Vorlesung Engländer "Mitschriften" SoSe Flashcards

1
Q

Wofür sind Konkurrenzen wichtig?

A
  1. Wofür wird X überhaupt verurteilt?

2. Strafrahmen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Welche Möglichkeiten der Gesetzesverletzungen gibt es?

A
  1. Tateinheit, § 52 (–> günstiger für Verurteilten)

2. Tatmehrheit, § 53

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Bedeutung des § 52? + Prinzip?

A
  1. Bei Tateinheit (Idealkonkurrenz) wird die Strafvorschrift angewendet, die die schwerste Strafe androht (wobei die Untergrenze der anderen betroffenen Strafvorschrift nicht unterschritten werden dürfen)
    - -> eingeschränktes Absorptionsprinzip
  2. Die gleiche Handlung erfüllt 2 (oder mehrere) Straftatbestände
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Beispiel für § 52 II?

A
  1. zB. Beihilfe zu einem Verbrechen, um Untergrenze und Obergrenze festzustellen, da Beihilfe zur Milderung führt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Bedeutung für § 53? + Prinzip

A
Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz), wird aus den Einzelstrafen eine  Gesamtstrafe gebildet, § 53, indem (wenn nicht eine der Einzelstrafe bereits lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht) die höchste Einzelstrafe erhöht wird (wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf und bei der zeitgleichen Freiheitsstrafe 15 Jahre une bei der Geldtrafe 720 Tagessätze nicht üebrsteigen darf) 
--> "Asperationsprinzip"
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Beispiel für § 53?

A
  1. X erfüllt Brandstiftung im März und Diebstahl im April
  2. 2 Einzelstrafen aus denen Gesamtstrafe gebildet werden muss
  3. Beachte § 54 und § 38
  4. Eine Strafeinheit = 1 Monat
  5. Höchste Strafe vom Höchstbestraften Delikt + 1 Monat = Untergrenze
  6. Höchste Strafe vom höchstbestraften Delikt+Höchste Strafe vom niedrigeren Delikt - 1 Monat = Höchststrafe
  7. Beachte Obergrenze von 15 Jahren
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wann ist Tateinheit gegeben? + Faustformel

A
  1. Tateinheit (+), wenn der Täter durch “dieselbe Handlung” mehrere Strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach verletzt hat und nicht bestimmte diexer Gesetzesverletzungen bereits im Wege der Gesetzeskonkurrenz (unechte Idealkonkurrenz) zurücktreten
    a) Als dieselbe Handlung d.h. als Handlungseinheit, gilt nicht nur die Handlung im natürlichen Sinne (= die einzige Willensbetätigung), Als solche gelten auch mehrere Handlungen im natürlichen Sinne, die zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden –> weite Auslegung des Begriffs “Handlungseinheit”
    b) Der Begriff der Handlungseinheit ist nicht synonym mit dem Begriff der Tateinheit; er bezeichnet die Voraussetzungen der Tatmehrheit
    - -> Faustforme: Die Handlungseinheit führt bei mehreren Gesetzesverletzung zur Tateinheit sofern keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Was bedeutet Gesetzeskonkurrenz (unechte Idealkonkurrenz) an Hand von Beispiel?

A
  1. Jemand der Raub verwirklicht, verwirklicht auch Diebstahl

2. Daher tritt Diebstahl im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Wann ist Tatmehrheit gegeben? + Faustformel

A

Tatmehrheit (+), wenn der Täter durch verschiedene Handlungen, d.h. eine Handlungsmehrheit, mehrere strafgesetze bzw. ein Strafgesetz mehrfach verletzt hat und nicht bestimmte diesr Gesetzesverletzungen bereits im Wege der Gesetzeskonkurrenz (sog. unechte Realkonkurrenz) zurücktreten

a) Eine Handlungsmehrheit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Handlungseinheit nicht erfüllt sind
b) der Begriff der Handlungsmehrheit ist nicht synonym mit dem Begiff der Tatmehrheit; er bezeichnet die Vorasussetzungen dieser
- -> Faustformel: Die Handlungsmehrheit führt bei mehreren Gesetzesverletzungen zur Tatmehrheit, sofern nicht ein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Was ist eine Handlung? (3 Möglichkeiten)

A
  1. Die Handlung im natürlichen Sinne
  2. Mehrere Handlungen im natürlichen Sinn, die zu einer Handlungeinheit zusammengefasst werden und deshabl rechtlich als eine Handlung betrachtet werden
    a) Die “natürliche” Handlungseinheit
    b) Die “rechtliche” Handlungseinheit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Was ist eine Handlung im natürlichen Sinn?

