Firma Flashcards

1
Q

Firma

A

Gem § 17 Abs 1 UGB ist die Firma der Name des im Firmenbuch eingetragenen Unternehmers unter dem er seine Geschäfte führt und die Unterschrift abgibt.

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2
Q

Funktionen der Firma

A

Unterscheidung/Identifizierung der dahinterstehenden Unternehmer
Information über Haftungsverhältnisse und Tätigkeit
Kennzeichnung des Unternehmens (ähnlich wie eine Marke)
Firmenwert

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3
Q

Firmenwert

A

Wird auch Goodwill genannt wenn die Firma beim Publikum positive Meinungen hervorruft. Er repräsentiert auch einen wirtschaftlichen Wert, was den Wert des Unternehmens über den Substanzwert steigen lässt.

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4
Q

Wovon hängt der Firmenwert noch ab?

A

Von der Qualität des Kundenstammes, des Standorts und der Qualifikation des Personals.

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5
Q

Was kann der Erwerber eines Unternehmens mit dem Firmenwert machen?

A

Der Erwerber kann den Firmenwert gem § 203 Abs 5 UGB also Aktiva in der Bilanz ansetzen.

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6
Q

Wer darf/muss eine Firma führen?

A

Nur ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer können und dürfen eine Firma führen.

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7
Q

Wer ist ins Firmenbuch einzutragen?

A

Gem § 8 Abs 1 UGB sind unternehmerisch tätige natürliche Personen, welche die Schwellenwerte des § 189 UGB überschreiten verpflichtet sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Gem § 8 Abs 2 UGB sind auch alle Gesellschaften mit Ausnahme der GesbR und der Stillen Gesellschaft im Firmenbuch einzutragen.

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8
Q

Wo ist zum Firmenbuch einzutragen?

A

Gem § 28 UGB erfolgt die Anmeldung zum Firmenbuch bei jenem Gericht in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet.

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9
Q

Aus welchem Anlass ist zum Firmenbuch einzutragen?

A

Grundsätzlich ist bei Gesellschaften ins Firmenbuch einzutragen, da diese erst durch die Eintragung entstehen. Ansonsten gem § 30 Abs 1 UGB being jeder Änderung der Firma, ihrer Inhaber, bei Verlegung des Sitzes und gem § 30 Abs 2 UGB auch bei Erlöschen der Firma.

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10
Q

Welche Unternehmer müssen nicht ins Firmenbuch eingetragen werden?

A

Einzelunternehmer die nicht die Schwellenwerte des § 189 UGB überschreiten sowie die Gesellschafter eine GesbR.

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11
Q

Geschäftsbezeichnungen

A

Dürfen verwendet werden von nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern sofern sie der GewO unterliegen.
Obligatorischer Teil gem § 63 Abs 1-2 GewO: Zuname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname bei natürlichen Personen und der in den Statuten festgelegter Name bei juristischen Personen.
Bezeichnet anders als die Firma das Unternehmen und nicht den Unternehmer.
Darf nicht den Eindruck einer Firma erwecken und nicht irreführend sein, keine Rechtsformzusätze.

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12
Q

Arten Firma

A

Personen-, Sach-, Fantasie-, Mischfirma
Ursprüngliche/abgeleitete Firma
Einfache/Zusammengesetzte Firma
Firmenkern/Firmenzusatz

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13
Q

Personenfirma

A

Zuname und zusätzlich der Vorname sind möglich.
Einzelunternehmer: Dürfen gem § 20 UGB nur den Namen des Einzelunternehmers verwenden, keine fremden Namen.
Eingetragene Personengesellschaften: Dürfen gem § 20 UGB nur den Namen eines vollhaftenden Gesellschafters enthalten, keine fremden Namen.
GmbH: Nur der Name der Gesellschafter ist möglich.
Andere Unternehmer: keine Einschränkungen, nur Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB

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14
Q

Sachfirma

A

Der Unternehmensgegenstand oder die Tätigkeit des Unternehmens wird in Firma aufgenommen. Bei manchen Berufen ist die Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).

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15
Q

Wer durfte vor dem UGB keine Sachfirma führen?

A

Einzelunternehmer und Personengesellschaften

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16
Q

Fantasiefirma

A

Kann ein frei erfundenes Wort sein, dass keiner Sprache angehört oder doch. Hat aber keinen Zusammenhang mit den angebotenen Waren/Dienstleistungen oder dem Unternehmensträger.

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17
Q

Wer durfte vor dem UGB eine Fantasiefirma führen?

A

War nur zulässig wenn es Verkehrsgeltung hatte.

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18
Q

Gemischte Firma/Mischfirma

A

Kombination aus Personen-, Sach- und Fantasiefirma.

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19
Q

Ursprüngliche Firma

A

Der ursprüngliche Gründer ist immer noch der Unternehmensträger/-inhaber.

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20
Q

Abgeleitete/derivative Firma

A

Der aktuelle Unternehmensträger/-inhaber ist fortführender Nachfolger des Firmengründers.

