GmbH Flashcards

1
Q

Was ist eine GmbH?

A

Die GmbH ist geregelt im GmbHG und ist die am häufigsten benutzte Rechtsform in Österreich. Sie verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit, ist also eine juristische Person. Sie ist Unternehmerin kraft Rechtsform gem § 2 UGB.
Kapital: Die Gesellschafter bringen Stammeinlagen auf die das Stammkapital der Gesellschaft bilden. Das Mindeststammkapital beträgt gem § 6 Abs 1 GmbHG 10.000 Euro.
Haftung: Unbeschränkte Haftung des Gesellschaftsvermögens. Die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt auf die Einlage, darüber hinaus besteht eine Haftungsfreistellung. Weiters ist das Trennungsprinzip verwirklicht. IdR herrscht Drittorganschaft, die Geschäftsführer und Vertreter müssen also nicht zwingend Gesellschafter sein.
Gem § 76 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile übertragbar und vererbbar, es bedarf allerdings eines Notariatsaktes.

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2
Q

Gründung einer GmbH

A

Vorgründung: Fakultative Vorgründungsvereinbarung mit dem Zweck der Vorbereitung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Ab dann liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor, die als GesbR zu qualifizieren ist.
Gründung: Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Errichtungserklärung bei Einpersonengesellschaften) durch die Gesellschafter. Er bedarf gem § 4 Abs 3 GmbHG der Notariatsaktsform. Gem § 4 Abs 2 GmbHG darf der GV nicht dem GmbHG widersprechen. Ab dann liegt eine Vorgesellschaft vor, die als Gesellschaft sui generis zu qualifizieren ist. Dann werden die Geschäftsführer bestellt, entweder durch Beschluss oder direkt im GV wenn es Gesellschafter-Geschäftsführer sind und ggf ein Aufsichtsrat (in der Praxis unüblich). Anschließend werden die Einlagen durch die Gesellschafter geleistet.
Entstehung: Die GmbH ist ins Firmenbuch einzutragen, sonst entsteht sie nicht. Dabei haben gem § 9 Abs 1 GmbHG alle Geschäftsführer mitzuwirken. Gem § 9 Abs 2 Z 1-2 GmbHG hat die Anmeldung den GV und die Urkunden über die Bestellung der GF/AR zu enthalten. Weiters ist die §10-Erklärung beizufügen. Gem § 10 Abs 3 GmbHG der GF hat zu bestätigen dass die zu leistenden Einlagen sich in der freien Verfügung der GF befinden. Zusätzlich bedarf es einer Bankbestätigung für den Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlage. Das Firmenbuchgericht prüft bei der Anmeldung alle Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und sollte etwas nicht passen gibt es einen Verbesserungsauftrag gem § 17 FBG. Am Ende wird die Eintragung in der Ediktsdatei veröffentlicht.

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3
Q

Wo steht dass die GmbH erst mit der Eintragung entsteht?

A

Dies ergibt sich e contrario aus § 2 Abs 1 UGB.

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4
Q

Muss ich eine GmbH gründen, wenn ich eine Vorgründungsvereinbarung abgeschlossen habe?

A

Nein, dies verpflichtet nicht zur Gründung einer GmbH, dies würde dem Zweck der Notariatsaktsform widersprechen.

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5
Q

Wozu dient die Notariatsaktsform?

A

Sie dient primär dem Übereilungsschutz.

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6
Q

Worauf schaut das Firmenbuch in der Praxis beim Antrag zur Eintragung vor allem?

A

Es wird vor allem auf Verstöße gegen Gläubigerschutzvorschriften geachtet, z.B. bei nicht werthaltigen Sacheinlagen, verdeckten Sacheinlagen, Verstöße gegen die Einlagenrückgewähr aber auch Zulässigkeit der Firma.

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7
Q

Einlagenrückgewähr

A

Sie dient der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz, es soll kein Vermögen außerhalb der Gewinnausschüttung aus der Gesellschaft an die Gesellschafter fließen. Die Konsequenzen richten sich nach den §§ 82-83 GmbHG. Offene Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich zulässig, verdeckte nicht, z.B. durch Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu unangemessenen Bedingungen.

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8
Q

Was wird bei der GmbH ins Firmenbuch eingetragen?

A

Gem § 11 GmbHG und § 3 FBG sind Mindestvoraussetzungen gegeben. Allerdings wird nicht der Inhalt des Gesellschaftsvertrages sondern nur das Datum des Abschlusses aufgenommen. Der Vertrag ist allerdings in der Urkundensammlung enthalten.

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9
Q

Konsequenz wenn die freie Verfügbarkeit zu Unrecht erklärt oder bestätigt wurde? Einwände?

A

Hier haften der Geschäftsführer, der Notar und das Kreditinstitut gem § 10 Abs 3 GmbHG der Gesellschaft verschuldensunabhängig in Höhe der zu Unrecht frei verfügbar erklärten Beträge, wird meist vom Masseverwalter geltend gemacht. Dabei handelt es sich um einen Fall der Ausfalldeckung.

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10
Q

Freie Verfügbarkeit, Beispiele pro und contra?

A

Es darf keine rechtliche oder tatsächliche Beschränkung in der Verfügungsrecht über den eingezahlten Betrag geben. Frei verfügbar ist z.B. auch wenn schon feststeht für was später investiert werden soll. Nicht frei verfügbar ist es wenn es in Form einer verdeckten Sacheinlage oder zur Besicherung einer Verbindlichkeit der Gesellschafter dient oder wenn es aus dem Vermögen der Gesellschaft stammt.

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11
Q

Verdeckte Sacheinlage, Beispiel und Konsequenz?

A

Dabei handelt es sich um eine Sacheinlage gekoppelt mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter um damit die Sachgründungsvorschriften umgehen zu können. Al Konsequenz bleibt die Bareinlagepflicht weiterhin offen, z.B. wenn man die Bareinlage leistet und am selben Tag eine Maschine vom Gesellschafter kauft.

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12
Q

Wie kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH noch bezeichnet werden?

A

Satzung oder Statut.

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13
Q

Gesellschaftsvertrag

A

Ist gem § 4 Abs 2 GmbHG notariatsaktspflichtig. Der Mindestinhalt ist in § 4 Abs 1 UGB geregelt.
Firma gem §§ 17 ff UGB und § 5 Abs 1 GmbHG
Sitz gem § 5 Abs 2, entweder Gemeinde oder Ortschaft um Behördenzuständigkeit bestimmen zu können
Unternehmensgegenstand: Sachlicher Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
Stammkapital: Betrag der insgesamt von den Gesellschaftern aufgebracht werden muss gem § 6 Abs 1 GmbHG
Stammeinlage: Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern auf das Stammkapital zu leisten ist

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14
Q

Leistung der Mindesteinlagen

A

Gem § 10 Abs 1 GmbHG müssen being der Bargründung mindestens 5.000 eingezahlt werden.
Sachgründung:
Qualifizierte Gründung: Es müssen Sacheinlagen im Ausmaß von mehr als der Hälfte des Stammkapitals bereitgestellt werden, dazu ist ein Gründungsbericht und eine interne Gründungsprüfung durch den Geschäftsführer zu erstellen sowie eine externe Gründungsprüfung durch das Firmenbuchgericht.
Einfache Sachgründung: Es werden Sacheinlagen im Ausmaß von weniger als der Hälfte des Stammkapitals zur Verfügung gestellt. Zu beachten sind aber 6a Abs 2 und 4 GmbHG. Die Sacheinlagen sind gem § 10 Abs 1 GmbHG sofort und zur Gänze einzubringen.

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15
Q

Wie können Bareinlagen eingezahlt werden?

A

Bareinlagen können entgegen § 10 Abs 2 GmbHG nur noch mit Überweisung auf das Konto der Gesellschaft bzw. bei der Gründung auf ein Anderkonto eines Notar eingezahlt werden.

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16
Q

Kann vorgesehen werden, dass ein Gesellschafter die Einlage nicht leisten muss?

A

Nein, die Einlagepflicht ist gem § 63 Abs 3 GmbHG unabdingbar.

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17
Q

Eignung als Sacheinlage?

A

Als Sacheinlage eignet sich nur was für die Gläubiger verwertbar ist also körperliche/unkörperliche Sachen, übertragbare Sachen, Marken, Patente, Firma, Sachgesamtheiten wie Unternehmen. Arbeitsleistung eignet sich nicht als Sachleistung da sie nicht verwertbar sind.

