Vertragstheoretischer Ansatz Flashcards
Theorie des Gesellschaftsvertrags
gesellschaftliche und staatliche Rechtsordnungen sollen moralisch institutionell begründet werden
Bewertungskriteriums: Überlegte, durch Einigung entstandene Regeln /Verfahren (nicht Ergebnisse)
john Rawls
- Kritik am (klassischen Utilitarismus)
- Lösung
- fehlt Gerechtigkeitsfrage
- keine Verhaltensanweisungen für Individuen
- erlaubt Freiheit von Minderheiten unterzuordnen
- Institutionierung ist Frage individueller Präferenzen, die zu Gesamtwohl aggregiert werden
–> menschliche Grundrechte = unbedingt gültige normative Vorgaben
–> Moralische Globaltheorie = politische Konzeption der Gerechtigkeit für demokratische Gesellschaft - ## Einigung auf Verbildcihe moralische Regeln (Kontrakutalismus) vertrag
Gedankenexperiment
gegeben:
- Gesellschaft mit freien/vernünftigen Personen ohne Neidgefühle
- Individuen haben Interesse an Gütern
- Individuen haben moralisches Vermögen
- Urzustand mit Schleier der Unwissenheit
führt zu.. unpersönliche Entscheidungen über künftige (moralische Regeln), Maximierung des eigenen Nutzen unter UNSICHERHEIT –> aus Eigennutzenmaximierung entsteht Gesellschaft vernünftiger Personen
Der Gesellschaftsvertrag (Gedankenexperiment)
- jeder Anspruch auf gleiche Rechte Freiheiten
- wirtschaftliche / soziale Ungleichheiten zugelassen, bei Chancengleichheit, Differenzprinzip (erhebliche Vorteile für am wenigsten Begünstigte)
nur in konstitutionelle Demokratie zu verwirklichen
Einkommens. und Vermögensverteilung (Differenzprinzip)
- Alternative zur Nutzenmaximierung / Pareto Optimum
- Ungleichverteilung des Ergebnisses
- Ökonomisches/soziales Existenzminimum für jeden gewährleistet
- Verteilungsänderungen nur zulässig, wenn auch dem am schlechtesten Gestellten dienlich
Würdigung Rawlscher Ansatz
- Theorie über Verfassungsschutz/Wirtscafts- und Gesellschaftsordnung –> keine Lösungsvorschläge für moralische Einzelfälle
- Grundrechte für alle + Differenzprinzip (Verhindert Ausbeutung von Minderheiten)
- Gesamtnutzenmaximierung nicht zu Lastenindividueller Grundrechte
- Differenzprinzip gewährt Existenzminimum
- Verteilungsgerechtigekti = Verfahrensgerechtigkeit