Vertragl SV- DV Flashcards
1
Q
Abgrenzung DV & WV
A
- WV-Recht enthält besondere Gewährleistungsrechte
- im DV-Recht gilt allein das allg Leistungsstörungsrecht
- Werkunternehmer schuldet Herbeiführung des Erfolgs während Dienstverpflichteter allein die Erbringung der Tätigkeit schuldet
- Werkunternehmer erhält Vergütung nur bei erfolgreicher Fertigstellung des Werkes, der Dienstverpflichtete auch bei Fehlschlagen
- Abgrenzung auch im Wege der Vertragsauslegung, durch Ermittlung des Willens beider Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte §§133, 157
2
Q
2 Grundformen des DV
A
- selbständige (freie) DV
- gem Privatautonomie zwei gleich starke Parteien - Arbeitsvertrag
- AN pers Abhängig von wirt überlegenen AG, deshalb besonder schutzwürdig
- kollektive Verträge (Tarifverträge & Betriebsvereinbarungen)
3
Q
Abgrenzungskriterien zw selbständigen DV u Arbeitsvertrag
A
- hM: pers Abhängigkeit u Weisungsgebundenheit als AN-Eigenschaft
- selbständig ist wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten u seine Arbeitszeit bestimmen kann (zB Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater)
4
Q
Allg Regeln über RG bei DV
A
- §§104ff
- beide Parteien müssen grds voll gesch.fähig sein
- bei Mj. Sonderregeln gem §§112,113
- Arbeitsverträge mit Kindern unter 13 unwirksam
- bei Willensmangel bei Vertragsschluss kann DV nach §§119,123 angefochten werden
- bei diskriminierenden Fragen steht dem AN ein Recht zur Lüge zu (keine rechtswidrige Täuschung)
- Zulässigkeit einer Frage hängt davon ab ob AG ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse an der Auskunft hat (zB Vorstrafen, Schwangerschaft)
5
Q
Fehlerhafter Arbeitsvertrag
A
- solange Arbeitstätigkeit noch nicht aufgenommen wurde, ist nichtige Vertrag ex tunc unwirksam
- wurde Tätigkeit schon aufgenommen erst nichtig ex nunc, sonst hätte AN keinen Vergütungsanspr auf geleistete Dienste
- für Vergangenheit besteht ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
- Regeln über fehlerhafte AV gelten nicht wenn DV auf Ausführung von gesetzeswidrigen/ sittenwidrigen Hdl gerichtet ist (dann ist Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs nicht schutzwürdig) §812ff
6
Q
Fehlerhaftes freies Dienstverhältnis
A
- str. ob Grundsätze über fehlerhaftes AV auch für freie DV anwendbar ist (hM (+))
- Einschränkung der Nichtigkeit liegt in Schwierigkeit einer bereicherungsrechtl Rückabwicklung erbrachter Dienstleistungen
7
Q
Pflichten des Dienstverpflichteten
A
§611ff
- Leistung der versprochenen Dienste (“Dienste jeder Art”)
- Inhalt der Dienstleistungspflicht bestimmt sich nach vertragl Vereinbarungen (sonst nach Auslegung nach Treu u Glauben u Gepflogenheiten der jeweiligen Branche sind zu beachten)
- bei freien Dienstverträgen ist es Sache des Verpflichteten die Ausführung der DL im Einzelnen zu konkretisieren
8
Q
Persönlicher Charakter der Leistungspflicht bei AV
A
- bei AV steht der pers Charakter der Leistungspflicht so im Vordergrund dass AN sich in aller Regel nicht durch einen betriebsfremden Dritten vertreten lassen kann
9
Q
Persönlicher Charakter der Leistungspflicht bei freien Dienstverträgen
A
- vollst Übertragung der geschuldeten Tätigkeit ebenfalss unzuässig
- nur Einsatz von Gehilfen in meisten Fällen zulässig, denn nach der Verkehrsauffassung kann regelmäßig nicht erwartet werden dass der Verpflichtete alle Tätigkeiten persönlich ausführt
10
Q
Übertragbarkeit des Anspr der DL durch Dienstleistungserhalter
A
- höchstpers Charakter deshalb nicht übertragbar u abtretbar §613 S2
- AG kann AN nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte verleihen
11
Q
Nebenpflichten des Dienstverpflichteten
A
- gegenseitige Rücksichtnahme u Interessenförderung beider Parteien
- Aufklärungs- u Verschwiegenheitspflichten (zB Arzt, Rechtsanwalt)
- Konkurrent- u Wettbewerbsverbote
- Treuepflicht des AN ggü. AG
12
Q
Haftung des Dienstverpflichteten
A
- keine speziellen Gewährleistungsvorschriften
- Haftung nach allg Regeln §§280ff
- einige Besonderheiten
13
Q
Besonderheiten bei der Haftung des Dienstverpflichteten
A
- keine Beweislastumkehr zulasten von AN hinsichtl Vertreten müssen
- AG muss beweisen dass AN PV zu vertreten hat §619a - Haftungserleichterung bei betriebl Tätigkeit (vertaglich u deliktisch)
- Unmöglichkeit u Verzögerung der Leistung
14
Q
Haftungserleichterung bei betriebl Tätigkeit
A
- Risikoverteilung zw AN u AG §§276, 254
- AN bei leichtester Fahrlässigkeit von Haftung befreit
- normale Fahrlässigkeit wird Schaden zw AN u AG aufgeteilt (Berücksichtigung von Maß des Verschuldens, mit der Tätigkeit verbundene Risiken, Höhe des Schadens, Betriebszugehörigkeit, Gehalt)
- bei Vorsatz u grober Fahrlässigkeit keine Haftungserleichterung
15
Q
Unmöglichkeit u Verzögerung der Leistung
A
- hat Dienstverpflichtete Leistung nicht erbracht entweder Vorschriften über Verzögerung der Leistung §§280,281 (=Frist zur Nachholung der Leistung) oder nachträgl Unmöglichkeit §§280,283 (=SE statt der Leistung)
a) zahlreiche DL sind nicht nachholbar od so beschaffen dass sie nur zu best Zeitpunkt erbracht werden kann –> dann unmöglich §275I u Befreiung der Vergütungspflicht §326I
b) wenn Dienstverpflichtete Leistungshindernis zu vertreten hat dann SE statt der Leistung §§280,283
c) bei Nachholbarkeit der DL bleibt Leistungspflicht bestehen–> Verzugsschaden §§280,286, SE nach erfolgloser Frist