Vertragl SV- Tausch Flashcards
Merkmale Tausch
- §480
- gegenseitiger Vertrag, in dem sich jede Partei zur Leistung einer Sache im Austausch gegen eine andere Sache verpflichtet
- keine Partei muss eine Geldleistung erbringen
- ABER: Vorschriften über KV finden entsprechend Anwendung
Sachmangel bei Tausch
- richtet sich nach §§434ff.
- Recht auf Nacherfüllung §§480,437 Nr.1, 439
- Rücktritt, Minderung u SE können erst nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung geltend gemacht werden
Tausch- Minderung
- Ausgleichsanspruch in Geld
- §441III
Formel: Wert mit Mangel x vereinbarter KP / Wert ohne Mangel
Nachträgl Eintritt von Unmöglichkeit (Tausch vereinbart, Sache danach kaputt): Besteht für andere Partei noch Anspr auf Abnahme?
§§480, 433 II
I. Anspr entst
1. Wirks Tauschvertrag §§480, 433
II. Anspr untergegangen
- Nachträgl Befreiung der Leistungspflicht §275 I/ 326 I 1
- Lieferung der anderen Sache zwar noch möglich, sodass Abnahmeanspr fortbestünde
- aber Anspr auf Übergabe u Übereignung der kaputte Sache ist untergegangen
- Belieferungsanspruch steht mit dem Abnahmeanspr der anderen Partei synallagmatisch im Gegenseitigkeitsverhältnis des §326 I 1 -> Anspr deshalb erloschen
Nachträgl Eintritt von Unmöglichkeit (Tausch vereinbart, Sache danach kaputt): Kann andere Partei, die kaputte Sache eintauschen wollte, SE verlangen?
§§280 I, III, 283
- Wirks SV
- nachträgl Befreiung der Leistungspflicht §§275 I-III
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Umfang SE statt der Leistung
- im Wege der Differenzmethode kein Schaden wenn auszutauschende Sache gleichen Wert hatten (weil der andere seine Sache ja behält)
- Surrogationsmethode (SE der Sache Zug um Zug gg Übereignung u Übergabe der anderen Sache) (Str.!)
Unmögl.keit der Leistung:
Wie ist der Schaden des Gläubigers bei ggs Verträgen zu berechnen : Differenztheorie (unstr)
- SE tritt an die Stelle von Leistung u Gegenleistung
- Gläubiger ist nicht mehr zur Leistung verpflichtet §326 I
- ersatzfähiger Schaden besteht in Differenz zw Leistung u Ggleistung
- auch dann anwendbar, wenn Gläubiger des SE-Anspr Gegenleistung schon erbracht hat: er kann zurücktreten u erbrachte Gegenleistung nach §346 zurückverlangen u gleichzeitig SE geltend machen §325
Unmögl.keit der Leistung:
Wie ist der Schaden des Gläubigers bei ggs Verträgen zu berechnen : Surrogationstheorie
- fragl ist ob Gläubiger seinen Schaden wahlweise berechnen kann
- dann erbringt er weiterhin Gegenleistung u verlangt SE wegen der ges ausgebliebenen Gegenleistung (wenn er zB seine Gegenleistung loswerden will)
(-) §326 I: Schuldner der unmögl gewordene Leistung verliert Anspr auf Gegenleistung
(+) §326 I: Regelung nimmt Gläubiger aber nicht das Recht, die Gegenleistung doch zu erbringen, wenn er sie erbringen möchte (zB Tausch Pferd (3000€) gg Auto (2000€), Gläubiger kann Auto auch bei Tod trotzdem liefern u Wert iHv 3000€ verlangen)