Last Minute Karteikarten für GK Klausur Flashcards

1
Q

Prüfungsschema Diebstahl gem. § 242 StGB?

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: Wegnahme 
- Bruch/Begründung neuen Gewahrsams
2) Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht rechtswidriger Zueignung (!!!!!!) (+Enteignung)
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Besonders schwerer Fall, § 243 StGB
V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB
--> Qualifikationen, §§ 244, 244a StGB
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2
Q

Def. “bewegliche fremde Sache” iSd. § 242 StGB?

  1. Sache
  2. Beweglich
  3. Fremd
A
  1. Sache: Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. auch § 90 BGB).
    körperlich = Begrenzung, selbstständiges Dasein, Hervortreten aus Umwelt
  2. beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
  3. Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.

–> Merke: Selbes gilt für fremde Sache iSv. § 303 StGB, außer Beweglichkeit!

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3
Q

Def. “Wegnahme” iSv. § 242 StGB?

  1. Wegnahme
  2. Gewahrsam
  3. Tatsächliche Sachherrschaft
A
  1. Wegnahme: Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.
  2. Gewahrsam: Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
  3. Tatsächliche Sachherrschaft: Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
    Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus
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4
Q

Def. “Bruch fremden Gewahrsams” + “Begründung neuen Gewahrsams”?

A
  1. Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.
  2. Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.
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5
Q

Schlagwörter die sich zum Gewahrsam zu merken sind?

A
  1. Gewahrsamslockerung
  2. Genereller Herrschaftswille
  3. räumlicher Herrschaftsbereich
  4. Gewahrsamsklave
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6
Q

Problemfälle des Gewahrsams?

A
  1. Mehrere Gewahrsamsinhaber
    a) gleichberechtigter Mitgewahrsam
    b) Gestufter Mitgewahrsam
  2. Verschlossene Behältnisse
    a) Ortsfestes Behältnis –> Alleingewahrsam bei Schlüsselinhaber
    b) Bewegliches Behältnis –> Alleingewahrsam bei Verwahrer
  3. Verlorene Sache
    a) Außerhalb eines räulich abgrenzbaren Herrschaftsbereichs –> gewahrsamslos und somit Unterschlagung
    b) Innerhalb räumlich abgrenzbarem Herrschaftsbereich –> gewahrsam und somit Diebstahlt
  4. Vergessene Sache
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7
Q

Problemfälle des “Gewahrsamsbruchs” iSv. § 242 StGB?

A
  1. Beobachtung
  2. Bedingtes Einverständnis
    - -> Geldautomaten, Code Karten, etc.
    - -> Selbstbedienungskassen/tanken: Einverständnis nur, wenn ordnungsgemäße Bedienung zB. durch Fake Karte, aber nicht bei Einscannen und Bezahlen billigerer Ware als die tatsächlich mitgenommene
  3. Diebesfalle –> bedingtes Einverständnis mit Gewahrsamsbruch und somit nur versuchter Diebstahl mit Unterschlagung
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8
Q

Problemfälle der Begründung neuen Gewahrsams?

A
  1. Beobachtung

2. Selbstbedienungsläden

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9
Q

Bedeutung des Prüfungspunkts “Die Absicht rechtswidriger Zueignung” iSv. § 242 StGB? + Def. Zueignung

A
  1. Die erstrebte Zueignung braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein
  2. Diebstahl verlangt im STB mehr als im OTB
    - -> Delikt mit “überschießender Innentendenz”
  3. Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung).
    - -> Verdrängung rein faktisch!
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10
Q

Woraus setzt sich die Zueignungsabsicht zusammen und welchen Grad des Vorsatzes muss der Täter besitzen?

A

Aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente.
→ (Aneignungsabsicht): Der Täter muss die Absicht (i.S. von dolus directus 1. Grades) haben, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen = Unterschied zur Unterschlagung!!

→ (Enteignungsvorsatz): Der Täter muss (zumindest) billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird .

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11
Q

Was kann Gegenstand der Zueigngungsabsicht sein iSv. § 242 StGB?

A
  1. Die Sache selbst

2. Der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert = Sachwert

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12
Q

Def. “Aneignungsabsicht” iSv. § 242 STGB?

A

Die Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter anstrebt, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend
- entweder seinem eigenen Vermögen (Selbstaneignung)
- oder dem Vermögen eines Dritten (Drittaneignung)
einzuverleiben.

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13
Q

Liegt Aneignungsabsicht in den Fällen der “bloßen Sachentziehung” vor?

A

Nein!

Täter nimmt die Sache lediglich weg um sie dann zu zerstören.

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14
Q

Abgrenzung Drittaneignungsabsicht vs. Selbstaneigungsbasicht?

A

Wenn Täter gegenüber Drittem als Eigentümer auftritt = Selbstaneignungsabsicht!

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15
Q

(P) –> Liegt Selbstaneignungsabsicht vor, wenn Täter über Sache gegenüber Drittem anonym verfügen will?

A

A1 “Drittaneignungslösung” –> Es liegt Drittaneignungsabsicht vor, da der Täter sich hier nicht nach außen erkennbar an die Stelle des Berechtigten setzen will.

A2 “Selbstaneignungslösung” –> Es liegt Selbstaneignungsabsicht vor, da es für die vor-hergehende Anmaßung der eigentümerähnlichen Stellung, die in der heimlichen Zu-wendung liegt, keine Rolle spielt, ob man sie nach außen kundtut.

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16
Q

Wann liegt unstreitig Drittaneignungsabsicht vor?

A
  1. unmittelbare Täterschaft: Täter veranlasst 3. sich die Sache zu nehmen
  2. Mittäterschaft
  3. Fremdbesitzwille: Diebstahl für anderen
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17
Q

Problemfälle der Aneignungsabsicht?

A
  1. Wegnahme von Behältnissen
  2. Autodiebstahl
  3. Inpfandnahme
  4. Flucht in Gefängniskleidung –> unvermeidliche Nebenfolge
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18
Q

Def. “Enteignungsvorsatz” iSv. § 242 StGB?

A

Der Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Eigen-tümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird.

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19
Q

Problemfälle des Enteignungsovrsatzes?

A
  1. Legitimationspapiere
  2. Ausweispapiere
  3. Codekarten
  4. Dienstgegenstände
  5. Finderlohn
  6. Entzug des Neuwerts
  7. Länger andauernder Sachentzug
  8. Spritztouren dif.
  9. Rückveräußerung an den Eigentümer str.
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20
Q

Wie ist bei der “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” iSv. § 242 StGB vorzugehen?

A
  1. Objektive Rechtswidrigkeit = Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch
  2. Vorsatz hinsichtlich dessen
  • Stückschuld: Zueignung nicht rechtswidrig
  • Gattungsschuld: Zueignung rechtswidrig, wegen Verletzung Auswahlrecht des Verkäufers
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21
Q

(P) –> Gilt bei Geldschulden eine Ausnahme zu dem Grundsatz dass Zueignung bei Gattungsschuld rechtswidrig ist?

A

A1 “Wertsummenlösung” –> Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem es keine qualitati-ven Unterschiede gibt und das Auswahlrecht des Gattungsschuldners somit sinnlos ist.

A2 “Gattungsschuldenlösung” hM. –> Geldschulden sind Gattungsschulden, so dass der Schuldner das Recht hat, die zur Erfüllung der Schuld bestimmten Geldscheine selbst auszuwählen.

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22
Q

Prüfungsaufbau des “besonders schweren Fall des Diebstahls” gem. 3 243 StGB?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit nach § 242 StGB
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Besonders schwerer Fall nach § 243 StGB
1) Vorliegen eines Regelbeispiels gem. § 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB
2) Vorsatz bezüglich des vorliegenden Regelbeispiels analog §§ 15, 16 I 1 StGB
3) kein Ausschluss nach § 243 II StGB
4) Gesamtwürdigung der Tatumstände (Vorliegen eines atypischen Falles)
- kein besonders schwerer Fall trotz gegebenem Regelbeispiel
- unbenannter schwerer Fall trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels

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23
Q

Definitionen zum § 243 I Nr. 1 StGB = Einbruchs-, Einstiegs, Nachschlüssel- und Verweildiebstahl?

  • ->
    1. Gebäude
    2. Dienst- und Geschäftsräume
    3. Anderer umschlossener Raum
    4. Einbrechen
    5. Einsteigen
    6. Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
    7. Sich-Verborgen-Halten
    8. Zur Ausführung der Tat
A
  1. Gebäude: Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden zumindest durch eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
  2. Dienst- und Geschäftsräume: Darunter versteht man Gebäudeteile, die zum Aufent-halt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
  3. Anderer umschlossener Raum: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
  4. Einbrechen: inbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen-den Umschließung.
    → Um als gewaltsam zu gelten, muss eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung vor-liegen, so dass etwa das bloße Zurückschieben eines Riegels nicht ausreicht.
  5. Einsteigen: Als solches bezeichnet man das Hineingelangen in die geschützte Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.
    → Das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen genügt hier nicht; der Täter muss zumindest mit einem Körperteil in dem Raum einen Stützpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.
  6. Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug: Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtig-ten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt.
  7. Sich-Verborgen-Halten: Der Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit.
  8. Zur Ausführung der Tat: Der Täter muss das Einbrechen, Einsteigen etc. zur Bege-hung des Diebstahls vornehmen, d.h. der Diebstahlsvorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
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24
Q

Definitionen zum § 243 I Nr. 2 StGB = Diebstahl besonders gesicherter Sachen?

  • ->
    1. verschlossenes Behältnis
    2. andere Schutzvorrichtung
    3. besondere Sicherung gegen Wegnahme
A
  1. verschlossenes Behältnis: Ein Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (anders als der umschlossene Raum) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
    - -> Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
  2. andere Schutzvorrichtung: Darunter versteht man alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die (auch) dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zumindest zu erschweren.
  3. besondere Sicherung gegen Wegnahme: Das verschlossene Behältnis bzw. die andere Schutzvorrichtung muss dem Zweck dienen, die Sache gegen eine Wegnahme besonders zu sichern.
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25
Q

Def. § 243 I Nr. 3 StGB = gewerbsmäßiger Diebstahl?

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; das ist auch bei der ersten in dieser Absicht begangenen Tat der Fall.

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26
Q

Def. § 243 I Nr. 4 StGB = Kirchendiebstahl?

A

Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen.

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27
Q

Def. § 243 I Nr. 5 StGB = Diebstahl von Kulturgütern?

A

Die bedeutenden Sachen müssen allgemein zugänglich oder ausgestellt sein.

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28
Q

Def. § 243 I Nr. 6 = Ausnutzen fremder Notlage?

A

Hilflos ist, wer dem Gewahrsamsbruch nicht wirksam zu begegnen vermag.

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29
Q

Def. § 243 I Nr. 7 StGB = Waffen- und Sprengstoffdiebstahl?

A

Das Regelbeispiel soll das aus Sicht des Gesetzgebers erhöhte Unrecht des Diebstahls der aufgeführten gefährlichen Tatobjekte erfassen und zudem typische Vorbereitungshandlungen terroristischer Kriminalität bekämpfen.

