Definitionen Engländer Skript WS 18/19 Flashcards

1
Q

Def. Straftat?

A

Als Straftat gilt jede menschliche Handlung, die den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt,m sowie rechtswidrig und schuldhaft ist.

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2
Q

Def. Handlungsort?

A

Handlungsort ist jeder Ort, an dem der Täter tätig geworden ist bzw. an dem er im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen.

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3
Q

Def. Erfolgsort?

A

Erfolgsort ist der Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist bzw. an dem er im Falle des Versuchs nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

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4
Q

Handlungsort bei Mittäterschaft (gemeinschaftliche Tatbegehung mehrerer, § 25 II StGB) und mittelbare Täterschaft (Tatbegehung durch einen anderen, den sog. Tatmittler, § 25 I Alt. 2 StGB)?

A

Dort gilt als Handlungsort für alle Beteiligten jeder Ort, an dem jeweils einer von ihnen gehandelt hat.

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5
Q

Handlungsort für Teilnehmer (=Anstifter oder Gehilfe, §§ 26, 27 StGB) ?

A

Gem. § 9 II StGB ist Handlungsort danach sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem der Teilnehmer selbst tätig geworden ist.

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6
Q

Def. “körperliche Misshandlung”?

A

Eine körperliche Misshanldung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.

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7
Q

Def. Gesundheitsschädigung?

A

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.

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8
Q

Vorsatz iSd. § 15 StGB

A

Vorsatz setzt Wissen und Wollen hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestands voraus.

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9
Q

Def. Handlung?

A

Eine Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

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10
Q

Def. “willensunabhängige Handlung”?

A

Wird ein physiologischer Reiz ohne Mitwirkung des Bewusstseins ausgelöst, liegt eine willensunabhängige Bewegung vor.

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11
Q

Formulierung “Kausalität” zwischen Handlung und Erfolg?

A

Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist dabei jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).

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12
Q

Formulierung “Objektive Zurechenbarkeit” des Erfolges

A

Dem Täter muss der Erfolg als „sein Werk“ zugerechnet werden können. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dem Täter dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

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13
Q

Formulierung “Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs”?

A

M müsste sich ferner objektiv sorgfaltswidrig verhalten haben, wobei das Eintreten des Erfolgs objektiv vorhersehbar gewesen sein müsste. Sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB zum rein objektiven Maßstab des Zivilrechts).

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14
Q

Def. “sorgfaltswidriges Handeln”?

A

Sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB zum rein objektiven Maßstab des Zivilrechts).

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15
Q

Formilierung “Objektive Zurechnung” bei sorgfaltswidrigem Verhalten?

A

Das ist dann der Fall, wenn sich das Risiko, das er durch sein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt hat, im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.

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16
Q

Def. “fremde Sache”?

A

Fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.

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17
Q

Def. “herrenlos”?

A

In niemandes Eigentum stehen. (zB. wilde Tiere gem. § 960 BGB)

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18
Q

Def. “Beschädigung”?

A

Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verändert (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).

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19
Q

Def. “Zerstören”?

A

Zerstören erfordert einen vollständigen Verlust der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.

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20
Q

Def. “Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB”?

A

Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man jeden beweglichen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, beim Opfer erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

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21
Q

Def. “Notwehrlage”?

A

Es müsste eine Notwehrlage, das heißt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut, vorgelegen haben.

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22
Q

Def. “Angriff” gem. § 32 StGB?

A

Ein Angriff ist eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts.

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23
Q

Def. “Gegenwärtigkeit des Angriffs”?

A

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

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24
Q

Def. “Rechtswidrigkeit eines Angriffs”?

A
  1. Kurzformulierung: “Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht.”
  2. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
    - -> Bitte beachten Sie jedoch, dass im Rahmen der Rechtswidrigkeit eines Angriffes inzident die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Handlungen des Angreifers geprüft werden können, was nicht selten zu komplizierten, verschachtelten Prüfungen führt.
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25
Q

Def. zulässige “Notwehrhandlung”?

A

Die Notwehrhandlung muss gegen den Angreifer gerichtet, zur Abwehr geeignet und erforderlich sowie geboten sein.

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26
Q

Def. “Erforderlichkeit, Geeignetheit und Gebotenheit einer Notwehrhandlung”?

A
  1. Geeignet ist eine Abwehrhandlung, wenn sie objektiv nach den gesamten Umständen in der Lage ist, den Angriff sofort und endgültig abzuwehren oder ihn zumindest zu erschweren (ex ante-Betrachtung).
  2. Eine Handlung ist zur Abwehr erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel zur Abwen-dung des Angriffs darstellt. (–> Beachte Schutz- und Rechtsbewährungsprinzip)
  3. Die Gebotenheit einer Notwehrhandlung ist zu verneinen, wenn das Notwehrrecht des Angegriffenen aus sozialethischen Gründen einer Einschränkung bedarf. Dies ist der Fall, wenn die Notwehrhandlung im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. –> beachte die Grundprinzipien von 2. (zB. Notwehrprovokation)
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27
Q

Def. “Subjektive Notwehrvoraussetzungen”?

A

Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen (h.M.)

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28
Q

Def. “Tatentschluss”?

A

Handeln mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

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29
Q

Def “unmittelbares Ansetzen” zur Tat bei Versuch (OTB)

A

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht‘s-los“ überschritten hat und nach seiner Vorstellung von der Tat objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat, das heißt das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint.

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30
Q

Def. “Eigenverantwortlichkeitsprinzip”?

A

Eine freiverantwortliche bewusste Selbstschädigung des Opfers.

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31
Q

Def. “Gift” gem. § 224 I Nr. 1 StGB?

A

Gift ist jeder (organische oder anorganische) Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt und generell sowie im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte Gesundheitsschäden herbeizuführen.

Dagegen sind „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ insbesondere solche Stoffe, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken.

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32
Q

Def. “Heimtückisch” gem. § 211 StGB?

A

Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Dabei ist das Opfer arglos, wenn es zum Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung des Täters keinen Angriff auf Leib und Leben befürchtet.

  1. Arglosigkeit (Argwohn und Wherlosigkeit) des des Opfers
  2. Einschränkung in Abwehrbereitschaft
  3. Bewusstes Ausnutzen zur Tötung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
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33
Q

Def. “Grausamkeit” gem. § 211 StGB?

A

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.

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34
Q

Def. “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” gem. § 211 StGB?

A

Zur Geschlechtstrieb-befriedigung handelt, wer sich durch den Tötungsakt als solchen (Lustmord) oder an der Lei-che (Nekrophilie) sexuelle Befriedigung verschaffen will oder mit dem Tod des Opfers bei einer Vergewaltigung rechnet. Ob der Täter die angestrebte Befriedigung erreicht, ist uner-heblich.

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35
Q

Def. und Ausführung zu “sonstige niedrige Beweggründe” gem. § 211 StGB?

A
  1. Kurze Ausführung: merken: Niedrige Beweggründe sind solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
  2. Breite Ausführung: Niedrige Beweggründe sind Motive, die besonders verachtenswert sind, weil sie nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind, insbesondere den Anspruch des Opfers auf Achtung seines personalen Eigenwertes schlecht-hin verneinen oder ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Folgen der Tat erkennen lassen. Ob der Beweggrund auf tiefster Stufe steht, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind. Wenn sich die Tötung nach den Gesamtumständen unter normativen Deutungsmustern noch als begreiflich erweist, kann das zugrunde liegende Tötungsmotiv meist nicht als „nied-rig“ bewertet werden.
  3. Merke –> Diese „Motivgeneralklausel“ verlangt eine einzelfallspezifische Gesamtwürdigung, die ne-ben dem konkreten Tathergang und dessen Vorgeschichte auch die Persönlichkeit und Le-bensumstände des Täters bzw. der Täterin berücksichtigt. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu den übrigen, fest konturierten Mordmerkmalen dar.
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36
Q

Def. “Verdeckungsabsicht” gem. § 211 StGB?

A

Verdeckungsabsicht ist der zielgerichtete Wille, durch die Tötungshandlung zu verhindern, dass eine andere eigene oder fremde Straftat von den Strafverfolgungsorganen entdeckt oder die Täterschaft aufge-deckt wird. Die Handlung muss nach der Vorstellung des Täters ein zur Verhinderung der Entdeckung geeignetes Mittel sein.

  1. Inzidente Prüfung der Vortat!
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37
Q

Def. “Habgier” gem. § 211 StGB?

A

Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis. Habgier liegt vor, wenn sich das Vermögen des Täters durch die Tat – zumindest nach dessen Vorstellung – unmittelbar vermehren oder zumindest eine Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entstehen soll.

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38
Q

Formulierung “Unterlassen” einer Rettungshandlung bei Unterlassungsdelikt?

A

M müsste darüber hinaus die objektiv erforderliche und rechtlich gebotene Rettungshandlung trotz physisch realer Handlungsmöglichkeit nicht vorgenommen haben.

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39
Q

Formulierung “Quais-Kausalität” bei Unterlassungsdelikt?

A

Zwischen dem Unterlassen der Erfolgsabwendung und dem Eintritt des Erfolges müsste auch Kausalität bestehen.

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40
Q

Formulierung “Entsprechungsklausel” bei entsprechen eines aktiven Tuns bei Unterlassungsdelikt durch Garanten?

A

Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Entsprechungsklausel nach § 13 I Hs. 2 StGB erfüllt. Die Nichtabwendung eines tatbestandlichen Erfolgs durch einen Garanten entspricht der aktiven Erfolgsherbeiführung.

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41
Q

Def./Formulierung “sorgfaltsgemäßes Handeln” iR. der Frage ob objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt?

A
  1. Sorgfaltsgemäß handelt, wer die aus seinem Verhalten resultierenden Gefahren erkennt und sein Verhalten darauf einstellt.
  2. Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes ist darauf abzustellen, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante getan hätte.
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42
Q

Kurz Def. von “objektiv sorgfaltswidrigem Handeln”?

A

Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist.

Merke: Anhaltspunkte zur Bestimmung eines sorgfaltsgemäßen Verhaltens können sich insbesondere aus Sondernormen ergeben, die bestimmte Verhaltensanforderungen beschreiben. Wer gegen eine solche Vorschrift verstößt, handelt sorgfaltspflichtwidrig.

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43
Q

Def. “Scheitern der objektiven Zurechnung durch Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs”?

A

ist. Eine Zurechnung würde scheitern, wenn der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht gegeben ist. Dieser entfällt nach allgemeiner Meinung, wenn der Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten mit Sicherheit eingetreten wäre.

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44
Q

Def. “sorgfaltsgemäßes Handeln”

A

Sorgfaltsgemäß handelt, wer die aus seinem Verhalten resultierenden Gefahren erkennt und sein Verhalten darauf einstellt.

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45
Q

Bestimmen des Sorgfaltsmaßstabs in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung der Sorgfaltspflichten besteht?

