AG Flashcards

1
Q

Was ist eine AG?

A

Gem § 1 AktG ist die AG eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit deren Gesellschafter mit Einlagen zerlegt in die einzelnen Aktien am Kapital beteiligt sind ohne persönlich zu haften. Sie ist eine juristische Person mit Kapitalsammlungsfunktion im Vordergrund. Hat den höchsten Organisationsgrad und die gesetzlichen Bestimmungen sind überwiegend zwingend (Satzungsstrenge). Die AG ist Unternehmerin kraft Rechtsform. Das Prinzip der Drittorganschaft herrscht vor sowie das Trennungsprinzip. Ist ins Firmenbuch einzutragen und hat ein Mindestgrundkapital von 70.000 welches in Nennbetrags- und Stückaktien zerlegt ist.

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2
Q

Monistisches oder dualistisches System bei AG?

A

Bei der AG herrscht ein dualistisches System, da der Vorstand und der Aufsichtsrat voneinander getrennt sind. Bei einem monistischen System gäbe es ein einheitliches Leitungsorgan, z.B. einen Verwaltungsrat.

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3
Q

Zu welchem Zweck kann eine AG gegründet werden?

A

Eine AG kann zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden, es kann aber manche berufsrechtliche Einschränkungen geben z.B. § 1a RAO.

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4
Q

Gründung AG

A

Vorgründung:
Fakultative Vorghründungsvereinbarung mit dem Zweck der Vorbereitung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, ab dann liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor die als GesbR einzustufen ist.
Gründung:
Abschluss des Gesellschaftsvertrages, häufig zusätzliche Syndikatsverträge (schuldrechtliche Nebenvereinbarungen) dann entsteht die Vorgesellschaft.
Gesellschaftsvertrag: Feststellung der Satzung/Errichtungserklärung und Übernahme der Aktien durch die Gründer gem § 2 Abs 2 AktG und § 21 AktG. Gem § 16 Abs 1 AktG bedarf es einer Notariatsaktsform.
Grundsatz der Vollübernahme: jeder Gründer muss mindestens eine Aktie zeichnen und alle Aktien müssen übernommen werden.
Bestellung der ersten Organe gem § 23 Abs 1 AktG durch Mehrheitsbeschluss der Gründer.
Gründungsbericht gem § 24 Abs 1 AktG: Beschreibung sämtlicher Gründungshandlungen (Festsetzung des Grundkapitals, Art der Aktien, Höhe der Einlageleistungen, Beschreibung der Sacheinlagen)
Interne Gründungsprüfung gem § 25 Abs 1 AktG
Externe Gründungsprüfung gem § 25 Abs 2 AktG
Leistung der Mindesteinlagen:
Sacheinlagen gem § 28a Abs 2 AktG inklusive Differenzhaftung
Bareinlagen gem § 28a Abs 1 AktG, der Betrag muss mindestens 1/4 des des geringsten Ausgabebetrags plus Agio sein. Es gibt keinen Mindesteinzahlungsbetrag wie bei der GmbH aber durch die Viertelregel kommt es trotzdem zu einer Mindesteinzahlung von 17.500.
Entstehung:
Anmeldung zum Firmenbuch gem § 28 AktG
Gem § 29 Abs 1 AktG eine Erklärung des Vorstandes über die freie Verfügbarkeit der einbezahlten Einlagen sowie eine Bankbestätigung. Zusätzlich noch die Beilagen gem § 29 Abs 2 AktG und eine Musterzeichnung der Vorstandsmitglieder bei Gericht gem § 29 Abs 3 AKtG.
Bei Einpersonen AG ist zusätzlich noch § 35 Abs 1 AktG zu beachten.
Anschließend Prüfung durch das Firmenbuchgericht und eventuell ein Verbesserungsauftrag, sonst entweder Eintragung und Bekanntmachung durch das Firmenbuchgericht gem § 34 Abs 1 AktG oder eine Ablehnung gem § 31 Abs 2 AktG

