Skript Engländer SoSe Flashcards

1
Q

Welche Deliktsgruppen gibt es im StGB die dem Schutz des Eigentums dienen?

A
  1. Zueignungsdelikte §§ 242 ff. StGB

2. Schädigungsdelikte §§ 303 ff. StGB

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2
Q

Was schützen Zueignungsdelikte?

A

Die Zueignungsdelikte in §§ 242 ff. StGB schützen das Eigentum vor der Anmaßung der nur dem Eigentümer zustehenden Verwendungsmöglichkeiten.

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3
Q

Was schützen Schädigungsdelikte?

A

Die Schädigungsdelikte in §§ 303 ff. StGB schützen das Eigentum vor einer dem Wil-len des Berechtigten zuwiderlaufenden Zustandsveränderung.

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4
Q

Wie stehen die Paragraphen §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247, 248a, 248b, 248c, 249, 252, 250, 251 zueinander?

A
  1. § 242 –> Grundtatbestand des Diebstahls
  2. § 243 –> Strafzumessungsvorschrift, die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall des Diebstahls aufzählt
  3. §§ 244, 244a –> Qualifikationen des Diebstahls
  4. § 246 –> Unterschlagung und stellt nach hM einen Auffangtatbestand dar, der alle Formen rechtswidriger Zueignung erfassen sol, die nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht sind
  5. §§ 247, 248a –> sehen Strafantragserfordernis vor für bestimmte Diebstahlsarten und Unterschlagung
  6. § 248b –> Sonderregelung, die ausnahmsweise die als Eigentumsdelikt sonst nicht strafbare bloße Gebrauchsanmaßung pönalisiert
  7. § 248c –> weitere Sondervorschrift,die die Entwendung von elektronischer Energie, die mangels Sacheigenschaft nicht under § 242 fällt, unter Strafe stellt
  8. § 249 (Raub) und § 252 (räuberischer Diebstahl) sind selbstständige Abwandlungen des Diebstahls, die auch Schutz des Eigentums dienen sollen
    a) § 250 bildet zu diesen eine Qualifikation
    b) § 251 enthält zu diesen eine Erfolgsqqualifikation
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5
Q

Sind elektrische Energie, Daten und immaterielle Güter Sachen?

A

Nein! Die Sacheigenschaft fehlt Ideen, Rechten und Forderungen; Sachen sind aber Energie-träger wie z.B. Stromkabel, Datenträger wie z.B. USB-Sticks oder Urkunden, in denen die Rechte verbrieft sind

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6
Q

Spielt der Aggregatszustand bei der Feststellung ob etwas eine Sache ist, eine Rolle?

A

Nein! Beachte Definition der Körperlichkeit

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7
Q

Besitzt der lebende menschliche Körper Sachqualität?

A
  1. Der lebende menschliche Körper (inklusive mit ihm fest verbundener Implantate, die natürliche Körperteile ersetzen wie etwa das künstliche Kniegelenk) besitzt keine Sachqualität, wohl aber abgetrennte Körperteile.
  2. Bspe.: entfernte Zähne, abgeschnittene Haare, entnommene Organe (nach hM auch wenn sie reimplantiert werden sollen)
  3. Sache ist nach hM außerdem der (freilich i.d.R nicht eigentumsfähige) menschliche Leichnam.
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8
Q

Sind herrenlose Sachen fremd?

A
  1. Nein!
  2. wilde Tiere; Sachen, an denen der Eigentümer das Eigentum gem. § 959 BGB aufgegeben hat, nicht aber bloß verlorene oder vergessene Sachen
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9
Q

Sind nicht verkehrsfähige Sachen fremd?

A
  1. Nicht verkehrsfähige Sachen gelten als herrenlos und sind deshalb ebenfalls nicht fremd.
  2. Das Wasser in Flüssen, nach hM i.d.R. auch der menschliche Leichnam inklusive seiner – ggf. auch künstlichen – Teile; anders dagegen abgetrennte Körperteile, die mit Abtrennung in das Eigentum des bisherigen Trägers fallen.
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10
Q

Ist der menschliche Leichnam eigentumsfähig?

A
  1. Der menschliche Leichnam inklusive seiner – ggf. auch künstlichen – Teile ist (zu-mindest im Normalfall) nicht eigentumsfähig. Dies folgt aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz (Ausnahme: Überlassung für anatomische Zwecke).
  2. Daher wird dieser herrenlos
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11
Q

Bleiben bloß verlorene oder vergessene Sachen fremd?

A
  1. Ja!

2. da auch hier der Eigentümer keine Absicht hat, auf sein Eigentum zu verzichten.

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12
Q

Diebstahl bei Drogenkauf möglich, wenn Geld von Dealer zurückgeklaut wird?

A
  1. Normalerweise Wirksames Erfüllungsgeschäft, ABER in Ausnahmefällen schlägt die Nichtigkeit des Grundgeschäfts gem. §§ 134, 138 BGB auch auf das Erfüllungsgeschäft durch –> § 29 BtMG, das strafbare handeln mit Betäubungsmitteln gehört dazu
    - -> Also kein Eigentumserwerb und somit kein Diebstahl
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13
Q

Sind Sachen, die im Alleineigentum des Wegnehmenden stehen “fremd”?

A
  1. Nein!

2. In Klausur häufig Prüfung einer zivilrechtlichen Überlegung

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14
Q

Kann bei Gewahrsam ein weiterer Diebstahl verübt werden?

A
  1. Ja!
  2. Es handelt sich nach hM. um ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das keine Berechtigung des Inhabers voraussetzt.
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15
Q

Unterscheidung des Gewahrsams?

A
  1. Der Gewahrsam ist vom Eigentum als rechtlichem und vom Besitz als rechtlich-tatsächlichem Herrschaftsverhältnis zu unterscheiden. D.h.:
  2. Der Eigentümer ist nicht notwendig der Gewahrsamsinhaber und der Gewahrsamsinhaber ist nicht notwendig der Eigentümer.
  3. Gewahrsamsinhaber kann nicht nur der unmittelbare Besitzer (vgl. § 854 I BGB), sondern auch der Besitzdiener (vgl. § 855 BGB) sein. Dagegen verfügt der mittelbare Besitzer (vgl. § 868 BGB) nicht notwendig auch über Gewahrsam.
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16
Q

Besteht ein Bruch fremden Gewahrsams, wenn eine Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers besteht?

A

Die Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers stellt ein tatbestandsausschlie-ßendes Einverständnis dar; es liegt hier somit keine Wegnahme vor. (Eine Einwil-ligung des Eigentümers, der nicht mit dem Gewahrsamsinhaber identisch ist, führt dagegen i.d.R. erst zum Wegfall der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.)

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17
Q

“Begründung neuen Gewahrsams” bei kleinen Gegenständen?

A

Bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Sachen genügt es, wenn der Täter diese er-greift und festhält bzw. sonst an seinen Körper verbringt – Schaffen einer Gewahr-samsenklave. (zB. Lippenstift an Körper tragen in Laden)

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18
Q

“Begründen neuen gewahrsams” bei größeren Gegenständen?

A

Bei größeren, sperrigen Sachen wird der neue Gewahrsam erst mit dem Verlassen des räumlichen Herrschaftsbereichs des bisherigen Gewahrsamsinhabers begründet. (zB. verladen eines unbezahlten Fernsehers auf Parkplatz ist gem. BGH nur versuchter und kein vollendeter Diebstahl)

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19
Q

Schließen Schlaf oder Bewusstlosigkeit die tatsächliche Sachherrschaft aus?

A

Schlaf oder Bewusstlosigkeit schließen die tatsächliche Sachherrschaft nicht aus. Ebenso wenig eine räumliche Distanz; es kommt hier zu einer bloßen Gewahr-samslockerung. (der auf Reisen befindliche Wohnungsinhaber hinsichtlich der Sachen in seiner Woh-nung, der Autofahrer hinsichtlich seines geparkten Fahrzeugs der Student hinsichtlich sei-nes in Hörsaalnähe abgestellten Fahrrades)

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20
Q

Wer kann alles einen natürlichen Herrschaftswillen begründen?

A
  1. Den natürlichen Herrschaftswillen können auch Kinder und Geisteskranke, nicht dagegen juristische Personen (wohl aber die für sie handelnden natürlichen Perso-nen – also etwa der Geschäftsführer der GmbH, deren Sache der Dieb an sich nimmt) besitzen.
  2. Auch Schlafende und Bewusstlose können über einen Herrschaftswillen verfügen; dieser setzt kein ständig aktuelles Sachherrschaftsbewusstsein voraus. Selbst wer bis zu seinem Tod aus diesem Zustand nicht mehr erwacht, behält den Gewahr-sam bis zum Zeitpunkt des Todeseintritts
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21
Q

(P) –> Was passiert bei Wegnahme von Brieftasche wenn Person schon tot ist?

A
  1. Brieftasche zwar immer noch fremde Sache wegen Eigentumsübergang auf Erben gem. § 1922 I BGB
  2. ABER: gewahrsamlos, da Erben keine tatsächliche Sachherrschaft
    - -> Mitnahme fällt daher unter § 246 StGB und nicht § 242 StGB
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22
Q

Bedeutung des generellen Herrschaftswillen?

A

Der Herrschaftswille muss sich nicht notwendig konkret auf die einzelne Sache beziehen; ausreichend ist ein genereller Herrschaftswille, der allgemein alle Sachen innerhalb eines räumlichen Machtbereichs umfasst, an denen kein Sondergewahrsam eines anderen besteht. Das trifft etwa zu auf alle Postsendungen, die in den ei-genen Briefkasten eingeworfen werden.
–> daher Diebstahl gem. § 242 StGB

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23
Q

Problemfälle des Gewahrsams?

A
  1. Mehrere Gewahrsamsinhaber
  2. verschlossene Behältnisse
  3. verlorene Sachen
  4. vergessene Sachen
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24
Q

Problemfälle des Gewahrsamsbruchs?

A
  1. Beobachtung
  2. Bedingtes Einverständnis
    3.
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25
Q

Problemfall des Gewahrsams: “Mehrere Gewahrsamsinhaber”?

A
  • Die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache können auch mehrere Personen besitzen.
    1. gleichberechtigter Mitgewahrsam
    2. gestufter Mitgewahrsam
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26
Q

Was bedeutet “gleichberechtigter Mitgewahrsam”?

A

Er liegt vor, wenn zwischen den Gewahrsamsinhabern kein Hierarchieverhältnis besteht, so etwa bei Eheleuten hinsichtlich des Hausrates.
–> Für die Wegnahme genügt der Bruch des Mitgewahrsams – auch seitens eines gleichberechtigten Mitgewahrsamsinhabers. (zB. Verschenken des gemeinsam genutzten Fernsehers)

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27
Q

Was bedeutet “gestufter Mitgewahrsam”? (str.)

A

A1 –> Er liegt nach hM vor, wenn zwischen den Gewahrsams-inhabern ein Hierarchieverhältnis besteht. Das kann insb. bei Dienst-, Auftrags- und Arbeitsverhältnissen der Fall sein.

  • -> Eine Wegnahme liegt vor bei Bruch des übergeordneten Gewahrsams durch den untergeordneten Mitgewahrsamsinhaber
  • -> Besonderheiten bestehen allerdings beim Kassierer: Dieser hat nach der Ver-kehrsanschauung bis zur Abrechnung Alleingewahrsam am Kasseninhalt, so-fern er die Kasse in alleiniger Verantwortung führt. (Kein Diebstahl, aber dafür Unterschlagung!)
  • -> Der Bruch des untergeordneten Gewahrsams durch den übergeordneten Mit-gewahrsamsinhaber ist dagegen keine Wegnahme.

A2 –> Nach aA ist der Untergeordnete ohnehin nur Gewahrsamsgehilfe oder Ge-wahrsamshüter ohne eigene Sachherrschaft; Gewahrsam besitzt danach allein der Übergeordnete (so dass es einen gestuften Gewahrsam genau genommen nicht gibt).

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28
Q

Was bedeutet “verschlossene Behältnisse”?

A
  • Die hM. differenziert hier:
    1. “ortsfestes Behältnis” wie ein Schließfach, Tresor oder Spielautomaten hat der Schlüsselinhaber nach hM Alleingewahrsam an ihrem Inhalt – auch wenn das Behältnis sich in einem fremden Herrschaftsbereich befindet (aA: Mitgewahr-sam, wenn der Zugang von der Mitwirkung des Verwahrers abhängig ist). zB: Öffnet der Bankangestellte das Schließfach eines Kunden und entnimmt daraus Wert-gegenstände, begeht er einen Gewahrsamsbruch und damit einen Diebstahl.
    2. “beweglichen Behältnissen” –> wie ein aufgegebener Reisekoffer oder einer bei Freunden verwahrten Schmuckkassette liegt der Alleingewahrsam hingegen i.d.R. beim Verwahrer. (zB: Öffnet der Freund, dem der Eigentümer eine Schmuckkassette in Verwahrung gege-ben hat, diese Kassette und entnimmt daraus Schmuckstücke, begeht er keinen Gewahr-samsbruch und damit keinen Diebstahl – wohl aber eine Unterschlagung.)
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29
Q

Bedeutung “verlorene Sache”?

A
  • Verliert jemand eine Sache, endet damit auch sein Gewahrsam. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen ist zu differenzieren.
  1. Verlust tritt außerhalb eines räumlich abgrenzbaren Herrschaftsbereichs ein (zB. Straße oder Wald): dann wird die Sache gewahrsamslos
    - -> Diebstahl ist daher nicht mehr möglich, nur noch Unterschlagung
  2. Verlust tritt inenrhalb des räumlichen Herrschaftsbereich eines anderen ein: Dann geht der Gewahrsam bei entsprechendem generellen Gewahrsamswillen auf diesen über (zB. Verlust im Kaufhaus wo Besitzer generellen Herrschaftswillen besitzt, Bahnstieg, etc).
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30
Q

Bedeutung “vergessene Sache”?

A
  • Vergisst jemand seine Sache nur (weiß also grds., wo sie sich be-findet), besteht sein Gewahrsam fort; ist die Sache im Gewahrsamsbereich eines anderen zurückgeblieben, erwirbt dieser Mitgewahrsam.
  • -> Bloße Gewahrsamslockerung
  • -> Nimmt ein Dritter eine vergessene Sache mit, bricht er stets fremden Gewahrsam und vollzieht damit eine Wegnahme.
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31
Q

Begründet die “bloße Beobachtung” eines Gewahrsamsbruchs ein tatbestandsausschließendes Einverständnis?

A
  1. Nein!
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32
Q

“Bedingtes Einverständnis” bei Gewahrsamsbruch?

A
  • Der Gewahrsamsinhaber kann sein Einverständnis an Bedingungen knüpfen. Nach hM muss diese Bedingung wegen der faktischen Natur des Einverständnisses an äußerlich erkennbare Vorgänge oder Verhältnisse und nicht an Absichten, Rechtslagen o.Ä. anknüpfen. Bei der automatisierten Waren- und Geldausgabe ist dies i.d.R. die ordnungsgemäße Bedienung des Automaten.
    –> zB. technische Manipulation des Automaten
    –> Ordnungsgemäßes Bedienen des Automaten bricht keinen fremden Gewahrsam, auch wenn das Verhalten aus anderen Gründen missbräuchlich ist, zB. wenn bei Tanksäule nicht gezahlt wird obwohl korrekt Getankt wird
    –> (str.) Verwenden gefälschter Codekarten:
    A1 hM. –> noch eine technisch korrekte Bedienung (Dafür § 263a StGB
    a.A. –> ordnungsgemäßes Bedienen nur bejahen, wenn ein Zugangsmit-tel benutzt wird, das der Aussteller freigegeben hat. Das Verwenden gefälschter Codekarten entspreche dem Einwurf von Falschgeld in einen Warenautomaten.
    –> Selbstbedienungskassen/tanken: nicht vom Einverständnis gedeckt
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33
Q

Stellt eine Diebesfalle einen Gewahrsamsbruch dar?

A

Nein, da Berechtigte mit Gewahrsamswechsel einverstandn ist und Täter begeht nur versuchten Diebstahl in Tateinheit mit vollendeter Unterschlagung

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34
Q

Problemfälle der Begründung neuen Gewahrsams?

A
  1. Beobachtung

2. Selbstbedienungsläden

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35
Q

Hindert die Beobachtung des Gewahrsamswechsels den Diebstahl?

A
  1. nein, Diebstahl ist kein heimliches Delikt
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36
Q

Begründet das Verstecken von Sachen in Einkaufswagen mit Diebstahlsabsicht schon Diebstahl?

A

Nein, da noch im Gewahrsam des Geschäftsinhabers
–> anders dagegen, bei Wahren die Täter bereits an seinem Körper und somit in seine Gewahrsamsenklave verbracht hat (selbst wenn Wahre gegen Wegnahme gesichert ist)

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37
Q

Was bedeutet ein “Delikt überschießender Innentendenz”?

A

Das Delikt verlangt im subjektiven Tatbestand mehr als im objektiven.
–> zB. Diebstahl: “Absicht rechtswidriger Zueignung”

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38
Q

Was versteht man unter “absicht rechtswidriger Zueignung” iSd. § 242 StGB?

A
  1. Die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene = Aneignung
  2. unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition = Enteignung
    - -> nur “faktische” Verdrängung
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39
Q

Wieso handelt es sich bei der Zueignung im Rahmen des Diebstahls gem. § 242 StGB nur um eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaft handeln?

A

normativ betrach-tet wird das Eigentum im Normalfall nicht entzogen (vgl. § 935 I BGB). D.h. der Eigentü-mer verbleibt rechtlich in seiner Position; dies „bringt“ ihm nur nichts, da er sein Eigen-tumsrecht eben faktisch nicht mehr ausüben kann.

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40
Q

Aus wechen Komponenten setzt sich die Zueignungsabsicht zusammen?

A
  1. Aneignungsabsicht–> dolus directus 1. Grades die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen
  2. Enteignungsvorsatz –> Täter muss billigend in kauf nehmen, dass Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird
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41
Q

Was kann Gegenstand der erstrebten Zueignung sein?

A
  1. Die Sache/Substanz selbst

2. Auch der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert –> “Sachwert” = Vereinigungslösung

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42
Q

Bezüglich wem kann die Aneignungsabsicht erfolgen?

A
  1. Selbstaneignung

2. Drittaneignung

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43
Q

Liegt in den Fällen der “bloßen Sachentziehung” Aneignungsabsicht vor, und was bedeutet sie?

A
  1. Täter nimmt die Sache lediglich weg um sie ohne vorherigen Eigen- oder Drittgebrauch wezuwerfen, beschädigen, zerstören
  2. Aneignungsabsicht (-)
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44
Q

Wann verfügt ein Täter über Drittaneignungsabsicht?

A

wenn er anstrebt, dem Dritten die Aneignung zu ermöglichen.

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45
Q

(P) –> Abgrenzung der Drittaneignungsabsicht zur Selbstaneignungsabsicht, wenn Täter anonym über Sache verfügen will?

A

A1 “Drittaneignungslösung” –> Es liegt Drittaneignungsabsicht vor, da der Täter sich hier nicht nach außen erkennbar an die Stelle des Berechtigten setzen will.

A2 “Selbstaneignungslösung” –> Es liegt Selbstaneignungsabsicht vor, da es für die vor-hergehende Anmaßung der eigentümerähnlichen Stellung, die in der heimlichen Zu-wendung liegt, keine Rolle spielt, ob man sie nach außen kundtut.

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46
Q

Handelt der Täter mit Selbst- oder Drittaneignugnsabsicht wenn er als Eigentümer gegenüber beschenktem auftritt um ihm gestohlene Sache zu übergeben?

A
  1. –> Er handelt mit Selbstaneignugnsabsicht, da diese der Drittaneignung voraus geht
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47
Q

Wann liegt konkret und unproblematisch Drittaneignugnsabsicht vor?

A
  1. Mittelbare Täterschaft: Täter beabsichtigt Dritten zu veranlassen sich Sache anzueignen
  2. Mittäterschaft: Täter bricht mit Dritten gemeinsam fremden GEwahrsam damit dieser sich Aneignen kann
  3. Fremdbesitzwillen: Täter nimmt Sache an sich um für Dritten Besitz zu begründen (Auftragsdiebstahl)
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48
Q

Welche Problemfälle der Aneignungsabsicht gibt es?

A
  1. Wegnahme von Behältnissen
    –> Unterscheiden zwischen Inhalt und Behältnis; Benutzt er Behältnis aber als Transportmittel, dann Aneignungsabsicht (+)
  2. Autodiebstahl
    –> Normalerweise nur Fahrzeug selsbt, späterer Sinneswandel über zB. im Fahrzeug gefundenen Geldbeutel verwirklicht dann § 246 I, da Täter schon Gewahrsam hat
  3. Inpfandnahme
    –> normalerweise keine Aneignugnsabsicht
  4. Flucht in Gefängsniskleidung
    hM. –> ledigich brechen des Mitgewahrsams und Nebenfolge=keine Aneignugnsabsicht
    aA. –> Aneignugnsabsicht (+), da Täter die Kleidung benötigt um nicht zu frieren
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49
Q

Wann besteht Enteignungsvorsatz?

A

wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird.

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50
Q

Wann liegt “kein” Enteignugnsvorsatz und damit keine Zueignugnsabsicht vor?

A

Wenn der Täter Rückgabe- bzw. Rückführungswillen besitzt

–> zB. beim Leihen von Buch und dann zurücklegen

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51
Q

Ist Enteignugnsvorsatz gegeben, wenn Täter zwar die Sache, aber nicht den ihr verkörperten Sachwert vollständig zurückführt?

A

Ja!

–> Auch wenn intendierter Gebrauch zu einer wesentlichen Wertminderung führt!

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52
Q

Liegt Rückführungswille vor, wenn es dem bloßen Zufall überlassen bleiben soll, ob Eigentümer die Sache zurückerhält oder nicht?

A

Nein

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53
Q

Welche Problemfälle des Enteignungsvorsatzes gibt es?

A
  1. Legitimationspapiere (–> § 808 BGB) (+)
  2. Ausweispapiere
    - -> lediglich Gebrauchsanmaßung
  3. Codekarten (KEINE Geldkarten)
    - -> Eröffnen lediglich faktische Zugriffsmöglichkeit
    - -> lediglich Gebrauchsanmaßung
  4. Dienstgegenstände
    - -> (-) da kein Entziehen des Eigentümers
  5. Finderlohn (Man klaut dem Finder die Sache und übergiebt sie selbst gegen Finderlohn dem Eigentümer)
    - -> kein in der Sache verkörperter Wert
    - -> Eigentümer bekommt es wieder zurück
    - -> (-)
  6. Entzug des Neuwertes Neue Sachen wie Bücher werden von Täter vorübergehend entwendet
    - -> Ankommen darauf: ob ihnen durch den geplanten Gebrauch der Neuwert entzogen würde
    - -> Kein Verkaufen der Sache als neu merh möglich = Vorsatz zum Entzug des Neuwerts
  7. Länger andauernder Sachentzug
    - -> Wenn Sache für einen längeren Zeitraum entzogen werden sol, liegt Enteignungsvorsatz unabhängig von etwaigem Wertverlust vor, wenn: Aus Sicht eines objektiven Dritten eine Ersatzbeschaffung unvermeidbar erscheint
  8. Spritztouren: Differenzieren
    a) Bei größerer beabsichtigter Spritztour handelt Täter mit Enteignungsvorsatz wegen Wertminderung
    b) Plant Täter, das Fahrzeug im Anschluss an Spritztour so abzustellen, dass es dem beliebigen Zugriff Dritte ausgesetzt ist und die Rückführung dem Zufall überassen bleibt, liegt Enteignugnsvorsatz vor
  9. Rückveräußerung an den Eigentümer
    - -> str. Täter nimmt die Sache weg um sie Eigentümer als angeblich eigene Sache anzubieten
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54
Q

(P) –> Enteignungsvorsatz bei Rückveräußerung an den Eigentümer?

A

A1 “Betrugslösung” –> Dem Eigentümer soll weder die Sache noch der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen werden. Die Wegnahme ist hier daher nur eine – als Ge-brauchsanmaßung – straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug gegenüber dem Eigentümer.

A2 “Diebstahllösung” hM. –> Der Eigentümer soll die Sache nicht unter Anerkennung, sondern nur unter Leugnung seines Eigentums zurückerhalten. Die beabsichtigte „Eigentumsübertragung“ setzt aber notwendig voraus, dass dem bisherigen Eigen-tümer seine Eigentumsposition an der Sache zuvor faktisch entzogen wird. (Ein spä-terer Betrug tritt dann ggf. als Sicherungsbetrug hinter den Diebstahl zurück.)

