Neutralität Flashcards

1
Q

Welche Art von Neutralität praktizierte die Schweiz während des Kalten Kriegs?

A

Offiziell verfolgte CH fast durchgehend die integralistische Neutralität. In der Praxis war CH jedoch gezwungen, sich diskret den westlichen Mechanismen der gg. die komm. Länder gerichteten Exportkontrolle (Technologietransfer) anzupassen: COCOM: Coordinating Committee for Multilateral Export Control. CH musste verhindern, zum Umschlagplatz von Technologietransfers zu werden.

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2
Q

Hat CH während des KK die Uno-Wirtschaftssanktionen angewandt?

A

Nein, auch nicht gg. intl. geächtete Länder wie Rhodesien oder RSA. Liess die Beziehung in normalem Umfang weiterlaufen: “courant normal”: d.h. Umfang v. Handelsbeziehungen vor Beginn der Sanktionen wird aufrechterhalten. Problem: Gefahr, zum Umschlagplatz zu werden. Studien haben gezeigt, dass CH mit Nichtanwendung der Uno-Sanktonen tatsächlich die Massnahmen der intl. Gemeinschaft gg. RSA geschwächt hat.

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3
Q

Seit wann beteiligt sich CH an Uno-Sanktionen und weshalb?

A

Seit Ende KK. Denn: Position des Uno SR wurde gestärkt, SR wurde nicht mehr permanent von US und RUS Vetos blockiert. CH hat ihre Haltung daher geändert und setzt Uno-Sanktionen um, teilweise auch EU- und US-Sanktionen. Argument: CH hat als Kleinstaat gute Gründe, das Sicherheitssystem der Uno zu ustü., da Uno juristische Ordnung verteidigt, die auf den Grundlagen des VR basiert.

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4
Q

In welchem Konflikt hat sich CH erstmals an wirtschaftlichen Sanktionen beteiligt?

Und gg. welche Staaten hat sich CH seither an nichtmil Sanktionen der Uno beteiligt?

A

1990 gg. Irak (nach Einmarsch in Kuwait). Uno-SR verurteilte dies einstimmig u. forderte mil u. nichtmil Sanktionen gg. Irak. Obwohl CH noch nicht Uno-Mitglied war, entschied sie sich für eine volle Beteiligung an den nichtmil Sanktionen. CH Argumentation: Abseitsstehen käme einer Parteinahme zugunsten des Rechtbrechers gleich.

Seit Golfkrieg hat sich CH an nichtmil Sanktionen gg. folgende Staaten angeschlossen:

  • Libyen (1992)
  • Haiti (1993)
  • Sierra Leone (1997)
  • Angola / Unita (1998)
  • Afghanistan / Taliban (2000)
  • Iran (2010)
  • Libyen (2011)
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5
Q

CH Position US- u. UK-Einmarsch Irak 2003?

A

BR uneinig (Calmy-Rey gg. USA, Couchepin für USA). Argument: Uno-SR hatte den Krieg gg. Irak nicht autorisiert. Daher verweigerte CH Überflugsrechte für nicht humanitäre Zwecke. Waffenexporte: kompliziert, denn USA u. UK = gute Kunden der CH. BR erfand das Prinzip des “abgestuften Verbots”: einerseits: Verbot von Kriegsmaterialexporten durch CH; andererseits: RUAG wurden nur jene Exporte veroboten, die einen Beitrag zu den laufenden mil Operationen lieferten oder den normalen Umfang überstiegen.

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6
Q

Was ist das Embargogesetz und wann wurde es eingeführt?

A

BR verabschiedete es 2002: Gesetz, das CH erlaubt, Embargos nicht nur dann umzusetzen, wenn diese von Uno oder OSZE verhängt werden, sondern auch wenn diese von ihren wichtigsten Handelspartnern verhängt werden (EU, USA).

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7
Q

Hat sich CH schon an nichtmil Sanktionen beteiligt, die nicht von der Uno oder der OSZE erlassen worden sind?