A
  1. Es sind dann die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, wobei z.B. Verhaltensregeln von Verbänden wichtige Anhaltspunkte liefern können. In der Klausur sind vom Bearbeiter alle im Sachverhalt und etwaigen Anmerkungen vorhandene Informationen für die Lösung auszuwerten..
  2. Hilfreich bei Prüfung der objektiven (Un-)Voraussehbarkeit ist die ganz grundsätzliche Überlegung: Realisiert sich im Erfolg (noch) das vom Täter gesetzte Ausgangsrisiko (Werk des Täters) oder eine andere Gefahr, die den Erfolg als Werk des Zufalls oder anderer erscheinen lässt?
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46
Q

Def./Formulierung “Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit zum Suizid” (Suizidegelegenheit) gem. § 217 StGB

A

Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter äußere Umstände herbeiführt, die geeignet sind, die Selbsttötung eines anderen zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern. Beim Gewähren stehen die äußeren Umstände dem Täter schon zur Verfügung, beim Verschaffen sorgt er dafür, dass die notwendigen äußeren Umstände für den Suizid gegeben sind und bedient sich ggf. der Hilfe eines Dritten.

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47
Q

Def./Formulierung “Geschäftsmäßigkeit” gem. § 217 StGB?

A

Der Täter handelt geschäftsmäßig, wenn er die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil sei-ner Tätigkeit macht. Das ist im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit unabhängig von einer Ge-winnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit der Fall. Die einmalige Suizidhilfe ist grundsätzlich nicht tatbe-standsmäßig, es sei denn, sie stellt sich als Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit dar. Es reicht also aus, wenn der Täter die Wiederholung gleichartiger Taten zum planmäßi-gen und nachhaltigen Gegenstand seiner Beschäftigung in Form eines regelmäßigen Ange-bots machen will. (P) –> Ärzte?

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48
Q

Def./Formulierung “ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten” gem. § 216 StGB?

A

Der Getötete müsste seine Tötung ernstlich begehrt und dieses Begehren ausdrücklich, d.h. durch Worte, Gebärden oder Gesten unmissverständlich kundgetan haben. Ernstlich kann ein Verlangen i.S.d. § 216 I nur sein, wenn es zumindest auf einem freiverantwortlichen Willens-entschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht. Es muss frei von Zwang, Täuschung, Irrtum und anderen wesentlichen Willensmängeln sein.

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49
Q

Def./Formulierung “Bestimmung zur Tötung” gem. § 216 StGB?

A

J müsste das ernstliche Verlangen des Getöteten gekannt haben und dadurch zur Tötung bestimmt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass das ernstliche Verlangen das einzige Handlungsmotiv ist. Es muss jedoch handlungsleitend der bestimmende Tatantrieb gewesen sein.

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50
Q

Def./Formulierung “Einwilligungsfähigkeit des Opfers”?

A

O müsste auch einwilligungsfähig gewesen, also nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande gewesen sein, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen (intellektuelle Komponente) und sachgerecht zu beurteilen (voluntative Komponente).

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51
Q

Def. Zwangssituation? (Im Rahmen der Einwilligung –> Willensmängel, Zwang)

A

Nötigt der Täter dem Rechtsguts-inhaber die Zustimmung durch rechtswidrigen Zwang in Gestalt von Drohung oder Gewalt im Sinne von § 240 ab, so besteht ein wesentlicher Willensmangel.
–> wird ausgeschlossen, wenn Opfer sich freiwillig in solche Situation begibt

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52
Q

Def./Formulierung “Verstoß gegen die guten Sitten” einer Tat trotz Einwilligung gem. § 228 StGB

A

Eine Tat verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maß-stäben mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist. Sittenwidrig ist, was ge-gen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

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53
Q

Def. Arglosigkeit?

A

Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.

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54
Q

Def. Wehrlosigkeit?

A

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

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55
Q

Def. “Habgier”? (iR. des STB d.h. täterbezogenes Merkmal)

A

Habgier wird definiert als ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis

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56
Q

Def. “Gemeingefährliches Tatmittel”?

A

Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation abstrakt geeignet ist, über das oder die ausgewählten Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.

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57
Q

Def. “Verdeckungsabsicht”?

A
  1. Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Umstände der Tat geben könnten.
  2. Der Täter muss dabei mit dem Willen handeln, sich gerade der Strafverfolgung zu entziehen; es soll aber auch die Absicht genügen, außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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58
Q

Def. “Grausam”?

A

Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

MERKE: Grausame Verhaltensweisen, die lediglich mit Körperverletzungsvorsatz begangen werden und denen eine selbst nicht mehr grausame Tötung folgt, reichen für die Bejahung der Grausamkeit nicht aus.

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59
Q

Def. “Abwehrprovokation”?

A

Von einer Abwehrprovokation spricht man, wenn sich der später Angegriffene in Erwartung einer Notwehrlage, die er aber nicht vorwerfbar herbeiführt, mit stärkeren Abwehrmitteln bewaffnet als notwendig, die dann im Falle einer Konfrontation die mildesten Abwehrmittel darstellen.

–> Allerdings darf in solchen Fällen das Notwehrrecht nicht eingeschränkt werden

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60
Q

Def. “Notstandslage”?

A
  1. Eine Notwehrlage besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestand.
  2. Unter einer gegenwärtigen Gefahr versteht man einen Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
  3. Notstandsfähig sind alle Güter, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
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61
Q

Formulierung der “Interessenabwägung” Im Rahmen der Notstandshandlungsprüfung?

A

Das Interesse am Erhaltungsgut, also am Überleben des P, müsste zudem das Interesse am beeinträchtigten Rechtsgut wesentlich überwiegen, § 34 S. 1.

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62
Q

Def. “Angemessenheit des Mittels” im Rahmen der Notstandshandlung?

A

Ein Mittel ist unangemessen, wenn es dem Eingriffsadressaten ein un-zumutbares Sonderopfer abverlangt

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63
Q

Def. “Gefährliches Werkzeug”?

A

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

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64
Q

Def. “Hinterlistiger Überfall”?

A

Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt dabei nicht.

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65
Q

Def. “Sehvermögen”?

