Vertragl SV- DV Flashcards

1
Q

Abgrenzung DV & WV

A
  • WV-Recht enthält besondere Gewährleistungsrechte
  • im DV-Recht gilt allein das allg Leistungsstörungsrecht
  • Werkunternehmer schuldet Herbeiführung des Erfolgs während Dienstverpflichteter allein die Erbringung der Tätigkeit schuldet
  • Werkunternehmer erhält Vergütung nur bei erfolgreicher Fertigstellung des Werkes, der Dienstverpflichtete auch bei Fehlschlagen
  • Abgrenzung auch im Wege der Vertragsauslegung, durch Ermittlung des Willens beider Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte §§133, 157
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2
Q

2 Grundformen des DV

A
  1. selbständige (freie) DV
    - gem Privatautonomie zwei gleich starke Parteien
  2. Arbeitsvertrag
    - AN pers Abhängig von wirt überlegenen AG, deshalb besonder schutzwürdig
    - kollektive Verträge (Tarifverträge & Betriebsvereinbarungen)
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3
Q

Abgrenzungskriterien zw selbständigen DV u Arbeitsvertrag

A
  • hM: pers Abhängigkeit u Weisungsgebundenheit als AN-Eigenschaft
  • selbständig ist wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten u seine Arbeitszeit bestimmen kann (zB Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater)
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4
Q

Allg Regeln über RG bei DV

A
  • §§104ff
  • beide Parteien müssen grds voll gesch.fähig sein
  • bei Mj. Sonderregeln gem §§112,113
  • Arbeitsverträge mit Kindern unter 13 unwirksam
  • bei Willensmangel bei Vertragsschluss kann DV nach §§119,123 angefochten werden
  • bei diskriminierenden Fragen steht dem AN ein Recht zur Lüge zu (keine rechtswidrige Täuschung)
  • Zulässigkeit einer Frage hängt davon ab ob AG ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse an der Auskunft hat (zB Vorstrafen, Schwangerschaft)
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5
Q

Fehlerhafter Arbeitsvertrag

A
  • solange Arbeitstätigkeit noch nicht aufgenommen wurde, ist nichtige Vertrag ex tunc unwirksam
  • wurde Tätigkeit schon aufgenommen erst nichtig ex nunc, sonst hätte AN keinen Vergütungsanspr auf geleistete Dienste
  • für Vergangenheit besteht ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
  • Regeln über fehlerhafte AV gelten nicht wenn DV auf Ausführung von gesetzeswidrigen/ sittenwidrigen Hdl gerichtet ist (dann ist Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs nicht schutzwürdig) §812ff
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6
Q

Fehlerhaftes freies Dienstverhältnis

A
  • str. ob Grundsätze über fehlerhaftes AV auch für freie DV anwendbar ist (hM (+))
  • Einschränkung der Nichtigkeit liegt in Schwierigkeit einer bereicherungsrechtl Rückabwicklung erbrachter Dienstleistungen
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7
Q

Pflichten des Dienstverpflichteten

A

§611ff

  • Leistung der versprochenen Dienste (“Dienste jeder Art”)
  • Inhalt der Dienstleistungspflicht bestimmt sich nach vertragl Vereinbarungen (sonst nach Auslegung nach Treu u Glauben u Gepflogenheiten der jeweiligen Branche sind zu beachten)
  • bei freien Dienstverträgen ist es Sache des Verpflichteten die Ausführung der DL im Einzelnen zu konkretisieren
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8
Q

Persönlicher Charakter der Leistungspflicht bei AV

A
  • bei AV steht der pers Charakter der Leistungspflicht so im Vordergrund dass AN sich in aller Regel nicht durch einen betriebsfremden Dritten vertreten lassen kann
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9
Q

Persönlicher Charakter der Leistungspflicht bei freien Dienstverträgen

A
  • vollst Übertragung der geschuldeten Tätigkeit ebenfalss unzuässig
  • nur Einsatz von Gehilfen in meisten Fällen zulässig, denn nach der Verkehrsauffassung kann regelmäßig nicht erwartet werden dass der Verpflichtete alle Tätigkeiten persönlich ausführt
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10
Q

Übertragbarkeit des Anspr der DL durch Dienstleistungserhalter

A
  • höchstpers Charakter deshalb nicht übertragbar u abtretbar §613 S2
  • AG kann AN nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte verleihen
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11
Q

Nebenpflichten des Dienstverpflichteten

A
  • gegenseitige Rücksichtnahme u Interessenförderung beider Parteien
  • Aufklärungs- u Verschwiegenheitspflichten (zB Arzt, Rechtsanwalt)
  • Konkurrent- u Wettbewerbsverbote
  • Treuepflicht des AN ggü. AG
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12
Q

Haftung des Dienstverpflichteten

A
  • keine speziellen Gewährleistungsvorschriften
  • Haftung nach allg Regeln §§280ff
  • einige Besonderheiten
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13
Q

Besonderheiten bei der Haftung des Dienstverpflichteten

A
  1. keine Beweislastumkehr zulasten von AN hinsichtl Vertreten müssen
    - AG muss beweisen dass AN PV zu vertreten hat §619a
  2. Haftungserleichterung bei betriebl Tätigkeit (vertaglich u deliktisch)
  3. Unmöglichkeit u Verzögerung der Leistung
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14
Q