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30
Q

Merkmale der Geringewertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB?

A
  1. objektiver Verkehrswert ist maßgebend!
  2. Wertgrenze = 50 Euro
  3. Beute mehrere Gegenstände = Gesamtwert entscheidend
  4. Gegenstände ohne objektiv messbaren Verkehrswert = nie geringwertig
  5. Als nicht geringwertig gelten auch Gegenstände die vom Schutzzweck der Norm erfasst werden (Kulturgüter)
  6. objektive Geringwertigkeit genügt nicht, Diebstahlvorsatz des Täters muss sich auf geringwertige Sache beziehen
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31
Q

(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat von wertvoller auf geringwertige Sache?

A

A1 “Trennungslösung” –> Da es zur Wegnahme der nicht geringwertigen Sache nicht kommt, begeht der Täter insoweit nur einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall. Vollendet wird mit der Wegnahme der geringwertigen Sache lediglich ein einfacher Diebstahl.

A2 “Einheitlichkeitslösung” hM. –> Es liegt eine einheitliche Tat mit einem durchgehenden Diebstahlsvorsatz vor. Grds. vollendet er die Tat, die er bei Verwirklichung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil ihm zunächst der Wille zur Wegnahme einer geringwertigen Sache fehlt.

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32
Q

(P) –> Vorsatzwechsel von geringwertiger auf nicht geringwertige Sache?

A

A1 “Trennungslösung” –> Da es zur Wegnahme der geringwertigen Sache nicht kommt, liegt insoweit nur ein versuchter einfacher Diebstahl vor. Dieser tritt allerdings hin-ter dem vollendeten einfachen Diebstahl zurück, den der Täter mit der Wegnahme der nicht geringwertigen Sache begeht. Letztere ist kein besonders schwerer Fall des Diebstahls, weil der Täter das Regelbeispiel nicht im Zusammenhang mit ihr, sondern nur im Zusammenhang mit der versuchten Wegnahme der geringwertigen Sache verwirklicht.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten einfachen Diebstahls.

A2 “Einheitlichkeitslösung” hM. –> Es liegt wiederum eine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahlsvorsatz vor. Der Täter vollendet die Tat, die er bei Verwirkli-chung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil die weggenommene Sache objektiv nicht geringwertig ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Auch nach hM liegt allerdings keine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahls-vorsatz vor, wenn der Täter den bei Verwirklichung des Regelbeispiels zunächst gefassten Vorsatz infolge Fehlschlags oder zwecks Rücktritts endgültig aufgibt und dann später einen neuen Diebstahlsentschluss hinsichtlich eines anderen Tatobjekts fasst.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall, wenn er bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine nicht geringwertige Sache stehlen wollte) in Tatmehrheit mit vollendetem einfachen Diebstahl.

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33
Q

Versuchskonstellationen im Zusammenhang mit § 243 StGB?

A
  1. Versuchter Diebstahl und Vollendung des Regelbeispiels = versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall
  2. vollendeter Diebstahl und versuchtes Regelbeispiel = vollendeter einfacher Diebstahl (es gibt kein versuchten schweren Fall)
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34
Q

(P) –> Wie wird eine Straftat bewertet, wenn der Diebstahl UND das Regelbeispiel nur versucht sind?

A

A1 “Vollendungslösung” –> Die Indizwirkung des Regelbeispiels besteht nur, wenn es vollständig verwirklicht worden ist.
–> versuchter einfach Diebstahl

A2 “Versuchslösung” hM. –> Regelbeispiele sind – da tatbestandsähnlich – weitgehend wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln. Aus § 23 II StGB ergibt sich, dass die versuchte Tat – sofern strafbar – grds. genauso bestraft wird die die vollendete Tat. Wird das Grunddelikt auch im Versuch bestraft, muss das für das Regelbeispiel da-her entsprechend gelten.
→ versuchter Diebstahls in einem besonders schweren Fall.

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35
Q

Def. “Diebstahl mit Waffen” iSd. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB?

  1. Waffe
  2. Beisichführen
A
  1. Waffe: Gemeint ist die Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Gegenstand, der seiner Konstruktion nach dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
    Die Waffe muss funktionsfähig und einsatzbereit sein, da nur dann die erhöhte abs-trakte Gefährlichkeit besteht, die § 244 Nr. 1a StGB pönalisieren soll. Somit scheiden defekte Waffen, Scheinwaffen und ungeladene Waffen aus – letztere nach hM aller-dings nicht, wenn sie mit wenigen Handgriffen sofort einsatzbereit gemacht werden können, also die Munition griffbereit mitgeführt wird.
  2. Beisichführen: Der Täter führt die Waffe bei sich, wenn er über sie während des Tathergangs schnell und ungehindert verfügen kann.
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36
Q

Was ist für den STB des Diebstahls mit einer Waffe gem. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB wichtig?

A

§ 244 I Nr. 1a StGB setzt keinen Gebrauchsvorsatz voraus; es genügt, wenn der Täter hinsichtlich des Mitführens dolus eventualis besitzt.

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37
Q

(P) –> Was ist unter Diebsthal mit “einem anderen gefährlichen Werkzeug” iSv. § 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB zu verstehen?

A

A1 “subjektive Zwecklösung” –> Entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung durch
den Täter; ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, den der Täter im Bedarfsfall
so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen
des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllen würde.
(+) Gesetzgeberwille
(-) § 244 I nr. 1a StGB verlangt anders als Nr 1b gerade keine Verwendungsabsicht; qualifizierend soll - unabhängig von vorherigen Zweckbestimmungen - vielmehr bereits die in der bloßen Verfügbarkeit liegende Gefährlichkeit des Tatmittels sein

A2 –> “objektive Beschaffenheitslösung” Rspr. –> Maßgeblich ist das abstrakte Verletzungspotenzial.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner
objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen
herbeizuführen.
(+) Gesetzsystematik
(-) Zu weite Ausdehnung des Tatbestandes

A3 “objektive Kombinationslösung” hL. –> Zusätzlich zum abstrakten Verletzungspotenzial
kommt es noch auf die objektive Zweckbestimmung an. Ein gefährliches Werkzeug
ist jeder Gegenstand
- der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe geeignet ist,
erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- und der aus Sicht eines objektiven Dritten nach den gegebenen Umständen nur
zur gefährlichen Verwendung bestimmt sein kann.
(+) Vermeidet zu weite Ausdehnung des Tatbestandes
(-) diffuse Spekulation über den mutmaßlichen Verwendungswillen

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38
Q

Def. “der Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln” iSv. § 244 I Nr. 1b StGB?

  1. sonstige Werkzeuge oder Mittel
  2. Besichführen
  3. Verwendungsabsicht
A
  1. sonstige Werkzeuge oder Mittel: Solche sind nach hM insb. die Gegenstände, die zur
    Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt taugen, aber nicht unter § 244
    I Nr. 1 StGB fallen, also nach ihrer objektiven Beschaffenheit (Rspr.) oder nach ihrer
    geplanten Verwendung (aA) nicht geeignet erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
    –> erfasst werden auch objektiv ungefährliche Scheinwaffen
    –> Gegenstand muss aus Sicht eines objektiven Dritten nach seinem äußeren Erscheinungsbild zumindest den Eindruck erwecken, zur Realisierung der Drohung geeignet zu sein
  2. Beisichführen: Der Täter braucht den Gegenstand nicht von vornherein zum Zweck
    der Tat mitzubringen. Es reicht aus, wenn er ihn am Tatort vorfindet und sich dann
    eine sofortige Zugriffsmöglichkeit verschafft.
  3. Verwendungsabsicht: Subjektiv muss der Täter das Werkzeug oder Mittel in der Absicht
    bei sich führen, damit im Bedarfsfall den Widerstand eines anderen gegen die
    Wegnahme bzw. (nach hM) die Beutesicherung zu verhindern oder zu überwinden.
    → Da es zu einer tatsächlichen Verwendung nicht gekommen zu sein braucht, bildet §
    244 I Nr. 1b StGB ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
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39
Q

(P) –> Ist ein Teilrücktritt vom Diebstahl mit sonstigem Werkzeug oder Mittel gem. § 244 I Nr. 1 StGB möglich?

A

A1 “Vollendungslösung” Rspr. –> Tritt der Täter vom Versuch des Grunddelikts nicht zurück, sondern
vollendet dieses, so ist auch § 244 I Nr. 1 StGB vollständig verwirklicht, sobald der Täter
zu irgendeinem Zeitpunkt die Waffe bzw. das Werkzeug (ggf. mit Verwendungsabsicht) bei sich
geführt hat.

A2 “Rücktrittslösung” hL. –> Es entspricht dem Gedanken der tätigen Reue, den vor Vollendung des
Grunddelikts erfolgenden freiwilligen Abbruch abstrakt gefährlicher qualifizierender Verhaltensweisen
als Teilrücktritt zu behandeln, solange es bei den abstrakten Gefahren geblieben
ist.

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40
Q

Def. “der Bandendiebstahl”, § 244 I Nr. 2 StGB?

  1. Bande
  2. Als Mitglied
A
  1. Bande: Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
    ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
    im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps
    (hier: Diebstahl und Raub) zu begehen.
    –> Mind. 3 Personen
  2. als Mitglied: Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
    nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
    der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
    Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
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41
Q

Def. “der Bandendiebstahl”, § 244 I Nr. 2 StGB?

  1. Bande
  2. Als Mitglied
A
  1. Bande: Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
    ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
    im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps
    (hier: Diebstahl und Raub) zu begehen.
    –> Mind. 3 Personen
  2. als Mitglied: Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
    nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
    der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
    Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
    –> Bandenmitgliedschaft = besonderes persönliches Merkmal iSv. § 28 II StGB
  3. Mitwirken als Bandenmitglied
    a) Allein = kein Bandendiebstahl
    b) Zusammen mit Mitglied vor Ort = Bandendiebstahl
    c) Allein im Zusammenwirken mit anderem nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied = str.
    d) Wegnahme erfolt durch Bandenfremden in Zusammenwirken mit nicht am Tatort anwesenden Bandenmitgleid = str.
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42
Q

(P) –> Liegt Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds vor, wenn Bandenmtiglied im Zusammenwirken mit einem anderen nicht am Tatort anwesenden bandenmitglied stiehlt?

A

A1 “restriktive Lösung” –> Ein Mitwirken liegt nur vor, wenn das andere Bandenmitglied
mit dem Täter zur Tatzeit am Tatort zusammenwirkt, da nur in diesem Fall
die erhöhte Ausführungsgefahr (gesteigerte Effektivität der Wegnahme) besteht,
die zusammen mit der erhöhten Organisationsgefahr den Strafgrund des
Bandendiebstahls bildet. Zudem wird sonst der Unterschied zu den Bandendelikten,
die auf das Mitwirkungserfordernis verzichten – z.B. Bandenhehlerei, § 260
I Nr. 2 StGB – eingeebnet.

A2 “extensive Lösung” hM. –> Die Mitwirkung kann auf beliebige Weise erfolgen, da
die Ausführungsgefahr auch durch andere Handlungen wie z.B. eine sorgfältige
Planung gesteigert werden kann.

