Skript Engländer SoSe Flashcards
Welche Deliktsgruppen gibt es im StGB die dem Schutz des Eigentums dienen?
- Zueignungsdelikte §§ 242 ff. StGB
2. Schädigungsdelikte §§ 303 ff. StGB
Was schützen Zueignungsdelikte?
Die Zueignungsdelikte in §§ 242 ff. StGB schützen das Eigentum vor der Anmaßung der nur dem Eigentümer zustehenden Verwendungsmöglichkeiten.
Was schützen Schädigungsdelikte?
Die Schädigungsdelikte in §§ 303 ff. StGB schützen das Eigentum vor einer dem Wil-len des Berechtigten zuwiderlaufenden Zustandsveränderung.
Wie stehen die Paragraphen §§ 242, 243, 244, 244a, 246, 247, 248a, 248b, 248c, 249, 252, 250, 251 zueinander?
- § 242 –> Grundtatbestand des Diebstahls
- § 243 –> Strafzumessungsvorschrift, die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall des Diebstahls aufzählt
- §§ 244, 244a –> Qualifikationen des Diebstahls
- § 246 –> Unterschlagung und stellt nach hM einen Auffangtatbestand dar, der alle Formen rechtswidriger Zueignung erfassen sol, die nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht sind
- §§ 247, 248a –> sehen Strafantragserfordernis vor für bestimmte Diebstahlsarten und Unterschlagung
- § 248b –> Sonderregelung, die ausnahmsweise die als Eigentumsdelikt sonst nicht strafbare bloße Gebrauchsanmaßung pönalisiert
- § 248c –> weitere Sondervorschrift,die die Entwendung von elektronischer Energie, die mangels Sacheigenschaft nicht under § 242 fällt, unter Strafe stellt
- § 249 (Raub) und § 252 (räuberischer Diebstahl) sind selbstständige Abwandlungen des Diebstahls, die auch Schutz des Eigentums dienen sollen
a) § 250 bildet zu diesen eine Qualifikation
b) § 251 enthält zu diesen eine Erfolgsqqualifikation
Sind elektrische Energie, Daten und immaterielle Güter Sachen?
Nein! Die Sacheigenschaft fehlt Ideen, Rechten und Forderungen; Sachen sind aber Energie-träger wie z.B. Stromkabel, Datenträger wie z.B. USB-Sticks oder Urkunden, in denen die Rechte verbrieft sind
Spielt der Aggregatszustand bei der Feststellung ob etwas eine Sache ist, eine Rolle?
Nein! Beachte Definition der Körperlichkeit
Besitzt der lebende menschliche Körper Sachqualität?
- Der lebende menschliche Körper (inklusive mit ihm fest verbundener Implantate, die natürliche Körperteile ersetzen wie etwa das künstliche Kniegelenk) besitzt keine Sachqualität, wohl aber abgetrennte Körperteile.
- Bspe.: entfernte Zähne, abgeschnittene Haare, entnommene Organe (nach hM auch wenn sie reimplantiert werden sollen)
- Sache ist nach hM außerdem der (freilich i.d.R nicht eigentumsfähige) menschliche Leichnam.
Sind herrenlose Sachen fremd?
- Nein!
- wilde Tiere; Sachen, an denen der Eigentümer das Eigentum gem. § 959 BGB aufgegeben hat, nicht aber bloß verlorene oder vergessene Sachen
Sind nicht verkehrsfähige Sachen fremd?
- Nicht verkehrsfähige Sachen gelten als herrenlos und sind deshalb ebenfalls nicht fremd.
- Das Wasser in Flüssen, nach hM i.d.R. auch der menschliche Leichnam inklusive seiner – ggf. auch künstlichen – Teile; anders dagegen abgetrennte Körperteile, die mit Abtrennung in das Eigentum des bisherigen Trägers fallen.
Ist der menschliche Leichnam eigentumsfähig?
- Der menschliche Leichnam inklusive seiner – ggf. auch künstlichen – Teile ist (zu-mindest im Normalfall) nicht eigentumsfähig. Dies folgt aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz (Ausnahme: Überlassung für anatomische Zwecke).
- Daher wird dieser herrenlos
Bleiben bloß verlorene oder vergessene Sachen fremd?
- Ja!
2. da auch hier der Eigentümer keine Absicht hat, auf sein Eigentum zu verzichten.
Diebstahl bei Drogenkauf möglich, wenn Geld von Dealer zurückgeklaut wird?
- Normalerweise Wirksames Erfüllungsgeschäft, ABER in Ausnahmefällen schlägt die Nichtigkeit des Grundgeschäfts gem. §§ 134, 138 BGB auch auf das Erfüllungsgeschäft durch –> § 29 BtMG, das strafbare handeln mit Betäubungsmitteln gehört dazu
- -> Also kein Eigentumserwerb und somit kein Diebstahl
Sind Sachen, die im Alleineigentum des Wegnehmenden stehen “fremd”?
- Nein!
2. In Klausur häufig Prüfung einer zivilrechtlichen Überlegung
Kann bei Gewahrsam ein weiterer Diebstahl verübt werden?
- Ja!
- Es handelt sich nach hM. um ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das keine Berechtigung des Inhabers voraussetzt.
Unterscheidung des Gewahrsams?
- Der Gewahrsam ist vom Eigentum als rechtlichem und vom Besitz als rechtlich-tatsächlichem Herrschaftsverhältnis zu unterscheiden. D.h.:
- Der Eigentümer ist nicht notwendig der Gewahrsamsinhaber und der Gewahrsamsinhaber ist nicht notwendig der Eigentümer.
- Gewahrsamsinhaber kann nicht nur der unmittelbare Besitzer (vgl. § 854 I BGB), sondern auch der Besitzdiener (vgl. § 855 BGB) sein. Dagegen verfügt der mittelbare Besitzer (vgl. § 868 BGB) nicht notwendig auch über Gewahrsam.
Besteht ein Bruch fremden Gewahrsams, wenn eine Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers besteht?
Die Billigung des bisherigen Gewahrsamsinhabers stellt ein tatbestandsausschlie-ßendes Einverständnis dar; es liegt hier somit keine Wegnahme vor. (Eine Einwil-ligung des Eigentümers, der nicht mit dem Gewahrsamsinhaber identisch ist, führt dagegen i.d.R. erst zum Wegfall der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.)
“Begründung neuen Gewahrsams” bei kleinen Gegenständen?
Bei kleineren, leicht fortzuschaffenden Sachen genügt es, wenn der Täter diese er-greift und festhält bzw. sonst an seinen Körper verbringt – Schaffen einer Gewahr-samsenklave. (zB. Lippenstift an Körper tragen in Laden)
“Begründen neuen gewahrsams” bei größeren Gegenständen?
Bei größeren, sperrigen Sachen wird der neue Gewahrsam erst mit dem Verlassen des räumlichen Herrschaftsbereichs des bisherigen Gewahrsamsinhabers begründet. (zB. verladen eines unbezahlten Fernsehers auf Parkplatz ist gem. BGH nur versuchter und kein vollendeter Diebstahl)
Schließen Schlaf oder Bewusstlosigkeit die tatsächliche Sachherrschaft aus?
