Vertragl SV- WV Flashcards

1
Q

WV allgemein

A

§631

  • Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werks
  • nicht Tätigkeit, sondern Erfolg wird geschuldet
  • gegenseitiger Vertrag §320
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2
Q

Verhältnis zum KV

A
  • WV: Herstellung eines Werks
  • KV: Übereignung einer Sache
  • Lieferung noch herzustellender beweglicher Sachen: Vorschriften über Kauf §651 S1
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3
Q

Abschluss u Wirksamkeit des Vertrags

A
  • es gelten allg Regeln über das Zustandekommen von Verträgen §§145ff
  • fehlt Vergütungsabrede nicht unwirksam mangels Einigung sondern §632
  • keine Formvorschriften
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4
Q

Hauptpflichten des Unternehmers

A
  • Herstellung des versprochenen Werks §631I
  • Werkunternehmer muss nicht persönlich tätig werden
  • Werk muss frei von Sach- u Rechtsmängeln sein (sonst kann Besteller Abnahme verweigern §640I)
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5
Q

Nebenpflichten des Unternehmers

A
  • besonderes Vertrauensverhältnis zw Parteien
  • nach Treu u Glauben §242 treffen Unternehmer zahlreiche Nebenleistungs- u Schutzpflichten §241II
  • muss die überlassenen Sachen in seine Obhut nehmen u Besteller vor Gefahren warnen die von Werk ausgehen
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6
Q

Folgen einer PV

A
  • wird Werk überhaupt nicht/ verspätet hergestellt, richten sich Recht nach allg Regeln §§280ff, 320ff
  • bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Abnahme §640I stehen dem Besteller Gewährleistungsrecht aus §634 zu
  • bei Mangel vor Abnahme allg Leistungsstörungsrecht u Erfüllungsanspr des Bestellers besteht fort
  • Rücktrittsrecht §323I u SE §280I,III,281, 286
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7
Q

Pflichten des Bestellers

A
  1. Vergütungspflicht
  2. Abnahmepflicht §640
  3. Mitwirkungsobliegenheit
  4. Fürsorgepflicht des Bestellers §618
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8
Q

Kostenvoranschlag

A
  • im Zweifel nicht zu vergüten §632III

- Vorarbeiten des Unternehmers nur ausnahmsweise zu vergüten (wenn Unentgeltlichkeit nicht erwartet werden kann)

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9
Q

Fälligkeit der Vergütung

A
  • §641I eigene Fälligkeitsregel: Vergütung erst nach Abnahme zu verrichten
  • Unternehmer hat dem Besteller nur gegen Bezahlung herauszugeben
  • Unternehmer ist zu erheblichen Vorleistungen gezwungen, deshalb kann vereinbart werden dass das Werk in Teilen zu vergüten ist (Teilvergütung §641I2)
  • bei Verweigerung der Abnahme “Abnahmefiktion”
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10
Q

Abschlagszahlungen

A
  • §632aI Unternehmer kann für vertragsmäßig erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen
  • erfasst nicht nur erbrachte Leistungen sondern auch Kosten für angelieferte Stoffe u Bauteile (abhängig davon dass Unternehmer Besteller Eigentum an Stoffen überträgt od Sicherheit leistet)
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11
Q

Folgen der Verletzung der Vergütungspflicht

A
  • Unternehmer hat Anspruch auf Verzögerungsschaden aus §§280I,II,286 u Verzugszinsen §288
  • Unternehmer kann von Vertrag zurücktreten u SE statt der Leistung verlangen
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12
Q

Voraussetzungen der Abnahme des Bestellers

A
  1. körperliche Entgegennahme
  2. Anerkennung als vertragsgem Leistung (durch Ingebrauchnahme des Werkes)
    - ist körperl Annahme nicht möglich reicht ausdrückliche oder konkludente Anerkennung
    - sofern dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist tritt die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme
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13
Q

Bedeutung der Abnahme

A
  • stellt den maßgebl Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels dar
  • Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme §634aII
  • bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels droht Verlust der Mängelrechte
  • wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden
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14
Q

Folgern der Verletzung der Abnahmepflicht

A
  • Besteller gerät in Annahmeverzug u gleichzeitig in Schuldnerverzug
  • Unternehmer hat dann Anspr auf den durch die Verzögerung entstandenen Schaden §280I,II,286
  • Unternehmer kann zurücktreten u SE statt der Leistung fordern (wenn Voraussetzungen (+))
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15
Q

Mitwirkungsobliegenheit

A
  • §642: Besteller hat bei Herstellung des Werks mitzuwirken soweit dies erforderlich ist
  • durch Verweigerung kommt Besteller in Annahmeverzug §295 S1, dann Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen + angemessene Entschädigung
  • kann WV kündigen u eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung fordern
  • muss sich aber Vorteile anrechnen lassen die er aufgrund der Befreiung von der Leistungspflicht erlangt hat
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16
Q