Vertiefungshinweis: Entsprechendes gilt, wenn der Täter standardisiertes Leergut aus dem Getränkemarkt entwendet, um es diesem gegen Zahlung des Flaschenpfandes zurückzugeben. Anders verhält es sich dagegen bei individualisiertem Leergut (Leergut, das aufgrund seines Designs einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden kann, z.B. Coca-Cola-Flaschen). Hier bleibt der Hersteller auf jeder Handelsstufe Eigentümer, so dass mit der Rückgabe auch keine Eigentumsübertragung verbunden ist; der Zurückgebende gibt also gar nicht vor, Eigentümer der Flaschen zu sein.

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55
Q

Wo wird die “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” gem. § 242 StGB als Tatbestandsmerkmal geprüft und wovon ist sie zu unterscheiden?

A
  1. im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit
  2. wird von der “Rechtswidrigkeit der Wegnahme der fremden beweglichen Sache als allgemeines Verbrechensmerkmal” unterschieden –> dieses wird im Anschluss an die Tatbestandsebene geprüft
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56
Q

Was ist im Rahmen der “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” gem. § 242 StGB geprüft?

A
  1. Objektive Rechtswidrigkeit der Zurechnung –> d.h. Täter (bei Drittzueignung der Dritte) hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache
  2. Täter muss hinsichtlich der Rechtswidrigkeit auch über Vorsatz verfügen, d.h. er muss wissen, dass er auf die Übereignung der Sache keinen fälligen und einredefreien Anspruch besitzt
    → Geht der Täter aufgrund der Verkennung der zivilrechtlichen Rechtslage irrig davon aus, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache zu haben, befindet er sich in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum.
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57
Q

Wie ist in Hinblick auf die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung gem. § 242 StGB zu unterscheiden?

A
  1. “Stückschuld” –> erstrebte Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn Täter einen Anspruch auf die genau weggenommene Sache hat
  2. “Gattungsschulden” –> Wegnahme einer der Gattung bestimmten Sache (vgl. § 243 I BGB) nach hM. rechtswidrig, da er hier das Auswahlrecht des Schuldners verletzt
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58
Q

(P) –> Gilt bei Geldschulden bei der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung einer Gattungsschuld etwas anderes?

A

A1 “Wertsummenlösung” –> Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem es keine qualitati-ven Unterschiede gibt und das Auswahlrecht des Gattungsschuldners somit sinnlos ist.
→ Die erstrebte Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen Anspruch auf die Wertsumme des weggenommenen Geldes hat.

A2 “Gattungsschuldenlösung” hM. –> Geldschulden sind Gattungsschulden, so dass der Schuldner das Recht hat, die zur Erfüllung der Schuld bestimmten Geldscheine selbst auszuwählen.
→ Die erstrebte Zueignung ist objektiv rechtswidrig. Geht der Täter allerdings irr-tümlich davon aus, auf gerade dieses Geld zugreifen zu dürfen, befindet er sich – da die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung Tatbestandsmerkmal ist – in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum.

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59
Q

Was ist der “besonders schwere Fall des Diebstahls” gem. § 243 StGB für eine Norm und was bedeutet das für die Berurteilung durch den Richter?

A
  1. Ein Regelbeispiel und hat somit lediglich Indizfunktion, s.h. ist weder abschließend noch bindend
  2. Bedeutet für die Beurteilung?:
    → Der Richter kann einen besonders schweren Fall bejahen, obwohl keines der Regel-beispiele des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB vorliegt, weil er nach einer Gesamtwürdigung der Umstände einen vergleichbaren Erschwerungsgrund annimmt.
    → Der Richter kann einen besonders schweren Fall verneinen, obwohl eines der Re-gelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 gegeben ist, weil er nach einer Gesamtwürdigung aufgrund besonderer Umstände den Unrechts- oder Schuldgehalt als zu niedrig an-sieht.
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60
Q

Wiederholung: Was macht Regelbeispiele aus?

A
  1. Sind keine eigenen Straftatbestände sondern –> Strafzumessungsregeln
  2. Sie werden im Anschluss an die Schuld geprüft und wandeln nicht den Tatbestand ab, sondern nur den Strafrahmen
  3. Sie sind unbeachtlich als Einordnung eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen, vgl. § 12 III StGB
  4. Sie haben lediglich Indizfunktion –> weder abschließend noch bindend
  5. Vorschriften des AT sind nur “entsprechend” anzuwenden
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61
Q

Welche Vorteile hat die Einführung der “besonders schweren Fälle” laut Gesetzgeber?

A
  1. Anders als bei einer Lösung allein über die individuelle Strafzumessung nach § 46 StGB wird verdeutlicht, dass es Falltypen gibt, die von vornherein in einer anderen „Strafrahmenliga“ spielen
  2. zugleich ermöglicht die Aussonderung besonders schwerer Fälle die Strafrahmen der Delikte, die sie abwandeln, nicht noch weiter fassen zu müssen als dies ohnehin schon der Fall ist.
  3. Und im Unterschied zu einer Lösung über Qualifikationstatbestände kann der Richter aufgrund des größeren Spielraumes durch Nichtanwendung gleichwohl Ein-zelfallgerechtigkeit walten lassen.
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62
Q

Def. “Gebäude” i.R. des § 243 StGB?

A

Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden zumindest durch eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
Bspe.: Haus, Scheune, Baracke

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63
Q

Def. “Dienst- und Geschäftsräume” iR. des § 243 StGB?

A

Darunter versteht man Gebäudeteile, die zum Aufenthalt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
Bspe.: Büro, Gaststättenräume, Fabrikräume

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64
Q

Def. “anderer umschlossener Raum” iR. des § 243 StGB?

A

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
→ Der Raum braucht dagegen nicht verschlossen oder bewacht zu sein.
Bspe.: eingezäunte Grundstücke, Wohnwagen, PKW, Eisenbahnwagen

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65
Q

Def. “Einbrechen” iR. des § 243 StGB?

A

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen-den Umschließung.

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66
Q

Was ist beim “Einbrechen” iR. des § 243 StGB zu beachten?

A

→ Um als gewaltsam zu gelten, muss eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung vor-liegen, so dass etwa das bloße Zurückschieben eines Riegels nicht ausreicht.
→ Eines Beschädigens der Umschließung bedarf es dagegen nicht.
→ Das Betreten des gewaltsam geöffneten Raumes ist ebenfalls nicht erforderlich.

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67
Q

Def. “Einsteigen” iR. des § 243 StG?

A

Als solches bezeichnet man das Hineingelangen in die geschützte Räum-lichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.

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68
Q

Genügt das “bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen” um unter die Definition des “Einsteigens” iR. des § 243 StGB zu fallen?

A

Das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen genügt hier nicht; der Täter muss zumindest mit einem Körperteil in dem Raum einen Stützpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.

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69
Q

Wann liegt ein “Eindringe mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnungs bestimmten Werkzeug” vor?

A
  1. Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtig-ten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt.
  2. Ein Schlüssel ist falsch, wenn ihn der Berechtigte zur Tatzeit überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des betreffenden Schlosses bestimmt hat.
    → Falsch ist nicht nur ein nachgemachter Schlüssel, sondern auch ein solcher, dem der Berechtigte die frühere Widmung wieder entzogen hat.
    –> Den falschen Schlüsseln stellt § 243 I 2 Nr. 1 StGB solche Werkzeuge gleich, die auf den Verschlussmechanismus ordnungswidrig einwirken.
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70
Q

Bedeutung “Sich-Verborgen-Halten” gem. § 243 StGB?

A

Der Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit.

→ Ob der Täter den Raum erlaubt betreten hat oder nicht, spielt keine Rolle.

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71
Q

Bedeutung “zur Ausführung der Tat” gem. § 243 StGB?

A

Der Täter muss das Einbrechen, Einsteigen etc. zur Begehung des Diebstahls vornehmen, d.h. der Diebstahlsvorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
→ § 243 I 2 Nr. 1 StGB erfüllt nicht, wer sich erst nach dem Einbrechen, Einsteigen etc. zum Diebstahl entschließt.

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72
Q

Def. “verschlossenes Behältnis” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?

A

Ein Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (anders als der umschlossene Raum) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Bspe.: Truhe, Kiste, Kassette, Schrank, Kofferraum eines Fahrzeugs
–> Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

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73
Q

Def. “andere Schutzvorrichtung” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?

A

Darunter versteht man alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die (auch) dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zumindest zu erschweren.

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74
Q

Def. “besondere Sicherung gegen Wegnahme” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?

A

Das verschlossene Behältnis bzw. die andere Schutzvorrichtung muss dem Zweck dienen, die Sache gegen eine Wegnahme besonders zu sichern.

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75
Q

Welche Grenzfälle fallen oder fallen nicht unter die “besondere Sicherung gegen Wegnahme” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?

A

→ Bei Verpackungen, Umhüllungen und Befestigungen kommt es darauf an, ob sie nur dem Transport dienen bzw. vor Erschütterungen, Beschädigungen oder Abhandenkommen schützen sollen oder ob sie auch eine besondere Sicherung gegen Wegnah-men (mit-)bezwecken.

→ Vorrichtungen, die erst die Sicherung der Beute verhindern sollen, bezwecken keine besondere Sicherung gegen die Wegnahme.

→ Bei Geld- und Warenautomaten muss auf die Sicherungsmechanik von außen eingewirkt werden.
Das listige Ausnutzen der normalen Gerätefunktionen genügt nicht.

→ Verwendet der Täter zur Überwindung der Schutzvorrichtung den dazu bestimmten Schlüssel/Code, bejaht die hM das Regelbeispiel gleichwohl, wenn er den Schlüs-sel/Code unbefugt – insb. durch eine Straftat – erlangt hat (anders dagegen, wenn er befugtermaßen über den Schlüssel/Code verfügt).

→ § 243 I 2 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter das verschlossene Behältnis zunächst mitnimmt, um es dann später in aller Ruhe aufbrechen zu können.

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76
Q

Def. “Gewerbsmäßiger Diebstahl” gem. § 243 StGB?

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wieder-holte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und eini-gem Umfang verschaffen will; das ist auch bei der ersten in dieser Absicht begangenen Tat der Fall.

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77
Q

Def. “Kichendiebstahl” gem. § 243 StGB?

A

Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen.
Bspe.: Kelche, Kreuze, Altarkerzen, Reliquien, Messbücher, liturgische Gewänder
→ Sonstiges Inventar wird nicht erfasst.
Bspe.: Bänke, Stühle, Opferstöcke

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78
Q

Def. “Diebstahl von Kulturgütern” gem. § 243 StGB?

A

Die bedeutenden Sachen müssen allgemein zu-gänglich oder ausgestellt sein.
Bspe.: Bibliothek, Museum, nicht dagegen im Magazin gesondert verwahrte Gegenstände

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79
Q

Def. “Ausnutzen fremder Notlage” gem. § 243 StGB?

A

Hilflos ist, wer dem Gewahrsamsbruch nicht wirksam zu begegnen vermag.
Bspe.: Krankheit, Ohnmacht, Lähmung, Trunkenheit, nicht dagegen normaler Schlaf oder hohes Alter

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80
Q

Def. “Waffen- und Sprengstoffdiebstahl” gem. § 243 StGB?

A

Das Regelbeispiel soll das aus Sicht des Gesetzgebers erhöhte Unrecht des Diebstahls der auf-geführten gefährlichen Tatob-jekte erfassen und zudem typische Vorbereitungshandlungen terroristischer Krimina-lität bekämpfen.

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81
Q

Was bildet eine Ausnahme der Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB?

A

§ 243 I 2 Nr. 7 StGB

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82
Q

Was ist bei der Geringswertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB alles zu beachten?

A
  1. Grds. bestimmt sich die Geringwertigkeit nach dem objektiven Verkehrswert; die in-dividuellen Affektionsinteressen und die persönlichen Verhältnisse des Opfers sind nach hM unbeachtlich.
    Bsp.: Der Verlobungsring aus dem Kaugummiautomaten.
  2. Die Wertgrenze liegt nach wohl hM inzwischen bei 50 €.
  3. Umfasst die Beute mehrere Gegenstände, ist der Gesamtwert maßgebend.
    Die Möglichkeit, aus der Verwertung der Sache einen größeren Gewinn zu ziehen, ist unerheblich.
    Bsp.: Der Diebstahl eines Firmenstempels zur Durchführung eines Kreditbetruges über 10.000 €.
  4. Gegenstände ohne objektiv messbaren Verkehrswert sind nie geringwertig.
    Bspe.: Strafakten, Briefe, Ausweispapiere, Codekarten
  5. Als nicht geringwertig gelten wohl auch Gegenstände, deren Bedeutung sich aus ande-ren, vom Schutzzweck der Norm erfassten Gründen ergibt.
    Bspe.: Objekte religiöser Verehrung, Kulturgüter
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83
Q

Was ist bei der Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB bezüglich des Vorsatzes zu beachten?

A
  1. Es genügt nicht, dass die Sache objektiv geringwertig ist; zudem muss sich auch subjektiv der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache beziehen.
    → § 243 II StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter eine objektiv geringwertige Sache in der irrigen Annahme wegnimmt, diese sei wertvoll
    → Schon wegen fehlender objektiver Geringwertigkeit ist § 243 II StGB auch im umge-kehrten Fall nicht anwendbar, wenn der Täter eine objektiv nicht geringwertige Sa-che in der irrigen Annahme wegnimmt, diese sei geringwertig.
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84
Q

(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat (Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 StGB): Der Täter will bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine nicht geringwertige Sache stehlen, stiehlt dann aber eine geringwertige Sache?

A

A1 “ Trennungslösung” –> Da es zur Wegnahme der nicht geringwertigen Sache nicht kommt, begeht der Täter insoweit nur einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall. Vollendet wird mit der Wegnahme der geringwertigen Sache ledig-lich ein einfacher Diebstahl.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl.

A2 “Einheitslösung” hM. –> Es liegt eine einheitliche Tat mit einem durchgehen-den Diebstahlsvorsatz vor. Grds. vollendet er die Tat, die er bei Verwirklichung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil ihm zunächst der Wille zur Wegnahme einer geringwertigen Sache fehlt.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

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85
Q

(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat (Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 StGB): Der Täter will bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine geringwertige Sache stehlen, stiehlt dann aber eine nicht geringwertige Sache?

A

A1 “Trennungslösung” –>

A2 “Einheitlichkeitslösung” hM. –> Es liegt wiederum eine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahlsvorsatz vor. Der Täter vollendet die Tat, die er bei Verwirklichung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil die weggenommene Sache objektiv nicht geringwertig ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

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86
Q

(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat (Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 StGB): wenn der Täter den bei Verwirklichung des Regelbeispiels zunächst ge-fassten Vorsatz infolge Fehlschlags oder zwecks Rücktritts endgültig aufgibt und dann später einen neuen Diebstahlsentschluss hinsichtlich eines anderen Tatobjekts fasst?

A

Auch nach hM liegt allerdings keine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahlsvorsatz vor
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall, wenn er bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine nicht geringwertige Sache stehlen wollte) in Tatmehrheit mit vollendetem einfachen Diebstahl.

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87
Q

Wie wird der Täter bestraft, wenn der Diebstahl nur versucht ist, das Regelbeispiel aber vollendet gem. § 243 StGB?

A

Da das Regelbeispiel verwirklicht ist, ist die Indizwirkung des § 243 I 2 StGB gegeben.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

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88
Q

Wie wird der Täter bestraft, wenn er dazu ansetzt eine Schatulle aufzubrechen, diese aber nicht verschlossen ist und er ohen Aufbrechen den Schmuck entnehmen kann?

A

Der Diebstahl ist vollendet, das Regelbeispiel nur versucht: Einen vollendeten Dieb-stahl in einem versuchten besonders schweren Fall kennt das Gesetz nicht. Und bei ei-nem vollendeten Grunddelikt besteht die Indizwirkung des Regelbeispiels zur Begrün-dung eines „vollendeten“ besonders schweren Falles nach hM nur, wenn es vollständig verwirklicht worden ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten einfachen Diebstahls (es sei denn, man bejaht aufgrund der Gesamtumstände einen unbenannten besonders schweren Fall).

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89
Q

(P) –> Wie wird der Täter bestraft, wenn er versucht eine Schatulle zu öffnen in der wertvoller Schmuck ist, seine Bemühungen aber misslingen und er sich zurückzieht?

A

–> Sowohl der Diebstahl als auch das Regelbeispiel ist nur versucht

A1 “Vollendungslösung” –> Die Indizwirkung des Regelbeispiels besteht nur, wenn es vollständig verwirklicht worden ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten einfachen Diebstahls (es sei denn, man bejaht einen unbenannten besonders schweren Fall).

A2 “Versuchslösung” hM. –> Regelbeispiele sind – da tatbestandsähnlich – weitgehend wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln. Aus § 23 II StGB ergibt sich, dass die ver-suchte Tat – sofern strafbar – grds. genauso bestraft wird die die vollendete Tat. Wird das Grunddelikt auch im Versuch bestraft, muss das für das Regelbeispiel da-her entsprechend gelten.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

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90
Q

Def. “Waffe” iSd. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB?

A

Gemeint ist die Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Gegenstand, der seiner Kon-struktion nach dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Bspe.: Pistolen, Kampfmesser, Degen, Schlagstöcke, nach hM Gaspistolen, dem Großen Senat zufolge auch Schreckschusspistolen, sofern bei ihnen beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn austritt, da hier eine mit echten Waffen vergleichbare Gefährlichkeit besteht. (Kritik: Die Rspr. weicht den strafrechtlichen Waffenbegriff auf, Schreckschusspistolen sind keine Waffen, sondern allenfalls gefährliche Werkzeuge.)
Gegen-Bspe: Keine Waffen sind Äxte, Beile, Taschenmesser.

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91
Q

Was ist zu der “Waffe” iSd. § 244 I Nr. 1a StGB zu beachten?

A

Die Waffe muss funktionsfähig und einsatzbereit sein, da nur dann die erhöhte abs-trakte Gefährlichkeit besteht, die § 244 Nr. 1a StGB pönalisieren soll. Somit scheiden defekte Waffen, Scheinwaffen und ungeladene Waffen aus – letztere nach hM aller-dings nicht, wenn sie mit wenigen Handgriffen sofort einsatzbereit gemacht werden können, also die Munition griffbereit mitgeführt wird.

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92
Q

Def. “Beisichführen” iSd. § 244 I Nr. 1a StGB?

A

Der Täter führt die Waffe bei sich, wenn er über sie während des Tat-hergangs schnell und ungehindert verfügen kann.

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93
Q

Was ist zum “Beisichführen” gem. § 244 I Nr. 1a StGB zu beachten? (räumlich, zeitlich, nach Vollendung)

A
  • -> In räumlicher Hinsicht braucht der Täter die Waffe nicht in der Hand zu halten oder am Körper zu führen; ausreichend ist, dass sie sich griffbereit in seiner unmittelbaren Nähe befindet.
  • -> In zeitlicher Hinsicht muss der Täter die Waffe nicht während der gesamten Tat bei sich führen; es genügt, dass sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tat-begehung zur Verfügung steht
  • -> Nach hM ist ein Beisichführen auch noch nach Vollendung bis zur Beendigung des Diebstahls möglich. (Eine aA kritisiert, damit werde die Regelung des § 252 StGB unterlaufen, die ein solches Nachtatverhalten nur unter besonderen Voraussetzun-gen strafschärfend berücksichtige.)
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94
Q

(P) –> Liegt ein “Beisichführen eine Waffe” iSd. § 244 I Nr. 1a StGB vor, wenn der Täter die Waffe berufsbedingt mit sich führt?

A

A1 “hM” –> Das Beisichführen braucht nach hM nicht tatbedingt zu sein; auch das Mitführen durch einen Berufswaffenträger fällt darunter

A2 “aA.” –> Nach einer aA ist hier allerdings eine Einschränkung zu machen. Der vom Gesetzgeber vermutete Gefährlichkeitszusammenhang sei nämlich bei einem Berufswaffenträger nicht ohne weiteres gegeben. Dem hält die hM entgegen, dass die Gefährlichkeit hier keineswegs gemindert sei. Denn auftretende Schwierigkeiten können den Berufswaffenträger wie jeden anderen auch zum Gebrauch der Waffe verleiten.

Hinweis: Die Rspr. löst die Problematik der Berufswaffenträger häufig darüber, dass sie den Vorsatz hinsichtlich des Beisichführens verneint. Erforderlich sei das Bewusstsein, die Waffe gebrauchsbereit bei sich zu führen, an dem es dann fehlen soll.

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95
Q

(P) –> Führt jemand eine Waffe bei sich, wenn er sie stiehlt?

A

A1 “hM.” –> Ja

A2 “aA.” –> Dagegen wendet eine aA ein, die Waffe könne mit dem Tatobjekt nicht identisch sein, da der Täter sie bei dem Diebstahl mitführen müsse; außerdem verliere das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 7 StGB seine Funktion, wenn der Waffendiebstahl unter § 244 I Nr. 1a StGB falle. Gegenkritik der hM: § 244 I Nr. 1a StGB erfasst nur den Diebstahl der einsatzberei-ten Waffe, so dass für § 243 I 2 Nr. 7 StGB sehr wohl ein eigenständiger Anwen-dungsbereich verbleib

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96
Q

Was ist beim “subjektiven Tatbestand” beim “Beisichführen einer Waffe” gem. § 244 I Nr. 1a StGB zu beachten?

A

setzt keinen Gebrauchsvorsatz voraus; es genügt, wenn der Täter hinsichtlich des Mitführens dolus eventualis besitzt.

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97
Q

Warum ist die Begriffsbestimmung des “gefährlichen Werkzeugs” gem. § 224 I Nr. 2 StGB und die des § 244 I Nr. 1 StGB zu unterscheiden?

A
  1. § 224 I Nr. 2 StGB stellt auf die konkrete Verwendung des Gegenstands ab
  2. § 244 I Nr. 1a StGB braucht diese nicht, es genügt das bloße Beisichführen
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98
Q

(P) –> Was versteht man unter einem “anderen gefährlichen Werkzeug” gem. § 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB?

A

A1 “subjektive Zwecklösung” –> subjektive Zweckbestimmung durch Täter etnscheidend; Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, den der Täter im Bedarfsfall so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllen würde
(+) Berücksichtigt den Willen des Gesetzgebers durch stützen auf § 224 I Nr. 2 StGB
(-) § 244 I Nr. 1a StGB verlangt anders als Nr. 1b gerade keine Verwendungsabsicht; Qualifizierend soll, unabhängig von vorherigen Zweckbestimmungen, vielmehr bereits die in der bloßen Verfügbarkeit liegende Gefährlichkeit des Tatmittlers sein

A2 “objektive Beschaffenheitslösung” Rspr. –> Das “abstrakte Verletzungspotenzial” ist maßgeblich: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
(+) Trägt der Gesetzessystematik rechnung:
–> Dem Wortlaut nach bildet die Waffe einen Unterfall des gefährlichen Werkzeugs; wird der Unterbegriff objektiv bestimmt, muss dies auch für den Oberbegriff gelten
–> Unterscheidung Nr. 1a vom sonstigen Werkzeug gem. Nr. 1b problemlos möglich
(-) Führt zu zu weiten Ausdehnung des Tatbestandes, denne s gibt kaum einen Gegenstand, der nicht geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen –> Dabei wird jeder Bagatelldiebstahl, bei dem ein Jugendlicher, Wanderer o. Pfadfinder ein etwas größeres Taschenmesser o.ä. bei sich führt, zu einem Fall des § 244 I Nr. 1a StGB (Daher schränkt BGH ein indem er im Vorsatz Bewusstsein für Gebrauchsbereitschaft fordert)

A3 “objektive Kombinationslösung” hL. –> Zum abstrakten Verletzungspotenzial kommt es zusätzich noch auf die objektive Zweckbestimmung an; ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der:
1. Aufgrund objektiver Beschaffenheit ähnlich einer Waffe geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
2. und der aus Sicht eines objektiven Dritten nach den gegebenen Umständen nur zur gefährlichen Verwendung bestimmt sein kann (Ist Beisichführen alltäglich und sozialtypisch?)
(-)Führt zu diffusen Spekulation über den mutmaßlichen Verwendungswillen

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99
Q

Was sind “sonstige Werkzeuge oder Mittel” gem. § 244 I Nr. 1b StGB?

A
  1. Nach hM. solche Gegenstäbde, die zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt taugen, aber nicht unter § 244 I Nr. 1a StGB fallen (also nicht nach objektiver Beschaffenheit oder geplanter Verwendung geeignet erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen)
    - -> Es genügt, dass sich das Werkzeug bzw. Mittel zur Drohung mit Gewalt eignet
    - -> Einer Eignung zur tatsächlichen Gewaltausübung bedarf es nicht: Erfasst auch objektiv ungefährliche Scheinwaffen; ABER Gegenstand muss aus Sicht eines objektiven Dritten nach seinem äußeren Erscheinungsbild zumindest den Eindruck erwecken, zur Realisierung der Drohung geeignet zu sein
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100
Q

Def. “Beisichführen” iSd. § 244 I Nr. 1b StGB?

A

Der Täter braucht den Gegenstand nicht von vornherein zum Zweck
der Tat mitzubringen. Es reicht aus, wenn er ihn am Tatort vorfindet und sich dann
eine sofortige Zugriffsmöglichkeit verschafft.

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101
Q

“Verwendungsabsicht” iSd. § 244 I Nr. 1b StGB?

A

Subjektiv muss der Täter das Werkzeug oder Mittel in der Absicht
bei sich führen, damit im Bedarfsfall den Widerstand eines anderen gegen die
Wegnahme bzw. (nach hM) die Beutesicherung zu verhindern oder zu überwinden.
→ Da es zu einer tatsächlichen Verwendung nicht gekommen zu sein braucht, bildet §
244 I Nr. 1b StGB ein Delikt mit überschießender Innentendenz.

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102
Q

Was sind Delikte mit “überschießender Innentendenz”?

A

Es braucht nicht zu einer tatsächlichen Verwendung gekommen sein, das beabsichtigte Mitsichführen genügt.

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103
Q

(P) –> Ist ein Teilrücktritt von § 244 I Nr. 1 StGB möglich, wenn der Täter sich nach Versuchsbeginn aber noch vor Vollendung der Wegnahme der Waffe bzw. des (gefährlichen) Werkzeugs entledigt (bei Nr. 1a) bzw. die Verwendungsabsicht aufgibt (bei Nr. 1b). –> zB. Täter wirft Schlagstock weg

A

A1 “Vollednungslösung” Rspr. –> Tritt der Täter vom Versuch des Grunddelikts nicht zurück, sondern
vollendet dieses, so ist auch § 244 I Nr. 1 StGB vollständig verwirklicht, sobald der Täter
zu irgendeinem Zeitpunkt die Waffe bzw. das Werkzeug (ggf. mit Verwendungsabsicht) bei sich
geführt hat.

A2 “Rücktrittslösung” hL. –> Es entspricht dem Gedanken der tätigen Reue, den vor Vollendung des
Grunddelikts erfolgenden freiwilligen Abbruch abstrakt gefährlicher qualifizierender Verhaltensweisen
als Teilrücktritt zu behandeln, solange es bei den abstrakten Gefahren geblieben
ist.

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104
Q

Def. “Bande” iSd. § 244 I Nr. 2 StGB?

A

Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps

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105
Q

Was ist bei einer “Bande” iSd. § 244 I Nr. 2 StGB sich alles zu merken?

A
  1. Eine hierarchische oder strukturell arbeitsteilige Organisation wie bei der kriminellen
    Vereinigung i.S. des § 129 StGB ist nicht erforderlich.
  2. Der Zusammenschluss muss auf einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen
    Bandenabrede beruhen. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass sich sämtliche Bandenmitglieder
    persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen.
  3. Nach hM bedarf es weder eines gefestigten Bandenwillens („verbindlicher Gesamtwille“)
    noch eines Handelns in einem übergeordneten Bandeninteresse.
  4. Die Mitgliedschaft in der Bande ist nach hM nicht an eine mittäterschaftliche Einbindung
    geknüpft; es reicht aus, dass der Betreffende nach der Bandenabrede stets nur
    als Gehilfe mitwirken soll
  5. Ein Bandendiebstahl liegt nach hM schon mit Begehung des ersten Diebstahls vor,
    wenn die Ausführung weiterer Taten geplant ist.
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106
Q

Wie vieler Personen bedarf es für eine Bande iSd. § 244 I Nr. 2 StGB?

A

Mindestens 3 Personen!

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107
Q

Wer handelt als “Mitglied” einer Bande iSd. § 244 I Nr. 2 StGB und wer nicht?

A
  1. Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
    nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
    der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
    Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
    → Bandenfremde können – auch wenn sie Mittäter des Diebstahls sind – nie Täter des
    Bandendiebstahls sein.
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108
Q

Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal iS. von § 28 II StGB?

A

Die Bandenmitgliedschaft ist nach hM ein besonderes persönliches Merkmal i.S. von
§ 28 II StGB, so dass der Bandenfremde auch nicht wegen Teilnahme am Bandendiebstahl
(sondern nur wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Grunddelikt) bestraft
werden kann (anders nach der aA, die in der Bandenmitgliedschaft ein tatbezogenes
Merkmal sieht)

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109
Q

Was bedeutet die Begehung der Tat “als Bandenmitlgied” iSv. § 144 I Nr. 2 StGB?

A

Der Täter muss den Diebstahl auch als Bandenmitglied, d.h. im Zuge der Bandenabrede,
begehen.
→ Führt der Täter die Tat allein „auf eigene Rechnung“ aus und verfolgt somit ausschließlich
bandenfremde Zwecke, agiert er außerhalb der Bandenabrede und
begeht deshalb keinen Bandendiebstahl.

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110
Q

(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn das Bandenmitglied im Zusammenwirken mit einem anderen am Tatort anwesenden Bandenmitglied stiehlt?

A

–> zeitlicher und örtlicher Zusammenhang = immer unstreitig ein Mitwirken
–> Dabei genügt es, dass das andere
Bandenmitglied als Gehilfe den Täter unterstützt.
–> Einem dritten, nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied kann das Zusammenwirken dann unter den Voraussetzungen
des § 25 II StGB zugerechnet werden (d.h. er muss einen wesentlichen
Tatbeitrag erbringen; die bloße Bandenmitgliedschaft für sich genügt nicht).

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111
Q

(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn ein Bandenmitglied allein, ohne mit einem anderen Bandenmitglied zusammenzuwirken stiehlt?

A

Hier liegt unstreitig kein Bandendiebstahl vor. Gleiches gilt, wenn
das Bandenmitglied nur mit Bandenfremden zusammenwirkt.

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112
Q

(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn das Bandenmitglied mit einem anderen nicht am Tatort anwesendenden Bandenmitglied stiehlt?

A

A1 “restriktive Lösung” –>
Ein Mitwirken liegt nur vor, wenn das andere Bandenmitglied
mit dem Täter zur Tatzeit am Tatort zusammenwirkt, da nur in diesem Fall
die erhöhte Ausführungsgefahr (gesteigerte Effektivität der Wegnahme) besteht,
die zusammen mit der erhöhten Organisationsgefahr den Strafgrund des
Bandendiebstahls bildet. Zudem wird sonst der Unterschied zu den Bandendelikten,
die auf das Mitwirkungserfordernis verzichten – z.B. Bandenhehlerei, § 260
I Nr. 2 StGB – eingeebnet.

A2 “extensive Lösung” hM. –> Die Mitwirkung kann auf beliebige Weise erfolgen, da
die Ausführungsgefahr auch durch andere Handlungen wie z.B. eine sorgfältige
Planung gesteigert werden kann.
–> Seine Tatbestandsverwirklichung wird über § 25 II StGB B und C mittäterschaftlich
zugerechnet, so dass diese ebenfalls eines einfachen Diebstahls (in einem
besonders schweren Fall), und zwar in Mittäterschaft, schuldig sind.

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113
Q

(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn die Wegnahme durch einen Bandenfremden erfolgt und ein nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied sich daran in mittäterschaftliher Weise mit einem weiteren ebenfalls nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied beteiligt?

A

A1 “restriktive Lösung” –> Da keine zwei Bandenmitglieder zur Tatzeit am Tatort zusammenwirken,
liegt kein Mitwirken vor.

A2 “extensive Lösung” hM. –> Das Handeln eines Bandenmitglieds vor Ort ist nicht erforderlich.
Zur Begründung der erhöhten Ausführungsgefahr genügt es, dass zwei
Bandenmitglieder im Zusammenhang mit der Tat irgendwie zusammenwirken.

→ B wird die Wegnahme durch T nach § 25 II StGB zugerechnet. Er ist damit Mittäter
eines Diebstahls. Diesen begeht er als Bandenmitglied – und zwar unter
Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds, nämlich dem C. Somit hat er sich
wegen Bandendiebstahls strafbar gemacht. Entsprechendes gilt für C.

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114
Q

Wie wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB deliktisch gewertet?

A

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist ein Unterfall des in § 243 I 2 Nr. 1 StGB geregelten
Einbruchsdiebstahls. § 244 I Nr. 3 wertet ihn vom bloßen Regelbeispiel auf zu einer Qualifikation.

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115
Q

Bedeutung “Wohnung” iSv. § 244 I Nr. 3 StGB?

A

Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen als Unterkunft
dienen. Der Wohnungsbegriff ist dabei allerdings z.T. enger zu verstehen als bei §
123 StGB:
→ Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume zählen nicht zur Wohnung,
wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich nicht unmittelbar verbunden sind.
→ Ebenfalls nicht zur Wohnung gehören „offene Zubehörflächen“.
→ Nicht erfasst werden auch leerstehende Wohnräume.
MERKE: Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB ist hier nicht entsprechend anwendbar.

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116
Q

Konkurrenzen des § 244 StGB?

A
  1. Hat der Täter mehrere Tatbestände des § 244 StGB verwirklicht – z.B. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl,
    bei dem er eine Waffe bei sich führt – so liegt nach hM nur ein einheitlicher
    qualifizierter Diebstahl vor.
  2. Treffen allerdings ein Diebstahl mit Waffen oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl
    mit einem Bandendiebstahl zusammen, so greift § 244a StGB als lex specialis
    ein.
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117
Q

Wann wird der Bandendiebstahl” gem. § 244 I Nr. 2 StGB zu einem Verbrechen qualifiziert?

A

Durch § 244 a stGB, wenn die Tat zugleich:
1. entweder eines der Regelbeispiele des § 243 I 2 StGB (die hier als bindende Tatbestandsmerkmale
zu verstehen sind, so dass unbenannte besonders schwere Fälle nicht
berücksichtigt werden dürfen)

  1. oder einen der anderen Qualifikationstatbestände des § 244 I StGB erfüllt.

–> Kurz halten in Prüfung und nur nach oben verweisen!

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118
Q

Prüfungsschema “Die Unterschlagung” gem. § 246 StGB?

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: rechtswidrige Zueignung
- Zueignungswille
- Manifestation des Zueignungswillens (nach hM)
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Subsidiarität
V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB
--> Qualifikation, § 246 II StGB
119
Q

Unterschied zwischen Diebstahl gem. § 242 StGB und Unterschlagung gem. § 246 StGB?

A

§ 246 StGB begnügt sich im Unterschied zu § 242 StGB nicht mit der bloßen Absicht einer
rechtswidrigen Zueignung, sondern verlangt einen tatsächlichen Zueignungsakt. Objektiv
besteht dieser Zueignungsakt nach hM in einer Manifestation des Zueignungswillens.

120
Q

Woraus setzt sich der “Zueignungswille” gem. § 246 StGB zusammen?

A
  1. Aneignungsvorsatz –> billigendes in Kauf nehmen genügt (Unterschied zu § 242: dolus directus 1. Grades)
  2. Enteignungsvorsatz –> billigendes in kauf nehmen (wie bei § 242 StGB)
121
Q

Was bedeutet das “objektive Element des Zueignugnsaktes” gem. § 246 StGB?

A

Manifestationslösung der hM. –> Eine Zueignung liegt schon dann vor, wenn sich der Zueignungswille nach außen maifestiert
–> d.h. im Handeln des Täters aus Sicht eines objektiven Dritten sein Aneignungs- und Enteignungswille zum Ausdruck kommt

122
Q

Worin manifestiert sich der Zueignungswille gem. § 246 StGB?

A
  1. In einer Änderung der Besitzlage,
  2. die dem Eigentümerinteresse zuwiderläuft, d.h. in einer:

(1) unzulässigen Besitzbegründung: Täter als Nichtberechtigter
(2) unzulässige Aufrechterhaltung des Besitzes: Täter als Nicht-mehr-Berechtigter
(3) Überschreitung des Besitzrechts: Täter als Nicht-so-Berechtigter

123
Q

Was ist sich bei der Manifestierung des Zueignungswillens gem. § 246 StGB zu merken?

A
  1. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Sache ebreits vor der Zueignung oder zumindest zu diesem Zeitpunkt in seinem unmittelbaren Besitz oder Gewahrsam hat
  2. Besitz- bzw. Gewahrsamsbegründung und Zueignung können zeitlich zusammenfallen –> jeder Diebstahl erfüllt als unzulässige Besitzbegründung zugleich den Tatbestand der Unterschlagung
  3. Auch der bloß mittelbare Besitzer kann sich oder einem Dritten die Sache zueignen
  4. Mittäter der Unterschlagung kann auch jemand sein, der selbst über keinen Gewahrsam
    verfügt.
124
Q

Welche Probleme der Zueignung gibt es?

A
  1. Objektiv neutrales Verhalten
  2. Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
  3. Fundegegenstände
  4. Eigenmächtige Verpfändung
  5. Verbindung/vermischung
  6. Unbefugtes Gelfabheben am Geldautomaten
  7. Verlscheierung von Fehlbeträgen
  8. Veräußerung ohne Besitz bzw. Sachherrschaft
125
Q

(P) –> Reicht “objektiv neutrales Verhalten” als Manifestation der Zueignung iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB aus? zB. Bote nimmt Geld entgegen aber mit der Absicht, es für sich zu behalten

A

A1 “weite Manifestationstheorie” Rspr. –> Verfügt der Täter nachgewiesenermaßen über Zueignungswillen, kann auch
ein an sich neutrales Verhalten diesen Willen manifestieren

A2 “enge Manifestationstheorie” hL. –> Ein äußerlich ordnungsgemäßes Verhalten erlaubt keinen Rückschluss auf einen
Zueignungswillen, kann diesen also auch nicht manifestieren. So lange sich der
Täter im Rahmen seiner Rechte und Pflichten bewegt, scheidet deshalb eine Zueignung
aus.
→ Dies ist wohl auch der Kern der von Teilen des Schrifttums propagierten sog. engen
Manifestationstheorie, derzufolge das Verhalten des Täters seinen Zueignungswillen
verlässlich, sicher bzw. eindeutig zum Ausdruck bringen muss.
Damit soll klargestellt werden, dass mehrdeutige und neutrale Handlungen als
Manifestationsakte nicht ausreichen.

126
Q

(P) –> Kann sich Zueignungswille im Unterlassen der geschuldeten Rückgabe iR. des § 246 StGB manifestieren?

A
  1. Im bloßen Unterlassen der geschuldeten
    Rückgabe – etwa nach Ablauf des Leih- oder Mietvertrages – liegt noch keine Manifestation
    eines Zueignungswillens, da dies auch auf bloßer Nachlässigkeit beruhen kann.
  2. Anders verhält es sich aber, wenn der Täter durch sein weiteres Verhalten zum Ausdruck
    bringt, dass er den Besitz nicht mehr für den Berechtigten ausüben will.
127
Q

(P) –> Kann sich bei gewahrsamslosen Fundgegenständen ein Zueignungswille iSd. § 246 StGB manifestieren?

A
  • Man muss differenzieren:
    1. Inbesitznahme: stellt i.d.R. noch keine Manifestation dar, da sie sich nicht vom
    Verhalten des „ehrlichen Finders“ unterscheidet (aA auf Grundlage der Rspr zu den
    objektiv neutralen Handlungen möglich). Etwas anderes gilt, wenn der Täter sich
    erkennbar nicht wie ein ehrlicher Finder verhält.
  1. Nichtanzeige des Fundes: Entgegen § 965 auch noch keine Manifestation, da diese auch auf bloßer Nachlässigkeit beruhen kann
  2. Nichtablieferung des Fundes: entgegen §§ 967, 978 I BGB
    i.d.R. kann eine Manifestation gesehen werden, ebenso in der Verwendung der Fundsache
    durch den Finder.
128
Q

(P) –> Kann sich in der eigenmächtigen Verpfändung ein Zueignungswille gem. § 246 StGB mannifestieren?

A

Die eigenmächtige Verpfändung einer fremden Sache
ist zumindest dann nicht bloß eine Gebrauchsanmaßung, sondern eine Zueignung,
wenn nicht sichergestellt ist, dass der Täter die Sache auszulösen vermag, sobald der
Eigentümer sie benötigt.

129
Q

(P) –> Kann sich in der Verbindung/Vermischung gem. §§ 947, 948 BGB ein Zueignungswille gem. § 346 StGB mainifestieren?

A

Bei einer Verbindung oder Vermischung gem. §§ 947,
948 BGB liegt eine Zueignung vor, wenn der Täter aus Sicht eines objektiven Dritten
die verbundenen bzw. vermischten Sachen vollständig für eigene Zwecke verwenden
will.

130
Q

(P) –> Kann sich in unbefugtem Geldabheben am Geldautomaten ein Zueignungswille gem. § 346 StGB manifestieren?

A

Wer unbefugt eine fremde Geldkarte
zum Geldabheben am Automaten verwendet, begeht zwar mangels Gewahrsamsbruchs
keinen Diebstahl, wohl aber nach hM eine Unterschlagung des abgehobenen
Geldes, da eine Übereignung nur an den Berechtigten erfolgen soll

131
Q

(P) –> Kann sich in der Verschleierung von Fehlbeträgen ein Zueignungswille gem. § 346 StGB manifestieren, d.h. wenn der Täter vereinnahmte Gelder zwar sofort in die Kasse legt, zur Verschleierung von Fehlbeträgen ihren Erhalbt aber nicht verbucht?

A

A1 “Täuschungslösung” –> Durch das Unterlassen des Verbuchens täuscht der Täter zwar
über die Herkunft und den Zeitpunkt der Übereignung des Geldes. Da er das Geld
aber sofort in die Kasse legt, maßt er sich keinen Eigenbesitz an und eignet es sich
somit nicht zu.

A2 “Zueignungslösung” hM. –> Um sein Verschleierungsziel zu erreichen, muss der Täter
die Gelder dem Eigentümer zunächst entziehen, um sie diesem sodann sogleich wieder
als „sein“ Geld zur Erfüllung seiner Ersatzpflicht neu zu übertragen.

132
Q

(P) –> Kann sich in der Veräußerung ohne Besitz bzw. Sachherschaft ein Zueignungswille manifestieren gem. § 246 StGB?

A

Veräußert der Täter an einen
Dritten eine fremde Sache, die weder in seinem Besitz noch im Besitz des Dritten steht,
unter Vorspiegelung einer Eigentümerstellung, liegt keine Zueignung vor, da hier keine
den Eigentümerinteressen zuwiderlaufende Änderung der Besitzlage erfolgt; die Verfügungsmacht
des Eigentümers bleibt vielmehr unangetastet. (In Betracht kommt hier
aber ggf. eine Betrugsstrafbarkeit)

133
Q

Was ist bei der Drittaneignungsabsicht gem. § 346 StGB zu beachten?

A
  1. Person war nicht zur Weitergabe befugt
  2. Ist das Verhalten auch als Manifestation eines Drittzueignungswillens anzusehen?
  3. Selbstzueignung ist der Drittzueignung gleichzustellen –> Täter vollzieht Handlung, die es dem Dritten ermöglicht sich die Sache unter dauerhafter Enteignung des Eigentümers zumindest vorübergehend anzueignen
  • -> Gut- oder Bösgläubigkeit des Dritten spielt keine Rolle
  • -> Mitwirkung oder Einverständnis des Dritten ist nicht erforderlich
134
Q

(P) –> Mitgewahrsam des Geschäftsherrn bei Fahrten eines Transportfahrzeugs?

A

Es ist zu differenzieren:

  1. Fahrten, bei denen Arbeitgeber die Fahrtroute aufgrund einer gewissen Nähe und Überwachung überschaut, oder nicht
    - -> ZU bejahen bei Fahrten im selben Ort
  2. Bei Fernfahrten entfällt gem. hM. der Mitgewahrsam
135
Q

(P) –> Kann einem bereits erfolgten Zueignungsakt hinsichtlich einer fremden Sache noch ein weiterer durch dieselbe Person nachfolgen, zB. in Form einer Verwertungshandlung?

A

A1 “Kokurrenzlösung” –> Grds. kann man sich eine bereits zugeignete Sache auch nochmals
zueignen, so dass die spätere Zueignung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Allerdings
tritt sie im Konkurrenzwege als mitbestrafte Nachtat zurück, es sei denn, die
vorausgegangene Zueignung bleibt – z.B. wegen Unzurechnungsfähigkeit oder Verjährung
– straflos.
(+) Vermeidet Strafbarkeitslücken: Bestrafung des Teilnehmers an der Verwertungshandlung möglich
(-) Führt dazu, dass die Verjährungsfristen für die Vortat faktisch aufgehoben werden

A2 “Tatbestandslösung” hM. –> Hat sich der Täter die fremde Sache bereits durch ein strafbares
Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet, kann er (sofern er nicht zwischenzeitlich
die Verfügungsgewalt wieder verloren hat) sich die Sache nicht nochmals zueignen,
so dass das spätere Verhalten schon den Tatbestand des § 246 StGB nicht erfüllt.
(+) Die in der erstmaligen Zueignung liegende Anmaßung
einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt umfasst auch alle künftigen Verwendungen
der Sache. Deshalb ist eine solche Verwendung keine erneute Zueignung,
sondern nur ein Ausfluss der bereits erfolgten Zueignung.

136
Q

Spielt es für die Unterschlagung eine Rolle, ob die Person noch am Leben oder bereits tot ist?

A

Nein, da es nicht auf den Gewahrsam wie bei § 242 StGB ankommt!

137
Q

Was besagt die Subsidiaritätsklausel des § 246 StGB?

A

Gem. § 246 I StGB a.E. tritt die Unterschlagung (auch die veruntreuende Unterschlagung
gem. § 246 II StGB) als subsidiär zurück, wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit
schwererer Strafe bedroht ist (formelle Subsidiarität der Unterschlagung).
→ Der Diebstahl ist gegenüber der Unterschlagung das schwerere Delikt. Das gilt nicht
nur für den vollendeten, sondern nach hM auch für den versuchten Diebstahl (aA: Tateinheit).
Denn selbst wenn dem Täter die – nur mögliche, aber nicht zwingende - Strafmilderung
nach §§ 23 II, 49 I StGB zugutekäme, läge das Höchstmaß immer noch bei 3
Jahren und 9 Monaten und somit oberhalb der 3 Jahre der Unterschlagung. Somit tritt
die vollendete Unterschlagung hier hinter dem versuchten Diebstahl zurück

→ Nach hM gilt dies nur für Delikte, die gleichzeitig (d.h. in Handlungseinheit) mit der
Unterschlagung begangen werden (aA einige Vertreter der Konkurrenzlösung, die die
Subsidiaritätsklausel auch auf die wiederholte Zueignung anwenden wollen).

138
Q

(P) –> Nach der Rspr. bilden Totschlag und Unterschlagung eine natürliche Handlungseinheit, tritt die Unterschlagung folglich als subsidiär hinter dem Totschlag zurück?

A

A1 “extensive Lösung” Rspr. –> Erfasst werden alle schwereren Delikte, mit denen der
Täter die Unterschlagung in Handlungseinheit verwirklicht hat, da der Wortlaut des §
246 StGB insoweit keine Einschränkung enthält.

A2 “restriktive Lösung” hL. –> Erfasst werden nur andere Eigentums- und Vermögensdelikte.
„Tat“ meint die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache. Es kommt daher
darauf an, ob gerade dieses tatbestandsmäßige Zueignungsunrecht in einer anderen
Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.
(+) Wird sowohl Auffangfunktion des § 246 StGB als auch der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz gerecht

139
Q

Was regelt der § 246 II StGB?

A
  1. Er ist ein Qualifikationstatbestand für den Fall, dass die unterschlagene Sache dem täter anvertraut wurde
    - -> Die Sachherrschaft wurde ihm mit der Maßgabe eingeräumt, sie im Sinne des Berechtigten auszuüben
    - -> Besonderes Treuverhältnis wie bei § 266 StGB ist nicht erforderlich
    - -> Anvertrauen kann gleichermaßen auf öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen beruhen
    - -> Anvertrauen = besonderes persönliches Merkmal iSd. § 28 II StGB
140
Q

Was gilt wenn die Sache zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken übergeben wird iR. des § 246 II StGB?

A
  1. Sache ist auch hier anvertraut: grds. spielt der Zweck zu dem die Sache übergeben wird keine Rolle
  2. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Anvertrauende nicht mit dem Eigentümer
    identisch ist und gegen dessen Interessen handelt.
141
Q

Strafantragserfordernisse der § 247, 248 StGB?

A
  1. Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB: Zum Schutz der persönlichen Beziehungen
    und des häuslichen Friedens ohne Ausnahme
    nur auf Antrag verfolgt.
    → reines Antragsdelikt.
    –> gilt für alle Formen des Diebstahls
    –> bei mehreren Beteiligten gilt es nur für denjenigen, der in entsprechender persönlichen Beziehung steht
  2. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248a StGB:
    → relatives Antragsdelikt, denn der fehlende Strafantrag kann
    hier ersetzt werden, indem die StA ein besonderes öffentliches Interesse an der
    Strafverfolgung bejaht.
    → Die Regelung gilt nur für Bagatelltaten des einfachen Diebstahls und der Unterschlagung;
    sie ist nicht anwendbar auf die Diebstahlsqualifikationen der §§ 244, 244a
    StGB.
    → Für die Geringwertigkeit gelten die gleichen Kriterien wie bei § 243 II StGB.
142
Q

Def. “Ingebrauchnehmen” gem. § 248b StGB?