Schlaf oder Bewusstlosigkeit schließen die tatsächliche Sachherrschaft nicht aus. Ebenso wenig eine räumliche Distanz; es kommt hier zu einer bloßen Gewahr-samslockerung. (der auf Reisen befindliche Wohnungsinhaber hinsichtlich der Sachen in seiner Woh-nung, der Autofahrer hinsichtlich seines geparkten Fahrzeugs der Student hinsichtlich sei-nes in Hörsaalnähe abgestellten Fahrrades)
Wer kann alles einen natürlichen Herrschaftswillen begründen?
- Den natürlichen Herrschaftswillen können auch Kinder und Geisteskranke, nicht dagegen juristische Personen (wohl aber die für sie handelnden natürlichen Perso-nen – also etwa der Geschäftsführer der GmbH, deren Sache der Dieb an sich nimmt) besitzen.
- Auch Schlafende und Bewusstlose können über einen Herrschaftswillen verfügen; dieser setzt kein ständig aktuelles Sachherrschaftsbewusstsein voraus. Selbst wer bis zu seinem Tod aus diesem Zustand nicht mehr erwacht, behält den Gewahr-sam bis zum Zeitpunkt des Todeseintritts
(P) –> Was passiert bei Wegnahme von Brieftasche wenn Person schon tot ist?
- Brieftasche zwar immer noch fremde Sache wegen Eigentumsübergang auf Erben gem. § 1922 I BGB
- ABER: gewahrsamlos, da Erben keine tatsächliche Sachherrschaft
- -> Mitnahme fällt daher unter § 246 StGB und nicht § 242 StGB
Bedeutung des generellen Herrschaftswillen?
Der Herrschaftswille muss sich nicht notwendig konkret auf die einzelne Sache beziehen; ausreichend ist ein genereller Herrschaftswille, der allgemein alle Sachen innerhalb eines räumlichen Machtbereichs umfasst, an denen kein Sondergewahrsam eines anderen besteht. Das trifft etwa zu auf alle Postsendungen, die in den ei-genen Briefkasten eingeworfen werden.
–> daher Diebstahl gem. § 242 StGB
Problemfälle des Gewahrsams?
- Mehrere Gewahrsamsinhaber
- verschlossene Behältnisse
- verlorene Sachen
- vergessene Sachen
Problemfälle des Gewahrsamsbruchs?
- Beobachtung
- Bedingtes Einverständnis
3.
Problemfall des Gewahrsams: “Mehrere Gewahrsamsinhaber”?
- Die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache können auch mehrere Personen besitzen.
1. gleichberechtigter Mitgewahrsam
2. gestufter Mitgewahrsam
Was bedeutet “gleichberechtigter Mitgewahrsam”?
Er liegt vor, wenn zwischen den Gewahrsamsinhabern kein Hierarchieverhältnis besteht, so etwa bei Eheleuten hinsichtlich des Hausrates.
–> Für die Wegnahme genügt der Bruch des Mitgewahrsams – auch seitens eines gleichberechtigten Mitgewahrsamsinhabers. (zB. Verschenken des gemeinsam genutzten Fernsehers)
Was bedeutet “gestufter Mitgewahrsam”? (str.)
A1 –> Er liegt nach hM vor, wenn zwischen den Gewahrsams-inhabern ein Hierarchieverhältnis besteht. Das kann insb. bei Dienst-, Auftrags- und Arbeitsverhältnissen der Fall sein.
- -> Eine Wegnahme liegt vor bei Bruch des übergeordneten Gewahrsams durch den untergeordneten Mitgewahrsamsinhaber
- -> Besonderheiten bestehen allerdings beim Kassierer: Dieser hat nach der Ver-kehrsanschauung bis zur Abrechnung Alleingewahrsam am Kasseninhalt, so-fern er die Kasse in alleiniger Verantwortung führt. (Kein Diebstahl, aber dafür Unterschlagung!)
- -> Der Bruch des untergeordneten Gewahrsams durch den übergeordneten Mit-gewahrsamsinhaber ist dagegen keine Wegnahme.
A2 –> Nach aA ist der Untergeordnete ohnehin nur Gewahrsamsgehilfe oder Ge-wahrsamshüter ohne eigene Sachherrschaft; Gewahrsam besitzt danach allein der Übergeordnete (so dass es einen gestuften Gewahrsam genau genommen nicht gibt).
Was bedeutet “verschlossene Behältnisse”?
- Die hM. differenziert hier:
1. “ortsfestes Behältnis” wie ein Schließfach, Tresor oder Spielautomaten hat der Schlüsselinhaber nach hM Alleingewahrsam an ihrem Inhalt – auch wenn das Behältnis sich in einem fremden Herrschaftsbereich befindet (aA: Mitgewahr-sam, wenn der Zugang von der Mitwirkung des Verwahrers abhängig ist). zB: Öffnet der Bankangestellte das Schließfach eines Kunden und entnimmt daraus Wert-gegenstände, begeht er einen Gewahrsamsbruch und damit einen Diebstahl.
2. “beweglichen Behältnissen” –> wie ein aufgegebener Reisekoffer oder einer bei Freunden verwahrten Schmuckkassette liegt der Alleingewahrsam hingegen i.d.R. beim Verwahrer. (zB: Öffnet der Freund, dem der Eigentümer eine Schmuckkassette in Verwahrung gege-ben hat, diese Kassette und entnimmt daraus Schmuckstücke, begeht er keinen Gewahr-samsbruch und damit keinen Diebstahl – wohl aber eine Unterschlagung.)
Bedeutung “verlorene Sache”?
- Verliert jemand eine Sache, endet damit auch sein Gewahrsam. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen ist zu differenzieren.
- Verlust tritt außerhalb eines räumlich abgrenzbaren Herrschaftsbereichs ein (zB. Straße oder Wald): dann wird die Sache gewahrsamslos
- -> Diebstahl ist daher nicht mehr möglich, nur noch Unterschlagung - Verlust tritt inenrhalb des räumlichen Herrschaftsbereich eines anderen ein: Dann geht der Gewahrsam bei entsprechendem generellen Gewahrsamswillen auf diesen über (zB. Verlust im Kaufhaus wo Besitzer generellen Herrschaftswillen besitzt, Bahnstieg, etc).
Bedeutung “vergessene Sache”?
- Vergisst jemand seine Sache nur (weiß also grds., wo sie sich be-findet), besteht sein Gewahrsam fort; ist die Sache im Gewahrsamsbereich eines anderen zurückgeblieben, erwirbt dieser Mitgewahrsam.
- -> Bloße Gewahrsamslockerung
- -> Nimmt ein Dritter eine vergessene Sache mit, bricht er stets fremden Gewahrsam und vollzieht damit eine Wegnahme.
Begründet die “bloße Beobachtung” eines Gewahrsamsbruchs ein tatbestandsausschließendes Einverständnis?
- Nein!
“Bedingtes Einverständnis” bei Gewahrsamsbruch?
- Der Gewahrsamsinhaber kann sein Einverständnis an Bedingungen knüpfen. Nach hM muss diese Bedingung wegen der faktischen Natur des Einverständnisses an äußerlich erkennbare Vorgänge oder Verhältnisse und nicht an Absichten, Rechtslagen o.Ä. anknüpfen. Bei der automatisierten Waren- und Geldausgabe ist dies i.d.R. die ordnungsgemäße Bedienung des Automaten.
–> zB. technische Manipulation des Automaten
–> Ordnungsgemäßes Bedienen des Automaten bricht keinen fremden Gewahrsam, auch wenn das Verhalten aus anderen Gründen missbräuchlich ist, zB. wenn bei Tanksäule nicht gezahlt wird obwohl korrekt Getankt wird
–> (str.) Verwenden gefälschter Codekarten:
A1 hM. –> noch eine technisch korrekte Bedienung (Dafür § 263a StGB
a.A. –> ordnungsgemäßes Bedienen nur bejahen, wenn ein Zugangsmit-tel benutzt wird, das der Aussteller freigegeben hat. Das Verwenden gefälschter Codekarten entspreche dem Einwurf von Falschgeld in einen Warenautomaten.
–> Selbstbedienungskassen/tanken: nicht vom Einverständnis gedeckt
Stellt eine Diebesfalle einen Gewahrsamsbruch dar?
Nein, da Berechtigte mit Gewahrsamswechsel einverstandn ist und Täter begeht nur versuchten Diebstahl in Tateinheit mit vollendeter Unterschlagung
Problemfälle der Begründung neuen Gewahrsams?
- Beobachtung
2. Selbstbedienungsläden
Hindert die Beobachtung des Gewahrsamswechsels den Diebstahl?
- nein, Diebstahl ist kein heimliches Delikt
Begründet das Verstecken von Sachen in Einkaufswagen mit Diebstahlsabsicht schon Diebstahl?
Nein, da noch im Gewahrsam des Geschäftsinhabers
–> anders dagegen, bei Wahren die Täter bereits an seinem Körper und somit in seine Gewahrsamsenklave verbracht hat (selbst wenn Wahre gegen Wegnahme gesichert ist)
Was bedeutet ein “Delikt überschießender Innentendenz”?
Das Delikt verlangt im subjektiven Tatbestand mehr als im objektiven.
–> zB. Diebstahl: “Absicht rechtswidriger Zueignung”
Was versteht man unter “absicht rechtswidriger Zueignung” iSd. § 242 StGB?
- Die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene = Aneignung
- unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition = Enteignung
- -> nur “faktische” Verdrängung
Wieso handelt es sich bei der Zueignung im Rahmen des Diebstahls gem. § 242 StGB nur um eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaft handeln?
normativ betrach-tet wird das Eigentum im Normalfall nicht entzogen (vgl. § 935 I BGB). D.h. der Eigentü-mer verbleibt rechtlich in seiner Position; dies „bringt“ ihm nur nichts, da er sein Eigen-tumsrecht eben faktisch nicht mehr ausüben kann.
Aus wechen Komponenten setzt sich die Zueignungsabsicht zusammen?
- Aneignungsabsicht–> dolus directus 1. Grades die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen
- Enteignungsvorsatz –> Täter muss billigend in kauf nehmen, dass Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird
Was kann Gegenstand der erstrebten Zueignung sein?
- Die Sache/Substanz selbst
2. Auch der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert –> “Sachwert” = Vereinigungslösung
Bezüglich wem kann die Aneignungsabsicht erfolgen?
- Selbstaneignung
2. Drittaneignung
Liegt in den Fällen der “bloßen Sachentziehung” Aneignungsabsicht vor, und was bedeutet sie?
- Täter nimmt die Sache lediglich weg um sie ohne vorherigen Eigen- oder Drittgebrauch wezuwerfen, beschädigen, zerstören
- Aneignungsabsicht (-)
Wann verfügt ein Täter über Drittaneignungsabsicht?
wenn er anstrebt, dem Dritten die Aneignung zu ermöglichen.
(P) –> Abgrenzung der Drittaneignungsabsicht zur Selbstaneignungsabsicht, wenn Täter anonym über Sache verfügen will?
A1 “Drittaneignungslösung” –> Es liegt Drittaneignungsabsicht vor, da der Täter sich hier nicht nach außen erkennbar an die Stelle des Berechtigten setzen will.
A2 “Selbstaneignungslösung” –> Es liegt Selbstaneignungsabsicht vor, da es für die vor-hergehende Anmaßung der eigentümerähnlichen Stellung, die in der heimlichen Zu-wendung liegt, keine Rolle spielt, ob man sie nach außen kundtut.
Handelt der Täter mit Selbst- oder Drittaneignugnsabsicht wenn er als Eigentümer gegenüber beschenktem auftritt um ihm gestohlene Sache zu übergeben?
- –> Er handelt mit Selbstaneignugnsabsicht, da diese der Drittaneignung voraus geht
Wann liegt konkret und unproblematisch Drittaneignugnsabsicht vor?
- Mittelbare Täterschaft: Täter beabsichtigt Dritten zu veranlassen sich Sache anzueignen
- Mittäterschaft: Täter bricht mit Dritten gemeinsam fremden GEwahrsam damit dieser sich Aneignen kann
- Fremdbesitzwillen: Täter nimmt Sache an sich um für Dritten Besitz zu begründen (Auftragsdiebstahl)
Welche Problemfälle der Aneignungsabsicht gibt es?
- Wegnahme von Behältnissen
–> Unterscheiden zwischen Inhalt und Behältnis; Benutzt er Behältnis aber als Transportmittel, dann Aneignungsabsicht (+) - Autodiebstahl
–> Normalerweise nur Fahrzeug selsbt, späterer Sinneswandel über zB. im Fahrzeug gefundenen Geldbeutel verwirklicht dann § 246 I, da Täter schon Gewahrsam hat - Inpfandnahme
–> normalerweise keine Aneignugnsabsicht - Flucht in Gefängsniskleidung
hM. –> ledigich brechen des Mitgewahrsams und Nebenfolge=keine Aneignugnsabsicht
aA. –> Aneignugnsabsicht (+), da Täter die Kleidung benötigt um nicht zu frieren
Wann besteht Enteignungsvorsatz?
wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird.
Wann liegt “kein” Enteignugnsvorsatz und damit keine Zueignugnsabsicht vor?
Wenn der Täter Rückgabe- bzw. Rückführungswillen besitzt
–> zB. beim Leihen von Buch und dann zurücklegen
Ist Enteignugnsvorsatz gegeben, wenn Täter zwar die Sache, aber nicht den ihr verkörperten Sachwert vollständig zurückführt?
Ja!
–> Auch wenn intendierter Gebrauch zu einer wesentlichen Wertminderung führt!
Liegt Rückführungswille vor, wenn es dem bloßen Zufall überlassen bleiben soll, ob Eigentümer die Sache zurückerhält oder nicht?
Nein
Welche Problemfälle des Enteignungsvorsatzes gibt es?
