Last Minute Zwischenprüfung Flashcards
Äquivalenztheorie iR. der Kausalität im objektiven Tatbestand eines vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts?
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele – sog. Conditio-sine-qua-non-Formel.
Welche Problemfälle der Kausalität gibt es?
- Atypische Kausalverläufe (+)
- Hypothetische Ersatzursachen (+)
- Beschleunigung des Erfolgseintritts (+)
- Fortwirkende Kausalität (+)
- Kumulative Kausalität (+)
- Alternative Kausalität
→ Streng genommen liegt hier nach der Äquivalenztheorie an sich keine Kausalität vor, da hier jeweils die Handlung des einen oder des anderen Täters hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Deshalb wird die Äquivalenztheorie für diese Fallgruppe dahingehend abgewan-delt, dass die Handlungen schon dann als kausal gelten, wenn sie nicht kumulativ weggedacht werden können. - Abgebrochene/Überholende Kausalität
- -> Die Ursächlichkeit einer früher gesetzten Bedingung entfällt, wenn ein späteres Ereignis völlig unabhängig von ihr eine neue Kausalreihe eröffnet, die ganz allein den Erfolg herbeiführt, d.h. die erste Kausalreihe „überholt“ und somit abbricht.
Wann besteht eine objektive Zurechnung der Handlung im Rahmen des OTB beim vollendeten vorsätzlichen begehungsdelikt?
- Schaffen oder Erhöhen einer rechtlich missbilligten Gefahr
- -> Gefahrschaffung - und gerade Verwirklichen dieser Gefahr im tatbestandlichen Erfolg
- -> Gefahrenzusamenhang
Welche Problemfälle der “Gefahrschaffung” iR. der objektiven Zurechnung im OTB gibt es?
- Allgemeines Lebensrisiko (-)
- Erlaubtes Risiko (-)
- -> zB. Autofahren - Risikoverringerung (-)
- -> Außer Täter wendet zwar bestehende schwere Gefahr ab, aber schafft neue, eigenständige, wenn auch geringere Gefahr (dann aber idR. Rechtfertigung, etc.)
Welche Problemfälle des Gefahrenzusammenhangs iR. der Objektiven Zurechnung im OTB gibt es?
- Atypische Schadensfolge (-)
- -> zB. Bluter verblutet - Geschehensabläufe außerhalb aller Lebenserfahrung (-)
- Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs (-)
- -> zB. Verkehrsschild sorgt nicht dafür, dass Unfall ausgelöst wird, nur weil man daher Abbremsen muss und zu dem ZP an späterer Unfallstelle ist, wo Kind über die Straße läuft - Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs (-)
- -> Wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre
- -> zB. Trunkenheitsunfall auch nüchtern nicht zu verhindern - Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (-)
- -> Außer:
a. Selbstgefährdung ist nicht freiverantwortlich
b. Nicht Selbstgefährdung, sondern einverständliche Fremdgefährdung - Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
- -> Kein Gefahrenzusammenhang, wenn Dritter völlig neue Gefahr schafft
- -> Aber Gefahrenzusammenhang, wenn Verhalten des Dritten spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist - Fälle der kumulativen Kausalität (-)
- -> Nur Bestrafung aus Versuch
Prüfungsaufbau der objektiven Zurechnung?
- Schaffung bzw. Erhöhung einer rechtlich missbilligten Gefahr: entfällt bei
• allgemeinem Lebensrisiko
• erlaubtem Risiko
• Risikoverringerung - Realisierung dieser Gefahr im Erfolg (Gefahrenzusammenhang): entfällt bei
• atypischen Schadensfolgen
• Geschehensabläufen außerhalb aller Lebenserfahrung
• Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
• Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
• eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (nicht dagegen bei nur einverständlicher Fremdgefährdung)
• eigenverantwortlichem Dazwischentreten Dritter (Ausnahme: das Verhalten des Dritten ist gerade mit der Ausgangsgefahr verbunden)
• kumulativer Kausalität
Def. “Vorsatz”?
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Welche Vorsatzformen werden unterschieden?
- Absicht = dolus directus 1. Grades
- -> Wissen + Wollen - direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades
- -> Sieht voraus dass Folge zwangsläufig eintreten wird und nimmt dieses Tun daher in seinen Willen auf, auch wenn es ihm an sich unerwünscht ist - Eventualvorsatz = dolus eventualis
- -> nimmt billigend in Kauf, dass Folge eintreten KÖNNTE, auch wenn er es eigentlich nicht will
(P) –> Wie werden Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit abgegrenzt?
I. Abgrenzung auf der Wissensseite (wird nur geprüft, wenn Eventualvorsatz wirklich mla problematisch, zB., wenn Täter auf Ausbleiben hofft!)
A1 “Möglichkeitstheorie” –> Eventualvorsatz = konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt und dennoch Handeln
(-) dehnt Vorsatzsstrafbarkeit zu sehr aus
A2 “Wahrscheinlichkeitstheorie” –> Eventualvorsatz = Hält Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich und weniger als überweigend wahrscheinlich
(-) auch wenig wahrscheinlich eingeschätzter Erfolg kann bewusst angestrebt werden und vom Vorsatz somit umfasst sien
A3 “normative Risikolehre” –> Eventualvorsatz = Bewusstes Entscheiden für Handeln, das mit einer in der Rechtsordnung geltenden Risikomacime unverträglich
(-) wieder zu weites Ausdehnen in Bereich der bewussten Fahrlässigkeit
II. Abgrenzung auf der Willensseite (Wenn Eventualvorsatz zwar problematisch, aber SV ergibt, dass Täter sich damit abfindet):
A1 “Ernstnahmetheorie” hL. –> Ecentualvorsatz = Täter hält Erfolg ernstich für möglich und findet sich um des von ihm erstrebten Zieles auch mit Tatbestandsverwirklichung ab
A2 “Billigungslösung” Rspr. –> Eventualvorsatz = wenn Täter den Erfolg für möglich hält und ihn auch billigend in Kauf
- —> Eventualvorsatz = “Na wenn schon”
- —> bewusste Fahrlässigkeit = Ernsthaftes und nicht bloß vages Vertrauen darauf, dass Erfolg nicht eintreten wird!
Wann muss der Täter Vorsatz haben und wie nennt man das?
Gem. § 16 I 1 –> bei Begehung der Tat
= Tatzeitpunkt = Gem. § 8 Tathandlung
—> “Simultaneität von objektivem und subjektivem Tatbestand”
Problemfälle der Simultaneität von objektivem und subjektivem Tatbestand? = Vorsatz nicht bei Tathandlung
- dolus antecedens
- -> vorhergehender Vorsatz aber nicht mehr aktueller (-) - dolus subsequens
- -> nachträgliche Billigung des unvorsätzlich Verwirklichten (-) - dolus cumultativus
- -> Täter hält es für möglich, nicht nur eine sondere mehrere Erfolge mit Handlung herbeizuführen (+) - dolus alternativsu (str.)
(P) –> Wie wird der Täter bei “dolus alternativus bestraft”, d.h. er weiß nicht sicher, welche von mehreren sich gegenseitig ausschließenden Erfolgen er mit seiner Handlung herbeiführen wird, nimmt aber jede Möglichkeit billigend in Kauf?
A1 “Vollendungslösung” –> vollendetes Delikt
(-) möglicherweise schwererer Versuch bleibt unbedacht
A2 “Schwerelösung” –> Bestrafen nur aus dem schwereren Delikt
(-) wiegt Versuchsunrecht schwerer, bleibt tatsächlich eingetretene Rechtsgutverletzung unberücksichtigt
A3 “Kumultativlösung” hM. –> zu bestrafen ist aus allen verwirklichten und versuchten Delikten in Tateinheit
(-) 2 Vorsatztaten zu Lasten des Täters, obwohl er nur eine verwirklichen wollte
Wann liegt ein Tatumstandsirrtum vor und welche Ebenen werden unterschieden?
I. Vorliegen
II. Ebenen
I. Vorliegen: Täter kennt bei Tatbegehung nicht alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und handelt nach § 16 I 1 StGB one Vorsatz und kann allenfalls wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, § 16 I 2 StGB
II. Ebenen:
1. Die begriffliche Ebenen (Ausdrücke und Begriffe)
- Die Tatsachenebene (Umstände der Wirklichkeit)
a. desktriptive Tatbestandsmerkmale = natürliche Tatsachen
b. normative Tatbestandsmerkmale = Bezeichnung von rechtlichen Tatsachen
- -> Täter muss Merkmal im Großen und ganzen erfasst haben “Parallelwertung in der Laiensphäre”
Wovon ist der Tatumstandsirrtum zu unterscheiden?
- -> Subsumtionsirrtum
1. Dieser lässt den Vorsatz nicht entfallne und führt lediglich zu einem Verbotsirrtum, der allenfalls für die Schuld von Bedeutung ist, vgl. § 17 StGB
Wie ist beim “Irrtum über die Identität des Tatobjekts” zu unterscheiden?
–> “error in persona vel objecto”
- tatbestandliche Gleichwertigkeit
- -> unbeachtlicher Motivirrtum lässt Vorsatz nicht entfallen
- -> vollendetes vorsätzliches Delikt - tatbestandliche Ungleichwertigkeit
- -> Tatumstandsirrtum (+)
- -> fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjekt in Tateinheit mit versuchtem Delikt am Zielobjekt
Wie ist beim “Fehlgehen der Tat” im Rahmen der Irrtumslehre zu unterscheiden?
–> “aberratio ictus”
- tatbestandliche Ungleichwertigkeit
- -> Tatumstandsirrtum (+)
- -> fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjektv in Tateinheit mit versuchtem Delikt am Zielobjekt - tatbestandliche Gleichwertigkeit (str.)
(P) –> Liegt beim “Fehlgehen der Tat” bei tatbestandlich gleichwertigen Tatobjekten ein Tatumstandsirrtum vor?
A1 “Gattungslösung” mM. –> Tatumstandsirrtum (-), da gleiche Gattung
–> vollendetes vorsätzliches Delikt
A2 “Konkretisierungslösung” hM. –> Tatumstandsirrtum (+), da Vorsatz sich hier auf bestimmtes Zielobjekt konkretisiert hat und eben nicht auf Verletzungsobjekt
- -> Fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjekt und versuchtem am Zielobjekt
- -> Beachte: bei billigem Inkauf nehmen nicht fahrlässiges Delikt, sonder vollendetes vorsätzliches Delikt am Verletzungsobjekt! versuch am Zielobjekt
(P) –> Liegt ein Tatumstandsirrtum vor, wenn Täter Angriff aus Ferne lenkt und tatsächlich betroffenes und Zielobjekt gleichwertig sind?
A1 “aberratio ictus-Lösung” –> Tatumstandsirrtum (+), da Erfolg nicht an Objekt, auf das sich Vorstellung des Täters konkretisiert hat
A2 “Error in persona-Lösung” hM. –> Tatumstandsirrtum (-)
–> mangels sinnlicher Wahrnehmung bezieht sich Vorsatz auf jedes Objekt, das den Programmvorgaben entspricht
Wie wird es behandelt, wenn Fehlgehen der Tat und Identitätsirrtum zusammenfallen?
- Entscheidend allein, dass Erfolg nicht an Objekt, das Täter bei Ausführung seiners Angriffs tatsächlich anvisiert hat und auf das sich Vorsatz konkretisiert hat
- Behandeln nach Regeln für Fehlgehen der Tat
Wann ist ein irrtum über den Kausalverlauf noch unwesentlich?
- Wenn sie sich noch in den Grenzen des anch allgemeinen Lebenserfahrungen Voraussehabren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt
(P) –> Wie wird der Irrtum über den Kausalverlauf bei zweiaktigem Geschehen behandelt?
A1 “Lehre vom dolus generalis” –> Beide Handlungen bilden ein einheitliches Gesamtgeschehen, das auch im zweiten Teil noch von einem Gesamttötungsvorsatz getragen wird.
(-) Vorsatz wird nur fingiert
A2 “Aufspaltungslösung” –> Getrenntes Betrachten beider Handlungen
–> Versuchtes Delikt in Tatmehrheit mit fahrlässigem Delikt
(-) Bedeutung Ersthandlung für Erfoglseintritt wird nicht genug berücksichtigt
A3 “Unwesentlichkeitslösung” hM. –> Maßgebliche Tathandlung ist die erste Handlung
1. OTB: Die erste Handlung ist ursächlich für den Erfolgseintritt. Der Erfolg kann auch objektiv zugerechnet werden, da ein solcher Gesche-hensverlauf nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Ferner schafft die zweite Handlung keine völlig neue Gefahr, sondern schließt an die durch die erste Handlung erzeugte Ausgangsgefahr an.
- STB: Zum Zeitpunkt der ersten Handlung liegt Vorsatz vor. Dass der Täter den Erfolg nicht wie geplant unmittelbar mit der ersten, sondern erst mit der zweiten Handlung bewirkt, stellt lediglich eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dar.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendetem vorsätzlichen Delikt
Was sind Delikte mit überschießender Innentendenz?
Delikte, die im Subjektiven Tatbestand mehr verlangen, als im objektiven Tatbestand in Form von deliktspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmalen
Wann beginnt das Menschsein und wann endet es?
I. Beginn:
1. Zivilrechtlich: mit Vollendung der Geburt gem. § 1 BGB, d.h. Austritt aus dem Mutterleib
- Strafrechtlich hM.: Mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen
II. Ende:
1. Maßgeblich ist das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen
(P) –> Wie stehen § 212, 211, 216 StGB zueinander?
A1 "Abwandlungslösung" hL. --> 1. § 212 = Grundtatbestand 2. § 211 = Qualifikaiton 3 § 216 = Privilegierung (+) Unrecht bei allen das gleiche, Spezialisierungen beeinflussen Unrecht nur quantitativ
A2 “Eigenständigkeitslösung” Rspr. –> Alles eigenständige Delikte
(+) Systematik
(+) § 211, 216 verweisen gerade nicht pauschal auf § 212 StGB
–> SEHR wichtig bei Teilnahme und besonderen persönlichen Merkmalen!
Welche Merkmale unterscheidet der Mord iSv. § 212 StGB?
- besonders verwerfliche Beweggründe (1. Gruppe),
- -> STB - besonders verwerfliche Begehungsweisen (2. Gruppe)
- -> OTB - besonders verwerfliche Handlungszwecke (3. Gruppe)
- -> STB
Prüfungsaufbau des Mordes gem § 211 StGB?
1) objektiver Tatbestand
a) Töten eines anderen Menschen
b) Mordmerkmale der 2. Gruppe
- heimtückisch
- grausam
- gemeingefährliche Mittel
2) subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich 1a) und ggf. 1b)
b) Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- sonst niedrige Beweggründe
- Ermöglichungsabsicht
- Verdeckungsabsicht
Definitionen des Mordes gem. § 211 StGB?
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- niedrige Beweggründe
- Heimtücke
a. Arglosigkeit
b. Wehrlosigkeit
c. Ausnutzen
d. Feindselige Willensrichtung - Grausam
- Gemeingefährliches Mittel
- Ermöglichungsabsicht
- Verdeckungsabsicht
- Mordlust: Bei der Mordlust entspringt der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu sehen, d.h. die Tötung des Opfers als solche bildet den einzigen Zweck des Handelns.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs: Lustmord/Nekrophilie/Anwendung von Gewalt für Geschlechtsverkehr und Tod des Opfers billigend in Kauf nehmen
- Habgier: Unter Habgier versteht man ein ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.
- niedrige Beweggründe: Als niedrig gelten alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen.
→ Die Einstufung richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit umfasst.
–> Subjektive Kenntnis der Umstände - Heimtücke: Heimtückisch tötet nach hM, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
a. Arglosigkeit: Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat mit keinem tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben rechnet.
b. Wehrlosigkeit: Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss also gerade auf der Arglosigkeit beruhen.
c. Ausnutzen: Der Täter erkennt die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person, d.h. er ist sich bewusst, einen infolge seiner Arglosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen.
d. Feindselige Willensrichtung: Daran fehlt es, wenn der Täter zum vermeintlichen Besten des Opfers handelt. - Grausam: Grausam tötet nach hM, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
- Gemeingefährliches Mittel: Gemeingefährlich ist nach hM ein Tatmittel, das der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag, so dass sein Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter als Repräsentanten der Allgemeinheit an Leib oder Leben zu gefährden.
- Ermöglichungsabsicht: Es kommt dem Täter darauf an (dolus directus 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern; dabei braucht er in dem Tod des Opfers keine zwingende Voraussetzung für das Gelingen dieser Tat zu sehen.
→ Ermöglichungsabsicht kann auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz vorliegen. - Verdeckungsabsicht: Es kommt dem Täter darauf an (dolus directus 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Aufdeckung der Vortat oder bei bereits entdeckter Tat die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.
→ Verdeckungsabsicht kann auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz vorliegen.
(P) –> Liegt Habgier vor, wenn Täter einen ihm zustehenden rechtlichen Vorteil erstrebt?
A1 “extensive Lösung” –> Ja, jede vorsätzliche Tötung zur Erzielung wirtschaflticher Vorteile
A2 “restriktive Lösung” –> Nein, Täter erstrebt hier keinen Zugewinn
Prüfungsaufbau der “Tötung auf Verlangen” gem. § 216 StGB?
1) objektiver Tatbestand
a) Töten eines anderen Menschen
b) ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
c) hierdurch zur Tötung bestimmt
2) subjektiver Tatbestand
(P) –> Ist eine Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB durch Unterlassen möglich?
A1 –> Ja, da im Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit Pflicht zur HIlfe
A2 –> Nein, da das vorangegangene Tun eine nicht strafbare Teilnahme der eigenverantwortlichen Selbsttötung darstellt
Prüfungsschema der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” gem. § 217 StGB?
1) objektiver Tatbestand
a) Gelegenheit zur Selbsttötung eines anderen gewähren, verschaffen oder vermitteln
b) Geschäftsmäßigkeit
2) subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands
b) Vorsatz bzgl. der Selbsttötung des anderen
c) Absicht bzgl. suizidfördernder Wirkung der Tathandlung
- -> Persönlicher Strafausschließungsgrund für Teilnehmer, § 217 II
Welche Arten der Sterbehilfe unterscheidet man?
- Aktive Sterbehilfe
- -> einverständliche, gezielte Tötung des unheilbar Kranken durch aktives Tun zum Zweck der Leidensbeendung
- -> nicht rechtfertigbar - Indirekte Sterbehilfe
- -> Verabreichen von schmerzlindernden Mitteln, wodurch as nicht beabsichtigte, aber biligend in Kauf genommene Nebenfolge der Tod des unheilbar Kranken beschleunigt wird
- -> zulässig, Begründung aber str. - Passive Sterbehilfe:
- -> Sterbenlassen des unheilbar Kranken durch Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen
a. Hilfe beim Sterben
b. Hilfe zum Sterben
(P) –> Wieso ist die indirekte Sterbehilfe zulässig?
A1 –> nicht tatbestandsmäßig, da bereits keine Tötungshandlung
A2 hM. –> Rechtfertigung gem. § 34 StGB, da Patienteninteresse mit dem Willen in Würde zu Sterben, dem qualvollen Weiterleben und dann qualvoll Sterben entgegensteht
(P) –> Abgrenzung Tun und Unterlassen?
A1 “Energieeinsatzlösung” –> naturalistische
→ Ein positives Tun liegt vor, wenn der Täter ein Geschehen durch den Einsatz körperli-cher Energie in Gang setzt oder in eine bestimmte Richtung lenkt.
→ Ein Unterlassen liegt vor, wenn der Täter den Dingen ihren Lauf lässt und von der Mög-lichkeit des Eingreifens keinen Gebrauch macht.
A2 “Schwerpunktlösung” hM. –> Wertende Betrachtung mehrdeutiger Verhaltensweisen = wo liegt Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit?
(P) –> Liegt unerlaubte aktive Sterbehilfe oder erlaubte passive Sterbehilfe vor, wenn Lebenserhaltende Geräte ausgeschalten werden?
(-) = aktiv
(+) = passiv
A1 –> Aufwenden von Energie = aktives Tun (-)
A2 –> differenzieren zwischen Arzt und fremder Person:
a. Arzt wenn Pateientenwille ausschalten ist = (+)
b. Unbefugter Außenstehender = Abbrechen fremder Rettungsbemühungen durch aktives Eingreifen (-)
A3 hM. –> Ermittlung des Patientenwillen
- -> Abbrechen durch alle erlaubt auch wenn aktives Tun
- -> subjektives Bewusstsein nach Patientenwille zu Handeln muss vorliegen
—> Trotzdem Unterscheiden, ob aktives Tun oder Unterlassen, da bei Unterlassen bereits Tatbestand nicht erfüllt und bei aktivem Tun erst Rechtfertigung!
Welche Deliktsarten beinhaltet die Aussetzung gem. § 221 StGB?
- § 221 StGB = ein konkretes Gefährdungsdelikt
- Systematik § 221 I StGB:
a. Nr. 1 = Allgemeindelikt das Herbeiführen einer hilflosen Lage pönalisiert
b. Nr. 2 = Sonderdelikt
- -> bedarf einer Garantenstellung - Qualifikationen:
a. § 221 II Nr. 1 StGB = Qualifikation
b. § 221 II Nr. 2, III = Erfolgsqualifikation
Prüfungsschema der “Aussetzung”?
1) objektiver Tatbestand
a) Tathandlung:
- Versetzen eines anderen Menschen in eine hilflose Lage (Nr. 1)
- oder Im-Stich-Lassen eines anderen Menschen in einer hilflosen Lage trotz Ga-rantenstellung (Nr. 2)
b) Taterfolg: Eintritt einer konkreten Gefahr
- des Todes
- oder einer schweren Gesundheitsschädigung
c) Kausalität und objektive Zurechnung zwischen a) und b) (!!!!!!!)
2) subjektiver Tatbestand
- -> Qualifikation, § 221 II Nr. 1 StGB
- -> Erfolgsqualifikationen, § 221 II Nr. 2, III StGB
Definitionen zu der Aussetzung gem. § 221 StGB?
- hilflose Lage
- Versetzen
- Im-Stich-Lassen
- Verursachen einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
- hilflose Lage: Situation in der Opfer sich nicht vor etwaigen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann, weil
a. weder aus eigener Kraft in der Lage
b. noch schutzbereite und -fähige Dritte zur Verfügung stehen - Versetzen: Täter führt die hilflose Lage herbei, auch wenn er für bereits hilfloses Opfer neue Lage erzeugt
- -> Als Garant auch durch Unterlassen möglich - Im-Stich-Lassen: Garant unterlässt die ihm mögliche Hilfeleistung
- -> Auch nicht Erscheinen von zB. Arzt fällt hierunter - Verursachen einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung: Durch das Versetzen bzw. Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage, muss Täter die entsprechende Gefahrenlage verursacht haben
(P) –> Wie wird es behandelt, wenn der zunächst schutzbereite und schutzfähige Garant sich plötzlich dazu entscheidet, dem hilfsbedürftigen Opfer nicht mehr zu helfen iR. der Aussetzung gem. § 221 StGB?
A1 –> Solange Garant schutzbereit und fähig ist, keine hilflose Lage. Durch Aufgabe der Bereitschaft, versetzt er Opfer durch Unterlassen in hilflose Lage
= §§ 221 I Nr. 1, 13 I StGB
A2 –> Opfer bereits in hilfloser Lage wenn es auf Beistand des Täters angewiesen ist. Durch Bereitschaftsaufgabe, lässt Täter Opfer in hilfloser Lage zurück
= § 221 I Nr. 2 StGB
Konkurrenzen der Aussetzung gem. § 221 StGB?
- § 221 I Nr. 2 tritt im Wege der Konsumtion zurück
- § 221 II Nr. 2 tritt hinter § 221 III zurück
- § 222 tritt hinter Erfolgsqualifikation des § 221 III zurück
- § 221 StGB wird in allen Ausprägungen von § 211, 212 verdrängt
- -> Außer wenn Tateinheit von Tötungshandlung im Verbringen des Opfers in hilflose Lage besteht
Prüfungsaufbau des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit
1. objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: Leibesfrucht
b) Abbrechen der Schwangerschaft
c) kein Tatbestandsausschluss gem. § 218a I StGB
2. subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigung nach § 218a II StGB (medizinisch-soziale Indikation)
2. Rechtfertigung nach § 218a III StGB (kriminologische Indikation)
III) Schuld
IV) besonders schwerer Fall, § 218 II StGB (bei Fremdabtreibungen)
V) persönliche Strafausschließungsgründe, §§ 218 IV 2, 218a IV 1 StGB
–> Privilegierung, § 218 III StGB
Definitionen des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218 StGB?
- Schwangerschaft
- Abbrechen
- Schwangerschaft: Nidation bis Eröffnungswehen
- Abbrechen: Abtöten der Leibesfrucht
- -> ZP ist maßgeblich
Konkurrenzen des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218 StGB?
- Bei Tötung einer Schwangeren: §§ 211ff. in Tateinheit mit § 218 StGB
- Bei Fremdabtreibung: § 223 ff in Tateinheit mit § 218 StGB
- Wird infolge der Abtreibungshandlung ein zunächst lebendes Kind geboren das dann getötet wird, dann versuchte Abtreibung gem. §§ 218 I, IV 1, 22 StGB in Tatmehrheit mit §§ 211 ff. StGB
Wichtige Rechtfertigungsgründe?
- die Notwehr, § 32 StGB, § 227 BGB
- der rechtfertigende Notstand, § 34 StGB
- die zivilrechtlichen Notstandsregelungen, §§ 228, 904 BGB
- die zivilrechtlichen Selbsthilferegelungen, §§ 229, 859 BGB
- die Einwilligung
- die mutmaßliche Einwilligung
- die rechtfertigende Pflichtenkollision
- die Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
- das Festnahmerecht, § 127 StPO
- das Erziehungsrecht, Art. 6 II GG, §§ 1626 I, 1631 BGB
- die Amtsrechte und dienstliche Weisungen
- die behördliche Genehmigung
- das Widerstandrecht, Art. 20 IV GG
Wie ist der Rechtfertigungstatbestand aufgebaut?
- Objektiver Rechtfertigungstatbestand
- Subjektiver Rechtfertigungstatbestand
= Kenntnis durch Täter von der objektiv bestehenden Rechtfertigungslage
Prüfungsaufbau der Notwehr gem. § 32 StGB?
1) Notwehrlage
- Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
- Gegenwärtigkeit des Angriffs
- Rechtswidrigkeit des Angriffs
2) Notwehrhandlung
- Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers
- Geeignetheit zur Angriffsabwehr
- Erforderlichkeit zur Angriffsabwehr
- Gebotenheit
3) Notwehrwille
Was sind notwehrfähige Rechtsgüter iS. der Notwehr gem. § 32 StGB?
- Individualrechtsgüter
- -> Notwehrfähigkeit (+) - Rechtsgüter der Allgemeinheit
- -> Notwehrfähigkeit (-)
Definitionen der Notwehr gem. § 32 StGB?
- Angriff
- tatsächliches Bestehen der Bedrohungslage
- Gegenwärtigkeit des Angriffs
a. unmittelbar Bevorstehen
b. Fortdauern
- Angriff: Als Angriff gilt die drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts durch menschliches Handeln
- tatsächliches Bestehen der Bedrohungslage: muss TATSÄCHLICH auch vorliegen
- -> In der Bedrohung mit der Scheinwaffe kann allerdings ein echter und nicht bloß scheinbarer Angriff liegen, wenn die Scheinwaffe eingesetzt wird, um die Willensentschließungsfreiheit des Opfers zu attackieren. - Gegenwärtigkeit des Angriffs: Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
a. unmittelbar Bevorstehen: Übergehen des Angreifers zum eigentlichen Angriff ohne weitere Zwischenakte
- -> Dauergefahren sind kein gegenwärtiger Angriff
- -> Präventivmaßnahmen werden nicht erfasst
b. Fortdauern: Solange Angriff, bis er aufgegebn, fehlgeschlagen oder in endgültigen Schaden umgeschlagen ist
(P) –> Verhalten ist rechtswidrig, wenn es durch Rechtfertigungsgrund erlaubt ist. Wann ist dieser Angriff rechtswidrig im Rahmen der Notwehr gem. § 32 StGB?
A1”Duldungslösung” –> Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht, weil der Angreifer über keine besondere Eingriffsbefugnis verfügt.
→ Auch ein nicht sorgfaltswidriges Verhalten kann rechtswidrig sein.
–> zB. irrtümliche vorrübergehende Festnahme
A2 “Pflichtwidrigkeitslösung” –> Der Angriff ist nur rechtswidrig, wenn der Angreifer gegen eine rechtliche Verhaltensnorm verstößt, also pflichtwidrig handelt. Auf die Schuldhaftigkeit des Angriffs kommt es dagegen nicht an.
–> sorgfaltsgemäßes Handeln, begründet kein rechtswidriges Eingreifen
Was ist sich zur Geeignetheit, Erforderlichkeit der Notwehrhandlung gem. § 32 StGB zu merken?
- Geeignetheit: Alles, außer von vornherein völlig aussichtslose Maßnahmen
- Erforderlichkeit: relativ mildeste Mittel
–> nicht weniger effektive Mittel
prinzipiell auch Maßnahmen die sofortige und endgültige Beendigung bewirken
–> muss sich nicht Verhältnismäßigkeit überlegen
–> Besonderheit: lebensgefährliche Mittel =
(1) Androhen
(2) Nicht lebenswichtige Körperregionen
(3) Lebenswichtige Körperregionen
–> Außer: 3 Schritte sind unzumutbar
Was bedeutet die Subsidiarität gegenüber staatlicher Gefahrenabwehr iR. der Notwehr gem. § 32 StGB?
→ Kann der Angriff durch einen präsenten, dafür zuständigen Amtsträger abgewehrt werden, gilt die Verteidigung durch eine Privatperson als nicht erforderlich.
Was bedeutet die Nothilfe und was ist bei ihr zu beachten?
- Sie ist iR. der Notwehr gem. § 32 StGB auch für die Verteidigung eines anderen im selben Umfang wie die eigene Verteidigung erlaubt
- Verbot der aufgedrängten Nothilfe, wegen akzessorischem Charakter
(P) –> Können sich Amtsträger auf § 32 StGB berufen, wenn ihr Verhalten zwar nach staatlichem Gefahrabwehrrecht nicht zulässig ist, jedoch unter Notwehrgesichtspunkten gerechtfertigt ist?
A1 “polizeirechtliche Lösung” –> § 32 StGB nicht anwendbar, da sonst strenge Voraussetzungen durch § 32 unterlaufen werden
(-) Wortlaut des § 32 StGB unterscheidet nicht
A2 “strafrechtliche Lösung” hM. –> § 32 auch auf Amtsträger anwendbar, da § 32 auch hoheitliche Eingriffsgrundlage enthält die polizeirechtliche Regelungen ergänzt
A3 “Aufspaltungslösung” –> Differenzieren zwischen polizeirechtlicher und strafrechtlicher Bewertung, d.h. disziplinarrechtliche Ahndung bleibt möglich, trotz strafrechtlicher Rechtfertigung
In welchen Fällen findet eine sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts gem. § 32 StGB statt?
I. klassische Fallgruppen
II. weitere, aktuell diskutierte Fallgruppen
I. klassische Fallgruppen
- die extrem unverhältnismäßige Verteidigung
- der Angriff im Zustand fehlender Schuld –> Drei-Stufen-Modell
- enge persönliche Beziehungen zwischen Angreifer und Angegriffenem –> Drei-Stufen-Modell
- der provozierte Angriff –> diff./str.
II. weitere, aktuell diskutierte Fallgruppen
- die tödliche Notwehr zur Verteidigung von Sachgütern
- die sog. Rettungsfolter
- die Verteidigung gegen Nötigungen und Erpressungen
Wie ist der Aufbau des Drei-Stufen-Modells iR. der Notwehr gem. § 32 StGB?
- Ausweichen
- Defensive Schutzwehr
- maßvolle Trutzwehr
- -> Ggf. auch Hinnehmen, leichterer Beeinträchtigungen
- -> Sofortige Trutzwehr nur, wenn Angegriffener sonst erhebliches Verletzungsrisiko eingeht
(P) –> Wann gilt ein angriffsauslösendes Verhalten als Provokation?
A1 “Missbilligungslösung” rspr. –> Das Vorverhalten braucht nicht rechtswidrig zu sein; es genügt, wenn es sozialethisch zu missbilligen ist – zumindest sofern die Moralwidrigkeit einen gewissen Schweregrad aufweist.
A2 “Rechtswidrigkeitslösung” hL. –> Vorverhalten muss rechtswidrig sein, da sonst Wertungsmäßiger Widerspruch es durch bestimmte Rechtsfolgen so zu behandeln, als wäre es rechtlich verboten
—-> Provokationszusammenhang muss gegeben sein, d.h. aus Sicht eines Dritten muss es nachvollziehbare Reaktion auf Vorverhalten darstellens
(P) –> Welche Arten von Notwehrprovokationen werden unterschieden und wie sind ihre rechtlichen Folgen?
I. Absichtsprovokation
A1 “Unzulässigkeitlösung” hL. –> Vollständiges Entfallen des Notwehrrechts, da es nicht um Selbstschutz geht
A2 “Drei-Stufen-Lösung”
I. Die sonst vorwerfbare Provokation = Der Provokateur führt die Notwehrlage zwar nicht zielgerichtet, gleichwohl aber auf eine andere (rechtlich) zu beanstandende Weise mit herbei.
- -> Drei-Stufen-Lösung, wegen Mitverantwortung
- -> Sofortige lebensgefährliche Trutzwehr bleibt jedoch zulässig
(P) –> Gibt es ein tötliches Notwehrrecht zur Verteidigung von Sachen?
hM. –> NEIN!
(P) –> Ist eine Rettungsfolter durch Amtsträger erlaubt iR. der notwehr gem. § 32 StGB?
A1 “Abwägungslösung” –> zulässig, da Pflicht des Amtsträgers die Menschenwürde des Angreifers zu schützen mit der, die des Angegriffenen zu schützen = Abwägung
A2 “Eingriffsverbotslösung” hL. –> Nicht zulässig, da Verbot des Menschenwürdeeingriffs absolut ist
(P) –> Ist eine Rettungsfolter durch Private zulässig iR. der Notwehr gem. § 32 StGB?
A1 “Eingriffsverbotslösung” –> Nein, da Menschenwürde absolut
A2 “Abwägungslösung” –> Abwägung, da Art. 1 I GG sich auch nur an Staat und nicht an Private richtet
(P) –> Ist eine Notwehrhandlung bei Verteidigung gegen Nötigung oder Erpressung zulässig iR. der Notwehr gem. § 32 StGB? (“Chantage”)
A1 –> Nein, da Angriff nicht Gegenwärtig
A2 “hM. –> Fortdauernde Beeinträchtigung der Willensentschließung sorgt für weiteren psychischen Druck, sodass Angriff gegenwärtig ist
- -> Zumutbarkeit, die Polizei zu rufen
- -> Aber, Abwägung und evtl. Notwehr (+)
(P) –> Kann man Erpresser “heimtückisch” ermorden?
hM. –> Nein! Erpressender muss immer mit Gegenwehr rechnen und ist somit nicht arglos
(P) –> Reicht iR. der Notwehr gem. § 32 StGB bei der “Kenntnis der notwehrbegründenden Umstände” die bloße Kenntnis aus?
A1 “voluntative Lösung” hM. –> Nein, Handeln mit Verteidigungsabsicht ist notwendig und nicht überwiegend andere Motive
A2 “kognitive Lösung” –> Ausreichen der notwehrbegründenden Umstände
(P) –> Welche Folge hat das Ausüben der Notwehrhandlung mit Fehlen der Verteidigungsabsicht?
A1 “Vollendungslösung” –> Vollendetes Delikt
A2 “Versuchslösung” hM. –> Versuchte rechtswidrige Tat, da Erfolgsunwert fehlt
Welche Situation wird als “Notstand” bezeichnet?
Situation, in der gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, nur durch Beeitnrächtigung eines anderen Rechtsguts (Eingriffsguts) abgewendet werden kann
Welche Situationen unterscheidet man beim Notstand?
- Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB
- -> Rettung des gefährdeten Schutzgutes vor Bestand des Eingriffsguts
a. Aggressivnotstand = Eingriff in Güter eines Dritten
- -> Solidaritätsprinzip
- -> Überwiegendes Interesse ist notwendig!
- -> § 904 BGB = Vorrang
b. Defensivnotstand = Eingriff in Güter des Angreifenden
- -> Grundsatz der Störverantwortlichkeit
- -> Interesse darf nur nicht völlig unverhältnismäßig sein
- -> § 228 BGB = Vorrang - Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB
- -> Rettung des gefährdeten Schutzgutes kein Vorrang vor Bestand es Eingriffsgutes
- -> Rettung des Schutzgutes okay, wenn Verzicht persönlich nicht zumutbar sit
Prüfungsaufbau des rechtfertigenden Notstands gem. § 24 StGB?
1) Notstandslage
- Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
- Gegenwärtigkeit der Gefahr
2) Notstandshandlung
- Geeignetheit zur Gefahrenabwehr
- Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr
- wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses (Interesse an der Rettung des gefährdeten Schutzgutes) gegenüber dem beeinträchtigten Interesse (Interesse am Bestand des Eingriffsgutes)
- Angemessenheit
3) Notstandswille
Welche Rechtsgüter sind notstandsfähig gem. § 34 StGB?
- Individualrechtsgüter (+)
2. Rechtsgüter der Allgemeinheit (+) –> Unterschied zu Notwehr gem. § 32 StGB
Definitionen des rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB?
- Gefahr
- Gegenwärtigkeit
a. Augenblicksgefahr
b. Dauergefahr - Geeignetheit und Erforderlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme
a. Geeignetheit
b. Erforderlichkeit - Angemessenheit der Tat zur Gefahrenabwehr gem. § 34 S.2
- Gefahr: Zustand, in dem aufgrund besonderer Risikofaktoren der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht. Die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts ist ausreichend.
- -> Bedrohungslage muss wirklich vorliegen - Gegenwärtigkeit: Als gegenwärtig gilt eine Gefahr, sobald sie sich später nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr sicher abwenden lässt.
a. Augenblicksgefahr: Gefahrenlage mit Befürchtung alsbaldigen Schadenseintritts
b. Dauergefahr: Es besteht eine Gefahrenlage, bei der sich der Schaden zwar nicht notwendig in allernächster Zeit realisieren muss, aber jederzeit die Möglichkeit des Eintretens einer Rechtsgutsverletzung besteht
- -> großer Unterschied zu § 32 StGB! - Geeignetheit und Erforderlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme:
a. Geeignetheit: Erscheint nicht ganz unwahrscheinlich für die Schadensverhinderung
b. Erforderlichkeit: relativ mildeste Mittel
- -> Anders als bei Notwehr: Ggf. muss Notstandstäter der Gefahr ausweichen oder staatliche oder private Hilfe herbeiholen
- -> zB. beim dauerhaften Familientyrannen - Angemessenheit der Tat zur Gefahrenabwehr gem. § 34 S.2:
Fallgruppen fehlender Angemessenheit sind:
• die Sperrwirkung rechtlicher Verfahren
• die Unantastbarkeit bestimmter Freiheitsrechte –> Menschenwürde, Freiheitsberaubung, erhebliche Körperverletzung
• der Nötigungsnotstand
Was ist beim Verhältnis Notwehr und Notstand zu beachten?
- Notwehr hat beim Defensivnotstand Vorrang gegenüber Notstand
- Wenn Notwehr und gleichzeitig Notstand wegen Aggressivnotstand (=Eingriff in Eigentum eines Dritten), dann Prüfen beides gegenüber den jeweiligen Personen
- Wenn Notwehrlage gegeben, aber trotzdem keine Notwehr vorliegend, dann auch kein Notstand möglich
- Wenn keine Notwehrlage gegeben, dann kann Notstand trotzdem gegeben sein, da es für diesen nur eine Gefährdung braucht und der Maßstab weiter ist und er somit vorliegen kann!
Welche Abwägungsfaktoren gibt es beim rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB bzgl. des wesentlich Überwiegenden Interesses des geschützten Rechtsgutes?
- der allgemeine Rang der betroffenen Rechtsgüter
- das Ausmaß des potentiellen Schadens
- die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
- die Größe der Rettungschance
- die persönlichen Präferenzen der Betroffenen
- die Autonomie des Inhabers des Eingriffsgutes
- die Verantwortlichkeit für das Entstehen der Notstandslage
- das Bestehen besonderer Gefahrtragungspflichten
Ist das Leben einer Abwägung iR. des rechtfertigenden Notstands gem. 3 34 StGB zugänglich?
Nein! Nie!
–> Nicht mal um viele Menschen zu retten und Person sogar schon totgeweiht ist, da nicht einzusehen ist wieso gerade er auf Rettungschance verzichten soll und auch totgeweihtem Leben kommt kein geringerer Wert zu
(P) –> Kann im Defensivnotstand auch eine Tötung des Gefahrurhebers gerechtfertigt sein iRd. § 34 StGB?
A1 “hM.” –> Nein
A2 –> Anders als im Aggressivnotstand, kann ausnahmsweise eine solche gerechtfertigt sein.
Welche Gefahrtragungspflichten gibt es, die ein Berufen auf den rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB ausschließen könnten?
- Berufliche Tätigkeit –> Feuerwehrmann, Polizei
- Garantenstellung –> Eltern
—-> Allerdings auch Abwägung ob konkrete Gefahr aufgrund außerordentlicher Schwere unter Gefahrtragungspflicht fällt
Wie werden die Einwilligung und das tatbestandsausschließende Einverständnis abgegrenzt?
- Bestimmte Delikte haben den Charakter, dass gerade das Handeln gegen oder ohne den Willen des Rechtsgutsinhabers die deliktische Eigenschaft begründen –> Einverständis schließt dies aus
Prüfungsaufbauder Einwilligung?
1) Verfügungsbefugnis
2) Einwilligungsfähigkeit
3) ausdrückliche oder konkludente Erklärung spätestens bei Beginn der Tat
4) keine wesentlichen Willensmängel
5) Handeln in Kenntnis der Einwilligung
Definitionen zu den Prüfungspunkten der Einwilligung?
- Einwilligungsfähigkeit
- Einwilligungserklärung
- Keine wesentlichen Willensmängel
- Einwilligungsfähigkeit: tatsächliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
- Einwilligungserklärung:
a. Form: spätestens bei Beginn der Tat zumindest konkludent
b. frei widerruflich
c. bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten: Bezug der Einwilligung auf Handlung + Erfolg - Keine wesentlichen Willensmängel:
a. Zwang
b. Irrtum
aa) Rechtsgutbezogene Fehlvorstellung ist stets wesentlich
bb) Einwilligungsmotivirrtum = dif./str.
(P) –> Ist bei einer Fehlvorstellung über das Einwilligungsmotiv iR. der Einwilligung ein wesentlicher Willensmangel vorliegend?
A1 “Rechtsgutlösung” –> Nicht-rechtsgutsbezogene Irrtümer sind stets unbeachtlich.
A2 “Zwecklösung” –> Auch zweckbezogene Irrtümer sind beachtlich
A3 “Zurechnungslösung” hM. –> Fehlvorstellung führt dann zu wesentlichem Willensmangel, wenn sie dem Täter etwa durch Täuschung zugerechnet werden kann
Prüfungsaufbau der mutmaßlichen Einwilligung?
1) Verfügungsbefugnis
2) Einwilligungsfähigkeit
3) keine Möglichkeit zum Einholen einer Einwilligung vor der Tat
4) mutmaßliche Zustimmung des Rechtsgutsinhabers
5) Handeln in Kenntnis der mutmaßlichen Einwilligung
Prüfungsaufbau der einfachen Körperverletzung, § 223 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand a) Tatopfer: ein anderer Mensch b) Tathandlung: - körperliche Misshandlung - oder Gesundheitsschädigung 2) subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit ggf. Unwirksamkeit der Einwilligung nach § 228 StGB III) Schuld IV) Strafantragserfordernis, § 230 StGB --> Qualifikationen, §§ 224, 225 I, III, 226 II, 340 StGB --> Erfolgsqualifikationen §§ 226 I, 227 StGB
Def. “körperliche Misshandlung” oder “Gesundheitsschädigung” gem. § 223 StGB?
- Körperliche Misshandlung: Als solche gilt nach hM jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
- Gesundheitsschädigung: Darunter versteht man nach hM das – auch nur vorüber-gehende – Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes.
(P) –> Wann erfüllt der ärztliche Heileingriff eine einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB?
A1 “Tatbestandslösung” –> Unter bestimmten Voraussetzungen schon nicht Erfüllen des Tatbestands
a1 “Erfolgslösung” –> Keine Körperverletzung bei Heilung oder Besserung: “Gesamterfolg”
a2 “Lösung des kunstgerechten Eingriffs” –> ärztliche Maßnahme ist medizinisch indiziert und lege artis druchgeführt
A2 “Rechtfertigungslösung” hM. –> Erfüllt stets Tatbestand der Körperverletzung
–> Möglichkeit der Rechtfertigung nur durch Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten möglich
Prüfungsaufbau der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB?
1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: ein anderer Mensch
b) Tathandlung:
- körperliche Misshandlung
- oder Gesundheitsschädigung
c) Qualifikationsmerkmale:
- durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- oder mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- oder mittels eines hinterlistigen Überfalls
- oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
- oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
2) subjektiver Tatbestand
Def. “Die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen” gem. § 224 StGB?
- Gift
- Andere gesundheitsschädliche Stoffe
- Gift: Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedin-gungen wie Schlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Haut durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag.
- Andere gesundheitsschädliche Stoffe: Darunter versteht man solche Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken.
Def. “mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs” gem. § 224 StGB?
- Waffe
- gefährliches Werkzeug
- Mittels
- Darunter versteht man eine Waffe im technischen Sinn. Als solche gelten alle gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen.
- anderes gefährliches Werkzeug: Darunter fällt jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
- Mittels: Muss unmittelbar Einwirken, d.h. Kausalkette genügt nicht
Def. “Mittels eines hinterlsitigen Überfalls” gem. § 224 StGB?
- Überfall
- Hinterlistig
- Überfall: Darunter versteht man einen für das Opfer überraschenden, unerwarteten Angriff, auf den es sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
- Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung gerichteten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren.
Def. “Mit einem anderen beteiligten gemeinschaftlich” gem. § 224 StGB?
Es müssen mindestens zwei Personen bei der Ausführung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken und so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöhen.
→ Erforderlich ist, dass wenigstens zwei Personen am Tatort anwesend sind und eine aktive Rolle spielen.
–> Angegriffener muss nicht mal von 2. Person wissen
(P) –> Wann liegt eine Körperverletzung “Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” gem. § 224 StGB vor?
A1 “enge Lösung” –> Mittels einer lebensgefährdenden Behandlung wird die Körperverletzung nur begangen, wenn der Täter durch die Tathandlung eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer herbeiführt
A2 “weite Lösung” hM. –> Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bereits dann vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.
Was für eine Deliktsart ist § 226 II StGB?
Eine einfache und keine Erfolgsqualifikation
Prüfungsaufbau “die Misshandlung von Schutzbefohlenen” gem. § 225 StGB?
1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer:
- Minderjähriger
- oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person
b) besondere Schutzbeziehung
c) Tathandlung:
- Quälen
- roh Misshandeln
- Gesundheitsschädigung durch Verletzung der Sorgepflicht
2) subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Böswilligkeit im Falle der Verletzung der Sorgepflicht
- -> Qualifikationen, § 225 III StGB
Definitionen der “Misshandlung von Schutzbefohlenen” gem. § 225 StGB?
- Quälen
- roh Misshandeln
- Böswilligkeit der Vernachlässigung der Sorgepflicht
- Quälen: Quälen ist die Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Darunter fällt nicht nur die körperliche, sondern auch die rein seelische Peinigung. § 225 StGB besitzt einen hybriden Charakter.
→ Soweit es um körperliche Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen geht, handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand zu § 223 StGB.
→ Soweit es um seelische Beeinträchtigungen, die grds. nicht unter § 223 StGB fallen, geht, enthält er einen eigenständigen Grundtatbestand und bildet insoweit ein echtes Sonderdelikt. - roh Misshandeln: Darunter versteht man die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleich-gültigen Gesinnung.
- Böswilligkeit der Vernachlässigung der Sorgepflicht: Sie liegt vor, wenn der Täter aus verwerflichen Motiven (Sadismus, Geiz, Rache) seinen Fürsorgepflichten nicht nachkommt. Dabei braucht sich der Beweggrund nicht gegen das Opfer zu richten; es reicht ein Handeln aus Selbstsucht.
(P) –> Wann verstößt die Einwilligung in die Körperverletzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist somit sittenwidrig und nicht rechtfertigbar?
A1 “Zwecklösung” –> Die Körperverletzung ist sittenwidrig, wenn mit ihr ein rechtlich oder sittlich missbilligenswerter Zweck verfolgt wird.
A2 “Schwerelösung” hM. –> Die Körperverletzung ist sittenwidrig, wenn sie mit einer konkreten Lebensgefahr verbunden ist oder die konkrete Gefahr eines besonderen Schweregrads (vergleichbar jenem aus § 226 StGB) aufweist.
Welche Fallgruppen sind durch Einwilligung gem. § 228 StGB nie sittenwidrig bzw. trotzdem sittenwidrig?
- Ärztliche Eingriffe
- -> nie sittenwidrig - Verletzungen im Sport
- -> Außer vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelverstöße - Doping
- -> nur sittenwidrig, wenn Todesgefahr - körperliche Auseinandersetzung
- -> sittenwidrig wegen Eskalationsgefahr - Knabenbeschneidigung
- -> mit Einwilligung der Eltern oder Person selbst nicht sittenwidrig
Konkurrenz der Körperverletzungsdelikte mit Tötungsdelikten?
- idR. Zurücktreten
2. Außer bei versuchtem Tötungsdelikt, da stehen sie in Tateinheit
Welche Deliktsart ist “die Beteiligung an einer Schlägerei” gem. § 231 StGB?
Ein abstraktes Gefährdungsdelikt
Prüfungsaufbau der “Beteiligung an einer Schlägerei” gem. § 231 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff
b) Sich-Beteiligen
2) subjektiver Tatbestand
3) objektive Bedingung der Strafbarkeit (!!!!!!!)
a) Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung
b) Verursachung durch die Schlägerei bzw. den Angriff
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
Definitionen zur “Beteiligung an einer Schlägerei” gem. § 231 StGB?
- Schlägerei
- von mehreren verübter Angriff
- Sich-Beteiligen
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Schlägerei: Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung (nicht notwendig mit den Händen), an der mindestens drei Personen aktiv mitwirken.
- -> Verliert eigenschaft mit Entfernen einer Person
- -> aktives köreprliches Mitwirken ist zum dazuzählen notwendig - von mehreren verübter Angriff: Darunter versteht man die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Gegenseitige Tätlichkeiten sind hier nicht erforderlich.
- Sich-Beteiligen: An der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff beteiligt sich, wer am Tatort anwesend ist und am Fortgang der Auseinandersetzung aktiv Anteil nimmt; eines Mitschlagens oder Mitangreifens bedarf es nicht.
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Die Tat ist nur strafbar, wenn durch die Schlägerei bzw. den von mehreren verübten Angriff der Tod oder die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) eines Menschen verursacht wurde.
- -> auch wenn weder Farhlässigkeit noch Vorsatz
Wann kann eine Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB gerechtfertigt bzw. entschuldigt sein?
Nur, wenn Täter für gesamte Dauer seiner Mitwirkung gerechtfertigt oder entschudigt ist! Teilakte genügen nicht
Welche Schuldausschließungsgründe und welche Entschuldigungsgründe gibt es?
I. Schuldausschließungsgründe: Sie erfassen die Fälle fehlender Schuldzurechnungsfähigkeit:
- Schuldunfähigkeit, §§ 19, 20 StGB, § 3 JGG
- unvermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 S. 1 StGB
II. Entschuldigungsgründe: Sie regeln die Sachverhalte, in denen aufgrund einer außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage eine Bestrafung des Täters unangemessen erscheint:
- der Notwehrexzess, § 33 StGB
- der entschuldigende Notstand, § 35 StGB
- der übergesetzliche entschuldigende Notstand
- die entschuldigende Gewissensentscheidung
Welche Komponenten enthält die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung gem. § 20 StGB?
I. Biologische Komponente = biologisch anormaler Zustand
- Krankhafte seelische Störung
- tiefgreifende Bewusstseinsstörung
- Schwachsinn
- Schwere andere seelische Abartigkeit
II. Psychologische Komponente = Täter muss aufgrund biologisch annormalem Zustandes folgendes haben:
- Fehlen der Einsichtsfähigkeit
- Fehlen der Steuerungsfähigkeit
- -> Sonst nur Zustand vermindeter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB
Welche Faustregel gibt es für die Schuld bei Alkoholrausch?
- Bis 1,9 ‰ (bei Tötungsdelikten 2,1 ‰) ist der Täter zumeist voll schuldfähig.
- Ab 2,0 ‰ (bei Tötungsdelikten 2,2 ‰) liegt es nahe, dass der Täter i.S. des § 21 StGB vermindert schuldfähig ist.
- Ab 3,0 ‰ (bei Tötungsdelikten 3,3 ‰) liegt es nahe, dass der Täter i.S. des § 20 StGB schuldunfähig ist.
(P) –> Wie wird die actio libera in causa bestraft?
A1 “Vollrausch-Lösung” –> Eine Bestrafung würde der Vollrauschtatbestand, § 323a StGB, ermöglichen. Dieses Delikt sanktioniert allerdings nicht die Rauschtat, sondern nur die Gefährlichkeit des Sich-Berauschens als solchem; die Rauschtat bildet hier nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wegen der Strafobergrenze von maximal fünf Jahren sieht die hM § 323a StGB zur Ahndung der Tat als nicht ausreichend an.
A2 “Actio-libera-in-causa-Lösung” –> Der Täter soll trotz seiner Schuldunfähigkeit wegen der verwirklichten Rauschtat bestraft werden können, weil diese Tat zwar in ihrem Vollzug unfrei, aber in ihrem Entstehungsgrund frei, d.h. voll verantwortlich, war.
Welche Varianten der a.l.i.c. gibt es?
- Die vorsätzliche a.l.i.c. –> vorsätzliches Delikt
2. Die fahrlässige a.l.i.c. –> fahrlässiges Delikt
(P) –> Wie wird die Strafbarkeit aus a.l.i.c. mit der Formulierung des § 20 “bei Begehung der tat” begründet?
A1 “Ausnahmemodell” –> Nach der Ausnahmetheorie scheidet die Berufung auf § 20 StGB ausnahmsweise aus, wenn der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies wäre auch eine Ausnahme zu dem Koinzidenzprinzip, nach dem alle Deliktsmerkmale zumindest ein Mal während der Tatausführung gemeinsam vorliegen müssen.
A2 “Ausdehnungsmodell” –> Danach sei das Merkmal „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung auszudehnen.
(-) GEGEN A1 und A2: Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB bzw. des eindeutigen Wortlauts des § 20 StGB abzulehnen.
A3 “Vorverlegungsmodell” –> Danach ist Tathandlung bereits die Herbeiführung des Rauschzustands. Die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Schuld werden damit auch auf den Zeitpunkt der Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit vorverlagert.
A4 “Modell der mittelbaren Täterschaft” –> Die Werkzeugtheorie knüpft an § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB an und betrachtet den Täter als Werkzeug seiner selbst. Setzt bereits zur Tat an, wenn er Geschehen aus der Hand gibt.
(-) Gegen diese Ansicht spricht jedoch bereits der Wortlaut von § 25 I Alt. 2 StGB („anderer“)
Prüfungsschema der actio libera in causa?
A) Strafbarkeit nach § … StGB I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand → unmittelbare Ausführungshandlung als Tathandlung 2) subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld 1) § 20 StGB 2) a.l.i.c. - Ausnahme- und Ausdehnungsmodell: Schuld (+) - Vorverlegungsmodell und Modell der mittelbaren Täterschaft: Schuld (-) B) nach Vorverlegungsmodell und Modell der mittelbaren Täterschaft: Strafbarkeit nach § … StGB i.V.m. vorsätzlicher a.l.i.c. I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand → Sich-Berauschen als Tathandlung 2) subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld
Prüfungsschema “Notwehrexzess” gem. § 33 StGB?
III. Schuld
- Notwehrexzess
a) Überschreitung der Grenzen der Notwehr
b) Aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken
Welche Formen des Notwehrexzess gem. § 33 StGB gibt es?
- Intensiver Notwehrexzess = Verteidiger geht in bestehender Notwehrlage über zulässiges Maß hinaus
- -> § 33 StGB unstreitig anwendbar - Extensiver Notwehrexzess = Täter handelt, obwohl Notwehrlage noch nicht vorliegt
- -> str. - Personaler Notwehrexzess = Täter verletzt aus Verwirrung Dritten
- -> § 33 StGB nicht anwendbar - Putativnotwehr/Putativnotwehrexzess = Täter nimmt irrtümlich eine in Wirklichkeit nicht bestehende Notwehrlage an
- -> § 33 StGB nicht anwendbar
(P) –> Ist § 33 anwendbar beim extensiven Notwehrexzess, wenn die Notwehrlage noch nicht, oder nicht mehr besteht?
A1 “weite Lösung” –> § 33 StGB ist beim extensiven Notwehrexzess anwendbar. Die Not-wehrgrenzen können nicht nur im Maß, sondern auch zeitlich überschritten werden.
A2 “enge Lösung” hM. –> 33 StGB ist beim extensiven Notwehrexzess nicht anwendbar. Ohne einen gegenwärtigen Angriff gibt es kein Notwehrrecht, dessen Grenzen überschritten werden können. Zudem fehlt hier die von § 33 StGB vorausgesetzte Unrechtsminderung, weil objektiv kein Rechtsgut vor Schaden bewahrt werde.
Worauf muss der Notwehrexzess beruhen?
Auf einem asthenischen Affekt = Auf Gefühlen der Schwäche beruhenden Gemütsregung
(Sthenischer Affekt = Gefühle der Stärke, wie Wut)
(P) –> Ist der Notwehrexzess beim Provokateur möglich?
A1 “Planmäßigkeitslösung” Rspr. –> Anwendung des § 33 StGB ausgeschlossen, wenn Täter sich planmäßig in tätliche Auseinandersetzung begiebt
–> Grund für Exzess liegt hier in vor Eintritt der Notwehrlage gefassten sthenischen Affekt
A2 “Wortlautlösung” hL. –> § 33 StGB ist uneingeschränkt anwendbar (außer Notwehrrecht ist durch Absichtsprovokation vollständig entfallen)
–> Es kommt nur auf Motivlage zum Zeitpunkt der Notwehrlage an
Prüfungsaufbau des entschuldigenden Notstands gem. § 35 StGB?
1) Notstandslage
- Gefahr für Leben, Leib, Freiheit
- Gegenwärtigkeit der Gefahr
- Täter selbst, Angehöriger oder nahestehende Person
2) Notstandshandlung
- Geeignetheit zur Gefahrenabwehr
- Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr
- keine Zumutbarkeit der Gefahrenhinnahme
• keine Selbstverursachung der Gefahr
• keine Gefahrtragungspflicht aus besonderem Rechtsverhältnis
• keine weiteren Zumutbarkeitsgründe
3) Notstandswille
Wo liegen die Unterschiede zwischen dem rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB und dem entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB?
Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB:
- Notstandsfähige Rechtsgüter sind nicht alle rechtlich geschützten Individualrechtsgüter, sondern nur die aufgezählten
- -> körperliche Fortbewegungsfreiheit wird auch erfasst - Gegenwärtige Gefahr ist bei beiden gleich
- Personelle Hinsicht: Die Gefahr muss dem Täter selbst, einem Angehörigen oder nahestehender Person drohen, nicht nur wie bei § 34 sich selbst oder (irgendeinem) anderen
- -> Nahe steht dem Täter ein Mensch, dem er gegenwärtig in einer auf Dauer angelegten und auf Gegenseitigkeit beruhenden Weise persönlich eng verbunden ist.
–> Entschuldigender Notstand lässt einen weiteren Begriff als § 34 StGB zu!
Welche persönlichen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe gibt es und wo werden sie geprüft?
–> Prüfung im Anschluss an die Schuld
- Persönliche Strafausschließungsgründe
- Persönliche Strafaufhebungsgründe
- Irrtümer
Sind Vorbereitungshandlungen strafbar?
Nein!
Nur ausnahmsweise wie zB. bei der Verabredung zum Verbrechen gem. § 30 II StGB
Welche “Begehungsstadien” gibt es?
- Vorbereitungshandöung
- Versuch –> Beginnt mit unmittelbarem Ansetzen nach Vorstellung des Täters
- Vollendung –> Verwirklichung aller OTB
- Beendigung
Prüfungsaufbau des versuchten vorsätzlichen Begehungsdelikts?
Vorprüfung
- keine Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
- Tatbestandsvorsatz
- ggf. sonstige deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
2. unmittelbares Ansetzen (objektiver Tatbestand)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Strafausschließungs-/Strafaufhebungsgründe
insb. Rücktritt vom Versuch
V. ggf. Strafantrag, weitere Strafverfolgungsvoraussetzungen/-hindernisse
Def. “Tatentschluss” iR. des Versuchs?
Wenn er Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands besitzt und ggf. auch die sonstigen deliktspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Wovon ist der Tatentschluss abzugrenzen?
- Von der Tatgeneigtheit –> Endgültige Entscheidung liegt noch nicht vor, ob er Tat überhaupt begehen möchte
- Dagegen liegt ein Tatentschluss vor, auch bei bewusst unsicherer Tatsachengrundlage, oder wenn Täter Tat von Bedingungseintritt abhängig macht
(P) –> Wann setzt der Täter unittelbar zur Tat an wenn die Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung nicht klar ist?
A1 “Gefährdungstheorie” –> Versuchsbeginn und nicht bloß eine straflose Vorbereitungshandlung liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters von der Tat durch die Handlung das betroffene Rechtsgut bereits konkret gefährdet wird.
Kritik: Das Gefährdungskriterium ist zu unbestimmt. Beginnend mit der ersten Vorbereitungshandlung ist das betroffene Rechtsgut einer sich ständig steigernden Gefahr ausgesetzt.
A2 “Theorie der Feuerprobe” –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten hat.
Kritik: Diese Auffassung ist zu stark subjektiv akzentuiert. Der Täter kann sich auch schon bei bloßen Vorbereitungshandlungen „jetzt geht’s los“ sagen.
A3 “Sphärentheorie” –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter in die Opfersphäre eingedrungen ist sowie zwischen Tathandlung und angestrebtem Erfolgseintritt ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Kritik: Die Sphärenmodell überzeugt in den Fällen nicht, in denen der Täter bereits gehandelt hat, der Erfolg aber erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt oder an einem ganz anderen Ort eintreten soll.
A4 “Zwischenaktstheorie” h.L. –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nach seiner Vorstellung vom Tatablauf ohne weitere wesentliche Zwischenakte direkt in die eigentliche Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Zu fragen ist also, ob nach der Vorstellung des Täters noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind oder nicht.
A5 “Kombinationslösung” Rspr. –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollen.
Was bildet den Bezugspunkt für das unmittelbare Ansetzen des Täters iR. des Versuchs?
Nur die Vorstellung des Täters, § 22 StGB
–> Es kommt nicht auf tatsächlichen Sachverhalt an
Welche Problemfälle beim unmittelbaren Ansetzen iR. der Abgrenzung von straffreier Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch gibt es?
- Verabredung zur späteren Tat: idR. kein Versuchsbeginn
- -> § 30 II falls Verbrechen - Ausforschen bzw. Schaffen einer Tatmöglichkeit –> idR. steht Ausführungshandlung noch nicht unmittelbar bevor, sodass straflose Vorbereitungshandlung
- Auflauern: Versuchsbeginn erst, wenn das Losschlagen nach dem Tatplan unmittelbar bevorsteht
- Haustür-Fälle: Das Klingeln an der Haustür bildet den Versuchsbeginn, wenn das Opfer nach der Vorstellung des Täters sogleich öffnen wird und im unmittelbaren Anschluss daran angegriffen werden soll.
- Schusswaffengebrauch: Der Versuch beginnt hier mit dem Ziehen oder Anlegen der Waffe. Entsichern und Abdrücken stellen keine wesentlichen Zwischenakte mehr dar. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Waffe erst noch geladen werden muss
- Eintritt äußerer Bedingungen: Macht der Täter die Ausführung noch vom Eintritt einer äußeren Bedingung abhängig, ist zu differenzieren:
- Handelt es sich bei der äußeren Bedingung nicht um ein bestimmtes Verhalten eines anderen, sondern einen sonstigen Umstand, auf dessen Eintreten der Täter gleichsam automatisch reagiert, kann der Versuch schon vor Bedingungseintritt beginnen.
- Handelt es sich bei der äußeren Bedingung dagegen um ein bestimmtes Verhalten eines anderen, beginnt der Versuch i.d.R. erst mit der Reaktion des Täters auf den Bedingungseintritt. - Distanzdelikte: str.
- Versuch der Qualifikaiton/Regelbeispiel: Frühestens, wenn Täter mit seinem Verhalten auch zur Verwirklichung des Grundtatbestands unmittelbar angesetzt hat
(P) –> Wann setzt der Täter bei Distanzdelikten unmittelbar an zur Tat?
A1 “Handlungslösung” –> Der Versuch beginnt spätestens, wenn der Täter alles getan hat, was er zur Tatbestandsverwirklichung tun muss.
A2 “Gefährdungslösung” –> Der Versuch beginnt erst, wenn sich das Opfer in den Wir-kungskreis des Tatmittels begibt und der Erfolgseintritt nahe gerückt ist, so dass das betroffene Rechtsgut konkret gefährdet wird
A3 “Herrschaftslösung” hM. –> Der Versuch beginnt, wenn der Täter den weiteren Geschehensablauf aus der Hand gibt, ihn also aus seinem Herrschaftsbereich entlässt (z.B. das Sich-Entfernen nach dem Platzieren der scharfen Bombe).
(P) –> Wann beginnt der Versuch bei der a.l.i.c.?
A1 “Ausnahmemodell und Ausdehnungsmodell” –> Diese Auffassungen lassen die Tatbestandsebene unberührt. Der Versuch beginnt daher (wie sonst auch) erst dann, wenn der Schuldun-fähige zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
A2 “Vorverlegungsmodell und Modell der mittelbaren Täterschaft” –> Diese Auffassungen verlegen den Anfang der Tatbestandsverwirklichung nach vorn. Der Versuch beginnt danach bereits dann, wenn der Täter sich durch das Sich-Berauschen in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt.
Welche Versuchsarten unterscheidet man und welche sind strafbar?
- Tauglicher Versuch = objektiv betrachtet nicht von vornherein ungeeignet für Tatbestandsverwirklichung
- -> strafbar
2. Untauglicher Versuch = objektiv betrachtet, entgegen der Vorstellung des Täters von vornherein untauglich = auch strafbar a. Objekt b. Mittel c. Täter --> Siehe Irrtümer!
- Grob unverständiger Versuch
- -> Gericht kann von Strafe absehen gem. § 23 III - Grob abergläubischer Versuch: zB. Woodoo
- -> kein Versuchsunrecht, da bereits kein “richtiger Versuch” vorliegt
Prüfungsaufbau des Rücktritts gem. § 24 I StGB?
I. Rücktritt des Einzeltäters
II. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten
I. Rücktritt des Einzeltäters, § 24 I StGB
1) Kein fehlgeschlagener Versuch
2) Rücktrittshandlung
a) beim unbeendeten Versuch: Aufgabe der weiteren Tatausführung
b) beim beendeten Versuch:
- Verhindern der Tatvollendung, oder
- ernsthaftes Sich-Bemühen um eine Verhinderung der Tatvollendung
3) Freiwilligkeit des Rücktritts
II. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, § 24 II StGB
1) Kein fehlgeschlagener Versuch
2) Rücktrittshandlung
- Verhindern der Tatvollendung, oder
- ernsthaftes Sich-Bemühen um eine Verhinderung der Tatvollendung
3) Freiwilligkeit des Rücktritts
(P) –> Wann gilt eine Versuchseinheit als zeitlich abgeschlossen?
A1 “Einzelaktstheorie” –> Jede auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung ist isoliert zu betrachten. Ein Fehlschlag liegt deshalb schon dann vor, wenn der Täter einen einzelnen aus seiner Sicht erfolgsgeeigneten Ausführungsakt vollzieht und dann dessen Scheitern erkennt. Dass er nach seiner Vorstellung womöglich noch weitere erfolgsgeeignete Handlungsmöglichkeiten besitzt, spielt keine Rolle.
A2 “Tatplantheorie” –> Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter das – u.U. aus mehreren Akten bestehende – Handlungsprogramm eines bestimmten Tatplans durchlaufen hat und dann dessen Scheitern erkennt. Dass er nach seiner Vorstellung noch weitere Handlungsmöglichkeiten besitzt, ist wiederum unerheblich.
A3 “Lehre von der Gesamtbetrachtung und dem Rücktrittshorizont” hM. –> Das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Verhalten des Täters ist in seiner Gesamtheit zu betrachten. Entscheidend ist dabei die Vorstellung des Täters nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont).
- Glaubt er, die Tat im unmittelbaren Fortgang des Geschehens mit den bereits eingesetzten oder neuen zur Hand liegenden Mitteln noch vollenden zu können, liegt kein Fehlschlag vor.
Merke: Nach hM kann sich der Rücktrittshorizont auch ändern – sog. korrigierter Rücktrittshorizont.
→ Glaubt der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung zwar zunächst, die Tat nicht mehr vollenden zu können, ändert aber unmittelbar darauf bei fortbestehender Tatsituation seine Auffassung, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen.
Was bedeutet der “korrigierte Rücktrittshorizont”?
Der Rücktrittshorizont kann sich auch ändern:
- Glaubt der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung zwar zunächst, die Tat nicht mehr vollenden zu können, ändert aber unmittelbar darauf bei fortbestehender Tatsituation seine Auffassung, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen.
- -> d.h. Rücktritt bleibt möglich - Umgekehrt gilt allerdings auch: Glaubt der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung zwar zunächst, die Tat noch vollenden zu können, gelangt aber unmittelbar darauf bei fortbestehender Tatsituation zu der Auffassung, dass ihm die Vollendung nicht mehr möglich ist, ist der Versuch fehlgeschlagen.
- -> Rücktritt ist ausgeschlossen
Wann liegt ein Fehlschlag der Tat bei Sinnlosigkeit der weiteren Tatausführung vor?
- Identitätsirrtum (Erkennt nach Versuchsbeginn, dass Opfer das falsche ist und macht nicht weiter)
- Wertlosigkeit (Findet bei Einbruch nur Kleingeld)
Wie tritt der Täter vom unbeendeten Versuch zurück und wann ist ein Versuch unbeendet?
- § 24 I 1 Alt. 1 –> Aufgeben der weiteren Tatausführung
- -> Bezugspunkt ist wieder der Rücktrittshorizont
- -> Unbeendet = Täter glaubt noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben
(P) –> Tritt der Täter zur genüge zurück vom unbeendeten Versuch, wenn er mit seiner Straftat verfolgtes eigentliches Handlungsziel schon durch den bloßen Versuch erreicht hat? (Denkzettel) –> Außertatbestandliche Zielerreichung
A1 “Handlungsziellösung” –> Aufgeben i.S. von § 24 I 1 Alt.1. StGB bedeutet mehr als bloßes Aufhören. Es erfordert vielmehr das Nichtweiterverfolgen des Handlungszieles. Wer sein Ziel aber bereits erreicht hat, kann nichts mehr aufgeben.
A2 “Tatbestandslösung” hM. –> Der Begriff der Tat i.S.v. § 24 I 1 StGB bezieht sich allein auf die jeweilige tatbestandsmäßige Handlung mit dem tatbestandlichen Erfolg. Aufgeben muss der Täter daher nur die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Außerdeliktische Ziele sind dabei unerheblich. Zudem erscheint es auch im Hinblick auf den Opferschutz vorzugswürdig, dem Täter die Rücktrittsmöglichkeit hier nicht abzuschneiden.
Was muss der Täter für den Rücktritt vom beendeten Versuch tun und wann git dieser als beendet?
- entweder die Vollendung der Tat verhindern, § 24 I 1 Alt. 2 StGB,
- oder zumindest – wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird (z.B. beim un-tauglichen Versuch) – sich ernsthaft um eine Verhinderung der Vollendung bemühen, § 24 I 2 StGB.
- Der Versuch gilt als beendet, wenn Täter alles getan zu haben glaubt, was er nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat tun muss = Gefahrbewusstsein reicht aus und besteht auch dann, wenn Täter sich keinerlei Gedanken über Folgen seines Tuns macht
(P) –> Was muss der Täter zum Verhindern der Tatvollendung beim beendeten Versuch im Rahmen des Rücktritts unternehemn gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB?
A1 “Optimalitätslösung” –> Die Handlung des Täters muss für das Ausbleiben des Erfolges nicht nur ursächlich sein, sondern aus Sicht des Täters auch die ihm bestmögliche Rettungsmaßnahme darstellen. Der Täter, der bewusst nur eine weniger sichere Maßnahme ergreift (sog. „halbherziger“ Rücktritt), lässt wissentlich ein Restrisiko bestehen. In einem solchen Fall liegt nur ein unzureichender Teilrücktritt vor. Dass sich das Restrisiko nicht realisiert, ist nämlich Zufall und kann dem Täter daher nicht zu-gutekommen.
A2 “Kausalitätslösung” hM. –> Für das „Verhindern“ der Tatvollendung ist es nicht erfor-derlich, dass der Täter die ihm bestmögliche Rettungsmaßnahme ergreift. Es genügt, wenn er objektiv das Ausbleiben des Erfolges zurechenbar verursacht und subjektiv mit Verhinderungswillen handelt.
Wie kann der Täter durch “ernsthaftes Sich-Bemühen” zurücktrete, wenn er selbst nicht ursächich für die Rettung geworden ist gem. § 24 I 2 StGB?
Er muss mit Verhinderungswillen die ihm aus seiner Sicht bestmögliche, d.h. sicherste Rettungsmaßnahme ergreifen.
Wie kann der Beteiligte vom beendeten Versuch erfolgreich zurücktreten?
- entweder die Vollendung der Tat verhindern, § 24 II 1 StGB,
- oder sich ernsthaft um eine Verhinderung der Vollendung bemühen
- wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, § 24 II 2 Alt. 1 StGB,
- oder unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird (so dass ihm die Vollendung nicht mitzugerechnet werden kann), § 24 II 2 Alt. 2 StGB.
–> Anders als bei Einzeltäter, reicht bloßes Aufgeben nicht aus
Welche Irrtümer gibt es?
- Tatumstandsirrtum (siehe frühere Karteikarte, iR. des STB) gem. § 16 I StGB
- Verbotsirrtum = Fehlen des Unrechtsbewusstseins, siehe § 17 S.2 StGB
a. Fehlen des Unrechtsbewusstseins: Dem Täter muss die Einsicht fehlen, Unrecht zu tun. Nach hM besitzt er diese Einsicht bereits dann, wenn er sein Verhalten als rechtlich verboten erkennt, d.h. es für möglich hält, Unrecht zu verwirklichen, und dies billigend in Kauf nimmt
b. Unvermeidbarkeit: Der Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz Einsatzes all seiner individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht zu erkennen vermag. - Erlaubnisirrtum = Fall des Verbotsirrtums (Irrtum über die Rechtswidrigkeit)
- -> Täter verkennt Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes - Erlaubnistatumstandsirrtum § 16 I StGB = Täter hält irrig Umstände für gegeben, die bei Vorliegen die Tat rechtfertigen würden –> str.
- “Doppelirrtum” = Unterfall des Erlaubnistatumstandsirrtums
- Irrtum über Entschuldigungsgründe
a. Entschuldigungsirrtum = Der Täter verkennt die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes oder glaubt an das Bestehen eines von der Rechts-ordnung nicht anerkannten Entschuldigungsgrundes. Der Entschuldigungsirrtum ist nach hM stets irrelevant, der Täter also strafbar.
b. Entschuldigungstatumstandsirrtum = Der Täter hält irrtümlich Umstände für gegeben, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens die Tat entschuldigen würden. Eine Regelung findet sich nur in § 35 II StGB für den entschuldigenden Notstand. Diese Vorschrift ist nach hM jedoch auf die anderen Entschuldigungsgründe analog anzu-wenden. Danach gilt:
- War der Irrtum unvermeidbar, wird der Täter nicht bestraft.
- War der Irrtum vermeidbar, wird der Täter zwar bestraft; allerdings ist seine Strafe gem. § 35 II 2 StGB obligatorisch zu mildern.
(P) –> Was sind die rechtlichen Konsequenzen eines Erlaubnistatumstandsirrtums?
A1 “strenge Schuldtheorie” –> Unrechtsbewusstsein ist wie § 17 StGB zeigt kein Bestandteil des Vorsatzes, sondern Element der Schuld
–> Daher richten nach Kriterien des Verbotsirrtums
A2 “eingeschränkte Schuldtheorie” –> Gleichbehandlung mit Verbotsirrtum nicht überzeugend, da bei § 17 StGB der Täter nicht über die rechtichen Bedingungn irrt, er handelt daher wie beim Tatumstandsirrtum an sich rechtrstreu –> Anwendung des § 16 I StGB wie beim Tatumstandsirrtum
–> Anwendungsbegründung wiederum str.
(P) –> Begründung der Anwendung des § 16 I StGB beim Erlaunistatumstandsirrtum?
A1 "Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen" --> Die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe sind sog. negative Tatbestandsmerkmale eines „Gesamtunrechtstatbestandes“. Sie bezeichnen Umstände, die nicht vorliegen dürfen, damit eine Tat Unrecht darstellt. Da diese Umstände zum Gesamtunrechtstatbestand gehören, muss der Vorsatz des Täters sich auch auf sie beziehen. Nimmt der Täter aber irrtümlich rechtfertigende Umstände an, fehlt ihm die erforderliche Kenntnis vom tatsächlichen Nicht-Vorliegen rechtfertigender Umstände. → § 16 I 1 StGB ist direkt anwendbar. Prüfungsaufbau sähe so aus: 1. OTB a) positive TB-Merkmale b) negative TB-Merkmale 2. STB a) Vorsatz hinsichtlich 1a) b) Vorsatz hinsichtlich 1b)
A2 “vorsatzunrechtsausschließende eingeschränkte Schuldtheorie” –> Qualitative Gleichwertigkeit der Irrtümer
- -> Es entfällt zwar nicht der Tatbestandsvorsatz ieS., wohl aber der Handlungsunwert und damit das Vorsatzunrecht
- -> § 16 I 1 StGB analog
A3 “rechtsfolgeverweisende eingeschränkte Schuldtheorie” –> Zwar lässt die irrige Annahme rechtfertigender Umstände sowohl den Tatbestandsvorsatz unberührt als auch dessen Unrecht weiter bestehen. Allerdings besitzt der Vorsatz eine Doppelfunktion als:
- Tatbestandsvorsatz auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit,
- Vorsatzschuld auf der Ebene der Schuld, durch die zum Ausdruck kommt, dass den Vorsatztäter wegen des bewussten Abfallens von der Rechtsordnung i.d.R. eine höhere Schuld trifft als den Fahrlässigkeitstäter.
Nimmt nun der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände an, darf ihm kein Vorsatzschuldvorwurf gemacht werden, weil bei ihm (ebenso wie bei einem im Tatumstandsirrtum Handelnden) das für Vorsatztaten typische bewusste Abfallen von der Rechtsordnung fehlt. Der Erlaubnistatumstandsirrtum ist daher in seinen Rechtsfolgen (= keine Bestrafung aus Vorsatzdelikt) dem Tatumstandsirrtum gleichzustellen.
→ § 16 I 1 StGB ist in seinen Rechtsfolgen analog anwendbar.
- —> Streit entscheidend wenn Teilnehmer vorhanden! zB. Assistent irrt den Chef über Einwilligung des Patienten und dieser führt OP durch!
- -> Chef ist Entschuldigt durch Erlaubnistatumstandsirrtum
- -> Assistent wäre nach A1 und A2 wegen Fehlen einer vorsätzlichen Haupttat nicht strafbar, aber bei A3 wird nur die Rechtsfolge analog angewendet, daher ist Beihilfestrafbarkeit möglich!!
Erklärung des Prüfungsaufbau des Erlaubnistatumstandsirrtums?
nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen in der Rechtswidrigkeit (als Teil-bereich des Gesamtunrechtstatbestands),
- nach der vorsatzunrechtsausschließenden eingeschränkten Schuldtheorie wegen des Weg-falls des Handlungsunwerts und damit des Vorsatzunrechts ebenfalls in der Rechtswidrigkeit,
- und nach der rechtsfolgeverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie sowie der strengen Schuldtheorie in der Schuld.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
- -> Entweder man prüft den Erlaubnistatumstandsirrtum an der Stelle, an die er nach der Auf-fassung hingehört, der man sich im Ergebnis anstellt.
- -> Oder man macht, nachdem man in der Rechtswidrigkeit festgestellt hat, dass der Täter objek-tiv nicht gerechtfertigt ist, gleichsam zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld einen eigenstän-digen Prüfungspunkt „Erlaubnistatumstandsirrtum“. Diese Variante bietet immerhin den Vor-teil, dass sie das Ergebnis des Theorienstreits in der Klausur nicht schon vorwegnimmt. Sie wird deshalb auch hier gewählt. Freilich zahlt man den „Preis“, dass man aus dem klassischen Deliktsaufbau „Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld“ ausbrechen muss. Wem das missfällt, der kann in der Klausur auch bei der ersten Variante bleiben, d.h. den Erlaub-nistatumstandsirrtum dort prüfen, wo er nach der von ihm befürworteten Lösung hingehört. Begründet werden muss der Prüfungsaufbau in der Klausur nicht (wohl aber natürlich die Lösung).
Prüfungsaufbau des Erlaubnistatumstandsirrtums?
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
2) subjektiver Tatbestand: Tatbestandsvorsatz (+)
II) Rechtswidrigkeit: objektiv (+), da keine Rechtfertigungslage
III) Erlaubnistatumstandsirrtum
1) Voraussetzungen: Bestehen einer Rechtfertigungslage auf der Grundlage der Tatsachenvorstellung des Täters
→ Abgrenzung zum Erlaubnisirrtum
2) Rechtsfolgen
• strenge Schuldtheorie: § 17 StGB
• eingeschränkte Schuldtheorie
- Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: § 16 I 1 StGB direkt
- vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 I 1 StGB analog
- rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Rechtsfolgen des § 16 I 1 StGB
Was ist ein sog. “Doppelirrtum”?
Der Täter unterliegt zugleich einem Tatsachenirrtum und einem Erlaubnisirrtum – sog. Doppelirrtum. Der Doppelirrtum ist als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln. Der Täter kann nicht dadurch privilegiert sein, dass zu seinem Erlaubnisirrtum noch ein Tatsachenirrtum hinzutritt.
→ Eine Anwendung von § 16 I 1 StGB analog kommt nur in Betracht, falls der Täter nach dem geltenden Recht tatsächlich gerechtfertigt wäre, wenn seine unzutreffende Tatsachenvorstellung der Wirklichkeit entspräche. Ist das nicht der Fall, bleibt stets nur § 17 StGB.
Wie unterscheidet man das straflose Wahndelikt vom strafbaren untauglichen Versuch?
- untauglicher Versuch: Beim untauglichen Versuch nimmt der Täter irrtümlich Umstände an, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würden.
→ Der Täter unterliegt hier einem umgekehrten Tatumstandsirrtum. - Wahndelikt: Beim Wahndelikt hält der Handelnde dagegen sein Verhalten in Verkennung der Strafrechtsregeln irrtümlich („wahnhaft“) für strafbar.
→ Der Täter unterliegt hier einem umgekehrten Verbotsirrtum. Er subsumiert sein Verhalten also unter eine Verbotsnorm, die entweder nur in seiner Einbildung existiert oder die er infolge falscher Interpretation zu seinen Ungunsten normativ überdehnt.
Welche Fallgruppen des Wahndelikts gibt es?
- der umgekehrte direkte Verbotsirrtum: Der Handelnde nimmt irrtümlich an, sein Verhalten verstoße gegen eine Strafvorschrift, die es in Wirklichkeit nicht gibt.
Bsp.: Der fremdgehende Ehegatte nimmt an, Ehebruch sei strafbar. - der umgekehrte Subsumtionsirrtum: Der Handelnde überdehnt den Tatbestand zu seinen Ungunsten.
Bsp.: Jemand hält die bloße Gebrauchsanmaßung, die er begeht, für Diebstahl. - der umgekehrte Erlaubnisirrtum: Der Handelnde hält sein tatsächlich gerechtfertigtes Verhalten irrtümlich für strafbar, weil er einen anerkannten Rechtfertigungsgrund nicht kennt bzw. zu seinen Ungunsten verengt.
(P) –> Wie werden die rechtlichen Folgen von selbstbelastenden Vorfeldirrtümern behandelt?
(Der Handelnde irrt im „Vorfeld“ des strafrechtlichen Tatbestandes, indem er irrtümlicherweise eine tatsächlich nicht bestehende Rechtslage annimmt und damit nach seiner Vorstellung ein strafrechtliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht, das auf diese Rechtslage Bezug nimmt.)
A1 “Überdehnungslösung” –> Mit jedem selbstbelastenden Irrtum, der auf einer Verkennung von Rechtsnormen im Vorfeld beruht, überdehnt der Handelnde zugleich den strafrechtlichen Tatbestand zu seinen Ungunsten, indem er ihn auf einen Sachverhalt anwendet, der tatsächlich nicht unter ihn fällt.
→ Vorfeldirrtümer begründen damit stets ein Wahndelikt.
A2 “strafrechtliche Lösung” –> Der Handelnde versteht das strafrechtliche Tatbestandsmerkmal als solches durchaus richtig. Er unterliegt damit im Hinblick auf dessen Bedeutung keiner begrifflichen Fehlvorstellung. Vielmehr stellt er sich irrtümlich einen Umstand – nämlich eine bestimmte Rechtslage – vor, die, wenn sie tatsächlich gegeben wäre, den Tatbestand erfüllen würde.
→ Vorfeldirrtümer begründen damit stets einen untauglichen Versuch.
A3 “Umkehrlösung” hM. –> Aus den Regelungen zum Tatumstandsirrtum und zum Verbotsirrtum ist der Umkehrschluss zu ziehen.
→ Stellt die Unkenntnis der tatsächlich bestehenden Rechtslage im Vorfeld einen Irrtum über einen Tatumstand i.S. des § 16 I StGB dar, begründet die irrige Annahme der tatsächlich nicht bestehenden Rechtslage einen untauglichen Versuch.
→ Bildet die Unkenntnis der tatsächlich bestehenden Rechtslage im Vorfeld dagegen lediglich einen Verbotsirrtum, begründet die irrige Annahme der tatsächlich nicht bestehenden Rechtslage lediglich ein Wahndelikt.
Welche Beteiligungsformen gibt es?
I. Täterschaft
- Unmittelbarer Täter gem. § 25 I Alt. 1 StGB
- Mittelbarer Täter (begeht Straftat nicht selbst, aber durch jemand anderes als Werkzeug) gem. § 24 I Alt. 2
- Mittäter (Gemeinschaftliche Begehung) gem. § 25 II StGB
II. Teilnahme
- Der Anstifter gem. § 26 StGB
- Der Gehilfe gem. § 27 StGB
(P) –> Wie werden Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt?
A1 “Tatherrschaftslehre” hL. –>
- Unterschied bereits objektiv
- Täterschaft bedeutet Tatherrschaft und das ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
- Die Formen der Tatherrschaft sind
- die “Handlungsherrschaft” bei der unmittelbaren Täterschaft,
- die “Steuerungsherrschaft” in Form der Willens- oder Wissensherrschaft bei der mittelbaren Täterschaft
- und die “funktionelle Mitherrschaft” in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der Mittäterschaft.
A2 “subjektive Theorie” Rspr. –>
- Unterschied primär in subjektiver Hinsicht
- Maßgeblich sind Willensrichtung und innere Einstellung des Handelnden
- Täter hat Täterwille = Will Tat als eigene
- Teilnehmer hat Teilnehmerwille = will Tat als fremde veranlassen oder fördern
- Die subjektive Einstellung des Täters zur Tat ist dabei anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
Worin besteht das Wesen der Mittäterschaft?
Das Wesen der Mittäterschaft besteht in einem arbeitsteiligen Handeln und einer funktionellen Rollenverteilung. Jeder Beteiligte ist hier also als gleichberechtigter Partner Mitträger
- eines gemeinsamen Tatentschlusses (gemeinsamer Tatplan)
- und einer gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung (gemeinsame Tatausführung).
–> Mittäterschaft wird stets tatbestandsbezogen bestimmt = möglich, dass jemand im Hinblick auf eine Tat Mittäter ist und auf eine andere nicht “teilweise Mittäterschaft”
Prüfungsaufbau der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- ggf. Tätereigenschaft
- bei der Tathandlung:
a) vollständige eigenhändige Verwirklichung: falls (-)
b) wechselseitige Zurechenbarkeit der Tatbeiträge des jeweils anderen Beteiligten nach § 25 II StGB
(1) gemeinsamer Tatplan
(2) gemeinsame Tatausführung
2) subjektiver Tatbestand
- Tatbestandsvorsatz (nach hL inklusive Tatherrschaftswille)
- ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
Definition des gemeinsamen Tatplans iR. der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB?
- Gemeinschaftliche Tatbegehung muss ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sein
- Ursprünglicher Tatplan kann während der Ausführung modifiziert werden ABER nur durch Einvernehmen
- Mittäterexzess ist nicht zurechenbar
- Abweichungen mit denen zu rechnen ist, sind unwesentlich
(P) –> Wie wird es im Rahmen der Mittäterschaft behandelt, wenn dem Mittäter einem für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum unterläuft? (zB. Erschießen der falschen Person)
A1 “Exzesslösung” –> Der Identitätsirrtum begründet einen nicht zurechenbaren Exzess, wenn die getroffene Person nicht dem Personenkreis angehört, auf den sich der Tat-plan bezieht (z.B. Schießen nur auf etwaige Verfolger)
A2 “Unbeachtlichkeitslösung” hM. –> Der Identitätsirrtum ist auch für die weiteren Mittäter unbeachtlich. Die Möglichkeit eines Identitätsirrtums ist im Tatplan angelegt, überschreitet diesen also nicht – sog. Risiko der Planverwirklichung.
(P) –> Wie wird es im Rahmen der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB bei der Zurechnung der Tatbeiträge behandelt, wenn ausversehen ein Mittäter schwer verletzt wird? (Identitätsirrtum)
A1 “Straflosigkeitslösung” –> Eine Zurechnung nach § 25 II StGB kommt hier nicht in Betracht, da die Selbstverletzung nicht strafbar ist.
A2 “Versuchslösung” –>
- Zwar kein tatbestandlicher Erfolg
- Aber Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs in Mittäterschaft
Wie wird es im Rahmen der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB behandelt, wenn ein Beteiligter vom Plan der gemeinsamen Tatbegehung wieder Abstand nimmt?
- Aufgabe nach Versuchsbeginn: Grds. voll zurechenbar
- -> Straffreiheit nur unter Voraussetzungen des § 24 II StGB - Aufgabe vor Versuchsbeginn: dif.
a. Andere erlangen Kenntnis = keine Zurechnung da kein gemeinsamer Tatplan zum Tatzeitpunkt
b. Keine Kenntnis der anderen = Zurechnung, da Verabredung zur gemeinsamen Tat ohne einen ausdrücklichen oder konkludenten Widerruf bestehen bleibt
(P) –> Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine sukzessive Mittäterschaft gem. § 25 II StGB noch möglich?
A1 “Beendigungslösung” Rspr. –> Ein gemeinsamer Tatentschluss kann auch noch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung gefasst werden. Zuvor verwirklichte Tatbestandsmerkmale sind dann rückwirkend zurechenbar.
A2 “Vollendungslösung” hL. –> Ein gemeinsamer Tatentschluss kann nur bis zur Vollendung der Tat gefasst werden, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat abgeschlossen.
–> Ausnahme bei Dauerdelikten: Auch noch nach Vollendung gemeinsamer Tatentschluss möglich
—–> Nach Beendigung is unstreitig keine Mittäterschaft mehr möglich
(P) –> Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ein Beitrag objektiv als Teil einer gemeinschaftlichen Tatausführung gilt und damit eine Zurechnung der Tatbeiträge anderer möglich ist iR. der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB?
A1 “Tatherrschaftslehre” –> Erforderlich ist ein wesentlicher Tatbeitrag, der sich mit den anderen Tatbeiträgen funktional ergänzt und so die gemeinsame Tatbestandsverwirklichung ermöglicht.
A2 “subjektive Theorie” –> Objektiv genügt jeder nicht völlig untergeordnete Beitrag, der die Tatbestandsverwirklichung fördert.
In welchen Fällen liegt nach hM. auch Mittäterschaft gem. § 25 II StGB vor?
- Alternative Mittäterschaft = Die Beteiligten vereinbaren die Erbringung alternativer Tatbeiträge, von denen von vornherein nur einer den Erfolg bewirken kann, jedoch nicht feststeht, welcher dies sein wird. (zB. Auflauern auf Opfer an verschiedenen Orten)
- Additive Mittäterschaft = Die Beteiligten erbringen mehrere gleichrangige Tatbeiträge, die zwar für sich betrachtet nicht alle den Erfolg bewirken, aber insgesamt die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts erhöhen. (zB. Erschießungskommando)
(P) –> Reicht ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium für die Mittäterschaft gem. § 25 II StGB aus?
