Staatsrecht Flashcards

1
Q

Majestätsbeleidigung:

A.) auf welche rechtl. Grundlagen in CH kann sich ein ausländ. Staatsoberhaupt stützen?

B.) in welchem Abschnitt (“Titel”) des StGB befindet sich dieser Art.? Was enthält dieser Titel sonst noch für Abs.?

C.) Präzedenzfall?

D.) Wer kann die Strafverfolgung zu all diesen Art. bewilligen?

A

A.) Art. 296 StGB: Bei Beleidigung eines fremden Staates in Person seines Oberhaupts, der Regierung oder eines diplomat. Vertreters: Freiheitsstrafe bis zu 3y oder Geldstrafe.

B.) 16. Titel StGB: “Störung der Beziehungen zum Ausland”:

Art. 297: Beleidigung zwischenstaatl. Organisationen (i.d. CH niedergelassen oder tagend): gleiches Strafmass wie Art. 296;

Art. 298: gleiches Strafmass bei tätlichen Angriffen auf fremde Hoheitszeichen (Bsp. Wegnehmen/Beschädigen v. Fahne an Botschaft);

Art. 299: Verletzung fremder Gebietshoheit: gleiches Strafmass

Art. 300: Feindseligkeiten gg. Einen Kriegsführenden oder fremde Truppen: aus netur. CH gebiet; oder gg in CH zugelassene fremde Truppen: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe;

Art. 301: ND gg. Fremde Staaten: auf Gebiet CH: bei mil. ND: 3y Freiheits- oder Geldstrafe.

C.) BR bewilligte 1971 ein Strafverfolgung wegen Beleidigung eines fremden Staats zu. Fall: Schah von Iran: CH Presse kritisiert dessen dekadenten Lebensstil und die Massenexekution von Drogenhändlern, obwohl Mohnanbau in Iran legal war. 1 Titel im Satiremagazin “La Pilule”: “Dieser Mensch ist ein Mörder”. Darauf: iran. Botschaft beantragt, dass BR ein Strafverfahren einleitet, gestützt auf Art. 296 StGB (Beleidigung eines fremden Staats). BR gibt grünes Licht, Genfer Behörden gehen ihrer Arbeit nach. I.d. Presse wird Kritik am Schah dafür umso lauter. Pilule-Journalist erhält 500.- CHF Busse. Aus iran. Sicht war Intervention kontraproduktiv: hievte CH Presse u. Öffentlichkeit auf Missstände im Iran hin.

D.) Nur der BR kann zur Strafverfolgung zu diesem Titel StGB (Art. 296-301) ermächtigen.

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2
Q

Stille Wahl = ?

A

Werden bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, kommt es je nach Wahlrecht zu einer stillen Wahl. Das bedeutet, dass die Kandidaten automatisch als gewählt gelten.

Die Möglichkeit einer stillen Wahl besteht in der Schweiz in vielen Gemeinden und Kantonen, aber auch bei der Wahl in den Nationalrat.

Bsp. Staatsratswahlen NE 2017: 1. Wahlgang : die 5 Bisherigen belegten die Plätze 1-5, mit gr. Abstand folgten auf den weiteren Plätzen Kandidaten der FDP, Grünen und SVP. Diese 3 Parteien zogen ihre Kandidaten aufgrund der aussichtslosen Wahlchancen zurück und verzichteten somit auf 2. Wahlgang. Somit kommt es nicht zu 2. Wahlgang, die 5 Bisherigen sind “still” gewählt.

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3
Q

Soll der Islamische Zentralrat verboten werden?

A

Nein. Übertriebene Organisations-Verbote verhindern keine Aktivitäten, sondern treiben sie in den Untergrund. Das würde die Arbeit der Bundesanwaltschaft erschweren und die Radikalisierung fördern. Um die Auflösung des Vereins IZRS zu erwirken (gemäss ZGB), müsste bewiesen werden, dass nicht nur einzelne Vereins- oder Vorstandsmitglieder, sondern der Verein als solcher auf Dauer einen widerrechtlichen Zweck wahrnähme.

Problem: gemäss dem neuen NDG ist ein Org. verbot nur möglich, wenn es sich auf einen entsprechenden Beschluss der Uno oder Osze abstützt. Dies ist i.d. Praxis nie der Fall. Daher: dieser Artikel im neuen NDG ist eine Fehlkonstruktion. Eine Lösung könnte sein, die Passage zu entfernen (erneute Revision).

Doch: die Bewilligung für Standaktionen wie “Lies!” dürften verweigert werden dürfen, wenn die hinter der Aktion stehende Org. oder Person unmoralische oder gg. die öffentl. Ordnung verstossende Ansichten verträten. Es genügt eine verfassungsfeindliche Grundhaltung hinter einer Aktion, die das Demokratie- und Rechtsstaatprinzip ablehnt und verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte negiert (gem. Zweitmeinung beim Bundesamt für Justiz).

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4
Q

Wie prüft man die Verhältnismässigkeit einer Massnahme?

A
  1. Prüfschritt: Geeignetheit der Massnahme: ist die Massnahme im Hinblick auf das Ziel geeignet.
  2. Prüfschritt: Erforderlichkeit: ist die Massnahme auch erfolderlich? (Nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen). Gibt es eine mildere Massnahme zur Zielerreichung?
  3. Zumutbarkeit (=Verhältnismässigkeit im engeren Sinne): Abwägen, wiegt das öffentliche Interesse schwerer als der Eingriff für den Einzelnen?
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5
Q

Wo stehen die Voraussetzungen für Einschränkung von Freiheitsrechten?

A

BV Art. 36

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6
Q

Was sagt Art. 36 BV?

A

Freiheitsrechte dürfen eingeschränkt werden, wenn:

  • gesetzliche Grundlage
  • im öffentl. Interesse
  • verhältnismässig

Der Kerngehalt ist unantastbar

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7
Q

Spielt Gewohnheitsrecht auf Verfassungsebene eine Rolle?

A

Nein.

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