A

Unter Sehvermögen versteht man die Fähigkeit, Gegenstände als solche visuell wahrzunehmen. Von Verlust spricht man bereits, wenn diese Fähigkeit zumindest nahezu vollständig aufgehoben ist.

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66
Q

Formulierung ders “Gefahrspezifischen Zurechnungszusammenhangs/Gefahrverwirklichungszusammenhang”bei der schweren Körperverletzung?

A

Ferner müsste – um der höheren Strafdrohung Rechnung zu tragen – zwischen der Körperverletzung und dem Eintritt der schweren Folge ein spezifischer Gefahrzusammenhang bestehen: Die der Verwirklichung des Grundtatbestandes anhaftende Gefahr müsste sich unmittelbar in der Folge des § 226 I niedergeschlagen haben.

67
Q

Formulierung/Def. “Quasi-Kausalität” eines Unterlassungsdelikts?

A
  1. Beim Unterlassensdelikt erfährt die conditio-sine-qua-non-Formel eine Modifikation, die dem Umstand Rechnung trägt, dass allein ein Hinwegdenken des vorwerfbaren Unterlassens denknotwendig nicht zum Wegfall des Erfolgs führen kann.
  2. Ursächlich im Sinne der Quasi-Kausalität ist nach der modifizierten conditio-sine-qua-non-Formel daher jede Bedingung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
68
Q

Grundformel für die objektive Zurechnung von Unterlassungsdelikten?

A
  1. Im Erfolg muss sich die Gefahr realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat. –> Häufig: pflichtwidriges Unterlassen einer Rettungshandlung
69
Q

Def. “Auf frischer Tat betroffen” iSd. “Festnahmerechts” gem. § 127 I StPO?

A

Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Verwirklichung des Straftatbestandes oder unmit-telbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

70
Q

Def. “Auf frischer Tat verfolgt” iSd. “Festnahmerechts” gem. § 127 I StPO?

A

Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat und mit seiner Verfolgung auf Grund konkreter, auf ihn hinweisender Anhaltspunkte unverzüglich begonnen wird.

71
Q

Def. “Festnahmehandlung”?

A

Als Festnahmehandlung kommen alle Mittel in Betracht, die zur Festnahme geboten sind (restriktive Auslegung

72
Q

Def. “hinterlistiger Überfall” iSd. § 224 I Nr. 3 StGB?

A

Ein „Überfall“ im Sinne der Vorschrift ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

73
Q

Def. “Schlägerei” iSd. § 231 I Alt. 1 StGB?

A

Dies ist bei einem Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen anzunehmen, auch wenn nicht fest-steht, wer konkret wen geschlagen hat. Es genügt, dass aufeinander-folgende Tätlichkeiten von jeweils zwei Personen ein einheitliches Geschehen bilden und insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind.

74
Q

Def. und Ausführung “Verlust des Sehvermögens” gem. § 226 I Nr. 1 StGB?

A
  1. Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder auf beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung.
  2. Das Sehvermögen ist noch nicht verloren, wenn nur eine, wenn auch schwere, Herabminderung der Sehschärfe eingetreten ist.
  3. Eine Minderung auf 2% steht dem Verlust jedoch gleich, da das Sehvermögen dann praktisch wertlos ist.
75
Q

Def. “gemeinschaftliches Begehen” einer Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 StGB?

A
  1. Dies erfordert, dass mindestens zwei Personen an der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken.
  2. Darüber hinaus erfordert „gemeinschaftliches Handeln“, dass das Zusammenwirken der Personen den Angriff abstrakt gefährlicher werden lässt.
76
Q

Def. “Ein Glied des Körpers” gem. § 226 I Nr. 2 Var. 2 StGB?

A

Ein Glied des Körpers i.S.d. § 226 I Nr. 2 Var. 2 ist ein äußerlicher Körperteil mit einer in sich abgeschlossenen Existenz und besonderer Funktion im Gesamtorganismus, der mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist.

77
Q

Def. “Angriff” gem. § 241 I Alt. 2 StGB?

A

in An-griff ist eine feindliche, unmittelbar gegen den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Anders als in der Variante der Schlägerei ist nicht erforderlich, dass auch von dem oder den Angegriffenen Gewalthandlungen ausgehen. Der Angriff muss von mehreren, also von min-destens zwei Personen, verübt worden sein. Es genügt nicht, dass eine Person mehrere an-dere angreift, die sich nur zur Wehr setzen und nicht ihrerseits angreifen.

78
Q

Def. “Notstandslage” iSd. § 228 BGB?

A

Eine Notstandslage i.S.d. § 228 BGB liegt vor, wenn von einer fremden Sache eine drohende (= gegenwärtige) Gefahr für ein geschütztes Rechts-gut ausgeht. Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines objektiven Be-trachters der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Notstandsfähig ist grundsätzlich jedes geschützte Rechtsgut oder Interesse des Handelnden oder eines Dritten.
Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn mit Eintritt bzw. Intensivierung des Schadens alsbald zu rechnen ist.

79
Q

Kurz-Def. “Subjektiver Tatbestand”?

A

Die T hatte den Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

80
Q

Def. “Notstandshandlung” gem. § 228 BGB?

A

Die Notstandshandlung des Defensivnotstandes nach § 228 BGB muss gegen die Sache gerichtet sein, von der die Gefahr ausgeht.

81
Q

Def. “Notstandshandlung” gem. § 904 S. 1 BGB?

A

Die Notstandshandlung muss sich gegen eine Sache richten, von der die Gefahr nicht ausgeht, so-wie notwendig (= erforderlich) und verhältnismäßig sein.

82
Q

Def. “Interessenabwägung” iR. des Aggressivnotstands gem. § 904 S. 1 BGB?

