Arbeitsgemeinschaften und Tutorium SoSe Flashcards

1
Q

Unterschied echtes und unechtes Unterlassungsdelikt?

A
  1. Jedermanns Pflichten = echte Unterlassungsdelikte (zB. § 323c)
  2. Garantenstellung muss vorliegen = unechte Unterlassungsdelikte (§ 13)
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2
Q

Abgrenzung Unterlassen und aktives Tun?

A
  1. Energietheorie –> naturalistische Betrachtung
  2. Schwerpunktstheorie –> normative Betrachtung (wertende Kriterien)
    a) Faustformel: Unterlassen wenn durch Garanten eine Verbesserung der Lage ausbleibt und aktives Tun wenn er die Lage verschlechtert
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3
Q

(P) –> Abbruch einer eigenen Kausalkette?

A
  1. Ist gesicherte Rettungsmöglichkeit entstanden, dann liegt aktives Tun vor ansonsten Unterlassen
    a) zB. Seil das heruntergelassen wird und wieder weggezogen wird (hatte Opfer das Seil schon in der Hand oder nicht)
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4
Q

Ist eine Strafverfolgung zumutbar?

A

Ankommen auf gefährdung der konkreten Rechtsgüter:

  1. “Selbstbelastungsfreiheit”
  2. Zumutbar da Gefahr selbst geschaffen
  3. Außer wenn eigene Güter erheblich bedroht
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5
Q

(P) Quasi-Kausalität?

A
  1. Risikoverminderungslehre

2. Condicio-sine-qua-non-Formel, nur das Verhalten wird hinzugedacht = hM.

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6
Q

Festlegung von Garanten?

A
  1. Rechtsquellenlehre: Nähebeziehung (früher hM.)
  2. h.M: Beschützer- und Überwachergaranten die sich ergeben aus:
    a) Vertrauensgrundsatz
    b) Verantwortlichkeitsgrundsatz (= Besondere Verantwortlichkeit für Gefahren)
    - Verantwortung aus Amtsstellung
    - Verantwortung aus sozialen Pflichten
    - Verantwortung aus Ehe
    - Verantwortung für Kinder
    - Verantwortung des Kindes für seine Eltern (str.) –> Vertrauensverhältnis wenn häusliche Lebensgemeisnchaft ansonsten nicht
    - Tatsächliche Übernahme von Verantwortung (!) zB. schwarz angestellte Baby-Sitterin
    - Gefahrengemeinschaften/Leiter gefährlicher Aktivitäten (Ski-Lehrer)
    –> Die Garantenstellungen können sich auch vermischen!
    - Die Verantwortung aus Gefahrschaffenden Vorverhalten (Ingerenz) (str.) –> Man nimmt Überwachergarantenstellung ein
    ABER: welches Vorverhalten ist gefahrschaffend? Nach hM. muss Vorverhalten NICHT rechtswidrig sein, sondern es reicht Pflichtwidrigkeit aus
    - Verkehrssicherungspflicht für Personen (str.) –> zB. Überwacher einer verrückten Person
    c) In Klausur konkret benennen worin Verletzung des Garanten steht und wo Grenzen bestehen zB. Ende der Garantenpflicht wo Selbstbestimmung des Opfers beginnt (zB. bei Selbstmord des Ehegatten; aber str.: Ehepartner wird Ohnmächtig)
    d) Inhalt einer Garantenstellung ist immer eine Erfolgsabwendungspficht
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7
Q

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen?

A

A1 Subjektive Theorie –> Auch bei Unterlassungsdelikten sind Täterschaft und Teilnahme danach abzugrenzen, ob der Unterlassende mit Täter- oder Teilnehmerwillen die Tatverhinderung unterlässt. Dabei können allerdings objektive Kriterien zur Feststellung des Willens herangezogen werden
A2 Tatherrschaftstheorie –> Auch bei Unterlassungsdelikten sind Täterschaft und Teilnahme nach dem Kriterium der Tatherrschaft abzugrenzen.
A3 Täterherrschaftstheorie –> Bei Nichthinderung einer fremden Begehungstat ist der nichthindernde Garant stets Täter.
A4 Teilnahmetheorie –> Bei Nichthinderung einer fremden Begehungstat ist der nichthindernde Garant stets nur Gehilfe.
A5 Differenzierende Theorie –> Bei Nichthinderung einer fremden Begehungstat ist der nichthindernde Garant stets nur Gehilfe.

