Vertragl SV- KaufR Rücktritt Flashcards
Schema: §§437 Nr.2, 323 I, 346
I. KV II. Sachmangel III. bei Gefahrübergang IV. kein Gewährleistungsausschluss V. Voraussetzungen §323 1. Rücktrittserklärung 2. Nicht vertragsgem/ keine Leistung 3. angemessene Fristsetzung 4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
angemessene Frist zur Leistung od Nacherfüllung §323 1
- Käufer hat Wahlmögl.keit zw Mangelbeseitigung od Lieferung einer mangelfreien Sache
- Verkäufer hat das Recht die Rückgängigmachung abzuwenden
Rücktritt bei Unmögl.keit der Nacherfüllung
§§437 Nr.2, 323 I, 326 V
- Fristsetzung ist bei Unmögl.keit entbehrlich §326 V
- ABER §326 VI: Kein Rücktritt mögl, wenn Gläubiger für Umstand der ihn zum Rücktritt berechtigt verantwortl ist!! (zB Selbstvornahme der Nacherfüllung)
Fall: Käufer führt Nacherfüllung selbst durch (ohne Fristsetzung) u entlastet Verkäufer rein tats damit
- Muss V Kosten der Nacherfüllung dann tragen?
- V spart Kosten, die angefallen wären, wenn er selbst nacherfüllt hätte
1. eA: Ersatzanspruch des Käufers über §326 II 2 analog iVm §326 IV - kein sachl Grund, den V von Kosten zu entlasten, da er diese sowieso hätte zahlen müssen (keine Privilegierung)
- hM: kein Ersatzanspruch des K
- zwar vergleichbare Interessenslage, aber keine planwidrige Regelungslücke
- Gesetzgeber hat den K bew keinen Ersatzanspr gewähren wollen (Folgerung aus Existenz des §637 (Selbstvornahme) der nur für Werkrecht gilt)
Ausschlussgrund für Rücktritt: §323 V 2 unerhebl PV
-> unerhebl PV berechtigt nur zur Minderung
= PV ist unerhebl, wenn durch sie das Leistungsinteresse des Gläubigers nicht spürbar gestört wird
- erhebl Sachmangel stellt eine erhebl PV dar
- übersteigt Mangelbeseitigungsaufwand Betrag von 5% des KP, ist PV erhebl
“erhebl Sachmangel”
- Ermittlung iRe Interessensabwägung unter Berücksichtigung alle Umstände, va des Verwendungszwecks u der Verkehrsanschauung
- es kommt auf eine eingetretene Wertminderung od Gebrauchsstörung zum Zeitpkt der Rücktrittserklärung an
- Verstoß gg Beschaffenheitsvereinbarung indiziert erhebl Sachmangel
- übersteigt Mangelbeseitigungsaufwand Betrag von 5% des KP, ist PV erhebl
Ausschlussgrund für Rücktritt: §323 V 1 kein Interesse an Teilleistung
- bei Teilleistung ist Gläubiger nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er an Teilleistung kein Interesse hat
- Fälle der quantitativen Teilleistung (=Schuldner hat nur Teil der geschuldeten Leistung mangelfrei geliefert u Gläubiger diese Teilleistung angenommen)
- > für Rücktritt darf G kein Interesse an Teilleistung haben (zB kann nix mit übrigen Teil anfangen)
- > Leistung muss teilbar sein! kein Nachweis eines Interessensfortfalls wenn Leistung unteilbar
Verhältnis Mangel durch Mankolieferung §434 III u Teilleistung nach §323 V 1
- eA: schließen sich ggs aus
- eine Sache ist entweder mangelhaft nach §434 III od eine mangelfreie Teilleistung nach §323 V 1
- für Rücktritt kein Interessensfortfall erforderl - aA: nebeneinander anw.bar
- §434 III dient dazu, dem Käufer Mängelrechte aus §434 zu eröffnen
- ist Sache aufgrund Teillieferung nach §434 III mangelhaft, ist §323 V dennoch anw.bar denn Mankolieferung ist immer teilweise auch vertragsgem Leistung
- bei Mankolieferung muss Interessensfortfall vorliegen