A
  1. Für eine Rechtfertigung nach § 904 S. 1 BGB muss die Güterabwägung eindeutig zu Gunsten des von der Gefahr bedrohten Rechtsgutes (körperliche Unversehrtheit des Pudels) ausfallen.
  2. Der drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung auf die Sache dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß sein (s. Wortlaut des § 904 BGB).
83
Q

Def. “Rechtswidrigkeit eines Angriffs”?

A

Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.

84
Q

Def. “Interessenabwägung”

iRd. Rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB?

A
  1. Als Merkmale der Abwägung sind hier das abstrakte Rangverhältnis der kollidierenden Rechtgüter, der Grad der drohenden Gefahr, das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung, die Größe der Rettungschance sowie Besonderheiten in der Person anzuführen.
85
Q

Def. “Angemessenheit” gem. § 34 S. 2 StGB iRd. “Notstandshandlung”?

A

Bei der Angemessenheit stellt sich die Frage, ob die Notstandshandlung mit der Rechtsordnung und den diese prägenden Prinzipien vereinbar ist.

86
Q

Def. “Einwilligung”?

A

Die Einwilligung ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund (Gewohnheitsrecht hier erlaubt, da zu Gunsten des Täters).

87
Q

Def. “ausdrückliche oder konkludente Einwilligungserklärung”?

A

Es müsste eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligungserklärung vor der Tat, d.h. eine Kundgabe nach außen, vorliegen

88
Q

Def. “Einwilligungsfähigkeit”?

A
  1. Hierfür ist eine natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich, die derjenige hat, der aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken.
  2. Kein Kriterium ist die Vernünftigkeit der Entscheidung, da es dem Einzelnen wegen Art. 2 I GG auch erlaubt ist, sich unvernünftig zu verhalten.
89
Q

Def. “ Verstoß gegen die guten Sitten” iRd. Einwilligung gem. § 228 StGB?

A
  1. Schließlich dürfte die Tat nicht gegen die guten Sitten verstoßen, § 228 StGB.
  2. Relevant sind dabei die Beweggründe und Ziele der Beteiligten sowie die angewandten Mittel und die Art der Verletzung (also die Sittenwidrigkeit der Tat), irrelevant ist die Sittenwidrigkeit der Einwilligung als solcher.
90
Q

Def. “Einsperren” gem. § 239 I StGB?

A

Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort fortzubewegen.

91
Q

Def. “Freiheitsberaubung auf andere Weise” gem. § 239 I StGB?

A

Auf andere Weise kann das Opfer durch jede Handlung der Freiheit beraubt werden, die objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit bewirkt.

92
Q

Formulierung “Schuldfähigkeit” wegen Alkoholkonsums?

A
  1. Vorliegend könnte jedoch die Schuld der D mangels Schuldfähigkeit gem. § 20 ausgeschlossen sein.
  2. In Betracht kommt das Fehlen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung gem. § 20 Alt. 1.
  3. Eine krankhafte seelische Störung könnte aufgrund einer alkoholbedingten Intoxikationspsychose vorliegen.
  4. Vorliegend hatte D eine Blutalkoholkonzentration von 3,5‰.
  5. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Mensch bei einem Blutalkoholgehalt jenseits der 3,0 Promille schuldunfähig ist, doch hat der BAK-Wert eine gewisse Indizfunktion.
  6. Es kommt zusätzlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die wesentlichen
    Umstände im Erscheinungsbild und Verhalten des Täters an.
93
Q

Def. “actio libera in causa” (a.l.i.c.)?

A

Diese Rechtsfigur soll es ermöglichen, dem Täter, der sich bewusst in den Zustand der Schuldunfähigkeit begeben hat, um anschließend eine vor-sätzliche Straftat zu begehen, doch einen Schuldvorwurf zu machen.

94
Q

Def. “Führen eines Fahrzeugs”?

A

Ein Fahrzeug führt, wer es allein oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder hält und es unter Handhabung seiner techni-schen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt

95
Q

Def. “Sich-In-Einen-Rausch-Versetzen”?

A
  1. Das ist dann der Fall, wenn sie sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen so hochgradigen Rausch versetzt hat, der Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 begründet oder dies nicht ausschließt.
96
Q

Fall zur actio libera in causa!!

A

Fall !!!!!!!!!!1

97
Q

Def. “Töten”?

A

Jemand anderen tötet, wer in zurechenbarer Weise dessen Tod verursacht.

98
Q

Def. “Mordlust”?

A

Bei der Mordlust entspringt der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch, einen anderen ster-ben zu sehen, d.h. die Tötung des Opfers als solche bildet den einzigen Zweck des Han-delns.

99
Q

Def. “Habgier”?

A

Unter Habgier versteht man ein ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.

100
Q

Def. “niedrige Beweggründe”?

A

Als niedrig gelten alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind und des-halb besonders verachtenswert erscheinen.
Die Einstufung richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit umfasst.

101
Q

Def. “Heimtücke”?

A

Heimtückisch tötet nach hM, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehr-losigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

102
Q

Def. “Arglosigkeit”?

A

Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat mit keinem tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben rechnet

103
Q

Def. “Wehrlosigkeit”?

A

Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss also gerade auf der Arglosigkeit beruhen.

104
Q

Def. “Ausnutzen”?

A

Der Täter erkennt die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person, d.h. er ist sich bewusst, einen infolge seiner Arglosig-keit schutzlosen Menschen zu überraschen

105
Q

Def. “Feindselige Willensrichtung”?

A

Daran fehlt es, wenn der Täter zum vermeintlichen Besten des Opfers handelt.

106
Q

Def. “Grausam”?

A

Grausam tötet nach hM, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung be-sondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.

107
Q

Def. “Gemeingefährliches Mittel”?

