Grundwissen Grundkurs Strafrecht I Flashcards
Welche drei Prüfungspunkte kommen in jedem strafrechtlichen Gutachten vor? Worum geht es jeweils?
In jedem strafrechtlichen Gutachten sind die Prüfungspunkte
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
zu prüfen und auch in dieser Reihenfolge anzusprechen. Sollte einer der Prüfungspunkte nicht erfüllt sein, ist die Prüfung abzubrechen (Hilfsgutachten wie bspw. im Öffentlichen Recht gibt es im Strafrecht grundsätzlich nicht.).In der Tatbestandsmäßigkeit geht es darum festzustellen, dass das Verhalten des Täters abstrakt strafrechtlich verboten ist (weil er dadurch einen strafgesetzlichen Tatbestand verwirklicht, z.B. Körperverletzung, § 223 StGB).
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes regelmäßig indiziert. Es ist aber zu prüfen, ob dieses Verhalten im konkreten Fall vielleicht ausnahmsweise erlaubt, d.h. gerechtfertigt war (z.B. durch Notwehr, § 32 StGB).
Im Prüfungspunkt Schuld schließlich prüft man, ob dem Täter sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten auch individuell vorwerfbar ist oder ob er vielleicht „nichts dafür kann“ (z.B. wegen einer krankhaften seelischen Störung, s. § 20 Var. 1 StGB).
Wie prüft man den Tatbestand eines vorsätzlichen Begehungsdelikts? Beispiel: T gibt O eine Ohrfeige. Tatbestandsmäßigkeit i.S.v. § 223 StGB?
Prüfung in 2 Schritten:
1. OTB=entspricht das Verhalten äu0erliche dem, was im Wortlaut der Strafvorschrift umschrieben ist
2. STB= Handelt der Täter vorsätzlich iSd. § 15 StGB und bezieht Vorsatz sich auf alle Merkmale des OTB –> Vorsätzlich handelt, wer weiß was er tut und das auch will
Es kann sein dass es nocht weiterer subjektiver Tatbestandsmerkmale bedarf, wie der Zueignungsabsicht, dann müssen auch diese erfüllt sein
Weitere Besonderheit kann die objektive Bedingung der Strafbarkeit sein, darauf muss sich Vorsatz nicht beziehen
Bei welcher Erscheinungsform der Straftat spielt die Garantenstellung eine Rolle? Welche beiden Formen von Garantenstellungen gibt es? Nennen Sie Beispiele! Warum gibt es den Prüfungspunkt Garantenstellung?
Die Garantenstellung ist ein Prüfungspunkt im objektiven Tatbestand des (unechten) Unterlassungsdelikts. Ihr Erfordernis ergibt sich aus § 13 I Hs. 1 StGB, der voraussetzt, dass der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“.
Man unterscheidet zwischen Beschützer- und Überwachergaranten.
- Beschützergaranten sind dafür zuständig, dass ein bestimmtes Rechtsgut nicht beeinträchtigt wird, und müssen es daher vor vielfältigen Gefahrenquellen abschirmen.
Beispiel: eine Mutter, die ihr Baby vor dem Verhungern, dem Erfrieren, großen Hunden und zu starker Sonneneinstrahlung beschützen muss (vgl. § 1626 I BGB) – Garantenstellung ergibt sich aus enger natürlicher Verbundenheit. - Überwachungsgaranten hingegen sind dafür zuständig, dass von einer bestimmten Gefahrenquelle keine Beeinträchtigungen für Rechtsgüter ausgehen.
Beispiel: der Betreiber eines Atomkraftwerks, der verhindern muss, dass die gefährlichen Strahlen seine Mitarbeiter oder andere Personen schädigen – Garantestellung ergibt sich aus Verkehrssicherungspflicht.
Eine Garantenstellung muss im Gutachten angesprochen werden, um die strafrechtliche Gleichstellung von „Tun“ und „Nichtstun“ (= Unterlassen) zu legitimieren. Nur derjenige, der für das beeinträchtigte Rechtsgut oder die beeinträchtigende Gefahrenquelle verantwortlich ist, kann wegen eines Unterlassens bestraft werden. Eine allgemeine Hilfspflicht wird nur über § 323c StGB (echtes Unterlassungsdelikt) statuiert, der jedoch ein deutlich niedrigeres Strafmaß hat.
Was ist der Unterschied zwischen mittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft? Wo im Prüfungsaufbau spricht man an, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und welche sind das? Wie grenzen Sie die Täterschaft von der Teilnahme ab?
