GesbR Flashcards
Was ist eine GesbR?
Die GesbR ist in § 1175 Abs 1 ABGB definiert als Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen durch einen Vertrag um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, sofern sie keine andere Gesellschaftsform bestimmen.
Zweck: jeder erlaubte Zweck ist möglich (materiell/ideell)
Entstehung: mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Willenseinigung und zumindest lose Verbindung), ist auch konkludent möglich
Sie ist gem § 1175 Abs 2 ABGB nicht rechtsfähig.
Sie wird nicht ins Firmenbuch eingetragen, außer sie überschreitet die Schwellenwerte gem § 189 UGB, wobei sie dann als OG/KG einzutragen ist.
Einsatzbereich: Auffanggesellschaft, im Bauwesen (ARGE), Vorgründungsgesellschaften von GmbH/AG und bei Syndikatsverträgen
Merkmale, Gründung, Ausgestaltung, Forderungen/Verbindlichkeiten
Gründung: Wird durch einen Vertrag gegründet (konkludent möglich), mindestens zwei Gesellschafter, vereinigen ihre Mühe/Sachen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks
Ausgestaltung: hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist je nach Parteiwillen eine reine Innen- oder Außengesellschaft, kann keine eigenen Rechte und Pflichten begründen, hat keine Unternehmereigenschaft (kommt nur den einzelnen Gesellschaftern zu)
Forderungen: sind Gesamthandforderungen, der Schuldner wird nur frei wenn er an alle leistet, z.B. durch gerichtliche Hinterlegung oder Bezahlung an Gemeinschaftskonto oder wenn er an einen Gesellschafter leistet der von allen anderen zum Empfang der Leistung bemächtigt war.
Verbindlichkeiten: § 1199 ABGB, Solidarhaftung der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter wenden, dieser hat Regressmöglichkeit gegenüber den anderen, der ausscheidende Gesellschafter haftet nur für vor seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten
Anwendungsbeispiele
Dient oft als Auffanggesellschaft wenn keine andere Gesellschaftsform möglich ist oder keine gewählt wurde. In der Praxis oft im Bauwesen, beim Betrieb eines Unternehmens von mehreren Personen ohne Überschreitend er Schwellenwerte, bei Land-/Forstwirten und Freiberuflern (sofern zulässig nach den Berufsvorschriften), bei Vorgründungsgesellschaften von Kapitalgesellschaften und bei Vorgesellschaften von Personengesellschaften (OG/KG)
Probleme in der Praxis?
Es ist oft schwierig abzugrenzen ob eine GesbR vorliegt wenn Personen ungewollt in eine Gesellschaft hineinrutschen.
Ab wann ist sie ins Firmenbuch einzutragen?
Ins Firmenbuch ist einzutragen sobald die Schwellenwerte gem § 189 UGB überschritten werden. Dies würde entweder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatzerlös von jeweils mindestens 700.000 oder in einem Jahr von mindestens 1.000.000 bedeuten. Die Eintragung erfolgt dann aber als OG/KG, bis dahin bleibt es eine GesbR.
Wie wird der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen?
Der Vertrag wird zwischen mindestens zwei Personen abgeschlossen die ihre gemeinsam Mühen/Sachen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinigen. Ist auch konkludent möglich.
Innen- und Außengesellschaft
Gem § 1176 ABGB handelt es sich um eine reine Innengesellschaft wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr nicht im Namen der Gesellschaft aber auf Rechnung dieser Rechtsgeschäfte tätigt. Die Gesellschaft tritt nach außen gar nicht in Erscheinung.
Bei einer Außengesellschaft treten die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft auf und tätigen Geschäfte im Namen der Gesellschafter, da die Gesellschaft selbst keine Rechtsfähigkeit besitzt. Bei Betrieb eines Unternehmens wird eine Außengesellschaft vermutet.