A
Ja:
EU- und USA-Sanktionen:
- gg. Serbien u. Montenegro (Argument: Verbundenheit CH mit der EU und Gefahr, zum Umschlagplatz für sanktionswidrige Handelsaktivitäten zu werden)
- Burma (2010)
- Syrien (seit 2011)
- Iran (2011)
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8
Q

Ist CH Neutralitätspolitik mit Bezug auf Sanktionen seit 2. WK konsistent?

A

Nein: Seit Ende KK: deutlich mehr Flexibilität, CH beteiligt sich an nichtmil Sanktionen des Uno-SR, zuweilen auch an solchen der EU u. der USA, die noch weitergehen. Dies war währned KK undenkbar. Daher: Neutralitätspolitik ist flexibel u. passt sich den jeweiligen Umständen und dem internationalen Druck an.

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9
Q

Kontroverse CH - Apartheid Südafrika

A

CH beteiligte sich nicht an Uno-Sanktionen gg. das Apartheid-Regime. Argument: Neutralität, couant normal Handel. Vowurf: CH Banken hätten dem Regime die Verwertung seines Geldes ermöglicht. Plus: zahlreiche Firmen haben diesem intl. geächteten Regime Maschinen, z.T. gar Waffen geliefert.

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10
Q

Wovon ist CH Depositarstaat? Und was sind die konkreten Funktionen der CH?

A

Von den 4 Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und den 3 Zusatzprotokollen von 1977 und 2005. Diese Funktionen sind primär notarieller Art. CH kann nach Zusatzprotokoll I (Art. 7) mit der Aufgabe betraut werden, Sitzungen über die Einhaltung dieser Abkommen einzuberufen. Insgesamt ist CH Depositarstaat von ca. 70 Abkommen.

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11
Q

Ist Neutralität in BV verankert?

A

Ja, aber N ist bewusst nicht definiert: in Art. 173 und 185 BV. Jedoch nicht in Zweckartikel (Art. 2)!

Art. 173 (1a): Bundesversammlung … trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der CH.

Art. 185 (1): Der BR trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

Eine Definition der Neutralität findet sich in der BV jedoch nicht!

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12
Q

Was ist das 3. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen, wann wurde es erlassen und wozu?

A

2005 war es CH gelungen, die Verabschiedung durchzusetzen: führte den Roten Kristall ein, ein weiteres Symbol des humanitären Einsatzes. Seit 2007 kann dieser ebenso wie das Rote Kreuz u. der Rote Halbmond verwendet werden. Zielt darauf ab, auch Israel einzubeziehen.

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13
Q

Entwicklung CH Neutralität nach Kaltem Krieg:

  • Neutralitätsrecht
  • Neutralitätspolitik
  • Funktionen der Neutralität
A

CH Neutralität hat sich nach dem KK grundlegend verändert.

Neutralitätsrecht: blieb gleich, obwohl Kriege seit 1989 kaum mehr im klassischen Sinn stattfinden wie in der Haager Abkommen von 1907 vorgesehen. Auch wurden zahlreiche bewaffnete Interventionen vom Uno SR mandatiert. CH, die ja solidarisch ist mit der Uno, hätte sich nur schlecht ggüber den meist westlichen Staaten, die unter Uno-Mandat handelten, als neutral erklären können.

Neutralitätspolitik: CH hat eine Konzeption entwickelt, die weniger integralistisch ist als früher, insbes. hinsichtlich Mitgliedschaft in intl. Org. und Politik wirtschaftlicher Sanktionen

Funktionen der Neutralität: Neutralitätsnutzen ist an sich verblasst.

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14
Q

Funktionen der Neutralität: aus welchen rationalen Gründen erklärt(e) sich CH für neutral?

A

CH Neutralität verfolgt nach Alois Riklin 5 Funktionen/Ziele:

  1. Landesschutz: dauernde Neutralität nur glaubwürdig, wenn sie auf starker Armee beruht, die jederzeit die Unverletzbarkeit des Territoriums ggüber allen Kriegsparteien verteidigt. 2. WK: CH hätte auch FRA Durchmarsch nicht gewährt, weshalb sich Hitler nicht um die Dt. Südgrenze fürchten musste. Doch Hauptgrund der CH Verschonung dürfte geopolitischer Natur sein: Hitler wollte Gebiete im Osten u. Westen erobern. CH hingegen lag im Süden, auf dem Weg zum ITA Alliierten. + CH Bankwesen.