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5
Q

Nachgründung

A

Eine Nachgründung liegt gem § 45 Abs 1 AktG vor wenn die AG von einem Gründer Vermögensgegenstände mit einer Vergütung von mindestens 10% des Stammkapitals kaufen will. Zur Gültigkeit solcher Verträge bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung im Firmenbuch wenn sie innerhalb von 2 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch abgeschlossen werden. Gem § 45 Abs 4 AktG regelt die jeweiligen Mehrheiten für den Beschluss. Gem § 46 Abs 1 AktG hat nach Beschluss der HV diese den Vertrag ins Firmenbuch einzutragen, zusätzlich ist hier ein Nachgründungsbericht anzufertigen.

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6
Q

Wer kann eine AG gründen?

A

Die AG kann von in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von Gesamthandgemeinschaften gegründet werden.

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7
Q

Inhalt der Satzung

A

Der Inhalt der Satzung richtet sich nach § 17 AktG
Z 1: Firma und Sitz
Z 2 Unternehmensgegenstand
Z 3: Höhe des Grundkapitals
Z 4: Aufteilung des Grundkapitals in Nennbetrags- oder Stückaktien gem § 8 AktG
Z 5: Art der Zusammensetzung des Vorstandes, Anzahl, Mindest-/Höchstalter, Qulaifikationen
Z 6: Form der Veröffentlichung der Gesellschaft gem § 18 AktG da sonst die Eintragung nicht möglich ist

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8
Q

Welches Gericht ist das Firmenbuchgericht?

A

Gem § 14 AktG entscheidet das für den jeweiligen Sitz der Gesellschaft verantwortliche in Handelssachen berufene Gericht.

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9
Q

Prinzip der Satzungsstrenge

A

Das AktG hat zwingenden Charakter, Abweichungen sind möglich sofern es erlaubt ist und nicht gegen Gesetze, die guten Sitten, das Wesen der AG oder maßgebliche Prinzipien verstößt.

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10
Q

Haftung der an der Gründung beteiligten Personen

A

Gem § 39 AktG sind die Gründer der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben die für die Gründung der Gesellschaft gemacht wurden. Sie haben eine Ersatzpflicht.
Gem § 41 AKtG sind Mitglieder des Vorstandes/Aufsichtsrates, die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflichten missachten für den Schaden der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich. Gem § 42 AktG haben auch die Gründungsprüfer eine Ersatzpflicht. Gem § 29 Abs 1 AktG haftet auch das Kreditinstitut für die Richtigkeit der Bankbestätigung. Weiters gibt es noch die Differenzhaftung des Sacheinlegers für überbewertete Sacheinlagen.

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11
Q

Pflicht zur Gründung bei der Vorgründungsvereinbarung

A

Eine Pflicht dazu besteht nur bei notariatsaktpflichtiger Vorgründungsvereinbarung, weil eben auch der Hauptvertrag später diese Form hat. Ansonsten kann es nur zu Schadenersatzpflichten wegen culpa in contrahendo geben.

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12
Q

Vorgesellschaft

A

Ab Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung im Firmenbuch. Ist eine Gesellschaft sui generis, ist schon handlungs- und rechtsfähig und kann bereits Einlagen empfangen. Wird vertreten durch den Vorstand mit unbeschränkter Vertretungsmacht, intern aber Geschäftsführung auf Herbeiführung der Firmenbucheintragung beschränkt, ein Verstoß hätte Schadenersatzpflichten zur Folge. Die Haftung richtet sich nach § 34 Abs 1 AktG, es handelt sich um eine Handelndenhaftung (persönlich, solidarisch, unbeschränkt) mit Regress gegenüber der Gesellschaft/den Gesellschaftern. Mit der Eintragung im Firmenbuch gehen alle Rechte und Pflichten auf die AG über.

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13
Q

Ist die Vorgesellschaft ein Unternehmer?