A

Darunter versteht man die bestimmungsgemäße Verwendung
des Fahrzeugs als Beförderungsmittel zum Zweck der Fortbewegung.
–> Keine Ingebraucnhame ist die Nutzung als Schlafgelegenheit oder Mitfahren als blinder Passagier

143
Q

Was ist sich zur “Ingebrauchnahme” gem. § 248b StGB zu merken?

A
  1. kann auch im Leerlauf erfolgen
  2. Vollendet ist die Ingebrauchnahme mit dem Anfahren
  3. Kein eigenhändiges Delikt und daher auch in Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft möglich (gutgläubiger Chaffeur)
  4. Dauerdelikt, das ers mit Einstellung des Gebrauchs endet
144
Q

(P) –> Zählt es als Ingebrauchnahme gem. § 248b StGB wenn sich a neine zunächst befugte Ingebrauchnahme ein unbefugter Weitergebrauch anschließt?

A

A1 “restriktive Lösung” –> § 248b StGB ist nicht erfüllt; ein Ingebrauchhalten ist schon begrifflich
keine Ingebrauchnahme.

A2 “differenzierende Lösung” –> Eine Ingebrauchnahme liegt bei einer unbefugten Weiterfahrt
im Anschluss an eine Fahrtunterbrechung vor.

A3 “extensive Lösung” hM. –> Auch die fortgesetzte Benutzung stellt eine Ingebrauchnahme
dar. Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob dem unbefugten Gebrauch
eine zulässige Nutzung vorangegangen ist oder nicht.
(+) Andernfalls entstünden erhebliche Wertungswidersprüche. Denn es
ist nur schwer einsichtig, weshalb zwar bei einer von Anfang an unzulässigen Nutzung
grds. auch eine nur kurze Gebrauchsanmaßung strafbar sein soll, anderenfalls
aber auch längerfristige Gebrauchsanmaßungen ungeahndet bleiben.

145
Q

Def. “gegen den Willen des Berechtigten” gem. § 248b StGB?

A

Als Berechtigter gilt derjenige, dem das Recht
zur Verfügung über den Gebrauch des Fahrzeugs zusteht. Gegen dessen Willen erfolgt
die Ingebrauchnahme, wenn sie nicht vom (mutmaßlichen) Einverständnis gedeckt ist.

146
Q

Was ist sich zu “gegen den Willen des BErechtigten” gem § 248 StGB zu merken?

A

→ Da Berechtigter und Eigentümer nicht identisch zu sein brauchen (z.B. beim unter
Eigentumsvorbehalt veräußerten PKW), kann auch der Eigentümer Täter des §
248b StGB sein.
→ Die irrtümliche Annahme eines Einverständnisses des Berechtigten begründet einen
vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum.
→ Die Rückfahrt zum Berechtigten, die der Wiedereinräumung des Besitzes dient,
erfolgt nach hM normalerweise nicht gegen seinen Willen.

147
Q

(P) –> Subsidiarität bzgl. § 248b StGB? (Wie bei § 246 StGB)

A

A1 “extensive Lösung” –> Erfasst werden alle schwereren Delikte, mit denen der Täter den
§ 248b StGB in Handlungseinheit verwirklicht hat, da der Wortlaut der Vorschrift
insoweit keine Einschränkung enthält.

A2 “restriktive Lösung” hL. –> Erfasst werden nur schwerere Delikte mit gleicher/ähnlicher
Angriffsrichtung (z.B. §§ 242, 246 II).

148
Q

Def. fremde Sache gem. § 303 StGB? Wo ist der Unterschied zu § 242 StGB?

A
  1. Def. ist grds. die gleiche

2. Die fremde Sache baucht nur nicht auch beweglich zu sein!

149
Q

Def. “Beschädigen” iSd. § 303 StGB?

A

Ein Beschädigen ist jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch
die
- ihre stoffliche Unversehrtheit
- oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit
mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

150
Q

Was ist beim “Beschädigen” iSd. § 303 StGB zu merken?

A
  1. Erfasst werden damit nicht nur Substanzverletzungen, sondern auch Brauchbarkeitsminderungen.
  2. Auch bereits schadhafte Sachen können weiter beschädigt werden.
  3. Die ordnungsgemäße Reparatur einer schadhaften Sache gegen den Willen des
    Berechtigten – bspw. wenn der Eigentümer aus Beweiszwecken ein Interesse am
    Fortbestand des bisherigen Zustands hat – ist nach hM kein Beschädigen, da ihr Zustand
    verbessert wird (in Betracht kommt aber ein Verändern des Erscheinungsbildes,
  4. Nicht erfasst werden bloße Sachentziehungen und Nutzungsentziehungen.
  5. Als eine solche bloße Nutzungsentziehung gilt nach hM auch der bestimmungsgemäße
    Verbrauch der Sache
  6. Anders verhält es sich allerdings beim zweckwidrigen Verbrauch; hier wird ein
    Beschädigen bejaht.
  7. Zudem kann sich an die bloße Sachentziehung eine Sachbeschädigung anschließen.
151
Q

Def. “Zerstören” iSd. § 303 StGB?

A

Zerstören ist jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die diese
vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert

152
Q

Welche Rolle spielt der § 303 II StGB?

A
  1. Gegenüber § 303 I StGB subsidiäre Auffangklausel, die Veränderungen
    des Erscheinungsbildes durch die unmittelbare Einwirkung auf die Sache
    pönalisieren soll (insb. Graffiti), die mangels Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung
    nicht von § 303 I StGB erfasst werden
153
Q

Was ist sich zum § 303 II StGB zu merken?

A
  1. Bei Graffitis (oder vergleichbaren Veränderungen des Erscheinungsbildes) ist vorrangig
    zu prüfen, ob sie nicht bereits ein Beschädigen i.S. des § 303 I StGB darstellen.
  2. Eine Substanzverletzung liegt dabei nicht nur vor, wenn durch sie unmittelbar die
    stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird – etwa durch die Veränderung der Oberflächenbeschaffenheit
    –, sondern auch, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands
    (insb. durch Reinigung) notwendig zu einer nicht unerheblichen Beschädigung
    der Oberfläche führen würde – reinigungsbedingte Schädigung.
  3. Das Beschädigen kann sich außerdem aus einer Brauchbarkeitsminderung ergeben. So
    verhält es sich hier mit der Beeinträchtigung der Sichtfunktion des bemalten Schaufensters.
  4. Die Veränderung des Erscheinungsbildes muss mehr als nur unerheblich, nicht bloß
    vorübergehend und unbefugt sein. Nur vorübergehend ist eine Einwirkung, wenn sie
    ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst vergeht – z.B. durch Regen – oder entfernt
    werden kann
154
Q

Welche “Gewaltbegriffe” iSd. § 303 StGB unterscheidet man?

A
  • Unterscheiden in 3 Phasen:
    1. “Klassischer Gewaltbegriff”: Nach dem zunächst geltenden klassischen Gewaltbegriff ist Gewalt eine durch körperliche Kraftentfaltung erfolgende Einwirkung auf den Körper eines anderen, um dessen Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungs-freiheit zu beeinträchtigen. Weder an die körperliche Kraftentfaltung noch an die Ein-wirkung auf den Körper dürfen dabei aber zu hohe Anforderungen gestellt werden.
    → Die Kraftentfaltung braucht nicht nennenswert zu sein; es genügt ein geringer körperlicher Aufwand
    → Die Einwirkung auf den Körper braucht nicht unmittelbar zu erfolgen; es genügt, wenn sie mittelbar gegen den Körper gerichtet ist.
    → Eine rein psychische Einwirkung reicht dagegen nicht aus. (zB. Sitzblockade durch die Auto nicht weiter fahren kann)
  1. “Vergeistigter Gewaltbegriff” –> Danach ist Gewalt die physische oder physisch empfundene psychische Einwirkung auf einen anderen, um dessen Willensentschließungs- bzw. Willensbetä-tigungsfreiheit zu beeinträchtigen.
    → Ob eine körperliche Kraftentfaltung vorliegt, ist ohne Bedeutung.
    → Die physische Zwangswirkung braucht vom Opfer nicht notwendig wahrgenommen zu werden.
    → Psychisch wirkender Zwang genügt, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erhebli-cher Kraftentfaltung oder nur in unzumutbarer Weise begegnen kann.
    (-) Da bereits der Begriff der Nötigung ein Zwangsmoment enthält, muss die Gewalt als bestimmtes Nötigungsmittel mehr sein als bloße Zwangsausübung. Das BVerfG hat in der erweiternden Auslegung des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mit den sog. Sitzblockaden einen Verstoß gegen Art. 103 II GG gesehen
  2. “neoklassischer Gewaltbegriff” hM. –> Die Rspr. des BVerfG hat zu einer Rückbe-sinnung auf das Erfordernis der körperlichen Zwangswirkung geführt. Nunmehr gilt als Gewalt jeder körperlich wirkende Zwang durch eine körperliche Tätigkeit, der dazu dienen soll, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen.
    Erscheinungsformen der Gewalt sind:
    - vis absoluta: Sie liegt vor beim Ausschalten einer Willensbildung
    - vis compulsiva: Sie ist gegeben beim Erzwingen einer Willensbetätigung durch den von der Gewaltanwendung ausgehenden körperlich vermittelten Motivations-druck.
155
Q

Welches sind Problemfälle der Gewalt iSd. § 240 StGB?

A
  1. heimliches Beibringen von BtM –> aufgrund körperlichen Wirkweise Gewalt
  2. Sitzblockaden –> Differenzieren (siehe nächste KK)
  3. Straßenverkehr –> Ein überraschendes Abbremsen direkt vor einem dicht folgenden Fahrzeug stellt Gewalt dar, da das eigene Fahrzeug hier eine physische Barriere bildet.
    „Drängeln“ im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren und Betätigen der Lichthupe ist dagegen nur Gewalt, wenn es zu einer physisch spürbaren Angstreaktion führt.
  4. Bedrohen mit Schusswaffen –> nur Gewalt, wenn körperlich wirkende Schreckreaktion erfolgt
  5. Gewalt gegen Schlafende und Bewusstlose –> Gewalt kann vorliegen, da Betroffene die körperliche Zwangswirkung nicht notwendig wahrnemen muss
  6. Gewalt gegen Dritte –> Gewalt ist möglich, wenn auf Opfer ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird
  7. Gewalt gegen Sachen –> Auch Gewalt möglich, wenn dadurch auf das Opfer ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird
156
Q

Def. “Drohung mit einem empfindlichen Übel” iSd. § 240 StGB?

A

Unter einer Drohung versteht man das auf Einschüchterung des Opfers ge-richtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

157
Q

(P) –> Liegt Gewalt iSd.der Nötigung gem. § 240 StGB bei Sitzblockade vor?

A
  • Differenzieren zwischen:
    1. Friedliche Sitzblockaden, bei denen sich die Verkehrsbehinderung ausschließlich aus der körperlichen Anwesenheit der Blockierer ergibt, sind, solange die „lebende Barriere“ physisch ohne größere Probleme überwunden werden könnte, keine Ge-walt, da die Zwangswirkung hier nur psychischer Natur ist.
    2. Werden allerdings bei einer Sitzblockade die zuerst angehaltenen Fahrzeuge als physische Barriere benutzt, um weitere Verkehrsteilnehmer aufzuhalten, handelt es sich um Gewalt. Denn da diese Barriere nicht oder nur unter Inkaufnahme erheb-licher Schäden überwunden werden kann, liegt eine körperliche Zwangswirkung vor (sog. Zweite-Reihe-Rspr.).
    3. Gewalt liegt ebenfalls vor, wenn die Blockierer zusätzliche physisch wirkende Maß-nahmen ergreifen, um das Durchbrechen der Blockade zu verhindern.
    4. Schließlich ist Gewalt auch gegeben, wenn die Blockierer allein aufgrund ihrer großen Zahl physisch nicht überwunden werden können
158
Q

Was ist sich zu der “Drohung” iSd. § 240 StGB zu merken?

A

→ Ob der Täter die Drohung ernst gemeint hat oder sie tatsächlich verwirklichen kann, spielt keine Rolle. Erfasst wird also grds. auch die leere Drohung. Nach hM genügt es, dass sie den Anschein der Ernstlichkeit erwecken, d.h. das Opfer sie ernst nehmen soll. Begründung: Die kommunikative Bedeutung des Täterverhaltens kann nicht davon abhängen, wie der Adressat es versteht, sondern nur, wie der Täter es gemeint hat.
→ In den Sitzblockade-Fällen ist erörtert worden, ob – wenn schon keine Gewalt vor-liegt – so doch zumindest eine Drohung mit einem empfindlichen Übel – dem Übel, sich überrollen zu lassen – vorliegt. Das ist indes deshalb zu verneinen, weil die Blo-ckierer hier keinen Einfluss auf den Eintritt des Übels haben; die Tatherrschaft hierüber liegt nämlich allein beim Opfer.
→ Eine gegenwärtige Übelszufügung kann allein unter das Merkmal der Gewalt fal-len; in ihr kann aber ggf. die konkludente Androhung einer weiteren künftigen Übelszufügung liegen.
Bsp.: In einem Faustschlag liegt u.U. zugleich die Ankündigung, weiterzuschlagen, wenn das Opfer sich nicht in einer bestimmten Art und Weise verhält.
→ Keine Drohung ist die bloße Warnung, bei der der Warnende auf ein künftiges Übel aufmerksam macht, auf dessen Eintritt er keinen Einfluss hat und auch nicht zu ha-ben vorgibt

159
Q

Def. “empfindliches Übel” gem. § 240 StGB?

A

Als solches gilt jeder Nachteil, dessen Ankündigung geeignet er-scheint, in der konkreten Situation einen besonnenen Menschen zu dem vom Täter er-strebten Verhalten zu bestimmen

160
Q

Was ist sich zum “empfindlichen Übel” iSd. § 240 StGB zu merken?

A

→ Das Übel ist nicht empfindlich, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
→ Die Übelseigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter dem Be-drohten den Nachteil zufügen darf – Drohung mit einem erlaubten Verhalten.
Die berechtigte Strafanzeige stellt hier daher ein empfindliches Übel dar.
→ Der Adressat der Drohung (Nötigungsadressat) braucht nicht mit der Person iden-tisch zu sein, der das angekündigte Übel zugefügt werden soll (Übelsadressat). Aus-reichend ist, dass das Wohl des Übelsadressaten für den Nötigungsadressaten von Bedeutung ist. (Entsprechendes gilt für die Selbsttötungsandrohung.)

161
Q

(P) –> Kann auch das Unterlassen einer Handlung ein empfindliches Übel iSd. § 240 StGB sein?

A
  • Es ist zu differenzieren:
    1. Drohung, ein rechtlich gebotenes Verhalten zu unterlassen: Hierbei handelt es sich um das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, da das Opfer hier einen „An-spruch“ auf die Vornahme der Handlung besitzt.
    2. Drohung, ein rechtlich verbotenes Verhalten zu unterlassen: Das Ausbleiben eines rechtlich unzulässigen Vorteils ist nach hM kein empfindliches Übel.
  1. Drohung, ein rechtlich erlaubtes, aber nicht gebotenes Verhalten zu unterlassen: Die rechtliche Beurteilung dieser Konstellation ist umstritten.
    A1 “Vorteilslösung” –> Die Verweigerung einer Leistung, auf die der andere keinen An-spruch besitzt, beeinträchtigt nicht dessen Freiheit und ist damit kein Nachteil. Durch die ihm eingeräumte Wahlmöglichkeit wird seine Freiheit sogar erweitert; er erhält also letztlich einen Vorteil.
    A2 “Nachteilslösung” –> Das empfindliche Übel besteht darin, dass das Opfer nunmehr zwischen zwei Nachteilen zu wählen genötigt ist. Dass der Täter nicht zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist, berechtigt ihn noch nicht dazu, diese mit unangemes-senen Bedingungen zu verknüpfen.
    A3 “differenzierende Lösung” hM. –> Es ist zu differenzieren.
     Führt das Unterlassen zu einer erheblichen Verschlechterung der Situation des Opfers, handelt es sich um die Drohung mit einem empfindlichen Übel.
     Führt das Unterlassen dagegen lediglich zu einem Fortbestehen der bisherigen nachteiligen Situation des Opfers, wird nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht
162
Q

Was bedeutet das “Nötigen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen” iSd. § 240 StGB und was ist sich dazu zu merken?

A

Nötigen bedeutet, dem Betroffenen durch das eingesetzte Nötigungsmittel ein Handeln, Dulden (hierunter fällt nach hM auch das durch vis absoluta erzwungene Geschehenlas-sen) oder Unterlassen aufzuzwingen. Der Nötigungserfolg ist eingetreten, wenn der Be-troffene sich unter dem Einfluss des Nötigungsmittels (Gewalt/Drohung) in der angestrebten Weise zu verhalten beginnt.
→ Keine vollendete, sondern allenfalls eine versuchte Nötigung liegt vor, wenn das Opfer das erstrebte Verhalten nicht aufgrund des Nötigungsmittels, sondern aus anderen Gründen vollzieht.

163
Q

Was ist sich zur Rechtswidrigkeit der Nötigung gem. § 240 I StGB zu merken?

A
  1. § 240 I StGB bildet aufgrund seiner (zu) weiten Fassung nach hM einen ergänzungsbe-dürftigen („offenen“) Tatbestand, dessen Verwirklichung noch nicht die Rechtswidrig-keit der Tat indiziert.
    –> Rechtswidrigkeit hängt häufig von Gesamtbewertung der Tat ab
    → Die gesetzliche Grundlage für diese Gesamtbewertung findet sich in § 240 II StGB: Danach
    gilt die Tat nur als rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung oder die Übelsandrohung
    zu dem angestrebten Zweck als verwerflich – d.h. nach hM als sozialethisch
    in besonders hohem Maße missbilligenswert – anzusehen ist. Unter dem Zweck
    versteht die hM dabei in erster Linie nur das Nahziel des Täters, d.h. das Verhalten, zu
    dem das Opfer genötigt werden soll; die damit verfolgten Fernziele sind i.d.R. nur bei
    der Strafzumessung zu berücksichtigen.
    Auch wenn die hM zumeist nur auf das Nahziel abstellt, gibt es allerdings doch Fälle, in
    denen sie zur Begründung der Verwerflichkeit das Fernziel heranzieht.
  2. Zum Prüfungsaufbau:
    • Zunächst ist das Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe zu prüfen, denn eine
    Tat, die durch einen solchen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist, kann nicht „verwerflich“
    sein.
    • Liegt kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vor, schließt sich dann die Prüfung der
    Verwerflichkeit gem. § 240 II StGB an.
164
Q

Wie wird die “Verwerflichkeit” iSd. § 240 II StGB festgestellt?

A

geht man am Besten in drei Schritten vor. Zunächst
prüft man, ob bereits der Zweck für sich betrachtet die Verwerflichkeit begründet.
Ist das nicht der Fall, fragt man weiter, ob sich die Verwerflichkeit aus dem Mittel ergibt.
Wird auch dies verneint, ist schließlich zu prüfen, ob sich die Verwerflichkeit aus dem
Verhältnis zwischen Mittel und Zweck ergibt.
1. Verwerflichkeit des Zwecks: Ist der angestrebte Zweck rechtswidrig, ist die Verwerflichkeit
stets gegeben.
2. Verwerflichkeit des Mittels: Ist zwar der angestrebte Zweck erlaubt, das eingesetzte
Mittel aber rechtswidrig, liegt die Verwerflichkeit zumeist ebenfalls vor (Ausnahme:
die Beeinträchtigung ist lediglich geringfügig).
3. Verwerflichkeit des Verhältnisses von Mittel und Zweck: Ist sowohl der angestrebte
Zweck als auch das dazu eingesetzte Mittel für sich betrachtet erlaubt, muss die
Mittel-Zweck-Relation gleichwohl als verwerflich bewertet werden, wenn Mittel und
Zweck in keinerlei innerem Zusammenhang stehen – Inkonnexität von Mittel und
Zweck.

165
Q

(P) –> Ist das Erzwingen von Gesetzestreuem Verhalten verwerflich iSd. § 240 II StGB?

A

Das Erzwingen von gesetzestreuem Verhalten außerhalb anerkannter Rechtfertigungsgründe
ist stets verwerflich, da es den Vorrang rechtsförmiger Verfahren und
staatlicher Zwangsmittel missachtet.
–> Kann aber durch zB. § 32 StGB bei krassem Auffahren mit schneller Geschwindigkeit gerechtfertigt sein, wenn Beifahrer Angst hat

166
Q

(P) –> Ist das “gewaltsame Versperren von Verkehrsverbindungen” iSd. § 240 II StGB “verwerflich”?

A
  1. Keine Verwerflichkeit liegt vor, wenn es sich bei der Blockade um die unvermeidbare
    Nebenfolge einer rechtmäßigen Ausübung der Grundrechte der Meinungsund
    Versammlungsfreiheit handelt.
  2. Hingegen ist die Verwerflichkeit i.d.R. zu bejahen, wenn die Aktion gerade auf die
    Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit anderer abzielt. Freilich sind bei der Gesamtwürdigung
    Umfang, Intensität und Dauer sowie dem BVerfG zufolge ggf. auch
    die Bedeutung des mit der Blockade verfolgten Anliegens – wie etwa der Protest
    gegen bestimmte gesellschaftliche Missstände – zu berücksichtigen.
    –> Der BGH hat Fernziele verneint: es komme allein auf das Nahziel – das Verhindern des
    Betretens bzw. Verlassens – der Kaserne an. Vorteil: Das Urteil über die Strafbarkeit
    wird so von politischen Bewertungen und persönlichen Einstellungen des
    Gerichts freigehalten. Kritik: Der BGH berücksichtigt in anderen Fällen ohne weiteres
    vom Nahziel unterscheidbare rechtlich missbilligte Fernziele. Bsp.: Der
    schon erörterte Fall des Professors, der die Doktorandin zur Rückkehr ins Labor
    nötigt, um seine sexuellen Annäherungsversuche fortsetzen zu können. Wenn
    aber rechtlich missbilligte Fernziele zur Bejahung der Verwerflichkeit herangezogen
    werden, müssen umgekehrt auch rechtlich anerkennenswerte Fernziele
    zur Verneinung der Verwerflichkeit führen können.
    –> Das BVerfG befürwortet dagegen eine Gesamtabwägung, in die auch die Fernziele
    einzubeziehen sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Verwerflichkeit
    jedenfalls dann naheliegt, wenn – wie hier – das Nahziel (die Blockade) zur
    Verwirklichung des Fernziels (Abzug aus Afghanistan) ungeeignet ist. Etwas anderes
    soll sich dem BVerfG allerdings daraus ergeben können, dass das Nahziel
    als Mittel symbolischer Kommunikation dient, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit
    auf das entsprechende Problem zu lenken und so bewusstseinsbildend
    zu wirken. In der OLG-Rspr. sind vor diesem Hintergrund Blockaden bis zu
    einer Dauer von einer halben Stunde als nicht verwerflich angesehen worden.
167
Q

Irrtumsprobleme in Hinblick auf die Verwerflichkeit iSd. § 240 II StGB?

A
  1. Irrtum über die Bewertungsgrundlagen: Sieht der Täter sein Verhalten irrtümlich als erlaubt
    an, weil er unzutreffend Umstände für gegeben hält, bei deren tatsächlichem Vorliegen
    seine Tat nicht verwerflich wäre, befindet er sich in einem Erlaubnistatumstandsirrtum.
    → Anzuwenden ist § 16 I StGB (direkt, analog oder von den Rechtsfolgen her).
  2. Fehlbewertung: Sieht der Täter – so wie Bsp. – sein Verhalten irrtümlich als erlaubt an, weil
    er es unzutreffend als nicht verwerflich bewertet, befindet er sich in einem Erlaubnisirrtum,
    der einen Fall des Verbotsirrtums darstellt.
    → Anzuwenden ist § 17 StGB.
168
Q

Was für ein Delikt ist “die Bedrohung” iSd. § 241 StGB?

A

ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das den individuellen Rechtsfrieden
schützt.

169
Q

Was ist die “Bedorhungsvariante” gem. § 241 I StGB

und was die “Vortäuschungsvariante” gem. § 241 II StGB?

A

Sie erfasst das Inaussichtstellen eines Verbrechens
gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person, auf dessen Begehung der
Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
→ Es genügt, dass die Drohung (ebenso wie bei § 240 StGB) den Anschein der Ernstlichkeit
erweckt.

170
Q

Was ist die “Vortäuschungsvariante” gem. § 241 II StGB?

A

Hierunter fällt die falsche Warnung vor einem
gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechen. Im
subjektiven Tatbestand ist hier direkter Vorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss sicher
wissen, dass ein solches Verbrechen in Wirklichkeit nicht bevorsteht.

171
Q

Def. “Freiheit” iSd. § 239 StGB?

A

Gemeint ist die persönliche Fortbewegungsfreiheit.
→ § 239 StGB scheidet aus bei Personen, die grds. nicht über die natürliche Fähigkeit
verfügen, einen Fortbewegungswillen zu bilden – wie etwa Babys.

172
Q

(P) –> Kommt eine Freiheitsberaubung bei Personen in Betracht, denen der Fortbewegungswille vorübergehend fehlt?

A

A1 “Aktualitätslösung” –> 239 StGB dient allein dem Schutz der aktuellen Fortbewegungsfreiheit;
denn bei Fehlen eines aktuellen Fortbewegungswillens wird die Autonomie
des Einzelnen nicht verletzt.
→ Kann der Betroffene keinen aktuellen Fortbewegungswillen bilden oder verfügt
er faktisch nicht über einen solchen, wird er seiner Freiheit nicht beraubt (in Betracht
kommt hier nur ein Versuch).

A2 “Potenzialitätslösung” hM. –> § 239 StGB schützt auch die potenzielle Fortbewegungsfreiheit.
→ Der Freiheit beraubt sein kann auch derjenige, der sich im Augenblick der Tat gar
nicht fortbegeben will.

A3 “Aktualisierbarkeitslösung” –> Die potenzielle Fortbewegungsfreiheit ist nur bei solchen
Personen geschützt, die einen aktuellen Fortbewegungswillen zumindest bilden
könnten.
→ Bei Schlafenden und Bewusstlosen ist diese Möglichkeit i.d.R. nicht gegeben, so
dass eine Freiheitsberaubung ausscheidet. Nach einer differenzierenden Ansicht
soll es für die Freiheitsberaubung aber genügen, dass sich die Möglichkeit,
dass der Betroffene während der Dauer der Tat erwacht, nicht mit Sicherheit ausschließen
lässt.
→ Hier kommt es darauf an: Nach der ersten Ansicht hätte sich E wiederum nur
wegen versuchter Freiheitsberaubung strafbar gemacht, da H aufgrund seines
Schlafes außerstande war, einen Fortbewegungswillen zu bilden. Nach der letzten
Ansicht war nicht auszuschließen, dass H erwacht und das Schlafzimmer verlassen
möchte. Damit käme diese Auffassung zu einer vollendeten Freiheitsberaubung.
→ Keine Freiheitsberaubung läge nach der differenzierenden Ansicht etwa bei einem
Bewusstlosen vor, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass er innerhalb des Tatzeitraumes nicht hätte erwachen können.

173
Q

Def. “Berauben” iSd. § 239 StGB?

A

Beraubt ist eine Person ihrer Fortbewegungsfreiheit dann, wenn sie daran
gehindert ist, einen bestimmten Ort zu verlassen.

174
Q

Was ist sich zum “Berauben” iSd. § 239 StGB zu merken?

A

→ Keine Freiheitsberaubung liegt vor, wenn jemand nur daran gehindert ist, zu einem
bestimmten Ort hinzugelangen oder an einem bestimmten Ort zu verweilen.
→ Der Freiheit beraubt werden kann auch jemand, dessen Bewegungsraum stark eingeschränkt
ist.
→ Das Gebiet, an dessen Verlassen die Person gehindert ist, kann durchaus auch größer
sein (z.B. das Gelände eines Krankenhauses), aber nicht beliebig weiträumig
(z.B. das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern).

175
Q

Welche Tatmodalitäten des “Beraubens der Freiheit” nennt der § 239 StGB?

A
  1. “Einsperren”

2. “Auf andere Weise”

176
Q

Def. “Einsperren” iSd. § 239 StGB?

A

Das Opfer wird eingesperrt, wenn der Täter es durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes hindert. Unüberwindbar brauchen diese Vorkehrungen nicht zu sein.

177
Q

Def. “Auf andere Weise” iSd. § 239 StGB?

A

Darunter fällt jedes andere Tun oder Unterlassen, durch das dem Opfer seine Fortbewegungsfreiheit genommen wird.

178
Q

Was ist sich zu dem “Berauben der Freiheit auf andere Weise” iSd. § 239 StGB zu merken?

A

→ Ein bloßes Erschweren genügt nur dann, wenn die Überwindbarkeit der Barriere im Hinblick auf Leib oder Leben unzumutbar gefährlich ist.
→ Ausreichend ist das Errichten einer psychischen Schranke durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (nicht aber nur mit einem sonstigen empfindlichen Übel).
Im Nacktbadefall liegt eine unüberwindliche psychische Schranke eher nicht vor (aA möglich).
→ Auch List wird erfasst, wenn der Täter dem Opfer vorspiegelt, einen Ort nicht verlassen zu können.

179
Q

Welche Rolle spielt die Dauer für den § 239 StGB?

A
  1. Grds. wird keine bestimmte Dauer vorausgesetzt
  2. Bagatelleingriffe werden jedoch nicht erfasst
  3. Faustformel: Dauer eines Vaterunsers soll für Freiheitbseraubung genüge
180
Q

Was für eine Deliktsart ist der § 239 StGB und wann ist er Vollendet bzw. Beendigt?

A
  1. Dauerdelikt

2. Vollendet ist er mit dem Verlust der Fortbewegungsfreiheit; beendet erst mit der Aufhebung der Freiheits-entziehung.

181
Q

Ist ein Einverständnis iR. des § 239 StGB möglich?

A

§ 239 StGB setzt ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Opfers voraus; die Billigung des Betroffenen lässt daher als tatbestandsausschließendes Ein-verständnis bereits die Tatbestandsmäßigkeit entfallen.

182
Q

Welche Qualifikationen des § 239 StGB gibt es und welchen Charakter haben sie?

A
  1. § 239 III Nr. 1 StGB: Umstritten ist der Charakter des § 239 III Nr. 1 StGB. Während eine Auffassung in ihm einen Qualifikationstatbestand sieht, so dass der Täter hin-sichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche vorsätzlich ge-handelt haben muss, hält ihn eine aA für eine Erfolgsqualifikation, bei der hinsichtlich der qualifizierenden Folge Fahrlässigkeit genügt.
  2. § 239 III Nr. 2, IV StGB: Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 bilden unstreitig Erfolgsqualifikationen, bei denen hinsichtlich der besonderen Folge gem. § 18 StGB Fahrlässigkeit aus-reicht.
183
Q

Wann liegt ein “unbefugtes Nachstellen” iSd. § 238 StGB vor?

A

Wenn der Täter eine oder mehrere der Tatmodalitäten der Nrn. 1 – 5 in “beharrlicher Weise” verwirklicht.

184
Q

Def. “Aufsuchen der räumlichen Nähe” iSd. § 238 Nr. 1 StGB?

A

Ein solches liegt vor, wenn der Täter sich gezielt dem Opfer physisch annähert.

185
Q

Was ist sich zum “Aufsuchen der räumlichen Nähe” iSd. § 238 Nr. 1 StGB zu merken?

A

→ Eine zufälliges Zusammentreffen – etwa beim Einkaufen im Supermarkt – genügt nicht. Ein Zufall liegt freilich nicht vor, wenn der Täter das Zusammentreffen in Wirklichkeit geplant hat.

→ Nach hM braucht das Opfer die Anwesenheit nicht zu bemerken; erfasst wird auch ein heimliches Annähern. Das lässt sich damit begründen, dass sich eine schwer-wiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung auch daraus ergeben kann, dass das Opfer erfährt, dass der Täter sich dauernd heimlich in seiner Nähe aufhält und sein Tun und Lassen auf Schritt und Tritt beobachtet.

186
Q

Was ist sich zur “Bedrohung bestimmter Rechtsgüter” iSd. § 238 Nr. 4 StGB zu merken?

A

Die Bedrohung muss gegenüber dem Stalking Opfer ausgesprochen worden sein.
–> Sonst Tatbestand des § 241 StGB

187
Q

Def. “Beharrlichkeit” iSd. § 238 StGB?

A

Sie liegt nach hM nur vor, wenn in einer wiederholten und andauernden Verwirklichung der Tatmodalitäten der Nrn. 1 – 5 auch eine besondere Hartnä-ckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem Willen des Opfers zum Ausdruck kommt.

188
Q

Was ist sich zur “Beharrlichkeit” iSd. § 238 StGB zu merken?

A

→ Eine einmalige Verwirklichung lediglich einer einzigen der Tatvarianten genügt nicht. Darüber hinaus kommt es der Rspr. zufolge auf die Umstände des Einzelfalles an; eine allgemeingültige Mindestanzahl der Verwirklichung der Tatmodalitäten gibt es nicht.
→ Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter dieselbe Variante mehrfach verwirk-licht hat; beharrlich handelt auch derjenige, der abwechselnd die verschiedenen Möglichkeiten des Nachstellens nutzt.
→ Es muss die Gefahr weiterer Begehungen bestehen. Der BGH verlangt hier, dass der Täter in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten.
→ Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Täterverhaltens.

189
Q

Def. “Unbefugtheit” iSd. § 238 StGB?

A

Die Unbefugtheit des Nachstellens ist ein Tatbestandsmerkmal.
→ Nimmt der Täter die entsprechenden Handlungen mit Einverständnis des Opfers o-der aufgrund amtlicher oder sonstiger Befugnisse vor, entfällt bereits die Tatbestandsmäßigkeit.

190
Q

Was ist sich zur “Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung” iSd. § 238 StGB zu merken?

A
  1. Es genügt die Eignung. Ob es zu dieser Beeinträchtigung auch tatsächlich kommt oder nicht, ist hingegen irrelevant. Nicht erforderlich ist daher, dass das Opfer tatsächlich auf das Nachstellen reagiert. (Eignungsdelikt)
  2. Die Eignung ist anhand eines objektivierenden Maßstabs aus Sicht des Opfers zu beur-teilen. Zu betrachten sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad des psychischen Drucks, den der Täter mit seinem Verhalten erzeugt, sowie die Häu-figkeit, Kontinuität und Intensität der Nachstellungshandlungen. Verändert das Opfer tat-sächlich seine Lebensgestaltung, stellt das lediglich ein Indiz für die entsprechende Eig-nung der Nachstellungshandlungen dar.
    → Bei objektiv nicht nachvollziehbaren, gravierenden Änderungen der Lebensgestaltung durch das Opfer kann die Eignung daher gleichwohl entfallen.
    Die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, zu deren Herbeiführung die Tathandlungen geeignet sind, müssen auch schwerwiegend sein.
  3. Die Nachstellung muss geeignet sein, erhebliche Änderungen im Leben des Opfers zu verursachen, die über durchschnittliche und zumutbare Belastungen deutlich und ob-jektiv messbar hinausgehen.
191
Q

Welche Qualifikationen des § 238 StGB gibt es und was ist ihr Charakter?

A
  1. § 238 II StGB: Es handelt sich um eine als Gefährdungsdelikt ausgestaltete Qualifika-tion, d.h. der Täter muss mit dem entsprechenden Gefährdungsvorsatz handeln.
  2. § 238 III StGB: Abs. 3 bildet dagegen eine Erfolgsqualifikation, d.h. hinsichtlich der Todesfolge genügt gem. § 18 StGB Fahrlässigkeit.
192
Q

Was ist (trotz Formulierung) die Tathandlung des § 263 StGB?

A

Die Täuschung über Tatsachen.

193
Q

Def. “Tatsachen” iSd. § 263 StGB?

A

Getäuscht werden muss über eine Tatsache. Tatsachen sind nach hM alle dem Beweis zugänglichen Sachverhalte (Geschehnisse, Zustände) der Vergangenheit oder Gegenwart.

194
Q

Was ist sich zu den “Tatsachen” iSd. § 263 StGB zu merken?

A
  1. Erfasst werden als sog. innere Tatsachen auch psychische Zustände.
  2. Keine Tatsachen sind zukünftige Sachverhalte. Gleiches gilt für Prognosen, da sie sich auf künftige Sachverhalte beziehen.
    –> Wohl aber können einer Prognose Tatsachen zugrunde liegen oder sich sonst auf sie beziehen.
  3. Bei Werturteilen ist zu differenzieren:
    - Werturteile als solche wie etwa die Bezeichnung eines Gegenstandes als „schön“, „gefällig“, „wundervoll“ sind keine Tatsachen.
    - Als Tatsachen anzusehen sind dagegen die dem Werturteil ggf. zugrunde liegen-den und in ihm implizit enthaltenen Sachverhalte – der sog. Tatsachenkern.
    –> Ferner ist es eine Tatsache, ob ein bestimmtes Werturteil getroffen worden ist oder nicht.
  4. Keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil ist die Beurteilung des Bildes als „Meisterwerk“. Sehr wohl eine Tatsachenbehauptung stellt dagegen die Aussage darüber dar, dass eine andere Person ein solches Werturteil getroffen hat.
  5. Reklamehafte Anpreisungen sind grds. reine Werturteile.
    Bspe.: „Kein Waschmittel wäscht so sauber wie…“; „Deutschlands beliebtestes Würstchen“
    Anders verhält es sich allerdings im Hinblick auf Sachumstände, mit denen diese Anpreisungen ggf. gerechtfertigt werden.
  6. Bei der Äußerung von Rechtsauffassungen gilt:
    –> Die rechtliche Bewertung als solche ist als Werturteil keine Tatsache.
    –> Die zur Begründung ggf. vorgebrachten Sachumstände dagegen sind Tatsachen
195
Q

Def. “Täuschung” iSd. § 263 StGB?

A

Unter einer Täuschung versteht man eine Irreführung über Tatsachen durch eine unzutreffende Tatsachendarstellung gegenüber einem anderen.
–> Eine Täuschung setzt eine kommunikative Einwirkung voraus. Die bloße Verän-derung von Tatsachen genügt nicht, auch wenn dadurch die zuvor richtigen Vorstel-lungen eines anderen falsch werden

196
Q

Welche Arten der Täuschung iSd. § 263 StGB gibt es?

A

Ein Irreführen über Tatsachen ist möglich durch:
1. aktives Tun in Form
einer ausdrücklichen Täuschung, d.h. durch das explizit Erklärte,
oder einer konkludenten Täuschung, also durch das mit einem bestimmten Ver-halten implizit Erklärte,
2. Unterlassen, d.h. durch das Nichtaufklären über bestimmte Tatsachen trotz Garantenstellung.

197
Q

Wann liegt eine “ausdrückliche Täuschung” iSd. § 263 StGB vor?

A

Eine ausdrückliche Täuschung liegt vor, wenn der Täter (mit Täuschungsbewusstsein) verbal, gestisch oder schriftlich explizit eine falsche Tatsachenbehauptung aufstellt.

198
Q

Was ist eine “konkludente Täuschung” iSd. § 263 StGB?

A

Erklärungen müssen nicht notwendig explizit sein, sondern können auch konkludent er-folgen, indem sie mit einem bestimmten Verhalten implizit, d.h. unausgesprochen mitab-gegeben werden – sog. schlüssig Miterklärtes. Eine konkludente Täuschung liegt dem-zufolge vor, wenn der Täter durch sein Verhalten implizit eine falsche Tatsachenbehaup-tung aufstellt.
→ Welchen Erklärungswert ein Verhalten hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es nach hM auf den objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung an.
→ Wer eine vertragliche Verpflichtung eingeht, erklärt damit konkludent zur Erfüllung fähig und willens zu sein.
–> Eine Täuschung durch konkludentes Tun liegt also vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon weiß, dass er seine vertraglichen Pflichten nicht zu erfül-len vermag. Probleme können aber entstehen, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis die Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner noch nicht zu Beginn, sondern erst später ein-tritt.
–> Nach der Verkehrsanschauung erfolgt die konkludente Erklärung über die Leistungs-fähigkeit allein bei Vertragsschluss und nicht nochmals bei der späteren Annahme. Im weiteren Gebrauch der Mietsache nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit liegt hier so-mit nach hM keine Täuschung durch konkludentes Tun.

199
Q

Was ist sich zur “konkludenten Täuschung” iSd. § 263 StGB zu merken?

A
  1. Wer eine Leistung einfordert, behauptet damit konkludent das Vorliegen der an-spruchsbegründenden Tatsachen, wenn damit ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird.
  2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften werden wechselseitig die Umstände konklu-dent miterklärt, die den jeweiligen Geschäftstyp kennzeichnen und von den Beteiligten deshalb zur Geschäftsgrundlage gemacht werden.
  3. Preisforderungen enthalten dagegen i.d.R. keine konkludente Erklärung über die An-gemessenheit oder Üblichkeit des Preises. Wer einen überhöhten Preis fordert oder einen zu niedrigen Preis anbietet, täuscht daher nicht. Eine Ausnahme besteht nur bei Leistungen, für die durchgehend feste Tarife oder Preise bestehen.

Weitere Bspe.: (1) Im Angebot einer Sache zum Kauf liegt die Erklärung des Verkäufers, zur Veräußerung befugt zu sein. (2) Die Hingabe eines Schecks enthält die Zusicherung, dass ge-genwärtig alle Voraussetzungen vorliegen, damit er bei Vorlage eingelöst wird. (3) Wer ein Sparbuch zum Abheben eines Geldbetrages vorlegt, erklärt damit, dass er zur Abhebung be-rechtigt ist. (4) Mit dem Vorzeigen der Ware an der Kasse wird im Selbstbedienungsladen an-geboten, den Kaufvertrag entsprechend der invitatio ad offerendum abschließen zu wollen – was etwa bei Manipulationen am Preisschild nicht mehr zutrifft. (5) Teilnehmer an einer Aus-schreibung erklären mit der Abgabe ihres Angebots, dass dieses ohne eine vorherige Preis-absprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist und damit aufgrund der Konkur-renzsituation entsprechend knapp kalkuliert wurde.

200
Q

Welche Garantenstellungen sind besonders relevant für “die Täuschung durch Unterlassen” iSd. § 263 StGB?

A
  1. gesetzlichen Informationspflichten
  2. Ingerenz
  3. Vertragliche Hauptpflichten
  4. Vertragliche Nebenpflichten aufgrund der Inanspruchnachem besonderen Vertrauens
    - -> Langjährige Geschäftsbeziehungen

Merke:
Dabei gilt: Ein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht nicht bei jeder Vertrags-beziehung – so etwa nicht bei Bargeschäften des täglichen Lebens.
→ Hier handelt es sich um ein Bargeschäft des täglichen Lebens. Der Käufer muss den Verkäufer daher nicht auf ein zu viel herausgegebenes Wechselgeld aufmerk-sam machen.
Auch die lange Dauer der Vertragsbeziehung allein begründet noch kein besonderes Vertrauensverhältnis.
→ Mieter sind deshalb regelmäßig nicht verpflichtet, eine erst nach der Anmietung eingetretene Zahlungsunfähigkeit mitzuteilen.
Entscheidend ist, dass die Verantwortung für ein Nichtwissen nach den Gepflogen-heiten des Geschäftsverkehrs nicht allein bei dem Vertragspartner liegen soll.
→ Der Kunde darf darauf vertrauen, dass ein Gebrauchtwagen kein Unfallwagen ist, wenn der Verkäufer dies verschweigt.

201
Q

Was muss der Täter iSd. § 263 StGB durch seine Täuschung tun?

A

Er muss durch die Täuschung einen

  1. Irrtum erregen
  2. oder unterhalten.
202
Q

Def. “Irrtum” iSd. § 263 StGB?

A

Unter einem Irrtum ist nach hM jede der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung eines Menschen über Tatsachen zu verstehen.

203
Q

Was ist sich zum “Irrtum” iSd. § 263 StGB zu merken?

A
  1. Irren kann sich nur ein Mensch; eine „Täuschung“ von Automaten fällt nicht unter § 263 StGB.
  2. Erforderlich ist eine positive Fehlvorstellung, d.h. schlichtes Nichtwissen reicht nach hM nicht aus (nach aA soll schon die bloße Tatsachenunkenntnis hinreichen).
  3. Es genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein, d.h. ein nicht reflektiertes Be-gleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt.
    - -> Ausreichend ist dabei die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Vorstellung „alles ist in Ordnung“.
  4. Kein sachgedankliches Mitbewusstsein liegt allerdings vor, wenn der Betreffende gar keinen Anlass hat, sich über die entsprechenden Tatsachen überhaupt Gedan-ken zu machen.
    - -> Zahlt der Käufer mit einer Kreditkarte, braucht sich der Verkäufer keine Gedanken über die Bonität zu machen, da der Kreditkartenaussteller hier eine Zahlungsgarantie gibt.
  5. Bloße Zweifel schließen nach hM einen Irrtum nicht aus. Es genügt, dass der Ge-täuschte es für möglich hält, dass die unzutreffende Tatsachenbehauptung zutrifft – zumindest wenn er ihre Wahrheit für wahrscheinlicher hält als ihre Unwahrheit.
204
Q

Def. “Erregen eines Irrtums” iSd. § 263 StGB?

A

Einen Irrtum erregt, wer eine bisher noch nicht bestehende Fehlvorstellung durch die Täuschung mitverursacht.

205
Q

Was ist sich zum “Erregen eines Irrtums” iSd. § 263 StGB zu merken?

A
  1. Ob der Getäuschte die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung hätte erkennen können, spielt nach hM keine Rolle. Auch der besonders Leichtgläubige verdient den Schutz durch § 263 StGB.
206
Q

Def. “Unterhalten eines Irrtums” iSd. § 263 StGB?

A

Einen Irrtum unterhält, wer eine bereits bestehende Fehlvorstellung bestärkt
oder ihre Aufklärung verhindert bzw. erschwert.

207
Q

Was ist sich zum “Unterhalten eines Irrtums” iSv. § 263 StGB zu merken?

A

→ Das bloße Ausnutzen eines vorhandenen Irrtums genügt nicht, solange den Täter
nicht eine diesbezügliche Aufklärungspflicht trifft.
–> zB. Verkäufer lässt Käufer im Glauben es handele sich um das neueste Model (Bestätigen wäre jedoch schon Unterhalten)

208
Q

Welchen Zweck hat das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der “Vermögensverfügung” gem. § 263 StGB?

A

Es soll die Merkmale des Irrtums und des Vermögensschadens miteinander verknüpfen und damit dem Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt REchnung tragen

209
Q

Def. “Vermögensverfügung” iSv. § 263 StGB?

A

Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen
des Getäuschten, das bei ihm selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer
Vermögensminderung führt. Der Begriff der Vermögensverfügung ist also nicht zivilrechtlich,
sondern rein faktisch zu verstehen.

210
Q

Was ist sich zur “Vermögensverfügungs” iSv. § 263 StGB zu merken?

A
  1. Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein, nicht dagegen Verfügender und
    Geschädigter. Möglich ist daher auch ein sog. Dreiecksbetrug.
  2. Als Vermögensminderung gilt jeder Abfluss eines Vermögenswertes. Inwieweit diese
    Minderung durch einen Zuwachs kompensiert wird, ist erst eine Frage des Vermögensschadens.
  3. Unmittelbarkeit der Vermögensminderung bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten
    des Getäuschten ohne deliktische Zwischenschritte des Täters die Vermögensminderung
    bewirken muss. Eine Vermögensverfügung fehlt deshalb, wenn die Täuschung
    dem Täter lediglich die Möglichkeit zur nachfolgenden Fremdschädigung wie
    die Wegnahme der Sache eröffnet.
  4. Hinsichtlich der Frage, ob es eines Verfügungsbewusstseins (= Wissen um vermögensbezogenen
    Auswirkungen des eigenen Verhaltens) bedarf, ist nach hM zu differenzieren: Sachbetrug vs. Forderungsbetrug
  5. Der Irrtum muss für die Vornahme der Vermögensverfügung mitursächlich sein. An
    diesem Kausalzusammenhang fehlt es, wenn der Getäuschte die Vermögensverfügung
    ausschließlich aus anderen Gründen vornimmt. Hypothetische Ersatzursachen sind allerdings
    wie sonst auch unbeachtlich.
211
Q

Wie ist hinsichtlich des Verfügungsbewusstseins iR. der Vermögensverfügung iSv. § 263 StGB vorzugehen?

A
  • Differenzieren zwischen Sachbetrug vs. Forderungsbetrug
  1. Sachbetrug: Verfügungsbewusstsein erforderlich, um die
    selbstschädigende Vermögensverfügung von der fremdschädigenden Wegnahme
    unterscheiden zu können
  2. Außerhalb des Sachbetrugs (zB. Forderungsbetrug): Verfügungsbewusstsein ist entbehrlich. Würde man auch hier ein Verfügungsbewusstsein
    verlangen, fielen solche Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 263
    StGB heraus. Indes gibt es keinen Grund, dem Verfügenden den strafrechtlichen
    Schutz hier zu versagen
    Bsp.: Der Getäuschte unterschreibt eine Warenbestellung in der täuschungsbedingten Fehlvorstellung,
    damit nur einen Werbeprospekt anzufordern..
212
Q

Abgrenzung von Sachbetrug und Trickdiebstahl?