- Legitimationspapiere (–> § 808 BGB) (+)
- Ausweispapiere
- -> lediglich Gebrauchsanmaßung - Codekarten (KEINE Geldkarten)
- -> Eröffnen lediglich faktische Zugriffsmöglichkeit
- -> lediglich Gebrauchsanmaßung - Dienstgegenstände
- -> (-) da kein Entziehen des Eigentümers - Finderlohn (Man klaut dem Finder die Sache und übergiebt sie selbst gegen Finderlohn dem Eigentümer)
- -> kein in der Sache verkörperter Wert
- -> Eigentümer bekommt es wieder zurück
- -> (-) - Entzug des Neuwertes Neue Sachen wie Bücher werden von Täter vorübergehend entwendet
- -> Ankommen darauf: ob ihnen durch den geplanten Gebrauch der Neuwert entzogen würde
- -> Kein Verkaufen der Sache als neu merh möglich = Vorsatz zum Entzug des Neuwerts - Länger andauernder Sachentzug
- -> Wenn Sache für einen längeren Zeitraum entzogen werden sol, liegt Enteignungsvorsatz unabhängig von etwaigem Wertverlust vor, wenn: Aus Sicht eines objektiven Dritten eine Ersatzbeschaffung unvermeidbar erscheint - Spritztouren: Differenzieren
a) Bei größerer beabsichtigter Spritztour handelt Täter mit Enteignungsvorsatz wegen Wertminderung
b) Plant Täter, das Fahrzeug im Anschluss an Spritztour so abzustellen, dass es dem beliebigen Zugriff Dritte ausgesetzt ist und die Rückführung dem Zufall überassen bleibt, liegt Enteignugnsvorsatz vor - Rückveräußerung an den Eigentümer
- -> str. Täter nimmt die Sache weg um sie Eigentümer als angeblich eigene Sache anzubieten
(P) –> Enteignungsvorsatz bei Rückveräußerung an den Eigentümer?
A1 “Betrugslösung” –> Dem Eigentümer soll weder die Sache noch der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen werden. Die Wegnahme ist hier daher nur eine – als Ge-brauchsanmaßung – straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug gegenüber dem Eigentümer.
A2 “Diebstahllösung” hM. –> Der Eigentümer soll die Sache nicht unter Anerkennung, sondern nur unter Leugnung seines Eigentums zurückerhalten. Die beabsichtigte „Eigentumsübertragung“ setzt aber notwendig voraus, dass dem bisherigen Eigen-tümer seine Eigentumsposition an der Sache zuvor faktisch entzogen wird. (Ein spä-terer Betrug tritt dann ggf. als Sicherungsbetrug hinter den Diebstahl zurück.)
Vertiefungshinweis: Entsprechendes gilt, wenn der Täter standardisiertes Leergut aus dem Getränkemarkt entwendet, um es diesem gegen Zahlung des Flaschenpfandes zurückzugeben. Anders verhält es sich dagegen bei individualisiertem Leergut (Leergut, das aufgrund seines Designs einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden kann, z.B. Coca-Cola-Flaschen). Hier bleibt der Hersteller auf jeder Handelsstufe Eigentümer, so dass mit der Rückgabe auch keine Eigentumsübertragung verbunden ist; der Zurückgebende gibt also gar nicht vor, Eigentümer der Flaschen zu sein.
Wo wird die “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” gem. § 242 StGB als Tatbestandsmerkmal geprüft und wovon ist sie zu unterscheiden?
- im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit
- wird von der “Rechtswidrigkeit der Wegnahme der fremden beweglichen Sache als allgemeines Verbrechensmerkmal” unterschieden –> dieses wird im Anschluss an die Tatbestandsebene geprüft
Was ist im Rahmen der “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” gem. § 242 StGB geprüft?
- Objektive Rechtswidrigkeit der Zurechnung –> d.h. Täter (bei Drittzueignung der Dritte) hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache
- Täter muss hinsichtlich der Rechtswidrigkeit auch über Vorsatz verfügen, d.h. er muss wissen, dass er auf die Übereignung der Sache keinen fälligen und einredefreien Anspruch besitzt
→ Geht der Täter aufgrund der Verkennung der zivilrechtlichen Rechtslage irrig davon aus, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache zu haben, befindet er sich in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum.
Wie ist in Hinblick auf die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung gem. § 242 StGB zu unterscheiden?
- “Stückschuld” –> erstrebte Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn Täter einen Anspruch auf die genau weggenommene Sache hat
- “Gattungsschulden” –> Wegnahme einer der Gattung bestimmten Sache (vgl. § 243 I BGB) nach hM. rechtswidrig, da er hier das Auswahlrecht des Schuldners verletzt
(P) –> Gilt bei Geldschulden bei der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung einer Gattungsschuld etwas anderes?
A1 “Wertsummenlösung” –> Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem es keine qualitati-ven Unterschiede gibt und das Auswahlrecht des Gattungsschuldners somit sinnlos ist.
→ Die erstrebte Zueignung ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen Anspruch auf die Wertsumme des weggenommenen Geldes hat.
A2 “Gattungsschuldenlösung” hM. –> Geldschulden sind Gattungsschulden, so dass der Schuldner das Recht hat, die zur Erfüllung der Schuld bestimmten Geldscheine selbst auszuwählen.
→ Die erstrebte Zueignung ist objektiv rechtswidrig. Geht der Täter allerdings irr-tümlich davon aus, auf gerade dieses Geld zugreifen zu dürfen, befindet er sich – da die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung Tatbestandsmerkmal ist – in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum.
Was ist der “besonders schwere Fall des Diebstahls” gem. § 243 StGB für eine Norm und was bedeutet das für die Berurteilung durch den Richter?
- Ein Regelbeispiel und hat somit lediglich Indizfunktion, s.h. ist weder abschließend noch bindend
- Bedeutet für die Beurteilung?:
→ Der Richter kann einen besonders schweren Fall bejahen, obwohl keines der Regel-beispiele des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB vorliegt, weil er nach einer Gesamtwürdigung der Umstände einen vergleichbaren Erschwerungsgrund annimmt.
→ Der Richter kann einen besonders schweren Fall verneinen, obwohl eines der Re-gelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1 – 7 gegeben ist, weil er nach einer Gesamtwürdigung aufgrund besonderer Umstände den Unrechts- oder Schuldgehalt als zu niedrig an-sieht.
Wiederholung: Was macht Regelbeispiele aus?
- Sind keine eigenen Straftatbestände sondern –> Strafzumessungsregeln
- Sie werden im Anschluss an die Schuld geprüft und wandeln nicht den Tatbestand ab, sondern nur den Strafrahmen
- Sie sind unbeachtlich als Einordnung eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen, vgl. § 12 III StGB
- Sie haben lediglich Indizfunktion –> weder abschließend noch bindend
- Vorschriften des AT sind nur “entsprechend” anzuwenden
Welche Vorteile hat die Einführung der “besonders schweren Fälle” laut Gesetzgeber?
- Anders als bei einer Lösung allein über die individuelle Strafzumessung nach § 46 StGB wird verdeutlicht, dass es Falltypen gibt, die von vornherein in einer anderen „Strafrahmenliga“ spielen
- zugleich ermöglicht die Aussonderung besonders schwerer Fälle die Strafrahmen der Delikte, die sie abwandeln, nicht noch weiter fassen zu müssen als dies ohnehin schon der Fall ist.
- Und im Unterschied zu einer Lösung über Qualifikationstatbestände kann der Richter aufgrund des größeren Spielraumes durch Nichtanwendung gleichwohl Ein-zelfallgerechtigkeit walten lassen.
Def. “Gebäude” i.R. des § 243 StGB?
Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden zumindest durch eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
Bspe.: Haus, Scheune, Baracke
Def. “Dienst- und Geschäftsräume” iR. des § 243 StGB?
Darunter versteht man Gebäudeteile, die zum Aufenthalt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
Bspe.: Büro, Gaststättenräume, Fabrikräume
Def. “anderer umschlossener Raum” iR. des § 243 StGB?
Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
→ Der Raum braucht dagegen nicht verschlossen oder bewacht zu sein.
Bspe.: eingezäunte Grundstücke, Wohnwagen, PKW, Eisenbahnwagen
Def. “Einbrechen” iR. des § 243 StGB?
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen-den Umschließung.
Was ist beim “Einbrechen” iR. des § 243 StGB zu beachten?
→ Um als gewaltsam zu gelten, muss eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung vor-liegen, so dass etwa das bloße Zurückschieben eines Riegels nicht ausreicht.
→ Eines Beschädigens der Umschließung bedarf es dagegen nicht.
→ Das Betreten des gewaltsam geöffneten Raumes ist ebenfalls nicht erforderlich.
Def. “Einsteigen” iR. des § 243 StG?
Als solches bezeichnet man das Hineingelangen in die geschützte Räum-lichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.
Genügt das “bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen” um unter die Definition des “Einsteigens” iR. des § 243 StGB zu fallen?
Das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen genügt hier nicht; der Täter muss zumindest mit einem Körperteil in dem Raum einen Stützpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.
Wann liegt ein “Eindringe mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnungs bestimmten Werkzeug” vor?
- Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtig-ten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt.
- Ein Schlüssel ist falsch, wenn ihn der Berechtigte zur Tatzeit überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des betreffenden Schlosses bestimmt hat.
→ Falsch ist nicht nur ein nachgemachter Schlüssel, sondern auch ein solcher, dem der Berechtigte die frühere Widmung wieder entzogen hat.
–> Den falschen Schlüsseln stellt § 243 I 2 Nr. 1 StGB solche Werkzeuge gleich, die auf den Verschlussmechanismus ordnungswidrig einwirken.
Bedeutung “Sich-Verborgen-Halten” gem. § 243 StGB?
Der Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit.
→ Ob der Täter den Raum erlaubt betreten hat oder nicht, spielt keine Rolle.
Bedeutung “zur Ausführung der Tat” gem. § 243 StGB?
Der Täter muss das Einbrechen, Einsteigen etc. zur Begehung des Diebstahls vornehmen, d.h. der Diebstahlsvorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
→ § 243 I 2 Nr. 1 StGB erfüllt nicht, wer sich erst nach dem Einbrechen, Einsteigen etc. zum Diebstahl entschließt.
Def. “verschlossenes Behältnis” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?
Ein Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (anders als der umschlossene Raum) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Bspe.: Truhe, Kiste, Kassette, Schrank, Kofferraum eines Fahrzeugs
–> Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Def. “andere Schutzvorrichtung” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?
Darunter versteht man alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die (auch) dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zumindest zu erschweren.
Def. “besondere Sicherung gegen Wegnahme” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?
Das verschlossene Behältnis bzw. die andere Schutzvorrichtung muss dem Zweck dienen, die Sache gegen eine Wegnahme besonders zu sichern.
Welche Grenzfälle fallen oder fallen nicht unter die “besondere Sicherung gegen Wegnahme” gem. § 243 I 2 Nr. 2 StGB?
→ Bei Verpackungen, Umhüllungen und Befestigungen kommt es darauf an, ob sie nur dem Transport dienen bzw. vor Erschütterungen, Beschädigungen oder Abhandenkommen schützen sollen oder ob sie auch eine besondere Sicherung gegen Wegnah-men (mit-)bezwecken.
→ Vorrichtungen, die erst die Sicherung der Beute verhindern sollen, bezwecken keine besondere Sicherung gegen die Wegnahme.
→ Bei Geld- und Warenautomaten muss auf die Sicherungsmechanik von außen eingewirkt werden.
Das listige Ausnutzen der normalen Gerätefunktionen genügt nicht.
→ Verwendet der Täter zur Überwindung der Schutzvorrichtung den dazu bestimmten Schlüssel/Code, bejaht die hM das Regelbeispiel gleichwohl, wenn er den Schlüs-sel/Code unbefugt – insb. durch eine Straftat – erlangt hat (anders dagegen, wenn er befugtermaßen über den Schlüssel/Code verfügt).
→ § 243 I 2 Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn der Täter das verschlossene Behältnis zunächst mitnimmt, um es dann später in aller Ruhe aufbrechen zu können.
Def. “Gewerbsmäßiger Diebstahl” gem. § 243 StGB?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wieder-holte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und eini-gem Umfang verschaffen will; das ist auch bei der ersten in dieser Absicht begangenen Tat der Fall.
Def. “Kichendiebstahl” gem. § 243 StGB?
Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen.
Bspe.: Kelche, Kreuze, Altarkerzen, Reliquien, Messbücher, liturgische Gewänder
→ Sonstiges Inventar wird nicht erfasst.
Bspe.: Bänke, Stühle, Opferstöcke
Def. “Diebstahl von Kulturgütern” gem. § 243 StGB?
Die bedeutenden Sachen müssen allgemein zu-gänglich oder ausgestellt sein.
Bspe.: Bibliothek, Museum, nicht dagegen im Magazin gesondert verwahrte Gegenstände
Def. “Ausnutzen fremder Notlage” gem. § 243 StGB?
Hilflos ist, wer dem Gewahrsamsbruch nicht wirksam zu begegnen vermag.
Bspe.: Krankheit, Ohnmacht, Lähmung, Trunkenheit, nicht dagegen normaler Schlaf oder hohes Alter
Def. “Waffen- und Sprengstoffdiebstahl” gem. § 243 StGB?
Das Regelbeispiel soll das aus Sicht des Gesetzgebers erhöhte Unrecht des Diebstahls der auf-geführten gefährlichen Tatob-jekte erfassen und zudem typische Vorbereitungshandlungen terroristischer Krimina-lität bekämpfen.
Was bildet eine Ausnahme der Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB?
§ 243 I 2 Nr. 7 StGB
Was ist bei der Geringswertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB alles zu beachten?
- Grds. bestimmt sich die Geringwertigkeit nach dem objektiven Verkehrswert; die in-dividuellen Affektionsinteressen und die persönlichen Verhältnisse des Opfers sind nach hM unbeachtlich.
Bsp.: Der Verlobungsring aus dem Kaugummiautomaten. - Die Wertgrenze liegt nach wohl hM inzwischen bei 50 €.
- Umfasst die Beute mehrere Gegenstände, ist der Gesamtwert maßgebend.
Die Möglichkeit, aus der Verwertung der Sache einen größeren Gewinn zu ziehen, ist unerheblich.
Bsp.: Der Diebstahl eines Firmenstempels zur Durchführung eines Kreditbetruges über 10.000 €. - Gegenstände ohne objektiv messbaren Verkehrswert sind nie geringwertig.
Bspe.: Strafakten, Briefe, Ausweispapiere, Codekarten - Als nicht geringwertig gelten wohl auch Gegenstände, deren Bedeutung sich aus ande-ren, vom Schutzzweck der Norm erfassten Gründen ergibt.
Bspe.: Objekte religiöser Verehrung, Kulturgüter
Was ist bei der Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB bezüglich des Vorsatzes zu beachten?
- Es genügt nicht, dass die Sache objektiv geringwertig ist; zudem muss sich auch subjektiv der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache beziehen.
