Last Minute Karteikarten für GK Klausur Flashcards
Prüfungsschema Diebstahl gem. § 242 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit 1) Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme - Bruch/Begründung neuen Gewahrsams 2) Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht rechtswidriger Zueignung (!!!!!!) (+Enteignung) II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Besonders schwerer Fall, § 243 StGB V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB --> Qualifikationen, §§ 244, 244a StGB
Def. “bewegliche fremde Sache” iSd. § 242 StGB?
- Sache
- Beweglich
- Fremd
- Sache: Sache ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. auch § 90 BGB).
körperlich = Begrenzung, selbstständiges Dasein, Hervortreten aus Umwelt - beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann. Darunter fallen auch solche Sachen, die durch Ausbau erst beweglich gemacht werden.
- Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie zivilrechtlich zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
–> Merke: Selbes gilt für fremde Sache iSv. § 303 StGB, außer Beweglichkeit!
Def. “Wegnahme” iSv. § 242 StGB?
- Wegnahme
- Gewahrsam
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Wegnahme: Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen Gewahrsams.
- Gewahrsam: Gewahrsam ist nach hM die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
- Tatsächliche Sachherrschaft: Jemand besitzt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, wenn er nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen über die Sache verfügen kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
Subjektiv setzt die Sachherrschaft das Vorliegen eines natürlichen Beherrschungswillens voraus
Def. “Bruch fremden Gewahrsams” + “Begründung neuen Gewahrsams”?
- Der Täter bricht fremden Gewahrsam, wenn er diesen ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufhebt.
- Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft ungehindert ausüben kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr über die Sache zu verfügen vermag, ohne die Verfügungsmacht des Täters oder des Dritten zuvor wieder zu beseitigen.
Schlagwörter die sich zum Gewahrsam zu merken sind?
- Gewahrsamslockerung
- Genereller Herrschaftswille
- räumlicher Herrschaftsbereich
- Gewahrsamsklave
Problemfälle des Gewahrsams?
- Mehrere Gewahrsamsinhaber
a) gleichberechtigter Mitgewahrsam
b) Gestufter Mitgewahrsam - Verschlossene Behältnisse
a) Ortsfestes Behältnis –> Alleingewahrsam bei Schlüsselinhaber
b) Bewegliches Behältnis –> Alleingewahrsam bei Verwahrer - Verlorene Sache
a) Außerhalb eines räulich abgrenzbaren Herrschaftsbereichs –> gewahrsamslos und somit Unterschlagung
b) Innerhalb räumlich abgrenzbarem Herrschaftsbereich –> gewahrsam und somit Diebstahlt - Vergessene Sache
Problemfälle des “Gewahrsamsbruchs” iSv. § 242 StGB?
- Beobachtung
- Bedingtes Einverständnis
- -> Geldautomaten, Code Karten, etc.
- -> Selbstbedienungskassen/tanken: Einverständnis nur, wenn ordnungsgemäße Bedienung zB. durch Fake Karte, aber nicht bei Einscannen und Bezahlen billigerer Ware als die tatsächlich mitgenommene - Diebesfalle –> bedingtes Einverständnis mit Gewahrsamsbruch und somit nur versuchter Diebstahl mit Unterschlagung
Problemfälle der Begründung neuen Gewahrsams?
- Beobachtung
2. Selbstbedienungsläden
Bedeutung des Prüfungspunkts “Die Absicht rechtswidriger Zueignung” iSv. § 242 StGB? + Def. Zueignung
- Die erstrebte Zueignung braucht objektiv nicht verwirklicht zu sein
- Diebstahl verlangt im STB mehr als im OTB
- -> Delikt mit “überschießender Innentendenz” - Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Inbesitznahme der Sache wie eine eigene (Aneignung) unter dauerhafter Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition (Enteignung).
- -> Verdrängung rein faktisch!
Woraus setzt sich die Zueignungsabsicht zusammen und welchen Grad des Vorsatzes muss der Täter besitzen?
Aus einer Aneignungs- und einer Enteignungskomponente.
→ (Aneignungsabsicht): Der Täter muss die Absicht (i.S. von dolus directus 1. Grades) haben, die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen = Unterschied zur Unterschlagung!!