A

Hinsichtlich der Gewahrsamserlangung an einer Sache kann sich der Täter nicht zugleich
wegen Betrugs und Diebstahls strafbar machen – beide Delikte stehen in einem Ausschlussverhältnis.

  1. Betrug = Selbstschädigungsdelikt
    –> der Gewahrsamswechsel muss wegen
    des Erfordernisses der Vermögensverfügung mit dem Willen des Berechtigten erfolgen.
    ——> Ein Sachbetrug liegt vor, wenn der Berechtigte irrtumsbedingt den Gewahrsam an der
    Sache übertragen will.
    Bsp.: Der Juwelier übereignet dem vermeintlichen Kunden Schmuckstücke, die dieser mit
    Falschgeld bezahlt.
  2. Diebstahl = Fremdschädigungsdelikt
    –> der Gewahrsamswechsel hat wegen
    des Erfordernisses der Wegnahme gegen bzw. ohne den Willen des Berechtigten
    zu erfolgen.
    —–> Ein Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Berechtigte irrtumsbedingt dem Täter lediglich
    die Möglichkeit einräumt, später eigenmächtig auf die Sache zuzugreifen.
    Bsp.: Der Juwelier legt Schmuckstücke auf den Ladentisch, damit der vermeintliche Kunde sich
    diesen näher anschauen kann; in einem unbeobachteten Moment ergreift dieser die Schmuckstücke
    und verlässt den Laden.
213
Q

Problemfälle der Abgrenzung von Trickdiebstahl und Sachbetrug?

A
  1. Anprobe-Fälle: Wer in einem Geschäft unter dem Vorwand der Anprobe ein Kleidungsstück
    mitgehen lässt, begeht einen Diebstahl, da das Ladenpersonal mit der Aushändigung
    der Kleidung keinen Gewahrsam übertragen will.
  2. Beschlagnahme-Fälle: Wer – sich als Hoheitsträger ausgebend – eine Sache „beschlagnahmt“,
    begeht einen Diebstahl. Der Gewahrsamsinhaber duldet den Gewahrsamswechsel
    hier nicht aufgrund einer eigenen Willensentscheidung, sondern er setzt
    sich lediglich nicht gegen die Wegnahme zur Wehr, weil er glaubt, angesichts des vermeintlich
    hoheitlichen Zwangs ohnehin keine Wahl zu haben.
  3. Supermarkt-Fälle: Wer in Selbstbedienungsläden Waren an der Kasse so vorbeischmuggelt,
    dass der Kassierer sie nicht in den Blick bekommt, begeht einen Diebstahl,
    da dem Kassierer in Bezug auf diese Waren das Verfügungsbewusstsein fehlt.
  4. Täter versteckt Waren in der Verpackung anderer Waren –> str.
  5. Tankstellen-Fälle: Wer an einer Selbstbedienungstankstelle ohne Zahlungsbereitschaft
    tankt und dann ohne zu zahlen davonfährt, begeht einen Betrug, da der Gewahrsamswechsel
    irrtumsbedingt mit dem Willen des Tankstellenpersonals erfolgt. (Bekommt
    allerdings das Tankstellenpersonal entgegen der Vorstellung des Täters von
    dem Tankvorgang nichts mit, fehlt der Irrtum, so dass der Täter nur des versuchten
    Betruges schuldig ist.)
  6. Wechselgeld-Fälle: Wer unter dem Vorwand Geld wechseln zu wollen, den großen
    Schein zunächst auf den Tisch legt und ihn dann zusammen mit dem Wechselgeld wieder
    einsteckt, begeht i.d.R. einen Betrug. Denn hinsichtlich des zu wechselnden Scheines
    liegt in dem Auf-den-Tisch-Legen noch keine Eigentumsübertragung. Deshalb ist
    dieser noch dem Vermögen des Täters zuzuordnen und für diesen nicht fremd. Und
    hinsichtlich des Wechselgeldes erfolgt der Gewahrsamswechsel mit Verfügungswillen.
214
Q

(P) –> Liegt Diebstahl oder Betrug vor, wenn der Täter die Waren in der Verpackung anderer Waren versteckt?

A

A1 “Betrugslösung” –> Der Täter begeht einen Betrug, weil der Kassierer hier irrtumsbedingt
über das gesamte Paket, wie es ihm in den Blick kommt, verfügt.

A2 “Diebstahlslösung” hM. –> Der Täter begeht einen Diebstahl, weil sich der Verfügungswille
nur auf die vorgezeigten und registrierten, aber nicht auf die versteckten
Waren bezieht (anders soll es sich dagegen wohl verhalten, wenn der Täter den Verpackungsinhalt
austauscht; dann werde die „Verpackung samt Inhalt“ irrtumsbedingt
übergeben und es liege ein Betrug vor)

215
Q

(P) –> Wann erfolgt beim Tanken Eigentumsübergang, sodass es sich bei Benzin um eine “fremde Sache” handelt, oder nicht?

A

A1 –> die Übereignung des Benzins erfolgt schon zum Zeitpunkt des Einfüllens
des Kraftstoffes.
–> Unterschlagung

A2 “hM.” –> Nach wohl hM erfolgt die Übereignung – vergleichbar dem Kauf in Selbstbedienungsläden
– erst bei Zahlung des Kaufpreises an der Kasse.
–> Diebstahl

216
Q

Liegt Diebstahl oder Betrug vor, wenn der Täter eine momentane Abwesenheit des Tankstellenpersonals heimlich ausnutzt?

A

Mangels einverständlicher Gewahrsamsübertragung –> Diebstahl!

217
Q

Wie wird Täter bestraft, wenn er während Tankvorgangs fähig und willig ist zu zahlen, aber es dann doch nicht tut?

A

Nach hM. liegt hier Unterschlagung vor.

218
Q

Was ist ein Dreiecksbetrug?

A

Verfügender und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein
→ Der Verfügende wird hier vom Täter gleichsam als gutgläubiges Werkzeug zur Schädigung
eines Dritten benutzt.

219
Q

Wie werden “Diebstahl in mittelbarer Täterschaft” vs. “Dreiecksbetrug” abgegrenzt und welches Problem ergibt sich hieraus?

A
  • Verortung der Abgrenzung im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Vermögensverfügung im § 263 StGB: Verfügung liegt nicht vor
  • Dann Strafbarkeit des Getäuschten wegen Diebstahls verneinen wegen Tatumstandsirrtums
  • Dann Prüfung der Strafbarkeit des Täuschenden Wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242, 25 I Alt. 2 StGB
  • Will man den Diebstahl in mittelbarer Täterschaft bejahen und ist die Zeit knapp, kann man in der
    Klausur auch auf die vorhergehende Prüfung des § 263 StGB verzichten. Allerdings hat das zur
    Konsequenz, dass man die Abgrenzung dann beim Tatbestandsmerkmal der Wegnahme (bei der
    Prüfung, ob sich der Getäuschte nach § 242 StGB strafbar gemacht hat) prüfen muss, was Klausurbearbeitern
    manchmal gewisse Schwierigkeiten bereitet.
  1. Dreiecksbetrug –> liegt vor, wenn Verfügender und Geschädigter in einem besonderen
    Näheverhältnis zueinander stehen und damit gleichsam eine (fiktive) Zurechnungseinheit
    bilden.
  2. Ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn ein solches besonderes Näheverhältnis
    fehlt und der Verfügende damit gleichsam von außen her in das Vermögen
    des Geschädigten eingreift.

(P) –> Wann liegt ein solches “Näheverhältnis” vor?Die hM vertritt
hier die sog. Lagertheorie (hM): Danach bedarf es weder einer tatsächlichen noch
einer zumindest subjektiv angenommenen Befugnis zur Sachüberlassung. Vielmehr
reicht es aus, dass der Verfügende sich normativ im „Lager“ des Geschädigten befindet
und dadurch dessen Vermögen näher steht als ein beliebiger Dritter, so etwa bei Hausangestellten,
Dienstboten, sonstigen Gewahrsamshütern. Liegt ein solches Gewahrsamsverhältnis
vor.
→ Glaubt der Verfügende, er handele als faktischer Repräsentant des Vermögensinhabers,
liegt ein Betrug vor.
→ Überschreitet er dagegen bewusst seine „Hüterposition“, fungiert er als Werkzeug eines
Diebstahls in mittelbarer Täterschaft

220
Q

(P) –> Was ist der “Vermögensbegriff” iR. des Vermögensschaden beim Betrug gem. § 263 StGB?

A

A1 “rein ökonomischer Vermögensbegriff” –> Das Vermögen ist die Summe aller geldwerten
Güter einer Person, über die sie faktisch verfügen kann, und zwar unabhängig
davon, ob sie ihr rechtlich zustehen oder ob sie rechtlich anerkannt sind.
→ Die rechtliche Zuordnung oder die rechtliche Schutzwürdigkeit der Güter spielt
keine Rolle, in Betracht kommt alles, was im legalen oder illegalen Wirtschaftsleben
gehandelt werden kann.

A2 “juristische-ökonomischer Vermögensbegriff” hM. –> Das Vermögen ist die Summe aller
geldwerten Güter einer Person, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
bzw. nicht rechtlich missbilligt werden.
→ Im ersten Schritt stimmt der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff mit dem
ökonomischen Vermögensbegriff überein, da er wie dieser zunächst von einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise ausgeht.
→ Im zweiten Schritt wird diese wirtschaftliche Betrachtungsweise allerdings zur Vermeidung
von Wertungswidersprüchen mit dem Zivilrecht einer gewissen rechtlichen
Begrenzung unterzogen.

221
Q

Welche Güter einer Person gelten als “geldwerte Güter” im Sinne des Vermögensbegriffs iR. des Vermögensschadens beim Betrug gem. § 263 StGB?

A
  1. Das Eigentum (sofern Marktwert)
  2. Vermögensrechte aller Art
  3. Der Besitz (soern Marktwert)
  4. Anwartschaftsrechte
  5. Tatsächliche Exspektanzen, sofern sie schon so konkretisiert sind, dass sie mit Wahrscheinlichkeit einen Gewinn erwarten lassen und deshalb nach der Verkehrsauffassung bereits jetzt einen messbaren Marktwert besitzen
    - -> Nicht hinreichend konkretisierte Gewinnaussichten werden nicht erfasst
  6. Die Arbeitskraft eines Menschen als Arbeitsleistung, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht wird
222
Q

Bei welchen Gütern einer Person ist die Zugehörigkeit zum Vermögen iR. des Vermögensschaden/Vermögensbegriff beim Betrug gem § 263 StGB umstritten?

A
  1. Beim unberechtigten Besitz
  2. Bei nichtigen, aber den Umständen nach fafktisch realisierbaren Forderungen
  3. Bei zu verbotenen bzw. sittenwidrigen Zwecken eingesetzten geldwerten Gütern
    Bspe.: Der Täter lässt sich einen Vorschuss für die Ausführung eines Auftragsmordes zahlen,
    den er in Wirklichkeit gar nicht zu begehen gedenkt. Unter Vorspiegelung einer tatsächlich
    nicht bestehenden Zahlungsbereitschaft beauftragt der Täter den Profikiller mit der Ausführung
    eines Mordes.
223
Q

(P) –> Gehören zu “verbotene bzw. sittenwidrigen Zwecken eingesetzte” Geldwerte Güter zum Vermögen einer Person iSd. Betrugs gem. § 263 StGB?

A

→ Nach dem ökonomischen Vermögensbegriff kommt es nur auf den wirtschaftlichen
Wert dieser Güter an, sie sind daher allesamt Bestandteile des Vermögens.
→ Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff gehören nichtige Forderungen
sowie Güter, die als solche rechtlich missbilligt werden, nicht zum geschützten
Vermögen.
Ob auch der unberechtigte Besitz und Güter, die als solche zwar nicht rechtlich miss-billigt, aber zu einem rechtlich missbilligten Zweck eingesetzt werden, aus dem ge-schützten Vermögen herausfallen, ist zwischen den Vertretern des juristisch-ökonomi-schen Vermögensbegriffs streitig.

A1 “Schutzlosigkeits-Lösung” –> Vermögenswerte, die zu illegalen Zwecken eingesetzt werden, zählen nicht zum geschützten Vermögen
(+) Anderenfalls entsteht ein Widerspruch zur zivilrechtlichen Wer-tung des § 817 S. 2 BGB, der dem Leistenden den Rechtsschutz hier gerade versagt.
(+) Eine Bestrafung des Täuschenden nach § 263 StGB führte hier dazu, dass das Vertrauen in eine täuschungsfreie Abwicklung auch rechtlich untersagter Geschäfte stabilisiert würde; das aber ist kriminalpolitisch kontraproduktiv.
(+) Die zu verbotenen Zwecken eingesetzten Güter unterliegen der Einziehung; das zeigt, dass sie nicht schutzwürdig sind.
(+) Der Verfügende schädigt sich bewusst selbst, da er weiß, dass er rechtlich keinen Anspruch auf die Gegenleistung besitzt

A2 “Betrugs-Lösung” –> Güter, die nicht als solche rechtlich missbilligt werden, zählen zum geschützten Vermögen.
(+) Der Besitz am Geld als solchem wird nicht rechtlich missbilligt und steht damit unter dem Schutz der Rechtsordnung
(+) Die Verfolgung illegaler Zwe-cke durch den Getäuschten darf kein Freibrief für den Schädiger sein, sich diese prinzipiell rechtlich geschützten Vermögenswerte zu eigenem Nutzen zu verschaf-fen. Die Strafrechtsordnung muss auch für das Verhalten von Straftätern unterei-nander gelten, da anderenfalls ein inakzeptabler rechtsfreier Raum entstünde
(+) Auch § 817 S. 2 BGB steht dem nicht entgegen; diese Norm bezieht sich nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Nicht berührt werden hingegen andere zivilrechtliche Ansprüche, etwa der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB oder der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, so dass die Anwendung des § 263 StGB durchaus mit den Wertungen des Zivilrechts vereinbar ist.

224
Q

Wie ermittelt man den “Vermögensschaden” iR. der Vermögensverfügung iSv. § 263 StGB?

A

Die Vermögensverfügung muss einen Vermögensschaden verursachen. Ein Vermögens-schaden liegt nach hM vor, wenn der Wert des Vermögens nach der Vermögensverfügung gegenüber dem Wert vor der Verfügung einen negativen Saldo aufweist, d.h. wenn die Vermögensminderung nicht durch einen unmittelbaren Vermögenszuwachs voll aus-geglichen wird – sog. Prinzip der Gesamtsaldierung. Es stellt sich also die Frage, ob der Vermögensinhaber unmittelbar als Gegenleistung etwas von mindestens gleichem Wert erhält.

225
Q

Was ist sich zur Vermögensminderung zu merken?

A
  1. Es muss eine Vermögensminderung eintreten; das Ausbleiben einer bloßen Vermögensmehrung genügt nicht.
  2. Auch die Zweckverfehlung begründet bei wirtschaftlich ausgeglichenen Austausch-geschäften keinen Vermögensnachteil.
  3. Der Vermögenszuwachs kann auch im Erwerb einer werthaltigen Forderung bestehen.
    Bsp.: Anspruch auf Zins und Tilgung für die Gewährung eines Kredits
    Außer Betracht bleiben allerdings gesetzliche Ersatzansprüche (Schadensersatz, Be-reicherung), Anfechtungs- und Gewährleistungsrechte, die dem Opfer als Folge der Täuschung erwachsen, da sie lediglich eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung ermöglichen.
226
Q

Wann kann ausnahmsweise ein Vermögensschaden gegeben sein, trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung? = “individueller Schadenseinschlag”

A
  1. Wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. Als andere zumutbare Verwendung zählt auch, dass der Erwerber das Erlangte ohne größere Schwierigkeiten zu Geld machen kann.
  2. Wenn der Erwerber durch die irrtumsbedingt eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigen-den Maßnahmen genötigt wird.
  3. Wenn der Erwerber infolge der irrtumsbedingt eingegangenen Verpflichtung nicht mehr über die Mit-tel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.

—> Individuelelr Schadenseinschlag = Geschäft wäre zwar nicht für andere vermögensschädigend, aber führt bei Betroffenen aufgrund persönlicher Umstände sehr wohl zu einem Schaden

227
Q

Wie wird der Vermögensschaden bei unentgeltlichen Vermögenshingaben ermittelt? (zB. Spenden, Bettel, Schenkungsprinzip)

A

Nach hM kommt es hier darauf an, ob der mit der Vermögenshingabe verfolgte nichtwirtschaftliche Zweck erreicht wird – dieser bildet gleichsam die „Gegenleistung“, der die Vermö-gensminderung auszugleichen vermag. Der Empfänger „schuldet“ also die zweckgerich-tete Verwendung des ihm Zugewendeten.

228
Q

Wann liegt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor?

A

Bsp.: Der selbständige Handwerker S befindet sich in Geldnöten. Deshalb bittet er sei-nen Freund G um ein Darlehen in Höhe von 1.000 €. Er sichert G zu, dass er das Darlehen in vier Wochen zurückzahlen werde, da er bis dahin von einem Kunden einen größeren Geldbetrag erwarte. Tatsächlich rechnet S nicht damit, seiner Verpflichtung nachkommen zu können, da er weiß, dass der Kunde seinerseits zahlungsunfähig ist. Da G den Verspre-chungen des S glaubt, gibt er ihm die 1.000 €. Erwartungsgemäß kann S bei Fälligkeit die 1.000 € nicht zurückzahlen.
–> S hat den G über seine gegenwärtige Überzeugung getäuscht, den Kredit zurückzahlen zu können. Dadurch hat er bei G auch einen Irrtum erzeugt, der ursächlich geworden ist für die Auszahlung des Kredits als Vermögensverfügung. Zu welchem Zeitpunkt ist der Be-trug aber vollendet, d.h. wann hat G einen Vermögensschaden erlitten? Erst im Zeitpunkt der Fälligkeit, als S den Kredit nicht zurückzahlt, oder womöglich bereits vorher?

Ein schadensgleicher Vermögensschaden liegt vor,

  1. Wenn die Gefahr des tatsächlichen Vermögensverlustes nach den Umständen des Einzelfalles so naheliegend und groß ist,
  2. dass diese Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage führt.

→ Gewährt jemand täuschungsbedingt dem Täter einen Kredit, den dieser in Wirklichkeit höchstwahrscheinlich nicht zurückzahlen kann und sind auch keine ausreichenden Si-cherheiten bestellt, tritt der Vermögensschaden nicht erst mit dem Ausfall des Kredits bei Fälligkeit ein, sondern schon mit seiner Auszahlung, weil die Rückzahlungsforde-rung, die der Kreditgeber hierfür erwirbt, aufgrund des Kreditausfallrisikos wirtschaft-lich so wenig wert ist, dass sie die Vermögensminderung nicht ausgleicht.
→ Realisiert sich die Vermögensgefährdung dann tatsächlich in einem endgültigen Ver-mögensverlust, also fällt bspw. der Kredit tatsächlich aus, handelt es sich lediglich um eine nachträgliche Schadensvertiefung.
→ Bleibt der endgültige Vermögensverlust wider Erwarten doch aus, stellt dies nur eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung dar.
→ Das Delikt ist also vollendet, obwohl im Ergebnis gar nichts zu passieren scheint. Gleichwohl ist dies in der Logik des Gesamtsaldierungsprinzips angelegt. Denn für das Darlehen erhält G als Gegenleistung einen Rückzahlungsanspruch. Ob dieser Rückzah-lungsanspruch die Vermögensminderung durch die Auszahlung des Darlehens auszu-gleichen vermag, hängt von seinem wirtschaftlichen Wert ab. Und dieser bemisst sich insb. nach der Bonität des Kreditnehmers sowie dem Wert der bestellten Sicherhei-ten. Dass G mit der Darlehensauszahlung tatsächlich schon geschädigt ist, zeigt eine weitere Überlegung: Was wäre, wenn G die Forderung weiterveräußern würde? Dann
unterstellt, die Ausfallrisiken sind mittlerweile bekannt – nicht ihren Nominalwert, sondern wegen dieser Risiken nur einen entsprechend geringeren Preis er-zielen. Das aber bedeutet, dass der Wert seines Vermögens tatsächlich gemindert ist.
→ Der Gefährdungsschaden kann schon mit bloßem Abschluss eines Vertrages eintreten, wenn der eingegangenen Verpflichtung kein wirtschaftlich äquivalenter Anspruch gegenübersteht – sog. Eingehungsbetrug.
–> schadensgleiche Vermögensgefährdung im Darlehensfall ist genau genommen nicht erst mit der Auszahlung des Darlehens, sondern bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrages eingetreten.

229
Q

Welche Arten der Ermittlung des Vermögensschadens gibt es?

A
  1. Der individuelle Schadenseinschlag
  2. Der Schaden bei unentgeltlichen Vermögenshingabe
  3. Die schadensgleiche Vermögensgefährdung
  4. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten
230
Q

Welche Rolle spielt die Rückwirkungsfiktion des § 142 I BGB für das Strafrecht im Rahmen des Betrugs?

A
  1. Keine
  2. Im Strafrecht gilt die Strafbarkeit des Täters zum Tatzeitpunkt und kann nicht vom späteren Verhalten des Opfers abhängig gemacht werden
231
Q

Wie wird der Schaden bei einer schadensgleichen Vermögensgefährdung berechnet?

A
  1. Der Gefährdungsschaden muss anhand wirtschaftlich nachvollziehbarer Maßstäbe konkret festgestellt und in der Höhe beziffert werden.
  2. Normative Gesichtspunkte können eine Rolle spielen, dürfen die wirtschaftliche Be-trachtung aber nicht überlagern oder verdrängen. (Gemeint ist damit wohl, dass zwar normative Überlegungen bspw. zur fehlenden rechtlichen Schutzwürdigkeit einer geldwerten Position herangezogen werden können, um einen Vermögensschaden zu verneinen, es aber nicht möglich ist, einen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht be-stehenden Vermögensschaden rein normativ zu begründen.)
232
Q

Wie wird der Schaden bei einer schadensgleichen Vermögensgefährdung berechnet?

A
  1. Der Gefährdungsschaden muss anhand wirtschaftlich nachvollziehbarer Maßstäbe konkret festgestellt und in der Höhe beziffert werden.
  2. Normative Gesichtspunkte können eine Rolle spielen, dürfen die wirtschaftliche Be-trachtung aber nicht überlagern oder verdrängen. (Gemeint ist damit wohl, dass zwar normative Überlegungen bspw. zur fehlenden rechtlichen Schutzwürdigkeit einer geldwerten Position herangezogen werden können, um einen Vermögensschaden zu verneinen, es aber nicht möglich ist, einen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht be-stehenden Vermögensschaden rein normativ zu begründen.)
  3. Ggf. ist ein Sachverständiger einzuschalten bzw. der Mindestschaden unter Beach-tung des in-dubio-Grundsatzes zu schätzen.
  4. Keinesfalls genügt die Feststellung bloß abstrakter Risiken, die jeder Vertragsschluss mit einem unredlichen Partner mit sich bringt.
233
Q

(P) –> Werden die Grundsätze der Schadensgleichen Vermögensgefährdung auch in den Fällen des Sportwettenbetrugs angewendet, wenn es nicht zu einer Gewinnauszahlung kommt?
–> Wetten auf manipulierte Wettkämpfe, bei denen trotz Manipulation das gewünschte Ergebnis nicht erzielt wird

A
  1. In Betracht kommt hier zunächst eine schadensgleiche Vermögensgefährdung in Höhe des möglichen Wettgewinnes abzüglich des Wetteinsatzes. Eine solche ist allerdings zu vernei-nen, da es durch den Abschluss der jeweiligen Wette lediglich zu einer abstrakten Gefähr-dung gekommen ist; eine konkrete Gefährdung liegt dem BGH zufolge nicht vor, wenn der Ein-tritt wirtschaftlicher Nachteile beim Wettanbieter von zukünftigen Ereignissen abhängt, die sich einer Einflussnahme trotz der Manipulation immer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen
  2. Der BGH hat hier allerdings zunächst einen sog. Quotenschaden angenommen. Dieser sollte in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der durch die Manipulationsmaßnahmen erhöhten Gewinnchance und dem dafür gezahlten, nur einer geringeren Gewinnaussicht ent-sprechenden Wetteinsatz bestehen. M.a.W.: Der Täter hat sich durch seine Manipulation eine höhere Gewinnchance verschafft, diese jedoch nicht quotengerecht bezahlt. Problematisch ist hier freilich die vom BVerfG mittlerweile geforderte Bezifferbarkeit des Schadens.
  3. Nunmehr stellt der BGH auf die wirtschaftlich messbare höhere Verlustgefahr ab. Indem der Wettende durch die Manipulationsmaßnahmen seine Erfolgswahrscheinlichkeit erhöht, stei-gert er den Geldwert seines Anspruchs gegen den Wettanbieter, ohne dass dessen Anspruch auf den Wetteinsatz das erhöhte Haftungsrisiko noch kompensiert. Ob sich dieser Schaden leichter beziffern lässt als der Quotenschaden, ist freilich fraglich.

