UWG Flashcards

1
Q

Wettbewerbsrecht

A

Ist der Überbegriff für beide Säulen des Lauterkeitsrechts und des Kartellrechts
Kartellrecht: Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soll sicherstellen, dass Wettbewerb überhaupt existiert, also das Ob des Wettbewerbs, taugliche Wettbewerbsstruktur mit Vielzahl von Anbietern und Nachfragern soll erhalten und verhindert werden, dass der Leistungswettbewerb durch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (Kartelle/Zusammenschlüsse/Monopole) beeinträchtigt wird.
Lauterkeitsrecht: Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, soll faire und nicht verfälschte Teilnahme an diesem Wettbewerb sicherstellen, das Wie. Es droht Strafen an und enthält Verfahrensrechtliche bzw schafft Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

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2
Q

Warum brauchen wir Wettbewerb? (Schutzzweck, Wettbewerbsrecht?, Was soll Wettbewerbsrecht bewirken?)

A

Verschiedene Unternehmen stehen in Konkurrenz um die Nachfrage, es müssen alle damit rechnen, dass Kunden zu Wettbewerben wechseln wenn diese vergleichbare Produkte günstiger oder in besserer Qualität anbieten. Unternehmer werden angetrieben ihre Produkte ständig weiterzuentwickeln und die Preise/Qualität anzupassen.

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3
Q

Wer ist Schutzsubjekt des Wettbewerbsrecht?

A

Verbraucher
Mitbewerber
Allgemeinheit
Europäischer Binnenmarkt

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4
Q

Gesetzliche Grundlagen Wettbewerbsrecht auf österreichischer und europäischer Ebene

A

Europäisch: hohes Handlungshemmnis aus EU-Sicht, weil keine einheitliche Werbung gemacht werden kann, es gibt kein einheitliches Lauterkeitsrecht in der EU, nur punktuelle Harmonisierung (UGP-Richtlinie).
National: UWG, Novelle 2007 zur Umsetzung der UGP-Richtlinie, weitere Novellen 2013, 2015 und 2016

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5
Q

Wann ist das UWG bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwenden?

A

Die Anwendbarkeit richtet sich nach Art 6 ROM II-VO, dies stellt auf den Erfolgsort ab.

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6
Q

Wie ist die Prüfung im UWG durchzuführen?

A

Von oben nach unten.
Sonder-/Spezialtatbestände: § 7, § 9, § 2a UWG
„Schwarze Liste“: Anhänge der kleinen Generalklauseln
Kleine Generalklauseln: § 1a, § 2 UWG
Große Generalklausel: § 1 UWG als Auffangtatbestand

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7
Q

Sondertatbestände?

A

Gehen als leges speciales der großen und kleinen Generalklausel vor. Sie wurden im Zuge einer Richtlinie ins UWG eingegliedert und betreffen das Verhältnis zwischen Unternehmern.

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8
Q

Was enthält die „schwarze Liste“?

A

Anhänge der kleinen Generalklausel, es sind Handlungen die jedenfalls ohne weitere Prüfung unlauter sind und gehen als spezielle Norm der kleinen Generalklausel vor.

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9
Q

Kleine Generalklausel

A

§ 1a UWG (aggressive Geschäftspraktiken: Definition in § 1a Abs 1 UWG
§ 2 UWG (irreführende Geschäftspraktiken): Definition in § 2 Abs 1 UWG
Gelten zwischen Verbrauchern und Unternehmern und zwischen Unternehmern

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10
Q

Große Generalklausel

A

§ 1 UWG: normiert grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung oder Schadenersatz bei Anwendung unlauteren Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Unternehmen (Z 1) oder Verbrauchern (Z 2).

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11
Q

Unlauter

A

Im weitesten Sinne „unfair“. Der begriff wird im UWG allerdings nicht definiert. Die Richter legten das Gesetz aus und entwickelten verschiedene Fallgruppen.

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12
Q

Beispiel § 2 UWG

A

Bewerbung von Freilandeiern obwohl sie aus Bodenhaltung stammen, Bewerbung eines kostenpflichtigen Dienstes als kostenlos

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13
Q

Beispiel § 1a UWG

A

Telefonterror (hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen oder Kontaktieren von Kunden)

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14
Q

Beispiel Sondertatbestände

A

§ 2a UWG: Abbildung des Produkts der Konkurrenz in Werbespots und Aussage, dass es bei anderen immer billiger ist
§ 7 UWG: Zeitung ist Yellow-Press, Kreditinstitut ist eine korrupte Bank
§ 9 UWG: Farbliche Gestaltung

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15
Q

Single Sourcing/Dual Sourcing

A

Single Sourcing: Beschaffung der benötigten Güter bei nur einem Lieferanten.
Dual Sourcing: Verringerte Abhängigkeit, Lieferausfälle wiegen nicht so schwer, Erzeugung leichter Konkurrenz, daher auch bessere Verhandlungsbasis hinsichtlich der Einkaufspreise.

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16
Q

Unterschied UWG und UGP-Richtlinie

A

UWG: B2B und B2C und auch Schutz der Allgemeinheit
UGP-RL: nur B2C, Mitbewerber sind aber mittelbar mitgeschützt

17
Q

Geschäftlicher Verkehr

A

Jede selbstständige Teilnahme am Markt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

18
Q

Durchschnittsverbraucher

A

Nach dem EuGH ein angemessen gut unterrichtet, aufmerksam und kritisch.

19
Q

Klageberechtigung Beispiel

A

Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch: nicht ausdrücklich geregelt, nach der Rechtssprechung aber jeder unmittelbar Betroffene (z.B. der Unternehmer der herabgesetzt wird, dessen Kennzeichen missbraucht wurden, etc.), zusätzlich gem § 14 UWG für bestimmte Fälle
Schadenersatzanspruch: Konkurrenten die unmittelbar beeinträchtigt wurden, Verbraucher sind strittig, weil sie sich ja auch auf dem zivilrechtlichen Weg Ansprüche geltend machen können (Irrtumsanfechtung)

20
Q

Struktur UWG

A

Es gibt drei Arten von Tatbeständen mit zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, sowie Verbotstatbestände (siehe UWG Inhaltsverzeichnis).

21
Q

Wettbewerber/Mitbewerber

A

Unternehmer die das gleiche oder verwandte Produkt/Dienstleistung auf den Markt bringen. Relevant ist dabei das Konkurrieren um den gleichen Kundenkreis.

22
Q

Gerichtszuständigkeit

A

Sachlich: Handelsgericht in Eigenzuständigkeit
Örtlich: Personen deren Wohnsitz in der Gemeinschaft ist (EuGVVO gilt statt der JN, Unternehmenssitz im Inland gem § 83a JN