→ (Enteignungsvorsatz): Der Täter muss (zumindest) billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer aus seiner Eigentümerstellung faktisch dauerhaft verdrängt wird .
Was kann Gegenstand der Zueigngungsabsicht sein iSv. § 242 StGB?
- Die Sache selbst
2. Der in ihr verkörperte wirtschaftliche Wert = Sachwert
Def. “Aneignungsabsicht” iSv. § 242 STGB?
Die Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter anstrebt, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend
- entweder seinem eigenen Vermögen (Selbstaneignung)
- oder dem Vermögen eines Dritten (Drittaneignung)
einzuverleiben.
Liegt Aneignungsabsicht in den Fällen der “bloßen Sachentziehung” vor?
Nein!
Täter nimmt die Sache lediglich weg um sie dann zu zerstören.
Abgrenzung Drittaneignungsabsicht vs. Selbstaneigungsbasicht?
Wenn Täter gegenüber Drittem als Eigentümer auftritt = Selbstaneignungsabsicht!
(P) –> Liegt Selbstaneignungsabsicht vor, wenn Täter über Sache gegenüber Drittem anonym verfügen will?
A1 “Drittaneignungslösung” –> Es liegt Drittaneignungsabsicht vor, da der Täter sich hier nicht nach außen erkennbar an die Stelle des Berechtigten setzen will.
A2 “Selbstaneignungslösung” –> Es liegt Selbstaneignungsabsicht vor, da es für die vor-hergehende Anmaßung der eigentümerähnlichen Stellung, die in der heimlichen Zu-wendung liegt, keine Rolle spielt, ob man sie nach außen kundtut.
Wann liegt unstreitig Drittaneignungsabsicht vor?
- unmittelbare Täterschaft: Täter veranlasst 3. sich die Sache zu nehmen
- Mittäterschaft
- Fremdbesitzwille: Diebstahl für anderen
Problemfälle der Aneignungsabsicht?
- Wegnahme von Behältnissen
- Autodiebstahl
- Inpfandnahme
- Flucht in Gefängniskleidung –> unvermeidliche Nebenfolge
Def. “Enteignungsvorsatz” iSv. § 242 StGB?
Der Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der Eigen-tümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt wird, ihm also die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dauerhaft entzogen wird.
Problemfälle des Enteignungsovrsatzes?
- Legitimationspapiere
- Ausweispapiere
- Codekarten
- Dienstgegenstände
- Finderlohn
- Entzug des Neuwerts
- Länger andauernder Sachentzug
- Spritztouren dif.
- Rückveräußerung an den Eigentümer str.
Wie ist bei der “Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung” iSv. § 242 StGB vorzugehen?
- Objektive Rechtswidrigkeit = Täter hat keinen fälligen und einredefreien Anspruch
- Vorsatz hinsichtlich dessen
- Stückschuld: Zueignung nicht rechtswidrig
- Gattungsschuld: Zueignung rechtswidrig, wegen Verletzung Auswahlrecht des Verkäufers
(P) –> Gilt bei Geldschulden eine Ausnahme zu dem Grundsatz dass Zueignung bei Gattungsschuld rechtswidrig ist?
A1 “Wertsummenlösung” –> Geld ist ein Wertsummenträger, bei dem es keine qualitati-ven Unterschiede gibt und das Auswahlrecht des Gattungsschuldners somit sinnlos ist.
A2 “Gattungsschuldenlösung” hM. –> Geldschulden sind Gattungsschulden, so dass der Schuldner das Recht hat, die zur Erfüllung der Schuld bestimmten Geldscheine selbst auszuwählen.
Prüfungsaufbau des “besonders schweren Fall des Diebstahls” gem. 3 243 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit nach § 242 StGB
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Besonders schwerer Fall nach § 243 StGB
1) Vorliegen eines Regelbeispiels gem. § 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB
2) Vorsatz bezüglich des vorliegenden Regelbeispiels analog §§ 15, 16 I 1 StGB
3) kein Ausschluss nach § 243 II StGB
4) Gesamtwürdigung der Tatumstände (Vorliegen eines atypischen Falles)
- kein besonders schwerer Fall trotz gegebenem Regelbeispiel
- unbenannter schwerer Fall trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels
Definitionen zum § 243 I Nr. 1 StGB = Einbruchs-, Einstiegs, Nachschlüssel- und Verweildiebstahl?