→ § 243 II StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter eine objektiv geringwertige Sache in der irrigen Annahme wegnimmt, diese sei wertvoll
→ Schon wegen fehlender objektiver Geringwertigkeit ist § 243 II StGB auch im umge-kehrten Fall nicht anwendbar, wenn der Täter eine objektiv nicht geringwertige Sa-che in der irrigen Annahme wegnimmt, diese sei geringwertig.
(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat (Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 StGB): Der Täter will bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine nicht geringwertige Sache stehlen, stiehlt dann aber eine geringwertige Sache?
A1 “ Trennungslösung” –> Da es zur Wegnahme der nicht geringwertigen Sache nicht kommt, begeht der Täter insoweit nur einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall. Vollendet wird mit der Wegnahme der geringwertigen Sache ledig-lich ein einfacher Diebstahl.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl.
A2 “Einheitslösung” hM. –> Es liegt eine einheitliche Tat mit einem durchgehen-den Diebstahlsvorsatz vor. Grds. vollendet er die Tat, die er bei Verwirklichung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil ihm zunächst der Wille zur Wegnahme einer geringwertigen Sache fehlt.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.
(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat (Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 StGB): Der Täter will bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine geringwertige Sache stehlen, stiehlt dann aber eine nicht geringwertige Sache?
A1 “Trennungslösung” –>
A2 “Einheitlichkeitslösung” hM. –> Es liegt wiederum eine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahlsvorsatz vor. Der Täter vollendet die Tat, die er bei Verwirklichung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil die weggenommene Sache objektiv nicht geringwertig ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.
(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat (Geringwertigkeitsklausel gem. § 243 StGB): wenn der Täter den bei Verwirklichung des Regelbeispiels zunächst ge-fassten Vorsatz infolge Fehlschlags oder zwecks Rücktritts endgültig aufgibt und dann später einen neuen Diebstahlsentschluss hinsichtlich eines anderen Tatobjekts fasst?
Auch nach hM liegt allerdings keine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahlsvorsatz vor
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall, wenn er bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine nicht geringwertige Sache stehlen wollte) in Tatmehrheit mit vollendetem einfachen Diebstahl.
Wie wird der Täter bestraft, wenn der Diebstahl nur versucht ist, das Regelbeispiel aber vollendet gem. § 243 StGB?
Da das Regelbeispiel verwirklicht ist, ist die Indizwirkung des § 243 I 2 StGB gegeben.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.
Wie wird der Täter bestraft, wenn er dazu ansetzt eine Schatulle aufzubrechen, diese aber nicht verschlossen ist und er ohen Aufbrechen den Schmuck entnehmen kann?
Der Diebstahl ist vollendet, das Regelbeispiel nur versucht: Einen vollendeten Dieb-stahl in einem versuchten besonders schweren Fall kennt das Gesetz nicht. Und bei ei-nem vollendeten Grunddelikt besteht die Indizwirkung des Regelbeispiels zur Begrün-dung eines „vollendeten“ besonders schweren Falles nach hM nur, wenn es vollständig verwirklicht worden ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten einfachen Diebstahls (es sei denn, man bejaht aufgrund der Gesamtumstände einen unbenannten besonders schweren Fall).
(P) –> Wie wird der Täter bestraft, wenn er versucht eine Schatulle zu öffnen in der wertvoller Schmuck ist, seine Bemühungen aber misslingen und er sich zurückzieht?
–> Sowohl der Diebstahl als auch das Regelbeispiel ist nur versucht
A1 “Vollendungslösung” –> Die Indizwirkung des Regelbeispiels besteht nur, wenn es vollständig verwirklicht worden ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten einfachen Diebstahls (es sei denn, man bejaht einen unbenannten besonders schweren Fall).
A2 “Versuchslösung” hM. –> Regelbeispiele sind – da tatbestandsähnlich – weitgehend wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln. Aus § 23 II StGB ergibt sich, dass die ver-suchte Tat – sofern strafbar – grds. genauso bestraft wird die die vollendete Tat. Wird das Grunddelikt auch im Versuch bestraft, muss das für das Regelbeispiel da-her entsprechend gelten.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall.
Def. “Waffe” iSd. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB?
Gemeint ist die Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Gegenstand, der seiner Kon-struktion nach dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Bspe.: Pistolen, Kampfmesser, Degen, Schlagstöcke, nach hM Gaspistolen, dem Großen Senat zufolge auch Schreckschusspistolen, sofern bei ihnen beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn austritt, da hier eine mit echten Waffen vergleichbare Gefährlichkeit besteht. (Kritik: Die Rspr. weicht den strafrechtlichen Waffenbegriff auf, Schreckschusspistolen sind keine Waffen, sondern allenfalls gefährliche Werkzeuge.)
Gegen-Bspe: Keine Waffen sind Äxte, Beile, Taschenmesser.
Was ist zu der “Waffe” iSd. § 244 I Nr. 1a StGB zu beachten?
Die Waffe muss funktionsfähig und einsatzbereit sein, da nur dann die erhöhte abs-trakte Gefährlichkeit besteht, die § 244 Nr. 1a StGB pönalisieren soll. Somit scheiden defekte Waffen, Scheinwaffen und ungeladene Waffen aus – letztere nach hM aller-dings nicht, wenn sie mit wenigen Handgriffen sofort einsatzbereit gemacht werden können, also die Munition griffbereit mitgeführt wird.
Def. “Beisichführen” iSd. § 244 I Nr. 1a StGB?
Der Täter führt die Waffe bei sich, wenn er über sie während des Tat-hergangs schnell und ungehindert verfügen kann.
Was ist zum “Beisichführen” gem. § 244 I Nr. 1a StGB zu beachten? (räumlich, zeitlich, nach Vollendung)
- -> In räumlicher Hinsicht braucht der Täter die Waffe nicht in der Hand zu halten oder am Körper zu führen; ausreichend ist, dass sie sich griffbereit in seiner unmittelbaren Nähe befindet.
- -> In zeitlicher Hinsicht muss der Täter die Waffe nicht während der gesamten Tat bei sich führen; es genügt, dass sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tat-begehung zur Verfügung steht
- -> Nach hM ist ein Beisichführen auch noch nach Vollendung bis zur Beendigung des Diebstahls möglich. (Eine aA kritisiert, damit werde die Regelung des § 252 StGB unterlaufen, die ein solches Nachtatverhalten nur unter besonderen Voraussetzun-gen strafschärfend berücksichtige.)
(P) –> Liegt ein “Beisichführen eine Waffe” iSd. § 244 I Nr. 1a StGB vor, wenn der Täter die Waffe berufsbedingt mit sich führt?
A1 “hM” –> Das Beisichführen braucht nach hM nicht tatbedingt zu sein; auch das Mitführen durch einen Berufswaffenträger fällt darunter
A2 “aA.” –> Nach einer aA ist hier allerdings eine Einschränkung zu machen. Der vom Gesetzgeber vermutete Gefährlichkeitszusammenhang sei nämlich bei einem Berufswaffenträger nicht ohne weiteres gegeben. Dem hält die hM entgegen, dass die Gefährlichkeit hier keineswegs gemindert sei. Denn auftretende Schwierigkeiten können den Berufswaffenträger wie jeden anderen auch zum Gebrauch der Waffe verleiten.
Hinweis: Die Rspr. löst die Problematik der Berufswaffenträger häufig darüber, dass sie den Vorsatz hinsichtlich des Beisichführens verneint. Erforderlich sei das Bewusstsein, die Waffe gebrauchsbereit bei sich zu führen, an dem es dann fehlen soll.
(P) –> Führt jemand eine Waffe bei sich, wenn er sie stiehlt?
A1 “hM.” –> Ja
A2 “aA.” –> Dagegen wendet eine aA ein, die Waffe könne mit dem Tatobjekt nicht identisch sein, da der Täter sie bei dem Diebstahl mitführen müsse; außerdem verliere das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 7 StGB seine Funktion, wenn der Waffendiebstahl unter § 244 I Nr. 1a StGB falle. Gegenkritik der hM: § 244 I Nr. 1a StGB erfasst nur den Diebstahl der einsatzberei-ten Waffe, so dass für § 243 I 2 Nr. 7 StGB sehr wohl ein eigenständiger Anwen-dungsbereich verbleib
Was ist beim “subjektiven Tatbestand” beim “Beisichführen einer Waffe” gem. § 244 I Nr. 1a StGB zu beachten?
setzt keinen Gebrauchsvorsatz voraus; es genügt, wenn der Täter hinsichtlich des Mitführens dolus eventualis besitzt.
Warum ist die Begriffsbestimmung des “gefährlichen Werkzeugs” gem. § 224 I Nr. 2 StGB und die des § 244 I Nr. 1 StGB zu unterscheiden?
- § 224 I Nr. 2 StGB stellt auf die konkrete Verwendung des Gegenstands ab
- § 244 I Nr. 1a StGB braucht diese nicht, es genügt das bloße Beisichführen
(P) –> Was versteht man unter einem “anderen gefährlichen Werkzeug” gem. § 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB?
A1 “subjektive Zwecklösung” –> subjektive Zweckbestimmung durch Täter etnscheidend; Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, den der Täter im Bedarfsfall so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllen würde
(+) Berücksichtigt den Willen des Gesetzgebers durch stützen auf § 224 I Nr. 2 StGB
(-) § 244 I Nr. 1a StGB verlangt anders als Nr. 1b gerade keine Verwendungsabsicht; Qualifizierend soll, unabhängig von vorherigen Zweckbestimmungen, vielmehr bereits die in der bloßen Verfügbarkeit liegende Gefährlichkeit des Tatmittlers sein
A2 “objektive Beschaffenheitslösung” Rspr. –> Das “abstrakte Verletzungspotenzial” ist maßgeblich: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
(+) Trägt der Gesetzessystematik rechnung:
–> Dem Wortlaut nach bildet die Waffe einen Unterfall des gefährlichen Werkzeugs; wird der Unterbegriff objektiv bestimmt, muss dies auch für den Oberbegriff gelten
–> Unterscheidung Nr. 1a vom sonstigen Werkzeug gem. Nr. 1b problemlos möglich
(-) Führt zu zu weiten Ausdehnung des Tatbestandes, denne s gibt kaum einen Gegenstand, der nicht geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen –> Dabei wird jeder Bagatelldiebstahl, bei dem ein Jugendlicher, Wanderer o. Pfadfinder ein etwas größeres Taschenmesser o.ä. bei sich führt, zu einem Fall des § 244 I Nr. 1a StGB (Daher schränkt BGH ein indem er im Vorsatz Bewusstsein für Gebrauchsbereitschaft fordert)
A3 “objektive Kombinationslösung” hL. –> Zum abstrakten Verletzungspotenzial kommt es zusätzich noch auf die objektive Zweckbestimmung an; ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der:
1. Aufgrund objektiver Beschaffenheit ähnlich einer Waffe geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
2. und der aus Sicht eines objektiven Dritten nach den gegebenen Umständen nur zur gefährlichen Verwendung bestimmt sein kann (Ist Beisichführen alltäglich und sozialtypisch?)
(-)Führt zu diffusen Spekulation über den mutmaßlichen Verwendungswillen
Was sind “sonstige Werkzeuge oder Mittel” gem. § 244 I Nr. 1b StGB?
- Nach hM. solche Gegenstäbde, die zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt taugen, aber nicht unter § 244 I Nr. 1a StGB fallen (also nicht nach objektiver Beschaffenheit oder geplanter Verwendung geeignet erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen)
- -> Es genügt, dass sich das Werkzeug bzw. Mittel zur Drohung mit Gewalt eignet
- -> Einer Eignung zur tatsächlichen Gewaltausübung bedarf es nicht: Erfasst auch objektiv ungefährliche Scheinwaffen; ABER Gegenstand muss aus Sicht eines objektiven Dritten nach seinem äußeren Erscheinungsbild zumindest den Eindruck erwecken, zur Realisierung der Drohung geeignet zu sein
Def. “Beisichführen” iSd. § 244 I Nr. 1b StGB?
Der Täter braucht den Gegenstand nicht von vornherein zum Zweck
der Tat mitzubringen. Es reicht aus, wenn er ihn am Tatort vorfindet und sich dann
eine sofortige Zugriffsmöglichkeit verschafft.
“Verwendungsabsicht” iSd. § 244 I Nr. 1b StGB?
Subjektiv muss der Täter das Werkzeug oder Mittel in der Absicht
bei sich führen, damit im Bedarfsfall den Widerstand eines anderen gegen die
Wegnahme bzw. (nach hM) die Beutesicherung zu verhindern oder zu überwinden.
→ Da es zu einer tatsächlichen Verwendung nicht gekommen zu sein braucht, bildet §
244 I Nr. 1b StGB ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
Was sind Delikte mit “überschießender Innentendenz”?
Es braucht nicht zu einer tatsächlichen Verwendung gekommen sein, das beabsichtigte Mitsichführen genügt.
(P) –> Ist ein Teilrücktritt von § 244 I Nr. 1 StGB möglich, wenn der Täter sich nach Versuchsbeginn aber noch vor Vollendung der Wegnahme der Waffe bzw. des (gefährlichen) Werkzeugs entledigt (bei Nr. 1a) bzw. die Verwendungsabsicht aufgibt (bei Nr. 1b). –> zB. Täter wirft Schlagstock weg
A1 “Vollednungslösung” Rspr. –> Tritt der Täter vom Versuch des Grunddelikts nicht zurück, sondern
vollendet dieses, so ist auch § 244 I Nr. 1 StGB vollständig verwirklicht, sobald der Täter
zu irgendeinem Zeitpunkt die Waffe bzw. das Werkzeug (ggf. mit Verwendungsabsicht) bei sich
geführt hat.
A2 “Rücktrittslösung” hL. –> Es entspricht dem Gedanken der tätigen Reue, den vor Vollendung des
Grunddelikts erfolgenden freiwilligen Abbruch abstrakt gefährlicher qualifizierender Verhaltensweisen
als Teilrücktritt zu behandeln, solange es bei den abstrakten Gefahren geblieben
ist.
Def. “Bande” iSd. § 244 I Nr. 2 StGB?
Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps
Was ist bei einer “Bande” iSd. § 244 I Nr. 2 StGB sich alles zu merken?