A

Ja, gem § 1 Abs 2 UGB sofern schon ein Unternehmen betrieben wird, aber nicht gem § 2 UGB kraft Rechtsform.

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14
Q

Organe AG

A

Zwingend: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Abschlussprüfer
Fakultativ: Beirat

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15
Q

Bestellung des Vorstandes

A

Gem § 75 Abs 2 AktG kann keine juristische Person oder eine Personengesellschaft zum Vorstand gewählt werden, daher sind nur natürliche Personen möglich. Gem § 23 Abs 2 AktG wird der erste Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt, alle weiteren werden gem § 75 Abs 1 AktG ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt, bzw. gem § 76 AktG im Fall der Notgeschäftsführung durch das Gericht. Der Aufsichtsrat kann gem § 75 Abs 1 AktG höchstens für die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. Bestellungshindernisse ergeben sich aus § 90 Abs 2 AktG. Gem § 73 Abs 1 AktG ist jede Veränderung entsprechend im Firmenbuch einzutragen.

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16
Q

Wie wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt?

A

Dabei ist doppelte Mehrheit erforderlich, die sogenannte Aktionärsschutzklausel sie setzt sich aus einfacher Mehrheit des Aufsichtsrats und einer einfachen Mehrheit der Kapitalvertreter und der Annahme durch den Vorstand zusammen.

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17
Q

Welche fachlichen Qualifikationen muss der Vorstand mitbringen?

A

Gesetzlich sind keine besonderen Qualifikationen vorausgesetzt, allerdings ergeben sich indirekt aus der Haftung und dem Sorgfaltsmaßstab gem § 84 AktG fachliche Qualifikationen.

18
Q

Kompetenzen des Vorstandes

A

Leitungsorgan: Geschäftsführung im Innenverhältnis, ist weisungsunabhängig gegenüber dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung. Jedoch sind die Genehmigungspflichten Geschäfte des § 95 Abs 5 AktG zu beachten. Der Vorstand hat also einen weiten unternehmerischen Ermessensspielraum ist allerdings begrenz durch die Business Judgment Rule, § 70 AktG und die Gläubigerinteressen.
Vertretungsorgan nach außen: Gem § 71 Abs 1 AktG wird die AG durch den Vorstand nach außen vertreten. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist gem § 74 Abs 2 AktG Dritten gegenüber unwirksam, nach innen ist eine Beschränkung allerdings gem § 74 Abs 1 AktG möglich.
Kernbereiche der Geschäftsführung: § 81 AktG (Berichtspflichten), § 83 AktG, § 69 IO, Anmeldung zum Firmenbuch, § 104 Abs 1 AktG (Auskunftspflicht in der Hauptversammlung).

19
Q

Mehrere Vorstände

A

Gem § 17 Z 5 AktG hat die Satzung die zahl der Vorstandsmitglieder festzulegen. Gem § 71 Abs 2 AktG erfolgt die Willensbildung im Vorstand nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip, wobei die Satzung auch anderes vorsehen kann. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorstandsvorsitzende den Ausschlag. Grundsätzlich ist also Gesamtvertretungsbefugnis vorgesehen, Einzelvertretungsbefugnis ist allerdings möglich im Sinne einer Ressortverteilung. Dies ist aber in der Satzung festzulegen bzw. Durch den Aufsichtsrat zu bestimmen. Der Kernbereich gem §§ 81-83 AktG ist aber von allen gemeinsam auszuführen.

20
Q

Vorstand Ende

A

Grundsätzlich endet der Vorstand mit Ablauf der Bestelldauer und bei der Not-Geschäftsführung mit Wegfall des Vertretungsmangels.
Vorzeitige Auflösung: Gem § 75 Abs 4 AktG kann die Bestellung zum Vorstand vom Aufsichtsrat widerrufen wenn ein wichtiger Grund vorliegt, Verschulden ist nicht erforderlich. Die Entscheidung erfolgt mit doppelter Mehrheit. Die Abberufung kann vom Vorstand angefochten werden. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiervon laut dem Gesetz nicht berührt, allerdings kommt es in der Praxis oft zu Koppelungsklauseln.