A
  1. Eine solche, wenn der Täter nur eine einzige Willensbetätigung vollzieht
    a) Beeinträchtigt er damit nur ein Rechtsgut bei einem Rechtsgutträger, verwirklicht er den Straftatbestand nur einmal.
    - -> Es liegt hier ohnehin nur eine Gesetzesverletzung vor, so dass schon keine Konkurrenzlage besteht
  2. Beeinträchtig er damit verschieden Rechtsgüter, verwirklicht er mehrere Straftatbestände. Beeinträchtigt er dasselbe Rechtsgut bei verschiedenen Rechtsgutträgern verwirklicht er einen Straftatbestand mehrfach –>
    a) zB. Körperverletzung mit gleichzeitiger Beleidigung bei selber Person –> diese stehen dann in Tateinheit zueinander
    b) zB. Körperverletzung mit gleichzeitiger Verletzung mehrer: Bombe durch einen Zünderdruck tötet mehrere Menschen –> Tateinheit

–> Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die Täter in Handlungseinheit verwirklicht hat

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Was bedeutet die “natürliche Handlungseinheit”? Wann liegt eine solche vor?

A
  1. Sie liegt dann vor, wenn der Täter mehrere gleichartige natürliche Handlungen vollzieht, die von einem einheitlichen Willen getragen werden und bei denen ein so enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht dass sie bei einer natürlichen Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Handeln erscheinen (Rspr.)
    a) Beeinträchtigt er auf diese Weise dasselbe Rechtsgut bei demselben Rechtsgutträger, sog. “iterative Tatbegehung”, verwirklicht er normativ betrachtet den Straftatbestand nur einmal, da die Schädigung lediglich vertieft wird
    - zB. Mehrfache Faustschläge hintereinander oder Mehrfache Beleidigungen hintereinander –> Nur eine Tateinheit der Körperverletzung oder Beleidigung!
    b) dasselbe gilt für die “sukzessive Tatbegehung”
    - zB. Täter versucht zuzuschlagen, Opfer weicht aus, das wiederholt sich und beim Dritten mal trifft Täter dann jedochn (Eigentlich 2 versuchte Körperverletzungen, aber da Einheit vollendete Körperverletzung nur geprüft)
    - -> Es liegt hier nur EIN Gesetzesverletzung vor, so dass schon keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt
  2. Beeinträchtigt er auf diese Weise dasselbe Rechtsgut bei verschiedenen Rechtsgutträgern, verwirklicht er denselben Tatbestand emhrfach. Dann kommt es darauf an welche Rechtsgüter:
    a) “Höchstpersönliche” Rechtsgüter: Verbindung der natürlichen Handlung zu einer natürlichen Handlungseinheit scheidet aus
    - zB. X schlägt erst den Y und geht dann weiter und schlägt den Z
    –> Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die der Täter in Handlungsmehrheit verwirklicht hat
    - Ausnahme: zB. Attentäter gibt Salven mit Waffe auf Menschengruppe ab = Tateinheit (zeitlich,räumlich,sachlicher Zusammenhang)
    b) Keine höchtpersönlichen Rechtsgüter: Die natürlichen Handlungen werden zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden
    - zB. Porsche wird mit Schlüssel gekratzt und kurz darauf auch der Ferrari daneben
    –> Zwar mehrere Gesetzesverletzungen, aber Täter
    verwirklicht diese in einer Handlungseinheit
  3. Beeinträchtigt er auf diese Weise verschieden Rechtsgüter, verwirklicht er mehrere Straftatbestände. Seine natürliche Hanldungen werden aber nach hM zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden
    a) Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die der Täter in Hanldungsmehrheit verwirklicht hat
    - zB. Täter auf Flucht verwirklicht Körperverletzung, Sachbeschädigung gleichzeitig –> Tatmehrheit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Was bedeutet die “rechtliche” Handlungseinheit? Wann liegt eine solche vor?