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18
Q

Wann ist die restliche Einlage (nach Mindesteinlage) zu leisten?

A

Der genaue Zeitpunkt kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden oder durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Sie werden sofort fällig im Fall einer Insolvenz oder Pfändung einer Stammeinlagenforderung durch einen Gläubiger.

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19
Q

Was wenn die Stammeinlage von einem Gesellschafter nicht erbracht werden kann?

A

Hierbei würden die anderen Gesellschafter gem § 70 GmbHG haften (Ausfallhaftung).

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20
Q

Einpersonen GmbH, wozu?

A

Die Einpersonen GmbH soll Einzelunternehmern den Zugang zu beschränkter Haftung ermöglichen und entstand in Umsetzung von EU-Richtlinien.

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21
Q

Ein Personen GmbH

A

Auch für Einpersonen GmbH gilt das GmbHG, jedoch gibt es keinen Gesellschaftsvertrag sondern eine Errichtungserklärung und es ist eine vereinfachte Gründung gem § 9a GmbHG möglich.

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22
Q

Vereinfachte Gründung

A

Wurde durch das DeregulierungsG 2017 eingeführt. Die Gründung einer Standard GmbH ist seit 1.1.2018 auch ohne einen Notar möglich und richtet sich nach § 9a GmbHG. Der § 9a Abs 3 GmbHG regelt hierbei den Mindestinhalt der Erichtungserklärung. Statt des Notrariatsaktes gibt es hier eine elektronische Form gem § 9a Abs 4-6 GmbHG.

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23
Q

Gründungsprivileg

A

Geregelt in § 10b GmbHG, ist allerdings nicht mehr in Kraft, da das Mindeststammkapital der GmbHG für alle grundsätzlich von 35.000 auf 10.000 gesenkt wurde.

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24
Q

Vorgesellschaft

A

Gem § 2 Abs 1 GmbHG besteht handelndenhaftung da die Gesellschaft also solche ja nicht nicht existiert. Gem § 2 Abs 2 GmbHG besteht eine vereinfachte Schuldübernahme sobald die Gesellschaft entstanden ist. Gem § 2 Abs 3 GmbHG müssen Sacheinlagen damit sie wirksam sind im Gesellschaftsvertrag vermerkt sein, allerdings führt dies zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Haftung und wer Rechtsträger ist. Die Vorgesellschaft ist eine Gesellschaft sui generis und als solche Rechtsträger eigener Art, sie hat also Teilrechtsfähigkeit, daher ist auch das GmbHG anzuwenden sofern keine EIntragung notwendig ist. Sie ist weiters partei-, insolvenz- und grundbuchsfähig. Die bestellten Geschäftsführer sind auch jetzt schon geschäftsführerungs- und vertretungsbefugt.

25
Q

Vinkulierung

A

Bei der Vinkulierung wird die Übertragung der GmbH Anteile vertraglich an die Zustimmung der anderen Gesellschafter gebunden.

26
Q

Unterschied Geschäftsführung GmbH und Vorstand AG

A

GmbH: Hier sind die Gesellschafter und nicht der Geschäftsführer die Herren der Gesellschaft und das oberste Willensbildungsorgan. Durch die Generalversammlung können sie umfassende Weisungsrechte in GF-Angelegenheiten geltend machen.
AG: Hier ist der Vorstand gem § 70 AktG weisungsunabhängig und leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich.

27
Q

Gewerberechtlicher/handelsrechtlicher Geschäftsführer

A

Handelsrechtlicher Geschäftsführer: Ist ein aufgrund des GmbHG bestellter Geschäftsführer.
Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Ist ein aufgrund der GewO bestellter Geschäftsführer und ist für die Einhaltung der entsprechenden Gewerbevorschriften verantwortlich. Damit sind keine gesellschaftsrechtlichen Funktionen verbunden, kann aber ident sein mit dem Handelsrechtlichen Geschäftsführer und richtet sich nach § 9 und § 39 GewO.