- ->
1. Gebäude
2. Dienst- und Geschäftsräume
3. Anderer umschlossener Raum
4. Einbrechen
5. Einsteigen
6. Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
7. Sich-Verborgen-Halten
8. Zur Ausführung der Tat
- Gebäude: Ein Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden zumindest durch eigene Schwere fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
- Dienst- und Geschäftsräume: Darunter versteht man Gebäudeteile, die zum Aufent-halt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
- Anderer umschlossener Raum: Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
- Einbrechen: inbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehen-den Umschließung.
→ Um als gewaltsam zu gelten, muss eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung vor-liegen, so dass etwa das bloße Zurückschieben eines Riegels nicht ausreicht. - Einsteigen: Als solches bezeichnet man das Hineingelangen in die geschützte Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten.
→ Das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen genügt hier nicht; der Täter muss zumindest mit einem Körperteil in dem Raum einen Stützpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht. - Eindringen mit einem falschen Schlüssel/nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug: Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtig-ten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt.
- Sich-Verborgen-Halten: Der Täter versteckt sich in der geschützten Räumlichkeit.
- Zur Ausführung der Tat: Der Täter muss das Einbrechen, Einsteigen etc. zur Bege-hung des Diebstahls vornehmen, d.h. der Diebstahlsvorsatz muss bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.
Definitionen zum § 243 I Nr. 2 StGB = Diebstahl besonders gesicherter Sachen?
- ->
1. verschlossenes Behältnis
2. andere Schutzvorrichtung
3. besondere Sicherung gegen Wegnahme
- verschlossenes Behältnis: Ein Behältnis ist eine zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das (anders als der umschlossene Raum) nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
- -> Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. - andere Schutzvorrichtung: Darunter versteht man alle sonstigen Vorkehrungen und technischen Mittel, die (auch) dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zumindest zu erschweren.
- besondere Sicherung gegen Wegnahme: Das verschlossene Behältnis bzw. die andere Schutzvorrichtung muss dem Zweck dienen, die Sache gegen eine Wegnahme besonders zu sichern.
Def. § 243 I Nr. 3 StGB = gewerbsmäßiger Diebstahl?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will; das ist auch bei der ersten in dieser Absicht begangenen Tat der Fall.
Def. § 243 I Nr. 4 StGB = Kirchendiebstahl?
Die Sachen müssen unmittelbar dem Gottesdienst oder der religiösen Verehrung dienen.
Def. § 243 I Nr. 5 StGB = Diebstahl von Kulturgütern?
Die bedeutenden Sachen müssen allgemein zugänglich oder ausgestellt sein.
Def. § 243 I Nr. 6 = Ausnutzen fremder Notlage?
Hilflos ist, wer dem Gewahrsamsbruch nicht wirksam zu begegnen vermag.
Def. § 243 I Nr. 7 StGB = Waffen- und Sprengstoffdiebstahl?
Das Regelbeispiel soll das aus Sicht des Gesetzgebers erhöhte Unrecht des Diebstahls der aufgeführten gefährlichen Tatobjekte erfassen und zudem typische Vorbereitungshandlungen terroristischer Kriminalität bekämpfen.
Merkmale der Geringewertigkeitsklausel gem. § 243 II StGB?
- objektiver Verkehrswert ist maßgebend!
- Wertgrenze = 50 Euro
- Beute mehrere Gegenstände = Gesamtwert entscheidend
- Gegenstände ohne objektiv messbaren Verkehrswert = nie geringwertig
- Als nicht geringwertig gelten auch Gegenstände die vom Schutzzweck der Norm erfasst werden (Kulturgüter)
- objektive Geringwertigkeit genügt nicht, Diebstahlvorsatz des Täters muss sich auf geringwertige Sache beziehen
(P) –> Vorsatzwechsel zwischen Versuch und Vollendung der Tat von wertvoller auf geringwertige Sache?
