Firma Flashcards
Firma
Gem § 17 Abs 1 UGB ist die Firma der Name des im Firmenbuch eingetragenen Unternehmers unter dem er seine Geschäfte führt und die Unterschrift abgibt.
Funktionen der Firma
Unterscheidung/Identifizierung der dahinterstehenden Unternehmer
Information über Haftungsverhältnisse und Tätigkeit
Kennzeichnung des Unternehmens (ähnlich wie eine Marke)
Firmenwert
Firmenwert
Wird auch Goodwill genannt wenn die Firma beim Publikum positive Meinungen hervorruft. Er repräsentiert auch einen wirtschaftlichen Wert, was den Wert des Unternehmens über den Substanzwert steigen lässt.
Wovon hängt der Firmenwert noch ab?
Von der Qualität des Kundenstammes, des Standorts und der Qualifikation des Personals.
Was kann der Erwerber eines Unternehmens mit dem Firmenwert machen?
Der Erwerber kann den Firmenwert gem § 203 Abs 5 UGB also Aktiva in der Bilanz ansetzen.
Wer darf/muss eine Firma führen?
Nur ins Firmenbuch eingetragene Unternehmer können und dürfen eine Firma führen.
Wer ist ins Firmenbuch einzutragen?
Gem § 8 Abs 1 UGB sind unternehmerisch tätige natürliche Personen, welche die Schwellenwerte des § 189 UGB überschreiten verpflichtet sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Gem § 8 Abs 2 UGB sind auch alle Gesellschaften mit Ausnahme der GesbR und der Stillen Gesellschaft im Firmenbuch einzutragen.
Wo ist zum Firmenbuch einzutragen?
Gem § 28 UGB erfolgt die Anmeldung zum Firmenbuch bei jenem Gericht in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Aus welchem Anlass ist zum Firmenbuch einzutragen?
Grundsätzlich ist bei Gesellschaften ins Firmenbuch einzutragen, da diese erst durch die Eintragung entstehen. Ansonsten gem § 30 Abs 1 UGB being jeder Änderung der Firma, ihrer Inhaber, bei Verlegung des Sitzes und gem § 30 Abs 2 UGB auch bei Erlöschen der Firma.
Welche Unternehmer müssen nicht ins Firmenbuch eingetragen werden?
Einzelunternehmer die nicht die Schwellenwerte des § 189 UGB überschreiten sowie die Gesellschafter eine GesbR.
Geschäftsbezeichnungen
Dürfen verwendet werden von nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern sofern sie der GewO unterliegen.
Obligatorischer Teil gem § 63 Abs 1-2 GewO: Zuname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname bei natürlichen Personen und der in den Statuten festgelegter Name bei juristischen Personen.
Bezeichnet anders als die Firma das Unternehmen und nicht den Unternehmer.
Darf nicht den Eindruck einer Firma erwecken und nicht irreführend sein, keine Rechtsformzusätze.
Arten Firma
Personen-, Sach-, Fantasie-, Mischfirma
Ursprüngliche/abgeleitete Firma
Einfache/Zusammengesetzte Firma
Firmenkern/Firmenzusatz
Personenfirma
Zuname und zusätzlich der Vorname sind möglich.
Einzelunternehmer: Dürfen gem § 20 UGB nur den Namen des Einzelunternehmers verwenden, keine fremden Namen.
Eingetragene Personengesellschaften: Dürfen gem § 20 UGB nur den Namen eines vollhaftenden Gesellschafters enthalten, keine fremden Namen.
GmbH: Nur der Name der Gesellschafter ist möglich.
Andere Unternehmer: keine Einschränkungen, nur Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB
Sachfirma
Der Unternehmensgegenstand oder die Tätigkeit des Unternehmens wird in Firma aufgenommen. Bei manchen Berufen ist die Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).
Wer durfte vor dem UGB keine Sachfirma führen?
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Fantasiefirma
Kann ein frei erfundenes Wort sein, dass keiner Sprache angehört oder doch. Hat aber keinen Zusammenhang mit den angebotenen Waren/Dienstleistungen oder dem Unternehmensträger.
Wer durfte vor dem UGB eine Fantasiefirma führen?
War nur zulässig wenn es Verkehrsgeltung hatte.
Gemischte Firma/Mischfirma
Kombination aus Personen-, Sach- und Fantasiefirma.
Ursprüngliche Firma
Der ursprüngliche Gründer ist immer noch der Unternehmensträger/-inhaber.