- Bei mittelbarer Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB) benutzt ein Hintermann den anderen als von ihm gesteuertes „Werkzeug“ zur Tatbegehung. Man prüft die mittelbare Täterschaft im Rahmen des objektiven Tatbestands bei der Tathandlung. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind ein Defekt des Vordermanns und ein Ausnutzen dieses Defekts durch den Hintermann, das zur Tatherrschaft des Hintermannes führt.
- Bei Mittäterschaft (§ 25 II StGB) arbeiten zwei oder mehr Täter arbeitsteilig zusammen. Man prüft das Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen des objektiven Tatbestandes bei der Frage der gegenseitigen Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind ein gemeinsamer Tatplan und jeweils ein wesentlicher Beitrag bei der Tatausführung.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Täter gemäß § 25 I Var. 2 StGB bzw. § 25 II StGB dann so bestraft, als hätte er den Tatbestand eigenhändig voll verwirklicht.
Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist ein äußerst klausurrelevantes Problem.
Die h.L. vollzieht diese Abgrenzung mittels des Kriteriums der Tatherrschaft, als das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehens. Somit ist derjenige Täter, der als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt.
Dagegen ist lediglich Teilnehmer, wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des tatsächlichen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder sonst fördert.
Die neuere Rspr. vertritt demgegenüber eine subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage. Ausgehend von ihrer früher streng subjektiven Ausrichtung, die den Täter danach bestimmte, ob er mit Täterwillen (animus auctoris) handelte oder aber andererseits zum Teilnehmer erklärte, wer mit bloßem Teilnehmerwillen (animus socii) agierte, zieht sie nun weitere Kriterien heran. So sollen in einer Gesamtschau auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft als objektive Merkmale miteinbezogen werden.
Wie prüfen Sie den subjektiven Tatbestand des fahrlässigen Begehungsdelikts?
Bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsdelikts wird nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterschieden. Das Fahrlässigkeitsdelikt setzt keine subjektive Beziehung des Täters zur Tat voraus. Im Rahmen des Tatbestandes sind beim Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfen:
1. Erfolgseintritt
2. Kausalität
3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs
1. Objektive Zurechnung, insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckzusammenhang
Im Rahmen der Schuld ist neben den allgemeinen Kriterien zu prüfen:
2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs
Welche Formen der Fahrlässigkeit werden unterschieden?
- Bewusste Fahrlässigkeit (= luxuria): Täter hat Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt, aber auf Ausbleiben des Erfolgs vertraut.
- Unbewusste Fahrlässigkeit (= negligentia): Täter hat Möglichkeit des Erfolgseintritts gar nicht erst erkannt.
- Leichtfertigkeit: Täter hat die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (entspricht: grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht)
Warum scheidet die Zurechnung eines Taterfolges aus, wenn dieser vom Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht erfasst wird?
Weil man einen Täter nur dann für einen bestimmten Taterfolg verantwortlich machen will, wenn sein sorgfaltswidriges Verhalten gerade den Eintritt dieses Erfolges befürchten ließ. Die Errichtung von Sorgfaltsnormen dient schließlich der Verhinderung bestimmter Rechtsgutsgefährdungen bzw. Rechtsgutsverletzungen. Kommt es zu einem Taterfolg, den die Sorgfaltsnorm überhaupt nicht erfassen will, so ist dieser dem fahrlässig handelnden Täter nicht objektiv zuzurechnen.
Wie stark sind individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters bei der Bestimmung des sorgfaltsgemäßen Verhaltens zu berücksichtigen?
Die Antwort ist umstritten:
- Nach einer Ansicht ist ein generalisierender Maßstab zu wählen, der an eine besonnene und gewissenhafte Person aus dem Verkehrskreis des Täters anknüpft, so dass Sonderfähigkeiten keine Beachtung finden.
- Die Gegenansicht macht das sorgfaltsgemäße Verhalten am Täter selbst fest, unter Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Vermittelnd wird vorgeschlagen, Sonderfähigkeiten durch eine entsprechende Festlegung des jeweiligen Verkehrskreises zu berücksichtigen, ohne vom generalisierenden Maßstab als Ausgangspunkt abzuweichen.
Was versteht man unter Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens und unter welchem Prüfungspunkt wird dies geprüft?