Diese Schutzfunktion der Neutralität kam seit 2. WK nicht mehr zum Tragen: keine intl. Konflikte an CH Grenze.

  1. Gleichgewichtsfunktion: CH Neutralität trägt zum allgem. Gleichgewicht in Europa bei. Dieses geostrateg. Konzept wurde 1815 am Wiener Kongress anerkannt. Interessant während KK: Sowjets hatten Rückzug aus Ost-AUT 1955 unter der Bedingung akzeptiert, dass AUT nach CH Bsp. dauernd neutral werde. Hätte sich CH der Nato angenähert bzw. Beitritt, hätte sie das Vertrauen der Sowjets ruiniert. CH Neutralität hatte also ausgleichende Wirkung auf Stabilität in Europa. Seit Ende KK hat die Gleichgewichtsfunktion an Bedeutung verloren.
  2. Innere Integration: Mit Nichteinmischung in äussere Konflikte konnte Spaltung des Landes verhindert werden (1. WK). Seit 2. WK nicht mehr relevant, es gibt kein Risiko einer CH Spaltung mehr.
  3. Wirtschaftl. Funktion: Sicherung der Versorgung als Binnenstaat. Möglichkeit, mit allen Kriegsparteien den Handel fortzusetzen. Seit Ende KK: steht nicht mehr zur Debatte, Kriege spielen sich in zu weiter Entfernung ab.
  4. Dienstleistungsfunktion: Handlungen, die zur Regelung oder Beilegung v. intl. Konflikten beitragen (Gute Dienste).

A: internationale Schiedsgerichtbarkeit/Mediation: Carl Jacob Burckhardt wurde zum Hohen Kommissär des Völkerbunds in Danzig 1937; NNSC 1953; Mediation Olivier Long FRA-ALG: führte 1962 zu den Verträgen von Evians u. zur alg. Unabhängigkeit.

B: Diplomat. Interessenvertretung: seit dt-frz Krieg

C: Depositarstaat der Genfer Konventionen.

D: Genf wegen Neutr. als Stao intl. Org. und als Versammlungsort: Neutralität hat sicher Sitz VB in GE begünstigt u. während KK: Ansiedlung v. Uno-Organen (begünstigt durch relative Distanz der CH zum westl. Lager). Dies ermöglichte CH, historisch bedeutende Konferenzen auszurichten: 1954 zu Indochina; 1955: SALT- u. START-Verträge; Treffen Reagan/Gorbatchov 1985. Heute: ca. 200 intl. Org. u. diplomat. Vertretungen in GE aus über 170 Ländern. Heute ist GE noch Ort vieler wichtiger Treffen, weil CH Sitz vieler intl. Org. ist (Treffen Clinton-Assad 2000). UN-Konferenz für Abrüstung; UNHCR; IAO (intl. Arbeitsorg.); WIPO (Weltorg. für geist. Eigentum); WHO; Intl. Fernmeldeunion (ITU); WTO; Uno-Menschenrechtsrat 2006. Auch hochwertige Infrastruktur, zentrale Lage, spezialisierte Org. auf engstem Raum.

Politische Rendite der Dienstleistungsfunktion ist heute überschaubar (US-Druck auf Bankgeh. und Weigerung RUS, sich für Teilnahme CH an G20-Treffen einzusetzen, trotz CH guten Diensten).

  1. Neutralität als Innere Einstellung: Hohe Verbundenheit der CH Bevölkerung zur Neutralität, wirkt identitätsstiftend, an sich irrational. Hauptargument für Beibehaltung Neutralität: wir sind bereits neutral. Daher: Neutralität als Identitätsfaktor ist ernst zu nehmen, zumal CH keine histor. Traumata kennt, die zu einer Abkehr führen würden. Schweizer legen heute paradoxerweise mehr Wert auf die Neutralität als während KK. Hat auch mit Aufstieg SVP zu tun.
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15
Q

Bedeutung Schlacht von Marignano für heutige Neutralität? Wann wurde CH Neutr. lr u. vr festgelegt?

