AG Flashcards
Was ist eine AG?
Gem § 1 AktG ist die AG eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter mit Einlagen zerlegt in die einzelnen Aktien am Kapital beteiligt sind ohne persönlich zu haften. Sie ist eine juristische Person mit Kapitalsammlungsfunktion im Vordergrund. Hat den höchsten Organisationsgrad und die gesetzlichen Bestimmungen sind überwiegend zwingend (Satzungsstrenge). Die AG ist Unternehmerin kraft Rechtsform. Das Prinzip der Drittorganschaft herrscht vor sowie das Trennungsprinzip. Ist ins Firmenbuch einzutragen und hat ein Mindestgrundkapital von 70.000 welches in Nennbetrags- und Stückaktien zerlegt ist.
Monistisches oder dualistisches System bei AG?
Bei der AG herrscht ein dualistisches System, da der Vorstand und der Aufsichtsrat voneinander getrennt sind. Bei einem monistischen System gäbe es ein einheitliches Leitungsorgan, z.B. einen Verwaltungsrat.
Zu welchem Zweck kann eine AG gegründet werden?
Eine AG kann zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden, es kann aber manche berufsrechtliche Einschränkungen geben z.B. § 1a RAO.
Gründung AG
Vorgründung:
Fakultative Vorghründungsvereinbarung mit dem Zweck der Vorbereitung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, ab dann liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor die als GesbR einzustufen ist.
Gründung:
Abschluss des Gesellschaftsvertrages, häufig zusätzliche Syndikatsverträge (schuldrechtliche Nebenvereinbarungen) dann entsteht die Vorgesellschaft.
Gesellschaftsvertrag: Feststellung der Satzung/Errichtungserklärung und Übernahme der Aktien durch die Gründer gem § 2 Abs 2 AktG und § 21 AktG. Gem § 16 Abs 1 AktG bedarf es einer Notariatsaktsform.
Grundsatz der Vollübernahme: jeder Gründer muss mindestens eine Aktie zeichnen und alle Aktien müssen übernommen werden.
Bestellung der ersten Organe gem § 23 Abs 1 AktG durch Mehrheitsbeschluss der Gründer.
Gründungsbericht gem § 24 Abs 1 AktG: Beschreibung sämtlicher Gründungshandlungen (Festsetzung des Grundkapitals, Art der Aktien, Höhe der Einlageleistungen, Beschreibung der Sacheinlagen)
Interne Gründungsprüfung gem § 25 Abs 1 AktG
Externe Gründungsprüfung gem § 25 Abs 2 AktG
Leistung der Mindesteinlagen:
Sacheinlagen gem § 28a Abs 2 AktG inklusive Differenzhaftung
Bareinlagen gem § 28a Abs 1 AktG, der Betrag muss mindestens 1/4 des des geringsten Ausgabebetrags plus Agio sein. Es gibt keinen Mindesteinzahlungsbetrag wie bei der GmbH aber durch die Viertelregel kommt es trotzdem zu einer Mindesteinzahlung von 17.500.
Entstehung:
Anmeldung zum Firmenbuch gem § 28 AktG
Gem § 29 Abs 1 AktG eine Erklärung des Vorstandes über die freie Verfügbarkeit der einbezahlten Einlagen sowie eine Bankbestätigung. Zusätzlich noch die Beilagen gem § 29 Abs 2 AktG und eine Musterzeichnung der Vorstandsmitglieder bei Gericht gem § 29 Abs 3 AKtG.
Bei Einpersonen AG ist zusätzlich noch § 35 Abs 1 AktG zu beachten.
Anschließend Prüfung durch das Firmenbuchgericht und eventuell ein Verbesserungsauftrag, sonst entweder Eintragung und Bekanntmachung durch das Firmenbuchgericht gem § 34 Abs 1 AktG oder eine Ablehnung gem § 31 Abs 2 AktG
Nachgründung
Eine Nachgründung liegt gem § 45 Abs 1 AktG vor wenn die AG von einem Gründer Vermögensgegenstände mit einer Vergütung von mindestens 10% des Stammkapitals kaufen will. Zur Gültigkeit solcher Verträge bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung im Firmenbuch wenn sie innerhalb von 2 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch abgeschlossen werden. Gem § 45 Abs 4 AktG regelt die jeweiligen Mehrheiten für den Beschluss. Gem § 46 Abs 1 AktG hat nach Beschluss der HV diese den Vertrag ins Firmenbuch einzutragen, zusätzlich ist hier ein Nachgründungsbericht anzufertigen.
