Meinungsstreite SoSe Flashcards

1
Q

(P) –> Abgrenzung Tun/Unterlassen?

A

A1 “Energiekriterium” –> Danach tut derjenige etwas, der ein Kausalgeschehen durch Einsatz körperlicher Energie in Gang setzt oder in eine bestimmte Richtung lenkt. =natürliches Element

A2 “Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit” –> Wo liegt bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen handlungssins der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens? = normatives Element

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2
Q

(P) –> Abbrechen eigener Rettungsbemühungen iR. des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit bei unechtem Unterlassungsdelikt?

A
  1. Erfolgt der Abbruch, bevor die Rettungshandlung das gefährdete Objekt erreicht hat und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat, liegt der Schwerpunkt auf der Nichtvornahme der Rettungshandlung; mithin wäre dann ein Unterlassen zu bejahen.
  2. Geschieht der Abbruch der Rettungsbemühungen hingegen zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung der Rettungsmöglichkeit, hat sich die Lage des Opfers durch die Eröffnung der Rettungschance annä-hernd normalisiert. Das Zurückversetzen in die Notlage stellt sich dann als Verschlechterung des Zustands durch aktives Tun dar.
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3
Q

(P) –>Vater denkt Sohn würde ertrinken und unternimmt nichts, dabei handelt es sich um völlig fremden?

A
  1. Eine Garantenstellung besteht nicht im Rahmen eines unechten Unterlassungsdelikts
  2. Aber Unterlassene Hilfeleistung ist möglich und
  3. versuchter Totschlag durch Unterlassen zum Nachteil des Sohnes gem. §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I
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4
Q

(P) –> Garantenstellung der Eltern gegenüber einem volljährigem Kind?

A

A1 –> Nach einer Ansicht bestehen Verwandtschaftsverhältnis und besonders enge Beziehung unabhängig vom Alter der Kinder, so dass es gerechtfertigt erscheine, auch insoweit eine Garanten-stellung anzunehmen

A2 –> nach vermittelnder Ansicht gilt dies nur, sofern die Nähebeziehungen auch tatsächlich noch intakt sind.

A3 –> Nach anderer Ansicht besteht eine Garantenstellung nur, solange das volljährige Kind noch im Elternhaus lebt. Die Schutzfunktion der Eltern ende mit dem Ausscheiden aus dem Elternhaus.

Würdigung für Garantenstellung:

  1. besonderes Näheverhältnisunabhängig von Alter und Wohnort
  2. Gleichsetzung eines völlig Fremden erscheint falsch bzgl. dessen nur § 323c besteht und verdeutlicht durch gesetzliche Unterhaltspflicht gem. §§ 1601 ff. BGB
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5
Q

(P) –> Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens bei Unterlassungsdelikt?

A

A1 –> Teilweise wird auf das Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit abgestellt.
A2 –> Genau entge-gengesetzt wird auch vertreten, dass auf die letzte Rettungschance abzustellen ist.
A3 –> Nach einer ver-mittelnden Auffassung soll ein unmittelbares Ansetzen dann bejaht werden können, wenn das ge-schützte Objekt nach der Vorstellung des Garanten bereits unmittelbar in Gefahr geraten ist und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges nahegerückt ist.

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6
Q

(P) –> Müssen lebesngefährliche Verteidigungsmittel immer angedroht werden?

A

Zwar ist der Einsatz lebensgefährlicher Verteidi-gungsmittel in der Regel zunächst anzudrohen bzw. es muss der Versuch unternommen werden, weniger sensible Körperteile zu treffen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur erforderlich, wenn im kon-kreten Fall ein so hohes Erfolgspotential besteht, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehl-schlags und die damit verbundene Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet wer-den können.

  1. zB. wenn Angreifer Säbel schon erhebt in konkreter Kampfsituation
  2. Auch Ausweichen ist dann nicht mehr erforderlich, da der Angegriffene keine schimpfliche Flucht ergreifen muss
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7
Q

(P) –> Auswirken des “error in persona” des Haupttäters auf den Anstifter?

A
  1. Prüfen im Rahmen des STB beim Vorsatz bzgl der Haupttat des Anstifters

A1 –> der für den Täter unebachtliche Irrtum ist auch für den Anstifter stets unbeachtlich
(+) § 26: “der Anstifter wird gleich einem Täter” bestraft
(-) § 26 bezieht sich auf die Rechtsfolge und nicht auf die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit
(-) “Binding´sches Blutbadargument”: Bei Irrtum des Täters kann er erneut tat begehen am richtigen Opfer und Anstifter müsste wegen beiden Taten bestraft werden –> ließe sich nur vermeiden den Anstifter zu bestrafen, wenn dies als Exzess angesehen würde, aber das widerspräche der Tatsache dass die tat vereinbart war
(-) strenge Unbeachtlichkeit lässt aber unberücksichtigt, dass der wesentliche Sachgrund für die Unbeachtlichkeit des Irrtums beim Täter die Konkretisierung seines Vorsatzes auf das verletzte Objekt ist. Beim Anstifter hat sich der Vorsatz hingegen nicht in gleicher Weise konkretisiert.

A2 “Schrifttum” –> Die Objektsverwechslung beim Haupttäter führt zu einer aberratio ictus des Anstifters –> Die Akzessorietät von haupttäter und Anstiftung müsse in diesem Fall aufgehoben werden da es keinen Unterschied mache, ob Täter ein mechanisches Werkzeug losschickt welches fehlgeht, oder ob Anstifter ein “menschliches Werkzeug” verwende das sich dann irrt
–> führt zur Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zur geplanten Tat in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gem. § 222
–> Vorliegen eines unvorsätlichen Exzess des Angestifteten, der ebenso zu behandeln ist wie vorsätzlicher Exzess, bei dem Anstifterbestrafung ausscheiden würde
(-) deliktisch voll verantwortliche Täter ist gerade nicht wie Werkzeug, da er größere Abweichungsfreiheit von Vorgaben des Anstifters hat
(-) Außerdem ist versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen möglich, sodass Strafbarkeitslücke bei Vergehen entstehen würde
–> Teilweise wird vertreten, dass dann auch Anstiftung zum Versuch vorliege, weil im Schuss auf Falschen zumindest Versuch einer Tötung des Richtigen liege wozu angestiftet worden ist ABER: (-) da: abzulehnen, weil diese Konstruktion schon daran scheitert, dass der Angestiftete keinen zweifachen Tötungsvorsatz (bzgl. des richtigen und des falschen Opfers) hat

A3 “BGH” –> Irrtum übere den Kausalverlauf, sodass Verwechslung unbeachtlich ist, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält, was besonders dann der Fall ist, wenn der Anstifter dem haupttäter die Individualisierung des Opfers überlassen hat
–> Ähnlich: “Individualisierungstheorie”: Macht die haftung des Tatveranlassers davon abhängig, wem die Individualisierung des Opfers obliegt; wenn sie auch dem Haupttäter obliege, muss Anstifter sich Fehler zurechnen lassen da Geschehen noch von Vorsatz umfasst sei; Erst wenn Haupttäter bei Konkretisierung des Opfers von Weisungen des Anstifers abweiche lägen bewirkte Erfolge außerhalb des Anstifervorsatzes
(+) Vorzugswürdig, da sie berücksichtigen, dass Positionen des Anstifters und Täters sich unterscheiden
(+) Lassen auch nicht die gesteigerte Risikostreuung durch den bewussten Einsatz eines eigenverantwortlichen Dritten zur Tatbegehung außer Acht

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5
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8
Q

(P) –> Muss Beihilfehandlung zumindest mitursächlich für die Haupttat geworden sein?

A
  1. Prüfen im Rahmen der Beihilfehandlung (zB. psychische Beihilfe)

A1 “Großteil der Literatur” –> Verlangt Kausalität der beihilfehandlung für den tatbestandsmäßigen Erfolg der Haupttat.
(+) Mitverursachung der Haupttat ist Strafgrund der Beihilfe
(+) Ohne Kausalitätserfordernis sei Abgrenzung der vollendeten Beihilfe (§27) vom straflosen Beihilfeversuch kaum möglich

A2 “Risikoerhöhungslehre” –> Kausalität ist nicht nötig. Maßgeblich ist ob der Gehilfe die Erfolgschancen für die Haupttat steigere, also das Risiko für das betroffene Rechtsgut erhöhe

A3 “BGH-Ansicht und herrschende Lehre” –> Beihilfehandlung muss nicht für Erfolg der Haupttat ursächlich gewesen sein. Es genügt dass Beihilfe die Haupttat erleichtert bzw. die tatbestandsmäßige handlung des Täters sonst wie gefördert habe

Würdigung A2 und A3:
(+) Vereinbar mit möglichen Wortsinn des Gesetzes “Hilfeleisten”
(+) ratio legis des § 27 –> erfassen der bewussten und gewollten Komplizenschaft ohne Rücksicht auf eventuelle Kausalitätsfragen
(+) Taterfolg wird dem Gehilfen eben nicht als “sein Werk” zugerechnet
(+) Tatbestand der geleisteten Hilfe kann später nicht dadurch beseitigt werden, dass Hilfe für tatbestandlichen Erfolg nicht ursächlich war

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9
Q

(P) –> Springerstiefel als gefährliches Werkzeug?

A

Nach der Recht-sprechung kann als gefährliches Werkzeug auch der beschuhte Fuß angesehen werden.
Als Körperteil kann der Fuß an sich zwar kein Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 sein, allerdings können Schuhe dann Werkzeugqualität annehmen, wenn es sich, wie hier, um schweres Schuhwerk handelt.

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