Allgemeines Unternehmensrecht Flashcards
Personengesellschaft
Aufbau: stark personenbezogen, daher steht die Kapitalbeteiligung nicht im Vordergrund
Selbstorganschaft: organschaftliche Vertreter müssen zwingend Gesellschafter sein
Einstimmigkeitsprinzip
Persönliche Haftung
Gesellschaftsvertrag: die gesetzlichen Regelungen sind weitgehend dispositiv und weit gestaltbar
Mitgliedschaft: sind nicht übertragbar und unvererblich, der Tod/Konkurs eines Gesellschafters führt zur Auflösung, allerdings sind bei der OG Fortsetzungsbeschlüsse oder im GV eine Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklausel möglich.
Welche Personengesellschaften gibt es?
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Offene Gesellschaft
Kommanditgesellschaft
EWIV
Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften
Aufbau: stark kapitalbezogen
Haftung: beschränkt
Drittorganschaft: Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen nicht zwingen Gesellschafter sein
Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung
Gesellschafterwechsel ist auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich, die Anteile sind also übertragbar
Gesellschaftsvertrag: kann nur abweichende Regelungen treffen wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, bei der AG ist es besonders streng (Satzungsstrenge)
Welche Kapitalgesellschaften gibt es?
Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Societas Europea
Verein
Persönliche Haftung
Dabei haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
Prokura allgemein
Der Prokurist ist ein im Namen und auf Rechnung eines Unternehmers handelnder Stellvertreter und ist eine Form der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Unternehmensrecht.
Die Prokura ist gem § 49 Abs 1 UGB im Außenverhältnis unbeschränkbar (Formalvollmacht).
Es kann zwischen einer Einzel- oder Gesamtprokura unterschieden werden.
Sie begründet ein rechtsgeschäftliches Können im Außenverhältnis zur Verpflichtung im Innenverhältnis wird oft ein Dienstvertrag abgeschlossen.
Erstreckt sich auf gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte.
Wer erteilt die Prokura?
Die Prokura kann gem § 48 Abs 1 UGB nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinen gesetzlichen Vertretern ausdrücklich erteilt werden.
OG: Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter im Innenverhältnis, im Außenverhältnis kann jeder einzelne Gesellschafter die Prokura erteilen.
KG: Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter, allerdings nur der Komplementäre im Innenverhältnis, im Außenverhältnis kann jeder Komplementär die Prokura erteilen.
GmbH: Es bedarf eines Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafter im Innenverhältnis, im Außenverhältnis können die Geschäftsführer gemeinsam die Prokura erteilen.
AG: Es bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates im Innenverhältnis, im Außenverhältnis erfolgt die Erteilung durch den Vorstand
Woraus kann man erkennen, dass jemandem Prokura erteilt wurde?
Die Erteilung der Prokura ist gem § 53 Abs 1 UGB im Firmenbuch einzutragen, gleiches gilt gem § 53 Abs 3 UGB für das Erlöschen.
Beschränkbarkeit der Prokura
Die Prokura ist gem § 50 Abs 1 UGB gegenüber Dritten nicht beschränkbar. Im Innenverhältnis ist eine Beschränkung möglich die bei Übertretung Regressansprüche auslösen kann.
Ausnahmen:
Filialprokura gem § 50 Abs 3 UGB
Immobiliarklausel gem § 49 Abs 2 UGB bei Verkauf oder Belastung von Grundstücken
Grundlagengeschäfte: Betreffen die Grundlagen/Existenz des Unternehmens (z.B. Veräußerung des Unternehmens, Löschung/Änderung der Firma, Änderungen im Gesellschaftsvertrag)
Prinzipalgeschäfte: Rechtshandlungen die vom Gesetz dem Unternehmer persönlich zugewiesen sind (z.B. Anmeldung und Zeichnung zum Firmenbuch, Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung von Prokura)
Privatgeschäfte des Unternehmers
Widerruflichkeit
Die Prokura ist gem § 52 Abs 1 UGB jederzeit widerruflich.
Übertragbarkeit
Die Prokura ist gem § 52 Abs 2 UGB nicht übertragbar.
Zeichnung des Prokuristen
Gem § 51 UGB hat der Prokurist in so einer Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt, z.B. ppa.
Formalvollmacht
Bei einer Formalvollmacht ist der Umfang der Vollmacht gesetzlich normiert und kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden (z.B. Prokura). Im Innenverhältnis ist eine Beschränkung möglich, deren Übertretung Regressansprüche zur Folge haben kann.
Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist gem § 54 Abs 1 UGB eine abgeschwächter Form der Prokura und umfasst grundsätzlich jeden der nicht Prokurist ist.
Umfang: Gem § 54 Abs 1 UGB sind alle Geschäfte die gewöhnlich mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens verbunden sind, daher keine branchenfremden/außergewöhnlichen Geschäfte.
Erteilung: Kann im Gegensatz zur Prokura auch schlüssig erteilt werden, allerdings bedarf es auch hier der Eintragung des Erteilenden im Firmenbuch.
Eintragung im Firmenbuch: Nein.
Widerruflichkeit: Jederzeit widerrufbar gem § 58 Abs 1 UGB.
Übertragung: Ist gem § 58 Abs 2 UGB nur mit der Zustimmung des Unternehmers übertragbar.
Zeichnung: Gem § 57 UGB darf er nicht in der Art zeichnen wie ein Prokurist, er muss aber andeuten, dass er Handlungsbevollmächtigter ist (z.B. i.V., i.A.).
Arten der Handlungsvollmachtacht
Generalhandlungs-, Arthandlungs-, Spezialhandlungs-, Laden-, Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Organschaftliche Vertretung
Ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG), anders als die rechtsgeschäftliche Vertretung (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht).