Vertragl SV- Schenkung Flashcards

1
Q

Schenkung allgemein

A

§§516ff

  • unentgeltli Zuwendung eines Vermögenswerts
  • endgültige Übertragung einer Sache
  • kann auch Erlass einer Forderung sein
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2
Q

2 Formen der Schenkung

A
  1. formlos wirksame Handschenkung

2. formbedürftige Schenkungsversprechen

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3
Q

Handschenkung §516

A
  • Zuwendung durch die jmd aus seinem Vermögen einen anderen bereichert
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4
Q

“Zuwendung”

A
  • in weitem Sinne zu verstehen

- einerseits Vermögensmehrung beim Beschenkten, andererseits Vermögensminderung beim Schenker

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5
Q

Unentgeltlich

A
  • Parteien müssen sich darüber einig sein dass Zuwendung unentgeltlich erfolgt
  • entscheidend ist subj Wille der Parteien, dass obj keine Gegenleistung erbracht wird reicht nicht
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6
Q

§516II- Zuwendung ohne Willen des Beschenkten

A
  • Zuwendung kann auch vor der Einigung über die Unentgeltlichkeit erfolgen (zB wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an Beschenkten erfolgt (Tilgung von Schulden))
  • Schenkungsvertrag kommt nur zustande wenn der Beschenkte das in der Vornahme der Zuwendung liegende (konkl) Angebot des Schenkers annimmt (konkl)
  • für Rechtsklarheit kann für Annahme angem Frist gesetzt werden bei der Beschenkte ablehnen muss
  • -> Vertrag kommt durch Schweigen zustande
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7
Q

2 Elemente der Handschenkung §516

A
  1. dingl Zuwendung
  2. schuldrechtl Einigung über Unentgeltlichkeit
    - -> Realvertrag der erst durch Vollzug der Zuwendung zustande kommt
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8
Q

Schuldrechtl Einigung der Handschenkung

A
  • hM: schulrechtl Element begründet keine Leistungspflicht des Schenkers sondern nur rechtl Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung §812I
  • aA: den Schenker trifft eine Pflicht zur Vornahme der Zuwendung, diese wird ub bei Abschluss des Schenkungsversprechens erfüllt
  • -> nach beiden Auffassungen wird ein schuldrechtl Vertrag vorausgesetzt, der streng von dingl Geschäft zu unterscheiden ist
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9
Q

Schenkungsversprechen

A
  • Zuwendung soll erst nach Einigung zw Schenker u Beschenkten vollzogen werden
  • WE des Schenkers (Schenkungsversprechen) bedarf der notariellen Berurkundung (soll Schenker vor Übereilung schützen)
    –> Schenkung als einseitig verpflichtender Vertrag
    zB bei Grundstücken
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10
Q

§518II Formmangel

A
  • bei Bewirkung der Leistung wird der Formmangel geheilt
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11
Q

Haftungsprivilegierung

A
§521
Schenker hat nur Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (auch bei anfängl Unmöglichkeit)
- aich bei Schutzpflichtverletzungen 
§522
keine Verzugszinsen
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12
Q

Schäden an sonst Rechtsgütern des Beschenkten durch Schenung

A
  • eA: §521 passe nur auf Verletzung von Leistungspflichten des Schenkers nicht aber auf Verletzung von Schutzpflichten iSd §241II
  • hM §521 grds anwendbar (auch für konkurrierende delikt Anspr)
  • -> nur für Schutzpflichtverletzungen die einen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufweisen
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13
Q

Haftung für Rechts- u Sachmängel

A
  • §§523, 524 vorrangig zu prüfen
  • Nichtverschaffung des Eigentums kein Rechtsmangel sondern Fall der anfängl Unmöglichkeit
  • hat Schenker vor Vertragsschluss gewusst/ grob fahrlässig nicht gewusst dass er kein Eigentum verschaffen kann dann SE aus §311aII
  • Haftung bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (Aufklärungspflicht)
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14
Q

Folgeschaden §524I

A
  • hM: §524 anwendbar
    -aA: §524 nicht anwendbar dann müsste Schenker aber nach §§280I,823I für leichte Fahrlässigkeit haften
    Haftung für Mangelfolgeschäden soll auf Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit begrenzt werden
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15
Q

Haftung für Sachmangel

A
  • bei Kenntnis od grob fahrlässige Unkenntnis des Sachmangels kann Beschenkte Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangen
  • bei arglistigen Verschweigen hat Beschenkter SE auf Erfüllungsinteresse
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16
Q

Einrede des Notbedarfs

A

§519 bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vor Vollziehung der Schenkung
- Schenker soll aufgrund seiner Freigiebigkeit nicht Gefahr laufen den eigenen angemessenen Unterhalt zu beeinträchtigen

17
Q

Rückforderung des Geschenks bei Verarmung

A
  • tritt Notbedarf nach Vollziehung der Schenkung ein kann Schenker gem §528 die Hrg des Geschenks verlangen
  • Verarmung muss bereits eingetreten sein (nicht nur Gefährdung)
  • Schenker darf Bedürftigkeit nicht vorsätzl/ durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben §529I
  • Eintritt der Bedürftigkeit seit Vollzug nicht mehr als 10 Jahre her §529I
  • -> Hrg über §818ff
18
Q

Widerruf der Schenkung

A
  • bei groben Undank durch Widerrufserklärung §§530, 531
  • Rückabwicklung über §531II
  • Widerruf nicht möglich wenn Schenker dem Beschenkten verziehen hat od ein Jahr vergangen ist
  • kein Widerruf bei Pflicht- u Anstandsgeschenken
19
Q

Schenkung unter Auflage

A
  • gem §525I kann Schenker Erfüllung der Auflage erst verlangen nachdem er Schenkung vollzogen hat
  • bei Nichterfüllung der Auflage Anspr auf Hrg des Geschenks (§527I)
20
Q

Gemischte Schenkung

A
  • Leistung des Beschenkten stellt eine partielle Gegenleistung dar, die aus seinem Vermögen zu erbringen ist
  • Abgrenzung “Gem Schenkung” u “Freundschaftspreis” richtet sich nach Parteiwillen