Recht tatsächlich besteht und grundsätzlich keine Einwendungen erhoben werden können.
Transportfunktion: mit dem Papier geht auch das verbriefte Recht über.
Legitimationsfunktion für Gläubiger: der Schuldner muss an den Inhaber leisten, außer er beweist, dass der Vorleger nicht der wahre Berechtigte ist, bei Orderpapieren wäre eine geschlossene Indossamentenkette erforderlich.
Liberationsfunktion für Schuldner: bei Inhaberpapieren erspart sich der Schuldner die Prüfung ob der Vorleger der wahre Berechtigte ist (schuldbefreiende Wirkung bei Leistung an den Vorlegenden, inklusive der Prüfung der geschlossenen Indossamentenkette bei Orderpapieren.
Gutglaubensschutzfunktion: gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich.

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15
Q

Welche Wertpapiere haben welche Funktionen?

A

Inhaber- und Orderpapiere haben alle Funktionen. Rektapapier haben nur die Beweis- und Sperrfunktion.

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16
Q

Welche Wertpapiere gibt es im UGB?

A

Richtet sich nach § 363 UGB.
Lagerschein: § 416 ff UGB, verbrieft einen Herausgabeanspruch hinsichtlich eingelagerter Güter
Ladeschein: § 425 ff UGB, dient der Verfügung über Güter, die sich im transport auf Land oder Binnengewässern befinden (Frachtgeschäft), ist weitgehend unüblich
Konnossement: § 556 ff UGB, wie der Ladeschein aber für das Seefrachtgeschäft
Unternehmerischer Verpflichtungsschein: § 363 Abs 1 UGB, Aussteller muss Unternehmer iSd §§ 1-3 UGB sein, der Hauptanwendungsbereich sind Schuldverschreibungen durch Unternehmer
Unternehmerische Anweisung: § 363 Abs 1 UGB

17
Q

Was passiert wenn die Urkunde verloren oder vernichtet wird?

A

Das darin verbriefte Recht geht nicht unter und sie können auf Antrag durch das Gericht für kraftlos erklärt werden. Geregelt im KEG.

18
Q

Sparbücher

A

Geregelt in § 31 Abs 1 BWG. Ist ein Wertpapier gem § 32 Abs 2 BWG.
Rektapapier: § 32 Abs 4 Z 2 2. Fall BWG (Namenssparbuch) und § 32 Abs 4 Z 2 1. Fall BWG (Großbetragssparbücher, ein Losungswort ist möglich aber nicht zwingen, die Auszahlung kann aber nur an den identifizierten Kunden erfolgen
Hinkendes Inhaberpapier: wenn es ein Bezeichnungssparbuch ist, § 32 Abs 4 Z 1 BWG (Kleinbetragssparbücher), sind auf eine bestimmte Bezeichnung lautend, die nicht der Name des Kunden ist, die Auszahlung kann nur an den identifizierten Vorleger erfolgen

19
Q

Kann ein Namenssparbuch verschenkt werden?

A

Ja, der Beschenkte muss aber beim Kreditinstitut die materielle Berechtigung nachweisen.

20
Q

Wertpapiere des Kapitalmarktes

A

Werden auch Effekten genannt. Sie sind vertretbar und börsenfähig, dienen zur Kapitalaufbringung/als Anlage. Die wichtigsten sind die Aktien und Inhaberschuldverschreibungen.

21
Q

Aktien

A

Wertpapiere die Gesellschaftsanteil an einer AG verbriefen.
Mitgliedschaft geht mit Rechten und Pflichten einher (Dividendenanspruch, Stimmrecht in der Hauptversammlung, bei Insolvenz erhalten die Gesellschafter erst Geld wenn die Gläubiger befriedigt sind)
Geregelt in den §§ 8, 9, 10, 12, 12a AKtG

22
Q

Muss eine Aktie ausgestellt sein, damit ich das Recht erhalte?

A

Nein Aktien sind deklarative Wertpapiere, die Mitgliedschaft entsteht unabhängig von der Ausgabe der Aktienurkunde.

23
Q

Welche Art von Wertpapieren sind Aktien?

A

Inhaberpapier: wenn sie auf Inhaber lauten, früher üblich, geregelt in § 10 AktG
Orderpapier: wenn sie auf Namen lauten, mittlerweile gesetzlicher Standard zwecks Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (außer bei börsennotierten Gesellschaften), geregelt in § 9 AktG

24
Q

Namensaktien

A

Die Aktie lautet auf Namen und kann dadurch nur durch Indossament übertragen werden (Orderpapier).
Vinkulierte Namensaktien: Die Übertragung ist an die Zustimmung des Vorstandes gebunden (Rektapapier).

25
Q

Inhaberaktien

A

Berechtigt ist wer die Urkunde innehat. Die Berechtigung kann durch Übereignung der Urkunde nach den sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden.

26
Q

Junge Aktien

A

Aktien die im Rahmen der Gründung der AG oder im Zuge einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden.

27
Q

Globalaktien

A

Sammelaktie, es werden mehrere Aktien in einer einzelnen Urkunde zusammengefasst.

28
Q

Unterpari-Emission

A

Ist unzulässig gem § 8a Abs 1 AktG wenn Aktien für einen geringeren Wert als ihren Nennbetrag ausgegeben werden.

29
Q

Überpari-Emission

A

Sind gem § 8a Abs 2 AktG zulässig. Der Mehrbetrag (Agio, Aufgeld) ist den Kapitalrücklagen zuzuführen gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB.

30
Q

Aktienbuch

A

Verzeichnis in dem Namensaktien registriert sind. Die AG führt ihr Aktienbuch.

31
Q

Was kann eine Aktie wertpapierrechtlich sein?

A

Inhaberpapier (Inhaberaktie)
Geborenes Orderpapier (Namensaktie)
Rektapapier (vinkulierte Namensaktie)

32
Q

Wechsel

A

Geregelt im Wechselgesetz 1955, die Vorlage ist zur Geltendmachung des Rechts erforderlich und er ist ein geborenes Orderpapier, kann also ohne Hinzufügung einer Orderklausel mittels Indossament weitergegeben werden.

33
Q

Grundformen Wechsel

A

Gezogener Wechsel (Tratte): Form der Zahlungsanweisung, der Aussteller weist den Bezogenen auf Zahlung an den Begünstigten an.
Eigener Wechsel (Solawechsel): Eigenes Zahlungsversprechen.

34
Q

Was macht ein bloßes Papier zum Wechsel?

A

Art 1 WG

35
Q

Unterschied Wechsel und Aktie

A

Der Wechsel ist ein konstitutives Wertpapier. Die Forderung entsteht erst mit Ausstellung des Wechsel.