A
  1. Tatbestandliche Handlungseinheit: Es werden mehrere natürliche Handlungen durch einen Straftatbestand zu einer Einheit verklammert
    - z.B. Raub = Nötigung + Wegnahme
    a) Es liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, so dass schon keine Konkurrenzlage besteht
  2. Eine tatbestandliche Handlungseinheit besteht bei
    a) Mehraktigen Delikten: Die Tatbestandsverwirklichung erfordert mehrere natürliche Handlungen
    b) Dauerdlikte: Täter vollzieht mehrere natürliche Handlungen, die der Begründung und Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustands dienen, dann verwirklicht er den Straftatbestan nur einmal
    - zB. Täter packt Person und hält sie fest und knebelt sie und sperrt sie dann ein = nur eine Freiheitsberaubung!
    c) Unterlassungsdelikte: Lässt der Täter mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Rettung desselben Rechtsgut bei demselben Rechtsgutsträger verstreichen, verwirklicht er den Straftatbestand nur einmal
    d) Beihilfe: Unterstützt Gehilfe eine einzige Haupttat mit mehreren natürlichen Handlungen, liegt nur EINE Beihilfe vor
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Problematische Fälle für Abgrenzung Handlungseinheit?

A
  1. Teilidentität der Ausführungshandlungen: Der Täter verwirkicht mehrere Straftatbestände, bei denen sich die Ausführungshandlungen (Zeitpsanne vom Versuchsbeginn bis zur Beendigung der Tat) überschneidet
    - zB. Dieb packt Sachen ein und tritt Tür auf um hinauszugelangen
    a) Es liegen mehrere Gesetzesverletzungen vor, die der Täter in Handlungseinheit verwirklicht hat
    b) Das gilt auch für das Zusammentreffen eines Dauerdelikts mit Zustandsdelikt –> Eine Handlungsmehrheit liegt allerding ausnahmsweise dann vor, wenn das Zustandsdelikt zufällig währen Dauerdelikt verwirklicht wird
  2. Verklammerung: Zwei an sich selbstständige Gesetzesverletzungen stehen jeweils zu einer dritten Gesetzesverletzung im Verhälntnis der Handlungseinheit
    - zB. Körperverletzung damit Person der Freiheit beraubt werden kann UND Täter benutzt die Gelegenheit um Opfer auch noch zu beleidigen
    a) Sie werden zu einer Handlngseinheit verklammert, wenn das verbindende Delikt zumindest genauso schwer wiegt wie eines der zu verklammernden Delikte
    - zB. Freiheitsberaubung und Beleidigung
    - -> Daher Handlungseinheit
    b) Handlungsmehrheit dann, wenn das verbindende Delikt weniger schwer wiegt als die zu verklammernden Delikte
    - zB. Freiheitsberaubung und Vergewaltigung –> Handlungsmehrheit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Problematik bei Gesetzeskonkurrenz?

A
  1. Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit:
    a) Spezialität: Ein Str-BT beinhaltet alle Merkmale eines anderen und enthält noch ein weiteres Merkmal, so dass die Verwirklichung des ersteren begriffsnotwednig die des anderen bedingt. Hier geht die speziellere Vorschrift stets vor
    - zB. Gefährliche Körperverletzung und einfach Körperverletzung –> Bestrafung nur nach § 224 nicht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Schließt bei Diebstahl die Beobachtung dessen den Gewahrsamsverlust aus?

A
  1. Nein!
  2. Gewahrsamswechsel ist nicht ausgeschlossen?
  3. Beobachtung ermöglicht lediglich schnelle Rückwechslung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

(P) –> Gewahrsamswechsel bei Selbstbedienung?