A1 “strenge Tatherrschaftslehre” –> Erforderlich ist eine Mitwirkung im Ausführungsstadium. Zwar braucht der Beteiligte nicht notwendig am Tatort anwesend zu sein, doch muss er mit den anderen Beteiligten so in Verbindung stehen, dass er sie – z.B. telefo-nisch – dirigieren und koordinieren kann. Anderenfalls kann er auf den Tatablauf keinen Einfluss mehr nehmen und besitzt somit auch keine Tatherrschaft.
Kritik: Es erscheint nicht angemessen, den Organisator einer Tat, der den Tatablauf wesentlich mitgestaltet hat, lediglich aufgrund seiner Abwesenheit bei der Ausführung nur als Anstifter und damit als eine „Randfigur“ des Geschehens zu behandeln.
A2 “gemäßigte Tatherrschaftslehre” –> Auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann die Mittäterschaft begründen. Das setzt indes voraus, dass das „Beteiligtenminus“ bei der Tatausführung durch das „Plus“ bei der Vorbereitung, d.h. durch ein besonderes Gewicht des Tatbeitrages für die Tatverwirklichung, ausgeglichen wird.
A3 “subjektive Theorie” –> Der Tatbeitrag kann auch als Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erfolgen. Erforderlich ist nur, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung, d.h. das „Ob“, „Wann“ und „Wo“ nehmen kann oder zumindest nehmen will.
(P) –> Wann beginnt der Versuch bei der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB?
A1 “Einzellösung” –> Der Versuchsbeginn ist für jeden einzelnen Mittäter gesondert danach zu bestimmen, ob er zu seinem Tatbeitrag schon unmittelbar angesetzt hat.
(-) Wird Wesen der Mittäterschaft nicht gerecht, da es in der wechselseitigen Zurechenbarkeit besteht
(+) Zurechnung des Handelns eines anderen setzt einen eigenen Tatbeitrag voraus
A2 “Gesamtlösung” hM. –> Der Versuchsbeginn wird für alle Mittäter einheitlich bestimmt. Er liegt vor, sobald nur einer von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. Hierfür spricht, dass die Mittäter im Wege bewussten und gewollten Zusammen-wirkens eine Tat begehen wollen, die sich einheitlich vollzieht und bei der sich ein jeder die Beiträge der jeweils anderen zurechnen lassen muss.
(P) –> Kann einem der Versuchsbeginn des vermeintlichen Mittäters gem. § 25 II StGB zugerechnet werden?
Zu differenzieren:
I. Kann ihm vorgestelltes unmittelbares Ansetzen des Mittäters als eigener Versuchsbeginn zugerechnet werden?
–> Der vermeintliche Mittäter handelt in Wirklichkeit gar nicht, sondern nur in der Vorstellung des Täters: Auch beim untauglichen Versuch bedarf es einer echten Ausführungshandlung. Fehlt sie, kann sie nicht einfach durch die bloße Vorstellung einer solchen Handlung ersetzt werden. Es existiert also in diesem Fall keine Handlung, die zugerechnet werden könnte. Ein unmittelbares Ansetzen liegt daher nicht vor.
II. Vermeintlicher Mittäter vollzieht wirklich eine Handlung, die aber nur in Vorstellung des Täters den Beginn der Versuchsausführung darstellt
A1 “Rspr.” –> Aus der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs folgt, dass eine Zurechnung mög-lich sein muss. Es genügt, dass der Täter (Skinner) sich vorstellt, die in Frage kommende Handlung des vermeintlichen Mittäters (Willie) sei zur Tatbestandsverwirklichung geeig-net. Zwar reicht es nicht aus, wenn der vermeintliche Mittäter (Willie) überhaupt nicht handelt und der Täter dies nur irrig annimmt (so wie im Ausgangsfall). Handelt er aber wie hier tatsächlich, ist für eine Zurechnung nach § 25 II StGB nicht erforderlich, dass die-se Handlung nach der Vorstellung des Handelnden selbst (also Willie) den Beginn einer Tatbestandsverwirklichung darstellt, sondern es genügt, dass mit diesem Verhalten aus Sicht des Täters (Skinner) die Schwelle zum Versuchsbeginn überschritten wird.
A2 “hL.” –> Zugerechnet werden kann nach § 25 II StGB immer nur ein tatbestandliches Verhal-ten. Tatbestandlich ist aber nur ein solches Verhalten, das nach der Vorstellung des Handelnden selbst (Willie) den Beginn einer Tatbestandsverwirklichung darstellt; er muss also mit Tatentschluss handeln. Da ein solches tatbestandliches Verhalten nicht vorliegt, muss das unmittelbare Ansetzen verneint werden.
Prüfungsaufbau der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB?
A) Strafbarkeit des Tatmittlers
B) Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- ggf. Tätereigenschaft
- bei der Tathandlung: Zurechenbarkeit der Handlung des Tatmittlers nach § 25 I Alt. 2 StGB
–> zurechenbare Verursachung der Tatbestandsverwirklichung
–> durch tatbeherrschende Steuerung des Tatmittlers (nach hL)
2) subjektiver Tatbestand
- Tatbestandsvorsatz (nach hL inklusive Tatherrschaftswille)
- ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
(P) –> Wann scheidet eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB durch eigenverantwortliches Handeln, d.h. frei von irrtum oder Zwang, des Vordermanns aus? (zB. Ehefrau will Mann los werden und sagt sie nehmen beide eine Pille um sich umzubringen weil ihr Leben so schlecht ist, aber sie nimmt gar keine tödliche und er schon)
A1 “Exkulpationslösung” –> Die Freiverantwortlichkeit fehlt nur, wenn der Vordermann keinen Vorsatz besäße bzw. nach §§ 20, 35 StGB entschuldigt wäre, wenn er nicht sich selbst, sondern einen anderen schädigen würde.
A2 “Einwilligungslösung”hM. –>
1. Die Freiverantwortlichkeit fehlt schon dann, wenn beim Vordermann eine Einwilligung an einem wesentlichen Willensmangel scheitern würde, wenn er nicht sich selbst, sondern ein anderer ihn schädigte
2. Rolle des Irrtums in der Einwilligungsdogmatik ist umstritten:
a1 “Rspr.” –> Nur rechtsgutbezogene Irrtümer sind beachtlich
a2 “Zwecklösung” –> auch zweckbezogene Irrtümer sind beachtlich
a3 “Zurechnungslösung” –> Fehlvorstellungen führen zu einem wesentlichen Willensmangel, wenn sie dem Täter, etwa weil er den Einwilligenden getäuscht hat, zugerechnet werden können.
—-> Zweck- und Zurechnungslösung sorgen für mittelbare Täterschaft der Frau!
(P) –> Liegt mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB vor, wenn der Vordermann allein deshalb nicht tatbestandsmäßig handelt, weil ihm die für ein Sonderdelikt erforderliche Tätereigenschaft fehlt? –> “qualifikationslos-doloses Werkzeug”
(zB. X droht Zwangsvollstreckung und er bittet Y den Fernseher aus seinem Haus zu schaffen, dabei ist Y nicht mal Vollstreckungsschuldner)
A1 “strenge Tatherrschaftslehre” –> Der Hintermann ist kein mittelbarer Täter, denn das Geschehen wird hier allein vom Vordermann beherrscht. Allerdings sind Sonderdelikte i.d.R. sog. Pflichtdelikte, bei denen jeder Verursachungsbeitrag des sonderpflichtigen Hintermannes als Pflichtverletzung seine unmittelbare Täterschaft begründet.
–> X ist unmittelbarer Täter durch Veranlassung
A2 “gemäßigte Tatherrschaftslehre” hL. –> Der Hintermann ist mittelbarer Täter. Die Tatherrschaft ist wertend zu bestimmen. Hier begründet das Fehlen der Tätereigenschaft beim Vordermann dessen Unterlegenheit in einem normativen Sinne sowie das Vorliegen der entsprechenden Eigenschaft beim Hintermann dessen rechtlich beherrschende Stellung.
→ Xist wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung in mittelbarer Täterschaft nach §§ 288, 25 I Alt. 2 StGB strafbar.
A3 “subjektive Theorie” –> Der Hintermann ist mittelbarer Täter. Besitzt er die erforderliche Tätereigenschaft, reicht sein Interesse an der Tat zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft aus.
→ Auch nach dieser Ansicht hat sich X wegen Vereitelns der Zwangsvollstre-ckung in mittelbarer Täterschaft nach §§ 288, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht.
Was zeichnet die mittelbare Täterschaft gerade aus?
- Unterlegene Stellunt des Tatmittlers gegenüber dem mittelbaren Täter
- Benutzen des Tatmittlers als sein menschliches Werkzeug
- spiegelbildlich dazu die überlegene Stellung des mittelbaren Täters, der die unterlegene Stellung des Tatmittlers für seine Zwecke ausnutzt und das Geschehen entwe-der kraft überlegenen Wissens (i.d.R. durch Täuschung erlangt) oder kraft überlegenen Willens (i.d.R. durch Zwang geschaffen oder durch eine erhebliche Willensschwäche des Tatmittlers begründet) beherrscht und steuert.
Wie ist der Hintermann beim vorsatzlos handelnden Tatmittler zu behandeln?
- Vordermann handelt nicht vorsätzlich: Hintermann trotzdem mittelbarer Täter
- Vordermann hat zwar Vorsatz, aber ihm fehlt die bei einigen Delikten erforderliche Absicht = absichtslos-doloses Werkzeug
- -> Hintermann immer noch mittelbarer Täter
- -> zB. Wegnahme für Hintermann und daher Fehlen der Zueignungsabsicht - Vordermann handelt ohne nötigenden Zwang oder Täuschung durch Hintermann in voller Kenntnis aller Umstände und ihm fehlt Absicht aus anderen Gründen –> str.
(P) –> Wie ist der Hintermann iR. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB zu behandeln, wenn der Vordermann ohne nötigenden Zwang oder Täuschung durch den Hintermann in voller Kenntnis aller Umstände handelt, ihm die Absicht somit aus anderen Gründen fehlt, die nichts mit Verhalten des Hintermanns zu tun hat?
A1 “strenge Tatherrschaftslehre” –> Der Hintermann ist kein mittelbarer Täter, da das Geschehen allein vom Vordermann beherrscht wird.
A2 “gemäßigte Tatherrschaftslehre” hL. –> Der Hintermann ist mittelbarer Täter. Wertend betrachtet begründet das Fehlen der Absicht beim Vordermann dessen normative Überlegenheit und das Vorliegen dieser Absicht beim Hintermann dessen rechtlich beherrschende Stellung.
A3 “subjektive Theorie” –> Der Hintermann ist mittelbarer Täter. Liegt die Absicht bei ihm vor, gibt wiederum sein Tatinteresse den Ausschlag.
Wann liegt ein gerechtfertigtes oder nicht-schuldhaftes Handeln des Tatmittlers vor iR. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I At. 2 StGB?
- Gerechtgertigtes Handeln des Tatmittlers: Der Hintermann ist ferner mittelbarer Täter, wenn er den Vordermann gezielt in eine Situation bringt, in der dessen Tatbestandsverwirklichung gerechtfertigt ist.
- nicht-schuldhaftes Handeln des Tatmittlers: Handelt der Vordermann ohne Schuld bzw. ist er entschuldigt, bedarf es einer Abgrenzung zur Anstiftung, da diese zwar ein vorsätzliches und rechtswidriges, aber kein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (sog. limitierte Akzessorietät).
→ Kennt der Hintermann die Umstände, die die Schuld ausschließen oder die den Vordermann entschuldigen, und nutzt er diese planvoll lenkend zur Tatbegehung aus, „überlagert“ seine Steuerungsherrschaft die Handlungsherrschaft des Vordermanns, so dass er mittelbarer Täter ist.
Wann ist eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB trotz volldeliktisch handelndem Tatmittler möglich?
- -> Täter hinter dem Täter trotz voll verantwortlich handelndem Vordermann:
1. Ausnutzen der Organisationsherrschaft = hierarchisch strukturierte Machtapperate
a. Befehlsgewalt
b. beliebige Austauschbarkeit
c. Rechtsgelöstheit
- Ausnutzen eines vermeidbaren Verbotsirrtums
- Ausnutzen eines Irrtums über den konkreten Handlungssin der Tat
a. Irrtum über die Unrechtsqualifizierung: str.
b. Irrtum über die Unrechtsquantifizierung: str.
c. der manipulierte Identitätsirrtum
(P) –> Lässt sich der Gedanke der Organisationsherrschaft im Rahmend er mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB auf Wirtschaftsunternehmen übertragen?
A1 “hL.” –> Nein, da Rahmen der Rechtsordnung und keine beliebige Austauschbarkeit
A2 “Rspr.” –> Ja,
- Ausnutzen regelhafter Abläufe in hierarchisch gegliederter Organisation
- das Bestehen eines hinlänglich deutlichen räumlichen, zeitlichen und hierarchischen Abstands zwischen dem Hintermann und dem die Tat unmittelbar ausführenden Mitarbeiter.
(P) –> Wie wird Hintermann iR. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB bewertet, wenn der Vordermann sich durch ihn im Irrtum über die Unrechtsqualifizierung der Tat befindet?
A1 “Teilnahmelösung” –> Der Hintermann ist lediglich Teilnehmer, denn der das tatbestandliche Unrecht kennende Vordermann wird allein durch die bloße Unkenntnis qualifizierender Umstände noch kein unfreies Werkzeug.
A2 “Täterschaftslösung” hM. –> Der Hintermann ist mittelbarer Täter. Zwischen seinem Wissen und Wollen und dem Wissen und Wollen des unmittelbaren Täters besteht ein erhebliches Unwertgefälle, das bei wertender Betrachtungsweise die Tat als Werk des überschauenden und lenkenden Hintermannes erscheinen lässt.
(P) –> Wie wird Hintermann behandelt, wenn sich Vordermann wegen ihm in einem manipulierten Identitätsirrtum befindet iR. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB? = Hintermann schhiebt dem unmittelbaren Täter ein anderes Opfer unter, das dieser wie geplant aufgrund unbeachtlichen Identitätsirrtums verletzt
A1 “Teilnahmelösung” –> Der Hintermann ist nur Teilnehmer (hier: Gehilfe). Allein der unmittelbare Täter beherrscht das Geschehen; sein Irrtum ändert daran nichts.
A2 “Täterschaftslösung” hM. –> Der Hintermann ist Täter, denn die Tatbegehung an dem konkreten Opfer wird durch das Ausnutzen des Irrtums des unmittelbaren Täters von ihm gezielt gesteuert.
(P) –> Wie wird der Hintermann behandelt iR. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB, wenn dem Tatmittler ein für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum, den der Hintermann nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat, unterläuft?
A1 “aberatio-ictus–Lösung” hM. –> Der unbeachtliche Identitätsirrtum des Tatmittlers ist für den Hintermann eine aberratio ictus. Es kann keinen Unterschied machen, ob sich der Täter eines fehlgehenden mechanischen Werkzeugs bedient oder ob es beim Einsatz eines menschlichen Werkzeuges zum Fehlgehen der Tat kommt.
→ Der Hintermann wird bestraft wegen fahrlässigem Delikt am tatsächlichen Opfer in Tateinheit mit versuchtem Delikt in mittelbarer Täterschaft am vorgestellten Opfer.
A2 “differenzierende Lösung” –> Es kommt darauf an, von wem das Opfer individualisiert wurde.
→ Hat der Hintermann dem Tatmittler die Identifikation überlassen, trägt er das Verwechslungsrisiko, so dass der Irrtum auch für ihn einen unbeachtlichen Identi-tätsirrtum darstellt.
→ Hat der Hintermann das Opfer selbst individualisiert und der Tatmittler irrt gleichwohl, ist dieser Irrtum für ihn eine aberratio ictus.
Wie wird dem Hintermann ein Exzess des Tatmittlers iR. der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB angerechnet?