A1 “Trennungslösung” –> Da es zur Wegnahme der nicht geringwertigen Sache nicht kommt, begeht der Täter insoweit nur einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall. Vollendet wird mit der Wegnahme der geringwertigen Sache lediglich ein einfacher Diebstahl.
A2 “Einheitlichkeitslösung” hM. –> Es liegt eine einheitliche Tat mit einem durchgehenden Diebstahlsvorsatz vor. Grds. vollendet er die Tat, die er bei Verwirklichung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil ihm zunächst der Wille zur Wegnahme einer geringwertigen Sache fehlt.
(P) –> Vorsatzwechsel von geringwertiger auf nicht geringwertige Sache?
A1 “Trennungslösung” –> Da es zur Wegnahme der geringwertigen Sache nicht kommt, liegt insoweit nur ein versuchter einfacher Diebstahl vor. Dieser tritt allerdings hin-ter dem vollendeten einfachen Diebstahl zurück, den der Täter mit der Wegnahme der nicht geringwertigen Sache begeht. Letztere ist kein besonders schwerer Fall des Diebstahls, weil der Täter das Regelbeispiel nicht im Zusammenhang mit ihr, sondern nur im Zusammenhang mit der versuchten Wegnahme der geringwertigen Sache verwirklicht.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten einfachen Diebstahls.
A2 “Einheitlichkeitslösung” hM. –> Es liegt wiederum eine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahlsvorsatz vor. Der Täter vollendet die Tat, die er bei Verwirkli-chung des Regelbeispiels begehen will. § 243 II StGB ist nicht anwendbar, weil die weggenommene Sache objektiv nicht geringwertig ist.
→ Der Täter wird bestraft wegen vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Auch nach hM liegt allerdings keine einheitliche Tat mit durchgehendem Diebstahls-vorsatz vor, wenn der Täter den bei Verwirklichung des Regelbeispiels zunächst gefassten Vorsatz infolge Fehlschlags oder zwecks Rücktritts endgültig aufgibt und dann später einen neuen Diebstahlsentschluss hinsichtlich eines anderen Tatobjekts fasst.
→ Der Täter wird bestraft wegen versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall, wenn er bei Verwirklichung des Regelbeispiels eine nicht geringwertige Sache stehlen wollte) in Tatmehrheit mit vollendetem einfachen Diebstahl.
Versuchskonstellationen im Zusammenhang mit § 243 StGB?
- Versuchter Diebstahl und Vollendung des Regelbeispiels = versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall
- vollendeter Diebstahl und versuchtes Regelbeispiel = vollendeter einfacher Diebstahl (es gibt kein versuchten schweren Fall)
(P) –> Wie wird eine Straftat bewertet, wenn der Diebstahl UND das Regelbeispiel nur versucht sind?
A1 “Vollendungslösung” –> Die Indizwirkung des Regelbeispiels besteht nur, wenn es vollständig verwirklicht worden ist.
–> versuchter einfach Diebstahl
A2 “Versuchslösung” hM. –> Regelbeispiele sind – da tatbestandsähnlich – weitgehend wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln. Aus § 23 II StGB ergibt sich, dass die versuchte Tat – sofern strafbar – grds. genauso bestraft wird die die vollendete Tat. Wird das Grunddelikt auch im Versuch bestraft, muss das für das Regelbeispiel da-her entsprechend gelten.
→ versuchter Diebstahls in einem besonders schweren Fall.
Def. “Diebstahl mit Waffen” iSd. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB?
- Waffe
- Beisichführen
- Waffe: Gemeint ist die Waffe im technischen Sinne, d.h. ein Gegenstand, der seiner Konstruktion nach dazu geeignet und bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Die Waffe muss funktionsfähig und einsatzbereit sein, da nur dann die erhöhte abs-trakte Gefährlichkeit besteht, die § 244 Nr. 1a StGB pönalisieren soll. Somit scheiden defekte Waffen, Scheinwaffen und ungeladene Waffen aus – letztere nach hM aller-dings nicht, wenn sie mit wenigen Handgriffen sofort einsatzbereit gemacht werden können, also die Munition griffbereit mitgeführt wird. - Beisichführen: Der Täter führt die Waffe bei sich, wenn er über sie während des Tathergangs schnell und ungehindert verfügen kann.
Was ist für den STB des Diebstahls mit einer Waffe gem. § 244 I Nr. 1a Var. 1 StGB wichtig?
§ 244 I Nr. 1a StGB setzt keinen Gebrauchsvorsatz voraus; es genügt, wenn der Täter hinsichtlich des Mitführens dolus eventualis besitzt.
(P) –> Was ist unter Diebsthal mit “einem anderen gefährlichen Werkzeug” iSv. § 244 I Nr. 1a Var. 2 StGB zu verstehen?
A1 “subjektive Zwecklösung” –> Entscheidend ist die subjektive Zweckbestimmung durch
den Täter; ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, den der Täter im Bedarfsfall
so verwenden will, dass er im Falle seines tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen
des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllen würde.
(+) Gesetzgeberwille
(-) § 244 I nr. 1a StGB verlangt anders als Nr 1b gerade keine Verwendungsabsicht; qualifizierend soll - unabhängig von vorherigen Zweckbestimmungen - vielmehr bereits die in der bloßen Verfügbarkeit liegende Gefährlichkeit des Tatmittels sein
A2 –> “objektive Beschaffenheitslösung” Rspr. –> Maßgeblich ist das abstrakte Verletzungspotenzial.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner
objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe abstrakt geeignet ist, erhebliche Verletzungen
herbeizuführen.
(+) Gesetzsystematik
(-) Zu weite Ausdehnung des Tatbestandes
A3 “objektive Kombinationslösung” hL. –> Zusätzlich zum abstrakten Verletzungspotenzial
kommt es noch auf die objektive Zweckbestimmung an. Ein gefährliches Werkzeug
ist jeder Gegenstand
- der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit ähnlich einer Waffe geeignet ist,
erhebliche Verletzungen herbeizuführen
- und der aus Sicht eines objektiven Dritten nach den gegebenen Umständen nur
zur gefährlichen Verwendung bestimmt sein kann.
(+) Vermeidet zu weite Ausdehnung des Tatbestandes
(-) diffuse Spekulation über den mutmaßlichen Verwendungswillen
Def. “der Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln” iSv. § 244 I Nr. 1b StGB?
- sonstige Werkzeuge oder Mittel
- Besichführen
- Verwendungsabsicht
- sonstige Werkzeuge oder Mittel: Solche sind nach hM insb. die Gegenstände, die zur
Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt taugen, aber nicht unter § 244
I Nr. 1 StGB fallen, also nach ihrer objektiven Beschaffenheit (Rspr.) oder nach ihrer
geplanten Verwendung (aA) nicht geeignet erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
–> erfasst werden auch objektiv ungefährliche Scheinwaffen
–> Gegenstand muss aus Sicht eines objektiven Dritten nach seinem äußeren Erscheinungsbild zumindest den Eindruck erwecken, zur Realisierung der Drohung geeignet zu sein - Beisichführen: Der Täter braucht den Gegenstand nicht von vornherein zum Zweck
der Tat mitzubringen. Es reicht aus, wenn er ihn am Tatort vorfindet und sich dann
eine sofortige Zugriffsmöglichkeit verschafft. - Verwendungsabsicht: Subjektiv muss der Täter das Werkzeug oder Mittel in der Absicht
bei sich führen, damit im Bedarfsfall den Widerstand eines anderen gegen die
Wegnahme bzw. (nach hM) die Beutesicherung zu verhindern oder zu überwinden.
→ Da es zu einer tatsächlichen Verwendung nicht gekommen zu sein braucht, bildet §
244 I Nr. 1b StGB ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
(P) –> Ist ein Teilrücktritt vom Diebstahl mit sonstigem Werkzeug oder Mittel gem. § 244 I Nr. 1 StGB möglich?
A1 “Vollendungslösung” Rspr. –> Tritt der Täter vom Versuch des Grunddelikts nicht zurück, sondern
vollendet dieses, so ist auch § 244 I Nr. 1 StGB vollständig verwirklicht, sobald der Täter
zu irgendeinem Zeitpunkt die Waffe bzw. das Werkzeug (ggf. mit Verwendungsabsicht) bei sich
geführt hat.
A2 “Rücktrittslösung” hL. –> Es entspricht dem Gedanken der tätigen Reue, den vor Vollendung des
Grunddelikts erfolgenden freiwilligen Abbruch abstrakt gefährlicher qualifizierender Verhaltensweisen
als Teilrücktritt zu behandeln, solange es bei den abstrakten Gefahren geblieben
ist.
Def. “der Bandendiebstahl”, § 244 I Nr. 2 StGB?
- Bande
- Als Mitglied
- Bande: Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps
(hier: Diebstahl und Raub) zu begehen.
–> Mind. 3 Personen - als Mitglied: Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
Def. “der Bandendiebstahl”, § 244 I Nr. 2 StGB?
- Bande
- Als Mitglied
- Bande: Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem
ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,
im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps
(hier: Diebstahl und Raub) zu begehen.
–> Mind. 3 Personen - als Mitglied: Der Bandendiebstahl ist ein Sonderdelikt; als tauglicher Täter kommt
nur das Bandenmitglied in Betracht. Als Bandenmitglied gilt, wer in die Organisation
der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der
Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
–> Bandenmitgliedschaft = besonderes persönliches Merkmal iSv. § 28 II StGB - Mitwirken als Bandenmitglied
a) Allein = kein Bandendiebstahl
b) Zusammen mit Mitglied vor Ort = Bandendiebstahl
c) Allein im Zusammenwirken mit anderem nicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied = str.
d) Wegnahme erfolt durch Bandenfremden in Zusammenwirken mit nicht am Tatort anwesenden Bandenmitgleid = str.
(P) –> Liegt Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds vor, wenn Bandenmtiglied im Zusammenwirken mit einem anderen nicht am Tatort anwesenden bandenmitglied stiehlt?
A1 “restriktive Lösung” –> Ein Mitwirken liegt nur vor, wenn das andere Bandenmitglied
mit dem Täter zur Tatzeit am Tatort zusammenwirkt, da nur in diesem Fall
die erhöhte Ausführungsgefahr (gesteigerte Effektivität der Wegnahme) besteht,
die zusammen mit der erhöhten Organisationsgefahr den Strafgrund des
Bandendiebstahls bildet. Zudem wird sonst der Unterschied zu den Bandendelikten,
die auf das Mitwirkungserfordernis verzichten – z.B. Bandenhehlerei, § 260
I Nr. 2 StGB – eingeebnet.
A2 “extensive Lösung” hM. –> Die Mitwirkung kann auf beliebige Weise erfolgen, da
die Ausführungsgefahr auch durch andere Handlungen wie z.B. eine sorgfältige
Planung gesteigert werden kann.
Was ist sich zum “Wohnugnseinbruchdiebstahl” iSv. § 244 I Nr. 3 StGB zu merken?
- Unterfall des in § 243 I 2 Nr. 1 StGB geregelten Einbruchdiebstahls
- § 244 I Nr. 3 wertet ihn vom bloßen Regelbeispiel zu einer Qualifikaiton auf
- Def.: Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die einem oder mehreren Menschen als Unterkunft
dienen. Der Wohnungsbegriff ist dabei allerdings z.T. enger zu verstehen als bei §
123 StGB: - Die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB ist nich anwendbar
Was ist sich zum “Wohnugnseinbruchdiebstahl” iSv. § 244 I Nr. 3 StGB zu merken?
- Unterfall des in § 243 I 2 Nr. 1 StGB geregelten Einbruchdiebstahls
- § 244 I Nr. 3 wertet ihn vom bloßen Regelbeispiel zu einer Qualifikaiton auf
Wie sind die Konkurrenzen des § 244 StGB geregelt?
- Hat der Täter mehrere Tatbestände des § 244 StGB verwirklicht – z.B. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl,
bei dem er eine Waffe bei sich führt – so liegt nach hM nur ein einheitlicher
qualifizierter Diebstahl vor. - Treffen allerdings ein Diebstahl mit Waffen oder ein Wohnungseinbruchsdiebstahl
mit einem schweren Bandendiebstahl zusammen, so greift § 244a StGB als lex specialis
ein.
Wann wird der Bandendiebstahl gem. § 244 I Nr. 2 StGB zu einem “schweren Bandendiebstahl” und somit einem Verbrechen iSv. § 2 44a StGB qualifiziert?
- entweder eines der Regelbeispiele des § 243 I 2 StGB ist erfüllt
- oder einer der anderen Qualifikationstatbestände des § 244 I StGB
Prüfungsschema “Die Unterschlagung” gem. § 246 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: rechtswidrige Zueignung - Zueignungswille - Manifestation des Zueignungswillens (nach hM) - Rechtswidrigkeit der Zueignung 2) subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Subsidiarität (!!!!!!) V) Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB --> Qualifikation, § 246 II StGB
Unterschied Unterschlagung vs. Diebstahl?
- Unterschlagung begnügt sich nicht mit bloßer Absicht einer rechtswidrigen Zueignung, sondern verlangt einen tatsächlichen Zueignungsakt
- Objektiv besteht dieser Zueignungsakt in einer Manifestation des Zueignungswillens
- -> Bei Diebstahl wird Absicht der rechtswidrigen Zueignung im STB geprüft
- -> Bei Unterschlagung wird rechtswidrige Zueignung im OTB geprüft
Zusammensetzung des Zueignungswillens iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?
- Aneignungsvorsatz: Der Täter muss (mindestens) billigend in Kauf nehmen, dass er
die Sache sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend aneignet, d.h. die Sache
seinem oder dem Vermögen des Dritten wenigstens temporär einverleibt.
→ Anders als bei § 242 ist nach hM keine Aneignungsabsicht i.S. von dolus directus 1.
Grades erforderlich; es genügt dolus eventualis. - Enteignungsvorsatz: Der Täter muss (wie bei § 242 StGB) zumindest billigend in Kauf
nehmen, dass der Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung dauerhaft verdrängt
wird.
Probleme der Zueignung iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?
(Siehe S. 51 ff.)
- Objektiv neutrales Verhalten str.
- Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
- Fundgegenstände dif.
- Eigenmächtige Verpfändung
- Verbindung/Vermischung
- Unbefugtes Geldabheben am Geldautomatne
- Verschleierung von Fehlbeträgen str.
- Veräußerung ohne Besitz bzw. Sachherrschaft
Probleme der Zueignung iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?
(Siehe S. 51 f.)
- Objektiv neutrales Verhalten str.
- Unterlassen der geschuldeten Rückgabe
- Fundgegenstände dif.
- Eigenmächtige Verpfändung
- Verbindung/Vermischung
- Unbefugtes Geldabheben am Geldautomatne
- Verschleierung von Fehlbeträgen str.
- Veräußerung ohne Besitz bzw. Sachherrschaft
Was ist sich zur “Drittzueignung” im Rahmen der Unterschlagung gem. § 246 StGB zu merken?
- Der Selbstzueignung ist die Drittzueignung gleichgestellt
- Eine Manifestation des Drittzueignungswillens liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vollzieht, die es dem Dritten ermöglicht, sich die Sache unter dauerhafter Enteignung des Eigentümers zumindest vorübergehend anzueignen
- -> Gut- oder bösgläubigkeit des Dritten spielt keine Rolle
- -> Mitwirkung oder Einverständnis des Dritten ist nicht erforderlich
(P) –> Hat Geschäftsherr nocht Mitgewahrsam, wenn Fernfahrer mit Geschäftsauto Sache entwendet?
- Ankommen nach hM ob Arbeitgeber die Fahrtroute aufgrund einer gewissen Nähe und Überwachung überblickt
- -> Entfallen des Mitgewahrsams bei Fernfahrten
(P) –> kann einem bereits erfolgten Zueignungsakt hinsichtlich einer fremden Sache noch ein weiterer Zueignungsakt (Bsp. Aussortieren von Wein = Unterschlagung und danach noch Verkaufen dessen auf ebay) durch dieselbe Person nachfolgen? –> “Wiederholte Zueignung”
A1 “Konkurrenzlösung” –> Grds. kann man sich eine bereits zugeignete Sache auch nochmals
zueignen, so dass die spätere Zueignung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Allerdings
tritt sie im Konkurrenzwege als mitbestrafte Nachtat zurück, es sei denn, die
vorausgegangene Zueignung bleibt – z.B. wegen Unzurechnungsfähigkeit oder Verjährung
– straflos.
–> jedoch träte
die zweite Unterschlagung hinter der ersten Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat
zurück.
(+) Relevant für Beihilfe zur 2. Unterschlagung und Vermeiden von Strafbarkeitslücken
(-) Verjährungsfristen für Vortat wird faktisch aufgehoben
A2 “Tatbestandslösung” hM. –> Hat sich der Täter die fremde Sache bereits durch ein strafbares
Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet, kann er (sofern er nicht zwischenzeitlich
die Verfügungsgewalt wieder verloren hat) sich die Sache nicht nochmals zueignen,
so dass das spätere Verhalten schon den Tatbestand des § 246 StGB nicht erfüllt.
Verwendung ist nur Ausfluss der bereits erfolgen Zueignung
(+) die in der ersten Zueignung liegende Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt umfasst auch alle künftigen Verwendungen der Sache
Unterschied Diebstahl vs. Unterschlagung bei Toten?
Diebstahl ist bei Toten nicht möglich, bei Unterschlagung schon.
Was bedeutet die Subsidiarität der Unterschlagung?
- Formelle Subsidiarität = wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht ist, tritt Unterschlagung zurück
- Gilt auch für “nur” versuchten Diebstahl (zB. nach Vorstellung des Täters ist Person nur bewusstlos und sie beklaut sie = versuchter Diebstahl)
- Gilt nur für Delikte die gleichzeitig mit Unterschlagung begangen werden
(P) –> Auf welche anderen Vorschriften als Diebstahl bezieht sich die Subsidiaritätsklausel iR. der Unterschlagung gem. § 246 StGB?
A1 “extensive Lösung” Rspr. –> Erfasst werden alle schwereren Delikte, mit denen der
Täter die Unterschlagung in Handlungseinheit verwirklicht hat, da der Wortlaut des §
246 StGB insoweit keine Einschränkung enthält.
A2 “restriktive Lösung” hL. –> Erfasst werden nur andere Eigentums- und Vermögensdelikte.
„Tat“ meint die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache. Es kommt daher
darauf an, ob gerade dieses tatbestandsmäßige Zueignungsunrecht in einer anderen
Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.
(+) Wird Auffangfunktion des § 246 StGB gerecht
(+) Wird Klarstellungsfunktion der idealkonkurrenz gerecht
(P) –> Liegt ein “Anvertrautsein” iSd. § 246 II StGB vor, bei verbotenen und sittenwidrigen Zwecken?
- Grds. ist die Sache auch hier anvertraut. Der Zweck, zu dem die Sache übergeben wird,
spielt also grds. keine Rolle. - Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Anvertrauende nicht mit dem Eigentümer
identisch ist und gegen dessen Interessen handelt.
(P) –> Anvertrautsein iSd. § 246 II StGB bei verbotenen und sittenwidrigen Zwecken?
- Grds. ist die Sache auch hier anvertraut. Der Zweck, zu dem die Sache übergeben wird,
spielt also grds. keine Rolle. - Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Anvertrauende nicht mit dem Eigentümer
identisch ist und gegen dessen Interessen handelt.
Prüfungsschea Sachbeschädigung gem. § 303 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit 1) objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde Sache b) Tathandlungen: - Beschädigen (§ 303 I Var. 1 StGB) - Zerstören (§ 303 I Var. 2 StGB) - Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB) 2) subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit III) Schuld IV) Strafantrag, § 303c StGB --> Qualifikationen, §§ 305, 305a, 306 StGB
Unterschied “fremde Sache” gem. § 242 und § 303 StGB?
- Es gilt das gleiche
2. Bei § 303 muss Sache aber nicht beweglich sein