A
  • Unterscheidung in große und kleine Gegenstände
    1. Kleine: Einstecken in Hosentasche ist eigene herrschaftssphäre
    2. Große: Verlassen des Parkplatz
    3. Mittelgroße Gegenstände
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

(P) –> Verstecken Mittelgroßer Gegenstände zB. in Einkaufswagen?

  • Mit Sicherheitsetticket versehene Fernbedienung unter Pullover versteckt
  • Bohrer wird in Verpackung größerer Geräte in Einkaufswagen versteckt
A
  1. Bei Fernbedienung schon Gewahrsamsbuch trotz Sicherheitsetticket?
    - -> Ändert nichts daran dass die Wegnahme bereits vorliegt und ein neuer Gewahrsam begründet ist, wie bei Fall der Beobachtung und daher vollendeter Diebstahl
  2. Hat Supermarkt noch tatsächliche Sachherrschaft über den Bohrer?
    - -> tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Betreibers immer noch gegeben und daher noch keine Wegnahme voriegend und immer noch Gewahrsam bei Baumarktbetreiber, daher nur versuchter Diebstahl
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Besonderheit des subjektiven Tatbestands bei Diebstahl?

A
  • Absicht rechtswidriger Zueignung –> braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein –> überschießende Innentendenz
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Woraus setzt sich Zueignungsabsicht zusammen und welcher Vorsatz wird benötigt?

A
  1. Aneignungs und Enteignugnskomponente
  2. dolus directus 1. Grades bezüglich Aneignungskomponente MUSS gegeben sein
  3. bezüglich Enteignungskompenente reicht dolus eventualis aus!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Was ist Gegenstand der Zueignung?

A
  1. fremde bewegliche Sache
  2. (P) –> zB. Ehemann klaut Ehefrau Sparbuch, kann dies auch Gegenstand sein und somit Enteignungsvorsatz vorliegend, da Sparbuch zwar an sie zurückkehrt, aber Geld, dass sich Mann auszahlen hat lassen kommt nicht mehr zurück
    - -> hM.:Gegenstand der erstrebten Zueignung kann auch der in der Sache verkörperte Wert sein!

Zusammengefasst:

  • -> “Sachsubstanz”
  • –> “Sachwert”
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

(P) –> Zueignungsabsicht gegeben, wenn fremde bewegliche Sache weggenommen wird um sie dann zu zerstören?

A
  • Fall der Sachentziehung bei der Aneingungsabsicht fehlt
  • zB. Tierschützer lässt Versuchstiere frei –> Sachentziehung (+), aber keine Aneingungsabsicht
  • ABER: Es reicht eine vorübergehende Aneignungsabsicht aus für Diebstahl
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Reicht eine vorübergehende Aneignungsabsicht für Diebstahl aus?

A

Ja! Auch wenn Sache danach noch zerstört wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q

Wann liegt Drittaneignungsabsicht und wann Selbstaneignungsabsicht vor?

A
  • zB. Geklauter Blumenstrauß für Angebetete wird vor ihrer Haustür deponiert mit Namensangabe
  • Var. 2: Wegnehmender tritt anonym auf
    1. Man handelt mit Selbstaneignungsabsicht, weil vorübergehend so getan wird als wäre man Eigentümer der Sache
    2. Var. 2: (str.)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
25
Q

Wann liegt unproblematisch Drittaneignungsabsicht vor?

A
  1. zB. –> Fall des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft
  2. Schönfelder liegt auf Tisch und Täter sagt gutgläubigem Dritten du kannst meinen Schönfelder nehmen und er nimmt ihn sich dann auch selbst vom Tisch, aber er gehört eigentlich einem Dritten
26
Q

(P) –> Auftragsdieb gleich Drittaneignungsabsicht?

A
  1. Keine Selbstaneignungsabsicht und kein Auftritt als Eigentümer und Fremdbesitzwillen und somit Drittaneignungsabsicht.
27
Q

Dieb klaut Handtasche um Geldbeutel etc. zu klauen und wirft Handtasche aber weg. Besteht Aneignungsabsicht auch bezüglich der Handtasche?

A
  1. Bezüglich Handtasche “Sachentziehungswille” –> Aneignungswille (-) da man zwischen Inhalt und Handtasche unterscheiden muss
    - -> ABER: Wenn er Tasche als Transportmittel benutzt, dann liegt Aneignungsabsicht vor”
28
Q

Aneignungsabsicht bei Autodiebstahl bezüglich der Gegenstände in Auto?

A
  1. Normalerweise nur in Bezug auf das Auto
  2. (P) –> Zufälligerweise noch Gedlbeutel in Auto und Dieb freut sich darüber und steckt ihn ein, ist daher auch Diebstahl bezügich Geld zu bejahen?
    - Bei Wegnahme des Autos nur dolus eventualis bezüglich der Gegenstände im Auto
    -
29
Q

(P) –> Flucht im Gefängnis während man Gefängnisklamotten trägt: Diebstahl an der Kleidung?

A

str.

30
Q

Wann liegt Enteignungsvorsatz vor?

A

Wenn der Täter Rückführungswille besitzt, liegt keine Enteignungsabsicht vor.
–> zB. wenn man sich Gegenstand nur “leihen” will –> bloße Gebrauchsanmaßung

31
Q

Problemfälle des Enteignungsvorsatzes?

A
  1. Wegnahme eines Sparbuchs, das nach Geldabheben wieder an Ehefrau zurückgegeben wird –> Enteignungsvorsatz, da Sachwert verringert
  2. Ausweis wird geklaut um genutzt zu werden und wird dann aber wieder zurückgelegt –> “Nur” straflose Gebrauchsanmaßung
  3. Wegnahme einer fremden EC-Karte und Abheben von Geld und dann wieder zurücklegen –> verkörpern kein Guthaben, daher keine strafbarkeit nach 242
32
Q

Wo ist die Geringwertigkeitsgrenze?

A

Bei 50 Euro

–> Genauso bei 280a

33
Q

(P) –> Begriff “gefährliches Werkzeug” gem. § 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB?

A

A1 “subjektive Zwecklösung” –> Entscheidend ist die subjektive Bestimmung durch den Täter; ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, den der Täter im Bedarfsfall so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen des § 224 I Nr.2 StGB erfüllen würde.
(-) § 224 I Nr. 1a StGB verlangt anders als Nr. 1b gerade keine Verwendungsabsicht. Qualifizierend soll - unabhängig von vorherigen Zweckbestimmungen - vielmehr bereits die in der bloßen Verfügbarkeit liegende Gefährlichkeit des Tatmittlers

A2 “objektive Beschaffenheitslösung” Rspr. –> Maßgeblich ist das abstrakte Verletzungspotential. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
–> Alltagsgegenstände (Strumpfband, Stuhl, etc.) werden regelmäßig nicht von der Definition erfasst
(-) zu weite Ausdehnung: kaum ein Gegenstand ist nicht geeignet erhebliche Verletzungen herbeizuführen

A3 “objektive Kombinationslösung” hL. –> Zusätzlich zum abstrakten Verletzungspotenzial kommt es nohch auf die objektive Zweckbestimmung an. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand,
- der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- und der aus Sicht eines objektiven Dritten nach den gegebenen Umständen nur zu gefährlichen Verwendung bestimmt sein kann.
–> Alltagsgegenstände fallen eben nicht unter die Kategorie: Einzelfallbestimmung
(-) Lösung führt letztlich zu einer diffusen Spekulation über den mutmaßlichen Verwendungswillen
(-) Nähe zu “gefährlichen Waffe” gem. § 224 und Nr. 1b

34
Q

Wie wird “der Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, gem. § 244 I Nr. 1b StGB” ausgelegt?

A

–> Nach der Verwendungsabsicht:
Subjektiv muss der Täter das Werkzeug oder Mittel in der Absicht bei sich führe, damit im Bedarfsfall der Widerstand eines anderen gegen die Wegnahme bzw. (nach hM) die Beutesicherung zu verhindern oder zu überwinden.

35
Q

Def. “Bande”?

A

Eine bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimten Deliktyps zu begehen.

36
Q

Was ist sich zum begriff der “Bande” zu merken?

A
  • -> Eine hierarchische oder strukturelle arbeitsteilige Organisation wie bei der kriminellen Vereinigung iSd. des § 129 StGB ist nicht erforderlich
  • -> Der Zusammenschluss muss auf einer ausdrücklichen oder konkludent getroffenen Bandenabrede beruhe
  • -> Nach hM bedarf es weder eines gefestigten Bandenwillens noch eines Handelns in einem übergeordenten bandeninteresse
  • -> Die Mitgliedschaft in der Bande ist nach hM nicht an eine mittäterschaftliche Einbdinung geknüpft; es reicht aus, dass der Betreffende nach der Bandenabrede stets nur als Gehilfe mitwirken soll
  • -> Ein Bandendiebstahlt liegt nach hM, auch schon bei der 1. Tat vor, wenn entsprechende Abreden getroffen wurden
37
Q

Wer gilt als Mitglied iSd. § 244 I Nr. 2 StGB?

A

Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt, als tauglicher Täter kommt nur das Bandenmitglied in betracht

38
Q

Wie viele Personen müssen mindestens beteiligt sein, damit eine Vereinigung als Bande gilt gem. § 244 I Nr. 2 StGB?

A

Mindestens 3.

39
Q

(P) –> Beihilfe zum Bandendiebstahl?

A
  • Ist Bandendiebstahl gem. § 28 ein besonderes persönliches Merkmal?

–> Strafbarkeit nur wegen Beihilfe zum “normale” Diebstahl

40
Q

(P) –> Bandenmitglied stiehtl im Zusammenwirken mit einem anderen nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied?

A

A1 “restriktive Lösung” –> Ein Mitwirken liegt nur vor, wenn das andere Bandenmitglied mit dem Täter zur Tatzeit am Tatort zusammenwirkt, da nur in diesem Fall die erhöhte Ausführungsgefahr (gesteigerte effektivität der wegnahme) besteht, die zsuammen mit der erhöhten Organisationsgefahr den Strafgrund des Bandendiebstahls bildet. Zudem wird sonst der Unterschied zu den Bandendelikten, die auf das Mitwirkungserfordernis verzichten (bsp. Bandenhehlerei, § 260 I Nr. 2 StGB) eingeebnet.

A2 “extensive Lösung” hM. –> Die Mitwirkung kann auf beliebige Weise erfolgen, da die Ausführungsgefahr auch durch andere Handlungen wie zB. eine sorgfältige Planung gesteigert werden kann.

41
Q

(P) –> Wegnahme efolgt durch einen Bandenfremden. Ein nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied beteiligt sich darain in mittäterschaftlicher Weise im Zusammenwirken mit einem weiteren ebenfalls nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied, wie wird dies beurteilt?

A

A1 “restriktive Lösung” –> Da keine 2 Bandenmitglieder zu Tatzeit am Tatort zusammenwirken, liegt kein Mitwirken vor.

A2 “extensive Lösung” hM. –> Das Handeln eines Bandenmitglieds vor ort ist nicht erforderlich. Zur Begründer der erhöhten Ausführungsgefahr genügt es, dass zwei bandenmitglieder im Zusammenhang mit der Tat irgendwie zsuammenwirken.

42
Q

Was ist zur “Wohnung” iSd. § 244 I Nr. 3 StGB zu merkmen und zu beachten?

A

Als Wohnung gehlten alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen als Unterkunft dienen. Der Wohnungsbegriff ist dabei alerdings zT. enger zu verstehen als bei § 123 StGB:

  • -> Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume zählen hier nicht zur Wohnung, wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich nicht unmittelbar verbunden sind (bsp. Mehrfamiienaus, freistehende Garage)
  • -> Ebenfalls nicht zur Wohnung gehören “Offene Zubehörflächen” Bsp. Terrasse, Hausgärte
  • -> Nicht erfasst werden auch leerstehende Wohnräume

Die Gerringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB ist hier nicht entsprechend anwendbar

43
Q

Die veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB?