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8
Q

Wann beginnt das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt?

A
  1. A1 –> Verstreichen lassen der 1. Rettungsmöglichkeit
  2. A2 –> Verstreichen lassen der letzten Rettungsmöglichkeit
  3. hM. –> Verstreichen lassen der effektivsten Rettungsmöglichkeit
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9
Q

(P) –> Rücktritt beim Versuch des Unterlassungsdelikt?

A
  1. Wird § 24 I 1 Var. 1 überhaupt angewendet?
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10
Q

Konsumptionsgrundsatz?

A

Der konsumierte Tatbestand beinhaltet keinen eigenständigen Unrechtsgehalt gegenüber dem konsumierenden Tatbestand.

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11
Q

Was muss bei Notwehr bei allen tötlichen Waffen zunächst in der Erforderlichkeit gemacht werden?

A
  1. Der Einsatz muss angedroht werden!
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12
Q

Worauf achten bei Anstiftung zur Körperverletzung?

A
  1. Zunächst Anstiftung zur normalen Körperverletzung prüfen und dann erst ob auch Anstiftung zu der gefährlichen oder schweren Körperverletzung vorliegt, oder ob Täter selbst die Qualifikation wählt unabhängig der Anstiftung. –> Ansonsten fehlt wegen Exzess des Haupttäters der Vorsatz des Anstifters zu der gefährlichen Körperverletzung –> einfache Körperverletzungs-Anstiftung wird nur gem. § 230 StGB verfolgt
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13
Q

§ 29 Grundsatz der limitierten Akzessorietät?

A

Jeder wird nach seiner eigenen Schuld/Strafe bestraft

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14
Q

Bedeutung Error in Persona?

A

iRd. Subjektiven Tatbestands: Error in persona bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit unbeachtlich!, also kein § 16 I –> Tatumstandsirrtum

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15
Q

(P) “Vorsatz bezüglich der Haupttat” bei Anstifter, wenn error in persona bei Haupttäter vorliegt?

A

A 1 “e.A. : Strenge unebachtlichkeit –> Argument:

a) (+) Wortlaut des § 26 “gleich einem Täter”
- -> Vorsatz (+)

A2 Aberratio ictus Argument:

a) Unterschiedliche Konkretiierung es VOrsatzes;
b) Gleichstellung in § 26 bezieht sich nur auf Rechtsfolge, Bindingsches Blutbad Argument;
c) Haupttäter als menschliches Werkzeug
- -> § 212, 30 I- § 52 - § 22 StGB –> Versuchte Anstiftung in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung

A3 hM und Rspr –> Differenzierung bzw. Individualisierungstheorie Argumente:
a) Siehe oben aA.
b) Haupttäter eben kein Werkzeug
c) Strafbarkeitslücken bei Vergehen
–> Rspr:
Prüfung im Rahmen des vorgestellten Kausalverlaufes maßgeblich sei daher die Vorhersehbarkeit der Verwechslung nach allgemeiner Lebenserfahrung
–> Individualisierungstheorie: Die Lehre stellt sich die Frage “Wer hat ausgewählt”? - bei einem Ermessen des Haupttäters, muss sich der Tatmittler dessen Irrtum zurechnen lassen

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16
Q

Was ist zu beachten beim Prüfungsaufbau des Versuchs?

A

Subjektiver Tatbestand wird VOR objektivem Tatbestand / dem unmittelbaren Ansetzen geprüft! Und Strafantrag gem. § 230 beachten.

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17
Q

Abgrenzung der versuchten Anstiftung und der vollendeten Anstiftung zum versuchten/vollendetem Delikt?

A
  1. § 30 tritt im Rahmen der subsidiarität bei 2. und 3. zurück
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18
Q

(P) –> Bestimmen iR. der Anstiftung eines Omnimodo facturus zur Haupttat möglich?

A
  1. Nein –> Da zur Tat bereits entschlossen

2. Aber beachte dann § 30 bei Verbrechen UND die psychische Beihilfe!

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19
Q

(P) –> Psychische Beihilfe?

