Arbeitsgemeinschaften und Tutorium SoSe Flashcards
Unterschied echtes und unechtes Unterlassungsdelikt?
- Jedermanns Pflichten = echte Unterlassungsdelikte (zB. § 323c)
- Garantenstellung muss vorliegen = unechte Unterlassungsdelikte (§ 13)
Abgrenzung Unterlassen und aktives Tun?
- Energietheorie –> naturalistische Betrachtung
- Schwerpunktstheorie –> normative Betrachtung (wertende Kriterien)
a) Faustformel: Unterlassen wenn durch Garanten eine Verbesserung der Lage ausbleibt und aktives Tun wenn er die Lage verschlechtert
(P) –> Abbruch einer eigenen Kausalkette?
- Ist gesicherte Rettungsmöglichkeit entstanden, dann liegt aktives Tun vor ansonsten Unterlassen
a) zB. Seil das heruntergelassen wird und wieder weggezogen wird (hatte Opfer das Seil schon in der Hand oder nicht)
Ist eine Strafverfolgung zumutbar?
Ankommen auf gefährdung der konkreten Rechtsgüter:
- “Selbstbelastungsfreiheit”
- Zumutbar da Gefahr selbst geschaffen
- Außer wenn eigene Güter erheblich bedroht
(P) Quasi-Kausalität?
- Risikoverminderungslehre
2. Condicio-sine-qua-non-Formel, nur das Verhalten wird hinzugedacht = hM.
Festlegung von Garanten?
- Rechtsquellenlehre: Nähebeziehung (früher hM.)
- h.M: Beschützer- und Überwachergaranten die sich ergeben aus:
a) Vertrauensgrundsatz
b) Verantwortlichkeitsgrundsatz (= Besondere Verantwortlichkeit für Gefahren)
- Verantwortung aus Amtsstellung
- Verantwortung aus sozialen Pflichten
- Verantwortung aus Ehe
- Verantwortung für Kinder
- Verantwortung des Kindes für seine Eltern (str.) –> Vertrauensverhältnis wenn häusliche Lebensgemeisnchaft ansonsten nicht
- Tatsächliche Übernahme von Verantwortung (!) zB. schwarz angestellte Baby-Sitterin
- Gefahrengemeinschaften/Leiter gefährlicher Aktivitäten (Ski-Lehrer)
–> Die Garantenstellungen können sich auch vermischen!
- Die Verantwortung aus Gefahrschaffenden Vorverhalten (Ingerenz) (str.) –> Man nimmt Überwachergarantenstellung ein
ABER: welches Vorverhalten ist gefahrschaffend? Nach hM. muss Vorverhalten NICHT rechtswidrig sein, sondern es reicht Pflichtwidrigkeit aus
- Verkehrssicherungspflicht für Personen (str.) –> zB. Überwacher einer verrückten Person
c) In Klausur konkret benennen worin Verletzung des Garanten steht und wo Grenzen bestehen zB. Ende der Garantenpflicht wo Selbstbestimmung des Opfers beginnt (zB. bei Selbstmord des Ehegatten; aber str.: Ehepartner wird Ohnmächtig)
d) Inhalt einer Garantenstellung ist immer eine Erfolgsabwendungspficht
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen?
A1 Subjektive Theorie –> Auch bei Unterlassungsdelikten sind Täterschaft und Teilnahme danach abzugrenzen, ob der Unterlassende mit Täter- oder Teilnehmerwillen die Tatverhinderung unterlässt. Dabei können allerdings objektive Kriterien zur Feststellung des Willens herangezogen werden
A2 Tatherrschaftstheorie –> Auch bei Unterlassungsdelikten sind Täterschaft und Teilnahme nach dem Kriterium der Tatherrschaft abzugrenzen.
A3 Täterherrschaftstheorie –> Bei Nichthinderung einer fremden Begehungstat ist der nichthindernde Garant stets Täter.
A4 Teilnahmetheorie –> Bei Nichthinderung einer fremden Begehungstat ist der nichthindernde Garant stets nur Gehilfe.
A5 Differenzierende Theorie –> Bei Nichthinderung einer fremden Begehungstat ist der nichthindernde Garant stets nur Gehilfe.
Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt?
- A1 –> Verstreichen lassen der 1. Rettungsmöglichkeit
- A2 –> Verstreichen lassen der letzten Rettungsmöglichkeit
- hM. –> Verstreichen lassen der effektivsten Rettungsmöglichkeit
(P) –> Rücktritt beim Versuch des Unterlassungsdelikt?
- Wird § 24 I 1 Var. 1 überhaupt angewendet?
Konsumptionsgrundsatz?
Der konsumierte Tatbestand beinhaltet keinen eigenständigen Unrechtsgehalt gegenüber dem konsumierenden Tatbestand.
Was muss bei Notwehr bei allen tötlichen Waffen zunächst in der Erforderlichkeit gemacht werden?
- Der Einsatz muss angedroht werden!
Worauf achten bei Anstiftung zur Körperverletzung?
- Zunächst Anstiftung zur normalen Körperverletzung prüfen und dann erst ob auch Anstiftung zu der gefährlichen oder schweren Körperverletzung vorliegt, oder ob Täter selbst die Qualifikation wählt unabhängig der Anstiftung. –> Ansonsten fehlt wegen Exzess des Haupttäters der Vorsatz des Anstifters zu der gefährlichen Körperverletzung –> einfache Körperverletzungs-Anstiftung wird nur gem. § 230 StGB verfolgt
§ 29 Grundsatz der limitierten Akzessorietät?
Jeder wird nach seiner eigenen Schuld/Strafe bestraft
Bedeutung Error in Persona?
iRd. Subjektiven Tatbestands: Error in persona bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit unbeachtlich!, also kein § 16 I –> Tatumstandsirrtum
(P) “Vorsatz bezüglich der Haupttat” bei Anstifter, wenn error in persona bei Haupttäter vorliegt?
A 1 “e.A. : Strenge unebachtlichkeit –> Argument:
a) (+) Wortlaut des § 26 “gleich einem Täter”
- -> Vorsatz (+)
A2 Aberratio ictus Argument:
a) Unterschiedliche Konkretiierung es VOrsatzes;
b) Gleichstellung in § 26 bezieht sich nur auf Rechtsfolge, Bindingsches Blutbad Argument;
c) Haupttäter als menschliches Werkzeug
- -> § 212, 30 I- § 52 - § 22 StGB –> Versuchte Anstiftung in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung
A3 hM und Rspr –> Differenzierung bzw. Individualisierungstheorie Argumente:
a) Siehe oben aA.
b) Haupttäter eben kein Werkzeug
c) Strafbarkeitslücken bei Vergehen
–> Rspr:
Prüfung im Rahmen des vorgestellten Kausalverlaufes maßgeblich sei daher die Vorhersehbarkeit der Verwechslung nach allgemeiner Lebenserfahrung
–> Individualisierungstheorie: Die Lehre stellt sich die Frage “Wer hat ausgewählt”? - bei einem Ermessen des Haupttäters, muss sich der Tatmittler dessen Irrtum zurechnen lassen
Was ist zu beachten beim Prüfungsaufbau des Versuchs?
Subjektiver Tatbestand wird VOR objektivem Tatbestand / dem unmittelbaren Ansetzen geprüft! Und Strafantrag gem. § 230 beachten.
Abgrenzung der versuchten Anstiftung und der vollendeten Anstiftung zum versuchten/vollendetem Delikt?
- § 30 tritt im Rahmen der subsidiarität bei 2. und 3. zurück
(P) –> Bestimmen iR. der Anstiftung eines Omnimodo facturus zur Haupttat möglich?
- Nein –> Da zur Tat bereits entschlossen
2. Aber beachte dann § 30 bei Verbrechen UND die psychische Beihilfe!
(P) –> Psychische Beihilfe?
- Brauche ich eine Kausalität für die Begehung? Also dass er die Tat tatsächlich begeht? (3 Ansichten: siehe Folie 20f. HaoHao Einheit 1)
Abstiftung im Rahmen des Bestimmens?
Keine Anstiftung zum grunddelikt, da C schon omnimodo facturus
Fälle der Risikoverringerung?
- Wird in der objektiven Zurechnung angesprochen
2. Keine Strafbarkeit, da Risiko verringert wurde
(P) –> Lebensgefährliche Behandlung?
- Konkrete oder Abstrakte Lebensgefahr
(P) –> Umstiftung?
- = Anstiftung zu einem anderen Delikt
2. Außer: es betrifft nur Tatmodalitäten (zB. der gefährlichen Körperverletzung)
(P) –> Umstiftung zur Tatmodalität, aber Erhöhen des Unrechtsgehalts durch Anstiften zum Erfüllen einer weiteren Qualifikation?
- Gemeinschaftliche Begehung + lebensgefährliche Behandlung –> Aufstiftung nach hM.
Was schützt § 239 StGB?
- Potentielle Freiheitsberaubung (Person muss nicht wissen dass sie gerade der Freiheit beraubt wird)
2.
Welches Tatbestandsmerkmal ist ungeschrieben in § 239 StGB?
–> “Kein Tatbestandsausschließendes Einverständnis”
(P) –> “Wegnahme” einer fremden Sache, wenn Sicherungsübereignung durch Erfüllung der Darlehensschuld auflösend bedingt ist und Person zB. Bild unbemerkt mitnimmt?
- Nein, keine fremde Sache
- -> da Mitnehmende Person mit Erfüllung der letzten Darlehensschuld wieder Eigetnümer geworden ist
(P) –> “Wegnahme” einer “fremden Sache” wenn Sicherungsübereignung nicht auflösend bedingt wurde durch Erfüllung der Darlehensschuld und Person zB. Bild unbemerkt mitnimmt?
- Ja!
- -> Da nach Begleichung der Schuld lediglich ein schuldrechtlicher Rückübereingungsanspruch besteht
Wichtig: Wie wird die Wegnahme immer geprüft?
- fremder Gewahrsam?
- Neuer Gewahrsam?
- Bruch? –> Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers