Allgemeines Unternehmensrecht Flashcards

1
Q

Personengesellschaft

A

Aufbau: stark personenbezogen, daher steht die Kapitalbeteiligung nicht im Vordergrund
Selbstorganschaft: organschaftliche Vertreter müssen zwingend Gesellschafter sein
Einstimmigkeitsprinzip
Persönliche Haftung
Gesellschaftsvertrag: die gesetzlichen Regelungen sind weitgehend dispositiv und weit gestaltbar
Mitgliedschaft: sind nicht übertragbar und unvererblich, der Tod/Konkurs eines Gesellschafters führt zur Auflösung, allerdings sind bei der OG Fortsetzungsbeschlüsse oder im GV eine Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklausel möglich.

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2
Q

Welche Personengesellschaften gibt es?

A

Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Offene Gesellschaft
Kommanditgesellschaft
EWIV
Stille Gesellschaft

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3
Q

Kapitalgesellschaften

A

Aufbau: stark kapitalbezogen
Haftung: beschränkt
Drittorganschaft: Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen nicht zwingen Gesellschafter sein
Mehrheitsprinzip in der Beschlussfassung
Gesellschafterwechsel ist auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich, die Anteile sind also übertragbar
Gesellschaftsvertrag: kann nur abweichende Regelungen treffen wo es das Gesetz ausdrücklich vorsieht, bei der AG ist es besonders streng (Satzungsstrenge)

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4
Q

Welche Kapitalgesellschaften gibt es?

A

Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Societas Europea
Verein

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5
Q

Persönliche Haftung

A

Dabei haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

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6
Q

Prokura allgemein

A

Der Prokurist ist ein im Namen und auf Rechnung eines Unternehmers handelnder Stellvertreter und ist eine Form der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Unternehmensrecht.
Die Prokura ist gem § 49 Abs 1 UGB im Außenverhältnis unbeschränkbar (Formalvollmacht).
Es kann zwischen einer Einzel- oder Gesamtprokura unterschieden werden.
Sie begründet ein rechtsgeschäftliches Können im Außenverhältnis zur Verpflichtung im Innenverhältnis wird oft ein Dienstvertrag abgeschlossen.
Erstreckt sich auf gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte.

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7
Q

Wer erteilt die Prokura?

A

Die Prokura kann gem § 48 Abs 1 UGB nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinen gesetzlichen Vertretern ausdrücklich erteilt werden.
OG: Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter im Innenverhältnis, im Außenverhältnis kann jeder einzelne Gesellschafter die Prokura erteilen.
KG: Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter, allerdings nur der Komplementäre im Innenverhältnis, im Außenverhältnis kann jeder Komplementär die Prokura erteilen.
GmbH: Es bedarf eines Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafter im Innenverhältnis, im Außenverhältnis können die Geschäftsführer gemeinsam die Prokura erteilen.
AG: Es bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates im Innenverhältnis, im Außenverhältnis erfolgt die Erteilung durch den Vorstand

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8
Q

Woraus kann man erkennen, dass jemandem Prokura erteilt wurde?

A

Die Erteilung der Prokura ist gem § 53 Abs 1 UGB im Firmenbuch einzutragen, gleiches gilt gem § 53 Abs 3 UGB für das Erlöschen.

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9
Q

Beschränkbarkeit der Prokura

A

Die Prokura ist gem § 50 Abs 1 UGB gegenüber Dritten nicht beschränkbar. Im Innenverhältnis ist eine Beschränkung möglich die bei Übertretung Regressansprüche auslösen kann.
Ausnahmen:
Filialprokura gem § 50 Abs 3 UGB
Immobiliarklausel gem § 49 Abs 2 UGB bei Verkauf oder Belastung von Grundstücken
Grundlagengeschäfte: Betreffen die Grundlagen/Existenz des Unternehmens (z.B. Veräußerung des Unternehmens, Löschung/Änderung der Firma, Änderungen im Gesellschaftsvertrag)
Prinzipalgeschäfte: Rechtshandlungen die vom Gesetz dem Unternehmer persönlich zugewiesen sind (z.B. Anmeldung und Zeichnung zum Firmenbuch, Unterzeichnung des Jahresabschlusses, Erteilung von Prokura)
Privatgeschäfte des Unternehmers

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10
Q

Widerruflichkeit

A

Die Prokura ist gem § 52 Abs 1 UGB jederzeit widerruflich.

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11
Q

Übertragbarkeit

A

Die Prokura ist gem § 52 Abs 2 UGB nicht übertragbar.

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12
Q

Zeichnung des Prokuristen

A

Gem § 51 UGB hat der Prokurist in so einer Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt, z.B. ppa.

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13
Q

Formalvollmacht

A

Bei einer Formalvollmacht ist der Umfang der Vollmacht gesetzlich normiert und kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden (z.B. Prokura). Im Innenverhältnis ist eine Beschränkung möglich, deren Übertretung Regressansprüche zur Folge haben kann.