Sicherung des Unternehmers

A
  • da Unternehmer vorleistungspflichtig ist, hat er Interesse an Sicherung seines Vergütungsanspruchs
  • Unterscheidung zw bewegl u unbewegl Sachen
    1. Unternehmerpfandrecht §647
    2. Sicherungshypothek des Bauunternehmers §648
17
Q

Unternehmerpfandrecht §647

A
  • Pfandrecht an von ihm hergestellten, ausgebesserten bewegl Sachen, wenn diese im Zusammenhang in seinen Besitz gelangt sind
  • gesetzl Pfandrecht (Vorschriften über RG Pfandrecht anwendbar §1257)
  • Unternehmerpfandrecht besteht nur wenn Besteller Eigentümer der Sache ist (hM)
18
Q

Sicherungshypothek des Bauunternehmers §648

A
  • Besteller muss Eigentümer des Grundstücks/ Schiffes sein
  • nur schuldrechtl Anspruch (nicht kraft Gesetz), deshalb muss Sicherungshypothek erst rechtsgesch bestellt werden
  • praktische Bedeutung gemindert da Bauherr meist schon Grundstück vor Baubeginn an Kreditinstitut als Grundpfandrecht belastet hat
19
Q

Gewährleistung für Sach- u Rechtsmängel

A

§§634-638

- entspricht im wesentlichen dem kaufrechtl Modell

20
Q

Rechte des Besteller gem §634

A
  • im Gegensatz zum Kaufrecht steht Besteller ein Recht zur Selbstvornahme zu u Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen (nur wenn Nacherfüllungsanspr nicht nach §275I-III ausgeschlossen ist)
21
Q

Verjährung im WV

A

§634a
nur für Arbeiten an einer Sache/ Bauwerk (körperl Werke) einschließlich darauf bezogene Planungs- u Überwachungsleistungen
- bei Mängeln an sonstigen Werken (unkörperlich) greift dagegen die regelm Verjährung nach §§195,199 (zB Gutachten, Beratung, Schönheits OP)
- auch für Mangelfolgeschäden
- Sachen: 2 Jahre
- Bauwerke: 5 Jahre
- bei arglistigen Verschweigen: regelmäß Verjährung

22
Q

Beendigung des WV

A
  • durch Erfüllung §362 oder Unmöglichkeit §275
  • Aufhebungsvertrag
  • besondere Kündigungsrechte
23
Q

Kündigung durch Besteller

A
  • §649 S1: Besteller kann WV jederzeit kündigen, ohne dass besonderer Grund erforderlich wäre (mit Wirkung auf Zukunft)
  • gleichzeitig schuldet Besteller dem Unternehmer die volle Vergütung §649 S2 unter Anrechnung ersparter Aufwendungen
  • Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung beiderseitigen Interessen unzumutbar)
  • bei Kündigung gem §650I (Kostenanschlag)kann Unternehmer nur Vergütung für bisher geleistete Arbeit fordern
24
Q

Kündigung durch Unternehmer

A
  • hat kein “freies” Kündigungsrecht
  • §643: spezifisch werkvertragl Kündigungsrecht
  • bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit u Ablauf der Frist kann Unternehmer kündigen §642
25
Q

Schema: WV Selbstvornahme

A

§634

  1. WV
  2. Mangel §633
  3. im maßgebl Zeitpunkt: Abnahme/ Vollendung des Werks §§640, 646
  4. Selbstvornahmerecht/ Aufwendungsersatz §634 Nr2, 637
    a) WV
    b) Verstoß gegen §633I
    c) erfolgloser Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung/ Entbehrlichkeit
26
Q

Schema: WV Rücktritt/ Minderung

A

§634

  1. WV
  2. Mangel §633
  3. im maßgebl Zeitpunkt: Abnahme/ Vollendung des Werks §§640, 646
  4. Rücktritt/ Minderung §§634 Nr3, 323, 326V, 636
    a) WV (gegenseitiger Vertrag)
    b) Verstoß §633I
    c) evtl weitere Voraussetzungen (Fristsetzung §323I)
27
Q

Schema: WV SE

A

§634

  1. WV
  2. Mangel §633
  3. im maßgebl Zeitpunkt: Abnahme/ Vollendung des Werks §§640, 646
  4. SE §§634 Nr4, 280ff, 636
    a) WV (SV)
    b) Verstoß gegen §633I (PV)
    c) Fristsetzung/ Mahnung
    d) vertreten müssen §276
    e) Schaden (bei anfängl Unmöglichkeit §§634 Nr4, 311aII)
28
Q

Ausschlusstatbestände

A
  1. §639 vertragl Haftungsausschluss
  2. §640II Vorbehaltslose Abnahme in Kenntnis des Mangels
  3. Verjährung §634a