- Eine hierarchische oder strukturell arbeitsteilige Organisation wie bei der kriminellen
Vereinigung i.S. des § 129 StGB ist nicht erforderlich. - Der Zusammenschluss muss auf einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen
Bandenabrede beruhen. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass sich sämtliche Bandenmitglieder
persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen. - Nach hM bedarf es weder eines gefestigten Bandenwillens („verbindlicher Gesamtwille“)
noch eines Handelns in einem übergeordneten Bandeninteresse. - Die Mitgliedschaft in der Bande ist nach hM nicht an eine mittäterschaftliche Einbindung
geknüpft; es reicht aus, dass der Betreffende nach der Bandenabrede stets nur
als Gehilfe mitwirken soll - Ein Bandendiebstahl liegt nach hM schon mit Begehung des ersten Diebstahls vor,
wenn die Ausführung weiterer Taten geplant ist.
Wie vieler Personen bedarf es für eine Bande iSd. § 244 I Nr. 2 StGB?
Mindestens 3 Personen!
Wer handelt als “Mitglied” einer Bande iSd. § 244 I Nr. 2 StGB und wer nicht?
- Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
→ Bandenfremde können – auch wenn sie Mittäter des Diebstahls sind – nie Täter des
Bandendiebstahls sein.
Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal iS. von § 28 II StGB?
Die Bandenmitgliedschaft ist nach hM ein besonderes persönliches Merkmal i.S. von
§ 28 II StGB, so dass der Bandenfremde auch nicht wegen Teilnahme am Bandendiebstahl
(sondern nur wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Grunddelikt) bestraft
werden kann (anders nach der aA, die in der Bandenmitgliedschaft ein tatbezogenes
Merkmal sieht)
Was bedeutet die Begehung der Tat “als Bandenmitlgied” iSv. § 144 I Nr. 2 StGB?
Der Täter muss den Diebstahl auch als Bandenmitglied, d.h. im Zuge der Bandenabrede,
begehen.
→ Führt der Täter die Tat allein „auf eigene Rechnung“ aus und verfolgt somit ausschließlich
bandenfremde Zwecke, agiert er außerhalb der Bandenabrede und
begeht deshalb keinen Bandendiebstahl.
(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn das Bandenmitglied im Zusammenwirken mit einem anderen am Tatort anwesenden Bandenmitglied stiehlt?
–> zeitlicher und örtlicher Zusammenhang = immer unstreitig ein Mitwirken
–> Dabei genügt es, dass das andere
Bandenmitglied als Gehilfe den Täter unterstützt.
–> Einem dritten, nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied kann das Zusammenwirken dann unter den Voraussetzungen
des § 25 II StGB zugerechnet werden (d.h. er muss einen wesentlichen
Tatbeitrag erbringen; die bloße Bandenmitgliedschaft für sich genügt nicht).
(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn ein Bandenmitglied allein, ohne mit einem anderen Bandenmitglied zusammenzuwirken stiehlt?
Hier liegt unstreitig kein Bandendiebstahl vor. Gleiches gilt, wenn
das Bandenmitglied nur mit Bandenfremden zusammenwirkt.
(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn das Bandenmitglied mit einem anderen nicht am Tatort anwesendenden Bandenmitglied stiehlt?
A1 “restriktive Lösung” –>
Ein Mitwirken liegt nur vor, wenn das andere Bandenmitglied
mit dem Täter zur Tatzeit am Tatort zusammenwirkt, da nur in diesem Fall
die erhöhte Ausführungsgefahr (gesteigerte Effektivität der Wegnahme) besteht,
die zusammen mit der erhöhten Organisationsgefahr den Strafgrund des
Bandendiebstahls bildet. Zudem wird sonst der Unterschied zu den Bandendelikten,
die auf das Mitwirkungserfordernis verzichten – z.B. Bandenhehlerei, § 260
I Nr. 2 StGB – eingeebnet.
A2 “extensive Lösung” hM. –> Die Mitwirkung kann auf beliebige Weise erfolgen, da
die Ausführungsgefahr auch durch andere Handlungen wie z.B. eine sorgfältige
Planung gesteigert werden kann.
–> Seine Tatbestandsverwirklichung wird über § 25 II StGB B und C mittäterschaftlich
zugerechnet, so dass diese ebenfalls eines einfachen Diebstahls (in einem
besonders schweren Fall), und zwar in Mittäterschaft, schuldig sind.
(P) –> Wann liegt die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds iSv. § 244 I Nr. 2 StGB vor wenn die Wegnahme durch einen Bandenfremden erfolgt und ein nicht am Tatort anwesendes Bandenmitglied sich daran in mittäterschaftliher Weise mit einem weiteren ebenfalls nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied beteiligt?
A1 “restriktive Lösung” –> Da keine zwei Bandenmitglieder zur Tatzeit am Tatort zusammenwirken,
liegt kein Mitwirken vor.
A2 “extensive Lösung” hM. –> Das Handeln eines Bandenmitglieds vor Ort ist nicht erforderlich.
Zur Begründung der erhöhten Ausführungsgefahr genügt es, dass zwei
Bandenmitglieder im Zusammenhang mit der Tat irgendwie zusammenwirken.
→ B wird die Wegnahme durch T nach § 25 II StGB zugerechnet. Er ist damit Mittäter
eines Diebstahls. Diesen begeht er als Bandenmitglied – und zwar unter
Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds, nämlich dem C. Somit hat er sich
wegen Bandendiebstahls strafbar gemacht. Entsprechendes gilt für C.
Wie wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB deliktisch gewertet?
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist ein Unterfall des in § 243 I 2 Nr. 1 StGB geregelten
Einbruchsdiebstahls. § 244 I Nr. 3 wertet ihn vom bloßen Regelbeispiel auf zu einer Qualifikation.
Bedeutung “Wohnung” iSv. § 244 I Nr. 3 StGB?
Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen als Unterkunft
dienen. Der Wohnungsbegriff ist dabei allerdings z.T. enger zu verstehen als bei §
123 StGB:
→ Nebenräume wie Treppen, Keller, Wasch- und Trockenräume zählen nicht zur Wohnung,
wenn sie mit dem eigentlichen Wohnbereich nicht unmittelbar verbunden sind.
→ Ebenfalls nicht zur Wohnung gehören „offene Zubehörflächen“.
→ Nicht erfasst werden auch leerstehende Wohnräume.
MERKE: Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB ist hier nicht entsprechend anwendbar.
Konkurrenzen des § 244 StGB?
- Hat der Täter mehrere Tatbestände des § 244 StGB verwirklicht – z.B. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl,
bei dem er eine Waffe bei sich führt – so liegt nach hM nur ein einheitlicher
qualifizierter Diebstahl vor. - Treffen allerdings ein Diebstahl mit Waffen oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl
mit einem Bandendiebstahl zusammen, so greift § 244a StGB als lex specialis
ein.
Wann wird der Bandendiebstahl” gem. § 244 I Nr. 2 StGB zu einem Verbrechen qualifiziert?
Durch § 244 a stGB, wenn die Tat zugleich:
1. entweder eines der Regelbeispiele des § 243 I 2 StGB (die hier als bindende Tatbestandsmerkmale
zu verstehen sind, so dass unbenannte besonders schwere Fälle nicht
berücksichtigt werden dürfen)
- oder einen der anderen Qualifikationstatbestände des § 244 I StGB erfüllt.
–> Kurz halten in Prüfung und nur nach oben verweisen!