Grundwissen SoSe Flashcards
Was soll das Kriterium der Gebotenheit ausschließen?
Durch das Kriterium der Gebotenheit sollen insbesondere die Fälle krassen Missverhältnisses zwischen bedrohtem und verletztem Rechtsgut aus dem Anwen-dungskreis des Notwehrrechts ausgeschlossen werden.
Bedeutung der Garantenstellung aus Ingerenz?
- Eine Garantenstellung lässt sich danach jedenfalls dann bejahen, wenn ein objektiv pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten vorliegt. Fraglich ist aber, ob hier überhaupt ein pflichtwidriges Vorverhalten der E vorliegt.
- Liegt zB. nicht vor, wenn E durch Notwehr gerechtfertigt ist im Vorverhalten
Besteht eine Garantenstellung aus Ingerenz im Fall der Notwehr bei pflichtgemäßem Verhalten?
Nein!
Grundsatz der limitierten Akzessorietät?
- Ein schuldhaftes Handeln des Haupttäters ist nicht erforderlich.
- Es darf dabei nicht übersehen werden, dass die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat auch eine nur versuchte Tat sein kann.
- Ein eventueller Rücktritt des Haupttäters ist dabei für den Teilnehmer unerheblich, da der Rücktritt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt
Was ist sich zum Umfang des Anstiftervorsatzes zu merken?
Der Umfang des Anstiftervorsatzes kann von dem Konkretisierungsgrad der Haupttat abhängen. Die vom Anstiftervorsatz umfasste Streubreite wird umso größer sein, je mehr Spielraum der Angestiftete hat und je geringer die Tat konkretisiert ist.
Wie wird eine Körperverletzungsqualifikation des Haupttäters dem Anstifter angerechnet und in der Prüfung verwertet?
- Zu erst den Anstifter zum Grunddelikt prüfen
- Dann zur Qualifikation und dort im STB im Rahmen des doppelten Anstiftervorsatzes diesen bzgl. zB. des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeuges hinterfragen.
- Einen Exzess des Täters muss sich der Anstifter nicht zurechnen lassen und macht sich daher dann nicht strafbar gemäß der Qualifikation
- Beachte aber dass der Anstiftervorsatz vom Konkretisierungsgrad der Haupttat abghängig ist
Was liegt vor, wenn die Tatobjekte Gleichwertig sind?
Ein unbeachtlicher “error in persona”
Wo wird es verortet und wie nennt es sich, wenn Haupttäter schon zur Tat entschlossen war und Person ihn anstiften möchte?
- Es handelt sich um Fall des sog. “omnimodo facturus” bei dem kein tatnetschluss mehr hervorgerufen werden kann
- Prüfung im Rahmen der Anstiftung bei der Anstiftungshandlung
- Anstiftung scheitert daher
- beachte immer noch die “versuchte Anstiftung” und die “psychische Beihilfe”
Woran scheitert die Anstiftung bei “einfachen” Körperverletzungen?
- Fehlender Verbrechenscharakter des § 223 I
2. Gem. § 30 I ist Versuch der Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar
Woraus folgt die Straflosigkeit des Beihilfeversuchs?
- Umkehrschluss aus § 30 I, der nur versuchte Anstiftung nennt
Subjektiver Tatbestand bei Beihilfe, wenn psychisch Beihilfender davon ausging, den Haupttäter anzustiften, dieser aber bereits unanstiftbarer omnimodo facturus war?
- Gehilfenvorsatz mit dem Argument abzulehnen, dass Anstiftung ein aliud gegenüber der Beihilfe sei. Eine solche Argumentation wäre jedoch zu pauschal.
- Anzunehmen, dass derjenige, der Tatentschluss hervorrufen will, mindestens bereits vorhandenen Tatentschluss bestärken will und daher ist der Gehilfenvorsatz “als wesensgleiches Minus” im Anstiftervorsatz enthalten anzusehen.
Was ist eine Abstiftung wo wird sie geprüft und was ist ihre Folge für die Anstiftungsprüfung?
- im Rahmen der Anstiftung unter dem Prüfungspunkt der Anstiftungshandlung
- Es handelt sich um einen Fall der Abstiftung, bei dem der vermeintliche Teilnehmer zwar den Tatenschluss hervorruft, (nur) das unrechtsleichtere Delikt – hier § 223 I – zu begehen, dabei aber gleichzeitig den Täter von seinem ursprünglichen Entschluss, das unrechtsschwerere Delikt – hier § 224 I Nr. 2 Alt. 1 – zu begehen, abbringt.
- Richtigerweise ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Tatentschluss zum unrechts-schwereren Delikt den Entschluss bezüglich des unrechtsleichteren Delikts mit umfasst, sodass der Täter auch hinsichtlich des unrechtsleichteren Delikts schon omnimodo facturus war. Ein Hervorrufen des Tatentschlusses war daher auch bezüglich § 223 nicht möglich.
Wertung der Abstiftung als psychische Beihilfe? Wo wird sie geprüft und wie wird sie gewertet?
- Diese kann man mit dem Argument, er überrede ihn nicht, die Tat vollständig aufzugeben, sondern nur zur Begehung eines schwächeren Deliktes überzugehen, bejahen, wenn man darin einen strafwürdigen Unrechtsgehalt sieht
- Überzeugender erscheint es indes, die objektive Zurechnung der psychischen Beihilfe unter dem Gesichtspunkt der reinen Risikoverringerung zu verneinen.
Wann ist “die Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich” iSd. § 224 I Nr. 4 StGB gegeben?
- Für die Tatmodalität des § 224 I Nr. 4, der Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, genügt das gemeinsame Wirken eines Täters mit einem Gehilfen am Tatort. Mittäterschaft ist nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass Täter und Gehilfe bewusst zusammenwirken. Eine psychische Unterstützung genügt, wenn sie die abstrakte Gefährlichkeit der Tatsituation für das Opfer erhöht und so die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung steigert.
Da C nicht allein passiv den Tatwillen des A befürwortete, sondern durch seine Anwesenheit und den ermunternden Zuruf den A aktiv in seinem Vorhaben bestärkte, ist das Merkmal „gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 I Nr. 4 erfüllt.
Was ist beim Vorsatz hinsichtlich der Qualifikation der “das Leben gefährdenden Behandlung” gem. § 224 I Nr. 5 zu beachten?
Bezüglich der das Leben gefährdenden Behandlung genügt es, wenn der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Verhaltens für das Leben des Opfers ergibt. Eine positive Wertung des Täters hinsichtlich der Lebensgefährlichkeit seines Tuns ist hingegen nicht notwendig (Rspr.).