Bei Fahrlässigkeitsdelikten (ebenso bei unechten Unterlassungsdelikten) ist die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als besonderer (ungeschriebener) Entschuldigungsgrund anerkannt. Diese in Erweiterung des § 35 StGB gebildete Rechtsfigur kommt in Situationen in Betracht, in denen dem Täter oder anderen durch Einhaltung der gebotenen Sorgfalt unzumutbare Nachteile entstehen würden, etwa wenn der Täter zur Einhaltung der geforderten Sorgfalt eigene Interessen preisgeben müsste, ihm diese Preisgabe aber nicht zumutbar ist. Dann kann im Einzelfall von einem Schuldvorwurf abgesehen werden.
Hierbei muss aber immer das Interesse des Täters gegen die Schwere der durch das sorgfaltspflichtwidrige Handeln drohenden Rechtsgutsverletzung abgewogen werden. Je schwerwiegender die Gefahr für das geschützte Rechtsgut, desto mehr Interessenspreisgaben sind dem Täter zuzumuten.
Die Prüfung der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens erfolgt auf der Ebene der Schuld nach der Feststellung der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung.
Aufgaben des Strafrechts?
- Rechtsgüterschutz (Individual und Kollektivrechtsgüter) …
- … durch Strafandrohung
- Subsidiarität des Strafrechts –> ultima ratio
- Nur sanktionierung sozialschädlicher Beeinträchtigungen von Rechtsgütern –> fragmentarischer Charakter
Strafarten?
- Freiheitsstrafe § 38 I StGB –> Höchstmaß 15 Jahre und Mindestmaß ein Monat
- Geldstrafe –> Tagessätze gem. § 40 I StGB
- Nebenstrafe –> Fahrverbot, § 44 StGB (Aunsahmen: JGG + Wehrstrafrecht)
Zweck der Strafe?
- “Vergeltungstheorie” –> Ausgleich des Tatunrechts
- “Theorie der negativen Generalprävention” –> Vehinderung künftiger Taten durch Abschreckung potentieller Täter
- “Theorie der positiven Generalprävention” –> Fördert Geltungskraft des Rechts und motiviert Bevölkerung zur Rechtsbefolgung
- “Theorie der Spezialprävention” –> Abschrecken des Täters vor Begehung weiterer Straftaten
- “Vereinigungsansatz (h.M.)” –> Grundlage für Strafzumessung ist Schuld vgl. § 46 I 1 StGB und nachrangig die anderen Strafzwecke der Resozialisierung sowie Abeschreckung und Normstabilisierung vgl. §§ 46 I 2, 47 I StGB
Systematik des StGB?
- AT –> §§ 1-97b = allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen, Rechtsfolgen, Strafverfolgungsvoraussetzungen
- BT –> §§ 80-358 = Regelung der einzelnen Delikte
Das Gesetzlichkeitsprinzip? Gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB
Nur Bestrafung von Tat, wenn Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor Tat begangen wurde –> “nullum crimen, nulla poena sine lege” –> Sinn ist Vorhersehbarkeit für Bürger
Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzip?
- Bestimmtheitsgebot –> “nullum crimen, sine lege certa”
- Rückwirkungsverbot –> “nullum crimen, sine lege praevia”
- Verbot des Gewohnheitsrechts –> “nullum crimen, sine lege scripta”
- Analogieverbot –> “nullum crimen, sine lege stricta”
Prüfungsaufbau, ob menschliches Handeln eine Straftt darstellt nach hM.?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit –> besondere Rechtfertigungsgründe?
- Schuld –> persönlich vorwerfbar und verantwortlich?
(Merke: aA. vertritt zweistufigen Deliktsaufbau!)
Erscheinungsformen der Straftat?
Zwei Grunderscheinungsformen unterscheidbar:
- Das Begehungsdelikt –> aktives Tun
- Das Unterlassungsdelikt –> bloßes Untätigbleiben
a) “echte Unterlassungsdelikte” –> spezielle Strafvorschriften mit ausdrücklicher Strafzumessung
b) “unechte Unterlassungsdelikte” –> Garantenstellung und somit Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung
Begehungs- und Unterlassungsdelikt können wiederum verwirklicht werden:
- “Vorsatzdelikt” –> Wissen und Wollen der Tatbestandsverwriklichung
- “Fahrlässigkeitsdelikt” –> Verstoßen gegen Sorgfaltspflicht und unzulässiges Vertrauen auf Ausbleiben von Beeinträchtigung = nur strafbar wenn ausdrücklich mit Strafe bedroht gem. § 15 StGB
- “Vosatz-Fahrlässigkeitskombinationen” –> zB. Gefährdung im Straßenverkehr
a) “erfolgsqualifizierte Delikte” –> Anknüpfung an vorsätzliche Verwirklichung eines Grunddeliktes und zusätzlich Eintritt einer wenigstens fahrlässig herbeigeführten besonderen Tatfolge verlangen, zB. Körperverletzung mit Todesfolge
Weiterhin Untergliederung der vorsätzlich verwirklichten Begehungs- und Unterlassungsdelikte in:
- “Vollednung”
- “Versuch” –> keine Verwirklichung, trotz unmittelbaren Ansetzens, vgl. § 22 StGB = strafbar dann, wenn Verbrechen gem. § 12 I StGB oder “Versuchsstrafbarkeit” im Gesetz asudrücklich bestimmt
a) “Unternehmensdelikte” –> Tathandlung des Unternehmens ist dem Versuch der Vollendung von vornherein gleichzustellen, § 11 I Nr. 6 StGB
Alle möglichen Deliktserscheinungen?