21
Q

Wie entscheidet der Aufsichtsrat über die Abbestellung des Vorstandes?

A

Er entscheidet mit doppelter Mehrheit.

22
Q

Haftung des Vorstandes

A

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft:
Keine Erfolgshaftung, nur Haftung für sorgfaltsgemäßes Handeln, die Haftung ist nicht durch die Satzung abminderbar
§ 84 Abs 1 AktG: objektiver Sorgfaltsmaßstab, gesetzliche/vertragliche Verletzungen können Schadenersatzpflichten auslösen, unternehmerische Entscheidungen haben immer ein Risiko, Haftung besteht erst wenn der Speilraum evident überschritten wurde oder gar kein Spielraum vorhanden war.
§ 84 Abs 1a AktG: Business Judgement Rule, nur bei unternehmerischen Entscheidungen, die Beweislast für Sorgfaltsmäßigkeit liegt beim Geschäftsführer für die Kausalität und den Schaden bei der Gesellschaft, wenn der Beweis gelingt ist der Vorstand frei.
§ 84 Abs 2 AktG: Schadenersatz bei Sorgfaltswidrigkeit und Beweislastumkehr
§ 84 Abs 3 AktG: Ersatzpflicht wenn es nicht Abs 4 entspricht
Kann gem § 97 AktG vom Aufsichtsrat und gem 84 Abs 5 AktG von den Gläubigern geltend gemacht werden.

Außenhaftung gegenüber (gegenüber den Gläubigern):
Schuldhafte Verkürzung von Abgabenschulden nach der BAO oder von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG
Schutzgesetzverletzung gem § 69 IO bei der Insolvenzantragspflicht
§ 159 StGB wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder gem § 1295 Abs 2 ABGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Culpa in contrahendo: bei Nichtaufklärung über die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH, wenn der GF ein wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes hat, oder in besonderem Ausmaß Vertrauen in Anspruch genommen hat
Wettbewerbs-/Immaterialgüterrecht: Verstoß des GF selbst oder mangels Verhinderung obwohl es ihm möglich gewesen wäre.
Verletzung von Eintragungspflichten im Firmenbuch gem § 17 FBG.

23
Q

Aufsichtsrat Bestellung

A

Die Anzahl richtet sich nach § 86 Abs 1 AktG und besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen und höchstens aus 20 natürlichen Personen. Dies bezieht sich aber nur auf die Kapitalvertreter. Zusätzlich gibt es nach dem Grundsatz der Drittelparität noch AN-Vertreter gem § 110 ArbVG, somit kann es maximal 30 Mitglieder geben. Gem § 86 Abs 7 AktG gibt es noch eine Geschlechterquote.
Bestellung:
Kapitalvertreter, bei ersten Aufsichtsrat werden sie gem § 23 Abs 1 AktG von den Gründern und später nach Ende der Funktionsperiode gem § 87 Abs 9 AktG. danach erfolgt die Bestellung nach den §§ 87 Abs 1-2a, 88 oder 89 AktG.
AN-Vertreter: werden gem § 110 ArbVG von den zuständigen Organen (Betriebsrat/ZBR) entsandt.
Unvereinbarkeiten gem § 86 Abs 2 AktG:
§ 86 Abs 2 Z 1 AktG: gilt nur für Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen/Genossenschaften sind zulässig
§ 86 Abs 2 Z 2 AktG: Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle
§ 86 Abs 2 Z 3 AktG: Verbot der Überkreuzverflechtung
§ 90 Abs 1 AktG: Kapitalvertreter dürfen nicht auch AN der Gesellschaft sein
§ 25 Abs 5 AktG: Mitglieder de AR dürfen keine Abschlussprüfer sein
§ 92 Abs 1a AktG: Sperrfrist von 2 Jahren für frühere Vorstandsmitglieder außer es geschieht auf Vorschlag von mindestens 25% der Stimmrechtsaktionäre
Die Dauer ist gem § 87 Abs 7 AktG geregelt, eine Wiederwahl ist zulässig.