A

In der älteren Geschichtsschreibung werden die Ursprünge der CH Neutralität in der Schlacht von Marignano verortet. Heute ist historisch anerkannt, dass es 1515 keinen bewussten Entscheid der Eidgenossen zur Neutralität gab. Derartige Beschlüsse wurden im Gefolge einer komplexen historischen Entwicklung erst 1647 und 1674 durch die Tagsatzung gefasst. Im öffentl. Bewusstsein ist jedoch auch heute noch fest verankert, dass die Neutralität ihre Anfänge in der Niederlage von Marignano und der damit verbundenen zurückhaltenden Aussenpolitik der Eidg. hat. So bleibt 1515 von symbolhafter Bedeutung für der historischen Ursprung der CH Neutralität.

Die Europäischen Grossmächte anerkannten die CH Neutralität in der Pariser Akte von 1815 (im Rahmen des Wiener Kongresses). Diesem Akt kommt zwar keine konstitutive vr Wirkung zu. Doch besteht die CH Neutralität heute völkergewohnheitsrechtlich, unterstrichen durch die Versailler Friedensverträge 1919 und im Rahmen der Aufnahme in die Uno 2002.

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16
Q

Woraus ergeben sich die Rechte u. Pflichten des Neutralen?

A

Haager Übereinkommen von 1917 (eines für den Landkrieg, eines für den Seekrieg). Für den Luftkrieg gelten die Richtlinien analog zu den Übereinkommen völkergewohnheitsrechtlich.

17
Q

Was bedeutet Neutralität? Was sind die Pflichten eines dauernd Neutralen in Friedenszeiten?

A

Neutralität: Nichtteilnahme an einem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt. CH darf einen kriegführenden Staat nicht militärisch unterstützen. In Friedenszeiten kommt CH die völkergewohnheitsrechtliche Pflicht zu, sich nicht in eine Lage zu versetzen, die ihr die Einhaltung ihrer Pflichten als neutraler Staat im Falle eines zukünftigen Konflikts verunmöglichen würde.

18
Q

Wann gelangt das Neutralitätsrecht in einem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht zur Anwendung?

A

Wenn der UNSR Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der intl. Sicherheit anordnet bzw. autorisiert. In diesem Fall bestehen für CH keine neutralitätsrechtlichen Pflichten.

19
Q

Was sind die Veraussetzungen, damit CH Transit- bzw. Überfluggesuche von anderen Staaten im Zusammenhang mit mil Operationen genehmigt?

A

Wenn diese Operationen vom UNSR autorisiert sind oder im Einverständnis mit dem betroffenen Staat erfolgen. Fehlen diese Voraussetzungen, lehnt CH Tansitgesuche aus Neutralitätsgründen ab.

20
Q

Hat CH in den folgenden Konflikten Überflugs- bzw. Transitrechte gewährt?

  • Kosovo 1999
  • Afghanistan 2001-heute
  • Irak 2003
  • Libyen 2011
  • Mali 2013

?

A

Kosovo: nein: keine Uno-Resolution: BR verweigert Nato Transitrechte für Kampfeinsatz, erlaubt aber humanitäre Überflüge

Afghansitan: ja: ISAF-Operation ist durch Resolution 1386 des UNSR autorisiert. Enduring Freedom: durch das Einverständnis der afghanischen Regierung gedeckt.

Irak: nein: kein Uno-Mandat: BR verweigert Überflugserlaubnis, bewilligt aber humanitäre Überflüge.

Libyen: ja: Nato-Einsatz ist gestützt auf Resolution 1973 des UNSR. Doch: jedes Gesuch wird darauf überprüft, ob sich die damit zusammenängende mil Operation im Rahmen der Res. 1973 bewegt oder das Uno-Mandat überschreitet.

Mali: ja: frz. Intervention in Mali beruht auf der Einladung dre malischen Regierung und ist durch UNSR-Resolution 2085 genehmigt.

21
Q

Geschichte bzw. Stellenwert CH Neutralität im 20. und 21. Jh.: Hintergrund der versch. Perioden?

