Definitionen SoSe Flashcards

1
Q

Definition “Sache”?

A

Sache ist jeder körperliche Gegenstand

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2
Q

Bedeutung “körperlichkeit”?

A

Körperlichkeit bedeutet, dass der Gegenstand eine Begrenzung aufweist, ein selb-ständiges Dasein führt und so aus seiner Umwelt hervortritt.

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3
Q

Def. “Beweglichkeit” einer Sache?

A
  1. Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
    a) Bspe.: Bestandteile von „unbeweglichen“ Grundstücken wie Heizkörper, Türen, Fenster.
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4
Q

Def. “Fremdheit” einer Sache?

A

Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.

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5
Q

Def. “Wegnahme”?

A

Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.

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6
Q

Def. “Gewahrsam”?

A

Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Be-rücksichtigung der Verkehrsanschauung.

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7
Q

Def. “Bruch fremden Gewahrsams”?

A

Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.

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8
Q

Def. “Begründung neuen Gewahrsams”?

A

Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.

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9
Q

Def. “tatsächliche Sachherrschaft”?

A

Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.

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10
Q

Def. “natürlicher Herrschaftswille”?

A

Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus.

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11
Q

Def. “Quasi-Kausalität” bei Unterlassungsdelikt?

A

Das Unterlassen des V ist für den Erfolg nach der abgewandelten conditio-Formel dann kausal, wenn das unterlassene Verhalten nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

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12
Q

Def. “Garantenstellung”?

A

Eine Garantenstellung kann sich grundsätzlich aus Beschützerpflichten (Beschützergarant) oder Sicherungspflichten (Überwachergarant) ergeben, die ihrerseits aus Gesetz, vertraglich-faktischer Übernahme oder aus Ingerenz folgen

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13
Q

Def. “Unglücksfall” gem. § 323c?

A

Unter einem Unglücksfall versteht man jedes plötzlich eintretende Ereignis, das einen erheblichen Personen- oder Sachschaden anrichtet oder zu verursachen droht.

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14
Q

Def. “Erforderlichkeit einer Hilfeleistung”?

A

Erforderlich ist eine Hilfeleistung immer dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die Unglückssituation sich in einer nicht unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt.

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15
Q

Def. “Bestimmen zur Tat” iSd. § 26 StGB?

A

Bestimmen i.S.d. § 26 ist das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.

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16
Q

Def. “doppelter Anstiftervorsatz”?

A

A müsste vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Dabei ist ein sog. doppelter Anstiftervorsatz notwendig, nämlich sowohl Vorsatz in Bezug auf die Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens zu dieser Tat.

17
Q

Def. “Hilfeleisten” iSd. § 27 StGB?

A

Hilfeleisten i.S.d. § 27 ist jede physische und psychische Förderung der Haupttat.

18
Q

Def. “psychische Beihilfe”?

A

Beihilfe durch Rat und Bestärkung des Tatentschlusses.

19
Q

Def. “Gefährliches Werkzeug” gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2?

A

Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

20
Q

Def. “Eine das Leben gefährdend Behandlung” iSd. § 224 I Nr. 5 StGB?

A
  1. Eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d § 224 I Nr. 5 ist gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
  2. Umstritten ist, ob eine abstrakte Lebensgefährlichkeit der handlung genügt, oder ob es auf den Eintritt einer konkreten Lebesgefährdung ankommt.
21
Q

Def. “bewegliche fremde Sache” iSd. § 242 StGB?

  1. Sache
  2. Beweglich
  3. Fremd
A
  1. Sache: Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. auch § 90 BGB).
    körperlich = Begrenzung, selbstständiges Dasein, Hervortreten aus Umwelt
  2. beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
  3. Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.

–> Merke: Selbes gilt für fremde Sache iSv. § 303 StGB, außer Beweglichkeit!

22
Q

Def. “Wegnahme” iSv. § 242 StGB?

  1. Wegnahme
  2. Gewahrsam
  3. Tatsächliche Sachherrschaft
A
  1. Wegnahme: Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.
  2. Gewahrsam: Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
  3. Tatsächliche Sachherrschaft: Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
    Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus
23
Q

Def. “Bruch fremden Gewahrsams” + “Begründung neuen Gewahrsams”?

A
  1. Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.
  2. Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.
24
Q

Bedeutung des Prüfungspunkts “Die Absicht rechtswidriger Zueignung” iSv. § 242 StGB? + Def. Zueignung

A
  1. Die erstrebte Zueignung braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein
  2. Diebstahl verlangt im STB mehr als im OTB
    - -> Delikt mit “überschießender Innentendenz”
  3. Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung).
    - -> Verdrängung rein faktisch!
25
Q

Woraus setzt sich die Zueignungsabsicht zusammen und welchen Grad des Vorsatzes muss der Täter besitzen?

A

Aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente.
→ (Aneignungsabsicht): Der Täter muss die Absicht (i.S. von dolus directus 1. Grades) haben, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen = Unterschied zur Unterschlagung!!

→ (Enteignungsvorsatz): Der Täter muss (zumindest) billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird .

26
Q

Def. “Aneignungsabsicht” iSv. § 242 STGB?

A

Die Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter anstrebt, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend
- entweder seinem eigenen Vermögen (Selbstaneignung)
- oder dem Vermögen eines Dritten (Drittaneignung)
einzuverleiben.

27
Q

Def. “Enteignugnsvorsatz” gem. § 242 StGB?

A

Der Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Eigen-tümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird.

28
Q

Definitionen zum § 243 I Nr. 1 StGB = Einbruchs-, Einstiegs, Nachschlüssel- und Verweildiebstahl?

  • ->
    1. Gebäude
    2. Dienst- und Geschäftsräume
    3. Anderer umschlossener Raum
    4. Einbrechen
    5. Einsteigen
    6. Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
    7. Sich-Verborgen-Halten
    8. Zur Ausführung der Tat
A
  1. Gebäude: Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden zumindest durch eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
  2. Dienst- und Geschäftsräume: Darunter versteht man Gebäudeteile, die zum Aufent-halt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
  3. Anderer umschlossener Raum: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
  4. Einbrechen: inbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen-den Umschließung.
    → Um als gewaltsam zu gelten, muss eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung vor-liegen, so dass etwa das bloße Zurückschieben eines Riegels nicht ausreicht.
  5. Einsteigen: Als solches bezeichnet man das Hineingelangen in die geschützte Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.
    → Das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen genügt hier nicht; der Täter muss zumindest mit einem Körperteil in dem Raum einen Stützpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.
  6. Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug: Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtig-ten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt.
  7. Sich-Verborgen-Halten: Der Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit.
  8. Zur Ausführung der Tat: Der Täter muss das Einbrechen, Einsteigen etc. zur Bege-hung des Diebstahls vornehmen, d.h. der Diebstahlsvorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
29
Q

Definitionen zum § 243 I Nr. 2 StGB = Diebstahl besonders gesicherter Sachen?

  • ->
    1. verschlossenes Behältnis
    2. andere Schutzvorrichtung
    3. besondere Sicherung gegen Wegnahme
A
  1. verschlossenes Behältnis: Ein Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (anders als der umschlossene Raum) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
    - -> Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
  2. andere Schutzvorrichtung: Darunter versteht man alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die (auch) dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zumindest zu erschweren.
  3. besondere Sicherung gegen Wegnahme: Das verschlossene Behältnis bzw. die andere Schutzvorrichtung muss dem Zweck dienen, die Sache gegen eine Wegnahme besonders zu sichern.
30
Q

Def. § 243 I Nr. 3 StGB = gewerbsmäßiger Diebstahl?

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; das ist auch bei der ersten in dieser Absicht begangenen Tat der Fall.

31
Q

Def. § 243 I Nr. 4 StGB = Kirchendiebstahl?

A

Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen.

32
Q

Def. § 243 I Nr. 5 StGB = Diebstahl von Kulturgütern?

A

Die bedeutenden Sachen müssen allgemein zu-gänglich oder ausgestellt sein.

33
Q

Def. § 243 I Nr. 6 = Ausnutzen fremder Notlage?

A

Hilflos ist, wer dem Gewahrsamsbruch nicht wirksam zu begegnen vermag.

34
Q

Def. § 243 I Nr. 7 StGB = Waffen- und Sprengstoffdiebstahl?

A

Das Regelbeispiel soll das aus Sicht des Gesetzgebers erhöhte Unrecht des Diebstahls der aufgeführten gefährlichen Tatobjekte erfassen und zudem typische Vorbereitungshandlungen terroristischer Kriminalität bekämpfen.

35
Q

Diebstahl mit Waffen iSv. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB?

  1. Waffe
  2. Beisichführen
A
  1. Waffe: Gemeint ist die Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Gegenstand, der seiner Konstruktion nach dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
    Die Waffe muss funktionsfähig und einsatzbereit sein, da nur dann die erhöhte abs-trakte Gefährlichkeit besteht, die § 244 Nr. 1a StGB pönalisieren soll. Somit scheiden defekte Waffen, Scheinwaffen und ungeladene Waffen aus – letztere nach hM aller-dings nicht, wenn sie mit wenigen Handgriffen sofort einsatzbereit gemacht werden können, also die Munition griffbereit mitgeführt wird.
  2. Beisichführen: Der Täter führt die Waffe bei sich, wenn er über sie während des Tathergangs schnell und ungehindert verfügen kann.
36
Q

Def. “der Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln” iSv. § 244 I Nr. 1b StGB?

  1. sonstige Werkzeuge oder Mittel
  2. Besichführen
  3. Verwendungsabsicht
A
  1. sonstige Werkzeuge oder Mittel: Solche sind nach hM insb. die Gegenstände, die zur
    Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt taugen, aber nicht unter § 244
    I Nr. 1 StGB fallen, also nach ihrer objektiven Beschaffenheit (Rspr.) oder nach ihrer
    geplanten Verwendung (aA) nicht geeignet erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
    –> erfasst werden auch objektiv ungefährliche Scheinwaffen
    –> Gegenstand muss aus Sicht eines objektiven Dritten nach seinem äußeren Erscheinungsbild zumindest den Eindruck erwecken, zur Realisierung der Drohung geeignet zu sein
  2. Beisichführen: Der Täter braucht den Gegenstand nicht von vornherein zum Zweck
    der Tat mitzubringen. Es reicht aus, wenn er ihn am Tatort vorfindet und sich dann
    eine sofortige Zugriffsmöglichkeit verschafft.
  3. Verwendungsabsicht: Subjektiv muss der Täter das Werkzeug oder Mittel in der Absicht
    bei sich führen, damit im Bedarfsfall den Widerstand eines anderen gegen die
    Wegnahme bzw. (nach hM) die Beutesicherung zu verhindern oder zu überwinden.
    → Da es zu einer tatsächlichen Verwendung nicht gekommen zu sein braucht, bildet §
    244 I Nr. 1b StGB ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
37
Q

Def. “der Bandendiebstahl”, § 244 I Nr. 2 StGB?

  1. Bande
  2. Als Mitglied
A
  1. Bande: Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
    ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
    im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps
    (hier: Diebstahl und Raub) zu begehen.
    –> Mind. 3 Personen
  2. als Mitglied: Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
    nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
    der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
    Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.