Tut der Tatmittler mehr oder anderes als vom Hintermann vorhergesehen und gewollt, liegt ein Exzess vor, der beim Hintermann einen Tatumstandsirrtum nach § 16 I 1 StGB begründet (es sei denn, es handelt sich um eine unwesentliche Abweichung, die keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt).
(P) –> Wann beginnt der Versuch bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB?
A1 “Gesamtlösung” –> Der Versuchsbeginn liegt erst vor, wenn der Tatmittler zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt oder wenn sich diese Tatbestandsverwirklichung an das Handeln des mittelbaren Täters zumindest ohne wesentliche weitere Zwischenakte anschließen soll. Das Verhalten des Hintermannes und des Tat-mittlers sind als Gesamthandlung zu sehen; §§ 22, 25 I Alt. 2 StGB müssen wie folgt kombiniert werden: Eine Straftat versucht, „wer durch die Handlung eines anderen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“
(-) Die Gesamtlösung verkennt, dass sich die mittelbare Täterschaft anders als die Mittäterschaft gerade nicht als eine vom gemeinsamen Tatentschluss getragene ge-meinschaftliche Begehung darstellt, sondern vielmehr als alleinige Tat des Hinter-mannes.
A2 “Einzellösung” –> Für den Versuchsbeginn ist allein das Handeln des mittelbaren Täters relevant; §§ 22, 25 I Alt. 2 StGB müssen wie folgt kombiniert werden: Eine Straftat versucht, „wer durch seine eigene Handlung unmittelbar ansetzt zur Verwirklichung des Tatbestandes durch einen anderen.“
a1 “strenge Einzellösung” –> Das unmittelbare Ansetzen liegt bereits mit dem Beginn oder dem Abschluss des Einwirkens auf das Werkzeug vor.
(-) Diese Auffassung trägt dem Unmittelbarkeitserfordernis des § 22 StGB nicht ausreichend Rechnung, denn sie bejaht einen Versuchsbeginn auch in Fällen, in denen der Hintermann das Geschehen noch in der Hand behält und auch noch keine Gefahr besteht.
a2 “weite modifizierte Einzellösung” –> Der Versuchsbeginn liegt erst vor, wenn auf der Grundlage der Vorstellung des mittelbaren Täters entweder bereits eine unmittelbare Gefährdung für das betroffene Rechtsgut besteht oder der Hintermann das Geschehen aus der Hand gibt, es also aus seinem Herrschaftsbereich entlässt.
a3 “enge modifizierte Einzellösung” hM. –> Das Aus-der-Hand-Geben genügt nur, wenn nach der Vorstellung des mittelbaren Täters mit einer alsbaldigen Tatausführung durch den Tatmittler zu rechnen ist.
(-) Da für den Versuchsbeginn allein das Verhalten des mittelbaren Täters maßgeblich ist, kann es keine Rolle spielen, wie viel Zeit bis zur Tatausführung durch den Tatmittler noch verstreichen soll.
A4 “Gefährdungslösung” –> Der Versuchsbeginn liegt vor, wenn das geschützte Rechtsgut nach der Vorstellung des mittelbaren Täters konkret gefährdet ist. Zu welchem Zeitpunkt er und sein Tatmittler gehandelt haben, spielt dagegen keine Rolle.
(-) Die Gefährdungslösung entkoppelt das Merkmal der Unmittelbarkeit vom Merkmal des Ansetzens. Nach der Formulierung „unmittelbar ansetzt“ in § 22 StGB bezieht sich aber das Unmittelbarkeitserfordernis auf die tatbestandliche Handlung und nicht auf einen davon unabhängigen Gefahreneintritt.
(P) –> Wann liegt bei Fallenstellungs-Konstellationen der Versuchsbeginn vor und wann handelt es sich hierbei um mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB?
A1 “hL” –> Die Fallenstellungskonstellationen bilden eine Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft, in der der Hintermann die Tat durch das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst begehen will. Es gelten daher die üblichen Regeln des Versuchsbeginns bei der mittelbaren Täterschaft (also je nach der für richtig gehaltenen Auffassung die Kriterien der Gesamtlösung, Einzellösung usw.)
A2 “Rpsr.” –> Es ist zu differenzieren:
- Steht für den Täter fest, dass das Opfer erscheinen und das selbstschädigende Verhalten vornehmen wird, setzt der Täter bereits mit dem Abschluss seiner Tathandlung unmittelbar an.
- Hält der Täter dagegen das Erscheinen des Opfers lediglich für möglich, aber noch für ungewiss, liegt ein Versuchsbeginn erst dann vor, wenn das Opfer tatsächlich erscheint und auch Anstalten macht, das erwartete selbstschädigende Verhalten tatsächlich vorzunehmen.
(-) Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, den Versuch je nach Vorsatzform einmal früher und einmal später beginnen zu lassen.
Was ist sich zu der Teilanahme zu merken?
- Es hat akzessorische Natur, da es einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat bedarf
- Haupttäter muss jedoch nicht schuldhaft handeln und die Akzessorietät daher limitiert
- Haupttat muss nicht vollendet sein
Unterschied zwischen versuchter Teilnahme und Teilnahme am Versuch?
- Bestrafung als Anstifter oder Gehilfe setzt zwingend Haupttat und Beitrag dazu voraus
- Versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB ist nur zu Verbrechen strafbar
- Die versuchte Beihilfe ist nie strafbar
Prüfungsaufbau der Anstiftung gem. § 26 StGB?
A) Strafbarkeit des Haupttäters B) Strafbarkeit des Anstifters I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand - vorsätzliche rechtswidrige Haupttat - Bestimmen 2) subjektiver Tatbestand - Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat - Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens II) Rechtswidrigkeit III) Schuld
Definitionen iR. der Anstiftung gem. § 26 StGB?
- Bestimmen zur vorsätzlichen, rechtsiwdrigen Haupttat
- Doppelter Ansitfervorsatz
- Bestimmen: Bestimmen des Haupttäters zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat. Darunter versteht man das Hervorrufen des Tatentschlusses, d.h. ein Handeln, das für das Fassen des Tatentschlusses zumindest mitursächlich ist.
- -> omnimodo facturus kann nicht mehr angestiftet werden
- -> Es bedarf eines offenen geistigen Kontakts zur Ansitftung - Doppelter Ansitfervorsatz:
Vorsatz zu:
a. Begehung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch bestimmte Person
b. Bestimmen dieser Person zur Tatbegehung
–> konkret individualisierbares Geschehen
(P) –> Liegt ein Bestimmen iR. der Anstiftung gem. § 26 StGB vor, wenn Beteiligter den Täter aufstiftet? = Veranlassen zur Begehung der Tat in qualifizierter Form
A1 “Beihilfelösung” –> Das Hervorrufen des Tatentschlusses zur Verwirklichung der Qualifikation reicht für ein „Bestimmen“ i.S. des § 26 StGB nicht aus, da die Qualifi-kation im Verhältnis zum Grunddelikt unselbständig ist. Zur Begehung des Grunddelikts ist der Täter aber schon fest entschlossen. Der Aufstifter kann daher nur wegen psychischer Beihilfe bestraft werden. Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen es sich bei dem veranlassten „Mehr“ um eine verselbständigten Abwandlung handelt (z.B. Raub statt Diebstahl).
A2 “Anstiftungslösung” hM. –> Durch den Aufstifter wird der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich erhöht. Er haftet deshalb als Anstifter.
Der Rspr. zufolge ist eine Anstifterstrafbarkeit sogar dann möglich, wenn der Aufstifter lediglich auf der Ebene desselben Tatbestandes eine deutliche Unrechts-erhöhung bewirkt (z.B. eine einfache Körperverletzung durch Faustschläge statt harmloserer Ohrfeigen
(P) –> Liegt ein Bestimmen iR. der Anstiftung gem. § 26 StGB vor, wenn Beteiligter den Täter abstiftet?
Der Beteiligte veranlasst den zur Verwirklichung der Qualifikation Entschlossenen dazu, lediglich das Grunddelikt zu begehen.
→ Eine Anstiftung scheidet aus, da der Wille zur Verwirklichung der Qualifikation den Tatentschluss zur Begehung des Grunddelikts beinhaltet, der Täter also insoweit ein omnimodo facturus ist.
→ Eine psychische Beihilfe scheidet i.d.R. ebenfalls aus, da die Tatbegehung aufgrund der Risikoverringerung dem Abstifter nicht zugerechnet werden kann, dieser die Tat also nicht gefördert hat. Anders verhält es sich allerdings wohl dann, wenn er den Täter in der Begehung des Grunddelikts bestärkt.
(P) –> Wie wird es iR. der Anstiftung gem. § 26 StGB behandelt, wenn beim Haupttäter ein für ihn unbeachtlicher Identitätsirrtum vorliegt, den der Anstifter weder vorhergesehen noch gewollt hat?
A1 “Unbeachtlichkeitslösung” Rspr. –> Der Identitätsirrtum, der den Vorsatz des Täters unberührt lässt, ist auch beim Anstifter unbeachtlich. Der Anstifter bestimmt den Täter dazu, denjenigen zu verletzen, den er als Opfer identifiziert. Eine dem Täter unterlaufene Personenverwechselung stellt zudem nur eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufes dar, da sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
(-) Erkennt der Täter seinen Irrtum und begeht dann eine weitere Tat, diesmal am richtigen Tatobjekt, führt diese Auffassung in ein Dilemma:
→ Entweder wird der Beteiligte wegen dieser zweiten Tat erneut als Anstifter be-straft, obwohl er nur Vorsatz hinsichtlich einer Tat hatte.
→ Oder der Beteiligte wird wegen dieser zweiten Tat nicht als Anstifter bestraft, ob-wohl es sich um genau die Tat handelt, zu der er den Haupttäter angestiftet hat und auch anstiften wollte.
→ Diese Problematik lässt sich noch weiter auf die Spitze treiben, wenn der Täter erst beim dritten, vierten, fünften, sechsten usw. Versuch den Richtigen trifft (sog. Blutbadargument).
A2 “aberratio-ictus-Lösung” –> Der unbeachtliche Identitätsirrtum des Haupttäters stellt für den Anstifter eine aberratio ictus dar. Umstritten ist allerdings, welche Rechtsfolge dies nach sich zieht:
a1 –> Der Anstifter wird wegen Anstiftung zum versuchten Delikt am vorgestellten Opfer (ggf. in Tateinheit mit fahrlässigem Delikt am tatsächlichen Opfer) be-straft, denn im Angriff auf das „falsche“ Opfer liegt zugleich einen Angriff auf das „richtige“ Opfer.
(-) Der Täter greift nur eine Person an, nämlich diejenige, die er im Tatzeitpunkt nicht nur verletzen will, sondern auch tatsächlich verletzt.
a2 –> Der Anstifter wird wegen versuchter Anstiftung (ggf. in Tateinheit mit fahr-lässigem Delikt am tatsächlichen Opfer) bestraft.
A3 “differenzierende Lösung” –> Es kommt darauf an, von wem das Opfer individualisiert wurde.
→ Hat der Anstifter dem Haupttäter die Identifikation überlassen, trägt er das Verwechslungsrisiko, so dass der Irrtum auch für ihn einen unbeachtlichen Identitäts-irrtum darstellt.
→ Hat der Anstifter das Opfer selbst individualisiert und der Haupttäter irrt gleich-wohl, ist dieser Irrtum für ihn eine aberratio ictus.
(P) –> Wir Beteiligter als Anstifter behandelt, wenn er einen anderen zur Tatbegehung veranlasst, der tatsächlich bösgläubig ist, den er aber irrtümlich für gutgläubig hält. Er handelt also objektiv als Anstifter und subjektiv als mittelbarer Täter?
A1 “Versuchslösung” –> Der Tatveranlasser kann nicht wegen Anstiftung bestraft werden, da er keine vorsätzliche Tat des unmittelbar Ausführenden will, ihm also der Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlt. In Betracht kommt deshalb nur eine versuchte Deliktsbegehung in mittelbarer Täterschaft.
(-) Diese Lösung behandelt den Tatveranlasser so, als habe er an der vollendeten Rechtsgutsverletzung nicht mitgewirkt.
A2 “Anstiftungslösung” hM. –> Der Tatveranlasser ist wegen Anstiftung zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat strafbar. Der fehlende Anstiftervorsatz kann durch den weitergehenden, qualitativ schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt werden. Anders verhält es sich nur dort, wo das Gesetz ausnahmsweise das Handeln als mittelbarer Täter mit geringerer Strafe bedroht als die Anstiftung (z.B. § 160 StGB ggü. § 154 StGB).
(P) –> Wird Beteiligter als Anstifter behandelt, wenn er einen anderen zur Tatbegehung veranlasst, der tatsächlich gutgläubig ist, den er aber irrtümlich für bösgläubig hält. Er handelt also objektiv als mittelbarer Täter und subjektiv als Anstifter?
A1 “Anstiftungslösung” –> Der Tatveranlasser kann nicht wegen mittelbarer Täterschaft bestraft werden, da ihm der Täterwille bzw. das Tatherrschaftsbewusstsein fehlt. Möglich ist aber eine Bestrafung wegen vollendeter Anstiftung zur Haupttat. Täterschaft ist gegenüber der Teilnahme die höhere Beteiligungsebene. Wer objektiv auf der höheren Ebene handelt, subjektiv dagegen nur auf der niedrigeren, muss sein Verhalten zumindest auf dieser niedrigeren Ebene erfassen lassen.
(-) Diese Auffassung verstößt gegen den Wortlaut des § 26 StGB, der das objektive Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat verlangt
A2 “Versuchslösung” hM. –> In Betracht kommt hier nur eine versuchte Anstiftung, die allerdings gem. § 30 I StGB lediglich bei Verbrechen strafbar ist.
Prüfungsaufbau der Beihilfe gem. § 27 StGB?
A) Strafbarkeit des Haupttäters B) Strafbarkeit des Gehilfen I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand - vorsätzliche rechtswidrige Haupttat - Hilfe leisten 2) subjektiver Tatbestand - Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat - Vorsatz hinsichtlich des Hilfeleistens II) Rechtswidrigkeit III) Schuld
Definition der Beihilfe gem. § 27 StGB?
- Hilfeleisten
- doppelter Gehilfenvorsatz
- Hilfeleisten: Als solches gilt jeder Tatbeitrag, durch den die Haupttat ermöglicht, erleichtert, beschleunigt oder verstärkt wird.
- -> Tatbeitrag muss bis zur Vollendung der Tat wirken, aber Förderung in irgendeiner Weise genügt - Doppelter Gehilfenvorsatz:
Vorsatz bezüglich
a. Begehung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat durch eine bestimmte Person,
b. Hilfeleisten zu dieser Tat
Welche Formen der Beihilfe gibt es?
- Psychische Beihilfe –> kommunikativer Akt
2. Physische Beihilfe –> Tätiges Mitwirken
(P) –> Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Hilfeleisten iR. der Beihilfe gem. § 27 StGB noch nach begonnener Tatausführung möglich?
A1 “Beendigungslösung” Rspr. –> Ein Hilfeleisten kann auch noch nach Vollendung der Tat bis zur Beendigung erfolgen, da die Rechtsgutsverletzung erst zu diesem Zeit-punkt endgültig wird, ein Tatbeitrag also insoweit noch Wirksamkeit entfalten kann. Danach ist der Freund im Bsp. der Beihilfe zum Diebstahl schuldig
A2 “Vollendungslösung” hL. –> Ein Hilfeleisten kann nur bis zur Vollendung der Tat erfolgen, denn mit diesem Zeitpunkt ist die Begehung der Tat abgeschlossen
Unterschied zwischen “Vorstellung des Beteiligten von der Tat”: bei Anstiftung und bei Beihilfe?
Die Vorstellung des Gehilfen von der Haupttat muss nicht gleichermaßen konkret sein wie die des Anstifters. Es genügt, wenn sie den wesentlichen Unrechtsgehalt der Tat erfasst. Einer Konkretisierung nach Tatobjekt, Tatzeit und Tatort bedarf es nicht.