A

Gemeingefährlich ist nach hM ein Tatmittel, das der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag, so dass sein Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter als Repräsentan-ten der Allgemeinheit an Leib oder Leben zu gefährden.

108
Q

Def. “andere Straftat” im Rahmen der Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht?

A

Gegenstand der Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht muss ei-ne andere Straftat sein.
→ Bei dieser Tat kann es sich auch um die eines anderen handeln.

109
Q

Def. “Ermöglichungsabsicht”?

A

Es kommt dem Täter darauf an (dolus directus 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleu-nigen oder zu erleichtern; dabei braucht er in dem Tod des Opfers keine zwingende Voraussetzung für das Gelingen dieser Tat zu sehen.
→ Ermöglichungsabsicht kann auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz vorliegen.

110
Q

Def. “Verdeckungsabsicht”?

A

Es kommt dem Täter darauf an (dolus directus 1. Grades), mit-tels der Tötungshandlung die Aufdeckung der Vortat oder bei bereits entdeckter Tat die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.
→ Verdeckungsabsicht kann auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz vorliegen.

111
Q

Def. “Verlangen” iR. der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB?

A

Erforderlich ist ein nachdrückliches Tötungsbegehren des Opfers zum Tatzeitpunkt, also ein zielgerichtetes Einwirken auf den Täter; die bloße Einwilligung genügt nicht.

112
Q

Def. “ausdrücklich” iR. der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB?

A

Das Tötungsverlangen muss unmissverständlich durch Worte, Ge-bärden oder Gesten kundgetan worden sein.

113
Q

Def. “ernstlich” iR. der Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB?

A

Das Tötungsverlangen muss auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss beruhen:

  • -> Bewusstsein des Opfers über Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses (auch vorübergehende Depressionen)
  • -> Tötungsverlangen, das frei von Willensmängeln ist
114
Q

Def. “durch das Verlangen zur Tötung bestimmt” iR. der Tötung auf Verlangen gem. 3 216 StGB?

A

Das Tötungsverlangen des Opfers muss der dominierende Beweggrund sein.
–> zB. Befreiung von Schmerzen

115
Q

Def. “Gelegenheit zur Selbsttötung gewähren, verschaffen oder vermitteln” gem. § 217 StGB?

A

Die drei Be-gehungsmodalitäten setzen jeweils voraus, dass dem Suizidwilligen eine konkrete Ge-legenheit zum Suizid eröffnet wird. Der Unterschied zwischen dem Gewähren und dem Verschaffen liegt darin, dass der Täter im ersteren Fall bereits über die Mittel verfügt, die er dem potenziellen Suizidenten zur Verfügung stellt. Vermitteln einer Gelegenheit bedeutet, dass der Täter den konkreten Kontakt zwi-schen einer suizidwilligen Person und der Person, die die Gelegenheit zur Selbsttö-tung gewährt oder verschafft, ermöglicht. Allein der Hinweis auf eine ohnedies allge-mein bekannte Stelle reicht dabei allerdings nicht aus.

116
Q

Def. “Geschäftsmäßigkeit” iSd. § 217 StGB?

A

Geschäftsmäßiges Handeln setzt eine wiederholte bzw. nach-haltige Tätigkeit unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht voraus. Es genügt, wenn jemand die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner Beschäf-tigung machen will. Bei einem erstmaligen Angebot ist ausreichend, dass es den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt. Ein Zusammenhang mit ei-ner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit ist nicht erforderlich.

117
Q

Def. “Absicht” iSd. § 217 StGB?

A

Absicht bzgl. suizidfördernder Wirkung der Tathandlung: Die Absicht muss sich lediglich auf die Förderung der Selbsttötung beziehen, nicht auf die tatsächliche Durchführung der Selbsttötung. Bzgl. der Durchführung der Selbsttötung genügt do-lus eventualis

118
Q

Def. “Hilflose Lage” gem. § 221 StGB?

A

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer sich nicht vor et-waigen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann, weil
- es dazu weder aus eigener Kraft in der Lage ist
- noch schutzbereite und -fähige Dritte zur Verfügung stehen.
→ Solange eine schutzbereite und -fähige Person anwesend ist, liegt keine hilflose La-ge vor. Dass die Person hilfsbedürftig ist, ist somit zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung.

119
Q

Def. “Versetzen” gem. § 221 StGB?

A

Der Täter führt die hilflose Lage herbei. Das ist auch dann der Fall, wenn er für das bereits hilflose Opfer eine neue hilflose Lage erzeugt

120
Q

Def. “Im-Stich-Lassen” gem. § 221 StGB?

A

Der Garant unterlässt die ihm mögliche Hilfeleistung.
→ Ein räumliches Verlassen ist nicht erforderlich; die untätige Anwesenheit kann genügen
→ Erfasst wird auch das Nichterscheinen des Garanten.

121
Q

Def. “Verursachen einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung” gem. § 221 StGB?

A

Durch die Tathandlung (Versetzen in die hilflose Lage bzw. Im-Stich-Lassen in einer solchen) muss der Täter die entsprechende Gefahrenlage verur-sachen.
→ Die konkrete Gefahrenlage muss sich aus einer bereits bestehenden hilflosen Lage entwickeln.
→ Es genügt nicht, dass der Täter das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt und es dadurch zugleich in eine hilflose Lage versetzt.
→ Ausreichend ist es allerdings, wenn die Gefahr für das Opfer aufgrund der hilflosen Lage weiter gesteigert wird.

122
Q

Def. “Schwangerschaft” gem. §§ 218 ff. StGB?

A

Als Schwangerschaft zählt die Phase von der Nidation (i.d.R. mit Ablauf des 13. Tages seit der Empfängnis), vgl. § 218 I 2 StGB, bis zum Einsetzen der Eröffnungswehen (hM).