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43
Q

Was ist sich zum “Wohnugnseinbruchdiebstahl” iSv. § 244 I Nr. 3 StGB zu merken?

A
  1. Unterfall des in § 243 I 2 Nr. 1 StGB geregelten Einbruchdiebstahls
  2. § 244 I Nr. 3 wertet ihn vom bloßen Regelbeispiel zu einer Qualifikaiton auf
  3. Def.: Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen als Unterkunft
    dienen. Der Wohnungsbegriff ist dabei allerdings z.T. enger zu verstehen als bei §
    123 StGB:
  4. Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB ist nich anwendbar
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44
Q

Was ist sich zum “Wohnugnseinbruchdiebstahl” iSv. § 244 I Nr. 3 StGB zu merken?

A
  1. Unterfall des in § 243 I 2 Nr. 1 StGB geregelten Einbruchdiebstahls
  2. § 244 I Nr. 3 wertet ihn vom bloßen Regelbeispiel zu einer Qualifikaiton auf
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45
Q

Wie sind die Konkurrenzen des § 244 StGB geregelt?

A
  1. Hat der Täter mehrere Tatbestände des § 244 StGB verwirklicht – z.B. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl,
    bei dem er eine Waffe bei sich führt – so liegt nach hM nur ein einheitlicher
    qualifizierter Diebstahl vor.
  2. Treffen allerdings ein Diebstahl mit Waffen oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl
    mit einem schweren Bandendiebstahl zusammen, so greift § 244a StGB als lex specialis
    ein.
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46
Q

Wann wird der Bandendiebstahl gem. § 244 I Nr. 2 StGB zu einem “schweren Bandendiebstahl” und somit einem Verbrechen iSv. § 2 44a StGB qualifiziert?

A
  1. entweder eines der Regelbeispiele des § 243 I 2 StGB ist erfüllt
  2. oder einer der anderen Qualifikationstatbestände des § 244 I StGB
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47
Q

Prüfungsschema “Die Unterschlagung” gem. § 246 StGB?

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: rechtswidrige Zueignung
- Zueignungswille
- Manifestation des Zueignungswillens (nach hM)
- Rechtswidrigkeit der Zueignung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Subsidiarität (!!!!!!)
V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB
--> Qualifikation, § 246 II StGB
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48
Q

Unterschied Unterschlagung vs. Diebstahl?

A
  1. Unterschlagung begnügt sich nicht mit bloßer Absicht einer rechtswidrigen Zueignung, sondern verlangt einen tatsächlichen Zueignungsakt
  2. Objektiv besteht dieser Zueignungsakt in einer Manifestation des Zueignungswillens
  • -> Bei Diebstahl wird Absicht der rechtswidrigen Zueignung im STB geprüft
  • -> Bei Unterschlagung wird rechtswidrige Zueignung im OTB geprüft
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49
Q

Zusammensetzung des Zueignungswillens iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?

A
  1. Aneignungsvorsatz: Der Täter muss (mindestens) billigend in Kauf nehmen, dass er
    die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend aneignet, d.h. die Sache
    seinem oder dem Vermögen des Dritten wenigstens temporär einverleibt.
    → Anders als bei § 242 ist nach hM keine Aneignungsabsicht i.S. von dolus directus 1.
    Grades erforderlich; es genügt dolus eventualis.
  2. Enteignungsvorsatz: Der Täter muss (wie bei § 242 StGB) zumindest billigend in Kauf
    nehmen, dass der Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt
    wird.
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50
Q

Probleme der Zueignung iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?
(Siehe S. 51 ff.)

A
  1. Objektiv neutrales Verhalten str.
  2. Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
  3. Fundgegenstände dif.
  4. Eigenmächtige Verpfändung
  5. Verbindung/Vermischung
  6. Unbefugtes Geldabheben am Geldautomatne
  7. Verschleierung von Fehlbeträgen str.
  8. Veräußerung ohne Besitz bzw. Sachherrschaft
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51
Q

Probleme der Zueignung iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?
(Siehe S. 51 f.)

A
  1. Objektiv neutrales Verhalten str.
  2. Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
  3. Fundgegenstände dif.
  4. Eigenmächtige Verpfändung
  5. Verbindung/Vermischung
  6. Unbefugtes Geldabheben am Geldautomatne
  7. Verschleierung von Fehlbeträgen str.
  8. Veräußerung ohne Besitz bzw. Sachherrschaft
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52
Q

Was ist sich zur “Drittzueignung” im Rahmen der Unterschlagung gem. § 246 StGB zu merken?

A
  1. Der Selbstzueignung ist die Drittzueignung gleichgestellt
  2. Eine Manifestation des Drittzueignungswillens liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vollzieht, die es dem Dritten ermöglicht, sich die Sache unter dauerhafter Enteignung des Eigentümers zumindest vorübergehend anzueignen
    - -> Gut- oder bösgläubigkeit des Dritten spielt keine Rolle
    - -> Mitwirkung oder Einverständnis des Dritten ist nicht erforderlich
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53
Q

(P) –> Hat Geschäftsherr nocht Mitgewahrsam, wenn Fernfahrer mit Geschäftsauto Sache entwendet?

A
  1. Ankommen nach hM ob Arbeitgeber die Fahrtroute aufgrund einer gewissen Nähe und Überwachung überblickt
    - -> Entfallen des Mitgewahrsams bei Fernfahrten
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54
Q

(P) –> kann einem bereits erfolgten Zueignungsakt hinsichtlich einer fremden Sache noch ein weiterer Zueignungsakt (Bsp. Aussortieren von Wein = Unterschlagung und danach noch Verkaufen dessen auf ebay) durch dieselbe Person nachfolgen? –> “Wiederholte Zueignung”

A

A1 “Konkurrenzlösung” –> Grds. kann man sich eine bereits zugeignete Sache auch nochmals
zueignen, so dass die spätere Zueignung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Allerdings
tritt sie im Konkurrenzwege als mitbestrafte Nachtat zurück, es sei denn, die
vorausgegangene Zueignung bleibt – z.B. wegen Unzurechnungsfähigkeit oder Verjährung
– straflos.
–> jedoch träte
die zweite Unterschlagung hinter der ersten Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat
zurück.
(+) Relevant für Beihilfe zur 2. Unterschlagung und Vermeiden von Strafbarkeitslücken
(-) Verjährungsfristen für Vortat wird faktisch aufgehoben

A2 “Tatbestandslösung” hM. –> Hat sich der Täter die fremde Sache bereits durch ein strafbares
Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet, kann er (sofern er nicht zwischenzeitlich
die Verfügungsgewalt wieder verloren hat) sich die Sache nicht nochmals zueignen,
so dass das spätere Verhalten schon den Tatbestand des § 246 StGB nicht erfüllt.
Verwendung ist nur Ausfluss der bereits erfolgen Zueignung
(+) die in der ersten Zueignung liegende Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt umfasst auch alle künftigen Verwendungen der Sache

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55
Q

Unterschied Diebstahl vs. Unterschlagung bei Toten?

A

Diebstahl ist bei Toten nicht möglich, bei Unterschlagung schon.

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56
Q

Was bedeutet die Subsidiarität der Unterschlagung?

A
  1. Formelle Subsidiarität = wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht ist, tritt Unterschlagung zurück
  2. Gilt auch für “nur” versuchten Diebstahl (zB. nach Vorstellung des Täters ist Person nur bewusstlos und sie beklaut sie = versuchter Diebstahl)
  3. Gilt nur für Delikte die gleichzeitig mit Unterschlagung begangen werden
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57
Q

(P) –> Auf welche anderen Vorschriften als Diebstahl bezieht sich die Subsidiaritätsklausel iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?

A

A1 “extensive Lösung” Rspr. –> Erfasst werden alle schwereren Delikte, mit denen der
Täter die Unterschlagung in Handlungseinheit verwirklicht hat, da der Wortlaut des §
246 StGB insoweit keine Einschränkung enthält.

A2 “restriktive Lösung” hL. –> Erfasst werden nur andere Eigentums- und Vermögensdelikte.
„Tat“ meint die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache. Es kommt daher
darauf an, ob gerade dieses tatbestandsmäßige Zueignungsunrecht in einer anderen
Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.
(+) Wird Auffangfunktion des § 246 StGB gerecht
(+) Wird Klarstellungsfunktion der idealkonkurrenz gerecht

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58
Q

(P) –> Liegt ein “Anvertrautsein” iSd. § 246 II StGB vor, bei verbotenen und sittenwidrigen Zwecken?

A
  1. Grds. ist die Sache auch hier anvertraut. Der Zweck, zu dem die Sache übergeben wird,
    spielt also grds. keine Rolle.
  2. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Anvertrauende nicht mit dem Eigentümer
    identisch ist und gegen dessen Interessen handelt.
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59
Q

(P) –> Anvertrautsein iSd. § 246 II StGB bei verbotenen und sittenwidrigen Zwecken?

A
  1. Grds. ist die Sache auch hier anvertraut. Der Zweck, zu dem die Sache übergeben wird,
    spielt also grds. keine Rolle.
  2. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Anvertrauende nicht mit dem Eigentümer
    identisch ist und gegen dessen Interessen handelt.
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60
Q

Prüfungsschea Sachbeschädigung gem. § 303 StGB?

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremde Sache
b) Tathandlungen:
- Beschädigen (§ 303 I Var. 1 StGB)
- Zerstören (§ 303 I Var. 2 StGB)
- Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB)
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Strafantrag, § 303c StGB
--> Qualifikationen, §§ 305, 305a, 306 StGB
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61
Q

Unterschied “fremde Sache” gem. § 242 und § 303 StGB?

A
  1. Es gilt das gleiche

2. Bei § 303 muss Sache aber nicht beweglich sein

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62
Q

Prüfungsschema “Nötigung” gem. § 240 StGB? (Siehe S. 65 ff.)

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: ein anderer Mensch
b) Tatmittel:
- Gewalt
- Drohung mit einem empfindlichen Übel
c) Tathandlung und –erfolg: Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
1) Fehlen von Rechtfertigungsgründen
2) Verwerflichkeit gem. § 240 II StGB
III) Schuld
IV) besonders schwerer Fall, § 240 IV StGB
63
Q

Prüfungsschema “Nötigung” gem. § 240 StGB?

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: ein anderer Mensch
b) Tatmittel:
- Gewalt
- Drohung mit einem empfindlichen Übel
c) Tathandlung und –erfolg: Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
1) Fehlen von Rechtfertigungsgründen
2) Verwerflichkeit gem. § 240 II StGB
III) Schuld
IV) besonders schwerer Fall, § 240 IV StGB
64
Q

Prüfungsschema “Betrug” gem. § 263 StGB?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Täuschung über Tatsachen (!!!!!!!!!)
(Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Un-terdrückung wahrer Tatsachen)
b) dadurch Erregen oder Unterhalten eines Irrtums
c) dadurch Vermögensverfügung
d) dadurch Vermögensschaden
2) subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht rechtswidriger Bereicherung
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) besonders schwerer Fall, § 263 III StGB
V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB, § 263 IV StGB
–> Qualifikation, § 263 V StGB

65
Q

Wie werden die “vorspiegelung falscher sowie die Entstellung und unterdrückung wahrer Tatsachen” iR. des Betrugs gem. § 263 StGB zusammengefasst?

A

“Täuschung über Tatsachen”

66
Q

Def. “Täuschung über Tatsachen” gem. § 263 StGB?

  1. Tatsachen
  2. Täuschung
A
  1. Tatsachen: Tatsachen sind nach hM alle dem Beweis zugänglichen Sachverhalte (Geschehnisse, Zustände) der Vergangenheit oder Gegenwart
    - -> zukünftige Sachverhalte und Prognosen werden nicht erfasst
  2. Täuschung: Unter einer Täuschung versteht man eine Irreführung über Tatsachen durch eine unzutreffende Tatsachendarstellung gegenüber einem anderen.
    - -> Eine Täuschung setzt eine kommunikative Einwirkung voraus. Die bloße Verän-derung von Tatsachen genügt nicht, auch wenn dadurch die zuvor richtigen Vorstel-lungen eines anderen falsch werden
    - -> Wichtig: objektiv-subjektive Sinneinheit: Täuschender muss sich über Täuschung bewusst sein, sonst liegt objektiv schon keine Täuschung vor
67
Q

Sind “Werturteile” Tatsachen iSd. § 263 StGB?

A

Es ist zu differenzieren

  1. Reine Werturteile sind keine Tatsachen
  2. Werturteile die Tatsachenkern enthalten sind Tatsachen
  3. Ob Werturteil getroffen wurde ist auch Tatsache
68
Q

Sind “Reklamehafte Anpreisungen” Tatsachen iSd. § 263 StGB?

A

Nein, reine Werturteile

–> Außer Sachumstände mit denen Apreisungen ggf. gerechtfertigt werden (zB. Studien)

69
Q

Sind “Äußerungen von Rechtsauffassungen” Tatsachen iSd. § 263 StGB?

A
  1. rechtliche Bewertung als solche nicht

2. Die zur Begründung ggf. vorgebrachten Sachumstände sind Tatsachen

70
Q

Welche Arten der Täuschung gibt es iR. des Betrugs gem. § 263 StGB?

A
  1. Aktives Tun in Form
    a) Einer ausdrücklichen Täuschung
    b) einer konkludenten Täuschung
  2. Unterlassen = Nichtaufklären über bestimmte Tatsachen trotz Garantenstellung
71
Q

Welche Garantenstellungen sind für die Täuschung durch Unterlassen gem. § 263 StGB im Rahmen des Betrugs besonders wichtig?

A
  1. Gesetzliche Informationspflichten
  2. Ingerenz
  3. Vertragliche Hauptpflichten
  4. Vertragliche Nebenpflichten aufgrund der Inanspruchnache besonderen Vertrauens
72
Q

Def. “einen Irrtum erregen oder unterhalten” gem. § 263 StGB?

  1. Irrtum
  2. Erregen
  3. Unterhalten
A
  1. Irrtum: Unter einem Irrtum ist nach hM jede der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung eines Menschen über Tatsachen zu verstehen.
    - -> nur Mensch kann sich täuschen
  2. Erregen: Einen Irrtum erregt, wer eine bisher noch nicht bestehende Fehlvorstellung durch die Täuschung mitverursacht.
  3. Unterhalten: Einen Irrtum unterhält, wer eine bereits bestehende Fehlvorstellung bestärkt
    oder ihre Aufklärung verhindert bzw. erschwert.
73
Q

Def. “Vermögensverfügung” iR. des Betrugs gem. § 263 StGB?

  1. Vermögensverfügung
  2. Vermögensminderung
  3. Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
A
  1. Vermögesnverfügung: Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen
    des Getäuschten, das bei ihm selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer
    Vermögensminderung führt.
    –> rein faktisch
  2. Vermögensminderung: Als Vermögensminderung gilt jeder Abfluss eines Vermögenswertes.
  3. Unmittelbarkeit der Vermögensminderung: Unmittelbarkeit der Vermögensminderung bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten
    des Getäuschten ohne deliktische Zwischenschritte des Täters die Vermögensminderung
    bewirken muss. Eine Vermögensverfügung fehlt deshalb, wenn die Täuschung
    dem Täter lediglich die Möglichkeit zur nachfolgenden Fremdschädigung wie
    die Wegnahme der Sache eröffnet.
74
Q

Welche Komponenten hat die “Vermögensverfügung” iR. des Betrugs gem. § 263 StGB?

A
  1. Vermögensverfügung
  2. Vermögensminderung
  3. Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
  4. Verfügungsbewusstsein dif.
  5. Mitursächlichkeit des Irrtums für Vermögensverfügung
75
Q

Wie ist beim Vermögensbewusstsein im Rahmen des Betrugs nach hM. zu differenzieren?

A
  1. Sachbetrug: Verfügungsbewusstsein ist erforderlich, um die
    selbstschädigende Vermögensverfügung von der fremdschädigenden Wegnahme
    unterscheiden zu können.
  2. Außerhalb des Sachbetrugs (zB. Forderungsbetrug): Verfügungsbewusstsein
    ist dagegen entbehrlich. Würde man auch hier ein Verfügungsbewusstsein
    verlangen, fielen solche Verhaltensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 263
    StGB heraus. Indes gibt es keinen Grund, dem Verfügenden den strafrechtlichen
    Schutz hier zu versagen.
76
Q

Wie werden Sachbetrug und Trickdiebstahl voneinander abgegrenzt?

A
  1. Betrug = Selbstschädigungsdelikt, bei dem der Gewahrsamswechsel wegen
    des Erfordernisses der Vermögensverfügung mit dem Willen des Berechtigten erfolgen
    muss. –> Berechtigter verfügt irrtumsbedingt
  2. Diebstahl = Fremdschädigungsdelikt, bei dem der Gewahrsamswechsel wegen
    des Erfordernisses der Wegnahme gegen bzw. ohne den Willen des Berechtigten
    zu erfolgen hat. –> Berechtigter lässt Täter später selbst irrtumsbedingt darauf zugreifen.
77
Q

Problemfälle zur Abgrenzungvon Trickdiebstahl und Sachbetrug?

A
  1. Anprobe-Fälle –> Diebstahl
  2. Beschlagnahme-Fälle –> Diebstahl
  3. Supermarkt-Fälle –> Diebstahl
  4. Verstecken in Verpackung str.
  5. Tankstellen-Fälle –> Kommt auf Situation an: bekommt Personal etwas mit, oder nicht?
  6. Wechselgeld-Fälle –> Betrug
78
Q

(P) –> Liegt Diebstahl oder Betrug vor, wenn Täter Waren in der Verpackung anderer Waren versteckt?

A

A1 “Betrugslösung” –> Der Täter begeht einen Betrug, weil der Kassierer hier irrtumsbedingt
über das gesamte Paket, wie es ihm in den Blick kommt, verfügt.

A2 “Diebstahlslösung” hM. –> Der Täter begeht einen Diebstahl, weil sich der Verfügungswille
nur auf die vorgezeigten und registrierten, aber nicht auf die versteckten
Waren bezieht (anders soll es sich dagegen wohl verhalten, wenn der Täter den Verpackungsinhalt
austauscht; dann werde die „Verpackung samt Inhalt“ irrtumsbedingt
übergeben und es liege ein Betrug vor).

79
Q

(P) –> Handelt es sich um Unterschlagung, wenn Täter mit “geklautem” Benzin, wegfährt?

A
  • -> Ist Benzin noch fremde Sache?
  • -> Abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt Eigetnumsübertragung stattfinden soll

A1 –> erfolgt die Übereignung des Benzins schon zum Zeitpunkt des Einfüllens
des Kraftstoffes. Damit wäre das Benzin für A nicht mehr fremd; er hätte sich folglich
nicht wegen Unterschlagung strafbar gemacht.

A2 hM. –> Übereignung erfolgt erst bei Zahlung des Kaufpreises an der Kasse. Danach ist das Benzin noch fremd.
Durch das Wegfahren hat sich A dieses Benzin auch vorsätzlich und rechtswidrig zugeeignet.
Freilich tritt die Unterschlagung hier nach § 246 I StGB a.E. als subsidiär hinter
den Betrug zurück.

80
Q

Was passiert bei einem “Dreiecksbetrug”?

A

Verfügender wird vom Täter als gutgläubiger Werkzeug zur Schädigung des Dritten genutzt.

81
Q

(P) –> Abgrenzung “Dreiecksbetrug” vs. “Diebstahl in mittelbarer Täterschaft”?
+ wann liegt Näheverhältnis vor?

A
  1. Dreiecksbetrug: wenn Verfügender und Geschädigter in einem besonderen
    Näheverhältnis zueinander stehen und damit gleichsam eine (fiktive) Zurechnungseinheit
    bilden.
  2. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft: wenn ein solches besonderes Näheverhältnis
    fehlt und der Verfügende damit gleichsam von außen her in das Vermögen
    des Geschädigten eingreift.

(P) –> Aber wann liegt “Näheverhältnis” vor?
A1 “Lagertheorie” hM. –>
Danach bedarf es weder einer tatsächlichen noch
einer zumindest subjektiv angenommenen Befugnis zur Sachüberlassung. Vielmehr
reicht es aus, dass der Verfügende sich normativ im „Lager“ des Geschädigten befindet
und dadurch dessen Vermögen näher steht als ein beliebiger Dritter, so etwa bei Hausangestellten,
Dienstboten, sonstigen Gewahrsamshütern. Liegt ein solches Gewahrsamsverhältnis
vor, gilt:
I. Glaubt der Verfügende, er handele als faktischer Repräsentant des Vermögensinhabers,
liegt ein Betrug vor.
II. Überschreitet er dagegen bewusst seine „Hüterposition“, fungiert er als Werkzeug eines
Diebstahls in mittelbarer Täterschaft.

82
Q

Wie wird die Abgrenzung “Dreiecksbetrug” vs. “Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in der Klausur vorgenommen”?

A
  1. Prüfung des § 263 beim Täuschenden
  2. IR. der Vermögensverfügung: Es liegt KEINE Verfügung vor
  3. Anschließend Prüfung der Strafbarkeit des Getäuschten gem. § 242 StGB und wegen tatumstandsirrtum zu verneinen
  4. Dann Prüfung der Strafbarkeit des Täuschenden wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft, §§ 242, 25 I Alt. 2 StGB
83
Q

Welche “Vermögensschadensbegriffe” gibt es im Rahmen des Betrugs gem. § 263 StGB?

A
  1. rein ökonomischer Vermögensbegriff: Das Vermögen ist die Summe aller geldwerten
    Güter einer Person, über die sie faktisch verfügen kann, und zwar unabhängig
    davon, ob sie ihr rechtlich zustehen oder ob sie rechtlich anerkannt sind.
  2. juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (hM): Das Vermögen ist die Summe aller
    geldwerten Güter einer Person, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
    bzw. nicht rechtlich missbilligt werden.
84
Q

Welche Güter einer Person gelten als “Geldwert” iS. des “Vermögensschadens” im Rahmen des Betrugs gem. § 263 StGB?

A
  1. Das Eigentum
  2. Vermögensrechte aller Art
  3. Der Besitz
  4. Anwartschaftsrecht
  5. Tatsächliche Exspektanzen, sofern sie schon konkretisiert sind (Aber nicht hinreichend konkretisierte Gewinnaussichten)
  6. Arbeitskraft eines Menschen

Streitig bei:

  1. Unberechtigtem Besitz
  2. Bei nichtigem, aber den Umständen nach faktisch realisierbaren Forderungen
  3. Bei zu verbotenen bzw. sittenwidrigen Zwecken eingesetzten geldwerten Gütern
85
Q

(P) –> Gehören Vermögenswerte, die zu illegalen zwecken eingesetzt werden, nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff zum geschützten Vermögen iSd. “Vermögensschadens” im Rahmen des Betrugs gem. § 263 StGB?

A

A1 “Schutzlosigkeits-Lösung” –> Vermögenswerte, die zu illegalen Zwecken eingesetzt werden, zählen nicht zum geschützten Vermögen.
(+) sonst Widerspruch zur zivilrechtlichen Wertung des § 817 S.2 BGB
(+) Eine Bestrafung des Täuschenden nach § 263 StGB führte hier dazu, dass das Vertrauen in eine täuschungsfreie Abwicklung auch rechtlich untersagter Geschäfte stabilisiert würde; das aber ist kriminalpolitisch kontraproduktiv.
(+) Die zu verbotenen Zwecken eingesetzten Güter unterliegen der Einziehung; das zeigt, dass sie nicht schutzwürdig sind.
(+) Verfügender schädigt sich bewusst selbst, da er weiß, dass er rechtlich keinen Anspruch auf Gegenleistung besitzt

A2 “Betrugs-Lösung” –> Güter, die nicht als solche rechtlich missbilligt werden, zählen zum geschützten Vermögen.
(+) Besitz am Geld als solchem wird nicht rechtlich missbilligt und steht damit unter dem Schutz der Rechtsordnung.
(+) Die Verfolgung illegaler Zwecke durch den Getäuschten darf kein Freibrief für den Schädiger sein, sich diese prinzipiell rechtlich geschützten Vermögenswerte zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Die Strafrechtsordnung muss auch für das Verhalten von Straftätern untereinander gelten, da anderenfalls ein inakzeptabler rechtsfreier Raum entstünde.
(+) Auch § 817 S. 2 BGB steht dem nicht entgegen; diese Norm bezieht sich nur auf be-reicherungsrechtliche Ansprüche. Nicht berührt werden hingegen andere zivilrechtliche Ansprüche, etwa der dingliche Herausgabeanspruch aus § 985 BGB oder der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, so dass die Anwendung des § 263 StGB durchaus mit den Wertungen des Zivilrechts vereinbar ist.

86
Q

Wie wird der Vermögensschaden iR. der Prüfung des Betrugs gem. § 263 StGB ermittelt?

A

Die Vermögensverfügung muss einen Vermögensschaden verursachen. Ein Vermögensschaden liegt nach hM vor, wenn der Wert des Vermögens nach der Vermögensverfügung gegenüber dem Wert vor der Verfügung einen negativen Saldo aufweist, d.h. wenn die Vermögensminderung nicht durch einen unmittelbaren Vermögenszuwachs voll aus-geglichen wird – sog. Prinzip der Gesamtsaldierung. Es stellt sich also die Frage, ob der Vermögensinhaber unmittelbar als Gegenleistung etwas von mindestens gleichem Wert erhält.
1. Vermögensminderung (Ausbleiben einer Mehrung und Zweckverfehlung genügen nicht)

87
Q

Wann kann man trotz wirtschaftlicher Augeglichenheit von Leistung und Gegnleistung im Rahmen des Betrugs gem. § 263 StGB ein Vermögensschaden vorliegen?

A
  1. Angebotene Leistung lässt sich nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich voausgesetzten Zweck verwenden oder in anderer zumutbarer Weise. (Dazu zählt auch das zu Geld machen ohne Probleme der Sache)
  2. Nötigung zu vermögensschädigenden Maßnahmen durch irrtumsbedingt eingegangene Verpflichtungen
  3. infolge der irrtumsbedingt eingegangenen Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.
88
Q

Was wird im Rahmen des Vermögensschadens beim Betrug geschuldet, wenn die Gegenleistung nicht durch das Gesamtsaldierungsprinzip berechnet werden kann, da die Vermögenshingabe unentgeltlich erfolgt?

A

Der Empfänger schuldet die zweckgerichtete Verwendung des ihm Zugewendeten.
zB. Spenden, Bettel, Schenkungsbetrug

89
Q

Wie ist es zu behandeln, wenn im Rahmen des Vermögensschadens beim Betrug, über eine gegenwärtige Überzeugung getäuscht wurde, der Getäuschte aber noch keinen Schaden erleidet, aber gefährdet ist dies zu tun? (zB. Schwindel über Kreditfähigkeit)
= Schadensgleiche Vermögensgefährdung

A
  1. wenn die Gefahr des tatsächlichen Vermögensverlustes nach den Umständen des Ein-zelfalles so naheliegend und groß ist,
  2. dass diese Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage führt.

–> Eintreten = nachträgliche Schadensvertiefung
–> Nicht-Eintreten = nachträgliche Schadenswiedergutmachung
→ Der Gefährdungsschaden kann schon mit bloßem Abschluss eines Vertrages eintreten, wenn der eingegangenen Verpflichtung kein wirtschaftlich äquivalenter Anspruch ge-genübersteht – sog. Eingehungsbetrug.
→ Danach ist die schadensgleiche Vermögensgefährdung im Darlehensfall genau genom-men nicht erst mit der Auszahlung des Darlehens, sondern bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrages eingetreten.
–> Betrug schon mit Abschluss des Vertrags vollendet

90
Q

Wie wird der Schaden der “schadensgleichen Vermögensgefährdung” im Rahmen des Betrugs gem. § 263 StGB berechent?

A
  1. Der Gefährdungsschaden muss anhand wirtschaftlich nachvollziehbarer Maßstäbe konkret festgestellt und in der Höhe beziffert werden.
  2. Ggf. Sachverständiger
  3. Feststellung abstrakter Risiken genügt keinesfalls
91
Q

(P) –> Wie wird der Vermögensschaden bei manipulierten Wetten behandelt, bei denen trotz der Manipulation das gewünschte Ergebnis nicht erzielt wird? Wird “Manipulateur” trotz Nichteintritts, wegen Betrugs bestraft?

A
  1. In Betracht kommt hier zunächst eine schadensgleiche Vermögensgefährdung in Höhe des möglichen Wettgewinnes abzüglich des Wetteinsatzes. Eine solche ist allerdings zu vernei-nen, da es durch den Abschluss der jeweiligen Wette lediglich zu einer abstrakten Gefähr-dung gekommen ist; eine konkrete Gefährdung liegt dem BGH zufolge nicht vor, wenn der Ein-tritt wirtschaftlicher Nachteile beim Wettanbieter von zukünftigen Ereignissen abhängt, die sich einer Einflussnahme trotz der Manipulation immer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen.
  2. Der BGH hat hier allerdings zunächst einen sog. Quotenschaden angenommen. Dieser sollte in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der durch die Manipulationsmaßnahmen erhöhten Gewinnchance und dem dafür gezahlten, nur einer geringeren Gewinnaussicht entsprechenden Wetteinsatz bestehen. M.a.W.: Der Täter hat sich durch seine Manipulation eine höhere Gewinnchance verschafft, diese jedoch nicht quotengerecht bezahlt. Problematisch ist hier freilich die vom BVerfG mittlerweile geforderte Bezifferbarkeit des Schadens.
  3. Nunmehr stellt der BGH auf die wirtschaftlich messbare höhere Verlustgefahr ab. Indem der Wettende durch die Manipulationsmaßnahmen seine Erfolgswahrscheinlichkeit erhöht, stei-gert er den Geldwert seines Anspruchs gegen den Wettanbieter, ohne dass dessen Anspruch auf den Wetteinsatz das erhöhte Haftungsrisiko noch kompensiert. Ob sich dieser Schaden leichter beziffern lässt als der Quotenschaden, ist freilich fraglich.
    → Folgt man dem BGH, hätte sich A im Bsp. trotz der Nichtausschüttung des Gewinns wegen vollendeten Betrugs strafbar gemacht.
92
Q

Prüfungsaufbau beim erfolgsqualifizierten Delikt?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver und subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
2) besondere Folge
3) Kausalität zwischen Tat und besonderer Folge
4) objektive Zurechnung
- Zurechnung der schweren Folge nach allgemeinen Zurechnungsregeln (insb. Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche)
- tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
5) wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge (objektive Sorg-faltspflichtverletzung – i.d.R. durch die Begehung des Grunddelikts indiziert – bei objektiver Erkennbarkeit des Gefahrzusammenhangs und objektiver Vorherseh-barkeit der besonderen Folge)
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
- insb. subjektive Erkennbarkeit des Gefahrzusammenhangs und subjektive Vor-hersehbarkeit der besonderen Folge

93
Q

Prüfungsaufbau der schweren körperverletzung?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 223 – 225 StGB
2) besondere Folge
- § 226 I Nr. 1: Verlust bestimmter körperlicher Funktionsfähigkeiten
- § 226 I Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes
- § 226 I Nr. 3 Var. 1: dauernde Entstellung in erheblicher Weise
- § 226 I Nr. 3 Var. 2: Verfallen in Siechtum, Lähmung etc.
3) Kausalität zwischen Körperverletzung und besonderer Folge
4) objektive Zurechnung
- Zurechnung der schweren Folge nach allgemeinen Zurechnungsregeln (insb. Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche)
- tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
5) wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld

94
Q

Was ist ein Tatumstandsirrtum anhand von Beispiel und wo wird er geprüft?

A
  1. Prüfung im STB
  2. X irrt sich zum Beispiel darüber, dass der Schönfelder des Y seiner ist und nimmt ihn mit.
  3. Gem. § 16 I Tatbestandausschließend und allenfalls wegen Fahrlässigkeit strafbar
95
Q

Def. “Habgier” gem. § 211 StGB?

A

Unter Habgier versteht man ein ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis

96
Q

Def. “niedrige Beweggründe” gem. § 211 StGB?

A

Als niedrig gelten alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen. –> Gesamtwürdigung

97
Q

Def. “Heimtücke” gem. § 211 StGB?

  1. Heimtücke
  2. Arglosigkeit
  3. Wehrlosigkeit
A
  1. Heimtücke: Heimtückisch tötet nach hM, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
  2. Arglosigkeit: Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat mit keinem tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben rechnet.
  3. Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss also gerade auf der Arglosigkeit beruhen.
98
Q

Def. “Gemeingefährliche Mittel” gem. § 211 StGB?

A

Gemeingefährlich ist nach hM ein Tatmittel, das der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag, so dass sein Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter als Repräsentan-ten der Allgemeinheit an Leib oder Leben zu gefährden.

99
Q

Prüfungsschema der Notwehr gem. § 32 StGB?

A

1) Notwehrlage
- Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
- Gegenwärtigkeit des Angriffs
- Rechtswidrigkeit des Angriffs
2) Notwehrhandlung
- Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers
- Geeignetheit zur Angriffsabwehr
- Erforderlichkeit zur Angriffsabwehr
- Gebotenheit
3) Notwehrwille

100
Q

Def. “Gegenwärtigkeit eines Rechtswidrigen Angriffs” im Rahmen der Notwehr (lage) gem. § 32 StGB?

  1. Angriff
  2. Gegenwärtigkeit
    a) Unmittelbar bevorstehen
    b) Fortdauern
  3. Rechtswidrig
A
  1. Angriff: Als Angriff gilt die drohende Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts durch menschliches Handeln.
  2. Gegenwärtigkeit: Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
    a) Unmittelbar bevorstehen: ohne weitere Zwischenakte
    b) Fortdauern: Fortdauern des Angriffs bis er aufgegeben, fehlgeschlagen oder in endgültigen Schaden umgeschlagen
  3. Nicht rechtswidrig ist ein Verhalten, das durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt wird (deshalb z.B. keine Notwehr gegen Notwehr).
101
Q

Wie ist im Rahmen der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung gem. § 32 StGB beim Einsatz lebensgefährlicher Mittel vorzugehen?

A
  1. Zu erst Androhen
  2. Richten gegen nicht lebenswichtige Körperregionen
  3. Dann erst lebenswichtige Regionen
102
Q

(P) –> Wann gilt ein angriffsauslösendes Verhalten als Provokation?

A

A1 “Missbilligungslösung” Rspr. –> Das Vorverhalten braucht nicht rechtswidrig zu sein; es genügt, wenn es sozialethisch zu missbilligen ist – zumindest sofern die Moral-widrigkeit einen gewissen Schweregrad aufweist.

A2 “Rechtswidrigkeitslösung” hL. –> Das Vorverhalten muss rechtswidrig sein. Ist ein bestimmtes Verhalten – ungeachtet seiner moralischen Kritikwürdigkeit – rechtlich erlaubt, wäre es wertungsmäßig ein Widerspruch, es durch bestimmte Rechtsfolgen so zu behandeln, als sei es rechtlich verboten

103
Q

(P) –> Wird das Notwehrrecht bei der Absichtsprovokation eingeschränkt?

A

A1 “Unzulässigkeitslösung” hL –> Das Notwehrrecht entfällt vollständig. Da es dem Pro-vokateur in Wirklichkeit um eine Schädigung des provozierten Angreifers und nicht um Selbstschutz geht, ist eine Berufung auf Notwehr rechtsmissbräuchlich.

A2 “Drei-Stufen-Lösung” –> 1. Ausweichen, 2. Schutzwehr, 3. Trutzwehr (so wie bei Minderjährigen, Verwandten etc.)

104
Q

(P) –> Reicht im Rahmen des Verteidigungswillens bei der Notwehr die Kenntnis der notwehrbegründenden Umstände aus?

A

A1 “voluntative Lösung” hM. –> Nein, muss auch Verteidigungsabsicht haben

A2 “kognitive Lösung” –> Die Kenntnis der notwehrbegründenden Umstände reicht aus. Solange der Täter sich im Rahmen des rechtlich Erlaubten hält und dies auch weiß, sind seine Handlungsgründe rechtlich irrelevant. Wer den Handelnden nur wegen des „falschen“ Motivs nicht rechtfertigt, betreibt Gesinnungsstrafrecht.

105
Q

Prüfungsaufbau der Einwilligung?

A

1) Verfügungsbefugnis
2) Einwilligungsfähigkeit (tatsähcliche Einsichts- und urteilsfähigkeit)
3) ausdrückliche oder konkludente Erklärung spätestens bei Beginn der Tat
4) keine wesentlichen Willensmängel
5) Handeln in Kenntnis der Einwilligung

106
Q

Prüfungsaufbau der mutmaßlichen Einwilligung?

A

1) Verfügungsbefugnis
2) Einwilligungsfähigkeit
3) keine Möglichkeit zum Einholen einer Einwilligung vor der Tat
4) mutmaßliche Zustimmung des Rechtsgutsinhabers
5) Handeln in Kenntnis der mutmaßlichen Einwilligung

107
Q

Prüfungsschema “einfache Krperverletzung” gem. § 223 StGB?

A
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: ein anderer Mensch
b) Tathandlung:
- körperliche Misshandlung
- oder Gesundheitsschädigung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
ggf. Unwirksamkeit der Einwilligung nach § 228 StGB
III) Schuld
IV) Strafantragserfordernis, § 230 StGB
--> Qualifikationen, §§ 224, 225 I, III, 226 II, 340 StGB
--> Erfolgsqualifikationen §§ 226 I, 227 StGB
108
Q

Def. “körperliche Misshandlung” oder “Gesundheitsschädigung” gem. § 223 StGB?

A
  1. Körperliche Misshandlung: Als solche gilt nach hM jede üble, unangemessene Be-handlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
  2. Gesundheitsschädigung: Darunter versteht man nach hM das – auch nur vorüber-gehende – Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes.
109
Q

Prüfungsschema “gefährliche Körperverletzung” gem. § 224 StGB?

A

1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: ein anderer Mensch
b) Tathandlung:
- körperliche Misshandlung
- oder Gesundheitsschädigung
c) Qualifikationsmerkmale:
- durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
- oder mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
- oder mittels eines hinterlistigen Überfalls
- oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
- oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
2) subjektiver Tatbestand

110
Q

Def. “Die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen” gem. § 224 StGB?

  1. Gift
  2. Andere gesundheitsschädliche Stoffe
A
  1. Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedin-gungen wie Schlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Haut durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag.
  2. andere gesundheitsschädliche Stoffe: Darunter versteht man solche Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken.
111
Q

Def. “mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs” gem. § 224 StGB?

  1. Waffe
  2. gefährliches Werkzeug
A
  1. Darunter versteht man eine Waffe im technischen Sinn. Als solche gelten alle gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen.
  2. anderes gefährliches Werkzeug: Darunter fällt jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
112
Q

Def. “Mittels eines hinterlsitigen Überfalls” gem. § 224 StGB?

  1. Überfall
  2. Hinterlistig
A
  1. Überfall: Darunter versteht man einen für das Opfer überraschenden, unerwarteten Angriff, auf den es sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.
  2. Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung gerichteten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren.
113
Q

Def. “Mit einem anderen beteiligten gemeinschaftlich” gem. § 224 StGB?

A

Es müssen mindestens zwei Personen bei der Ausführung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken und so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöhen.
→ Erforderlich ist, dass wenigstens zwei Personen am Tatort anwesend sind und eine aktive Rolle spielen.

114
Q

(P) –> Wann liegt eine Körperverletzung “Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” gem. § 224 StGB vor?

A

A1 “enge Lösung” –> Mittels einer lebensgefährdenden Behandlung wird die Körperverletzung nur begangen, wenn der Täter durch die Tathandlung eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer herbeiführt

A2 “weite Lösung” hM. –> Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bereits dann vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

115
Q

Welche Faustregel gibt es für die Schuld bei Alkoholrausch?

A
  1. Bis 1,9 ‰ (bei Tötungsdelikten 2,1 ‰) ist der Täter zumeist voll schuldfähig.
  2. Ab 2,0 ‰ (bei Tötungsdelikten 2,2 ‰) liegt es nahe, dass der Täter i.S. des § 21 StGB vermindert schuldfähig ist.
  3. Ab 3,0 ‰ (bei Tötungsdelikten 3,3 ‰) liegt es nahe, dass der Täter i.S. des § 20 StGB schuldunfähig ist.
116
Q

(P) –> Wie wird die actio libera in causa bestraft?

A

A1 “Vollrausch-Lösung” –> Eine Bestrafung würde der Vollrauschtatbestand, § 323a StGB, ermöglichen. Dieses Delikt sanktioniert allerdings nicht die Rauschtat, sondern nur die Gefährlichkeit des Sich-Berauschens als solchem; die Rauschtat bildet hier nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wegen der Strafobergrenze von maximal fünf Jahren sieht die hM § 323a StGB zur Ahndung der Tat als nicht ausreichend an.

A2 “Actio-libera-in-causa-Lösung” –> Der Täter soll trotz seiner Schuldunfähigkeit wegen der verwirklichten Rauschtat bestraft werden können, weil diese Tat zwar in ihrem Vollzug unfrei, aber in ihrem Entstehungsgrund frei, d.h. voll verantwortlich, war.

117
Q

Welche Varianten der a.l.i.c. gibt es?

A
  1. Die vorsätzliche a.l.i.c. –> vorsätzliches Delikt

2. Die fahrlässige a.l.i.c. –> fahrlässiges Delikt

118
Q

(P) –> Wie wird die Strafbarkeit aus a.l.i.c. mit der Formulierung des § 20 “bei begehung der tat” begründet?

A

A1 “Ausnahmemodell” –> Nach der Ausnahmetheorie scheidet die Berufung auf § 20 StGB ausnahmsweise aus, wenn der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies wäre auch eine Ausnahme zu dem Koinzidenzprinzip, nach dem alle Deliktsmerkmale zumindest ein Mal während der Tatausführung gemeinsam vorliegen müssen.

A2 “Ausdehnungsmodell” –> Danach sei das Merkmal „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung auszudehnen.
(-) GEGEN A1 und A2: Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB bzw. des eindeutigen Wortlauts des § 20 StGB abzulehnen.

A3 “Vorverlegungsmodell” –> Danach ist Tathandlung bereits die Herbeiführung des Rauschzustands. Die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Schuld werden damit auch auf den Zeitpunkt der Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit vorverlagert.

A4 “Modell der mittelbaren Täterschaft” –> Die Werkzeugtheorie knüpft an § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB an und betrachtet den Täter als Werkzeug seiner selbst. Setzt bereits zur Tat an, wenn er Geschehen aus der Hand gibt.
(-) Gegen diese Ansicht spricht jedoch bereits der Wortlaut von § 25 I Alt. 2 StGB („anderer“)

119
Q

Prüfungsschema der actio libera in causa?

A
A) Strafbarkeit nach § … StGB
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
→ unmittelbare Ausführungshandlung als Tathandlung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
1) § 20 StGB
2) a.l.i.c.
- Ausnahme- und Ausdehnungsmodell: Schuld (+)
- Vorverlegungsmodell und Modell der mittelbaren Täterschaft: Schuld (-)
B) nach Vorverlegungsmodell und Modell der mittelbaren Täterschaft: Strafbar-keit nach § … StGB i.V.m. vorsätzlicher a.l.i.c.
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
→ Sich-Berauschen als Tathandlung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
120
Q

Prüfungsschema “Notwehrexzess” gem. § 33 StGB?

A

III. Schuld

  1. Notwehrexzess
    a) Überschreitung der Grenzen der Notwehr
    b) Aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken
121
Q

(P) –> Ist § 33 anwendbar beim extensiven Notwehrexzess, wenn die Notwehrlage noch nicht, oder nicht mehr besteht?