A
  1. Brauche ich eine Kausalität für die Begehung? Also dass er die Tat tatsächlich begeht? (3 Ansichten: siehe Folie 20f. HaoHao Einheit 1)
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20
Q

Abstiftung im Rahmen des Bestimmens?

A

Keine Anstiftung zum grunddelikt, da C schon omnimodo facturus

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21
Q

Fälle der Risikoverringerung?

A
  1. Wird in der objektiven Zurechnung angesprochen

2. Keine Strafbarkeit, da Risiko verringert wurde

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22
Q

(P) –> Lebensgefährliche Behandlung?

A
  1. Konkrete oder Abstrakte Lebensgefahr
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23
Q

(P) –> Umstiftung?

A
  1. = Anstiftung zu einem anderen Delikt

2. Außer: es betrifft nur Tatmodalitäten (zB. der gefährlichen Körperverletzung)

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24
Q

(P) –> Umstiftung zur Tatmodalität, aber Erhöhen des Unrechtsgehalts durch Anstiften zum Erfüllen einer weiteren Qualifikation?

A
  1. Gemeinschaftliche Begehung + lebensgefährliche Behandlung –> Aufstiftung nach hM.
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25
Q

Was schützt § 239 StGB?

A
  1. Potentielle Freiheitsberaubung (Person muss nicht wissen dass sie gerade der Freiheit beraubt wird)
    2.
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26
Q

Welches Tatbestandsmerkmal ist ungeschrieben in § 239 StGB?

A

–> “Kein Tatbestandsausschließendes Einverständnis”

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27
Q

(P) –> “Wegnahme” einer fremden Sache, wenn Sicherungsübereignung durch Erfüllung der Darlehensschuld auflösend bedingt ist und Person zB. Bild unbemerkt mitnimmt?

A
  1. Nein, keine fremde Sache

- -> da Mitnehmende Person mit Erfüllung der letzten Darlehensschuld wieder Eigetnümer geworden ist

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28
Q

(P) –> “Wegnahme” einer “fremden Sache” wenn Sicherungsübereignung nicht auflösend bedingt wurde durch Erfüllung der Darlehensschuld und Person zB. Bild unbemerkt mitnimmt?

A
  1. Ja!

- -> Da nach Begleichung der Schuld lediglich ein schuldrechtlicher Rückübereingungsanspruch besteht

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29
Q

Wichtig: Wie wird die Wegnahme immer geprüft?

A
  1. fremder Gewahrsam?
  2. Neuer Gewahrsam?
  3. Bruch? –> Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
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30
Q

Def. “fremden bewegliche Sache” iR. der Wegnahme iSd. § 242 I StGB?

A
  1. körperlicher Gegenstand iSd. § 90 BGB
  2. Tatsächliches Fortbewegen möglich
  3. Stehen im Alleineigentum des “Bestohlenen und somit fremd für Dieb
31
Q

Def. “Wegnahme” iSd. § 242 StGB?

A
  1. Bruch fremden
  2. und die Begründung neuen
  3. nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
32
Q

Def. “Gewahrsam” iSd. § 242 StGB?

A
  1. Die von einem natürlichen Herrschaftswillen
  2. getragene tatsächliche Sachherrschaft
  3. deren Reichweite sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt.
  4. Ein Bruch ist der Gewahrsamswechsel
  5. ohne oder gegen den Willen
  6. des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.
33
Q

Wann erfüllt Täter Vorsatz bzw. STB des Diebstahls gem. § 242 StGB?

A
  1. Wissen und Wollen hinsichtlich der:
    a) fremden beweglichen Sache
    b) Wegnahme
  2. Handeln mit Zueignugnsabsicht
    a) mindestens dolus eventualis hinsichtlich der dauerhaften Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung (= Enteignungsvorsatz)
    b) und Absicht hinsichtlich der zumindest vorübergehenden Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position
34
Q

Prüfungsaufbau der Nötigung?

A

I) Tatbestandsmäßigkeit
1) objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: ein anderer Mensch
b) Tatmittel: - Gewalt - Drohung mit einem empfindlichen Übel
c) Tathandlung und –erfolg: Nötigen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
2) subjektiver Tatbestand
II) Rechtswidrigkeit
1) Fehlen von Rechtfertigungsgründen
2) Verwerflichkeit gem. § 240 II StGB
III) Schuld
IV) besonders schwerer Fall, § 240 IV StGB

35
Q

Formulierung “Tatentschluss”?

A

X müsste mit Tatentschluss gehandelt haben, d.h. mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemtente des objektiven Tatbestands.

36
Q

Def. “Drohen mit einem emfpfindlichen Übel” iR. der Nötigung gem. § 240 I StGB?

A
  1. Drohen meint das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels,
  2. auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
  3. Empfindlich ist eiin Übe dann,
  4. wenn es geeignet ist,
  5. das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren,
  6. es sei denn, dass erwartet werden kann,
  7. dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung
  8. standhält.
37
Q

Formulierung des “unmittelbaren Ansetzens” wenn kein Problem vorliegt?

A

Mit Vornahme der Ausführungshandlung hat T subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht´s-los überschritten und das Rechtsgut auch obektiv bereits konkret gefährdet.

38
Q

Was ist sich zu der Rechtswidrigkeit der Nötigung zu merken?

A

Die Recchtswidrigkeit ist nicht durch den Tatbestand indiziert

  1. Zu erst prüfen: liegen Rechtfertigungsgründe vor?Wenn nicht, dann muss:
  2. Man im Rahmen der Rechtswidrigkeit gem. § 240 II StGB positiv im Einzelfall im Wege einer Verwerflichkeitsprüfung feststellen, dass sich ein verwerfliches Verhalten entweder
    a) aus der Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks,
    b) aus der des eingesetzten Mittels oder
    c) aus einer anderen verwerflichen Zweck-Mittel-Relation ergibt.
39
Q

Merke zu Diebstahl im Geschehen?

A

Er kann öfter je nach Situation geprüft werden bzgl. des gleichen Gegenstands!!!!!

40
Q

Def. “Zueignen” iSd. § 246 I StGB?

A
  1. Zueignung bezeichnet in Verhalten,
  2. das sich für einen Beobachter
  3. als Manifestation des Willens darstellt,
  4. sich oder einem Dritten Eigenbesitz an der Sache zu verschaffen
  5. und dem Eigentümer den ihm zustehenden Besitz
  6. auf Dauer vorzuenthalten.
41
Q

Wie wird eine formelle Subsidiarität begründet und was ist dabei zu beachten?

A
  1. Mit der Formulierung: “…wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist”
  2. Dies gilt nur, wenn es sich um denselben gefassten Tatentschluss bei einer Tat handelt
    - -> Ansonsten begründet neuer Tatentschluss eine materiell-rechtlich neue Tat und steht in Tatmehrheit mit dem Delikt das sonst im Wege der formellen Subsidiarität zurückträte
42
Q

Def. “Bedrohen mit einem Verbrechen” iSd. § 240 I StGB?

A
  1. Bedrohen meint, das Inaussichtstellen
  2. eines zuk+nftigen Übels,
  3. auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
  4. Verbrechen ist jede rechtswidrige Tat,
  5. die im Mindestmaß
  6. mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist, § 12 I StGB.
43
Q

Auf welche Stolperfalle muss man bei der Bedrohung gem. § 241 I StGB achten?

A

Vergehen werden nicht von der Bedrohung erfasst, sondern nur Verbrechen!

44
Q

(P) –> Wie wird eine Drohung von einer Warnung unterschieden?

A
  1. Auf eine Warnung hat T keinen Einfluss
  2. das Gesamtverhalten des Täters ist aus Sicht eines objektiven Beobachters anhand der Umstände und der Art und Weise der Ankündigung auszulegen. Entscheidend ist, ob der Täter lediglich vor einem Unfall, Unglück oder der Tat eines Dritten warnt, oder aber selbst (allein oder mit anderen) für den Eintritt des Übels sorgen will.
45
Q

Feststellung der Ernsthaftigkeit einer Drohung iSd. § 241 I StGB?

A
  1. Drohung muss ihrem Erklärungsgehalt nach
  2. objektiv geeignet sein,
    den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken; (objektiver Dritter)
  3. Um die Ernstlichkeit festzustellen,
  4. bedarf es einer wertenden Betrachtung
  5. auf objektiver Basis

(–> Eigenart der konkret handelnden Person, Verhältnis zueinander, Formulierung, Ort, Zeitpunkt, Anlass, Umgangston, soziales Milieu)

46
Q

Was ist im STB der Bedrohung gem. § 241 StGB zu beachten?

A
  1. Es ist nicht erforderlich, dass T die Ankündigung im Rechtssinne als Verbrechen einstuft.
  2. Es genügt, dass er in laienhafter Vorstellung ihr in Aussicht gestelltes Verhalten als ein schweres Delikt ansieht.
47
Q

Def. “körperliche Misshandlung” iSd. § 223 I StGB?

A
  1. jede unangemessene Behandlung
  2. die das körperliche Wohlbefinden
  3. nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt
48
Q

Def. “Gesundheitsschädigung” iSd. § 223 I StGB?

A
  1. Hervorrufen
  2. oder Steigern
  3. eines pathologischen Zustands
49
Q

Formulierung, wenn Körperverletzung indirekt durch zB. Fallen mit Kopf auf die Bordsteinkante zugefügt wird?

A
  1. Objektiv zurechenbar?
  2. Gefahr, dass Person ins Wanken gerät, wird geschaffen und dabei stürzt und sich weitere Verletzungen zuzieht
  3. Liegt dabei auch nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung
50
Q

(P) –> Wann liegt eine “lebensgefährliche Behandlung” iSd. § 224 I Nr. 5 StGB vor?

A

A1 –> Wenn die Verletzungshandlung denk konkreten Umständen nach objektiv generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen

A2 –> Körperverletzung nur dann mittels einer lebensgefährlichen Behanldung begangen, wenn der Täter durch die Tathandlung eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer herbeiführt.

51
Q

Def. “dauernde Entstellung in erheblicher Weise” gem. § 226 I Nr. 3 StGB?

A
  1. wenn ihr äußeres Erscheinungsbild
  2. durch eine körperliche Verunstaltung
  3. so wesentlich beeinträchtigt wird,
  4. dass sie dadurch beträchtliche psychische Nachteile
  5. im Verkehr mit anderen zu gewärtigen hat.
  6. Dauernd ist die Entstellung,
  7. wenn sie auf unabsehbare Zeit besteht.
52
Q

Was darf bei der Prüfung der schweren Folge nicht vergessen werden?

A

Der Tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang iR. der Objektiven Zurechnung

  1. Kausalität
  2. Objektive Zurechnung
    a) Zurechnung der besonderen Folge nach allgemeinen Zurechnungsregeln

b) Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
= Es werden nur solche Körperverletzungen vom Qualifikationstatbestand erfasst, denen gerade die spezifische Gefahr anhaftet, auch in dem qualifizierenden Erfolg zu führen

  1. Wenigstens Farhlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge
    - -> objektiv sorgfaltswidriges Herbeiführen der besonderen Folge gem. § 18 StGB
    a) objektive Vorhersehbarkeit (besonnerner und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und sozialen Rolle)

UND: Im Rahmen der Schuld:
III. Schuld
–> subjektiv sorgfaltswidriges Handeln, d.h. subjektiv Vorwerfbar
a) Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn sie nicht die persönlichen Fähigkeiten zur Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Herbeiführung der besonderen Folge hätte.

53
Q

(P) –> Verlieren des Gewahrsams bei Bewusstlosigkeit?

A

A1 –> Gewahrsam setzt stets einen entsprechenden Herrschaftswillen voraus und vorübergehende Bewusstlosigkeit schließt das bilden eines solchen aus

A2 –> Allerdings wird auch der Herrschaftswille durch die Anschauungen des täglichen Lebens geprägt, sodass auch ein lediglich potenzieller Gewahrsamswille, der nicht ständig aktualisiert werden muss, ausreicht: Der Gewahrsamsinhaber braucht also nicht ständig „auf der Lauer zu liegen“, sodass auch schlafende oder bewusstlose Personen den Gewahrsam an ihren Sachen behalten.

54
Q

Wo werden Regelbeispiele geprüft?

A

Nach der Schuld als einzelner Überpunkt “Strafzumessung”

Im Ergebnis wird das Regelbeispiel an die Strafbarkeit mit “iVm.” ausgedrückt

55
Q

Bestimmung der “objektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs und wesentlchem Kausalverlauf”?

A
  1. Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist (vgl. § 276 II BGB).
  2. Anhaltspunkte zur Bestimmung des sorgfaltsgemäßen Verhaltens können sich insbesondere aus Sondernormen ergeben, die bestimmte Verhaltensanforderungen beschreiben.
  3. Wer gegen eine solche Vorschrift verstößt, handelt sorgfaltspflichtwidrig.
  4. Darüber hinaus können auch Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise zur Ausfüllung der Sorgfaltspflichten herangezogen werden. 5. Fehlen Sondernormen oder Standards, so kommt es für die Beurteilung, ob ein Verhalten sorgfaltspflichtwidrig ist, darauf an, wie sich ein gewissenhafter und besonnener Dritter aus dem sozialen Verkehrskreis des Täters bei einer ex ante-Betrachtung in der konkreten Tatsituation verhalten hätte.
56
Q

Worauf ist beim Fahrlässigkeitsdelikt besonders zu achten?

A
  1. Schutzzweck der Norm

2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

57
Q

Kurzformel zur objektiven Zurechnung?

A
  1. Gefahrschaffung

2. Gefahrverwirklichung

58
Q

Def. “Pflichtwidrigkeitszusammenhang”?

A

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben, wenn der tatbestandliche Erfolg seinen Grund gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung hat. Dies ist nach allgemeiner Ansicht jedenfalls dann der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.

59
Q

Worauf ist in der Prüfung des STB beim Fahrlässigkeitsdelikt zu achten?

A

Es gibt keinen STB und die subjektive Vorwerfbarkeit der Sorgfaltspflichtverletzung, sowie Vorhersehbarkeit von Erfolgseintritt und dem wesentlichen Kausalverlauf müssen in der Schuld geprüft werden.
Formulierung:
B müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Dazu müsste die Sorgfaltspflichtverletzung dem B auch subjektiv vorwerfbar sein. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn er nicht die persönlichen Fähigkeiten zur Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht hätte.

60
Q

Gibt es eine strafbare fahrlässige Sachbeschädigung?

A

NEIN! Die ist nicht strafbar!

61
Q

Wie wird es in den Konkurrenzen formuliert, wenn es mehrere Tatkomplexe gibt und eine Person sich in mehreren strafbar macht?

A

X ist in TK 1 wegen xy und in TK 3 wegen yz strafbar.

Die Tatkomplexe stehen jeweils in Tatmehrheit/Tateiniheit zueinander.

62
Q

Prüfungsaufba des unechten Unterlassungsdelikts, § 13 StGB

A
  1. Ggf. Vorprüfung: Abgrenzung Tun und Unterlassen
    I. Tatbestand
  2. Objektiver Tatbestand
    a) taterfolg
    b) Unterlassen der zur Erfolgsabwendung erforderlichen und gebotenen Hanldung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit
    c) Hypothetische Kausalität und objektive Zurechnung
    d) Garantenstellung gem. § 13 I
    e) Entsprechungsklausel, § 13 I
  3. Subjektiver Tatbestand
    II. Rechtswidrigkeit, Schuld
    Besonderheit iRd. Schuld:
    - Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als weiterer Entschuldigungsgrund hM.
    - Gebotsirrtum statt Verbotsirrtum iRd. § 17 StGB
63
Q

Formulierung “Bestimmen” iSd. § 26 StGB?

A

Bestimmen i.S.d. § 26 ist das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.

64
Q

Formulierung “doppelter Anstiftervorsatz”?

A

A müsste vorsätzlich hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Dabei ist ein sog. doppelter Anstiftervorsatz notwendig, nämlich sowohl Vorsatz in Bezug auf die Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat als auch Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens zu dieser Tat.

65
Q

Was ist vom Anstifervorsatz umfasst?

A

Der Umfang des Anstiftervorsatzes kann von dem Konkretisierungsgrad der Haupttat abhängen. Die vom Anstiftervorsatz umfasste Streubreite wird umso größer sein, je mehr Spielraum der Angestiftete hat und je geringer die Tat konkretisiert ist.

66
Q

Def. “Zersören und Beschädigen” einer Sache iSv. § 303 StGB?

A

Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. Beschädigt ist eine Sache, wenn ihre Substanz verletzt ist oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde

67
Q

Def. “gefährliches Werkzeug” iSv. § 224 I Nr. 2 Alt.2 StGB?

A

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

68
Q

Def. “das Leben gefährdende Behandlung” gem. § 224 I Nr. 5 StGB?

A

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt nach h.M. dann vor, wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen objektiv-generell geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

69
Q

In welchen drei Formen kann die Handlungseinheit auftreten?

A
  • Unproblematisch liegt Handlungseinheit bei nur einer natürlichen Handlung (Handlung im natürlichen Sinn) vor. - Umstrittener sind dagegen die Fälle der natürlichen Handlungseinheit (dazu unten). - Schließlich umfasst der Begriff der Handlungseinheit noch Fälle der so genannten rechtlichen (oder tatbestandlichen) Handlungseinheit. Z.T. wird hierunter auch die Fallgruppe der Verklammerung gefasst, teilweise wird diese als eigenständige Kategorie behandelt.
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Q

Wann liegt eine Handlung im natürlichen Sinn vor?

A

Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn eine einzige Willensbetätigung zu einer einzigen Körperbewegung geführt (aktives Tun) oder eine pflichtwidrige Nichtbetätigung des Willens stattgefunden hat (Unterlassen).

71
Q

Was sind die 3 Formen der Gesetzeskonkurrenz?

A
  • Spezialität: ein Tatbestand ist vollständig in einem anderen enthalten, der seinerseits mindestens eine weitere Tatbestandsvoraussetzung aufweist. - Subsidiarität: Anwendung eines Tatbestandes nur (hilfsweise), wenn anderer Tatbestand nicht anwendbar ist. Entweder formelle Subsidiarität (d.h. ausdrücklich im Gesetz angeordnet; z.B. §§ 246 I, 265 I StGB) oder materielle Subsidiarität (z.B. wenn mehrere Gesetze verschiedene Stadien oder verschieden intensive Arten des Angriffs auf dasselbe Rechtsgut erfassen; Subsidiarität gilt insb. im Verhältnis zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten, zwischen konkreten Gefährdungsdelikten und Verletzungsdelikten, zwischen Versuch und Vollendung sowie zwischen leichteren und schwereren Beteiligungsformen). - Konsumtion: ein Tatbestand trifft regelmäßig und typischerweise mit der Begehung eines anderen zusammen (u.U. trotz anderer Schutzrichtung).
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Q

KOnkurrenz von Gefährlicher KÖrperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge?

A

Fraglich ist, ob § 227 I StGB wiederum § 224 I StGB im Wege der Spezialität verdrängt. Dagegen spricht, dass in § 224 I StGB verselbstständigte Unrechtstypen beschrieben werden, die das Grunddelikt des § 227 I StGB nicht enthält. Für das Spezialitätsverhältnis lässt sich hingegen anführen, dass § 227 I StGB von „Körperverletzung“ spricht und explizit auf die §§ 223 bis 226 StGB verweist, also auch auf den § 224 I StGB. Die h.M. nimmt daher an, dass § 224 I StGB hinter § 227 StGB zurücktritt.
Lehnt man hingegen (mit der Mindermeinung) grundsätzlich die Verdrängung ab, könnte man sich noch die Frage stellen, ob dies auch für § 224 I Nr. 5 StGB gilt. Da das Unrecht einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ gerade in § 227 I StGB enthalten ist, könnte man für § 224 I Nr. 5 StGB eine Ausnahme machen. Allerdings hat der Gesetzgeber die fünf Modalitäten des § 224 I StGB als rechtlich gleichwertig eingestuft. Eine Ungleichbehandlung erscheint deshalb nicht sinnvoll.

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Q

Konkurrenz beim Zusammentreffen von § 224 I Nr.5 StGB mit § 226?

A

Tateinheit!