123
Q

Def. “Abbrechen der Schwangerschaft” gem. §§ 218 ff. StGB?

A

Unter dem Abbrechen der Schwangerschaft versteht man das Abtöten der Leibesfrucht. Maßgeblich ist dabei, wann der Täter auf das Tatobjekt schädi-gend einwirkt.
1. Vor Einsetzen der Eröffnungswehen Schädigendes Einwirken: Nur gem. § 218 strafbar, wenn Tod erst nach Geburt

  1. Nach Geburt Tötungshandlung: §§ 211 ff. StG in Tatmehrheit mit §§ 218 I, IV 1, 22 StGB –> beachte: durch Mutter wird diese nicht wegen Versuchs bestraft, § 218 IV 2 StGB
124
Q

Def. “Angriff” iS. der Notwehr?

A

Als Angriff gilt die drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts durch menschliches Handeln.

125
Q

Def. “Gegenwärtigkeit des Angriffs”?

A

Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

126
Q

Def. “unmittelbares Bevorstehen des Angriffs”?

A

Der Angriff steht unmittelbar bevor, wenn der Angreifer es tatsächlich unternimmt, ohne wesentliche weitere Zwischenakte zum eigentli-chen Angriff überzugehen, also sein Verhalten direkt in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann.

127
Q

Def. “Fortdauern” des Angriffs iRd. § 32 StGB?

A

Der Angriff dauert so lange fort, bis er aufgegeben, fehlgeschlagen oder in einen endgültigen Schaden umgeschlagen ist.

128
Q

Def “Geeignetheit” einer Verteidigung gem. § 32 StGB?

A

Nach hM kann eine Verteidigung nur dann „erforderlich“ i.S. von § 32 StGB sein, wenn sie zur Abwehr des Angriffs überhaupt geeignet ist. Dafür braucht sie allerdings keinen vollen Erfolg zu garantieren oder wahrscheinlich zu machen. Vielmehr genügt jede vage Möglichkeit, den Angriff irgendwie zu behindern, abzumildern oder zu verzögern.

129
Q

Def. “Erforderlichkeit der Verteidigung” iR. des § 32 StGB?

A

Die Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel zur Abwendung des Angriffs darstellt.
→ Der Verteidiger muss unter mehreren ihm zur Verfügung stehenden gleich effekti-ven Mitteln dasjenige wählen, das den Angreifer am wenigsten schädigt; dem An-greifer dürfen nur solche Verletzungen zugefügt werden, die zur Angriffsabwehr un-vermeidbar sind.

130
Q

Def. “Absichtsprovokation”?

A

Der Provokateur reizt den Angreifer zielgerichtet zu seinem Angriff, um ihn dann unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können.

131
Q

Def. “Gefahr” iR. des Notstands?

A

Als Gefahr bezeichnet man einen Zustand, in dem aufgrund besonderer Risikofaktoren der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht. Ausreichend ist dabei die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts.

132
Q

Def. “Gegenwärtigkeit einer Gefahr” im Rahmen des Notstands?

A

Als gegenwärtig gilt eine Gefahr, sobald sie sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr sicher abwenden lässt. Dazu zählen:

  1. Augenblicksgefahr
  2. Dauergefahr
133
Q

Def. “Augenblicksgefahr”?

A

Es besteht eine Gefahrenlage, bei der ein alsbaldiger Scha-denseintritt zu befürchten ist (z.B. der Schwerverletzte, der zu verbluten droht).

134
Q

Def. “Dauergefahr”?

A

Es besteht eine Gefahrenlage, bei der sich der Schaden zwar nicht notwendig in allernächster Zeit realisieren muss, aber jederzeit die Möglichkeit des Eintretens einer Rechtsgutsverletzung besteht (z.B. das einsturzgefährdete Haus). Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen der Schadenseintritt zwar erst in der Zu-kunft zu erwarten ist, jedoch nur durch sofortiges Handeln sicher verhindert werden kann.

135
Q

Def. “Geeignetheit einer Gefahrenabwehrmaßnahme” im Rahmen des Notstands?

A

Die Gefahrenabwehrmaßnahme ist geeignet, wenn durch sie eine Schadensverhinderung bzw. Schadensverringerung nicht ganz unwahrscheinlich erscheint. Anders als bei der Notwehr genügt es daher nicht, wenn die Rettungschan-cen lediglich minimaler Natur sind oder sich bloß ganz geringfügig erhöhen; die An-forderungen an die Geeignetheit sind etwas strenger als bei § 32 StGB.

136
Q

Def. “geeignetheit und Erforderlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme”?

A

Die Gefahr darf „nicht anders abwendbar“ sein, d.h. die Beeinträchtigung des Ein-griffsguts muss zum Zweck der Gefahrenabwehr sowohl geeignet als auch erforderlich sein

137
Q

Def. “Erforderlichkeit” der Gefahrenabwehrmaßnahme im Rahmen des Notstands?

A

Die Gefahrenabwehrmaßnahme ist erforderlich, wenn sie das rela-tiv mildeste Mittel darstellt. Anders als bei der Notwehr muss der Notstandstäter hier allerdings ggf. auch der Gefahr ausweichen oder staatliche oder private Hilfe herbeiholen.

138
Q

Def. “Einwilligungsfähigkeit”?

A

Der Rechtsgutsinhaber ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen und sittli-chen Reife imstande ist, Bedeutung und Reichweite des Rechtsgutsverzichts zu erken-nen und sachgerecht zu beurteilen. Auf die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an.
→ Maßgeblich ist die tatsächliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Bei Erwachse-nen wird diese – sofern nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen – grds. un-terstellt.

139
Q

Def. “körperliche Misshandlung”?