28
Q

Organe GmbH

A

Zwingend: Geschäftsführer/Notgeschäftsführer gem § 15a GmbHG, die Generalversammlung, der Aufsichtsrat gem § 29 GmbHG (nur bei großen GmbH), der Abschlussprüfer gem § 268 UGB
Fakultativ: Aufsichtsrat (sofern er nicht verpflichtend gem § 29 GmbHG ist und der Beirat.

29
Q

Geschäftsführer Bestellung

A

Der Geschäftsführer wird gem § 39 Abs 1 GmbHG mit Gesellschafterbeschluss bestellt, außer der Geschäftsführer ist ein Gesellschafter dann wird er im Gesellschaftsvertrag gem § 15 Abs 1 GmbHG bestellt und verliert seine Stellung sofort mit seinem Ausscheiden. Das Gericht kann gem § 15a GmbHG einen Notgeschäftsführer bestimmen sofern Dringlichkeit besteht und es von einem Beteiligten (AN, Gläubiger, Gesellschafter) beantragt wird. Er kann bereits in der Vorgesellschaft mit einfacher Mehrheit bestellt werden. Es können auch einzelnen Gesellschaftern Entsendungsrechte eingeräumt werden.

30
Q

Geschäftsführer Leitungskompetenzen

A

Gem § 20 Abs 1 GmbHG ist er das Leitungs- und Vertretungsorgan, ist gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden aber unbeschränkt nach außen gem § 20 Abs 2 GmbHG. Wenn es mehrere Geschäftsführer gibt kommt es zu Gesamtgeschäftsführung, außer es ist Gefahr im Verzug, wenn eine Einzelgeschäftsführung vereinbart wurde haben die anderen ein Veto-Recht, es können auch einzelne Ressorts verteilt werden, die Kardinalpflichten sind aber von allen gemeinsam zu erfüllen (z.B. § 22 Abs 1 GmbHG, § 222 Abs 1 UGB, Aufstellung des Jahresabschlusses und Vorlage an den Aufsichtsrat, Anmeldepflichten zum Firmenbuch gem § 17 GmbHG, Berichterstattung an den Aufsichtsrat gem § 28a und 30j GmbHG und die Insolvenzantragspflicht gem § 69 IO). Bei außergewöhnlichen Entscheidungen hat sich die Generalversammlung damit zu befassen. Der Aufsichtsrat ist in den Angelegenheiten den § 30j Abs 5 GmbHG heranzuziehen.

31
Q

Geschäftsführer Vertretung außenwirksam, wenn bei zustimmungspflichtigen Geschäften die Zustimmung fehlt?

A

Ja, die Vertretung ist trotzdem außenwirksam auch bei fehlendem Beschluss oder Zustimmung.

32
Q

Kann ein Mehrheitsgesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen erteilen?

A

Nein, er alleine kann dies nicht tun, Weisungen an den Geschäftsführer können nur über einen generalversammlungsbeschluss erreicht werden, dazu ist die Generalversammlung einzuberufen.

33
Q

Geschäftsführer Vertretungskompetenzen

A

Unbeschränkt und unbeschränkbar.
Ausnahmen: Grundlagengeschäfte, z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Veräußerung des Unternehmens. Kollusion und Machtmissbrauch der Vertretungsmacht mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners. Nach hm auch Insichgeschäfte, sind schwebend unwirksam, außer gem § 25 Abs 4 GmbHG. Being Geschäften der GmbH mit Gesellschaftern oder anderen Gesellschaftsorganen.

34
Q

Faktischer Geschäftsführer

A

Hierbei agiert eine Person als Geschäftsführer ohne dazu bestellt worden zu sein. Eine wirksame Vertretung ist nur auf Basis einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht möglich.

