Definitionen Engländer Skript WS 18/19 Flashcards
Def. Straftat?
Als Straftat gilt jede menschliche Handlung, die den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt,m sowie rechtswidrig und schuldhaft ist.
Def. Handlungsort?
Handlungsort ist jeder Ort, an dem der Täter tätig geworden ist bzw. an dem er im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen.
Def. Erfolgsort?
Erfolgsort ist der Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist bzw. an dem er im Falle des Versuchs nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Handlungsort bei Mittäterschaft (gemeinschaftliche Tatbegehung mehrerer, § 25 II StGB) und mittelbare Täterschaft (Tatbegehung durch einen anderen, den sog. Tatmittler, § 25 I Alt. 2 StGB)?
Dort gilt als Handlungsort für alle Beteiligten jeder Ort, an dem jeweils einer von ihnen gehandelt hat.
Handlungsort für Teilnehmer (=Anstifter oder Gehilfe, §§ 26, 27 StGB) ?
Gem. § 9 II StGB ist Handlungsort danach sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem der Teilnehmer selbst tätig geworden ist.
Def. “körperliche Misshandlung”?
Eine körperliche Misshanldung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.
Def. Gesundheitsschädigung?
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
Vorsatz iSd. § 15 StGB
Vorsatz setzt Wissen und Wollen hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestands voraus.
Def. Handlung?
Eine Handlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Def. “willensunabhängige Handlung”?
Wird ein physiologischer Reiz ohne Mitwirkung des Bewusstseins ausgelöst, liegt eine willensunabhängige Bewegung vor.
Formulierung “Kausalität” zwischen Handlung und Erfolg?
Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist dabei jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).
Formulierung “Objektive Zurechenbarkeit” des Erfolges
Dem Täter muss der Erfolg als „sein Werk“ zugerechnet werden können. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dem Täter dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
Formulierung “Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs”?
M müsste sich ferner objektiv sorgfaltswidrig verhalten haben, wobei das Eintreten des Erfolgs objektiv vorhersehbar gewesen sein müsste. Sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB zum rein objektiven Maßstab des Zivilrechts).
Def. “sorgfaltswidriges Handeln”?
Sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 II BGB zum rein objektiven Maßstab des Zivilrechts).
Formilierung “Objektive Zurechnung” bei sorgfaltswidrigem Verhalten?
Das ist dann der Fall, wenn sich das Risiko, das er durch sein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt hat, im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.
Def. “fremde Sache”?
Fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.
Def. “herrenlos”?
In niemandes Eigentum stehen. (zB. wilde Tiere gem. § 960 BGB)
Def. “Beschädigung”?
Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verändert (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).
Def. “Zerstören”?
Zerstören erfordert einen vollständigen Verlust der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
Def. “Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB”?
Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man jeden beweglichen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, beim Opfer erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Def. “Notwehrlage”?
Es müsste eine Notwehrlage, das heißt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut, vorgelegen haben.
Def. “Angriff” gem. § 32 StGB?
Ein Angriff ist eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts.
Def. “Gegenwärtigkeit des Angriffs”?
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Def. “Rechtswidrigkeit eines Angriffs”?
- Kurzformulierung: “Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht.”
- Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
- -> Bitte beachten Sie jedoch, dass im Rahmen der Rechtswidrigkeit eines Angriffes inzident die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Handlungen des Angreifers geprüft werden können, was nicht selten zu komplizierten, verschachtelten Prüfungen führt.
Def. zulässige “Notwehrhandlung”?
Die Notwehrhandlung muss gegen den Angreifer gerichtet, zur Abwehr geeignet und erforderlich sowie geboten sein.
Def. “Erforderlichkeit, Geeignetheit und Gebotenheit einer Notwehrhandlung”?
- Geeignet ist eine Abwehrhandlung, wenn sie objektiv nach den gesamten Umständen in der Lage ist, den Angriff sofort und endgültig abzuwehren oder ihn zumindest zu erschweren (ex ante-Betrachtung).
- Eine Handlung ist zur Abwehr erforderlich, wenn sie das relativ mildeste Mittel zur Abwen-dung des Angriffs darstellt. (–> Beachte Schutz- und Rechtsbewährungsprinzip)
- Die Gebotenheit einer Notwehrhandlung ist zu verneinen, wenn das Notwehrrecht des Angegriffenen aus sozialethischen Gründen einer Einschränkung bedarf. Dies ist der Fall, wenn die Notwehrhandlung im Ergebnis einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. –> beachte die Grundprinzipien von 2. (zB. Notwehrprovokation)
Def. “Subjektive Notwehrvoraussetzungen”?
Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen (h.M.)
Def. “Tatentschluss”?
Handeln mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
Def “unmittelbares Ansetzen” zur Tat bei Versuch (OTB)
Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht‘s-los“ überschritten hat und nach seiner Vorstellung von der Tat objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat, das heißt das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint.
Def. “Eigenverantwortlichkeitsprinzip”?
Eine freiverantwortliche bewusste Selbstschädigung des Opfers.
Def. “Gift” gem. § 224 I Nr. 1 StGB?
Gift ist jeder (organische oder anorganische) Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt und generell sowie im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte Gesundheitsschäden herbeizuführen.
Dagegen sind „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ insbesondere solche Stoffe, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken.
Def. “Heimtückisch” gem. § 211 StGB?
Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Dabei ist das Opfer arglos, wenn es zum Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung des Täters keinen Angriff auf Leib und Leben befürchtet.
- Arglosigkeit (Argwohn und Wherlosigkeit) des des Opfers
- Einschränkung in Abwehrbereitschaft
- Bewusstes Ausnutzen zur Tötung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
Def. “Grausamkeit” gem. § 211 StGB?
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
Def. “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” gem. § 211 StGB?
Zur Geschlechtstrieb-befriedigung handelt, wer sich durch den Tötungsakt als solchen (Lustmord) oder an der Lei-che (Nekrophilie) sexuelle Befriedigung verschaffen will oder mit dem Tod des Opfers bei einer Vergewaltigung rechnet. Ob der Täter die angestrebte Befriedigung erreicht, ist uner-heblich.
Def. und Ausführung zu “sonstige niedrige Beweggründe” gem. § 211 StGB?
- Kurze Ausführung: merken: Niedrige Beweggründe sind solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
- Breite Ausführung: Niedrige Beweggründe sind Motive, die besonders verachtenswert sind, weil sie nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind, insbesondere den Anspruch des Opfers auf Achtung seines personalen Eigenwertes schlecht-hin verneinen oder ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Folgen der Tat erkennen lassen. Ob der Beweggrund auf tiefster Stufe steht, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind. Wenn sich die Tötung nach den Gesamtumständen unter normativen Deutungsmustern noch als begreiflich erweist, kann das zugrunde liegende Tötungsmotiv meist nicht als „nied-rig“ bewertet werden.
- Merke –> Diese „Motivgeneralklausel“ verlangt eine einzelfallspezifische Gesamtwürdigung, die ne-ben dem konkreten Tathergang und dessen Vorgeschichte auch die Persönlichkeit und Le-bensumstände des Täters bzw. der Täterin berücksichtigt. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu den übrigen, fest konturierten Mordmerkmalen dar.
Def. “Verdeckungsabsicht” gem. § 211 StGB?
Verdeckungsabsicht ist der zielgerichtete Wille, durch die Tötungshandlung zu verhindern, dass eine andere eigene oder fremde Straftat von den Strafverfolgungsorganen entdeckt oder die Täterschaft aufge-deckt wird. Die Handlung muss nach der Vorstellung des Täters ein zur Verhinderung der Entdeckung geeignetes Mittel sein.
- Inzidente Prüfung der Vortat!
Def. “Habgier” gem. § 211 StGB?
Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis. Habgier liegt vor, wenn sich das Vermögen des Täters durch die Tat – zumindest nach dessen Vorstellung – unmittelbar vermehren oder zumindest eine Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entstehen soll.
Formulierung “Unterlassen” einer Rettungshandlung bei Unterlassungsdelikt?
M müsste darüber hinaus die objektiv erforderliche und rechtlich gebotene Rettungshandlung trotz physisch realer Handlungsmöglichkeit nicht vorgenommen haben.
Formulierung “Quais-Kausalität” bei Unterlassungsdelikt?
Zwischen dem Unterlassen der Erfolgsabwendung und dem Eintritt des Erfolges müsste auch Kausalität bestehen.
Formulierung “Entsprechungsklausel” bei entsprechen eines aktiven Tuns bei Unterlassungsdelikt durch Garanten?
Schließlich sind auch die Voraussetzungen der Entsprechungsklausel nach § 13 I Hs. 2 StGB erfüllt. Die Nichtabwendung eines tatbestandlichen Erfolgs durch einen Garanten entspricht der aktiven Erfolgsherbeiführung.
Def./Formulierung “sorgfaltsgemäßes Handeln” iR. der Frage ob objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt?
- Sorgfaltsgemäß handelt, wer die aus seinem Verhalten resultierenden Gefahren erkennt und sein Verhalten darauf einstellt.
- Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes ist darauf abzustellen, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante getan hätte.
Kurz Def. von “objektiv sorgfaltswidrigem Handeln”?
Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist.
Merke: Anhaltspunkte zur Bestimmung eines sorgfaltsgemäßen Verhaltens können sich insbesondere aus Sondernormen ergeben, die bestimmte Verhaltensanforderungen beschreiben. Wer gegen eine solche Vorschrift verstößt, handelt sorgfaltspflichtwidrig.
Def. “Scheitern der objektiven Zurechnung durch Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs”?
ist. Eine Zurechnung würde scheitern, wenn der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht gegeben ist. Dieser entfällt nach allgemeiner Meinung, wenn der Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten mit Sicherheit eingetreten wäre.
Def. “sorgfaltsgemäßes Handeln”
Sorgfaltsgemäß handelt, wer die aus seinem Verhalten resultierenden Gefahren erkennt und sein Verhalten darauf einstellt.
Bestimmen des Sorgfaltsmaßstabs in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung der Sorgfaltspflichten besteht?
- Es sind dann die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, wobei z.B. Verhaltensregeln von Verbänden wichtige Anhaltspunkte liefern können. In der Klausur sind vom Bearbeiter alle im Sachverhalt und etwaigen Anmerkungen vorhandene Informationen für die Lösung auszuwerten..
- Hilfreich bei Prüfung der objektiven (Un-)Voraussehbarkeit ist die ganz grundsätzliche Überlegung: Realisiert sich im Erfolg (noch) das vom Täter gesetzte Ausgangsrisiko (Werk des Täters) oder eine andere Gefahr, die den Erfolg als Werk des Zufalls oder anderer erscheinen lässt?
Def./Formulierung “Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit zum Suizid” (Suizidegelegenheit) gem. § 217 StGB
Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter äußere Umstände herbeiführt, die geeignet sind, die Selbsttötung eines anderen zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern. Beim Gewähren stehen die äußeren Umstände dem Täter schon zur Verfügung, beim Verschaffen sorgt er dafür, dass die notwendigen äußeren Umstände für den Suizid gegeben sind und bedient sich ggf. der Hilfe eines Dritten.
Def./Formulierung “Geschäftsmäßigkeit” gem. § 217 StGB?
Der Täter handelt geschäftsmäßig, wenn er die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil sei-ner Tätigkeit macht. Das ist im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit unabhängig von einer Ge-winnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit der Fall. Die einmalige Suizidhilfe ist grundsätzlich nicht tatbe-standsmäßig, es sei denn, sie stellt sich als Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit dar. Es reicht also aus, wenn der Täter die Wiederholung gleichartiger Taten zum planmäßi-gen und nachhaltigen Gegenstand seiner Beschäftigung in Form eines regelmäßigen Ange-bots machen will. (P) –> Ärzte?
Def./Formulierung “ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten” gem. § 216 StGB?
Der Getötete müsste seine Tötung ernstlich begehrt und dieses Begehren ausdrücklich, d.h. durch Worte, Gebärden oder Gesten unmissverständlich kundgetan haben. Ernstlich kann ein Verlangen i.S.d. § 216 I nur sein, wenn es zumindest auf einem freiverantwortlichen Willens-entschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht. Es muss frei von Zwang, Täuschung, Irrtum und anderen wesentlichen Willensmängeln sein.
Def./Formulierung “Bestimmung zur Tötung” gem. § 216 StGB?
J müsste das ernstliche Verlangen des Getöteten gekannt haben und dadurch zur Tötung bestimmt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass das ernstliche Verlangen das einzige Handlungsmotiv ist. Es muss jedoch handlungsleitend der bestimmende Tatantrieb gewesen sein.
Def./Formulierung “Einwilligungsfähigkeit des Opfers”?
O müsste auch einwilligungsfähig gewesen, also nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande gewesen sein, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen (intellektuelle Komponente) und sachgerecht zu beurteilen (voluntative Komponente).
Def. Zwangssituation? (Im Rahmen der Einwilligung –> Willensmängel, Zwang)
Nötigt der Täter dem Rechtsguts-inhaber die Zustimmung durch rechtswidrigen Zwang in Gestalt von Drohung oder Gewalt im Sinne von § 240 ab, so besteht ein wesentlicher Willensmangel.
–> wird ausgeschlossen, wenn Opfer sich freiwillig in solche Situation begibt
Def./Formulierung “Verstoß gegen die guten Sitten” einer Tat trotz Einwilligung gem. § 228 StGB
Eine Tat verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maß-stäben mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist. Sittenwidrig ist, was ge-gen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Def. Arglosigkeit?
Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Def. Wehrlosigkeit?
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
Def. “Habgier”? (iR. des STB d.h. täterbezogenes Merkmal)
Habgier wird definiert als ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis
Def. “Gemeingefährliches Tatmittel”?
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation abstrakt geeignet ist, über das oder die ausgewählten Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.
Def. “Verdeckungsabsicht”?
- Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Umstände der Tat geben könnten.
- Der Täter muss dabei mit dem Willen handeln, sich gerade der Strafverfolgung zu entziehen; es soll aber auch die Absicht genügen, außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Def. “Grausam”?
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
MERKE: Grausame Verhaltensweisen, die lediglich mit Körperverletzungsvorsatz begangen werden und denen eine selbst nicht mehr grausame Tötung folgt, reichen für die Bejahung der Grausamkeit nicht aus.
Def. “Abwehrprovokation”?
Von einer Abwehrprovokation spricht man, wenn sich der später Angegriffene in Erwartung einer Notwehrlage, die er aber nicht vorwerfbar herbeiführt, mit stärkeren Abwehrmitteln bewaffnet als notwendig, die dann im Falle einer Konfrontation die mildesten Abwehrmittel darstellen.
–> Allerdings darf in solchen Fällen das Notwehrrecht nicht eingeschränkt werden
Def. “Notstandslage”?
- Eine Notwehrlage besteht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestand.
- Unter einer gegenwärtigen Gefahr versteht man einen Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
- Notstandsfähig sind alle Güter, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
Formulierung der “Interessenabwägung” Im Rahmen der Notstandshandlungsprüfung?
Das Interesse am Erhaltungsgut, also am Überleben des P, müsste zudem das Interesse am beeinträchtigten Rechtsgut wesentlich überwiegen, § 34 S. 1.
Def. “Angemessenheit des Mittels” im Rahmen der Notstandshandlung?
Ein Mittel ist unangemessen, wenn es dem Eingriffsadressaten ein un-zumutbares Sonderopfer abverlangt
Def. “Gefährliches Werkzeug”?
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Def. “Hinterlistiger Überfall”?
Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt dabei nicht.
Def. “Sehvermögen”?
Unter Sehvermögen versteht man die Fähigkeit, Gegenstände als solche visuell wahrzunehmen. Von Verlust spricht man bereits, wenn diese Fähigkeit zumindest nahezu vollständig aufgehoben ist.