A
  1. § 246 II enthält einen Qualifikationstatbestand für den Fall, dass die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut ist, d.h. ihm die Sachherrschaft mit der Maßgabe eingeräumt wurde, sie im Sinne des Berechtigten auszuüben
    - -> Ein besonderes Treuverhälntis wie bei § 266 StGB ist nicht erforderlich
    - -> Das Anvertrautsein kann gleichermaßen auf öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen beruhen
    - -> Das Anvertrautsein bildet ein besonderes persönliches Merkmal iS. des § 28 II StGB
  2. Wird die Sache zu verbotenen oder sittendwidrigen Zwecken übergeben, git nach hm.:
    - -> grds. ist die Sache auch hier anvertraut
    - -> Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Anvertrauende nicht mit dem Eigentümer identisch ist und gegen dessen Interessen handelt
44
Q

Strafantragserfordernisse bei Diebstählen?

A
  1. Haus- und Familiendiebstahlt, § 247 StGB
    - -> Es handelt sich um ein reines Antragsdelikt
    - -> Die Regelung gilt für alle Formen des Diebstahlt (§§ 242-244a StGB) und für die Unterschlagung
    - -> Der Wert der Sache ist unerheblich
    - -> Bei mehrere Beteiligten (= Tätern oder Teilnehmer) gilt § 247 StGB nur für denjenigen, der zu dem Verletzten in der entsprechenden persönlichen Beziehung steht
  2. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB
    - -> Es handelt sich um ein relatives Antragsdelikt
    - -> Die Regelung gilt nur für Bagatelltaten des einfachen Diebstahls und der Unterschlagung; sie ist nicht anwendbar auf die Diebstahlsqualitfikationen der §§ 244, 244a StGB
    - -> Für die Geringwertigkeit gelten die gleichen Kriterien wie bei § 243 II StGB
45
Q

Unterschied absolute und relative Strafantragsnorm? (IdR. nicht für Klausuren relevant)

A
  • Es ist immer im Wortlaut der Norm
    1. “so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt” = absolut
  1. “Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt… ES SEI DENN…” = relativ
46
Q

Prüfungsaufbau des unbefugten Gebrauchs eines fahrzeugs, § 248b StGB?

A
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Kraftfahrzeug oder Fahrrad
b) Ingebrauchnahme
c) Gegen den Wilend es Berechtigten
2. SUbjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 248b III StGB
V. Subsidiarität, § 248b I aE.
47
Q

Was weist auf die “Subsidiaritätsklausel” hin?

A

Der Wortlaut einer Norm:

–> “…wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist”

48
Q

Def. “Kraftfahrzeug” iSd. § 248b StGB?

A

Legaldefinition im Abs. 4!

49
Q

Def. “Ingebrauchnehmen” gem. § 248b StGB?

A

Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zweck der Fortbewegung.

50
Q

Wann ist die “Ingebrauchnahme” gem. § 248 b StGB vollendet?

A

Mit dem Anfahren

51
Q

(P) –> Wie ist es, wenn sich an eine zunächst befugte Ingebrauchnahme ein unbefugter Weitergebrauch anschließt?

A

A1 “restriktive Lösung” –> § 248b StGB ist nicht erfüllt; ein Ingebruahchalten ist schon begrifflich keine Ingebruachnahme

A2 “differenzierende Lösung” –> Eine Ingebrauchnahme liegt bei einer unbefugten Weiterfahrt im Anschluss an eine Fahrtunterbrechung vor

A3 “extensive Lösung” hM. –> Auch die fortgesetzte Benutzung stellt eine Ingebrauchnahme dar. Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied ob dem unbefugten Gebrauch eine zulässige Nutzung vorausgegangen ist oder nicht

52
Q

Def. “gegen den Willen des Berechtigten” gem. § 248b StGB?

A

Berechtigter ist derjenige, dem das Recht zur Verfügung über den Gebrauch des Fahrzeugs zusteht. Gegen dessen Willen erfolgt die Ingebrauchnahme, wenn sie nicht von einem (mutmaßlichen) Einverständnis gedeckt ist.