–> Nach BGH also Betrug, trotz Nichtausschüttung des Gewinns

234
Q

Liegt ein Vermögensschaden beim gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten vor iSd. Betrugs?

A

Der gutgläubige Käufer einer gestohlenen oder anderweitig abhanden gekommenen Sache erleidet unstreitig einen Vermögensschaden, da er nach § 935 I BGB kein Eigentum an dieser Sache erwirbt. Das gilt unabhängig davon, ob der von ihm gezahlte Kaufpreis dem Marktpreis entspricht oder – und sei es erheblich – darunter liegt.

235
Q

(P) –> Liegt ein Vermögensschaden iSd. Betrugs vor, wenn der Käufer die Sache vom Nichtberechtigten erwirbt, aber nach der Gutglaubensvorschrift des § 932 BGB gleichwohl Eigentümer wird?
(zB. Borgen von Gegenstand und dann Weiterveräußern an Gutgläubigen)

A

A1 “Makeltheorie” RG. –> Dem gutgläubig erworbenen Gegenstand haften ein sittlicher Makel an. Deshalb ist der gutgläubig erworbene Gegenstand im Vergleich zu einer vom Berechtigten erworbenen Sache wirtschaftlich weniger wert. Somit liegt ein „echter“ Vermögensschaden vor.
(-) ein angeblich sittlicher Makel begründet noch keinen wirtschaftlichen Nachteil, Nur ausnahmsweise kann sich ein merkantiler Minderwert aus sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteilen ergeben – etwa, wenn die Ware für den Erwer-ber, der sie in seinem Geschäft weiterveräußern möchte, wegen ihrer Herkunft faktisch unverkäuflich ist.

A2 “besonderes Prozessrisiko” frühere Rspr –> Früher bejahte der BGH eine schadensgleiche Vermögensge-fährdung, wenn der gutgläubige Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles damit rechnen muss, dass ihm der frühere Eigentümer das Eigentum streitig macht und ein solcher Angriff auf seine Rechtsposition zumindest nicht aussichtslos wäre

A3 “aktuelle Rspr.” –> Nach der Rspr. des BVerfG setzt die Annahme einer schadens-gleichen Vermögensgefährdung voraus, dass der Gefährdungsschaden in der Höhe beziffert und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt wird. Es ist aber, so nunmehr der BGH, nicht erkennbar, nach welchen wirtschaftlich nachvollziehbaren Maßstäben ein bezifferbarer Vermögensschaden allein in dem Bestehen eines zivilrechtlichen Prozessrisikos liegen könnte. Daher ist § 263 StGB hier regelmäßig zu verneinen.

236
Q

Wie kann der “Vermögensschaden” beim “Erfüllungsbetrug” gem. § 263 StGB entstehen?

A

Opfer nimmt “irrtumsbedingt”

  1. Entweder eine Leistung, die nicht die vereinbarte Qualität aufweist, als Erfüllung an,
  2. oder leistet mehr, als es rechtlich zu leistne verpflichtet ist
237
Q

Welche Varianten des Erfüllungsbetrugs sind zu unterscheiden?

A
  1. “Echter” Erfüllugnsbetrug –> Täter täuscht Opfer erst beid er Erfüllung (zB. Begleichung einer Schuld mit Flaschgeld)
  2. “Unechter” Erfüllungsbetrug –> Der Täter täuscht das Opfer schon bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäft; diese Täuschung wirkt in der Erfüllungsphase noch fort. (zB. Annahme einer Kiste mit billigem Rotwein)
238
Q

(P) –> Besteht ein Vermögensschaden im Sinne des “echten” Erfüllungsbetrugs, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv betrachtet wirtschaftlich äquivalent sind?

A
  1. Nach hM liegt ein Vermögensschaden vor.
  2. Mit dem Vertragsabschluss hat der Gläubi-ger hier einen höherwertigen Erfüllungsanspruch erlangt, der Bestandteil seines Vermögens geworden ist.
  3. Der Wertvergleich ist daher hier stets zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung vorzunehmen;
  4. der Erfüllungsschaden besteht folglich in der Differenz zwischen dem Wert des Vertragsanspruchs und dem Wert der erbrachten Leistung.
239
Q

(P) –> Besteht ein Vermögensschaden im Sinne des “unechten” Erfüllungsbetrugs, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv betrachtetn wirtschaftlich äquivalent sind?

A

A1 “Einheitsbetrachtung” hM. –> Zunächst liegt hier kein Eingehungsbetrug vor, da ungeachtet der Täuschung das Verpflichtungsgeschäft ausgeglichen ist. Dass die Ware ihren Preis wert ist, spricht aber auch gegen einen Erfüllungsschaden (Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft). Denn wirtschaftlich betrachtet bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung aus, das Vermögen des Käufers erfährt aber keine Minderung. Anders als beim echten Erfüllungsbetrug wird hier auch kein höherwertiger Erfüllungsanspruch Bestandteil des Vermögens.

A2 “aA.” –> Es liegt ein Erfüllungsschaden vor. Dem Täter kann nicht zugutekommen, dass er bereits im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts getäuscht hat.

240
Q

Was sind Delikte mit “überschießender Innentendenz”?

A

Die erstrebte Tatbestandsverwirklichung braucht objektiv nicht verwirklicht zu werden.

241
Q

Besonderheit des Betrugs im Rahmen des subjektiven Tatbestands?

A

Neben dem Vorsatz verlangt § 263 StGB als besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (sog. Bereicherungsabsicht).
–> Delikt mit “überschießender Innentendenz”

242
Q

Was bedeutet “Absicht” iSd. “Bereicherungsabsicht” im Rahmen des Betrugs gem. § 263 StGB?

A
  1. Dolus directus 1. Grades
    - -> Bereicherung muss Hauptziel oder notwendiges Zwischenziel sein
    - -> Nicht ausreichend ist es, wenn die Bereicherung eine zwar unvermeidbare, aber an sich unerwünschte Nebenfolge darstellt
243
Q

Was bedeutet “Stoffgleichheit” im Rahmen des Betrugs?

A
  1. Um dem Charakter des Betruges als Vermögensverschiebungsdelikt Rechnung zu tragen, muss der erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens bilden, mit ihm „stoffgleich“ sein.
  2. Das bedeutet, dass er unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen muss wie der Schaden.
    - -> Belohnungen durch Dritte, Folgeschäden oder aus anderen mittelbaren Schäden oder sonstigen erst mittelbar erlangten Vorteilen, scheidet aus.
244
Q

(P) –> Wie wird vorgegangen, wenn zB. ein Zeitschriftenverkäufer einem ein Abbo verkauft und ihn über die tatsächliche Eigenschaft der Zeitschrift täuscht, um Provision zu erhalten?

A
  1. Auf den ersten Blick scheint es an der Stoffgleichheit zu fehlen, da die Vermittlungsprovision nicht die Kehrseite des Schadens der Abonnenten ist, sondern ihm aus dem Vermögen der Vertreibsfirma zufließen soll.
  2. ABER: Es fehlt zwar Absicht der stoffgleichen Selbstbereicherung, jedoch “Absicht stoffgleicher Fremdbereicherung”
  3. Notwendiges Zwischenziel für die Erlangung der Provision ist zunächst die Bereicherung der Firma durch die Bezugsverpflichtung
  4. Hinsichtlich dieser Drittbereicherung liegt Vorsatz vir
  5. Mit Geltendmachung des Provisionsanspruchs macht sich Person ein zweites Mal wegen Betrugs strafbar, weil Tatsache unterschlagen wird, dass die Bezugsverpflichtungen nach § 123 BGB anfechtbar sind und Provisionsanspruch somit gar nicht fällig ist. –> Schaden tritt mit Provisionsauszahlung ein + Vorliegen der Absicht rechtswidriger Selbstbereiherung
  6. Tateinheit der beiden Betruge
245
Q

Def. “Rechtswidrigkeit” der Absicht des Vermögensvorteils, gem. § 263 StGB?

  1. Vermögensvorteil
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Absicht
A
  1. Als solcher zählt jede Verbesserung der Vermögenslage (Vermehrung der Aktiva, Verminderung der Passiva).
  2. Wer einen fälligen und einredefreien Anspruch durch die Täuschung durchsetzt, erstrebt eine rechtmäßige und keine rechtswidrige Bereicherung; er macht sich deshalb nicht wegen Betrugs strafbar.
  3. Geht der Täter aufgrund der Verkennung der zivilrechtlichen Rechtslage irrtümlich davon aus, über einen fälligen und einrede-freien Anspruch zu verfügen, befindet er sich in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum. (Nach aA fehlt hier bereits der Vorsatz hinsichtlich des Zufügens eines Vermögensschadens, weil auf der Grundlage der Tätervorstellung der erschlichene Vermögensbestandteil dem Opfer gar nicht zusteht
246
Q

Was ist ein “Sicherungsbetrug” +

(P) –> Wie stehen Sicherungsbetrug und Diebstahl im Konkurrenzverhältnis?

A
  1. Bsp.: T klaut ein Fahrrad seines Freundes und dieser sieht ihn Tage danach damit herumfahren und spricht ihn empört an. T versichert ihm jedoch glaubhaft, dass das Fahrrad ihm gehöre und nur so genauso aussähe.
  2. Verhältnis Sicherungsbetrug und Diebstahl:
    Folgt der Betrug einem anderen Vermögensdelikt nach und dient dabei nur der Sicherung oder Verwertung des bereits Erlangten, so tritt dieser sog. Sicherungsbetrug hinter dem ersten Delikt als mitbestrafte Nachtat zurück.
247
Q

Def. zum Regelbeispiel § 263 III Nr. 1 StGB?
Var. 1: Für die Gewerbsmäßigkeit
Var. 2: Bandenbetrug

A

Var. 1: Es gilt dasselbe wie bei § 243 I 2 Nr. 3 StGB

Var. 2: Anders als beim Bandendiebstahl ist keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erforderlich

248
Q

Def. zum Regelbeispiel § 263 III Nr. 2 StGB?
Var. 1: Vermögensverlust großen Ausmaßes
Var. 2: Für eine große Anzahl von Menschen

A

Var. 1:

  1. setzt eine tatsächliche Einbuße im Wert von mindestens 50.000 € voraus;
  2. eine schadensgleiche Vermögensgefährdung reicht nicht aus.
  3. Eine Addition von Einzelschäden ist hier nur möglich, wenn sie dasselbe Opfer betreffen.

Var. 2:
A1 “hM.” –> Mindestens 10 Personen
A2 –> Mindestens 20 Personen

249
Q

Def. “Befinden einer Person in wirtschaftlicher Not” gem. dem Regelbeispiel § 263 III Nr. 3 StGB?

A

Eine Person befindet sich in wirtschaftlicher Not, wenn sie lebenswichtige Aufwendungen nicht mehr ohne fremde Hilfe bestreiten kann.

250
Q

Def. “Amtsträgerbetrug” gem. dem Regelbeispiel § 263 III Nr. 4 StGB?

A

Die Amtsträgereigenschaft bestimmt § 11 I Nrn. 2, 2a StGB.

251
Q

Def. “Versicherungsbetrug” gem. dem Regelbeispiel § 263 III Nr. 5 StGB?

A

Ein Versicherungsfall wird vorgetäuscht, wenn ein tatsächlich nicht bestehender Anspruch auf die Versicherung gegenüber der Brand- oder Schiffs-unfallversicherung geltend gemacht wird.

252
Q

Was ist sich zu den Regelbeispielen des Betrugs noch zu merken?

A
  1. Die Geringwertigkeitsklausel aus § 243 II StGB
  2. Sowie die Antragserfordernisse gelten entsprechend
    - -> § 263 IV StGB!
253
Q

Def. “die unrichtige Gestaltung eines Programms” iR. des Computerbetrugs gem. § 263a Var. 1 StGB?

  1. Programm
  2. Daten
  3. unrichtig
A
  1. Programm: Jede in Form von Daten fixierte Anweisung an den Computer.
  2. Daten: Codierte Informationen, die aufgrund einer semantischen Konvention durch Zeichen oder Funktionen syntaktisch dargestellt werden.
  3. unrichtig: Alt unrichtig gilt die Programmgestaltung nach hM immer dann, wenn das Programm die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten zueinander abzuleitende Aufgabe nicht zutreffend bewältigt, mithin Ergebnisse erzielt, die der materiellen Rechtslage widersprechen = objektive Unrichtigkeit (zB. so programmiert, dass aufs falsche Konto überwiesen wird)
254
Q

Def. “Die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten” iR. des § 263a Var. 2 StGB?

  1. Verwendung
  2. Unrichtig
  3. Unvollständig
A
  1. Verwendung: Daten werden verwendet, wenn sie in einen beginnenden oder bereits laufenden Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden.
  2. Unrichtig: Die Daten sind unrichtig, wenn die in ihnen codierte Information nicht der Wirklichkeit entspricht. (zB. Altern, Name etc)
  3. Unvollständig: Die Daten sind unvollständig, wenn die Tatsachen, über die sie in codierter Weise Informationen vermitteln sollen, nicht in dem für den Zweck der Datenverarbeitung maßgeblichen Umfang hinreichend erkennbar sind.
255
Q

(P) –> Liegt eine Verwendung unrichtiger Daten iSd. § 263a I Var. 2 vor, wenn jemand im automatisierten Mahnverfahren (§ 689 I 2 ZPO) aufgrund unzutreffender Tatsachenbehauptung einen Mahnbescheid gegen einen anderen erwirkt?
+ (P) des unmittelbaren Ansetzens bei Meinung von BGH?

A

A1 –> Nein, da schon die bloße Behauptung eines bestehenden Anspruchs den Erlass des Mahnbescheides rechtfertigt. Schließlich prüfe auch ein Rechtspfleger im nichtautomatisierten Verfahren nicht den Wahrheitsgehalt der Angaben.

A2 “BGH” –> Ja, Auch für das Mahnverfahren gelte die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO, so dass der Täter einen Mahnbescheid nur auf zutreffender Tatsachengrundlage erwirken dürfe. Der auf der Grundlage falscher Tatsachenbehauptungen erlassene Mahnbescheid stelle somit eine Verfügung des Gerichts unter Verwendung unrichtiger Daten dar, die dem Täter zuzurechnen sei.
–> Beachte aber dann hinsichtlich Vermögensschädigung bedarf es noch eines Vollstreckungsbescheides gem. § 699 ZPO bedarf, damit Vermögensschaden eintritt
–> Daher kommt Versuchsstrafbarkeit in betracht.
Wiederum (P) –> unmittelbares Ansetzen
A1 “Rspr” –> Bereits bei Beantragung des Mahnbescheides
A2 “a.A.” –> der Täter brauche als wesentlichen Zwischenschritt noch einen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen müsse; daher liege der Versuchsbeginn auch erst vor, wenn er dies tue.

256
Q

(P) –> Wann gilt die “Verwendung von Daten” als “unbefugt” iSd. § 263a I Var. 3 StGB?

A

A1 “subjektivierende Lösung” –> Unbefugt ist eine Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten (= derjenige, der das Recht zur Verwendung der Daten besitzt), widerspricht.
(-) Diese Lösung wandelt den Computerbetrug um zu einem untreueähnlichen Delikt, indem sie jede abredewidrige Verwendung von Daten pönalisiert.

A2 “computerspezifische Lösung” –> Unbefugt ist eine Datenverwendung, bei der die Befug-nis zur Datenverwendung durch einen Code überprüft wird und der Täter diesen Code unberechtigt verwendet und so den entgegenstehenden Willen des Berechtigten in computerspezifischer Weise überwindet.

A3 “betrugsspezifische Lösung” hM. –> Unbefugt ist eine Datenverwendung, die im Falle ihrer Vornahme gegenüber einer Person als Täuschung anzusehen wäre – sog. Täuschungsäquivalenz.
(+) Wird Wertgleichheit zwischen Betrug und Computerbetrug am besten gerecht, da § 263a StGB gerade die durch den technischen Fortschritt bei § 263 StGB entstandene Schutzlücke schließen

–> zB. “Bankautomatenmissbrauch” –> Verwenden des Codes für Karte (beides Befand sich in geklauter Brieftasche)

Merke! –> Erlangt der Täter die Codekarte und die Geheimnummer allerdings nicht durch eine Wegnahme oder eine Nötigung, sondern durch eine Täuschung, will der BGH auf der Grundlage der betrugsspezifischen Lösung ein „unbefugtes Verwenden“ verneinen.

  • -> Begründung: Werde die richtige Geheimnummer und die echte Codekarte verwendet, mache sich der fingierte Bankangestellte, der nur dieselben Aspekte prüfe wie der Geldautomat, keine Gedanken über die materielle Berechtigung des Abhebenden; dessen Berechtigung gelte mit der Eingabe der echten Codekarte und der zugehörigen Geheimnummer als hinreichend festgestellt. (Prob-lem: Diese Argumentation trifft an sich ebenso auf die Fälle zu, in denen der Täter Karte und Nummer durch Wegnahme oder Nötigung erlangt hat; hier will der BGH aber nach wie vor das unbe-fugte Verwenden bejahen.) Der BGH bejaht dann allerdings eine Strafbarkeit wegen Betruges: Die Herausgabe von Codekarte und Geheimnummer als Vermögensverfügung verursache unmittelbar einen Vermögensschaden i.S. einer schadensgleichen Vermögensverfügung, da es nur noch vom Zufall abhänge, ob ein endgültiger Vermögensverlust eintrete.
  • -> Geschädigter ist immer die Bank
257
Q

(P) –> Liegt ein “unbefugtes Verwenden” iSd. § 263a I Var. 3 StGB vor, wenn Freundin den neuen Freund bittet, 300Euro von Konto abzuheben und dieser hebt 500Euro ab und und behält 200Euro ein?

A

A1 “Subjektivierende Lösung” –> Ja, Für die genaue Begründung kommt es freilich darauf an, wen man als Berechtigten ansieht.

  • Stellt man auf die Bank ab, ist die Unbefugtheit zu bejahen, weil die AGB der Banken regelmäßig die Überlassung der Codekarte unter Bekanntgabe der Geheimnummer an Nichtberechtigte untersagen.
  • Sieht man als Berechtigten den Kontoinhaber an, folgt die Unbefugtheit, daraus, dass der Kontoinhaber in einer solchen Konstellation mit der Eingabe des höheren Betrages nicht einverstanden ist.

A2 “computerspezifische Lösung” –> Einerseits war F von R zur Eingabe der PIN autorisiert. Andererseits untersagen, wie soeben erwähnt, die AGB der Banken regelmäßig die Überlassung der Codekarte unter Bekanntgabe der Geheimnummer an Nichtberechtigte. Der Schutzzweck des bankvertraglichen Kartenüberlassungsverbotes ist allerdings ein anderer als der des § 263a I 3 StGB, so dass der Verstoß gegen dieses Verbot die Verwendung des Codes wohl nicht unbefugt macht.

A3 “betrugsspezifische Lösung” –> Umstrittenes Ergebnis:
a1 “hM” –> Kein unbefugtes Verwenden. Die Beauftragung zur Abhebung des Geldes ist als Erteilung einer Bankvollmacht zu werten. Da der Täter aber gegenüber einem Bankangestellten keine konkludente Erklärung über die Befugnisse im Innenverhältnis zum Auftraggeber abgeben würde, wenn er sich auftragswidrig einen Mehrbetrag auszahlen ließe, stellt die Bedienung des Bankautomaten in einem solchen Fall kein täuschungsäquivalentes Verhalten dar.
a2 –> unbefugtes Verwenden liegt vor, da der Berechtigte mit Übergabe von Codekarte und Geheimnummer keineswegs alle Befugnisse auf den Nichtberechtigten überträgt, so dass der konkrete Einzelauftrag nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis die Grenzen absteckt. Einen Bankangestellten würde der Täter damit sehr wohl konkludent über seine Befugnis täuschen.

Merke –> § 263a wird unstreitig nicht verwirklicht, wenn Person im Rahmen des Auftrages handelt, da Bank dann nach subjektiven Theorie zwar nicht einverstanden, aber es liegt kein Vermögensschaden vor da Bank durch Einwilligung gegen Kontoinhaber Anspruch auf Erstattung der Einwendungen erwirbt

258
Q

(P) –> Liegt “unbefugtes Verwenden” iSv. § 263a I Var. 3 StGB vor, wenn Person Dispokredit von seinem Girokonto bereits voll ausgeschöpft hat, aber gleichwohl mit Codekarte am Automaten seiner Bank weiter Geld abhebt?

A

A1 “subjektivierende Lösung” –> Ja, weil der Täter Codekarte und Geheimnummer isoliert betrachtet zwar befugt zu gebrauchen scheint; indes ist es ihm aber nach den AGB der Banken nicht gestattet, den die Vermögensverschiebung auslösenden Geldbetrag einzutippen und zu bestätigen. Berechtigt zur Disposition über die Codekartennutzung ist hier also unstreitig nicht T, sondern die Bank, gegen deren Willen T auch gehandelt hat.

A2 “computerspezifische Lösung” –> Nein, da die Eingabe der PIN berechtigt erfolgt ist (die AGB der Bank untersagen nicht den Gebrauch der PIN, sondern nur das Eintippen und Bestätigen des die Vermögensverschiebung auslösenden Geldbetrags).

A3 “betrugsspezifische Lösung” –> Str.
a1 –> Ja, Die Täuschungsäquivalenz liegt vor, denn ein Bankangestellter müsste darüber getäuscht werden, dass der Überziehungsrahmen noch nicht ausgeschöpft ist, da er sonst nicht auszahlen dürfte.

a2 “Rspr.” –> Nein, Die Fingierung eines Bankangestellten beschränkt sich auf die Aspekte, die auch der Computer prüft. Dazu gehört aber nur, ob sich der Karteninhaber innerhalb des – nicht mit dem Überziehungsrahmen identischen – Verfügungsrahmens bewegt, nicht aber auch, ob der Kreditrahmen nicht überschritten ist.

259
Q

(P) –> Liegt “unbefugtes Verwenden” iSv. § 263a I Var. 3 StGB vor, wenn Person Dispokredit von seinem Girokonto bereits voll ausgeschöpft hat, aber gleichwohl mit Codekarte am Automaten EINER ANDEREN Bank weiter Geld abhebt?

A

A1 “subjektivierende Lösung” –> Es liegt wiederum ein unbefugtes Verwenden vor, weil es T nach den AGB seiner Bank nicht gestattet ist, den die Vermögensverschiebung auslösenden Geldbetrag einzutippen und zu bestätigen.

A2 “computerspezifische Lösung” –> Es liegt abermals kein unbefugtes Verwenden vor, da die Eingabe der PIN berechtigt erfolgt ist.

A3 “betrugsspezifische Lösung” –> Str.
a1 “hM.” –> Nein, (Täuschungsäquivalenz) bei fremden Bankautomaten werde in der Tat nur der Verfügungsrahmen geprüft. Damit bleibe hier allenfalls eine Strafbarkeit nach § 266b StGB
a2 “a.A” –> Ja, die Prüfung erstrecke sich auch darauf, ob die Karte gesperrt sei. Damit bestehe kein Anlass, die Täuschungsäquivalenz zu verneinen.

260
Q

Def. “die sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf” gem. § 263a I Var. 4 StGB?

A

Die 4. Var. bildet eine Auffangklausel, die eine Bestrafung von noch verbleibenden, von den anderen Varianten nicht erfassten strafwürdigen Manipulationen ermöglichen soll.
–> zB. Leerspielen eines Geldautomatens durch Verwendung rechtswidrig erlangter Kenntnisse

261
Q

Def. “Die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs” iSd. § 263a I a.E. StGB?

A

Der Datenverarbeitungsvorgang gilt als beeinflusst, wenn eine der im Gesetz genannten Tathandlungen in den Verarbeitungsvorgang des Computers Eingang findet, seinen Ablauf irgendwie mitbestimmt und eine Vermögensverschiebung auslöst.

262
Q

Was ist sich zu § 265 StGB zu merken?

  1. Deliktsart
  2. STB und OTB
  3. Konkurrenz
A
  1. Deliktsart
    - -> abstraktes Gefährdungsdelikt, da es nicht zu einer konkreten Vermögensgefährdung zu kommen braucht
  2. STB und OTB
    a) OTB: es genügt, dass der Täter eine versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt.
    b) STB: Handeln in Absicht, sich oder einem anderen Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Nicht erforderlich ist, dass die Leistung durch die Versicherung auch tatsächlich erbracht wird; § 265 StGB ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Ferner spielt es keine Rolle, ob der Begünstigte einen Anspruch auf die erstrebte Versicherungsleistung besitzt oder nicht.
  3. Konkurrenz: Subsidiär zu § 263 StGB
263
Q

Def. “Automatenmissbrauch” iSv. § 265a I Var. 1 StGB?

  1. Automaten
  2. Erschleichen von Leistungen
A
  1. Automaten: Automaten sind nach hM insb. Geräte, die eine entgeltliche Dienstleistung erbringen, sog. Leistungsautomaten (z.B. Musikboxen, Spielautomaten, Decoder für Pay-TV-Dienste, Ferngläser an Aussichtspunkten). Ob auch Warenautomaten (z.B. Getränke-Automaten) vom Tatbestand umfasst sind, ist umstritten.
  2. Erschleichen von Leistung: Ein Erschleichen liegt vor, wenn der Mechanismus, der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichert, ordnungswidrig betätigt wird.
    - -> Nicht tatbestandsmäßig handelt dagegen derjenige, der den Automaten technisch korrekt bedient oder nur einen bereits bestehenden technischen Defekt ausnutzt.
264
Q

Def. “Missbrauch eines Telekommunikationsnetzes” gem. § 265a I Var. 2 StGB?

A

Auch hier liegt ein Erschleichen wiederum nur vor, wenn der Täter in ordnungswidriger Weise die techni-schen Schutzvorkehrungen umgeht.
–> Privatgespräch mit Arbeitstelefon ist nicht “Erschleichen”

265
Q

Def. “Beförderungserschleichung” gem. § 265a I Var. 3 StGB?

A

Der Rspr. zufolge stellt das „normale“ Schwarzfahren in Bus und Bahn ein Erschleichen dar, da der Täter durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten den Anschein erweckt, ein ehrlicher Benutzer zu sein. (Eine aA verlangt dagegen das Ausschalten und Umgehen von Kontroll- und Sicherungsmaß-nahmen – etwa das Springen über eine Zugangsschranke in der U-Bahn-Station.)
→ Das Erschleichen ist zu verneinen, wenn der Benutzer die Beförderungsleistung offen und eindeutig als Schwarzfahrer in Anspruch nimmt.

266
Q

Def. “Zutrittserschleichung” gem. § 265a I Var. 4 StGB?

  1. Veranstaltungen
  2. Erschleichen
A
  1. Veranstaltungen: Veranstaltungen sind bspw. Theater- und Opernaufführungen, Konzerte, Sportereignisse. Als Einrichtungen zählen u.a. Museen, Schwimmbäder, Zoos und Parkhäuser.
  2. Erschleichen: Für das Erschleichen ist hier das Ausschalten oder Umgehen von Kontrollmaßnahmen erforderlich.
267
Q

(P) –> Brauchen Nötigung und Wegnahme im Rahmen des Raubes gem. § 249 StGB im objektiven Tatbestand miteinander verknüpft zu sein und wo soll dies geprüft werden?

A

A1 “finale Knüpfung” hM. –> Nein, Nötigung soll nach der subjektiven Zwecksetzung des Täters als Mittel der Wegnahme dienen
–> Prüfung erst im subjektiven Tatbestand

A2 “aA.” –> Ansprechen schon im OTB

268
Q

Was ist die besonderheit des Raubes?

A
  1. Selbstständige Abwandlung
  2. Zweitaktiges Delikt:
    a) Diebstahl
    b) Qualifizierte Nötigung
269
Q

Def. “Die Gewalt gegen eine Person” iR. des Raubes gem. § 249 StGB + was ist sich zu merken?

A
  1. Jeder körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, der dazu dienen soll, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen.
    - -> scheinbar enger als § 240 StGB str.
270
Q

Was ist sich zu “Die Gewalt gegen eine Person” iR. des Raubes gem. § 249 zu merken?

A

–> scheinbar enger als § 240 StGB str.

  1. Bei § 249 genügt psyichisch wirkende Gewalt nicht, es bedarf eines unmittelbaren Einwirkens
  2. Kraftentfaltung braucht nicht nennenswert sein (so wie bei § 240)
  3. Gewalt kann auch gegen Schlafende und Bewusstlose geübt werden
  4. Gewalt gegen Sachen genügt, wenn hierdurch körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird
  5. Bedrohen mit Schusswaffe ist Gewalt gem. Rspr. wenn körperlich wirkende Schreckreaktion folgt (aA. = Drohungsvariante)
  6. Keine Gewalt vorliegend, wenn Täter durch listiges, schnelles und geschicktes Zugreifen erwarteten Widerstand nicht überwinden, sondern ihm zuvorkommen will
    - -> Gewalt setzt voraus, dass die körperliche Kraftentfaltung die Beeinträchtigung der Willens- und Entschließungsfreiheit bezweckt. Fehlt dieser Bezug, muss die Gewaltvariante verneint werden.
271
Q

Def. “Die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben” iR. des Raubes gem. § 249 StGB?

  1. Drohung
  2. gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben
A
  1. Drohung: Unter einer Drohung versteht man wie bei § 240 StGB das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
    - -> Ernstmeinen oder tatsächliches Verwirklichenkönnen spielt keine Rolle
    - -> Anschein der Ernstlichkeit genügt nach hM (Aa. –> Opfer muss sie tatsächlich ernst nehmen)
  2. gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben: Das in Aussicht gestellte Übel muss bei § 249 StGB in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bestehen
    - -> angedrohte Gefahr muss mehr als nur unerheblich sein
    - -> kann auch Leib oder Leben eines beliebigen Dritten betreffen
    - -> Täter kann auch mit Unterlassen drohen
272
Q

Was ist sich zu der Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme iR. des Raubes gem. § 249 StGB zu merken

A
  1. “finale Verknüpfung” hM. –> Einsatz des Nötigungsmittels soll subjektiv den Zweck verfolgen, die Wegnahme zu ermöglichen
  2. Zeitlich müssen die Nötigungsmittel vor oder während der Wegnahme eingesetzt werden (Bei Nachfolge § 252 StGB)
  3. Wegnahme darf nicht als bloße Begleittat gelegentlich der Nötigung erfolgen
273
Q

Welche Problemfälle des Finalzusammenhangs beim Raub gem. § 249 StGB im Rahmen der Verknüpfung von Wegnahme und Nötigungsmittel gibt es?

A
  1. Fortdauern des Einsatzes –> Finalzusammenhang besteht, wenn Täter das Nötigungsmittel zunächst ohne Wegnahmevorsatz einsetzt, es dann aber aufgrund eines neuen Entschlusses auch als Mittel zur Wegnahme aufrecht erhält oder wiederholt anwendet
  2. Ausnutzen der Wirkung
    - -> Der Finalzusammenhang fehlt, wenn der Täter das Nötigungsmittel ohne Wegnahmevorsatz einsetzt und erst nach Abschluss des Einsatzes lediglich dessen fortdauernde Wirkung zur Wegnahme ausnutzen will.
  3. Gewaltanwendung durch nachfolgendes Unterlassen –> str.
  4. Vorbereitung der Wegnahme
    - -> Kein Finalzusammenhang, da Wirkung des Nötigungsmittels zum Zeitpukt der Wegnahme nicht mehr fortdauert
274
Q

(P) –> Gibt es “Gewaltanwendung durch nachfolgendes Unterlassen. wenn Täter die Wirkung des Nötigungsmittels trotz entsprechender Möglichkeit nicht beseitigt, weil er diese zur Wegnahme ausnutzen will” iR. des Raubes gem. § 249 StGB bei der Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme?

A

A1 “Unterlassungslösung” hM. –> Der Täter ist als Garant aus Ingerenz verpflichtet, die fortdauernde Zwangswirkung zu beseitigen. Indem er dies nicht tut, setzt er seine Gewaltanwendung durch Unterlassen fort, so dass der Finalzusammenhang besteht.

A2 “Lösung der fehlenden Modalitätenäquivalenz” –> Die Wegnahme unter Ausnutzung einer pflichtwidrig nicht beseitigten Zwangslage kann nicht mit dem Einsatz aktiver Gewalt auf eine Stufe gestellt werden; es fehlt damit die von § 13 I StGB geforderte Entsprechung des Unterlassens mit einem Tun. Zudem führt die Unterlassungskon-struktion zu Wertungswidersprüchen. Der besonders brutal vorgehende Täter, der sein Opfer bewusstlos geschlagen hat und insoweit die Zwangssituation nicht aufheben kann, wird weiterhin nur wegen Diebstahls bestraft, der weniger brutal agierende Täter dagegen wegen Raubes.

275
Q

Wann setzt der Täter beim Raub zum Versuch unmittelbar an?

A

Wenn er unmittelbar zur qualifizierenden Nötigung ansetzt, ansonsten lediglich Diebstahlsversuch

276
Q

Wie stehen Diebstahl, Nötigung und Raub in Gesetzeskonkurrenz?

A

§§ 240, 242 ff StGB treten hinter § 249 StGB als lex specialis zurück. Ist der Diebstahl al-lerdings vollendet, der Raub dagegen nur versucht, ist zur Klarstellung Tateinheit anzunehmen.

277
Q

Bis zu welchem Zeitpunkt ist beim Raub iSd. § 249 StGB noch “sukzessive Mittäterschaft” und “sukzessive Beihilfe” möglich?

  1. Vor Abschluss der Nötigungshandlung
  2. Nach Abschluss der Nötigungshandlung
A
  1. Vor Abschluss der Nötigungshandlung
    - -> Solange die qualifizierte Nötigungshandlung noch nicht abgeschlossen ist, sind Mittäterschaft und Beihilfe unproblematisch möglich.
  2. Nach Abschluss der Nötigungshandlung –>
    a) Mittäterschaft: str., ob eine Mittäterschaft noch möglich ist, wenn die qualifizierte Nötigung bereits vollzogen, die Wegnahme aber noch nicht vollendet ist.
    b) Beihilfe: Beihilfe ist unstreitig möglich, solange die Wegnahme noch nicht vollzogen ist
278
Q

(P) –> Ist eine Mittäterschaft iR. des Raubes gem. § 249 StGB noch möglich, wenn die qualifizierende Nötigung bereits vollzogen ist, die Wegnahme aber noch nicht vollendet ist?

A

A1 “Tatherrschaftslösung” hL. –> Mittäterschaft setzt Tatherrschaft voraus. Wer aber erst nach Abschluss der Nötigungshandlung hinzutritt, kann diesbezüglich nicht über Tatherrschaft (und auch nicht über den entsprechenden Tatherrschaftswillen) verfügen.
–> Der Betreffende wird wegen mittäterschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub bestraft. (Die Beihilfe zum Raub bleibt deshalb möglich, weil sie keine Tatherrschaft verlangt, sondern sich mit einem Fördern begnügt. Fördern kann man die Tat aber auch, indem man allein die Wegnahme ermöglicht oder erleichtert.)

A2 “Zurechnungslösung” Rspr. –> Wer in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen mitzuwirken beginnt, ist mit der Gesamttat einverstanden und muss sich diese deshalb einheitlich zurechnen lassen.
→ Der Betreffende wird bestraft wegen mittäterschaftlichen Raubes.

279
Q

(P) –> Kommt die Mittäterschaft oder zumindest die Beihilfe noch nach der Vollendung der Wegnahme in Betracht iR. des Raubs gem. § 249?

A

A1 “Beendigungslösung” Rspr. –> Mittäterschaft und Beihilfe sind auch noch nach Vollendung
der Tat bis zu ihrer Beendigung (= Sicherung der Beute) möglich, da die
Rechtsgutsverletzung erst zu diesem Zeitpunkt endgültig wird, ein Tatbeitrag also
insoweit noch Wirksamkeit entfalten kann.

A2 “Vollendungslösung” hL. –> Mittäterschaft und Beihilfe können nur bis zur Vollendung
der Wegnahme erfolgen, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat
abgeschlossen.

280
Q

Welche Qualifikationstatbestände gibt es iR. des “schweren Raubes” gem. § 250 I StGB und was ist sich zu ihnen zu merken?

A
  1. § 250 I Nr. 1a –> entspricht den Voraussetzungen des § 244 I Nr. 1a StGB
  2. § 50 I Nr. 1b–> Die Voraussetzungen entsprechen denen des § 244 I Nr. 1b StGB
    - -> auch Scheinwaffen
  3. § 250 I Nr. 1c –> schwere Gesundheitsschädigung =
    - alle erfolgsqualifizierenden besonderen Folgen des § 226 I StGB,
    - alle gesundheitlichen Schäden mit vergleichbarem Schweregrad wie etwa der Verlust
    wichtiger innerer Organe,
    - sowie nach hM auch Verletzungsfolgen unterhalb dieses Schweregrades, wenn die
    Gesundheit ernstlich, einschneidend oder nachhaltig betroffen ist, also z.B. zur Wiederherstellung
    der Gesundheit intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche
    und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind.
  4. § 250 I Nr. 2 –> Voraussetzungen entsprechen denen des § 244 I Nr. 2 StGB (Bandendiebstahl)
281
Q

Definitionen des “Raubs unter Verwendung einer Waffe” gem. § 250 II Nr. 1 Var. 1?

  1. Waffe
  2. Verwendung
A
  1. Waffe: Der Waffenbegriff entspricht dem aus §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB.
  2. Verwenden: Der Täter verwendet die Waffe, wenn er sie als Mittel der Gewaltanwendung
    oder als Drohmittel gebraucht. Im Falle der Drohung setzt das voraus, dass der
    Bedrohte die Waffe auch wahrnimmt.
    –> objektiv gefährliche Eigenschaft
    –> Das griffbereite Mitführen der Munition genügt hier (im Unterschied zu § 250
    I Nr. 1a StGB) nicht, denn dass der Täter die Pistole durch das Laden in Sekundenschnelle
    als objektiv gefährliche Waffe verwenden könnte, bedeutet eben nicht,
    dass er sie als solche auch tatsächlich verwendet.
282
Q

Wie steht § 250 II StGB zu § 249 StGB?

A

Es sind weitere Qualifikationstatbestände.

283
Q

Liegt ein Verwenden einer Waffe iSv. § 250 II Nr. 1 Var. 1 StGB vor, wenn der Täter die Waffe nach Vollendung des Raubes einsetzt?

A
  1. Setzt der Täter die Waffe nach Vollendung aber noch vor Beendigung der Raubtat
    die Waffe mit dem Ziel einer weiteren Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden
    bei der Tat auch dann, wenn es zu der erstrebten weiteren Wegnahme nicht
    kommt.
    (+) es ist eine einheitliche Tat und nicht zwei Taten, wodurch die Waffe zur Intensivierung des Angriffs auf das Eigentums dient
  2. Das bloße Beisichführen wird allerdings nicht schon deshalb zum Verwenden als
    Drohmittel, weil das Opfer die Waffe wahrnimmt und bereits dadurch eingeschüchtert
    wird.
284
Q

(P) –> Wie wird der Begriff des “gefährlichen Werkzeugs” iR. des § 250 II Nr. 1 Var. 2 beim Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs verstanden?

A

–> Weitere Auslegung des Begriffs

  1. § 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB ist in jedem Fall erfüllt, wenn der verwendete Gegenstand ein
    gefährliches Werkzeug i.S. von §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB darstellt (d.h. einen
    Gegenstand, der der Rspr zufolge nach seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer
    Waffe geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen).
  2. § 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB kann aber auch erfüllt sein, wenn der verwendete Gegenstand
    nicht unter § 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB fällt.
    - Wird der Gegenstand als Gewaltmittel eingesetzt, bildet er auch ein gefährliches
    Werkzeug, wenn er nach der Art der konkreten Verwendung geeignet ist erhebliche
    Verletzungen herbeizuführen.
    → Die Gefährlichkeit des Werkzeugs wird hier wie bei § 224 I Nr. 2 StGB konkretverwendungsbezogen
    bestimmt.
  3. Wird der Gegenstand als Drohmittel eingesetzt, bildet er auch ein gefährliches
    Werkzeug, wenn die Realisierung dieser Drohung objektiv möglich ist und zu erheblichen
    Verletzungen führen kann.
  4. Die Drohung mit Scheinwaffen fällt dagegen nicht unter § 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB
    (sondern nur unter § 250 I Nr. 1b StGB). Anderenfalls würde die gesetzliche Systematik
    unterlaufen, die in § 250 I Nr. 1 StGB gerade zwischen gefährlichen Werkzeugen
    und sonstigen Werkzeugen unterscheidet und dann in § 250 II Nr. 1 StGB
    nur die Verwendung gefährlicher Werkzeuge und eben nicht auch die Verwendung
    sonstiger Werkzeuge unter nochmals erhöhte Strafe stellt.
285
Q

Welche weiteren Varianten des “schweren Raubes” gem. § 250 II StGB gibt es und was sind ihre Eigenschaften?

A

• § 250 II Nr. 2: Diese Regelung qualifiziert den Bandenraub nochmals, wenn der Täter
oder ein anderer Beteiligter (bei dem es sich nicht um ein Bandenmitglied zu handeln
braucht) bei der Tat zudem eine Waffe bei sich führen.
• § 250 II Nr. 3a: Eine körperlich schwere Misshandlung liegt vor, wenn die körperliche
Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt werden –
so etwa bei der Zufügung besonders starker Schmerzen.
• § 250 II Nr. 3b: Der Täter oder ein weiterer Beteiligter muss einen anderen – nicht
notwendig das Raubopfer – durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringen.

286
Q

Wie ist die Konkurrenzlage innerhalb der Tatbestände des § 250 StGB?

A

Erfüllt der Täter mehrere Tatbestände des § 250 StGB, gilt Folgendes:
- Die Tatbestände des Abs. 1 treten hinter die des Abs. 2 zurück.
- Bei mehreren Tatbeständen des Abs. 1 bzw. des Abs. 2 liegt nach hM nur ein einziger
schwerer Raub vor.

287
Q

Wer muss “Betroffener” iSd. “Raubes mit Todesfolge” gem. § 251 StGB sein?

A
  1. Der Tod braucht nicht beim Opfer des Raubes einzutreten; betroffen
    kann auch jeder Unbeteiligte sein.
  2. Tatbeteiligte scheiden dagegen als taugliches Opfer aus. Dies leitet man aus § 250 I
    Nr. 1c, II Nr. 3 StGB ab, da die dort auf Opferseite genannte „andere Person“ kein auf
    Täterseite genannter „anderer Beteiligter“ sein kann.
288
Q

Was ist “Anknüpfungspunkt” iR. des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB?

A
  1. Der Tod muss aus der Anwendung der raubspezifischen Nötigungsmittel
    resultieren.
  2. Es reicht nach hM nicht aus, dass der Tod als Folge der Wegnahme eintritt, da ein
    solcher tödlicher Verlauf genauso beim Diebstahl möglich und damit nicht raubspezifisch
    ist.
  3. Tritt der Tod nicht als unmittelbare Folge der Tat, sondern erst vermittelt durch das
    Handeln des Opfers oder eines Dritten ein, liegt der Gefahrenzusammenhang nur
    vor, wenn dieses Handeln gerade in der Nötigung seinen Grund hat.
289
Q

(P) –> Zu welchem Zeitpunkt muss die Todesursache iR. des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB gesetzt werden?

A

A1 “Beendigungslösung” Rspr. –> Todesursache kann auch noch nach Raubvollendigung bist zur Beendigung erfolgen, da die Phase der Beutesicherung nicht weniger gefährliche sit, als die Wegnahmephase. Typische Begleitumstände eines Raubes sind auch Konfrontationen mit dem Opfer oder Dritten in der Beutesicherungs und Fluchtphase, sodass die sich daraus ergebenden Gefahren von § 251 StGB mit umfasst werden
(-) § 251 verlangt die Todesverursachung durch den Raub und nicht gelegentlich des Raubes
(-) Die Grenzen zum räuberischen Diebstahl gem. § 252 verschwimmen, da dieser gerade die Fälle regeln soll, in denen die qualifizierenden Nötigungsmittel erst nach Wegnahme zum Zweck der Beutesicherung eingesetzt werden
(+) Als Raub gilt das gesamte Tatgeschehen bis zur Beendigung, so dass der Tod hier sehr wohl durch den Raub verursacht wird

A2 “Vollendungslösung” hL. –> Die Todesursache muss im Ausführungsstadium, d.h. im
Zeitraum zwischen Versuch und Vollendung des Raubes gesetzt werden.
→ Todesverursachende Handlungen nach Vollendung der Tat sind nicht als Raub
mit Todesfolge strafbar

290
Q

Definitionen + zu Merkendes iR. des Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB?

  1. Leichtfertigkeit
  2. Vorsatz
  3. Konkurrenzen
A
  1. Leichtfertigkeit –> Leichtfertigkeit entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht;
    sie liegt vor, wenn sich dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts geradezu aufdrängen
    muss.
  2. Vorsatz –> Handelt der Täter hinsichtlich der schweren Folge nicht lediglich leichtfertig,
    sondern sogar vorsätzlich, schließt das § 251 StGB nicht aus, denn der Tatbestand verlangt
    wenigstens Leichtfertigkeit, ist also folglich auch dann erfüllt, wenn Vorsatz vorliegt.
  3. Konkurrenzen –> Handelt der Täter hinsichtlich des Todes vorsätzlich, tritt § 251 StGB
    nach hM nicht hinter die §§ 211, 212 StGB zurück; vielmehr ist aus Klarstellungsgründen
    Tateinheit anzunehmen.
291
Q

(P) –> Liegt Wegnahme und somit Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB vor, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache erst an sich nimmt, nachdem das Opfer an der Gewaltanwendung verstorben ist?

A

A1 “Versuchslösung” –> Es liegt keine Wegnahme vor, denn zum Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung
durch den Täter war die Sache infolge des bereits eingetretenen Todes des
Opfers gewahrsamslos, so dass der Täter keinen fremden Gewahrsam gebrochen hat.
–> Der Täter ist strafbar wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter
Versuch) in Tateinheit mit vollendeter Unterschlagung

A2 “Vollendungslösung” Rspr. –> Es liegt eine Wegnahme vor, denn maßgeblich sind die
Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung, d.h. dem Einsatz der Nötigungsmittel.
Zu diesem Zeitpunkt besaß das Opfer noch Gewahrsam, den der Täter
dann gebrochen hat.
→ Der Täter ist strafbar wegen vollendeten Raubes mit Todesfolge
(-) Keine saubere Argumentation des BGH: Er spricht nur von den Gewahrsamsverhältnissen bei der Raubhandlung, der Raub ist jedoch zweiaktiges Delikt, das sich aus zwei Tathandlungen zusammensetzt, sodass es auch auf die Gewahrsamsverhältnisse zum Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung ankommt
(-) Zudem stellt sich die Frage, worin dann eigentlich genau der Gewahrsamsbruch besteht, offenbar im Töten des bisherigen Gewahrsamsinhabers, denn dadurch wird der Gewahrsam beseitigt

292
Q

Welche beiden Erfolgsqualifikationen sind iR. des versuchten Raubes mit Todesfolge gem. § 251 so wie bei jeder Erfolgsqualifikation zu unterscheiden?

A
  1. versuchte Erfolgsqualifikation: Der Täter hat bei Begehung des Raubes auch Vorsatz
    hinsichtlich des Todes als besonderer Folge; sein Eintritt bleibt jedoch aus.
    –> Aus der Formulierung, dem Täter müsse hinsichtlich der besonderen Folge „wenigstens“
    Leichtfertigkeit zur Last fallen, folgt – wie soeben schon gesagt –, dass die qualifizierende
    Folge auch vorsätzlich verwirklicht werden kann. Damit ist zugleich eine
    versuchte Erfolgsqualifikation möglich.
    → Der Täter wird also im Beispiel verurteilt wegen vollendeten Raubes in Tateinheit
    mit versuchtem Raub mit Todesfolge (in Tateinheit mit versuchtem Mord aus
    Habgier).
  2. erfolgsqualifizierter Versuch: Der Raub wird nicht vollendet; der Täter führt die besondere
    Folge indes bereits durch sein unmittelbares Ansetzen herbei.
    –> Gem. § 11 II StGB sind Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen wie vorsätzliche Taten
    zu behandeln, so dass nach hM auch ein erfolgsqualifizierter Versuch (zumindest bei
    Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts) möglich ist.
    → Der Täter wird also bestraft wegen versuchten Raubes mit Todesfolge.
293
Q

Wie ist der Rücktritt jeweils von den Erfolgsqualifikationen des “versuchten Raubes mit Todesfolge” möglich?

A
  1. Rücktritt von der versuchten Erfolgsqualifikation: Nach hM ist der Rücktritt unter
    den Voraussetzungen des § 24 StGB hier unproblematisch möglich, und zwar unabhängig
    davon, ob das Grunddelikt sich noch im Versuchsstadium befindet oder bereits vollendet
    ist (so dass der Täter von diesem freilich nicht mehr zurücktreten kann).
  2. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch: Nach hM bleibt der Rücktritt trotz Eintritt
    der besonderen Folge auch hier möglich:
    → Der Täter kann, solange der tatbestandliche Erfolg noch nicht eingetreten ist, gem.
    § 24 StGB vom Grunddelikt zurücktreten.
    → Da aber die Erfolgsqualifikation das Vorliegen des Grunddelikts voraussetzt, muss
    der Rücktritt vom Grunddelikt auch auf die Erfolgsqualifikation durchschlagen.