24
Q

Aufsichtsrat Organisation

A

Die innere Organisation des Aufsichtsrates richtet sich nach § 92 AktG. Gem § 94 Abs 2 AktG kann jedes AR-Mitglied oder der Vorstand die Einberufung des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden verlangen, die Sitzung hat dann innerhalb von 2 Wochen stattzufinden. Sonst muss der Aufsichtsrat gem § 94 Abs 3 AktG mindestens 4 mal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten, welche vierteljährlich stattzufinden haben. Gem § 92 Abs 5 AktG ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig wenn n der Sitzung mindestens 3 Mitglieder teilnehmen.

25
Q

Aufsichtsrat Kompetenzen

A

Bestellung und Abberufung des Vorstandes gem § 75 AktG, dabei vertritt er die AG gegenüber dem Vorstand, weiters vertritt er die Gesellschaft auch bei Geschäften mit dem Vorstand gem § 97 AktG.
Überwachung des Vorstandes/Geschäftsführung gem § 95 Abs 1 AktG auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, inklusive der Berichtspflicht an den Vorstand gem § 81 AktG und dem Auskunftsrecht gem § 95 Abs 2 AktG.
Zustimmung zu bestimmten Geschäften gem § 95 Abs 5 AktG, allerdings nur eine interne Beschränkung, sonst kommt es zu Schadenersatzpflichten, Abberufung)
Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung
Einberufung der Hauptversammlung gem § 95 Abs 4 AktG
Prüfung des Jahresabschlusses, Lagebericht, Gewinnverteilungsvorschlag und Bericht in der Hauptversammlung gem § 96 Abs 1 AktG, Feststellung des Jahresabschlusses gem § 96 Abs 4 AktG
Firmenbuchanmeldung being Änderungen des Grundkapitals gemeinsam mit dem Vorstand.

26
Q

Kann dem Aufsichtsrat Weisung erteilt werden?

A

Der Aufsichtsrat ist weisungsfrei gegenüber der Hauptversammlung und dem Vorstand, er kann aber durch die Hauptversammlung abberufen werden.

27
Q

Aufsichtsrat Haftung

A

Der Aufsichtsrat haftet gem § 99 AktG, daraus ergibt sich ein gesteigerter Sorgfaltsmaßstab je nach dem jeweiligen Fachgebiet und eine Haftung für sorgfältiges Bemühen aus der Sicht ex ante. Gem § 100 AktG ist derjenige der vorsätzlich der Gesellschaft unter Ausnutzung seiner Position Schaden zuzufügen verpflichtet diesen zu ersetzen, z.B. durch Verletzung von Verschwiegenheits-/Treuepflichten. Eine Außenhaftung ergibt sich nur in Sonderfällen bei der Verletzung von Schutzgesetzen, z.B. Insolvenzantragspflicht oder Prospekthaftung.

28
Q

Aufsichtsrat Ende

A

Endet mit Ablauf der Bestelldauer, bei Not-Aufsichtsrat mit Wegfall des Vertretungsmangels.
Vorzeitige Beendigung: Gem § 87 Abs 7 AktG kann der von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsrat jederzeit ohne wichtigen Grund mit 3/4 Mehrheit abberufen werden, wenn er durch das Gericht bestellt wurde, dann kann er nur vom Gericht vorzeitig abberufen werden, AN-Vertreter können grundlos vom Entsender abberufen werden, sonst ist es auch über einen Antrag der Minderheit gem § 87 Abs 10 AktG möglich, oder wenn ein Aufsichtsratsmitglied entsendet wurde dann kann es auch vom Entsender gem § 88 Abs 4 AktG abberufen werden.
Einvernehmliche Beendigung ist immer möglich.
Rücktritt aus wichtigem Grund ist auch möglich, allerdings nicht zur Unzeit, sonst Schadenersatz.
Alle Änderungen sind im Firmenbuch einzutragen.

