Unternehmensbezogene Geschäfte Flashcards
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist in § 377 Abs 1 UGB geregelt. Dabei ist zu beachten, dass sie nur auf beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte und den Kauf von Waren anwendbar ist. Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt gem § 343 Abs 2 UGB vor bei allen Geschäften eines Unternehmers die zum Betrieb eines Unternehmens gehören. Unternehmer sind alle Unternehmer gem § 1-3 UGB und juristische Personen öffentlichen Rechts.
Ware: Bei Waren handelt es sich grundsätzlich um bewegliche Sachen und gem § 381 Abs 1 UGB auch um Wertpapiere. Die Mängelrüge ist gem § 381 Abs 2 UGB nicht anzuwenden bei Mietverträgen, unbeweglichen Sachen und dem Kauf von GmbH-Anteilen
Angemessene Frist: abgeleitet aus dem UN-Kaufrecht wird eine Frist von 14 Tagen angenommenen
Mängel: Sachmängel und versteckte Mängel sobald sie hervorkommen, keine Rechtsmängel
Anzeigeobliegenheit: Der Käufer hat die Ware entsprechend zu prüfen und Mängel anzuzeigen, der Mangel gilt auch als angezeigt wenn die Mängelrüge rechtzeitig abgeschickt wurde aber nicht zugegangen ist. Der Käufer trägt die Beweislast der rechtzeitigen Erhebung und Versendung.
Konsequenz: Gem § 377 Abs 2 UGB verliert der Käufer seine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz aus dem Mangel und Irrtum über die Mangelfreiheit. Die deliktische Ansprüche und Ansprüche aus Mangelfolgeschäden bleiben aufrecht.
Unternehmensbezogene Verzinsung
Gem § 456 UGB beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug bei zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften statt der üblichen 4% hier 9,2 % über dem Basiszinssatz.