35
Q

Haftung Geschäftsführer

A

Außenhaftung (gegenüber den Gläubigern):
Schuldhafte Verkürzung von Abgabenschulden nach der BAO oder von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG
Schutzgesetzverletzung gem § 69 IO bei der Insolvenzantragspflicht
§ 159 StGB wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder gem § 1295 Abs 2 ABGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Culpa in contrahendo: bei Nichtaufklärung über die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH, wenn der GF ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes hat, oder in besonderem Ausmaß Vertrauen in Anspruch genommen hat
Wettbewerbs-/Immaterialgüterrecht: Verstoß des GF selbst oder mangels Verhinderung obwohl es ihm möglich gewesen wäre.
Verletzung von Eintragungspflichten im Firmenbuch gem § 17 FBG.
Innenhaftung:
Haftung gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber den Gesellschaftern/Gläubigern, sind von der Gesellschaft geltend zu machen
Schadenersatz: Schaden, Rechtswidrigkeit, Adäquanz, Äquivalenz, Verschulden, keine Erfolgshaftung aber Sorgfaltshaftung
§ 25 Abs 1 GmbHG: objektiver Sorgfaltsmaßstab, richtet sich nach konkreter Gesellschaft, ist aus der Sicht ex ante zu berücksichtigen, Ermessensentscheidungen in Unternehmen sind immer mit Risiko behaftet, Sorgfaltswidrigkeit liegt erst vor wenn dieses erkennbar gewesen wäre
§ 25 Abs 1a GmbHG: Business Judgment Rule, gilt nur bei unternehmerischen Entscheidungen, wenn der entsprechende Beweis gelingt wird die Entscheidung nicht mehr hinterfragt, die Beweislast liegt beim Geschäftsführer.
§ 25 Abs 3 GmbHG: Haftung bei Einlagenrückgewähr und Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
§ 25 Abs 4 GmbHG: Haftung bei Insichgeschäften ohne Genehmigung
§ 25 Abs 5 GmbHG: Haftungsbefreiung bei Handlungen nach Weisungsbeschluss, außer dieser dient zur Verletzung von Ersatzansprüchen zur Gläubigerbefriedigung oder zwingender Vorschriften (EInlagenrückgewähr).

36
Q

Was wenn die Generalversammlung etwas beschließt, dass gegen zwingendes Recht verstößt?

A

Der Beschluss wäre nichtig.

37
Q

Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer

A

Dazu bedürfte es eines Beschlusses der Generalversammlung wobei der Geschäftsführer sofern er Gesellschafter ist ein Stimmbverbot hat. Anschließend ist es gem § 30l Abs 2 GmbHG vom Aufsichtsrat geltend zu machen.

38
Q

Beispiele eine Verletzung gem § 25 Abs 1 GmbHG

A

Dies wäre z.B. Fehlkalkulation, mangelnde Aufsicht, vergessene Absicherung vor Insolvenz des Geschäftspartners, Untreue.

39
Q

Kommt die Business Judgment Rule auch bei anderen Gesellschaftsformen in Betracht?

A

Bisher wurde nur eine analoge Anwendung auf den Stiftungsvorstand angenommen.

40
Q

Insolvenzantragspflicht und Konsequenzen

A

Gem § 69 IO hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, längstens aber binnen 60 tagen nach Zahlungsunfähigkeit gem § 66 IO oder Überschuldung gem § 67 IO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wenn er dem nicht nachkommt haftet er unmittelbar gegenüber den Gläubigern bzw. Auch strafrechtliche gem § 159 StGB wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.

41
Q

Geschäftsführung Ende

A

Der Geschäftsführer kann jederzeit gem § 16 Abs 1 GmbHG durch einen Beschluss der Generalversammlung abberufen werden, dabei sind § 39 Abs 1 und 5 GmbHG entsprechend zu beachten. Eine andere Regelung ist im Gesellschaftsvertrag für Gesellschafter-GF möglich. Gem § 16 Abs 2 GmbHG ist eine Abberufung durch Gericht aus wichtigem Grund möglich, dies erfolgt durch Klage aller übrigen Gesellschafter.
Gem § 16a GmbHG ist auch der Rücktritt eines Geschäftsführers möglich. Weiters ist noch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag oder Fristablauf bei befristeter Bestellung möglich.