29
Q

Hauptversammlung Kompetenzen

A

Die Kompetenzen der Hauptversammlung richten sich grundsätzlich nach § 102 Abs 1 AktG. Gem § 103 Abs 1 AktG beschließt sie nur in dem vom Gesetz oder der Satzung festgelegten Fällen.
§ 104 Abs 2 Z 2 AktG: Gewinnverwendung
§ 104 Abs 2 Z 3 AktG: Entlastung des Vorstandes
§ 104 Abs 3 AktG: Feststellung des Jahresabschlusses wenn es der Aufsichtsrat nicht billigt oder der Festlegung durch die HV zugestimmt hat.
§ 87 Abs 1 AKtG: Wahl des Aufsichtsrats
§ 87 Abs 8 AktG: Abberufung des Aufsichtsrats
§ 270 Abs 1 UGB: Wahl des Abschlussprüfers
§ 103 Abs 2 AktG: Geschäftsführerangelegenheiten sofern Vorstand/AR zustimmen
§ 75 Abs 4 AktG: Misstrauensvotum gegenüber dem Vorstand
§ 145 Abs 1 AktG: Satzungsänderungen (Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen)
§ 134 Abs 1 AktG: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Aktionären/Vorstand/AR
Zustimmung zu wichtigen Umstrukturierungen: Verschmelzung (§ 221 AktG), Spaltung (§ 8 SpaltG), Umwandlung (§ 2 UmwG), Nachgründungsverträge (§ 45 AKtG), Übertragung von Gesellschaftsvermögen (§ 236 AktG), Verpachtung des Unternehmens
§ 203 AKtG: Auflösung der Gesellschaft
§ 4 GesAusG: Ausschluss von Gesellschaftern

30
Q

Hauptversammlung vs. Generalversammlung

A

Gem § 102 AktG dient die Hauptversammlung der gemeinsamen Willensbildung der Aktionäre in Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie ist aber anders als die Generalversammlung bei der GmbH nicht das oberste willensbildende Organ und verfügt über keine Weisungskompetenz gegenüber des Vorstandes.

31
Q

Welche Wirkung hat die Entlastung des Vorstandes durch die Hauptversammlung?

A

Durch die Entlastung wird ein Verzicht auf bekannte oder absehbare Schadenersatzpflichten erwirkt, laut dem OGH aber nur wenn es alle Mitglieder des Vorstandes entlasten soll. Sonst ist § 84 AktG entsprechend anzuwenden.

32
Q

Hauptversammlung Bestellung/Abberufung

A

Die Bestellung zur Hauptversammlung entsteht durch den Kauf von Aktien und der Verkauf der Aktien führt zur Abberufung aus der Hauptversammlung.

33
Q

Abschlussprüfer

A

Gem § 268 Abs 1 UGB ergibt sich eine Abschlussprüfungspflicht, dabei kontrolliert ein externer Prüfer den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Berichte, die Buchführung.
Gem § 23 Abs 1 AktG wird der erste Abschlussprüfer von den Gründern bestellt, alle anderen werden gem § 270 Abs 1 UGB durch die Gesellschafter nach Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt oder ausnahmsweise gem § 270 Abs 3 UGB durch das Gericht.
Ziel ist es festzustellen ob die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung entspricht. Am Ende erhält man einen Prüfbericht und eine Zusammenfassung.
Haftung: Primär gem § 275 UGB, es ist auch Schadenersatz Dritter möglich die auf das Ergebnis vertraut haben, die Haftungsbeträge gegenüber den Gesellschaftern und Dritten sind aber auf die Höchstbeträge beschränkt.

34
Q

Prozess Jahresabschluss AG

A

Der Jahresabschlussprüfer legt zunächst den Jahresabschluss dem Vorstand und Aufsichtsrat vor, der Aufsichtsrat prüft nochmal auf Richtigkeit und Vollständigkeit und berichtet darüber der Hauptversammlung. Der Vorstand oder die Hauptversammlung stellen den Jahresabschluss dann fest.

