Last Minute Zwischenprüfung Flashcards
Äquivalenztheorie iR. der Kausalität im objektiven Tatbestand eines vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts?
Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele – sog. Conditio-sine-qua-non-Formel.
Welche Problemfälle der Kausalität gibt es?
- Atypische Kausalverläufe (+)
- Hypothetische Ersatzursachen (+)
- Beschleunigung des Erfolgseintritts (+)
- Fortwirkende Kausalität (+)
- Kumulative Kausalität (+)
- Alternative Kausalität
→ Streng genommen liegt hier nach der Äquivalenztheorie an sich keine Kausalität vor, da hier jeweils die Handlung des einen oder des anderen Täters hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Deshalb wird die Äquivalenztheorie für diese Fallgruppe dahingehend abgewan-delt, dass die Handlungen schon dann als kausal gelten, wenn sie nicht kumulativ weggedacht werden können. - Abgebrochene/Überholende Kausalität
- -> Die Ursächlichkeit einer früher gesetzten Bedingung entfällt, wenn ein späteres Ereignis völlig unabhängig von ihr eine neue Kausalreihe eröffnet, die ganz allein den Erfolg herbeiführt, d.h. die erste Kausalreihe „überholt“ und somit abbricht.
Wann besteht eine objektive Zurechnung der Handlung im Rahmen des OTB beim vollendeten vorsätzlichen begehungsdelikt?
- Schaffen oder Erhöhen einer rechtlich missbilligten Gefahr
- -> Gefahrschaffung - und gerade Verwirklichen dieser Gefahr im tatbestandlichen Erfolg
- -> Gefahrenzusamenhang
Welche Problemfälle der “Gefahrschaffung” iR. der objektiven Zurechnung im OTB gibt es?
- Allgemeines Lebensrisiko (-)
- Erlaubtes Risiko (-)
- -> zB. Autofahren - Risikoverringerung (-)
- -> Außer Täter wendet zwar bestehende schwere Gefahr ab, aber schafft neue, eigenständige, wenn auch geringere Gefahr (dann aber idR. Rechtfertigung, etc.)
Welche Problemfälle des Gefahrenzusammenhangs iR. der Objektiven Zurechnung im OTB gibt es?
- Atypische Schadensfolge (-)
- -> zB. Bluter verblutet - Geschehensabläufe außerhalb aller Lebenserfahrung (-)
- Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs (-)
- -> zB. Verkehrsschild sorgt nicht dafür, dass Unfall ausgelöst wird, nur weil man daher Abbremsen muss und zu dem ZP an späterer Unfallstelle ist, wo Kind über die Straße läuft - Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs (-)
- -> Wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre
- -> zB. Trunkenheitsunfall auch nüchtern nicht zu verhindern - Eigenverantwortliche Selbstgefährdung (-)
- -> Außer:
a. Selbstgefährdung ist nicht freiverantwortlich
b. Nicht Selbstgefährdung, sondern einverständliche Fremdgefährdung - Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
- -> Kein Gefahrenzusammenhang, wenn Dritter völlig neue Gefahr schafft
- -> Aber Gefahrenzusammenhang, wenn Verhalten des Dritten spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist - Fälle der kumulativen Kausalität (-)
- -> Nur Bestrafung aus Versuch
Prüfungsaufbau der objektiven Zurechnung?
- Schaffung bzw. Erhöhung einer rechtlich missbilligten Gefahr: entfällt bei
• allgemeinem Lebensrisiko
• erlaubtem Risiko
• Risikoverringerung - Realisierung dieser Gefahr im Erfolg (Gefahrenzusammenhang): entfällt bei
• atypischen Schadensfolgen
• Geschehensabläufen außerhalb aller Lebenserfahrung
• Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs
• Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs
• eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (nicht dagegen bei nur einverständlicher Fremdgefährdung)
• eigenverantwortlichem Dazwischentreten Dritter (Ausnahme: das Verhalten des Dritten ist gerade mit der Ausgangsgefahr verbunden)
• kumulativer Kausalität
Def. “Vorsatz”?
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Welche Vorsatzformen werden unterschieden?
- Absicht = dolus directus 1. Grades
- -> Wissen + Wollen - direkter Vorsatz = dolus directus 2. Grades
- -> Sieht voraus dass Folge zwangsläufig eintreten wird und nimmt dieses Tun daher in seinen Willen auf, auch wenn es ihm an sich unerwünscht ist - Eventualvorsatz = dolus eventualis
- -> nimmt billigend in Kauf, dass Folge eintreten KÖNNTE, auch wenn er es eigentlich nicht will
(P) –> Wie werden Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit abgegrenzt?
I. Abgrenzung auf der Wissensseite (wird nur geprüft, wenn Eventualvorsatz wirklich mla problematisch, zB., wenn Täter auf Ausbleiben hofft!)
A1 “Möglichkeitstheorie” –> Eventualvorsatz = konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt und dennoch Handeln
(-) dehnt Vorsatzsstrafbarkeit zu sehr aus
A2 “Wahrscheinlichkeitstheorie” –> Eventualvorsatz = Hält Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich, d.h. mehr als möglich und weniger als überweigend wahrscheinlich
(-) auch wenig wahrscheinlich eingeschätzter Erfolg kann bewusst angestrebt werden und vom Vorsatz somit umfasst sien
A3 “normative Risikolehre” –> Eventualvorsatz = Bewusstes Entscheiden für Handeln, das mit einer in der Rechtsordnung geltenden Risikomacime unverträglich
(-) wieder zu weites Ausdehnen in Bereich der bewussten Fahrlässigkeit
II. Abgrenzung auf der Willensseite (Wenn Eventualvorsatz zwar problematisch, aber SV ergibt, dass Täter sich damit abfindet):
A1 “Ernstnahmetheorie” hL. –> Ecentualvorsatz = Täter hält Erfolg ernstich für möglich und findet sich um des von ihm erstrebten Zieles auch mit Tatbestandsverwirklichung ab
A2 “Billigungslösung” Rspr. –> Eventualvorsatz = wenn Täter den Erfolg für möglich hält und ihn auch billigend in Kauf
- —> Eventualvorsatz = “Na wenn schon”
- —> bewusste Fahrlässigkeit = Ernsthaftes und nicht bloß vages Vertrauen darauf, dass Erfolg nicht eintreten wird!
Wann muss der Täter Vorsatz haben und wie nennt man das?
Gem. § 16 I 1 –> bei Begehung der Tat
= Tatzeitpunkt = Gem. § 8 Tathandlung
—> “Simultaneität von objektivem und subjektivem Tatbestand”
Problemfälle der Simultaneität von objektivem und subjektivem Tatbestand? = Vorsatz nicht bei Tathandlung
- dolus antecedens
- -> vorhergehender Vorsatz aber nicht mehr aktueller (-) - dolus subsequens
- -> nachträgliche Billigung des unvorsätzlich Verwirklichten (-) - dolus cumultativus
- -> Täter hält es für möglich, nicht nur eine sondere mehrere Erfolge mit Handlung herbeizuführen (+) - dolus alternativsu (str.)
(P) –> Wie wird der Täter bei “dolus alternativus bestraft”, d.h. er weiß nicht sicher, welche von mehreren sich gegenseitig ausschließenden Erfolgen er mit seiner Handlung herbeiführen wird, nimmt aber jede Möglichkeit billigend in Kauf?
A1 “Vollendungslösung” –> vollendetes Delikt
(-) möglicherweise schwererer Versuch bleibt unbedacht
A2 “Schwerelösung” –> Bestrafen nur aus dem schwereren Delikt
(-) wiegt Versuchsunrecht schwerer, bleibt tatsächlich eingetretene Rechtsgutverletzung unberücksichtigt
A3 “Kumultativlösung” hM. –> zu bestrafen ist aus allen verwirklichten und versuchten Delikten in Tateinheit
(-) 2 Vorsatztaten zu Lasten des Täters, obwohl er nur eine verwirklichen wollte
Wann liegt ein Tatumstandsirrtum vor und welche Ebenen werden unterschieden?
I. Vorliegen
II. Ebenen
I. Vorliegen: Täter kennt bei Tatbegehung nicht alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und handelt nach § 16 I 1 StGB one Vorsatz und kann allenfalls wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, § 16 I 2 StGB
II. Ebenen:
1. Die begriffliche Ebenen (Ausdrücke und Begriffe)
- Die Tatsachenebene (Umstände der Wirklichkeit)
a. desktriptive Tatbestandsmerkmale = natürliche Tatsachen
b. normative Tatbestandsmerkmale = Bezeichnung von rechtlichen Tatsachen
- -> Täter muss Merkmal im Großen und ganzen erfasst haben “Parallelwertung in der Laiensphäre”
Wovon ist der Tatumstandsirrtum zu unterscheiden?
- -> Subsumtionsirrtum
1. Dieser lässt den Vorsatz nicht entfallne und führt lediglich zu einem Verbotsirrtum, der allenfalls für die Schuld von Bedeutung ist, vgl. § 17 StGB
Wie ist beim “Irrtum über die Identität des Tatobjekts” zu unterscheiden?
–> “error in persona vel objecto”
- tatbestandliche Gleichwertigkeit
- -> unbeachtlicher Motivirrtum lässt Vorsatz nicht entfallen
- -> vollendetes vorsätzliches Delikt - tatbestandliche Ungleichwertigkeit
- -> Tatumstandsirrtum (+)
- -> fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjekt in Tateinheit mit versuchtem Delikt am Zielobjekt
Wie ist beim “Fehlgehen der Tat” im Rahmen der Irrtumslehre zu unterscheiden?