42
Q

Aufsichtsrat Bestellung

A

Gem § 29 GmbHG wird bestimmt wann ein verpflichtender Aufsichtsrat einzurichten ist. Gem § 30a GmbHG muss es sich being denied Mitgliedern um natürliche Personen handeln, weiters sind in Abs 2 noch Hinderungsgründe für eine Berufung in den Aufsichtsrat enthalten. Er besteht mindestens aus drei und höchsten aus 30 Mitgliedern zuzüglich der AN-Vertreter. Gem § 110 ArbVG sind drittelparitätisch pro 2 Kapitalvertreter 1 AN-Vertreter von den entsprechenden Organen (Betriebsrat/Zentralbetriebsrat) zu entsenden.
Gem § 30b Abs 4 GmbHG wird der erste Aufsichtsrat von den Gründern bestellt, danach erfolgt die Bestellung gem § 30b Abs 1 GmbHG mittels Generalversammlungsbveschlusses. Vor der Wahl haben die Kandidaten gem § 30b Abs 1a GmbHG den Gesellschaftern ihre Qualifikationen dazulegen, danach sind sie im Firmenbuch einzutragen. Gem § 30c GmbHG kann es auch ein Sonderrecht/Entsenderecht bestimmter Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag geben. Alternativ ist auch eine Bestellung durch das Gericht gem § 30d GmbHG möglich.
Die Dauer der Bestellung richtet sich nach § 30b Abs 2 und 4 GmbHG.
Unvereinbarkeiten sind wie bei der AG geregelt gem § 30a Abs 2 Z 1-3 GmbHG und in § 30e Abs 1 GmbHG.
Zusätzlich kann gem § 29 Abs 6 GmbHG durch die Satzung ein freiwilliger Aufsichtsrat eingerichtet werden.

43
Q

Aufsichtsrat Kompetenzen

A

Gem § 30j Abs 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Dazu gibt es auch die Berichtspflicht des Geschäftsführers, das Auskunftsrecht und das Einsichtsrecht in die Bücher durch den Aufsichtsrat gem § 30j Abs 2-3 GmbHG.
Gem § 30j Abs 5 GmbHG bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrats bei bestimmten aufgelisteten Geschäften, allerdings kann hier die Generalversammlung die Entscheidungen noch verhindern, anders als bei der AG.
Gem § 30j Abs 4 GmbHG hat der Aufsichtsrat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft in Gefahr ist.
Gem § 30l Abs 1 GmbHG ist der Aufsichtsrat befugt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten und auch die Rechtstreitigkeiten zu führen.
Gem § 30k Abs 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Unterlagen über den Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.

44
Q

Aufsichtsrat Haftung

A

Gem § 33 Abs 1 GmbHG wird auf die haftungsbestimmungen der Geschäftsführer gem §§ 25 und 27 GmbHG. Daher ist der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen AR-Mitgliedes und die Business Judgment Rule entsprechend anzuwenden, insbesondere wenn der Aufsichtsrat an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt ist gem § 30j Abs 5 GmbHG. Auch hier gilt keine Erfolgshaftung und die Beuerteilung erfolgt ex-ante.

45
Q

Aufsichtsrat Abberufung

A

Der Aufsichtsratsmitglieder können aus verschiedenen Gründen abberufen werden.
Mit Ablauf der Bestelldauer
Einvernehmlich oder Rücktritt aus wichtigem Grund
Widerruf jederzeit ohne wichtigen Grund gem § 30b Abs 3 GmbHG
Auf Antrag der Minderheit gem § 30b Abs 5 GmbHG
Die AN-Vertreter können vom Entsender abberufen werden
Und die Entsendeten können allgemein gem § 30b Abs 3 GmbHG vom Entsender abberufen werden

46
Q

Wer kann GmbH Gesellschafter sein? Wer nicht?

A

Es können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften mit Ausnahme der GesbR und der Stillen Gesellschaft mangels Rechtsfähigkeit, GmbH Gesellschafter sein.

47
Q

Generalversammlung Kompetenzen

A

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH, kann auch Entscheidungen des Aufsichtsrates bei zustimmungspflichtigen Geschäften verhindern.
Die Kompetenzen sind in § 35 Abs 1 GmbHG demonstrativ aufgezählt. Gem § 35 Abs 2 GmbHG dürfen die Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen an keine anderen Organe übertragen werden.
Weitere Kompetenzen: Bestellung/Abberufung von Geschäftsführern und Kapitalvertretern im Aufsichtsrat, Kompetenzen bei Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Grundlagenentscheidungen (Verschmelzung/Auflösung der Gesellschaft), Ausschluss von Gesellschaftern.

