Vorlesung Engländer "Mitschriften" SoSe Flashcards
Wofür sind Konkurrenzen wichtig?
- Wofür wird X überhaupt verurteilt?
2. Strafrahmen
Welche Möglichkeiten der Gesetzesverletzungen gibt es?
- Tateinheit, § 52 (–> günstiger für Verurteilten)
2. Tatmehrheit, § 53
Bedeutung des § 52? + Prinzip?
- Bei Tateinheit (Idealkonkurrenz) wird die Strafvorschrift angewendet, die die schwerste Strafe androht (wobei die Untergrenze der anderen betroffenen Strafvorschrift nicht unterschritten werden dürfen)
- -> eingeschränktes Absorptionsprinzip - Die gleiche Handlung erfüllt 2 (oder mehrere) Straftatbestände
Beispiel für § 52 II?
- zB. Beihilfe zu einem Verbrechen, um Untergrenze und Obergrenze festzustellen, da Beihilfe zur Milderung führt
Bedeutung für § 53? + Prinzip
Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz), wird aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, § 53, indem (wenn nicht eine der Einzelstrafe bereits lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht) die höchste Einzelstrafe erhöht wird (wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf und bei der zeitgleichen Freiheitsstrafe 15 Jahre une bei der Geldtrafe 720 Tagessätze nicht üebrsteigen darf) --> "Asperationsprinzip"
Beispiel für § 53?
- X erfüllt Brandstiftung im März und Diebstahl im April
- 2 Einzelstrafen aus denen Gesamtstrafe gebildet werden muss
- Beachte § 54 und § 38
- Eine Strafeinheit = 1 Monat
- Höchste Strafe vom Höchstbestraften Delikt + 1 Monat = Untergrenze
- Höchste Strafe vom höchstbestraften Delikt+Höchste Strafe vom niedrigeren Delikt - 1 Monat = Höchststrafe
- Beachte Obergrenze von 15 Jahren
Wann ist Tateinheit gegeben? + Faustformel
- Tateinheit (+), wenn der Täter durch “dieselbe Handlung” mehrere Strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach verletzt hat und nicht bestimmte diexer Gesetzesverletzungen bereits im Wege der Gesetzeskonkurrenz (unechte Idealkonkurrenz) zurücktreten
a) Als dieselbe Handlung d.h. als Handlungseinheit, gilt nicht nur die Handlung im natürlichen Sinne (= die einzige Willensbetätigung), Als solche gelten auch mehrere Handlungen im natürlichen Sinne, die zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden –> weite Auslegung des Begriffs “Handlungseinheit”
b) Der Begriff der Handlungseinheit ist nicht synonym mit dem Begriff der Tateinheit; er bezeichnet die Voraussetzungen der Tatmehrheit
- -> Faustforme: Die Handlungseinheit führt bei mehreren Gesetzesverletzung zur Tateinheit sofern keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt
Was bedeutet Gesetzeskonkurrenz (unechte Idealkonkurrenz) an Hand von Beispiel?
- Jemand der Raub verwirklicht, verwirklicht auch Diebstahl
2. Daher tritt Diebstahl im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück
Wann ist Tatmehrheit gegeben? + Faustformel
Tatmehrheit (+), wenn der Täter durch verschiedene Handlungen, d.h. eine Handlungsmehrheit, mehrere strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach verletzt hat und nicht bestimmte diesr Gesetzesverletzungen bereits im Wege der Gesetzeskonkurrenz (sog. unechte Realkonkurrenz) zurücktreten
a) Eine Handlungsmehrheit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Handlungseinheit nicht erfüllt sind
b) der Begriff der Handlungsmehrheit ist nicht synonym mit dem Begiff der Tatmehrheit; er bezeichnet die Vorasussetzungen dieser
- -> Faustformel: Die Handlungsmehrheit führt bei mehreren Gesetzesverletzungen zur Tatmehrheit, sofern nicht ein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt
Was ist eine Handlung? (3 Möglichkeiten)
- Die Handlung im natürlichen Sinne
- Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn, die zu einer Handlungeinheit zusammengefasst werden und deshabl rechtlich als eine Handlung betrachtet werden
a) Die “natürliche” Handlungseinheit
b) Die “rechtliche” Handlungseinheit
Was ist eine Handlung im natürlichen Sinn?
- Eine solche, wenn der Täter nur eine einzige Willensbetätigung vollzieht
a) Beeinträchtigt er damit nur ein Rechtsgut bei einem Rechtsgutträger, verwirklicht er den Straftatbestand nur einmal.
- -> Es liegt hier ohnehin nur eine Gesetzesverletzung vor, so dass schon keine Konkurrenzlage besteht - Beeinträchtig er damit verschieden Rechtsgüter, verwirklicht er mehrere Straftatbestände. Beeinträchtigt er dasselbe Rechtsgut bei verschiedenen Rechtsgutträgern verwirklicht er einen Straftatbestand mehrfach –>
a) zB. Körperverletzung mit gleichzeitiger Beleidigung bei selber Person –> diese stehen dann in Tateinheit zueinander
b) zB. Körperverletzung mit gleichzeitiger Verletzung mehrer: Bombe durch einen Zünderdruck tötet mehrere Menschen –> Tateinheit
–> Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die Täter in Handlungseinheit verwirklicht hat
Was bedeutet die “natürliche Handlungseinheit”? Wann liegt eine solche vor?
- Sie liegt dann vor, wenn der Täter mehrere gleichartige natürliche Handlungen vollzieht, die von einem einheitlichen Willen getragen werden und bei denen ein so enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht dass sie bei einer natürlichen Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Handeln erscheinen (Rspr.)
a) Beeinträchtigt er auf diese Weise dasselbe Rechtsgut bei demselben Rechtsgutträger, sog. “iterative Tatbegehung”, verwirklicht er normativ betrachtet den Straftatbestand nur einmal, da die Schädigung lediglich vertieft wird
- zB. Mehrfache Faustschläge hintereinander oder Mehrfache Beleidigungen hintereinander –> Nur eine Tateinheit der Körperverletzung oder Beleidigung!
b) dasselbe gilt für die “sukzessive Tatbegehung”
- zB. Täter versucht zuzuschlagen, Opfer weicht aus, das wiederholt sich und beim Dritten mal trifft Täter dann jedochn (Eigentlich 2 versuchte Körperverletzungen, aber da Einheit vollendete Körperverletzung nur geprüft)
- -> Es liegt hier nur EIN Gesetzesverletzung vor, so dass schon keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt - Beeinträchtigt er auf diese Weise dasselbe Rechtsgut bei verschiedenen Rechtsgutträgern, verwirklicht er denselben Tatbestand emhrfach. Dann kommt es darauf an welche Rechtsgüter:
a) “Höchstpersönliche” Rechtsgüter: Verbindung der natürlichen Handlung zu einer natürlichen Handlungseinheit scheidet aus
- zB. X schlägt erst den Y und geht dann weiter und schlägt den Z
–> Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die der Täter in Handlungsmehrheit verwirklicht hat
- Ausnahme: zB. Attentäter gibt Salven mit Waffe auf Menschengruppe ab = Tateinheit (zeitlich,räumlich,sachlicher Zusammenhang)
b) Keine höchtpersönlichen Rechtsgüter: Die natürlichen Handlungen werden zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden
- zB. Porsche wird mit Schlüssel gekratzt und kurz darauf auch der Ferrari daneben
–> Zwar mehrere Gesetzesverletzungen, aber Täter
verwirklicht diese in einer Handlungseinheit - Beeinträchtigt er auf diese Weise verschieden Rechtsgüter, verwirklicht er mehrere Straftatbestände. Seine natürliche Hanldungen werden aber nach hM zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden
a) Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die der Täter in Hanldungsmehrheit verwirklicht hat
- zB. Täter auf Flucht verwirklicht Körperverletzung, Sachbeschädigung gleichzeitig –> Tatmehrheit
Was bedeutet die “rechtliche” Handlungseinheit? Wann liegt eine solche vor?
- Tatbestandliche Handlungseinheit: Es werden mehrere natürliche Handlungen durch einen Straftatbestand zu einer Einheit verklammert
- z.B. Raub = Nötigung + Wegnahme
a) Es liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, so dass schon keine Konkurrenzlage besteht - Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht bei
a) Mehraktigen Delikten: Die Tatbestandsverwirklichung erfordert mehrere natürliche Handlungen
b) Dauerdlikte: Täter vollzieht mehrere natürliche Handlungen, die der Begründung und Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustands dienen, dann verwirklicht er den Straftatbestan nur einmal
- zB. Täter packt Person und hält sie fest und knebelt sie und sperrt sie dann ein = nur eine Freiheitsberaubung!
c) Unterlassungsdelikte: Lässt der Täter mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Rettung desselben Rechtsgut bei demselben Rechtsgutsträger verstreichen, verwirklicht er den Straftatbestand nur einmal
d) Beihilfe: Unterstützt Gehilfe eine einzige Haupttat mit mehreren natürlichen Handlungen, liegt nur EINE Beihilfe vor
Problematische Fälle für Abgrenzung Handlungseinheit?