53
Q

Worauf weißt der Wortlaut “gegen den Willen” in Normen hin?

A

Eine Tatbestandsausschließende Einwilligung ist möglich!

54
Q

Merke zu “gegen den Willen des Berechtigten” gem. § 248b StGB?

A
  • -> Da Berechtigter und Eigentümer nicht identisch zu sein brauchen (zB. beim unter Eigentumsvorbehalt veräußerten PKW), kann auch der Eigentümer Täter des § 248 StGB sein
  • -> Die Fahrt zum Berechtigten, die der Wiedereinräumung des Besitzes dient, erfolgt idR. nicht gegen seinen Willen
55
Q

(P) –> Subsidiarität des § 248b StGB?

A

A1 “extensive Lösung” –> Erfasst erden alle schwereren Delikte, mit denen der Täter den § 248b StGB in die Handlungseinheit verwirklicht hat, da der Wortlaut der Vorschrift insoweit

A2 “restriktive Lösung” hL. –> erfasst werden nur schwerere Delikte mit Diebstahl als Grundlage

–> Beachte Benzinverbauch

56
Q

Die Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB? (Nicht sehr klausurrelevant)

A
  1. Nach § 248c macht sich strabar, wer
    - in Zueignugnsabsicht (Abs. 1)
    - oder in Schädigungsabsicht (Abs. 2)
    einer elektrischen Anlage oder Einrichtung mittels einer nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme bestimmen Leiters fremde eletrische Energei entzieht

–> Die Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248a StGB gelten gem. § 248c III entsprechend

57
Q

Prüfungsschema § 303 StGB?

A
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. OTB
a) Tatobjekt: fremde Sache
b) Tathandlungen:
- Beschädigung (§ 303 I Var. 1 StGB)
- Zerstören (§ 303 I Var. 2 StGB)
- Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB)
2. STB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 303c StGB
--> Qualifikationen, §§ 305, 305a, 306 StGB
58
Q

Beschädigen iSd. § 303 StGB?

A
  1. Beschädigen: Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die
    - ihre stoffliche Unversehrtheit
    - oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit
    mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
    –> Erfasst werden damit nicht nur Substanzverletzungen, sondern auch Brauchbarkeitsminderungen (Bsp.: Ablassen von Luft aus einem Autoreifen)
    –> Auch bereits schadhafte Sachen können weiter beschädigt werden.
    –> Die ordnungsgemäße Reparatur einer schadhaften Sache gegen den Willen des Berechtigten ist nach hM. kein Beschädigen, da ihr ZUstand verbessert wird (In Betracht kommt aber ein Verändern des Erscheinungsbildes)
    –> Nicht erfasst wernden bloße Sach- und Nutzungsentziehungen (möglich aber, dass Sachentziehung zur Sachbeschädigung führt)
    Als eine solche Nutzungsentziehung gilt nach hM. auch der bestimmungsgemäße Verbrauch der Sache; anders verhält es sich allerdings beim zweckwidrigen Verbrauch (zB. Selber essen vom Essen des MB ist keine Sachbeschädigung; Verfüttern des Essens des MB an Hund ist Sachbeschädigung)
59
Q

Zerstören iSd. § 303 StGB?

A
  1. Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die diese vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert
60
Q

Das “Verändern des Erscheinungsbildes” iSv. § 303 StGB?

A
  1. § 303 II StGB stellt eine gegenüber § 303 I subsidiäre Auffangklausel dar
    - -> Bei Graffitis ist vorrangig zu prüfen, ob sie nicht bereits ein Beschädigen iS. des § 303 I StGB darstellen
    - -> Eine Substanzverletzung liegt nicht nur vor, wenn durch sie unmittelbar die stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands (insb. durch Reinigung) notwendig zu einer nicht unerheblichen Beschädigung der Oberfläche führen würde - “reinigungsbedingte Schädigung”
    - -> Das Beschädigen kann sich auch aus einer Brauchbarkeitsminderung ergeben