Wer kann eine AG gründen?
Die AG kann von in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von Gesamthandgemeinschaften gegründet werden.
Inhalt der Satzung
Der Inhalt der Satzung richtet sich nach § 17 AktG
Z 1: Firma und Sitz
Z 2 Unternehmensgegenstand
Z 3: Höhe des Grundkapitals
Z 4: Aufteilung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien gem § 8 AktG
Z 5: Art der Zusammensetzung des Vorstandes, Anzahl, Mindest-/Höchstalter, Qulaifikationen
Z 6: Form der Veröffentlichung der Gesellschaft gem § 18 AktG da sonst die Eintragung nicht möglich ist
Welches Gericht ist das Firmenbuchgericht?
Gem § 14 AktG entscheidet das für den jeweiligen Sitz der Gesellschaft verantwortliche in Handelssachen berufene Gericht.
Prinzip der Satzungsstrenge
Das AktG hat zwingenden Charakter, Abweichungen sind möglich sofern es erlaubt ist und nicht gegen Gesetze, die guten Sitten, das Wesen der AG oder maßgebliche Prinzipien verstößt.
Haftung der an der Gründung beteiligten Personen
Gem § 39 AktG sind die Gründer der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben die für die Gründung der Gesellschaft gemacht wurden. Sie haben eine Ersatzpflicht.
Gem § 41 AKtG sind Mitglieder des Vorstandes/Aufsichtsrates, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflichten missachten für den Schaden der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich. Gem § 42 AktG haben auch die Gründungsprüfer eine Ersatzpflicht. Gem § 29 Abs 1 AktG haftet auch das Kreditinstitut für die Richtigkeit der Bankbestätigung. Weiters gibt es noch die Differenzhaftung des Sacheinlegers für überbewertete Sacheinlagen.
Pflicht zur Gründung bei der Vorgründungsvereinbarung
Eine Pflicht dazu besteht nur bei notariatsaktpflichtiger Vorgründungsvereinbarung, weil eben auch der Hauptvertrag später diese Form hat. Ansonsten kann es nur zu Schadenersatzpflichten wegen culpa in contrahendo geben.
Vorgesellschaft
Ab Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung im Firmenbuch. Ist eine Gesellschaft sui generis, ist schon handlungs- und rechtsfähig und kann bereits Einlagen empfangen. Wird vertreten durch den Vorstand mit unbeschränkter Vertretungsmacht, intern aber Geschäftsführung auf Herbeiführung der Firmenbucheintragung beschränkt, ein Verstoß hätte Schadenersatzpflichten zur Folge. Die Haftung richtet sich nach § 34 Abs 1 AktG, es handelt sich um eine Handelndenhaftung (persönlich, solidarisch, unbeschränkt) mit Regress gegenüber der Gesellschaft/den Gesellschaftern. Mit der Eintragung im Firmenbuch gehen alle Rechte und Pflichten auf die AG über.
Ist die Vorgesellschaft ein Unternehmer?
Ja, gem § 1 Abs 2 UGB sofern schon ein Unternehmen betrieben wird, aber nicht gem § 2 UGB kraft Rechtsform.
Organe AG
Zwingend: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Abschlussprüfer
Fakultativ: Beirat
Bestellung des Vorstandes
Gem § 75 Abs 2 AktG kann keine juristische Person oder eine Personengesellschaft zum Vorstand gewählt werden, daher sind nur natürliche Personen möglich. Gem § 23 Abs 2 AktG wird der erste Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt, alle weiteren werden gem § 75 Abs 1 AktG ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt, bzw. gem § 76 AktG im Fall der Notgeschäftsführung durch das Gericht. Der Aufsichtsrat kann gem § 75 Abs 1 AktG höchstens für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. Bestellungshindernisse ergeben sich aus § 90 Abs 2 AktG. Gem § 73 Abs 1 AktG ist jede Veränderung entsprechend im Firmenbuch einzutragen.
Wie wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt?
Dabei ist doppelte Mehrheit erforderlich, die sogenannte Aktionärsschutzklausel sie setzt sich aus einfacher Mehrheit des Aufsichtsrats und einer einfachen Mehrheit der Kapitalvertreter und der Annahme durch den Vorstand zusammen.