- “Vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt”
- “Versuchtes vorsätzliches Begehungsdelikt”
- “Fahrlässiges Begehungsdelikt”
- “Vollendetes vorsätzliches Unterlassungsdelikt”
- “Versuchtes vorsätzliches Unterlassungsdelikt”
- “Fahrlässiges Unterlassungsdelikt”
- “Versuch-Fahrlässigkeitskombinationen” –> KEINE Straftat da Defizit in Unrechtsgehalt –> keine Rechtsgutbeenträchtigung und KEIN Vorsatz!
Einteilung der Delikte nach angedrohter Strafe?
- “Verbrechen” gem. § 12 I StGB
- ” Vergehen gem. § 12 II StGB
- -> Ankommen allein auf abstrakten Strafrahmen für Einteilung
Einteilung der Delikte nach Erfordernis und Art des Erfolges?
- “Erfolgsdelikte” –> Ein vom Verhalten des Täters zu unterschiedender Erfolg in der Außenwelt für dessen Eintritt Verhalten kausal war
a) “Verletzungsdelikte” –> bestimmte Schädigung muss eintreten
b) “konkrete Gefährdungsdelikte” –> konkrete Gefahr für Verletzung ausreichend, zB. Straßenverkehrsgefährdung - “Tätigkeitsdelikte” –> Straftatbestand wird druch bloßes Tätigwerden als solches erfüllt, zB. Falschaussage
a) “Abstrakte Gefährdungsdelikte” –> es bedarf weder Schädigung noch konkreter Gefahr, da bestimmtes Verhalten generell so gefährlich, zB. Trunkenheit im Straßenverkehr
Einteilung der Delikte nach Dauer?
- “Dauerdelikte” –> Nicht nur Herbeiführen des Widerrechtlichen Zustands, sondern auch Fortdauern –> Vollednung der Straftat mit Eintritt des widerrechtlichen Zustands, aber erst Beenden mit Aufhebung dessen
- ” Zustandsdelikte” –> Vollendung und Beendigung der Straftat mit Eintritt des Erfolges
Einteilung der Delikte nach dem Täterkreis?
- “Allgemeindelikte” –> keine nähere Einschränkung des Täterkreises
- “Sonderdelikte” –> Stellt spezielle Anforderungen an Täter, d.h. bestimmter Personenkreis Zugehörigkeit
- “Eigenhändige Delikte” –> persönliche Ausführungshandlung, zB. uneidliche Falschaussage
Einteilungsmöglichkeit Übersicht der Delikte?
- angedrohte Strafe
- Art und Erfordernis des Erfolges
- Dauer
- Täterkreis
Straftatbestände und ihre Abwandlungen?
- “Grundtatbestand” –> Mindestvoraussetzungen
- “Unselbstständige Abwandlung” –> Erweiterung des Grundtatbestandes um spezielle Merkmale, normalerweise Verweisen auf Grundtatbestand –> “Stufenverhältnis”
a) “Qualifikationen” –> Anordnung strengere Rechtsfolge
b) “Privilegierungen” –> Anordnung günstigerer Rechtsfolge - “Verselbstständigende Abwandlung” –> Gelöst von Grundtatbestand zu neuem Delikt mit eigenständigem Unrechtsgehalt, zB. Raub im Verhältnis zum Diebstahl
- “Regelbeispiele” –> streng von Abwandlungen zu unterscheiden, keine Straftatbestände, sondern Strafzumessungsregeln ohne zwingende und abschließende Regelung (Formulierung oft: “liegt in der Regel vor…”)