A

Um 1900: Traditionalisierung der Neutralität / integrale Neutralität: Konstruktion eines kollektiven Geschichtsbewusstseins. N als jhrhdt. alte Statsmaxime + kollektives Identitätsmerkmal seit früher Neuzeit dargestellt. Hintergrund: CH Bedrohung durch europ. Monarchien und Nationalsimen; Tradition schafft innere Kohäsion.

Nach 1. WK: Differentielle Neutralität: Aufbruchstimmung. System der Friedenswahrung: kollektive Sicherheit statt Mächtegleichgewicht. Stellenwert der N begrenzt, Solidarität zentral. CH = Mitglied Völkerbund (1920-46), somit CH Teilnahme an Wirtschaftssanktionen gg. Friedensbrecher. CH hat aktive Rolle im Völkerbund.

Nach 2. WK bis Ende KK 1990: Integrale Neutralität: Ernüchterung über Völkerbund und intl. Kooperation. Vollumfängliche Anwendung des Neutralitätsrechts; wehr weitgehende Neutralitätspolitik. Ideologisierung und Verabsolutierung der Neutralität. Keine Teilnahme an politischen Kooperationen, an Wirtschaftssanktionen, keine Zollunion:
- Uno: kein Beitritt, ab 1974 techn. Zusammenarbeit + Mitgliedschaft bei Uno-Unterorganisationen. Solidarität als Kompensation für politische Selbstisolation. Ausbau von Genf als internationaler Stao, Gute Dienste, humanitäre und Entwicklungshilfe.
- europ. Integrationsprozess: Nichtteilnahme, keine Abgabe von Souveränität und Glaubwürdigkeit der Neutralitätspolitik. Doch: Beitritt Europarat 1963.
BR erklärt UNO-Beitritt 1977 zum Ziel, Abstimmung 1986: 76% nein; Beginn der innenpol. Polarisierung zur Interpretation der Neutralität. 1995: Beitritt KSZE: Beteiligung am Ost-West-Dialog wird zu einer neuen Schiene der CH Aussenpolitik = aktives aussenpol. Engagement als Brückenbauer.

Nach 1990: Neudefinition der Neutralitätspolitik: Neutralität darf kein unantastbares Dogma mehr sein; Kooperation u. Partizipation jetzt wichtiger als Neutralität. Neutralitätsrecht hat an Bedeutung verloren, Neutralitätspolitik ist neu zu definieren:

  • CH nimmt seit 1990 regelmässig an intl. Sanktionen teil
  • sipol Kooperationen möglich (1996 PfP)
  • Zollunion und politische Union sind kein Hindernis mehr. EU-Beitritt wäre neutralitätskonform, ausser EU wird zur Militärallianz. Teilnahme an EU-Wirtschaftssanktionen möglich.
  • Uno-Beitritt 2002: CH stellt Neutralitätsrecht unter das moderne Uno-VR:
  • SR beschlussfähig: Nichtanwendung der N. SR nicht beschlussfähig: CH verhält sich gemäss N-Recht.
  • Teilnahme an Uno-Wirtschaftssanktionen
  • passive Teilnahme an mil Uno-Zwangsmassnahmen: Transit- u. Überflugrechte
  • aktive Teilnahme an mil mil Uno-Zwangsmassnahmen. Mil. Friedensförderung (heute: Armeeauftrag), aber vergleichsweise wenige Truppen im Ausland.
22
Q

Was war/ist das Konzept der aktiven Neutralität und wann kam es v.a. zur Anwendung?

A

V.a. unter Calmy-Rey: N als Grundlage des Partizipationsparadigmas. Gerade weil CH neutral ist, soll sie sich aktiv intl. engagieren. Hintergrund: Hohe Zustimmungsraten zur Neutralität, N bleibt für viele Identitätsmerkmal.

23
Q

Bedeutung Neutralität heute?

A

CSS Umfrage 2016: 95% der CH Bev. sprach sich für Beibehaltung der N aus.

  • Solidaritätsfunktion (Gute Dienste in Konflikten): von 93% ustü.
  • Identitätsfunktion: 85% Ustü
  • Schutzfunktion (CH wird dank N nicht in intl. Konflikte hineingezogen): 65% Ustü.
  • bewaffnete N trägt zu Sicherheit u. Stabilität in Europa bei: 57% Ustü.
24
Q

Auf welche Konfliktarten ist N nicht anwendbar?

A
  • innerstaatliche Konflikte / regionale Krisenherde
  • intl. Terrorismus
  • organisierte Kriminalität
  • asymmerische Konflikte
25
Q

Weshalb nimmt CH nicht an Peace-Enforcement-Operationen teil, die vom UNSR autorisiert sind?

A

Aus neutralitätspolitischen Gründen

26
Q

Ziel und Inhalt CH Neutralitätspolitik?

A

CH trifft ausserhalb konkreter rechtl. Pflichten weitere Massnahmen, die die Wirksamkeit u. Glaubwürdigkeit ihrer ständigen Neutralität gewährleisten (Art. 173+185 BV: Zuständigkeit BR und BVers). Diese Massnahmen liegen im eigenen politischen Ermessen der CH. Dabei berücksichtig CH die Entwicklungen des aussenpolit. Umfelds und sicherheitspol. Erwägungen.

27
Q

Was ist der historische und verfassungsrechtliche Zweck der Neutralität?

A

Historisch u. verfassungsrechtlich gesehen war CH Neutralität nie Selbstzweck, sondern Instrument, mit dem CH ihre Ziele verfolgt (insbes. Gewährleistung der Sicherheit u. Unabhängigkeit und die Förderung einer gerechten und friedlichen intl. Ordnung). CH N geht Hand in Hand mit CH humanitärer Tradition. Neutralitätsgrundsatz ist auch mit dem Universalitätsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip verbunden, auf deren Grundlage CH im Rahmen des Möglichen gute Beziehungen zu allen Ländern der Welt gestützt auf die gemeinsame Achtung des Rechts unterhält.

28
Q

Anwendung des Neutralitätsrechts auf den Konflikt zwischen RUS und UKR? Was bedeutet dies konkret?

A
  1. Krim: Besetzung Krim: vr-widrig. Gemäss VR kommt die Besetzung eines fremden Staatsgebiets einem intl. bewaffneten Konflikt gleich, selbst wenn die Waffen schweigen. Daher: Neutralitätsrecht kommt zur Anwendung.
  2. Donbass: Faktenlage ist zu unklar, CH hat den Konflikt bisher nicht öffentliche qualifiziert.

Konret: dieselben Massnahmen in Bezug auf griegsrelevante Güter (Kriegsmat, beso mil Güter, Dual-Use-Güter) gelten sowohl für RUS wie für UKR.

April 2014: BR Beschluss: Keine Übernahme der Sanktionen der EU, aber notwendige Massnahmen, damit CH Staatsgebiet nicht zur Umgehung dieser Sanktionen missbraucht wird: Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung intl. Sanktionen im Zus.h. mit der Situation i.d. UKR. Dies widerspiegelt die CH Neutralitätspolitik und die Nichtanerkennung der Annexion der Krim durch RUS.

29
Q

Dürfen i.d. CH domizilierte Privatunternehmen in einem intl. bewaffneten Konflikt Rüstungsgüter an die Konfliktparteien liefern?

A

Grundsätzlich ja. Das Neutralitätsrecht erlaubt den auf dem Hoheitsgebiet eines neutralen Staates ansässigen Privatunternehmen den Handel mit Staaten, die sich im Krieg befinden. Doch: Bsp. Irakkrieg: BR führte Bewilligungsverfahren für Ausfuhren von Kriegsmaterial und DL von i.d. CH ansässigen Privatunternehmen in die kriegführenden Länder ein, um zu vermeiden, dass in CH hergestelltes Kriegsmat im Konflikt zum Einsatz kommt.

30
Q

Ist Neutralität in einem Konflikt moralisch vertretbar?

A

Neutralität bedeutet nicht Gleichgültigkeit. CH unternimmt Anstrengungen, um die kriegführenden Staaten zu veranlassen, das HVR zu einzuhalten. Auch organisiert CH intl. Konferenzen über humanitäre Hilfe (Bsp. Irak), die u.a. die humanitäre Hilfe vor Ort erleichtern.