Haftungserleichterung bei betriebl Tätigkeit

A
  1. Risikoverteilung zw AN u AG §§276, 254
    - AN bei leichtester Fahrlässigkeit von Haftung befreit
    - normale Fahrlässigkeit wird Schaden zw AN u AG aufgeteilt (Berücksichtigung von Maß des Verschuldens, mit der Tätigkeit verbundene Risiken, Höhe des Schadens, Betriebszugehörigkeit, Gehalt)
    - bei Vorsatz u grober Fahrlässigkeit keine Haftungserleichterung
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15
Q

Unmöglichkeit u Verzögerung der Leistung

A
  • hat Dienstverpflichtete Leistung nicht erbracht entweder Vorschriften über Verzögerung der Leistung §§280,281 (=Frist zur Nachholung der Leistung) oder nachträgl Unmöglichkeit §§280,283 (=SE statt der Leistung)
    a) zahlreiche DL sind nicht nachholbar od so beschaffen dass sie nur zu best Zeitpunkt erbracht werden kann –> dann unmöglich §275I u Befreiung der Vergütungspflicht §326I
    b) wenn Dienstverpflichtete Leistungshindernis zu vertreten hat dann SE statt der Leistung §§280,283
    c) bei Nachholbarkeit der DL bleibt Leistungspflicht bestehen–> Verzugsschaden §§280,286, SE nach erfolgloser Frist
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16
Q

Anspr auf einfachen SE §§280ff

A
  • bei schuldhafter Schlechtleistung (meist gleichzeitig Verletzung einer Schutzpflicht ggü den Rechtsgütern/ sonst Vermögen)
  • Anknüpfungspunkt ist PV
  • bei vertreten müssen arbeitsrechtl Besonderheiten
17
Q

Anspr auf SE statt der Leistung §§280,281

A
  • im Fall der Schlechtleistung kein Nacherfüllungsanspr, weil kein Erfolg sondern nur Tätigkeit geschuldet ist (Fristsetzung sinnlos)
  • nur einzelne Pflichten sind auf Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet -> dann Nacherfüllung -> bleibt aus trotz Fristsetzung -> dann SE statt Leistung
  • in Einzelfällen auch Abmahnung erforderlich
  • bei AV ist Schlechterfüllung mit §§280,281 nicht anwendbar
18
Q

Minderung bei freien DV?

A
  • str.
  • Dienstverpflichteter schuldet keinen Erfolg sondern nur Tätigkeit an sich
  • Minderwert der Leistung lässt sich nicht exakt bemessen
19
Q

Pflichten des Dienstberechtigten

A
  1. Vergütungspflicht §611I
    - stillschweigend vereinbart wenn diese nach den Umständen zu erwarten ist §612I
    - Höhe richtet sich nach Parteivereinbarung, sonst übliche Vergütung §612II
    - Fälligkeit nach Leistung der Dienste §614
  2. Rücksichtsnahme
  3. Fürsorgepflicht
  4. Verkehrssicherungspflichten
    - um die mit der Ausführung der Tätigkeit verbundene Gefahren gering zu halten
20
Q

Vergütungsanspruch bei Unmöglichkeit der Leistung

A
  • bei Leistungsbefreiung durch Unmöglichkeit §275I, entfällt auch Vergütungsanspr §326I1
    AUßer:
    1. Dienstberechtigte gem §326II für Grund der Leistungsbefreiung allein/ weit überwiegend verantwortlich
    2. Annahmeverzug des Dienstberechtigten §326II
    3. Betriebsrisiko des AG, dann trotzdem Lohnfortzahlung
    4. Pers. Dienstverhinderung §616 S1
  • AN verliert seinen Lohn NICHT wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden verhindert war (zB Verspätung, Todesfall)
21
Q

Beendigungsgründe

1. Tod des Dienstverpflichteten

A
  • Pflicht erlischt mit Tod §613 S1

- DV endet aber nicht automatisch sondern Erben treten in dessen Stellung ein

22
Q

Beendigungsgründe

2. Zeitablauf

A
  • §620I mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder bei Erledigung des zugrunde liegenden Zweckes
  • §625: DV auf unbest Zeit verlängert wenn nach Ablauf der Zeit mit Wissen des Dienstberechtigten fortgesetzt wird u dieser nicht unverzüglich widerspricht (keine Anfechtung möglich)
23
Q

Beendigungsgründe

3. Kündigung

A
  • bei unbefristeten DV ordentliche Kündigung §621, 622
  • Kündigungsfristen §622ff
  • Kündigungsschutzgesetz (sozial ungerechtfertigt)
24
Q

Beendigungsgründe

4. Außerordentl Kündigung

A

1- §626 aus wichtigem Grund

  • verhältnismäßig u nur als äußerstes Mittel
  • vorherige Abmahnung erforderlich
    2. §627 bei besonderer Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten
  • kein AV u Dienstverpflichtete leistet Dienste höherer Art die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen
25
Q

Ansprüche bei außerordentlicher Kündigung

A
  • nach Beginn der DL, dann Teilvergütung#
  • im Voraus entrichtete Vergütungen müssen zurückerstattet werden
  • §628II: Anspr auf Nichterfüllungsschaden wenn der andere Teil Kündigung durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten veranlasst
  • Gewährung einer angemessenen Freizeit für Stellensuche
  • Erstellung eines Zeugnisses