48
Q

Wirkung der Entlastung des Geschäftsführers

A

Die Entlastung des Geschäftsführers führt dazu, dass auf bekannte und erkennbare Schadenersatzansprüche gegen ihn von Seiten der GmbH verzichtet wird.

49
Q

Wer entscheidet über die Gewinnverteilung?

A

Über das Ob entscheidet die Generalversammlung nur wenn diese Kompetenz ihr durch den Gesellschaftsvertrag zugewiesen wurde, ansonsten kommt es immer zu einer Vollausschüttung. Über das Wie entscheidet der Gesellschaftsvertrag oder wenn es dort keine Regeleung gibt richtet es sich nach § 82 Abs 2 GmbHG.

50
Q

Generalversammlung Haftung

A

Trennungsgrundsatz und Haftungsprivileg
Durchgriffshaftung
Rechtsgeschäftlich begründete Mithaftung der Gesellschafter, z.B. bei Kreditaufnahme mit Bürgschaft der Gesellschafter
Deliktische Haftung: als Beitragstäter bei Insolvenzdelikten
Zurechnungsdruchgriff

51
Q

Trennungsgrundsatz

A

Die GmbH hat Rechtspersönlichkeit und ist daher fähig Träger von Rechten und Pflichten zu sein und ein eigenes Gesellschaftsvermögen zu haben, welches streng vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt ist.

52
Q

Haftungsprivileg

A

Die Gesellschaft haftet unbeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter nicht da sie vorher eine Einlage erbringen um sich die Haftungsfreistellung zu erkaufen. Die Einlagen sind durch mehrere Haftungsbestimmungen abgesichert.

53
Q

Wie sind die Einlagen abgesichert?

A

Unterbilanzhaftung: Wenn in der Vorgesellschaft Geschäfte getätigt werden und das Vermögen nicht mehr das Stammkapital deckt.
Differenzhaftung gem § 10a GmbHG
Ausfallshaftung gem § 70 GmbHG
Rückersatzpflicht bei Einlagenrückgewähr gem § 83 Abs 1-2 GmbHG

54
Q

Durchgriffshaftung

A

Echter Durchgriff: Der Gesellschafter haftet dem Gläubiger direkt in der Außenhaftung (wurde noch nie so judiziert). Kann aber vorkommen wenn es zu einer Vermögensvermischung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter aufgrund mangelhafter Buchhaltung kommt oder im Fall der materiellen Unterkapitalisierung, wenn das kapital für die Tätigkeit unzureichend ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern wird oder bei Existenzvernichtung, wenn z.B. ohne Kompensation durch die Konzernmutter in das Gesellschaftsvermögen eingegriffen werden kann oder im Fall eines Rechtsformmissbrauch um den Gläubigern mit der beschränkten Haftung zu schaden.
Unechter Durchgriff: Wenn der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft haftet in der Innenhaftung.

55
Q

Zurechnungsdurchgriff

A

Kommt bei Rechtsverhältnissen der Gesellschaft vor die dem Gesellschafter zurechenbar sind, z.B. eine Bindung an ein Konkurrenzverbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass ich eine GmbH gründe und meine Tätigkeit so ausübe.

56
Q

Abschlussprüfer

A

Ist gem § 221 UGB nicht bei kleinen GmbH erforderlich, außer es liegt gem § 29 GmbHG eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates vor. Ist gleich aufgebaut wie bei der AG.

57
Q

Beirat

A

Die Gesellschafter können eigene Organe mit Beratungs-/Entscheidungskompetenz einrichten. Bei einem Beirat der ähnlich ist wie ein Aufsichtsrat sind die entsprechenden Bestimmungen des § 110 ArbVG einzuhalten.

58
Q

Beteiligung an einer GmbH

A

Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft an einer GmbH zwingend mit einem Anteil am Stammkapital verbunden, dem sogenannten Geschäftsanteil, also der Summe aller Rechte und Pflichten. Jeder Gesellschafter kann nur einen Geschäftsanteil haben, der sich aber entsprechend erhöhen kann. Es ist eine originäre Beteiligung als Gründer möglich oder derivativ, wobei neue Mitglieder nur durch eine Kapitalerhöhung oder den Erwerb eines bestehenden Anteils durch Rechtsnachfolge beitreten können.