- Teilidentität der Ausführungshandlungen: Der Täter verwirkicht mehrere Straftatbestände, bei denen sich die Ausführungshandlungen (Zeitpsanne vom Versuchsbeginn bis zur Beendigung der Tat) überschneidet
- zB. Dieb packt Sachen ein und tritt Tür auf um hinauszugelangen
a) Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die der Täter in Handlungseinheit verwirklicht hat
b) Das gilt auch für das Zusammentreffen eines Dauerdelikts mit Zustandsdelikt –> Eine Handlungsmehrheit liegt allerding ausnahmsweise dann vor, wenn das Zustandsdelikt zufällig währen Dauerdelikt verwirklicht wird - Verklammerung: Zwei an sich selbstständige Gesetzesverletzungen stehen jeweils zu einer dritten Gesetzesverletzung im Verhälntnis der Handlungseinheit
- zB. Körperverletzung damit Person der Freiheit beraubt werden kann UND Täter benutzt die Gelegenheit um Opfer auch noch zu beleidigen
a) Sie werden zu einer Handlngseinheit verklammert, wenn das verbindende Delikt zumindest genauso schwer wiegt wie eines der zu verklammernden Delikte
- zB. Freiheitsberaubung und Beleidigung
- -> Daher Handlungseinheit
b) Handlungsmehrheit dann, wenn das verbindende Delikt weniger schwer wiegt als die zu verklammernden Delikte
- zB. Freiheitsberaubung und Vergewaltigung –> Handlungsmehrheit
Problematik bei Gesetzeskonkurrenz?
- Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit:
a) Spezialität: Ein Str-BT beinhaltet alle Merkmale eines anderen und enthält noch ein weiteres Merkmal, so dass die Verwirklichung des ersteren begriffsnotwednig die des anderen bedingt. Hier geht die speziellere Vorschrift stets vor
- zB. Gefährliche Körperverletzung und einfach Körperverletzung –> Bestrafung nur nach § 224 nicht
Schließt bei Diebstahl die Beobachtung dessen den Gewahrsamsverlust aus?
- Nein!
- Gewahrsamswechsel ist nicht ausgeschlossen?
- Beobachtung ermöglicht lediglich schnelle Rückwechslung
(P) –> Gewahrsamswechsel bei Selbstbedienung?
- Unterscheidung in große und kleine Gegenstände
1. Kleine: Einstecken in Hosentasche ist eigene herrschaftssphäre
2. Große: Verlassen des Parkplatz
3. Mittelgroße Gegenstände
(P) –> Verstecken Mittelgroßer Gegenstände zB. in Einkaufswagen?
- Mit Sicherheitsetticket versehene Fernbedienung unter Pullover versteckt
- Bohrer wird in Verpackung größerer Geräte in Einkaufswagen versteckt
- Bei Fernbedienung schon Gewahrsamsbuch trotz Sicherheitsetticket?
- -> Ändert nichts daran dass die Wegnahme bereits vorliegt und ein neuer Gewahrsam begründet ist, wie bei Fall der Beobachtung und daher vollendeter Diebstahl - Hat Supermarkt noch tatsächliche Sachherrschaft über den Bohrer?
- -> tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Betreibers immer noch gegeben und daher noch keine Wegnahme voriegend und immer noch Gewahrsam bei Baumarktbetreiber, daher nur versuchter Diebstahl
Besonderheit des subjektiven Tatbestands bei Diebstahl?
- Absicht rechtswidriger Zueignung –> braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein –> überschießende Innentendenz
Woraus setzt sich Zueignungsabsicht zusammen und welcher Vorsatz wird benötigt?
- Aneignungs und Enteignugnskomponente
- dolus directus 1. Grades bezüglich Aneignungskomponente MUSS gegeben sein
- bezüglich Enteignungskompenente reicht dolus eventualis aus!
Was ist Gegenstand der Zueignung?
- fremde bewegliche Sache
- (P) –> zB. Ehemann klaut Ehefrau Sparbuch, kann dies auch Gegenstand sein und somit Enteignungsvorsatz vorliegend, da Sparbuch zwar an sie zurückkehrt, aber Geld, dass sich Mann auszahlen hat lassen kommt nicht mehr zurück
- -> hM.:Gegenstand der erstrebten Zueignung kann auch der in der Sache verkörperte Wert sein!
Zusammengefasst:
- -> “Sachsubstanz”
- –> “Sachwert”
(P) –> Zueignungsabsicht gegeben, wenn fremde bewegliche Sache weggenommen wird um sie dann zu zerstören?
- Fall der Sachentziehung bei der Aneingungsabsicht fehlt
- zB. Tierschützer lässt Versuchstiere frei –> Sachentziehung (+), aber keine Aneingungsabsicht
- ABER: Es reicht eine vorübergehende Aneignungsabsicht aus für Diebstahl
Reicht eine vorübergehende Aneignungsabsicht für Diebstahl aus?
Ja! Auch wenn Sache danach noch zerstört wird
Wann liegt Drittaneignungsabsicht und wann Selbstaneignungsabsicht vor?
- zB. Geklauter Blumenstrauß für Angebetete wird vor ihrer Haustür deponiert mit Namensangabe
- Var. 2: Wegnehmender tritt anonym auf
1. Man handelt mit Selbstaneignungsabsicht, weil vorübergehend so getan wird als wäre man Eigentümer der Sache
2. Var. 2: (str.)