A

A1 “weite Lösung” –> § 33 StGB ist beim extensiven Notwehrexzess anwendbar. Die Not-wehrgrenzen können nicht nur im Maß, sondern auch zeitlich überschritten werden.

A2 “enge Lösung” hM. –> 33 StGB ist beim extensiven Notwehrexzess nicht anwend-bar. Ohne einen gegenwärtigen Angriff gibt es kein Notwehrrecht, dessen Grenzen überschritten werden können. Zudem fehlt hier die von § 33 StGB vorausgesetzte Unrechtsminderung, weil objektiv kein Rechtsgut vor Schaden bewahrt werde.

122
Q

(P) –> Ist ein schuldausschluss wegen Notwehrexzess gem. § 33 StGB gegeben, wenn die Person sich als Provokateur in die Situation selbst begibt?

A

A1 “Planmäßigkeitslösung” Rspr. –> Die Anwendung von § 33 StGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Täter sich planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um den ihm angekündigten Angriff unter Ausschal-tung der Polizei mit eigenen Mitteln abzuwehren und die Oberhand über seinen Wi-dersacher zu gewinnen. Der eigentliche Grund für die Notwehrüberschreitung liegt hier in dem vor Eintritt der Notwehrlage gefassten, auf sthenischen Affekten beru-henden Entschluss, den Konflikt mit dem Kontrahenten selbst auszutragen.

A2 “Wortlautlösung” hM. –> § 33 StGB ist (sofern nicht das Notwehrrecht wegen Absichts-provokation vollständig entfallen ist) uneingeschränkt anwendbar. Die Vorschrift enthält keine dem § 35 I 2 StGB entsprechende Beschränkung auf unverschuldete Notwehrlagen. Ferner kommt es allein auf die Motivlage zum Zeitpunkt der Notwehrüberschreitung und nicht auf die Motivlage zum Zeitpunkt der Provokation an.

123
Q

Prüfungsschema “Versuch” gem. § 22 StGB des vorsätzlichen Begehungsdelikts?

A

Vorprüfung
- keine Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
- Tatbestandsvorsatz
- ggf. sonstige deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
2. unmittelbares Ansetzen (objektiver Tatbestand)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. ggf. Strafausschließungs-/Strafaufhebungsgründe
insb. Rücktritt vom Versuch
V. ggf. Strafantrag, weitere Strafverfolgungsvoraussetzungen/-hindernisse
–> Beachte: STB VOR OTB

124
Q

Def. “Tatentschluss” iR. des Versuchs?

A

Wenn er Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestands besitzt und ggf. auch die sonstigen deliktspezifischen subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

125
Q

(P) –> Wann setzt der Täter unittelbar zur Tat an wenn die Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung nicht klar ist? WICHTIG!!!!!!!!

A

A1 “Gefährdungstheorie” –> Versuchsbeginn und nicht bloß eine straflose Vorbereitungs-handlung liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters von der Tat durch die Hand-lung das betroffene Rechtsgut bereits konkret gefährdet wird.
Kritik: Das Gefährdungskriterium ist zu unbestimmt. Beginnend mit der ersten Vorbereitungshandlung ist das betroffene Rechtsgut einer sich ständig steigernden Ge-fahr ausgesetzt.

A2 “Theorie der Feuerprobe” –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten hat.
Kritik: Diese Auffassung ist zu stark subjektiv akzentuiert. Der Täter kann sich auch schon bei bloßen Vorbereitungshandlungen „jetzt geht’s los“ sagen.

A3 “Sphärentheorie” –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter in die Opfersphäre eingedrungen ist sowie zwischen Tathandlung und angestrebtem Erfolgseintritt ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Kritik: Die Sphärenmodell überzeugt in den Fällen nicht, in denen der Täter bereits gehandelt hat, der Erfolg aber erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt oder an einem ganz anderen Ort eintreten soll.

A4 “Zwischenaktstheorie” h.L. –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nach seiner Vorstellung vom Tatablauf ohne weitere wesentliche Zwischenakte di-rekt in die eigentliche Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Zu fragen ist also, ob nach der Vorstellung des Täters noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind oder nicht.

A5 “Kombinationslösung” Rspr. –> Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentli-che Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollen.

126
Q

Problemfälle des unmittelbaren Ansetzens?

A
  1. Haustür-Fälle: Das Klingeln an der Haustür bildet den Versuchsbeginn, wenn das Opfer nach der Vorstellung des Täters sogleich öffnen wird und im unmittelbaren Anschluss daran angegriffen werden soll.
  2. Schusswaffengebrauch: Der Versuch beginnt hier mit dem Ziehen oder Anlegen der Waffe. Entsichern und Abdrücken stellen keine wesentlichen Zwischenakte mehr dar. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Waffe erst noch geladen werden muss.
  3. Auflauern: Lauert der Täter dem Opfer auf, beginnt der Versuch erst, wenn das Losschlagen nach dem Tatplan unmittelbar bevorsteht (z.B. weil das Opfer nach Auffas-sung des Täters gerade um die Ecke biegt).
  4. Eintritt äußerer Bedingungen: Macht der Täter die Ausführung noch vom Eintritt einer äußeren Bedingung abhängig, ist zu differenzieren:
    - Handelt es sich bei der äußeren Bedingung nicht um ein bestimmtes Verhalten ei-nes anderen, sondern einen sonstigen Umstand, auf dessen Eintreten der Täter gleichsam automatisch reagiert, kann der Versuch schon vor Bedingungseintritt beginnen.
    - Handelt es sich bei der äußeren Bedingung dagegen um ein bestimmtes Verhalten eines anderen, beginnt der Versuch i.d.R. erst mit der Reaktion des Täters auf den Bedingungseintritt.
127
Q

(P) –> Wann setzt der Täter bei Distanzdelikten unmittelbar an zur tat?

A

A1 “Handlungslösung” –> Der Versuch beginnt spätestens, wenn der Täter alles getan hat, was er zur Tatbestandsverwirklichung tun muss.

A2 “Gefährdungslösung” –> Der Versuch beginnt erst, wenn sich das Opfer in den Wir-kungskreis des Tatmittels begibt und der Erfolgseintritt nahe gerückt ist, so dass das betroffene Rechtsgut konkret gefährdet wird

A3 “Herrschaftslösung” hM. –> Der Versuch beginnt, wenn der Täter den weiteren Geschehensablauf aus der Hand gibt, ihn also aus seinem Herrschaftsbereich entlässt (z.B. das Sich-Entfernen nach dem Platzieren der scharfen Bombe).

128
Q

(P) –> Wann beginnt der Versuch bei der a.l.i.c.?

A

A1 “Ausnahmemodell und Ausdehnungsmodell” –> Diese Auffassungen lassen die Tatbestands-ebene unberührt. Der Versuch beginnt daher (wie sonst auch) erst dann, wenn der Schuldun-fähige zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

A2 “Vorverlegungsmodell und Modell der mittelbaren Täterschaft” –> Diese Auffassungen verlegen den Anfang der Tatbestandsverwirklichung nach vorn. Der Versuch beginnt danach bereits dann, wenn der Täter sich durch das Sich-Berauschen in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt.

129
Q

Prüfungsaufbau des Rücktritts gem. § 24 I StGB beim Einzeltäter?

A

1) Kein fehlgeschlagener Versuch
2) Rücktrittshandlung
a) beim unbeendeten Versuch: Aufgabe der weiteren Tatausführung
b) beim beendeten Versuch:
- Verhindern der Tatvollendung, oder
- ernsthaftes Sich-Bemühen um eine Verhinderung der Tatvollendung
3) Freiwilligkeit des Rücktritts

130
Q

Prüfungsaufbau des Rücktritts gem. § 24 II StGB bei mehreren Tatbeteiligten?

A

1) Kein fehlgeschlagener Versuch
2) Rücktrittshandlung
- Verhindern der Tatvollendung, oder
- ernsthaftes Sich-Bemühen um eine Verhinderung der Tatvollendung
3) Freiwilligkeit des Rücktritts

131
Q

(P) –> Wann gilt eine Versuchseinheit als zeitlich abgeschlossen?

A

A1 “Einzelaktstheorie” –> Jede auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung ist isoliert zu betrachten. Ein Fehlschlag liegt deshalb schon dann vor, wenn der Täter einen einzelnen aus seiner Sicht erfolgsgeeigneten Ausführungsakt vollzieht und dann dessen Scheitern erkennt. Dass er nach seiner Vorstellung womöglich noch wei-tere erfolgsgeeignete Handlungsmöglichkeiten besitzt, spielt keine Rolle.

A2 “Tatplantheorie” –> Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter das – u.U. aus mehreren Akten bestehende – Handlungsprogramm eines bestimmten Tatplans durchlaufen hat und dann dessen Scheitern erkennt. Dass er nach seiner Vorstellung noch weitere Handlungsmöglichkeiten besitzt, ist wiederum unerheblich.

A3 “Lehre von der Gesamtbetrachtung und dem Rücktrittshorizont” hM. –> Das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Verhalten des Täters ist in seiner Gesamtheit zu betrachten. Entscheidend ist dabei die Vorstellung des Täters nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont).
- Glaubt er, die Tat im unmittelbaren Fortgang des Geschehens mit den bereits eingesetzten oder neuen zur Hand liegenden Mitteln noch vollenden zu können, liegt kein Fehlschlag vor.

Merke: Nach hM kann sich der Rücktrittshorizont auch ändern – sog. korrigierter Rücktrittshorizont.
→ Glaubt der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung zwar zunächst, die Tat nicht mehr vollenden zu können, ändert aber unmittelbar darauf bei fortbeste-hender Tatsituation seine Auffassung, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen.

132
Q

Wann liegt ein Fehlschlag der Tat bei Sinnlosigkeit der weiteren Tatausführung vor?

A
  1. Identitätsirrtum (Erkennt nach Versuchsbeginn, dass Opfer das falsche ist und macht nicht weiter)
  2. Wertlosigkeit (Findet bei Einbruch nur Kleingeld)
133
Q

(P) –> Tritt der Täter zur genüge zurück vom unbeendeten Versuch, wenn er mit seiner Straftat verfolgtes eigentliches Handlungsziel schon durch den bloßen Versuch erreicht hat? (Denkzettel) –> Außertatbestandliche Zielerreichung

A

A1 “Handlungsziellösung” –> Aufgeben i.S. von § 24 I 1 Alt.1. StGB bedeutet mehr als bloßes Aufhören. Es erfordert vielmehr das Nichtweiterverfolgen des Handlungszieles. Wer sein Ziel aber bereits erreicht hat, kann nichts mehr aufgeben.

A2 “Tatbestandslösung” hM. –> Der Begriff der Tat i.S.v. § 24 I 1 StGB bezieht sich allein auf die jeweilige tatbestandsmäßige Handlung mit dem tatbestandlichen Erfolg. Aufgeben muss der Täter daher nur die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Außerdeliktische Ziele sind dabei unerheblich. Zudem erscheint es auch im Hinblick auf den Opferschutz vorzugswürdig, dem Täter die Rücktrittsmöglichkeit hier nicht abzuschneiden.