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14
Q

Handlungsvollmacht

A

Die Handlungsvollmacht ist gem § 54 Abs 1 UGB eine abgeschwächter Form der Prokura und umfasst grundsätzlich jeden der nicht Prokurist ist.
Umfang: Gem § 54 Abs 1 UGB sind alle Geschäfte die gewöhnlich mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens verbunden sind, daher keine branchenfremden/außergewöhnlichen Geschäfte.
Erteilung: Kann im Gegensatz zur Prokura auch schlüssig erteilt werden, allerdings bedarf es auch hier der Eintragung des Erteilenden im Firmenbuch.
Eintragung im Firmenbuch: Nein.
Widerruflichkeit: Jederzeit widerrufbar gem § 58 Abs 1 UGB.
Übertragung: Ist gem § 58 Abs 2 UGB nur mit der Zustimmung des Unternehmers übertragbar.
Zeichnung: Gem § 57 UGB darf er nicht in der Art zeichnen wie ein Prokurist, er muss aber andeuten, dass er Handlungsbevollmächtigter ist (z.B. i.V., i.A.).

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15
Q

Arten der Handlungsvollmachtacht

A

Generalhandlungs-, Arthandlungs-, Spezialhandlungs-, Laden-, Duldungs- und Anscheinsvollmacht

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16
Q

Organschaftliche Vertretung

A

Ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG), anders als die rechtsgeschäftliche Vertretung (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht).

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17
Q

Generalhandlungsvollmacht

A

Bei der Generalhandlungsvollmacht darf der Bevollmächtigte gem § 54 Abs 1 UGB alle zum gewöhnlichen Betrieb dieses Unternehmens gehörenden Geschäfte tätigen.

18
Q

Arthandlungsvollmacht

A

Bei der Arthandlungsvollmacht darf der Bevollmächtigte gem § 54 Abs 1 UGB nur eine bestimmte Art von Geschäften abschließen, diese müssen generell abstrakt umschrieben werden.

19
Q

Spezialhandlungsvollmacht

A

Die Spezialhandlungsvollmacht umfasst gem § 54 Abs 1 UGB nur jene Geschäfte für die sie konkret erteilt wurde.

20
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht entsteht wenn der Geschäftsherr weiß, dass keine Vollmacht vorliegt er dies aber duldet und nicht dagegen vorgeht. So entsteht einVollmachtsverhältnis.

21
Q

Anscheinsvollmacht

A

Bei der Anscheinsvollmacht verhält sich die Person wie ein Bevollmächtigter und Eintrittes vertraut darauf. Die Vollmacht ist nur wirksam wenn der Geschäftsherr einen ihm entsprechend zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat.

22
Q

Unternehmer

A

Unternehmer kann sein wer unter die §§ 1-3 UGB fällt.
§ 1 UGB: Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit
§ 2 UGB: Unternehmer kraft Rechtsform
§ 3 UGB: Unternehmer kraft Eintragung

23
Q

Unternehmen

A

Gem § 1 Abs 2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

24
Q

Sind Angehörige der freien Berufe sowie Landwirte Unternehmer?

A

Ja, sofern die §§ 1-3 UGB einschlägig sind, es sind allerdings nicht alle Bücher des UGB auf sie anwendbar.
1. Buch: Nein, außer es wurde ein Opting-In gem § 4 Abs 2-3 UGB vorgenommen, Ja, bei Ausübung einer OG/KG.
2. Buch: Nein, außer bei Ausübung einer OG/KG.
3. Buch: Nein, gem § 189 Abs 4 UGB.
4. Buch: Ja, auch wenn sie nicht ins Firmenbuch eingetragen sind.
Alle Bücher, wenn sie Unternehmer kraft Rechtsform sind.

25
Q

Freie Berufe

A

Umfasst Tätigkeiten mit wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösem, sozialem, lehrendem, heilendem oder rechtswahrenden Charakter (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Notare, Architekten).

26
Q

Land- und Forstwirte

A

Werden heute wie Freiberufler behandelt.

27
Q

Warum waren sie historisch nicht dem Unternehmerbegriff zugeordnet?

A

Weil sie einen eigenen Stand hatten und daher nicht dem Handelsstand zugehörig waren, weshalb das alte HGB nicht anwendbar war.

28
Q

Auf wen sind die unterschiedlichen Bücher des UGB anzuwenden?

A
  1. Buch (Allgemeine Bestimmungen): Anwendbar auf alle Unternehmer gem §§ 1-3 UGB, Freiberufler bei Opting-In. OG/KG nur wenn sie unter § 1 UGB fallen.
  2. Buch (OG/KG/Stille Gesellschaft): § 5 UGB
  3. Buch (Rechnungslegung): § 5 UGB, Kapitalgesellschaften gem § 189 Abs 1 Z 1 UGB, Eingetragene Personengesellschaften die eigentlich verdeckte Kapitalgesellschaften sind gem § 189 Abs 1 Z 2 UGB, Unternehmer welche die Schwellenwerte überschreiten gem § 189 Abs 1 Z 3 UGB, nicht anzuwenden auf Freiberufler/Land- und Forstwirte gem § 189 Abs 4 UGB.
  4. Buch (Unternehmensbezogene Geschäfte): § 5 UGB.
  5. Buch (Seehandel): § 5 UGB.
29
Q

Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit

A

Richtet sich nach § 1 Abs 1 UGB
Betreiben: Pächter sind Unternehmer aber nicht die Verpächter.
Auf Dauer: Der Wille de Betreibenden muss sich auf eine Vielzahl von Geschäften über einen längeren Zeitraum richten. Saisonbetriebe würden auch darunter fallen, es muss nicht dauerhaft am Stück sein. Gelegenheitsgeschäfte wären nicht umfasst.
Beginn: Mit der tatsächlichen Aufnahme des Betriebes, dazu zählen auch schon Vorbereitungshandlungen, ausgenommen gem § 343 UGB.
Ende: Mit der endgültigen Einstellung des Betriebes, Löschung des Firmenbuches ist nur deklarativ.
Organisation: Unter zweckdienlichem Einsatz materieller/immaterieller Mittel und Einsatz von Personen, zumindest ein Mindestmaß ist erforderlich.
Selbstständig: Betrieb muss auf eigene Rechnung erfolgen, daher sind keine Gesellschafter von OG, KG, Organe von Kapitalgesellschaften enthalten weil die Geschäfte im Namen der Gesellschaft geschlossen werden.
Wirtschaftlich: Eine wirtschaftlich wertvolle Leistung wird am Markt gegen Entgelt angeboten, bloße Vermögensverwaltung fällt nicht darunter. Es ist aber keine Gewinnabsicht erforderlich.

30
Q

Ist ein Verein ein Unternehmer?

A

Ja, wenn er § 1 Abs 1 UGB erfüllt.

31
Q

Ist die Vermietung einer Wohnung ein Unternehmen?

A

Nein, erst ab der Vermietung mehrerer Wohnungen und eventuell Beschäftigung mehrerer Personen.

32
Q

Unternehmer kraft Rechtsform

A

Dabei sind alle in § 2 UGB genannten Rechtsformen Unternehmen, unabhängig von Zweck/Umfang/Art der Tätigkeit. § 1 Abs 2 UGB ist dabei nicht mehr zu prüfen.

33
Q

Kann eine OG/KG Unternehmer sein?

A

Ja, kann sie es ist aber § 1 UGB entsprechend zu prüfen ob ein Unternehmer kraft unternehmerischer Tätigkeit vorliegt.

34
Q

Unternehmer kraft Eintragung

A

Richtet sich nach § 3 UGB. Dieser Tatbestand dient dazu, dass der Rechtsverkehr geschützt wird.
Fälle: Wenn ein Unternehmer noch im Firmenbuch eingetragen ist seine Tätigkeit allerdings bereits eingestellt hat oder wenn nie ein Unternehmen betrieben wurde und sich die Eintragung erschlichen wurde.
Handeln unter Firma: Dies kann durch Verwendung von Geschäftspapier oder Stempel mit der Firma erreicht werden.
Es ist irrelevant ob der Dritte wusste, dass der Eingetragene kein Unternehmer ist.
Rechtsformen: Das gesamte UGB ist anzuwenden, außer der Rechnungslegungspflicht. In der Praxis besonders wichtig sind die Mängelrüge und die erhöhten Verzugszinsen.

35
Q

Wer kann sich auf die Unternehmereigenschaft des § 3 UGB berufen?

A

Es können sich sowohl die Partner des Rechtsgeschäftes, als auch der Eingetragene selbst darauf berufen.

36
Q

Kann eine Privatstiftung ein Unternehmer sein?

A

Ja, aber § 1 UGB ist entsprechend zu prüfen, § 2 UGB ist nicht auf Privatstiftungen anzuwenden.

37
Q

Kann ein Verein Unternehmer sein?

A

Ja, aber § 1 UGB ist entsprechend zu prüfen, § 2 UGB ist nicht auf Vereine anzuwenden.

38
Q

Scheinunternehmer

A

Definition: Jemand erweckt fälschlicherweise den Anschein er sei Unternehmer ist aber nicht ins Firmenbuch eingetragen.
Rechtsfolgen: Er wird als Unternehmer behandelt, kann sich aber nach hA nicht auf die Vorteile daraus berufen.

39
Q

Wer kann sich auf die Scheinunternehmer Regelung berufen?

A

Nur der Dritte nicht aber der Scheinunternehmer selbst kann sich darauf berufen.

40
Q

Praxisrelevanz der Scheinunternehmer Regelung

A

Hat mit der Zeit an Bedeutung verloren, da der § 1 UGB sehr weit gefasst ist und dafür keine Firmenbucheintragung zwingend erforderlich ist.

41
Q

Was ist jemand der keinen Rechtsformzusatz hat?

A

Dabei handelt es sich um einen Kleinunternehmer, gegebenenfalls iSd GewO. Er verfügt über keine Firma sondern nur über eine Betriebsbezeichnung iSd GewO.