–> “aberratio ictus”
- tatbestandliche Ungleichwertigkeit
- -> Tatumstandsirrtum (+)
- -> fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjektv in Tateinheit mit versuchtem Delikt am Zielobjekt - tatbestandliche Gleichwertigkeit (str.)
(P) –> Liegt beim “Fehlgehen der Tat” bei tatbestandlich gleichwertigen Tatobjekten ein Tatumstandsirrtum vor?
A1 “Gattungslösung” mM. –> Tatumstandsirrtum (-), da gleiche Gattung
–> vollendetes vorsätzliches Delikt
A2 “Konkretisierungslösung” hM. –> Tatumstandsirrtum (+), da Vorsatz sich hier auf bestimmtes Zielobjekt konkretisiert hat und eben nicht auf Verletzungsobjekt
- -> Fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjekt und versuchtem am Zielobjekt
- -> Beachte: bei billigem Inkauf nehmen nicht fahrlässiges Delikt, sonder vollendetes vorsätzliches Delikt am Verletzungsobjekt! versuch am Zielobjekt
(P) –> Liegt ein Tatumstandsirrtum vor, wenn Täter Angriff aus Ferne lenkt und tatsächlich betroffenes und Zielobjekt gleichwertig sind?
A1 “aberratio ictus-Lösung” –> Tatumstandsirrtum (+), da Erfolg nicht an Objekt, auf das sich Vorstellung des Täters konkretisiert hat
A2 “Error in persona-Lösung” hM. –> Tatumstandsirrtum (-)
–> mangels sinnlicher Wahrnehmung bezieht sich Vorsatz auf jedes Objekt, das den Programmvorgaben entspricht
Wie wird es behandelt, wenn Fehlgehen der Tat und Identitätsirrtum zusammenfallen?
- Entscheidend allein, dass Erfolg nicht an Objekt, das Täter bei Ausführung seiners Angriffs tatsächlich anvisiert hat und auf das sich Vorsatz konkretisiert hat
- Behandeln nach Regeln für Fehlgehen der Tat
Wann ist ein irrtum über den Kausalverlauf noch unwesentlich?
- Wenn sie sich noch in den Grenzen des anch allgemeinen Lebenserfahrungen Voraussehabren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt
(P) –> Wie wird der Irrtum über den Kausalverlauf bei zweiaktigem Geschehen behandelt?
A1 “Lehre vom dolus generalis” –> Beide Handlungen bilden ein einheitliches Gesamtgeschehen, das auch im zweiten Teil noch von einem Gesamttötungsvorsatz getragen wird.
(-) Vorsatz wird nur fingiert
A2 “Aufspaltungslösung” –> Getrenntes Betrachten beider Handlungen
–> Versuchtes Delikt in Tatmehrheit mit fahrlässigem Delikt
(-) Bedeutung Ersthandlung für Erfoglseintritt wird nicht genug berücksichtigt
A3 “Unwesentlichkeitslösung” hM. –> Maßgebliche Tathandlung ist die erste Handlung
1. OTB: Die erste Handlung ist ursächlich für den Erfolgseintritt. Der Erfolg kann auch objektiv zugerechnet werden, da ein solcher Gesche-hensverlauf nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Ferner schafft die zweite Handlung keine völlig neue Gefahr, sondern schließt an die durch die erste Handlung erzeugte Ausgangsgefahr an.
- STB: Zum Zeitpunkt der ersten Handlung liegt Vorsatz vor. Dass der Täter den Erfolg nicht wie geplant unmittelbar mit der ersten, sondern erst mit der zweiten Handlung bewirkt, stellt lediglich eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dar.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendetem vorsätzlichen Delikt
Was sind Delikte mit überschießender Innentendenz?
Delikte, die im Subjektiven Tatbestand mehr verlangen, als im objektiven Tatbestand in Form von deliktspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmalen
Wann beginnt das Menschsein und wann endet es?
I. Beginn:
1. Zivilrechtlich: mit Vollendung der Geburt gem. § 1 BGB, d.h. Austritt aus dem Mutterleib
- Strafrechtlich hM.: Mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen
II. Ende:
1. Maßgeblich ist das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen
(P) –> Wie stehen § 212, 211, 216 StGB zueinander?
A1 "Abwandlungslösung" hL. --> 1. § 212 = Grundtatbestand 2. § 211 = Qualifikaiton 3 § 216 = Privilegierung (+) Unrecht bei allen das gleiche, Spezialisierungen beeinflussen Unrecht nur quantitativ
A2 “Eigenständigkeitslösung” Rspr. –> Alles eigenständige Delikte
(+) Systematik
(+) § 211, 216 verweisen gerade nicht pauschal auf § 212 StGB
–> SEHR wichtig bei Teilnahme und besonderen persönlichen Merkmalen!