21
Q

Einfache/zusammengesetzte Firma

A

Einfache Firma: Name des Unternehmers
Zusammengesetzte Firma: Firmenkern + Zusätze

22
Q

Zwingende Bestandteile einer Firma

A

Firma und Rechtsformzusatz

23
Q

Firmenkern

A

Personen-, Sach- Fantasie- oder Mischfirma

24
Q

Firmenkern/Firmenzusatz

A

Der Firmenkern ist bei jeder Rechtsform frei gestaltbar. Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma. Gem § 19 UGB ist der Rechtsformzusatz verpflichtend für die unterschiedlichen Rechtsformen.

25
Q

Ich kaufe ein Unternehmen darf ich die Firma weiterführen?

A

Gem § 22 Abs 1 UGB darf der Erwerber eines Unternehmens die bisherige Firma weiterführen wenn der bisherige Unternehmer oder seine Erben ausdrücklich einwilligen. Ein Nachfolgezusatz ist möglich.

26
Q

Ich will die gleiche Firma anmelden wie ein Unternehmer der schon eingetragen ist. Geht das?

A

Gem § 29 Abs 1 UGB hat sich jede neue Firma von allen anderen am selben Ort/Gemeinde eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden. Gem § 29 Abs 2 UGB haben Unternehmer mit gleichen Vor- und Familiennamen einen entsprechenden Zusatz zur Unterscheidung beizufügen.

27
Q

Wozu im speziellen dienen Rechtsformzusätze und warum kann ich das nicht schon aus dem Firmenkern erkennen?

A

Die Rechtsformzusätze dienen der Information über die Haftungsverhältnisse und ob eine Personen- oder Kapitalgesellschaft vorliegt. Dies ist notwendig da jeder bezüglich der Firmenkerngestaltung frei ist.

28
Q

Rechtsformzusätze

A

Einzelunternehmer: § 19 Abs 1 Z 1 UGB, e.U./eingetr. U. Oder ähnliches, aber nicht eU/EU
Offene Gesellschaft: § 19 Abs 1 Z 2 UGB, OG, bei Freiberuflern auch Partnerschaft
Kommanditgesellschaft: § 19 Abs 1 Z 3 UGB, Komm. Ges., KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: § 5 Abs 1 GmbHG, GesmbH, GmbH, Gesellschaft mbH
Aktiengesellschaft: § 4 AktG, AG
Societas Europea: Art 9 Abs 1 lit c II SE-VO, SE, nationale Normen für Firmenbildung sind zu beachten
Genossenschaft: § 4 GenG, Gen
Europäische Genossenschaft: Art 5 Abs 4 SCE-VO, SCE
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung: § 5 EWIVG, EWIV, andere Abkürzungen sind unzulässig
Privatstiftung: § 2 PSG, keine Abkürzung zulässig

29
Q

Kann man eine Firma ohne Unternehmen verkaufen? Konsequenzen?

A

Gem § 23 UGB kann die Firma nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird verkauft werden. Ein solcher Verkauf wäre gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig aufgrund von Gesetzwidrigkeit. Anderes gilt für Marken.

30
Q

Wie wird die Firma gebildet? Was ist zu beachten bei der Firmengründung?

A

Gem § 19 UGB: Zwingender Rechtsformzusatz
Gem § 18 Abs 1 UGB: Kennzeichnungseignung
Gem § 18 Abs 1 UGB: Unterscheidungskraft
Gem § 18 Abs 2 UGB: Irreführungsverbot

31
Q

Kennzeichnungseignung

A

Die Firma muss gem § 17 Abs 1 UGB der Name des Unternehmers sein, weshalb die Firma sprachlich ausdrückst sein muss und nicht bildlich. Weiters muss sie aussprechbar sein, wobei fremdsprachige Wörter zulässig sind allerdings in lateinischen Buchstaben. Diakretische Zeichen sind zulässig.

32
Q

Unterscheidungskraft

A

Die Firma muss geeignet sein bei den Lesern/Hörern eine Assoziation mit bestimmten Unternehmern unter anderen zu wecken. Dabei darf es sich nicht um eine bloße Gattungsbezeichnung handeln.

33
Q

Autohändler-GmbH als Firma?

A

Nein, da keine Unterscheidungskraft vorliegt.

34
Q

Managementkompetenz-GmbH als Firma?

A

Nein, da es sich hierbei um eine Gattungsbezeichnung handelt.

35
Q

Irreführungsverbot

A

Gem § 18 Abs 2 UGB darf die Firma keine Angaben enthalten die geeignet sind über geschäftliche Verhältnisse die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind irrezuführen.
Geschäftliche Verhältnisse: Ist bezogen auf den Unternehmer, z.B. die unzulässige Führung von akademischen Grade, fremde Namen, etc., bezogen auf das Unternehmen, z.B. österreichisch, international, Anstalt, Akademie, Institut. Bei Fantasiefirma darf kein unrichtiger Anschein über Tätigkeit verursacht werden.
Verkehrskreise: Bezeichnet die durchschnittlichen Angehörigen der durch die Firma gewöhnlich angesprochenen Personen.

36
Q

Welchem Grundsatz entspringt § 18 Abs 2 UGB?

A

Grundsatz der Firmenwahrheit

37
Q

Sun Services-GmbH für Unternehmensberatung als Firma?

A

Sun Services beschreibt ein allgemein verständliches Wort, weshalb es keine Fantasiefirma ist. Daher handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung und ist als unzulässig anzusehen. Weiters weckt es falsche Vorstellungen über den Unternehmensgegenstand.

38
Q

Was kann das Firmenbuchgericht tun, wenn die Firma zur Irreführung geeignet ist?

A

Das Firmenbuch kann einen Verbesserungsauftrag gem § 17 FBG auferlegen.

39
Q

Wir die Irreführungseignung durch Firmenbucheintrag ausgeschlossen?

A

Nein, es kann trotzdem in Verfahren nach dem UWG wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gem § 2 UWG dagegen vorgegangen werden.

40
Q

Firmengrundsätze

A

Firmenwahrheit
Firmenkontinuität
Firmeneinheit
Firmenausschließlichkeit
Firmenunterscheidbarkeit
Firmenöffentlichkeit

41
Q

Grundsatz der Firmenwahrheit

A

Stellt das oberste Gebot des Firmenrechts dar. Leitet sich aus dem Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB und der Erkennbarkeit der Rechtsform durch den Rechtsformzusatz gem § 19 UGB ab.

42
Q

Muss der Grundsatz der Firmenwahrheit immer eingehalten werden?

A

Er gilt uneingeschränkt nur für die ursprüngliche Firma. Bei abgeleiteten (z.B. erworbenen Firmen) kann er zugunsten des Grundsatzes der Firmenkontinuität durchbrochen werden, um den Firmenwert zu wahren.

43
Q

Grundsatz der Firmenkontinuität

A

Alternativ auch Firmenbeständigkeit. Bildet eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit um den Firmenwert zu erhalten. Leitet sich aus §§ 21, 22 und 24 UGB ab. Die Rechtsformzusätze müssen allerdings immer korrekt sein.

44
Q

Änderung des Namens des Unternehmers

A

Gem § 21 UGB kann die bisherige Firma fortgeführt werden wenn sich der Name einer in der Firma benannten Person ändert (z.B. Ehe, Adoption, etc.).

45
Q

Firmenfortführung bei Unternehmenserwerb

A

Gem § 22 Abs 1 UGB kann bei Erwerb eines Unternehmens die bisherige Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz weitergeführt werden, sofern der bisherige Unternehmer oder dessen Erben der Fortführung zustimmen. Dies gilt gem § 21 Abs 2 UGB auch bei Pacht oder Nießbrauch.

46
Q

Firmenfortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand

A

Gem § 24 Abs 1 UGB kann die bisherige Firma auch bei Ausscheiden oder Eintritt eines Gesellschafters weitergeführt werden. Gem § 24 Abs 2 UGB bedarf es allerdings bei Ausscheiden eines Gesellschafters dessen name in der Firma enthalten ist der Zustimmung von ihm oder seiner Erben. Dies gilt nicht wenn sich dadurch eine Änderung der Gesellschaftsform ergibt. Der Rechtsformzusatz muss trotzdem korrekt sein.

47
Q

Grundsatz der Firmeneinheit

A

Für ein Unternehmen darf grundsätzlich nur eine Firma geführt werden. Bei organisatorisch streng getrennten Unternehmern können auch zwei Firman geführt werden. Nach hM können Personen- und Kapitalgesellschaften nur eine Firma führen auch wenn es organisatorisch streng getrennt ist. Bei Zweigniederlassungen kann die gleiche oder eine andere Firma verwendet werden, es muss allerdings einen deutlich erkennbaren Zusammenhang geben.

48
Q

Was steht in §29 UGB?

A

Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit. Dabei werden bestehende und zuerst eingetragene Firmen geschützt um Nachahmer und Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Eine Gemeinde iSd § 29 Abs 1 UGB beschreibt die jeweilige politische Gemeinde in der die Firma sich befindet, der Ort beschreibt dagegen einen nach Verkehrsauffassung zusammenhängenden Raum. Bei der Privatstiftung hat sich die Firma gem § 2 PSG von allen in Österreich eingetragenen zu unterscheiden.
Deutlich: Es muss unterschiedliche Firmenkerne geben, unterschiedliche Rechtsformzusätze reichen nicht. Maßgeblich ist der Eindruck den die Firma bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hinterlässt.

49
Q

Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

A

Die Firma muss aus Gründen der Rechtssicherheit der Öffentlichkeit kundgegeben werden. Dies geschieht durch Eintragung im Firmenbuch, Angaben auf Geschäftspapieren/Bestellscheinen, Namensführung bei Unterschrift, Information nach dem ECG/DLG/MedienG.