134
Q

Was ist für den Rücktritt vom beendeten Versuch ein wichtiges Element?

A

Täter muss Gefahrbewusstsein für Erfolgseintritt nach seinem Tun für möglich halten.

135
Q

(P) –> Was muss der Täter zum Verhindern der Tatvollendung beim beendeten Versuch im Rahmen des Rücktritts unternehemn?

A

A1 “Optimalitätslösung” –> Die Handlung des Täters muss für das Ausbleiben des Erfolges nicht nur ursächlich sein, sondern aus Sicht des Täters auch die ihm bestmögliche Rettungsmaßnahme darstellen. Der Täter, der bewusst nur eine weniger sichere Maßnahme ergreift (sog. „halbherziger“ Rücktritt), lässt wissentlich ein Restrisiko bestehen. In einem solchen Fall liegt nur ein unzureichender Teilrücktritt vor. Dass sich das Restrisiko nicht realisiert, ist nämlich Zufall und kann dem Täter daher nicht zu-gutekommen.

A2 “Kausalitätslösung” hM. –> Für das „Verhindern“ der Tatvollendung ist es nicht erfor-derlich, dass der Täter die ihm bestmögliche Rettungsmaßnahme ergreift. Es genügt, wenn er objektiv das Ausbleiben des Erfolges zurechenbar verursacht und subjektiv mit Verhinderungswillen handelt.

136
Q

Wie kann der Täter durch “ernsthaftes Sich-Bemühen” zurücktrete, wenn er selbst nicht ursächich für die Rettung geworden ist?

A

Er muss mit Verhinderungswillen die ihm aus seiner Sicht bestmögliche, d.h. sicherste Rettungsmaßnahme ergreifen.

137
Q

Welche Irrtümer gibt es?

A
  1. Verbotsirrtum = Fehlen des Unrechtsbewusstseins
  2. Erlaubnisirrtum = Fall des Verbotsirrtums (Irrtum über die Rechtswidrigkeit)
  3. Erlaubnistatumstandsirrtum § 16 I StGB
138
Q

Prüfungsaufbau der Mittäterschaft gem. § 24 I Alt. 1 StGB?

A

Gemeinsame Prüfung der Beteiligten
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- ggf. Tätereigenschaft
- bei der Tathandlung:
a) vollständige eigenhändige Verwirklichung: falls (-)
b) wechselseitige Zurechenbarkeit der Tatbeiträge des jeweils anderen Betei-ligten nach § 25 II StGB
 gemeinsamer Tatplan
 gemeinsame Tatausführung
2) subjektiver Tatbestand
- Tatbestandsvorsatz (nach hL inklusive Tatherrschaftswille)
- ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld

139
Q

Worin besteht das Wesen der Mittäterschaft?

A

Das Wesen der Mittäterschaft besteht in einem arbeitsteiligen Handeln und einer funktionellen Rollenverteilung. Jeder Beteiligte ist hier also als gleichberechtigter Partner Mitträger

  • eines gemeinsamen Tatentschlusses (gemeinsamer Tatplan)
  • und einer gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung (gemeinsame Tatausfüh-rung).
140
Q

(P) –> Wie wird damit umgegangen, wenn einer der Mittäter handelt, wie es nicht abgesprochen war und hierbei eine Straftat verwirklicht?

A

A1 “Exzesslösung” –> Der Identitätsirrtum begründet einen nicht zurechenbaren Exzess, wenn die getroffene Person nicht dem Personenkreis angehört, auf den sich der Tat-plan bezieht (z.B. Schießen nur auf etwaige Verfolger).

A2 “Unebachtlichkeitslösung” hM. –> Der Identitätsirrtum ist auch für die weiteren Mittä-ter unbeachtlich. Die Möglichkeit eines Identitätsirrtums ist im Tatplan angelegt, überschreitet diesen also nicht – sog. Risiko der Planverwirklichung.

A3 “Straflosigkeitslösung” –> Eine Zurechnung nach § 25 II StGB kommt hier nicht in Betracht, da die Selbstverletzung nicht strafbar ist.

A4 “Versuchslösung” –> Aufgrund der Straflosigkeit der Selbstverletzung kann zwar der tatbestandliche Erfolg nicht zugerechnet werden, so dass eine Strafbarkeit aus vollendetem Delikt in Mittäterschaft ausscheidet. Möglich bleibt aber eine Zurechnung der tatbestandlichen Handlung des Irrenden, weil diese subjektiv dem Tatplan entsprechend nicht auf die Verletzung des Komplizen, sondern auf die Ver-letzung eines anderen gerichtet war. Dies führt zu einer Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs in Mittäterschaft.

141
Q

(P) –> Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft?

A

A1 “Einzellösung” –>Der Versuchsbeginn ist für jeden einzelnen Mittäter gesondert danach zu bestimmen, ob er zu seinem Tatbeitrag schon unmittelbar angesetzt hat.

A2 “Gesamtlösung” hM. –> Der Versuchsbeginn wird für alle Mittäter einheitlich be-stimmt. Er liegt vor, sobald nur einer von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. Hierfür spricht, dass die Mittäter im Wege bewussten und gewollten Zusammenwirkens eine Tat begehen wollen, die sich einheitlich vollzieht und bei der sich ein jeder die Beiträge der jeweils anderen zurechnen lassen muss.

142
Q

Prüfungsschema der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB?

A

A) Strafbarkeit des Tatmittlers
B) Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- ggf. Tätereigenschaft
- bei der Tathandlung: Zurechenbarkeit der Handlung des Tatmittlers nach § 25 I Alt. 2 StGB
–> zurechenbare Verursachung der Tatbestandsverwirklichung
–> durch tatbeherrschende Steuerung des Tatmittlers (nach hL)
2) subjektiver Tatbestand
- Tatbestandsvorsatz (nach hL inklusive Tatherrschaftswille)
- ggf. besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld

143
Q

Prüfungsaufbau der Anstiftung?

A
A) Strafbarkeit des Haupttäters
B) Strafbarkeit des Anstifters
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
- Bestimmen
2) subjektiver Tatbestand
- Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
- Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
144
Q

Prüfungsaufbau der Beihilfe?

A
A) Strafbarkeit des Haupttäters
B) Strafbarkeit des Gehilfen
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
- Hilfe leisten (Als solches gilt jeder Tatbeitrag, durch den die Haupttat ermöglicht, erleichtert, beschleunigt oder verstärkt wird.)
2) subjektiver Tatbestand
- Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
- Vorsatz hinsichtlich des Hilfeleistens
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
145
Q

Prüfungsschema “verushcte Anstiftung”?

A

0) Vorprüfung
- keine erfolgreiche Anstiftung
- Strafbarkeit der versuchten Anstiftung
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
- Vorsatz hinsichtlich der vorsätzlichen und rechtswidrigen Begehung eines Ver-brechens
- Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens
2) unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (objektiver Tatbestand)
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) ggf. Strafausschließungs-/Strafaufhebungsgründe
insb. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

146
Q

Prüfungsschema Rücktritt von der versuchten Anstiftung, § 31 I Nr. 1, II StGB?

A

1) kein fehlgeschlagener Anstiftungsversuch
2) Rücktrittshandlung
a) beim unbeendeten Anstiftungsversuch: Aufgabe der weiteren Anstiftungsbemü-hungen, § 31 I Nr. 1 Alt. 1 StGB
b) beim beendeten Anstiftungsversuch:
- Verhindern der Tatbegehung § 31 I Nr. 1 Alt. 2 StGB, oder
- ernsthaftes Sich-Bemühen um eine Verhinderung der Tatbegehung, § 31 II StGB
3) Freiwilligkeit des Rücktritts

147
Q

Prüfungsschema Rücktritt von der Verbrechensverabredung, § 31 I Nr. 3, II StGB?

A

1) keine fehlgeschlagene Verbrechensverabredung
2) Rücktrittshandlung
- Verhindern der Tatbegehung § 31 Nr. 3 StGB, oder
- ernsthaftes Sich-Bemühen um eine Verhinderung der Tatbegehung, § 31 II StGB
3) Freiwilligkeit des Rücktritts

148
Q

Prüfungsschema des fahrlässigen Begehungsdelikts?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
- ggf. Tätereigenschaft
- Tatobjekt
- Tathandlung
- Taterfolg
- Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
- objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Taterfolges
- objektive Zurechnung (insb. Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang)
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
- Schuldfähigkeit
- subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Tater-folges
- sonstige Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

149
Q

Def. “objektive Sorgfaltspflichtverletzung” im Rahmen des Fahrlässigkeitsdelikts?

A

Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Schaffung oder Erhöhung einer rechtlich missbilligten Gefahr.
Vermeidung einer vorhersehabren Rechtsgutsverletzung.

150
Q

Prüfungsschema der schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 223 – 225 StGB
2) besondere Folge
- § 226 I Nr. 1: Verlust bestimmter körperlicher Funktionsfähigkeiten
- § 226 I Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes
- § 226 I Nr. 3 Var. 1: dauernde Entstellung in erheblicher Weise
- § 226 I Nr. 3 Var. 2: Verfallen in Siechtum, Lähmung etc.
3) Kausalität zwischen Körperverletzung und besonderer Folge
4) objektive Zurechnung
- Zurechnung der schweren Folge nach allgemeinen Zurechnungsregeln (insb. Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche)
- tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
5) wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld

151
Q

Prüfungsaufbau der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) vorsätzliche Körperverletzung nach §§ 223 – 226a StGB
2) Tod des Opfers als besondere Folge
3) Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod
4) objektive Zurechnung
- Zurechnung des Todes nach allgemeinen Zurechnungsregeln (insb. Berück-sichtigung der Verantwortungsbereiche)
- tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
5) wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld

152
Q

Prüfungsschema des vollendeten vorsätzlichen Unterlassungsdelikts?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
- ggf. Tätereigenschaft
- Tatobjekt
- Taterfolg
- Tathandlung: Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen und gebo-tenen Handlung trotz Handlungsmöglichkeit
(→ hier ggf. Abgrenzung Tun/Unterlassen)
- Kausalität zwischen Unterlassen und Erfolg
- objektive Zurechnung
- Garantenstellung
- Entsprechung des Unterlassens mit einem Tun
2) subjektiver Tatbestand
ggf. objektive Bedingungen der Strafbarkeit als Tatbestandsannex
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld

153
Q

Prüfungsschema des versuchten unterlassungsdelikts?

A

0) Vorprüfung
- keine (zurechenbare) Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs
I) Tatbestandsmäßigkeit
1) Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
- Tatbestandsvorsatz hinsichtlich
–> Tatobjekt und Taterfolg
–> Unterlassen trotz Handlungsmöglichkeit
–> Kausalität und objektive Zurechnung
–> Garantenstellung
–> Entsprechung des Unterlassens mit einem Tun
- ggf. sonstige deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale
2) unmittelbares Ansetzen (objektiver Tatbestand)
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) ggf. Strafausschließungs-/Strafaufhebungsgründe
insb. Rücktritt vom Versuch