Vertragl SV- Schenkung Flashcards
1
Q
Schenkung allgemein
A
§§516ff
- unentgeltli Zuwendung eines Vermögenswerts
- endgültige Übertragung einer Sache
- kann auch Erlass einer Forderung sein
2
Q
2 Formen der Schenkung
A
- formlos wirksame Handschenkung
2. formbedürftige Schenkungsversprechen
3
Q
Handschenkung §516
A
- Zuwendung durch die jmd aus seinem Vermögen einen anderen bereichert
4
Q
“Zuwendung”
A
- in weitem Sinne zu verstehen
- einerseits Vermögensmehrung beim Beschenkten, andererseits Vermögensminderung beim Schenker
5
Q
Unentgeltlich
A
- Parteien müssen sich darüber einig sein dass Zuwendung unentgeltlich erfolgt
- entscheidend ist subj Wille der Parteien, dass obj keine Gegenleistung erbracht wird reicht nicht
6
Q
§516II- Zuwendung ohne Willen des Beschenkten
A
- Zuwendung kann auch vor der Einigung über die Unentgeltlichkeit erfolgen (zB wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an Beschenkten erfolgt (Tilgung von Schulden))
- Schenkungsvertrag kommt nur zustande wenn der Beschenkte das in der Vornahme der Zuwendung liegende (konkl) Angebot des Schenkers annimmt (konkl)
- für Rechtsklarheit kann für Annahme angem Frist gesetzt werden bei der Beschenkte ablehnen muss
- -> Vertrag kommt durch Schweigen zustande
7
Q
2 Elemente der Handschenkung §516
A
- dingl Zuwendung
- schuldrechtl Einigung über Unentgeltlichkeit
- -> Realvertrag der erst durch Vollzug der Zuwendung zustande kommt
8
Q
Schuldrechtl Einigung der Handschenkung
A
- hM: schulrechtl Element begründet keine Leistungspflicht des Schenkers sondern nur rechtl Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung §812I
- aA: den Schenker trifft eine Pflicht zur Vornahme der Zuwendung, diese wird ub bei Abschluss des Schenkungsversprechens erfüllt
- -> nach beiden Auffassungen wird ein schuldrechtl Vertrag vorausgesetzt, der streng von dingl Geschäft zu unterscheiden ist
9
Q
Schenkungsversprechen
A
- Zuwendung soll erst nach Einigung zw Schenker u Beschenkten vollzogen werden
- WE des Schenkers (Schenkungsversprechen) bedarf der notariellen Berurkundung (soll Schenker vor Übereilung schützen)
–> Schenkung als einseitig verpflichtender Vertrag
zB bei Grundstücken
10
Q
§518II Formmangel
A
- bei Bewirkung der Leistung wird der Formmangel geheilt
11
Q
Haftungsprivilegierung
A
§521 Schenker hat nur Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (auch bei anfängl Unmöglichkeit) - aich bei Schutzpflichtverletzungen §522 keine Verzugszinsen
12
Q
Schäden an sonst Rechtsgütern des Beschenkten durch Schenung
A
- eA: §521 passe nur auf Verletzung von Leistungspflichten des Schenkers nicht aber auf Verletzung von Schutzpflichten iSd §241II
- hM §521 grds anwendbar (auch für konkurrierende delikt Anspr)
- -> nur für Schutzpflichtverletzungen die einen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufweisen
13
Q
Haftung für Rechts- u Sachmängel
A
- §§523, 524 vorrangig zu prüfen
- Nichtverschaffung des Eigentums kein Rechtsmangel sondern Fall der anfängl Unmöglichkeit
- hat Schenker vor Vertragsschluss gewusst/ grob fahrlässig nicht gewusst dass er kein Eigentum verschaffen kann dann SE aus §311aII
- Haftung bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (Aufklärungspflicht)
14
Q
Folgeschaden §524I
A
- hM: §524 anwendbar
-aA: §524 nicht anwendbar dann müsste Schenker aber nach §§280I,823I für leichte Fahrlässigkeit haften
Haftung für Mangelfolgeschäden soll auf Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit begrenzt werden
15
Q
Haftung für Sachmangel
A
- bei Kenntnis od grob fahrlässige Unkenntnis des Sachmangels kann Beschenkte Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen
- bei arglistigen Verschweigen hat Beschenkter SE auf Erfüllungsinteresse