35
Q

Beirat

A

Ist ein eigenes Organ mit Beratungs-/Entscheidungskompetenz, welches durch die Satzung bestellt werden kann. Ihnen können Kompetenzen aber nur soweit übertragen werden, als sie nicht anderen Organen gesetzlich zugeteilt sind. Wenn der Beirat zu ähnlich dem Aufsichtsrat wird ist laut dem OGH auch § 110 ArbVG anzuwenden um eine Umgehung zu verhindern.

36
Q

Unterschiede zwischen GmbH und AG? Unterschiede AG und GmbH Gründung?

A

Organe
GmbH: Geschäftsführer, Generalversammlung, eventuell Aufsichtsrat, Abschlussprüfer und Beirat
AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Abschlussprüfer, eventuell Beirat

Bestellung der Organe:
GmbH: Gesellschafter bestellen Geschäftsführer/Aufsichtsrat, beim Aufsichtsrat sind nicht die Vorschriften über Diversität, Geschlechterverteilung und Internationalität einzuhalten wie bei der AG
AG: Gesellschafter bestellen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, der Aufsichtsrat bestellt dann den Vorstand

Herr der Gesellschaft:
GmbH: Geschäftsführer ist der Generalversammlung weisungsunterworfen, einfache Mehrheit gem § 39 Abs 1 GmbHG
AG: Vorstand ist weisungsunabhängig und leitet eigenverantwortlich gem § 70 AktG

Art des Beschäftigungsverhältnisses:
GmbH: ist abhängig von dem Beteiligungsverhältnis, Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführer sind faktisch nicht an Weisungen gebunden und daher in einem freien DV, Fremd- oder Minderheitsgesellschafter sind meistens weisungsgebunden und daher normale AN
AG: ist immer ein freier DV

Mindeststammkapital:
GmbH: 10.000
AG: 70.000

Mitwirkung an Feststellung des Jahresabschlusses:
GmbH: Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest und der Aufsichtsrat prüft ihn
AG: Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss und der Vorstand stellt ihn fest

Zwingende Satzungsbestimmungen:
GmbH: nicht sehr umfangreich, daher flexibler gestaltbar
AG: sehr streng, Prinzip der Satzungsstrenge

Gründungsbericht/Gründungsprüfung:
GmbH: nur ausnahmsweise erforderlich
AG: immer erforderlich

Einlagen:
AG: kein Mindestbetrag für Bareinlagen, Viertelregel führt bei reiner Bargründung bei Mindestkapital AG zu einer Einzahlung von mindestens 17.500

Eintragung im Firmenbuch:
GmbH: durch alle Geschäftsführer
AG: durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Übernahme der Stammeinlage:
GmbH: jeder Gesellschafter übernimmt nur eine Stammeinlage
AG: mehrere Aktien können übernommen werden

37
Q

Aktie

A

Aktien sind Wertpapiere und die Rechte und Pflichten die mit der Mitgliedschaft an der AG verbunden sind sowie die Beteiligungsquote.

38
Q

Wofür ist die Beteiligungsquote wichtig?

A

Sie ist vor allem relevant für die Stimmanzahl, die Höhe des Dividendenanspruches und die Geltendmachung von Minderheitsrechten.

39
Q

Wann besteht Außenhaftung für einen AG Gesellschafter?

A

Die Gesellschafter haften gem § 56 Abs 1 AktG den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur soweit sie entgegen dem AktG Zahlungen von der Gesellschaft erhalten haben, vor allem verbotene Einlagenrückgewähr.

40
Q

Kapitalerhaltung

A

Die Gesellschafter dürfen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Leistungen von der Gesellschaft erhalten. Insbesondere in Form von Dividenden, im Rahmen der Kapitalherabsetzung und bei der Auszahlung des Liquidationsüberschusses.