A

Als solche gilt nach hM jede üble, unangemessene Be-handlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

140
Q

Def. “Gesundheitsschädigung”?

A

Darunter versteht man nach hM das – auch nur vorüber-gehende – Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes.

141
Q

Def. “Gift”?

A

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedin-gungen wie Schlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Haut durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag.
–> Darunter fallen auch an sich unschädliche Substanzen des täglichen Lebens, wenn sie konkret die entsprechende Gefährlichkeit aufweisen.

142
Q

Def. “andere gesundheitsschädliche Stoffe”?

A

Darunter versteht man solche Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken.
Bsp.: zerstoßenes Glas, kochendes Wasser, Bakterien, Viren wie der HI-Virus

143
Q

Def. “Beibringen” iSd. § 223 I StGB?

A

Als beigebracht gilt der Stoff, wenn der Täter ihn mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wir-kung entfalten kann.
→ Es spielt keine Rolle, ob der Stoff – z.B. durch Verschluckenlassen oder Injizieren – in das Körperinnere befördert oder – etwa durch Auftragen auf der Haut – lediglich in einen äußeren Körperkontakt gebracht wird.
→ Es ist nach hM nicht erforderlich, dass der Stoff seine Wirkung erst im Inneren des Körpers entfaltet.

144
Q

Def. “anderes gefährliches Werkzeug” gem. § 224 StGB?

A

Darunter fällt jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

145
Q

Def. “Überfall” iSd. § 224 StGB?

A

Darunter versteht man einen für das Opfer überraschenden, unerwarte-ten Angriff, auf den es sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

146
Q

Def. “Hinterlistig” iSd. § 224 StGB?

A

Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung gerichteten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren.

147
Q

Def. “gemeinschaftlich” iSd. § 224 StGB?

A

Es müssen mindestens zwei Personen bei der Ausführung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken und so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöhen.
→ Erforderlich ist, dass wenigstens zwei Personen am Tatort anwesend sind und eine aktive Rolle spielen.

148
Q

Def. “Beteiligter” iSd. § 224 StGB?

A

Als solcher gilt sowohl der Täter als auch der Teilnehmer

149
Q

Def. “Quälen” iSd. § 225 StGB?

A

Quälen ist die Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erhebli-cher Schmerzen oder Leiden. Darunter fällt nicht nur die körperliche, sondern auch die rein seelische Peinigung. § 225 StGB besitzt einen hybriden Charakter.

150
Q

Def. “roh Misshandeln” iSd. § 225 StGB?

A

Darunter versteht man die erhebliche Beeinträchtigung des kör-perlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleich-gültigen Gesinnung.

151
Q

Def. “Böswilligkeit der Vernachlässigung der Sorgepflicht” iSd. § 225 StGB?

A

Sie liegt vor, wenn der Täter aus verwerflichen Motiven (Sadismus, Geiz, Rache) seinen Fürsorgepflichten nicht nachkommt. Dabei braucht sich der Beweggrund nicht gegen das Opfer zu richten; es reicht ein Handeln aus Selbstsucht

152
Q

Def. “Schlägerei” iSd. §

A

Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen ver-bundene Auseinandersetzung (nicht notwendig mit den Händen), an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken.

153
Q

Def. “von mehreren verübter Angriff”?

A

Darunter versteht man die in feindseliger Willens-richtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Gegenseitige Tätlichkeiten sind hier nicht erforderlich.

154
Q

Def. “Sich-Beteiligen” an einer Schlägerei?

A

An der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff beteiligt sich, wer am Tatort anwesend ist und am Fortgang der Auseinandersetzung aktiv Anteil nimmt; eines Mitschlagens oder Mitangreifens bedarf es nicht.

155
Q

Def. “objektive Bedingung der Strafbarkeit” iSd. § 231 StGB?

A

Die Tat ist nur strafbar, wenn durch die Schlägerei bzw. den von mehreren verübten Angriff der Tod oder die schwere Kör-perverletzung (§ 226 StGB) eines Menschen verursacht wurde. Bei diesem Erforder-nis handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit

156
Q

Def. “bestimmen der erforderlichen Sorgfalt”?

A

Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt bestimmen sich nach hM gemäß den Anforde-rungen, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante zu erfüllen hat

157
Q

Def. “Verlust” iSv. “Verlust bestimmter körperlicher Funktionsfähigkeiten” iR. der schweren Folge gem. § 226 StGB?

A

Verlust liegt vor, wenn das Opfer eine der genannten Fähigkeiten im Wesentlichen (d.h. nicht notwendigerweise vollständig) einbüßt, der Ausfall für längere Zeit be-steht und eine Heilung zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehbar ist.

158
Q

Def. “Glied”?

A

Unter einem Glied versteht man ein Körperteil mit abgeschlossener Funktion und besonderer Funktion im Gesamtorganismus

159
Q

Def. “Wichtigkeit eines Körpergieds” gem. § 226 StGB?

A

Wichtig ist ein Körperglied, wenn sein Verlust zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen führt.

160
Q

Def. “Siechtum” iSv. § 226 StGB?

A

Darunter versteht man einen chronischen Krankheitszustand ohne abseh-bare Heilungschance, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und eine allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.

161
Q

Def. “Lähmung” iSv. § 226 StGB`?

A

Eine solche ist die erhebliche Beeinträchtigung zumindest eines Körper-teils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des gesamten Körpers nachteilig auswirkt; eine Lähmung einzelner Gliedmaßen kann dafür ausreichen.

162
Q

Def. “geistige Krankheit” iSv. § 226 StGB?

A

Als solche gilt jede krankhafte seelische Störungen.

163
Q

Def. “geistige Behinderung” iSv. § 226 StGB?

A

Darunter fällt jede einer Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten.