Völkerrecht Flashcards

1
Q

War Kosovos Unabhängigkeitserklärung ein Verstoss gegen internationales Recht?

A

Der Internationale Gerichtshof kam 20010 zum Schluss, die Unabh.erklärung habe keinen Verstoss gegen intl. Recht dargestellt.

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2
Q

Atomwaffensperrvertrag = ?

Wann gegründet, wozu verpflichtet er? Aktuelle Situation?

A

1968 initiiert, v. 190 Staaten unterzeichnet. = Kernelement der globalen Sicherheitsarchitektur. Vertrag verpflichtet die Atommächte zur Abrüstung, setzt aber keinen Zeitrahmen. U.a. USA u. RUS: schleppende Umsetzung. Daher: über 100 Staaten haben begonnen, über einen zusätzlichen Vertrag zu verhandeln, der ein vollständiges Verbot vorschreiben soll. 2-wöchige Konferenz in Wien Mai 2017: 120 Staaten: Differenzen zw. Atommächten u. atomwaffenfreien Staaten darüber, ob A-Waffen vollständig verboten werden sollen.

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3
Q

VR Status von Berg-Karabach (=NK)? CH Position?

A

VR Status: NK Unabhängigkeit wird von keinem Staat anerkannt, nicht einmal von ARM. NK gem. VR: nach wie vor eine Provinz von AZE.

Dem Selbstbestimmungsrecht der armenischen Bevölkerung in NK wird durch interne Autonomiekompetenzen Rechnung getragen. Ein externes Selbstbestimmungsrecht (Sezessionsrecht) ergibt sich für NK nicht, dies ist nur in Ausnahmefällen unter klaren Bedingungen erlaubt (systemat. u. schwewiegende Unterdrückung u. MR-Verletzungen).

CH: betrachtet NK und die 7 darum liegenden Distrikte als Teil von AZE und als besetztes Gebiet gem. VR. CH erlaubt ökonom. Aktivitäten von CH Firmen u. Pers. in NK, jedoch unter AZE Recht.

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4
Q

Selbstbestimmungsrecht der Völker: CH Position?

A

Das interne Selbstbest.r. wird im Innern eines Staats ausgeübt (innerhalb seiner verfassungsmässigen u. institutionellen Schranken). Die kann Autonomierechte vorsehen.

Das externe Selbstbest.r. (Sezessionsrecht) ist in den meisten Fällen im ntl. Recht nicht vorgesehen. CH Praxis: das VR kann eine Sezession erlauben, obwohl dies mit dem ntl. Recht unvereinbar ist, wenn:

  • ggü. der betr. Bevölkerung schwere und systemat. MR-Verletzungen begangen werden
  • die Sezession somit ultima ratio darstellt.
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5
Q

Anerkennung von Staaten: CH Praxis?

A

CH prüft zuerst VR-Konformität der Staatskreation. Bsp. Krim, Transnistrien, Abchasien, Südossetien, Berg-Karabach: ntl. Recht sieht kein Sezessionsrecht vor. Auch das VR erlaubt dies nicht. Daher darf CH (und auch OSZE) diese Gebiete im Falle einer Unabh.erkl. nicht anerkennen.

Grundsätzl.: CH stützt sich in konkretem Fall auf 3-Elemente-Lehre und berücksichtigt die Position von like-minded Staaten u. relevanten Staatengruppen + Prüfung VR-Konformität

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6
Q

Kriterien zur Qualifikation eines internen bewaffneten Konflikts = ?

A
  1. gewisses Mass an Intensität (z.B. kollektive Form der Gewaltausübung oder Regierung setzt mil Mittel ein)
  2. Mindestgead an Organisation (um als Kriegspartei zu gelten: Kdo struktur, Fähigk. zu anhaltenden Kampfhandlungen)

Diese beiden Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.

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