OG Flashcards

1
Q

Was ist eine OG?

A

Geregelt in den §§ 105ff UGB
Rechtsfähig aber keine juristische Person, nur Gesamthandschaft (tritt ähnlich auf wie juristische Person)
Merkmale:
Selbstorganschaft
Einstimmigkeitsprinzip
Unübertragbarkeit der Anteile
Eintragung ins Firmenbuch: konstitutive Eintragung, entsteht erst dadurch gem §106 UGB
Haftung: Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter haften nach den 6 Haftungsgrundsätzen im Außenverhältnis, Haftungsfreistellung-/begrenzung ist im Innenverhältnis möglich
Ist kein Unternehmer kraft Rechtsform, eventuell nur kraft Betrieb eines Unternehmens (§1 Abs 2 UGB)

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2
Q

Wie haften die Gesellschafter einer OG? 6 Haftungsgrundsätze?

A

Persönlich: Sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen nach außen.
Unbeschränkt: Die Haftung ist nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt.
Unbeschränkbar: Die Haftung kann gegenüber Dritten nicht durch einen Gesellschaftsvertrag oder sonstige Vereinbarungen beschränkt werden, interne Vereinbarungen sind zulässig, die allerdings nicht nach außen wirken.
Primär: Der Gläubiger muss nicht zuerst die Gesellschaft in Anspruch nehmen, er kann auch direkt gegen einen oder mehrere Gesellschafter vorgehen (Gegenstück zur Ausfallshaftung).
Unmittelbar: Der Gesellschafter haftet nicht nur der Gesellschaft gegenüber sondern auch direkt gegenüber den Gläubigern.
Solidarisch: Der Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld, nicht nur im Verhältnis seiner Beteiligung, der Gläubiger kann jeden Gesellschafter in Anspruch nehmen, in der Praxis werden meist die Gesellschaft und alle Gesellschafter gleichzeitig geklagt.

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3
Q

Was kann der Gesellschafter tun wenn er primär in Anspruch genommen wird?

A

Er kann primär gem § 110 Abs 1 UGB Regress gegenüber der Gesellschaft ausüben und das von ihm aufgewendete zurückverlangen, sekundär kann er gegen die anderen Gesellschafter unter Abzug seines eigenen Verlustanteils vorgehen.

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4
Q

OG wird aufgelöst oder Gesellschafter tritt aus OG aus? Haftung?

A

Gem § 159 UGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, sofern keine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist.
Wenn ein Gesellschafter austritt so haftet er gem § 160 UGB für alle bis dahin begründeten Verbindlichkeiten für 5 Jahre nach, sofern sie innerhalb dieser 5 Jahre fällig werden. Diese Ansprüche verjähren dann innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit.

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5
Q

Ist jede OG die im FB eingetragen ist Unternehmerin?

A

Nein, es muss zwar jede OG gem § 106 UGB ins Firmenbuch eingetragen werden, da sie erst dadurch entsteht, allerdings kann sie nur Unternehmerin kraft unternehmerischer Tätigkeit gem § 1 Abs 2 UGB sein.

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6
Q

Wer kann OG Gesellschafter sein?

A

Grundsätzlich kann jede natürliche und juristische Person, rechtsfähige Gesellschaften (also keine GesbR/Stille Gesellschaft) Gesellschafter einer OG sein. Privatstiftungen können nur Kommanditisten einer KG sein, keine Komplementäre.

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7
Q

Ist die OG eine juristische Person?

A

Nein, sie ist eine Gesamthandschaft, weil sie keine umfassende Rechtspersönlichkeit hat. Allerdings tritt sie im geschäftlichen Verkehr wie eine juristische Person auf und kann gem § 105 UGB Träger von Rechten und Pflichten sein.

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8
Q

Gründung

A

Originär: Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (formfrei, Schriftlichkeit ist aber zu empfehlen da man etwas schriftliches für die Firmenbuch braucht), im Gesellschaftsvertrag werden die Einlageleistung, die Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse und die Gewinnverteilung vereinbart. Die Anemdlung zum Firmenbuch ist konstitutiv und hat durch alle Gesellschafter gemeinsam zu erfolgen.
Derivativ: Umwandlung KG zu OG (Kommanditisten scheiden aus)
Umwandlung GesbR zu OG (bei Überschreiten des Schwellenwertes)
Umwandlung Kapitalgesellschaft zu OG (gem UmwG)
Erfolgt auch nur mit Eintragung im Firmenbuch.

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9
Q

Auflösung/Beendigung OG

A

In § 131 UGB sind gesetzliche Auflösungsgründe aufgezählt
Z1 Zeitablauf
Z2 Beschluss der Gesellschafter
Z 3 Konkursverfahren über Gesellschaftsvermögen
Z 4 Tod eines Gesellschafters, sofern im GV nichts anderes enthalten ist
Z 5 Konkursverfahren über Gesellschaftervermögen
Z 6 Kündigung/gerichtliche Entscheidung
Alternativ sind vertragliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich.

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10
Q

Haftung Gesellschaft

A

Die Og ist rechtsfähig, weshalb sie selbst Vertragspartnerin werden kann und daraus entstehende Verbindlichkeiten eingehen und für diese sofern sie fällig und nicht verjährt sind auch in Anspruch genommen werden.

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11
Q

Prinzip der Akzessorietät

A

Die Gesellschafter sollen nicht strenger haften als die Gesellschaft, deshalb stehen ihnen alle Einwendungen zu die der Gesellschaft auch zustehen wenn sie in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus § 129 UGB.

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12
Q

Haftung bei nicht in Geld bestehender Verpflichtung

A

Ist z.B. bei Werkleistungsverpflichtungen oder Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft
Nach der Erfüllungstheorie schuldet der Gesellschafter, dasselbe wie die Gesellschaft.
Nach der Haftungstheorie schuldet der Gesellschafter lediglich das Geldinteresse.
In Österreich wird eine Mittellösung verwendet wonach es auf das überwiegende Interesse ankommt bzw. bei Wettbewerbsverstößen haftet der Gesellschafter nur wenn er sie selbst begangen/beteiligt war.

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13
Q

Können OG Anteile übertragen werden?

A

Gem § 124 UGB können soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kein Gesellschafter ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.

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